Reichs- und Staatsanzeiger Nr. O01 vom 29. August 1935. S. 2
.
während der Behandlung hinzutritt, oder, wenn der Kranke während des gleichen Zeitraums eine Zeitlang einer Behandlung durch einen Zahnarzt oder Dentisten nicht bedurfte und später an derselben oder einer 27 . von dem gleichen Zahnarzt oder Dentisten behandelt wird. ö . eine ie e g, oder dentistische Behandlung nach dem 10. des letzten Monats eines Kalenderviertel jahres begonnen wird, so gilt diese Behandlung als ein Fall des folgenden Kalender⸗ viertel jahres. § 16.
Bei Streit über die Berechnung kann der Einigungsausschuß (6 24) angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet, sofern die Parteien nicht ein besonderes Schiede gericht vereinbart haben, endgültig das Schiedsamt (86 27). Das Schiedsamt kann in Fällen grundsätzlicher Art eine Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung an das Reichsschiedsamt G 27) abgeben. ; Gruppenanteile.
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(1) Die Gruppenanteile werden aaf Grund der emäß 5 11 Abs. J getroffenen Vereinbarungen von der Kassenza närztlichen Vereinigung Deukschlands und dem Reichsverband Deutscher Dentisten gemeinsam berechnet. ;
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt 8 16.
Zahlung. § 18.
(I) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands und der Reichsverband Deutscher Dentisten haben für ihre Gruppen die Stelle zu bezeichnen, an welche die Kassen die Vergütungen zu leisten haben. Die Zahlung hat für die Kasse befreiende Wirkung.
(2) Die Kassen haben die Vergütung vierteljährlich zu zahlen. Besteht Streit über die Höhe, so ist zunächst der unstreitige Teil zu leisten.
(3) Die Krankenkassen sind verpflichtet, a,, ,, . nach näherer Bestimmung des Bezirksvertrages (5 3) bis zum 10. jeden Monats zu gewähren. ; ;
(4) Die Spitzenverbande der Krankenkassen sind berechtigt und verpflichtet, für pünktliche Abrechnung und Abführung der von den Krankenkassen zu zahlenden Vergütungen zu sorgen.
Einzel vergütungen. 819.
(1) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands und der Reichsverband Deutscher Dentisten setzen im Einvernehmen mit den Krankenkassenspitzenverbänden im Reichsvertrag G 2) den Maßstab für die Verteilung der Gruppenanteile (8 17) auf die einzelnen Kassenzahnärzte und ,, Hierbei ist auch der Maßstab für die Verteilung der Vergütungen an solche Kassenzahnärzte und Kassendentisten zu regeln, die mit einer Krankenkasse in keinem , tehen.
(2) Es muß die tatsächliche Leistung berücksichtigt werden.
§ 20.
(1) Die Kassenzahnärzte und Kassendentisten haben die Unter⸗ lagen für die ihnen zu gewährenden Vergütungen unter Nach⸗ weis der ausgeführten Verrichtung auf einem von den Parteien des Reichsvertrags (52) zu vereinbarendem Vordruck bei den von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Deutschlands und dem Reichsverband Deutscher Dentisten benannten Stellen einzureichen.
(2) Der Anspruch des Kassenzahnarztes auf Vergütung seiner für die Kasse ausgeführten Leistungen richtet sich ausschließlich gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands, der ent⸗ prechende, Ansprüch des Kassendentisten ausschließlich gegen den
3 80 rY e tsche ntiste ich syo xl ank De scher Dentist *
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r r rr, , nrrfen enn nnd 35 w . . nicht zugelgsse nen 5 hnärzten und Vent isten
dringenden Zällen G6 10 Abs. 3 a).
1645 4 * Anspruche vo
bei Behandlung ir Zahlung in beson deren Fällen.
§ 21.
Aus den Gruppenanteilen (8 17) sind vorweg die Leistun en zu vergüten, die von nicht zugelassenen Zahnärzten und Dentisten in dringenden Fällen bewirkt worden sind (6 19 Abs. 3 2).
Einsicht der Unterlagen.
§ 22.
() Tie Krankenkassen haben der Kassenzahnärztlichen Ver⸗ nigung Deutschlands und dem Reichsverband Deutscher Dentisten die Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu gestatten. (2. Der Kasse ist auf . Einsicht in die Abrechnung über die Verteilung der Vergütungen mit allen Unterlagen zu gewähren. Kapitel 1V. Ueberwachung der Tätigkeit der Kassenzahn⸗ ärzte und , S 23.
