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Bestellgeld;
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2. 30 ao einschließlich 0, 8 QM Zeitungsgebühr, aber ohne für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 Gr monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in für Selbftabholer die Anzeigenstelle 8 48. Wilhelmstraße 32. Einzelne
Berlin
*.
Nummern dieser Ausgabe kosten 0 Mn, einzelne Bellagen 10 M. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Cinsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: Eb Bergmann 7573.
Anzeigenyreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und z mm breiten Zeile 1,10 Te, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und Re mm breiten Jeile 1.85 RM. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin 8 I. 45, Wil helmstrahe 32. Alle Druckaufträge sind auf ein,. seitig beschriebenem Papier . druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. . Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
O Mr. 229 Neichsbantgirotonto
Snhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Bekanntmachung über Personalien der Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse.
Verordnung über Zolländerungen. Vom 30. September 1935. Bekanntmachung üͤher die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark sür die Umsätze im Monat September 1935. Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im Sep⸗ iember 1935. Beitragsordnung des Reichsnährstandes für die bäuerlichen und landwirtschaftlichen Betriebe für das Rechnungsjahr 1935.
Vom 25. September 1935.
Bekanntmachung über Ausstellung von Uebernahmescheinen für Eier, die im Zollinland erzeugt sind. — Bekanntmachung Kp 32 der Ueberwachungsstelle für unedle
7 vom 36. September 1935 über Kurspreise für unedle letalle. Bekanntmachung über die Ausgabe der Nummern 105 und 1606 des Reichsgesetzblatts, Teil J.
Preußen.
Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten Preußens.
Amtliches.
Dent iche s Rel ch
Vekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Venderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingoid (Goldmarh lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569. Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Oktober 1935 für eine Unze 6 HJ — 141 sh 73 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 1. Ok⸗ tober 135 mit RM IX 215 umgerechnet — RM 86,4975, für ein Hramm Feingold demnach... — Peng, g' in deutsche Währung umgerechnet.... — RM 278096. Berlin, den 1. Oktober 1935.
Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr Döring.
Bekanntmachung.
Bei der Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse in Berlin NW 87, Altonaer Str. 28, ist bis auf weiteres Herr Dr. Alex Schulz, Berlin NW 87, Cuxhavener Str. 1, als Stellvertreter des Vorsitzenden der Reichsstelle bestellt worden.
Die Reichsstelle wird gemäß 5 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über, den Verkehr mit Tieren und tierischen Erzeugnissen dom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. ö. durch den Vorsitzenden oder durch zwei Stellvertreter vertreten.
Berlin, den 30. September 1935.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. N. Walther Darrs.
—
Verordnung über Zolländerungen. Vom 30. September 1935.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 Vierter Teil (Soll⸗ änderungen und vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirt- , §z 1 (Reichsgesetzbl. 1 S. 191, 126) wird olgendes verordnet: .
§1.
Der Zolltarif wird wie folgt geändert: 1. In der Tarifnr. 21 (Andere eldrübsamen usw.) Abs. 2 ist in der Anmerkung hinter dem Worte „Oelen“ einzufügen
„oder zur Herstellung von . Erzeugnissen !. 2. In der Tarisnr. 119 (Seemuscheln usw.) sind nach Strei-
chung der Anmerkung am Schlusse folgende Anmerkungen in Abs. 1
(Austern) anzufügen:
Anmerkungen.
1. Austern, auch in luftdicht ver⸗ schlossenen Behältnissen, bis 31. De⸗ zember 1935. k .
2. Der Reichsminister der Finanzen sst befugt, für Austernsetzlinge Zoll⸗ freiheit zu gewähren. .
Berlin, Dienstag, den 1. Nktober, abends
8. In der Tarifnr. 180 (Wein usw.) sind folgende Aende⸗ rungen vorzunehmen: a) in der Anmerkung 3 (Wein zur Herstellung von Wermut wein usw.) ist an Stelle von 25 vom Hundert“ zu setzen „50 vom Hundert“; b) in der Anmerkung 4 (Wein zur Herstellung von Wein⸗ essig usw.) . an Stelle von „30 vom Hundert“ zu setzen „S315 vom Hundert“. 8 2.
