1935 / 244 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Oct 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1935. S. 2

herausgebildet hat. Das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sollen künftig noch mehr herangezogen werden als im geltenden Gesetz.

Zu § 13 Absatz 4: Die Heranziehung der Seeberufs⸗ genossenschaft beschränkt sich nicht auf die rein technischen Fragen, sondern erstreckt sich auch auf die Fälle von mangel⸗ hafter Handhabung der Sicherheitseinrichtungen wie Schotten, Rettungsboote, Feuerschutzvorkehrungen.

Zu 5 14: Für die Einleitung der Untersuchung ist nicht erforderlich, daß das Vorliegen eines Seeunfalls bereits durch die Vorermittlungen außer Zweifel gestellt ist. Dies er⸗ gibt sich aus der in 5 15 niedergelegten Einschränkung der Aufnahme von Beweisen vor der Hauptverhandlung und aus dem Verzicht auf eine Voruntersuchung.

Zu 8 15: Die Vorschrift des Absatzes 1 schließt nicht aus, daß der Vorsitzende zur Bildung eines Urteils über die Mög— lichkeit einer Untersuchung und zur geeigneten Vorbereitung der Hauptverhandlung die Anhörung von Personen und sonstige Erhebungen im Wege der Vorermittlung bewirkt. Die Zuziehung von Beisitzern zu solchen Erhebungen und zur Beweissicherung ist nicht vorgesehen.

Zu § 16: Absatz 3 gibt bindende Vorschriften für die Besetzung der Beisitzerbank mit der Wirkung, daß das Seeamt bei Verstoß gegen diese als unrichtig besetzt anzusehen ist (8 38). Ist bei der Auswahl der Beisitzer noch nicht anzu⸗ nehmen, daß der Unfall auf die Maschine oder ihre Be⸗ dienung zurückzuführen ist, und stellt sich dies erst später oder in der Hauptverhandlung heraus, so wird eine unrichtige Besetzung der Beisitzerbank nicht anzunehmen sein.

Zu 5 19 Absatz 2: Aus der Berechtigung der zuständi⸗ gen TDienftstelle zur Teilnahme an der Verhandlung wie aus der Verpflichtung des Vorsitzenden in 5 17 Absatz 2, diese Stelle zu verständigen, ergibt sich, daß sie auch mit einer Aeußerung zur Sache gehört werden soll.

§z 19 Absatz 3 dieser Vorschrift entspricht einem sach⸗

lichen Bedürfnis.

Zu z 22 Absatz 2: Die bisherige Regelung über die Frage der Vereidigung von Beteiligten hat sich als un⸗ genügend erwiesen. Insbesondere wurde eine Bestimmung darüber vermißt, wann die Vereidigung erfolgen darf und wann sie zu unterbleiben hat. Für beide Fragen wird als entscheidend angesehen, ob die Beteiligtenstellung derart über⸗ wiegt, daß die Bedeutung der Zeugenstellung und das öffent⸗ liche Interesse an einer besonderen Bekräftigung der Aussage dieses Zeugen zurücktreten muß. Ist ein Antrag auf Ent⸗ ziehung einer Gewerbebefugnis gestellt oder die Frage vom Seeamt aufgeworfen (nicht schon bei der Ankündigung eines Antrages), so erscheint die Zeugeneigenschaft derart zurück⸗ gedrängt, daß eine Vereidigung ausnahmslos auszuschließen ist. Im übrigen erscheint ein Bedürfnis, die Vereidigung der Aussage eines beteiligten Zeugen auszuschließen, nur insoweit gegeben, als eine besondere Lage geschaffen ist, aus der ihm die Gefahr der Gewerbeentziehung oder der Fest⸗ stellung eines Verschuldens in der Formel des Spruchs ent⸗ stehen kann.

Zu 5 24 Absatz 1: Für die Frage, Anträge welcher Art gestellt werden können, ist wie im bisherigen Gesetz eine Beschränkung nicht vorgesehen; ebensowenig darüber, in welchen Fällen den Anträgen zu entsprechen ist.