(1) In den Bezirksverträgen (5 3) sind Prüfungsausschüsse vorzusehen, welche die Tätigkeit der Kassenzahnärzte ünd Kassen⸗ dentisten überwachen. Sie können für Zahnärzte und Dentisten getrennt gebildet werden.
(2) Die Prüfungsausschüsse werden von der Kassenzahnärzt⸗ lichen Vereinigung Deutschlands und dem Reichsverband Deutscher Dentisten bestellt. Sie ordnen ihre Befugnisse und das Verfahren. Die Krankenkassen können sich an den Prüͤfungsausschüssen durch geeignete Personen beteiligen, die von den Spitzenverbänden zu benennen sind.
Kapitel V. Schlichtung und Rechtsprechung. 5§ 24. Einigungsausschuß.
((l Y In den Bezirksverträgen (8 3) sind Bestimmungen über die Bildung eines Einigungsausschusses zu treffen.
E) Der Einigungsausschuß besteht höchstens aus vier Ver⸗ tretern der Krankenkassen sowie aus zwei Vertretern der Kassen⸗ zahnärztlichen Vereinigung Deutschlands und zwei Vertretern des Reichsverbandes Deutscher Dentisten. Die Vertreter der Kassen werden von den Spitzenverbänden benannt.
Y- Der Einigungsausschuß ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien und für die Bei⸗ legung von Beschwerden, die sich aus der Durchführung des Bezirks — G Y) oder Einzeldienstvertrages (5 — ergeben.
(I Vor Ablauf des alten Bezirksvertrages hat der Einigungs⸗ ausschuß den neuen Vertrag rechtzeitig vorzubereiten.
5) In dem Reichsvertrag (6 9) sind Bestimmungen über den Geschäftsgang, das Verfahren und die Kosten der Einigungsaus⸗ schüsse vorzusehen.
Reichsschieds amt und Schiedsämter.
§ 25.
Bei Streit aus dem Reichsvertra 2) entscheidet das Reichs⸗ schiedsamt (6 27. 7 1 . § 26.
(1) Bei Streit aus Bezirksverträgen (6 3) und Einzeldienst⸗ verträgen (6 4) entscheidet das Schiedsamt (8 37.
E) Gegen die Entscheidung des Schiedsamts ist die Revision an das Reichsschiedsamt (5 27 zulässig. 5 1697 Reichsversiche⸗ rungzordnung. gilt entsprechend.
G6) Für vermögensrechtliche Ansprüche bleibt der ordentliche Rechtsweg vorbehalten.
§ 27.
(I) Für die Bildung und Zusammensetzung der Schiedsämter
und des Reichsschiedsamtes gelten die 85 14 und 17 der Zu⸗ lassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten in der sasiunß der Vierten Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten un Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 9. Mai 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 594) mit der Maßgabe, . an die Stelle
eines Zahnarztes ein weiterer Vertreter des Reichsberbandes Deutscher ' tritt, wenn über Angelegenheiten von Dentisten verhandelt wird. . .
(3) Bei Streit über die Zusammensetzung entscheiden die Un⸗ parteiischen. .
8 Den Geschäftsgang und das Verfahren sowie die Tragung der Kosten bei den Schiedsämtern und bei dem Reichsschiedsamt regelt das Reichsversicherungsamt.
Kapitel VI. Zahn kliniken. S8 28. () Diese Vertragsordnung gilt nicht für Kassenzahnkliniken sowie Zahnkliniken und Institute, mit denen Krankenkassen in einem er e , stehen oder Verträge schließen. Je⸗
doch kännen der Reichsvertrag (6 2) und die Bezir verträge (6 3) Bestimmungen über Art und Umfang von Leistungen in Kassenzahnkliniken treffen. J ;
(3 ) Für die Rechtsverhältnisse der Zahnklinik der Fried. Krupp A—-G. ist der Vertrag vom 5. April 1935 maßgebend. .
3) Die Versicherten und ihre Angehörigen haben die freie Wahl zwischen den , einerseits und den Kassenzahn⸗ ärzten und Kassendentisten andererseits. .
( Die Bezirksverträge (6 3) müssen Bestimmungen zum Schutz von zahnärztlichen Universitätsinstituten, die dem zahn⸗ ärztlich akademischen Unterricht dienen, gegen ungerechtfertigte Beeinträchtigung ihres bisherigen Anteils an der Versorgung der Versicherten enthalten.
Kapitel VII.
Röntgendiagnostische Leistungen. § 29.