g 2 der Perordnung über Zolländerungen vom 26. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 535 wird wie folgt geändert:
1. In der Nummer 24 des Zolltarifs ist in der Anmerkung zu streichen,, bis 31. März 1935“. .
2. In der Nummer des Zolltarifs aus 27 erhält die Anmer. kung zu Abs. 1 und A unter der Ueberschrift „Anmerkungen zu i Lund 2“ die Bezeichnung „J.“ als Anmerkung 2 ist anzu⸗ ügen:
2. Grünfutter, Stroh und Spreu 8 auch Schäben, Häckerling Häckseh), Heu, auch getrockneter Klee, und anderweit nicht genannte etvocknete Futtergewächse, wenn
blese Waren mit Genehmigung
einer vom Reichsminister für Er⸗ nährung und Landwirtschaft zu be⸗ stimmenden Stelle aus dem Zoll⸗ inlande ausgeführt werden..
83 Diese Verordnung tritt am Ausnahme der Vorschriften in 5 1 Nr. 1935 in Kraft kreten. 26 Berlin, ven 30. Echten. ( Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
J. A.: Dr. Koehler.
frei
5. Oktober 19835 in Kraft mit 3, die am 16. Oktober
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Bekanntmachung.
Die umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat September 1935 werden auf Grund von 53 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 1I6. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. g42) in Verbindung mit 5 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 17. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 947) wie folgt festgesetzt:
Lfd. Nr. Staat
Einheit
1 Pfund 100 Papierpesos 100 Belga ( 600 Fres.) 100 Milreis 109 Lewa 1Dollar 100 Kronen 100 Gulden 100 Kronen 1060 Mark 100 Franes 100 Drachmen 1ẽPfund Sterling 100 Gulden 100 Kronen 100 Lire 100 Jen 100 Dinar 100 Lat 100 Litas 500 Franes 100 Kronen 100 Schilling 100 Zloty 100 Eskudos 100 Lei 100 Kronen 100 Franken 100 Peseten 100 Kronen 1ẽ1Pfund Ungarn 100 Pengö Uruguay 1 Peso Vereinigte Staaten 1Dollar von Amerita
Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in . ier auszländischen gn e ker erfolgt etwa am
Berlin, 1. Oktober 1936.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
Aegypten Argentinien Belgien Brasilien Bulgarien Canada Dänemark Danzig Estland 66 Frankreich Griechenland Großbritannien
olland Island Italien Japan Jugoslawien Lettland Litauen Luxemburg Norwegen Desterreich
olen ortugal Rumänien
Schweden Schweiz Spanien Tschechoslowakel Türkei
C O 2 , e do -=
Postichecttonto: Beriin 41821 1935 —
Die Reichsinder ziffer für die Lebenshaltungskoften im September 1935.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sich für den Durchschnitt des Monats September 1935 26. 123,4 (1913/14 — 100); sie ist gegenüber dem Vormon (124,5) um 0, 9 gesunken.
Die Indexziffer für Ernährung ist um 1,9 . auf 120,9 . Die Indexziffer für Heizung und Beleuch⸗ kung hat sich um 0, 6 auf 125,9 erhöht. Für die übrigen Bedarfsgruppen sind die Indexziffern nahezu oder ganz un⸗ verändert geblieben: Bekleidung mit 118,1 (4 0,1 0), „Ver⸗ schiedenes“ mit 140,) (4 O, z), Wohnung mit 121,2 (un- verändert).
Innerhalb der Gruppe Ernährung sind die Preise für Kartoffeln und Gemüse zurückgegangen, während die Preise für Fleisch (hauptsächlich für Kalb⸗ und Hammelfleisch) und ür Fleischwaren (hauptsächlich für Schinken, Wurst und Spech
r den Monatsdurchschnitt noch gestiegen sind. Bei der Gruppe Heizung und . wirkte sich die weitere ö von Sommerpreisabschlägen für Hausbrand⸗ ohle aus.