Absatz 2 soll verhindern, daß im seeamtlichen Verfahren mögliche Erörterungen über die Verschuldensfrage (5 25 Absatz 4 unterbleiben und dadurch die Zahl der Berufungen vermehrt wird. Für solche Fälle bei Abwesenheit des Be⸗ teiligten ähnliche Vorkehrungen vorzuschreiben, wie in § 26 Absatz 2 für den einen höheren Schutz heischenden Fall der Patententziehung, erscheint wegen der damit verbundenen Aussetzung oder sonstigen Verzögerung des Verfahrens be⸗ denklich.

Zu 5 25; Der Absatz 3 sucht dahin zu wirken, daß in der Spruchformel und in den Gründen eine möglichst reine Scheidung zwischen belehrenden und kritisierenden Aus⸗ führungen und einem beabsichtigten Vorwurfe schuldhaften Verhaltens gemacht wird. Diese Scheidung ist insbesondere aus dem Grunde notwendig, weil es nicht möglich ist, die Berufung an das Reichsoberseeamt, die künftig gegen jede Verschuldensfeststellung gewährt werden soll (8 34, unbe⸗ schränkt zu gestatten. Die Berufung kann nur gegen den In— halt der Formel, nicht gegen Ausfuhrungen in den Gründen gewährt werden. Daher muß alles, was wirklich nach der Ansicht des Seeamtes den Vorwurf schuldhaften Verhaltens enthalten soll, in der Formel scharf umrissen werden. Damit auch die Persönlichkeit, gegen die die Feststellung getroffen wird, und der daher ein Berufungsrecht zusteht, mit Sicher⸗ heit festzustellen ist, muß sie, wenn auch nur in den Gründen, genau bezeichnet werden.

Die ausführliche Regelung in diesem Absatze soll be⸗ wirken, daß künftig alles das, was an Belehrungen mit dem Ziele der Verbesserung der bestehenden Einrichtungen und der Verhütung künftiger Seeunfälle gesagt werden soll und muß, sorgfältig von ernstlich belastenden Feststellungen gegen Be⸗ teiligte getrennt wird.

Zu z 26. Gegenüber der bisherigen Rechtslage tritt in⸗ sofern keine Aenderung ein, als der Inhaber der Gewerbe— befugnis, dem diese entzogen werden soll, Mitglied der Be⸗ satzung oder der Lotse des vom Unfall betroffenen Seefahr⸗ zeugs sein muß.

Als Eigenschaften, die zur Ausübung eines der erwähn⸗ ten Gewerbe erforderlich sind, gelten nicht nur berufliche Eigenschaften und Kenntnisse, sondern unter anderem auch die körperliche, geistige und moralische Befähigung für den Beruf.

Die Aufführung der verschiedenen Gewerbebefugnisse, die ihrem Inhaber entzogen werden können, folgt, der neuen Schiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 517 in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 159. Von der Festlegung der Entziehungsmöglichkeit der Lotsgenehmigung ist Abstand genommen worden, da über die Bedingungen für die Be⸗ fähigung zur Ausübung des Lotsengewerbes eine reichsrecht⸗ liche Regelung nicht besteht und da die Entziehung der Lotsgenehmigung bereits anderweit geregelt ist. Da fast ausnahmslos die Gewerbebefugnis als Kapitän auf großer Fahrt Voraussetzung für die Lotsgenehmigung ist, wird die Entziehung dieser Befugnis regelmäßig auch zum Verluste der Lotsgenehmigung führen.