Soweit die Krankenkassen bisher die Stellen bestimmt haben, welche röntgendiagnostische Leistungen ausführen, unterliegen diese Leistungen dem Bezirksvertrage (6 3) nur, wenn die Kranken⸗
kasse zustimmt. ; Kapitel VIII. Kassen verbände.
§ 30. Den Krankenkassen stfhen die Kassenverbände (5 406 Reichs⸗ versicherungsordnung) glei
Kapitel IX. Kassendentisten. 8 31. —ᷣ. Erfüllt ein enn, . die ihm nach der Vertragsordnung
obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise, abe von ihm zu
so kann der Reichsdentistenführer nach maß c ; erlassender Bestimmungen einschreiten. Die Bestimmungen sind vom Reichsarbeitsminister zu genehmigen.
Kapitel X. ubergangs⸗ und Schlußbestimmungen.
8 32. Au skunftserteilung.
wie wornnenoen der Schteosamrer 5 3 crictien uber die e
Auslegung und Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Aus⸗ lunst. Sie tönnen sich in Zweifelsfällen unter Darlegung ihrer Auffassung an den Vorsitzenden des ,, . G 27) wenden. Die Spitzenderbände der Krankenkassen, die Kassen⸗ . tliche Vereinigung Deutschlands und der Reichsverband
eutscher Dentisten können ihre Anfragen auch unmittelbar dem Vorsitzenden des Reichsschiedsamts vorlegen.
§ 38.
„Die vorläufigen Schiedsgerichte, die nach der Verordnung über eine vorläufige Regelung der Vertragsstreitigkeiten zwischen ,,. und Krankenkassen vom 24. November 1932 (Deutscher
. und . Staatsanzeiger Nr. 277 gebildet worden sind, werden aufgehoben. Die anhängigen Verfahren werden von den Schiedsämtern (5 27) übernommen.
S 34.
( X. Soweit ein Bezirksvertrag (6 3) bei dem Inkrafttreten dieser Vertragsordnung nicht zustande gekommen ist, gewähren die a, ,,, lungen auf Grund von Zwischenverträgen nach näherer Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkaffen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Deutschlands und dem Reichsverband Deutscher Dentisten. Wird nach Abschluß eines Bezirksvvmrtrags festgestellt, daß auf Grund eines Zwis envertrages Ueberzahlungen stattgefunden haben, so sind die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands und der Reichsverband Deutscher Den⸗ tisten dann nicht zur Rückzahlung verpflichtet, wenn der betreffende Zahnarzt oder Dentist verstorben ist und die Erben zur Rückzahlung nicht in der Lage sind. Im übrigen sind Rückzahlungen zeitlich so zu verteilen, daß wirtschaftliche Härten vermieden werden.
C) Kommt ein Zwischenvertrag nicht zustande, oder entsteht Streit über einen Zwischenvertrag, so . die Schiedsämter (6 27) vorläufige Anordnungen. Diese sind für sämtliche Beteilig⸗
ten bis zum Abschluß des Bezirksvertrags bindend.
§ 35.
. Verordnung tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu ihrer Durchführung handelt, mit der Verkündung, im übrigen am 1. Ot⸗ tober 1935 in Kraft. 63
Berlin, den 27. August 1935.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.
—
Anordnung zur Marktregelung in der Kraftfahrzeugreifenindustrie.
Vom 17. August 1935.
Auf Grund des Ge 3 über Errichtung von Zwangs— . vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. J S. 485 ordne ich an:
In § 7 Satz? meiner Anordnung einer Marktregelung in der Kraftfahrzeugreifenindustrie vom 18. Juli 1934 (Deut- cher Reichsanzeiger Nr. 166 vom 19. Juli 1934) in der assung der Anordnungen zur Marktregelung in der Kraft⸗ ahrzeugreifenindustrie vom 3. Dezember 1934 und vom 1. Juli . statt „31. August 1935“ zu setzen: „31. Dezember
Berlin, den 17. August 1935. Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: Sarnow.
Anordnung
über die Errichtung eines Reichsverbandes für das Blinden⸗ handwerk.
Vom 26. August 1935.
Auf Grund des 8 14 der Anordnung des Reichswirt— chaftsministers über die bezirkliche und fachliche Gliederung er Reichsgruppe Handwerk innerhalb des organischen Auf⸗ baues der gewerblichen Wirtschaft vom 23. März 1935 (Deui⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 71 vom 25. März 1935 in Verbindung mit 6 der Ersten Ver⸗ ordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Hand— ,,, 15. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 493) wird iermi der Reichsverband für das Blindenhandwerk, Sitz Berlin, errichtet.