Berlin, den 30. September 1935. Statistisches Reichsamt.
Beitragsordnung des Reichsnährstandes
für die bäuerlichen und landwirtschaftlichen Betriebe für das
Nechnungajahr 1925. Vom 25. September 1935.
Auf Grund des 5 12 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 8. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1060) in der Fassung der Verord⸗ nung vom 26. April 1935 (Reichsgesetzbl. LS. 582) wird für 9. Rechnungsjahr 1935 nachstehende Beitragsordnung er= assen:
5
I. Beitragspflicht. 64. Beitragsgegenstand sind ö 1. die bäuerlichen und landwirtschaftlichen Betriebe, 2. die Betriebe der Binnen- und Küstenfischerei.
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(I) Als bäuerliche und landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des 3 1 Ziff. 1 gelten alle Betriebe und Grundstücksflächen, die nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. J S. 222) über die Bewertung des landwirt⸗ schaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen (weinbaulichen) Vermögens (868 28 bis 43 des Reichsbewertungsgesetzes) bewertet worden sind oder, falls eine Bewertung nicht vorgenommen wor- den ist, zu bewerten sind.
E) Als bäuerliche und landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des 5 1 Ziff. 1 gelten auch solche Grundstücksflächen, die nach den 36 des Reichsbewertungsgesetzes als Bauland eder als Land für Verkehrszwecke G 56 des Reichsbewertungsgesetzes) be⸗ wertet worden sind oder, falls eine Bewertung nicht vorgenommen worden ist, zu bewerten sind, soweit sie am 1. Januar 1935 land⸗ wirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch (weinbaulich) genutzt worden sind. ö
() Ein Betrieb der Binnen⸗ und Küstenfischerei im Sinne des z 1 Ziff. 2 liegt vor, wenn der Inhaber des Betriebs die Fischerei im Hauptberuf selbständig ausübt. Als Hauptberuf gilt eine Tätigkeit, auf der die Lebens tellung hauptsächlich beruht und die die Haupteinnahmequelle für den — bildet.
() Fischzuchtbetriebe, die nach den Vorschriften des Reichs⸗ ke , . vom 22. Mai 1931 als landmirtschaftliches Vermögen bewertet worden sind, gelten nicht als Fischereibetriebe im Sinne des 51 Ziff. 2, sondern als bäuerliche oder landwirt⸗ schaftliche Betriebe im Sinne des 8 J Ziff. 1.
G6) Als Betriebe der Küstenfischerei gelten alle Fischerei⸗ betriebe, die den dich nc in , ausüben. Küsten 6 sind die in 5 8 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführun es Reichsjagdgesetzes vom 2. März 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. .
bezeichneten Gewässer. 84
() Schuldner des , . sind diejenigen Personen, die am 1. Januar 1935 Eigentümer des bäuerlichen oder landwirtschaft⸗ lichen Betriebs 9 13iff. 1, Aà 2) oder Inhaber des Fischereibetriebs 8 1 3iff. 2, §5 J waren. Für grundstücksgleiche Berechtigungen ist Beitragsschuldner der Berechtigte. Die Vorschriften in 8 11 iff. 1 = des Steueraupassungsgesetzes vom 16. ktober 1934 über die Zurechnung von Wirischaftsgütern bei der Besteuerung sind anzuwenden. /
() Gehören die Betriebsmittel oder Gebäude eines bäuer⸗ lichen oder landwirtschaftlichen Betriebs einem anderen als dem Eigentümer des Grund und ns linsbesondere bei verpachteten Betrieben), so ist Schuldner des Beitrags für den gesamten Be⸗ trieb der Eigentümer des Grund und Bodens.
§ 5.
1) Sind an einem Betrieb mehrere gemeinscha lich berech⸗
tigt . V zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand), so werden sie als Gesa j
mischuldner zum Beitrag herangezogen.