Nach Vorgang des bisherigen Gesetzes schreibt 5 26

Absatz 1 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für.

die Entziehung einer Gewerbebefugnis diese nicht bindend vor, sondern läßt sie nur zu, um dem Seeamt zu ermöglichen, daß es trotz Vorliegens der Voraussetzungen von der Ent⸗ ziehung absieht, wenn es die Entziehung unter Berücksichti⸗ gung der Umstände des Falles und des über die Person des Betroffenen gewonnenen Eindrucks zur Sicherstellung der Gesamtinteressen der Seeschiffahrt nicht für erforderlich hält. Auch aus diesem Grunde wird der Anwesenheit des Be⸗ teiligten im Spruchtermin in Absatz 2 und ebenso im Be⸗ rufungsverfahren besondere Bedeutung beigelegt.

In Absatz 2 ist entsprechend einer Forderung der Praxis

die Entziehung einer Gewerbebefugnis nicht nur dann zu⸗

gelassen, wenn der Reichskommissar den Antrag stellt, sondern auch ohne Antrag auf eigene Initiative des Seeamts.

Die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen im wesent⸗ lichen den von der Rechtsprechung aus dem Gesetz abgeleiteten Grundsätzen, für deren Aufrechterhaltung eine Stütze im Wortlaut des Gesetzes erforderlich erscheint.

Zu Absatz 3: Es hat sich die Notwendigkeit ergeben, ähnlich wie beim Schiffer die Belassung der Befähigung zum Steuermann bei Entziehung der Schifferbefugnis möglich ist, auch beim Maschinisten die Möglichkeit zu schaffen, ihm die Befähigung zum Wachmaschinisten zu belassen, wenn nach Lage des Falles nur erwiesen ist, daß dem Beteiligten die Eignung für die gehobene und besonders verantwortliche Stellung des leitenden Maschinisten fehlt, nicht aber, daß er auch die Eignung für einen Wachmaschinisten nicht besitzt.

u § 28. Im bisherigen Gesetz fehlen Bestimmungen über den Vollzug.

Absatz 1 entspricht der gegenwärtigen Praxis. Erfährt der Inhalt des Befähigungszeugnisses durch den Spruch nur eine Einschränkung, so ist es dem Beteiligten nach erfolgter Berichtigung wieder auszuhändigen.

Absatz 2 entspricht einem dringenden Bedürfnis, da anderenfalls die Einziehung der Geldstrafen usw. von den Seeleuten schwer durchführbar oder unmöglich würde. Die Vorschrift gilt auch für das Berufungsverfahren.

Zu 5 31. Der 5 31 hat nur die Frage der Kostenpflicht eines Dritten zum Gegenstand, nicht die in den 85 32 und 33 erörterte Frage des Kostenausgleichs unter Behörden.

Absatz 1 ist dem 5 1802 der Reichsversicherungsordnung nachgebildet.

Zu den S8 32 und 33. 5 32 regelt den Fall der Amtshilfe auf Ersuchen, Z 33 die Beweissicherung von Konsuln aus eigener Initiative.

Die knappen Bestimmungen des bisherigen Gesetzes werden dem Bedürfnis nicht gerecht.

Die Amtshilfe beschränkt sich nicht auf Beweiserhebun⸗ gen, erstreckt sich vielmehr auch auf Ermittlungen, Ueber⸗ lassung von Unterlagen, Zustellungen, Vollzugsmaßnahmen und dergleichen, auch auf die Einbehaltung von Heuer— beträgen nach 5 28 Absatz 2 durch die Seemannsämter als Musterungsbehörden.

Das Ersuchen stellt im Normalfall der Vorsitzende des Seeamts (oder Reichsoberseeamtes), bei Ersuchen um Beweis⸗ aufnahme nach Maßgabe der ss 15 und * wer auch, ge— gebenenfalls der Koöhnsul im Falle des 3 33. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Beweisaufnahme ist Aufgabe der Stelle, 3. 36 die Bewirkung der Beweisaufnahme durch Ersuchen

efindet. .

Die Bestimmungen über den Ausgleich der baren Aus— lagen unter den Behörden entsprechen einem bei der Inan⸗ spruchnahme der Konsulate aufgetretenen Bedürfnis.