Die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des deutschen Blindenhandwerks e. V., Berlin, wird in den Reichsverband für das Blindenhandwerk überführt.
In dem Reichsverband für das Blindenhandwerk, der die rechtliche Stellung eines Reichsinnungsvverbandes hat, sind blinde Handwerker und solche in die Handwerksrolle einge⸗ tragenen Gewerbetreibenden zusammengeschlossen, die über⸗ wiegend Blinde beschäftigen, sowie sonstige Ein richtungen und Unternehmungen, die blinde Handwerker beschäftigen und ihre Waren als Blindenwaren vertreiben.
Berlin, den 26. August 19835. Der Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsminister. J. A.: Dr. Zee⸗Heraeus.
Der Reichs⸗ und Preußische Arbeitsminister. J. A.: Dr. Engel.
Bekanntmachung KP 17
der Neberwachungsstelle für unedle Metalle vom 28. August 1935, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24 Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen an Stelle der in den Bekanntmachungen KP id vom 21. August 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 195 vom 22. August 1955, KkP 15 vom 22. August 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 196 vom 23. August 1935) und KP 16 vom 26. August 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 199 vom 27. August 1935) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurs⸗ preise festgesetzt:
Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klwasse VMfIA). .... RM 46, 75 bis 48,76
Aus: Kupferlegierungen (Klassengruppe IX) Rotgußlegierungen (Klasse IX B). RM 49,50 bis 51,50
Zint (Klassengruppe XIX) Feinzink (Klasse XIX A) . 2 RM 23,50 bis 24,50 Rohzink (Klasse XIX C) „19.50 . 20,60 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver— öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 28. August 1935.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
; Bekanntmachung.
Ich habe auf Grund der Verordnung des Reichspräsi⸗ denten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 die Verbreitung der nachstehend genannten ausländischen Druckschrist im Inland bis auf weiteres ver⸗ boten: „Revue des Auslands“ — Wochenschrift — (Er- scheinungsort: Wien, Oesterreich).
Berlin, den 28. August 1935.
Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern. FJ. A.: Daluege.
Vetanntmachung.
Auf Grund des § 16 des 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1834 . 1 S. 18) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Er⸗ nährung und Landwirtschaft angeordnet:
Meine Anordnungen vom 158. Oktober 1934 (Deutscher . Nr. 240) und vom 19. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 246) über die Einbeziehung von
Trockenschnitzeln, Steffenschnitzeln, vollwertigen Zucker⸗ rübenschnitzeln und Melasse im Sinne der S§ 39 bis 41 und 5 43 der Verordnung zur Ausführung des Futter⸗ mittelgesetzes vom 21. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. 1 S. 226), sämtlich inländischer Erzeugung, . Maismonopol werden mit sofortiger Wirkung aufge⸗ oben. .
Berlin, den 28. August 1935.
Der Vorsitzende J des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futter⸗ mMmittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse.
J. V.: Nel son. ‚
GSrIaß über die Zulassung der Betriebe der e,. zur ver⸗ stärlten Kurzarbeiterunterstützung.
Vom 27. August 1935.
In Ergänzung meines Erlasses vom 30. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 281) lasse ich mit Wirkung vom 1. September 1935 ab auch die Betriebe aller Gewerbearten der Textilindustrie, in denen regelmäßig weniger als 10 Arbeiter oder Angestellte beschäftigt werden, zur verstärkten Kurzarbeiterunterstützung zu.
Handelt es sich um den Betrieb eines Haus, emerbe⸗ treibenden, so gilt die Zulassung zur verstärkten Kurzarveiter⸗
unterstützung nur ae en als der Hausgewerbetreibende
Betriebsarbeiter beschäftigt, für die die allgemeinen gesetzlichen
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 201 vom 29. Mugust 1935. S. 3
Vorschriften über die Arbeitszeit gelten G6 11 des Gesetzes ire Heimarbeit vom 23. März . Reichsgeset .
Im übrigen bleibt mein Erlaß vom 30. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 2819 über die Zulassung der Betriebe der Textilindustrie zur verstärkten Kurzärbeiterunter— stützung unberührt.
Berlin, den 27. August 1935.
Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ versicherung. ᷣ Dr. Syrup.
VBerordnung
über die Ueberwachung der Pferde⸗ und Rindvie altung so⸗ wie des Pferde⸗ und Rindviehhandels in den 3 . Hauptzollämter Furth i. W., Waldsassen und Regensburg.
Auf Grund des § 124 Abs. 3 des Vereinszollgesetzes vom; 1. Juli 1869 (Bundesgesetzbl. 317) in der . 3 Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Ge⸗ biete der Finanzen, der Wirtschaft und ehr rl vom 18. März 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 109) und des 8 135 Nr. 2 des Vereinszollgesetzes sowie der Verordnung vom 30. Mär 1933 über die Ueberwachung des Warenverkehrs außerhal des Zollgrenzbezirks (Reichsministerialbl. S. 53) wird mit Wirkung vom 1. September 1935 folgendes verordnet:
1. Wer im Zollgrenzbezirk der Hauptzollämter Furth i. W.
und Waldsassen Pferde oder Rindvieh als Eigentum oder in Gewahrsam hat, kann verpflichtet werden, binnen drei Tagen ein Verzeichnis seines Bestandes an solchen Tieren zweifach zu erstellen und eine Fertigung der für seinen Wohnsitz zu⸗ ständigen Zollstelle vorzulegen. In der Folge hat er dann 9 . oder Abgang an solchen Tieren unter Angabe des Verände⸗ rungsgrundes sowie des Vor⸗ und Nachbesitzers in diesem Be⸗ standsverzeichnis vorzutragen und der Zollstelle anzuzeigen. Die Belege für die Veränderungen sind dem Bestandsverzeich⸗ nis beizunehmen. . 2. Wer im ,, irk der Hauptzollämter Furth i. W. und Waldsassen mit Pferden oder Rindvieh Handel treibt, hat seinen Gewerbebetrieb binnen einer Woche nach In⸗ krafttreten . Verordnung oder nach Eröffnung seines Gewerbebetriebes der zuständigen Zollstelle anzuzeigen, über seinen gesamten Bestand wie jeden Erwerb und jede Ver⸗ äußerung von solchen Tieren, auch wenn diese nicht in eigenen Gewahrsam genommen werden oder wenn ein Entgelt nicht geleistet wird, nach näherer Anweisung des Hauptzollamts . Anschreibebuch zu führen und die Anschreibungen zu be⸗ egen
3. Wer außerhalb des Zollgrenzbezirks in den Bezirken der Hauptzollämter Furth i. W. und Waldsassen oder im Hauptzollamtsbezirk Regensburg den Handel mit Pferden betreibt, kann den gleichen Maßnahmen, wie unter 6 2 vorgesehen, unterworfen werden.
4. Zu den Anordnungen nach Ziffer 1 bis 3 ist das örtlich zuständige Hauptzollamt befugt.
5. Wer den unter Ziffer 1 oder 2 aufgeführten Maß⸗ nahmen unterworfen wird, ist verpflichtet, den Zollbeamten jederzeit, auch bei Nacht, den Zutritt zu allen Räumen, in welchen Tiere untergestellt werden können, zu gewähren, ihnen die zur Nachschau erforderliche Hilfe zu leisten und die ge⸗ h, Aufschreibungen nebst Belegen zur Nachprüfung vor⸗ zulegen.
6. Die nach Ziffer 1 bis 3 zu führenden Aufschreibungen nebst Belegen sind nach Weisung des Bezirkszollkommissars ordnungsgemäß aufzubewahren und zur Verfügung der Zoll⸗ behörden zu halten. Ein Verlust ist sofort dem Bezirkszoll⸗ kommissar anzuzeigen.
7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim⸗ mungen und die von den zuständigen Hauptzollämtern er⸗ gehenden und den Betroffenen bekanntgemachten Ausführungs⸗ anweisungen werden, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß 413 der Reichsabgaben⸗ ordnung mit Geldstrafe bis zu 16 060 RM geahndet.
Nürnberg N, den 24. August 1935.
Der Präsident des Landesfinanzamts. J. V.: Moser.
Bekanntmachung.
Die am 28. August 1935 ausgegebene Nummer 94 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:
Verordnung zur Einführung des Patentanwaltsgesetzes im Saarland, and ig August 6 ö 96.
Verordnung über die Einführung von Vorschriften über das Versteigerergewerbe im Saarland, vom 22. August 1935
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Ueberleitung der Sozialversicherung des Saarlandes, vom 23. August 1935
Verordnung über die Anwendung der Bayerischen Bau⸗ ordnung im Saarland, vom 27. August 1935.
Umfang; * Bogen. ß 0, 15 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: G 0z RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 29. August 19365. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
Nichtamtliches. Doeutsches Neich. Der von Berlin abberufene . jugoslawische Ge⸗
sandte Zivosin Balugdbis hat am 23. d. M. die Geschäfte ab⸗ gegeben. Bis auf weiteres führt Legationsrat Spetozar Rasic die Geschäfte der Gesandtschaft.
Nunderlaßz.
Der Schweizerische Bundesrat hat einseitig angeordnet, daß ngch dem 85. Au gu st 1935 in Deutschl!and aus gestellte Reisekreditbriefe Reiseschecks, 1 usw. in der Schweiz nicht me , 5 „Da infolgedessen auf dem Reiseverkehrskonto für solche Zahlungen eine Deckung nicht vorhanden ist, ersuche ich, um den deutschen Reisenden in der Schweiz Unannehmlichkeiten zu
Maj.⸗Anw. d.
a ren, bis auf weiteres Genehmigungen zur Ausstellung n
Reisekreditbriefen, Reiseschecks, Schweizerischen Postreise⸗ schecks, Hotel utscheinen, Gutscheinen für Pauschal⸗ . Akkreditiven, Gutscheinen für Gesellschafts⸗ reisen,
sofern sie zu Lasten des Reiseverkehrskontos Schweiz ausgezahlt werden sollen, 46 mehr zu erteilen. Dies gilt auch für Ge⸗ nehmigungen zu Aufenthalten in schweizerischen . instituten usw. (KE. 5 / 35 D. St. /H. St. Abschn. V 2), da in der Mitteilung der Schweizexischen er gel kein Unterschied zwischen gewöhnlichem Reiseverkehr und Studienaufenthalt gemacht ist. Bereits erteilte Genehmigungen sind, da die , . Anordnung auf den Tag der Ausstellung der eisezahlungsmittel abgestellt ist und daher auch für die ge⸗ nehmigten Zwecke keine Deckung vorhanden ist, insoweit zu⸗ rückzuziehen, als sie die Ausstellung von Reisezahlungsmitteln
nach dem 26. August 1935 gestatten.
Die im übrigen für den Zahlungsverkehr nach der Schweiz geltenden Vors . insbesondere der RE. 81 / 35 D. St. h. St. über den Geschäftsreiseverkehr und der Vertrau⸗ liche Allgemeine Erlaß 8041835 D. St. A. St. vom 30. Juli 1935 bleiben unberührt.
Für den Reiseverkehr nach der Schweiz und für den Studienaufenthalt in der .
(vgl. RE. 15535 D. St . ÜU. St. Abschnitt Le) gelten nunmehr die allgemeinen Bestim⸗ mungen.
Berlin, den 28. August 1935. Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. Wohlthat.
Nachweisung der Einnahme an Kapitalverkehrsteuer.
April 1930 1934 Gegenstand uli . s April
955 . bis der Besteuerung Juli 1955 Juli 1934 . e n n
I. Gesellschaft teu er. a) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien.... b) Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung.. c) Bergrechtliche ewerk⸗
schaften Kapitalgesell⸗
d) Andere anl.
e) Andere Erwerbsgesell⸗ schaften und die übrigen juristischen Personen
5) Zinsen zu Aa—
II. Wertpapiersteuer.
a) Verzinsliche inländische Schuld und Rentenver⸗ schreibungen, Zwischen⸗ scheine und Schuldver⸗ schreibungen über zinsbare Darlehns⸗ oder Renten⸗ schulden
b) Verzinsliche ausländische Schuld⸗ und Rentenver⸗
4 006 288 55 13 386 795 2 650 892 74 3 602 260 122 805 01. 79 239 63 032 17 9530
1692167 468 952 20 991 bo 698
310 318 174 158
b M2 140 797
2682 20 306
291 4374] 430 728
schreibungen u. Zwischen⸗ 24 822 30 306 809 82 73 o68
181 384
10 61250 83 887 20 36 4181
d) Zinsen zu ——— .... . 1787 — III. Bör senum satz⸗ st eue r. Anschaffungsgeschäfte über Aktien und andere Anteile . sowie verzinsliche Werte 124373
Zusammen ... ] 3513 173 Berlin, den 28. August 1935.
Statistisches Reichsamt.
5120518 23 380 586
o 243 261 77g M6
Preuß en.
Nummer 35 des Ministerialblatts für die Preußische innere Verwaltung herausgegeben im Reichs- und Preuß ischen Mini⸗ terium des in dom 28. August 1936 hat folgenden In⸗ . Allgem. Verwaltung. RdErl. 20. 8. 386, Oeffentl.
eiger z. Reg.⸗Amtsblatt. — Kommunalverbände. Rd . 15. 8. 365, Energiewirtschaft d. Gemeinden. — RdErl. 20. 8. 35, ö . 1935. — RdErl. 285. 8. 35, Anw. f. d. Beauftragten der SDP. in den Gemeinden. = RdErl. 63. 8. S5, Hauptamtl. Bürgermeister u. Beigeordnete. — Ge⸗ meindebestand⸗ u. Ortsnamen⸗Aenderungen. Polizei per- waltung. RdErl. 21. 8. 365, Preuß. Feuerlöschkasse. RdErl. 22. 8. 35, ieseletõthrẽn in Feuerwehrfahrzeugen. — RdErl. 23. 8. 1535, Tag der deutschen Pol. 1984. — NdErl. 21. 8. 86, Polit. Schutzhäftlinge. — RdErl. 17. 8. 36, K v. Pol. Beamten. — RdErl. 24. 8. 36, Neben Leg d. Pol.⸗Vollzugs⸗ Beamten. — RdErl. 21. 8. 35, Olympische Spiele 1936. — RdEr]. 22. 5. 56, ker m Hen l nm Lehr g, RdErl. 23. 8. 35, Sehrg. ;
Schutzpol. — ohlfahrtspflege un ugendwohlfahrt. RdErl. 17. 8. 36, Vollzug d. Samm⸗ 3 Ssges. — RdErl. 20. 8. 35, Kriegsblinden- u. Hirnverletzten⸗ 16 RdErl. 22. 8. 36, Lotterie des Bayerischen Waldvereins. — r,, ,,, RdErl. 17. 8. 35, Aend. d. 8 41 d. Apo⸗ . — RdErl. 19. 8. 35, Lehrapotheken. —
Erl. 28. 8. 36, Zeitschriften der Gesundheitsämter. — Ueber⸗ eiten d. 30. Woche. — Ver 48 iedeneꝑs. Hand⸗
tragbare Kran er Teil. Preuß.
riftl. Berichtigungen. — Nichtamtli 1 . 1 Neuerscheinungen. — Stellen⸗ ausschreibungen v. Gemeindebeam ten. — Zu be. iehen durch alle . Carl Sevmanns Verlag, Berlin 8, Mauerstr. 44. . 176 RM für Ausgabe A (zwei- seitig bedruckt) und 2, 80 für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
rr
Verkehrs wesen.
Cuft⸗ und Seepostdeförderung nach und von Amerika. Zur Beschleunigung des Postverkehrs mit Amerika (New Yorh) finden in der nächsten Zeit solgende Flüge statt: Reichspostflüge von Köln nach e die den i
r, „Bremen“ und „Europa“ Spätlingspost Amerika nachbringen, am 4, 11. 21. und 28. September, ferner Voraus
flüge Schleuderflüge) von den beiden Dampfern nach New York am 8. 15. und 25. September und 2. Oktober, in Rich⸗ tung nach Southampton am 15. und 22. September fowie am 2. und 9. Oktober.
Mit den Nachbringe, und Vorausflügen werden gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen und kleinere Pakete befördert. Alle Sendungen erhalten einen Sonderstempel. Bei Benutzun der Flüge wird gegenüber der gewöhnlichen Beförderung na Amerika ein Zeitgewinn bis zu 4 Tagen erzielt. Die Luftpost⸗ ilch betragen, ö nachdem die Beförderung auf einem Nach⸗ ringeflug, einem Vorausflug oder auf beiden Flügen gewünscht wird, nur 15, 25 und 40 Rpf. für je 20 g Briefsendungen. Nähere . erteilen die e ren, Wer. Nachbringe⸗ und Vorausflüge finden vorläufig nicht statt.
Verurteilte Schwarzhörer.
Im e , April bis Juni 1935 sind wegen der Er⸗ richtung und des Betriebs ,, . Funkanlagen 169 Per⸗ sonen verurteilt worden. In 147 Fällen wurde 39. Geldstrafen zwischen 5 und 100 RM. und in 12 Fällen auf Gefängnisstrafen von 5 Tagen bis zu 5 Monaten erkannt. Ein Jugendlicher wurde verwarnt.
Kunst und Wissenschaft. Aus den Staatstheatern.
Sahresstammiete.
Die Ausgabe der Jahresstammkarten für den Monat September 1935 findet vom 30. August 1935 ab in der Zeit von 9-14 Uhr an der Stammkartenkasse im Verwaltungsdienst⸗ gebäude, Oberiwallstraße 22, gegen Vorlage des Vertrages statt, und zwar: für die Staatsoper Unter den Linden für 20 Vorstellungen.
Die Stammlkartenpreise betragen je Vorstellung und Karte:
1. Rang 1. Reihe, Sperrsitz 2. Rang.... . 4,00 RM 1.— 9. Reihe... 606 RM 3. Rang.... 3,00 ,
Sperrsitz 10. — 16. Reihe 5,00, 4. Rang.. . 1,50 do. ITI. -= 22. Reihe 4, 25 n
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Die General⸗Intendanz der , ,. Staatstheater bittet uns mitzuteilen, daß die Mitglieder ihrer Tanzgruppe entgegen einer irrigen Notiz in den gestrigen Tageszeitungen an dem 5 ulungslager für Tänzer in ie eben nicht teilgenommen
aben.
Die Weiterbildung der Tan g u; liegt nach einer grund⸗ sätzlichen und umfassenden, internen Neuregelung lediglich in den y der choreographischen Oberleitung der preußischen Staats⸗ theater.
Aus den Staatlichen Museen. Führungen und Vorträge.
n der kommenden Woche finden die folgenden Führungen und Vorträge in den Staatlichen Museen statt.
Sonntag, den 1. September 1935.
1 —12 Uhr im Pergamonmuseum, der Norden und der Orient (Pergamon, Olympia, Babylon, Rom). Dr. Götze. 11 — 1220 ühr im Neuen Museum, Aegyptische Abteilung, ägyptische Gottesvorstellungen, III. die Menschengestalt.
Dr. Zippert. . 10, 30— 11,30 Uhr im ,, altes Christentum im heutigen Abessinien. Dr. Deichmann. Dienstag, den 3. September 1935. 129 —1 Uhr im Pex , ,,. der Norden und der Orient (Pergamon, Olympia, Babylon, Rom). Dr. Götze. Mittwoch, den 4. September 1935. 11 —12 Uhr im Kai zel m mm das Herrscherbild in der italienischen Plastik. Dr. Oertel. im Alten griechisches Dr. Gebauer.
11—12 Uhr Museum, 19—13 Uhr Rundgang durch die assyrischen Säle, in der Vorder⸗ asiatischen Abteilung. Dr. Lehmann.
Sonnabend, den J. September 1935.
Kriegertum.
11— 12,30 Uhr, im Neuen Museum, Aegyptische Abteilung, Rund⸗
gang durch die Sammlung.
Sandelsiei.
Berliner Börse am 29. Auguft.
Wenig veränderte Kurse — Grundton eine Kleinigkeit freundlicher.
Die Geschäftstätigkeit an der Berliner Börse ist nach wie vor recht gering. Auch heute kam es wiederum nur in einem Teil der Börse zur ersten Notierung, trotzdem eigentlich die Umsatz⸗ tätigkeit zu Beginn des Verkehrs etwas besser als gestern war. Das in den letzten Tagen heruntergegangene Kursniveau führte vereinzelt zu kleiner Nachfrage, andererseits zeigte sich auch wieder Angebot, so daß die ersten Kurse trotz widerstandsfähiger Haltung nicht ganz einheitlich lagen. Eine im Verlauf eintretende kleine Kursbesserung ging späterhin zum größten Teil wieder verloren und die Börse schloß in ziemlich unlustiger Haltung.
Abgesehen von einigen Werten wie Deutscher Eisenhandel (IM), Reichsbank (4 1), Junghans (4153) und Mansfeld (4142) lagen die Kurse gegenüber gestern fast aus⸗ nahmslos nur um Bruchteile eines Prozentes verschieden. Neben Mansfeld waren am Montanmarkt Klöckner und Buderus eine Kleinigkeit höher, dagegen mußten Hoesch im Verlauf der Börse ihren anfänglichen Kursgewinn von R X wieder hergeben. Braunkohlen⸗ und Kalipapiere waren mit Ausnahme von Rheinische Braunkohlen — 11) wenig verändert. Am Elektro- markt zogen Licht und Kraft, Siemens und auch AEG. eine Kleinigkeit an, während sonst die Kurse auch hier kaum Verände⸗ rungen zeigten.
Am Kassamarkt war das Geschäft eher noch stiller als im variablen Verkehr Renten zeigten fast ausnahmslos behauptete Haltung. Tagesgeld ging auf 315 bis 3x 3 herauf. Am inter⸗ nationalen Devisenmarkt war die Lage kaum verändert. Der Dollar war mit 2,485 RM in Berlin behauptet, das Pfund mit 12,3595 (12,36) RM knapp gehalten.