Absatz 2 des § 32 dient in Verbindung mit den S8 15, 21, 22 und 23 insbesondere der Klarstellung darüber, daß der Konsul im Vollzug der Ersuchen das Recht der Vereidi= gung hat, daß aber die Vereidigung bei Beteiligten auch hier, 6 9 n der Hauptverhandlung stattfindend, unzu— ässig ist. ;

Durch Betonung, daß nur die erforderlichen Beweis— erhebungen vorzunehmen sind, wird ermöglicht, daß eine vor dem Konsulat nach 5 522 ff. des Handelsgesetzbuchs auf⸗ genommene Verklarung oder gemäß 5 1754 der RVO. auf⸗ genommenen Unfalluntersuchung, sofern dabei den Bestim— mungen des § 5 genügt ist, als genügender Ersatz für das hier angeordnete Beweissicherungsverfahren angesehen wird.

„Zu § 34. Das Gesetz bezeichnet das gegen den Spruch über die Entziehung einer Gewerbebefugnüs oder die Fest⸗ stellung schuldhaften Verhaltens zugelassene Rechtsmittel im Gegensatz zum bisherigen Gesetz als Berufung. Zwingende rechtliche Erwägungen für die Aenderung oder gegen die bis⸗ herige Bezeichnung bestehen nicht. Da sich aber das Ver⸗ fahren auf Grund dieses Gesetzes auch im übrigen weitgehend an die Regelung für den Strafprozeß anschließt, erscheint es zweckmäßig, auch insoweit Uebereinstimmung mit ihm herzu⸗ stellen; denn das Verfahren nach den §s§ 34 ff. hat keine Be⸗ ziehung zur Beschwerde des Strafprozesses und entspricht, da es eine Entscheidung in der Sache gegebenenfalls auf Grund neuer Beweisaufnahme zuläßt, dem Berufungsverfahren des Strafprozesses, Die Neubezeichnung erscheint auch zweckmäßig zur Unterscheidung dieses Rechtsmittels gegenüber der für Maßnahmen der Prozeßleitung und andere Nebenentschei⸗ dungen zugelassenen Beschwerde des 8 30.

Die Ausdehnung der Berufung auf die Fälle der Fest⸗ stellung schuldhaften Verhaltens gegen einen Beteiligten in der Formel des Spruches ist der leitende Gedanke bei der Neugestaltung des Gesetzes gewesen (vgl. dazu die Einleitung der Begründung).

Dem Reichskommissar ist in Absatz 1 und 2 ein un⸗ beschränktes Berufungsrecht auch zugunsten des Betroffenen, sogar in Fällen, in denen er selbst Patententziehung oder Verschuldensfeststellung beantragt hatte, gegeben. Im übrigen ist die Berufungsmöglichkeit auf die Patentinhaber beschränkt. Sobald die klare Grenze des bisherigen Gesetzes verlassen würde, würden sich Zweifel und Unklarheiten ergeben.

Da es Fälle gibt, in denen die Reeder eines ausländischen Schiffes die Untersuchung vor dem deutschen Seeamt so för⸗ dern, daß die im Interesse der Untersüchung notwendige Feststellung eines Verschuldens der fremden Schiffsleitung möglich wird, so entspricht es der Billigkeit, in diesem Falle auch für die ausländischen Beteiligten die Berufung zuzu⸗ lassen. Es wird Aufgabe der Seeämter sein, die Verschuldens— feststellung gegenüber ausländischen Beteiligten so selten wie möglich zu treffen.

Zu § 35. Der Begründungszwang in Absatz 1 entspricht der bisherigen Vorschrift. Künftig wird aber das Unterkassen der Begründung nach Absatz 3 zur Verwerfung der Berufung als unzulässig führen. Deshalb war es notwendig, auch den

Vechtsmittelbelehrungszwang einzuführen (3 37 Abfatz 1

Satz 2). Die Vorschriften in den Äbsätzen 2 und 4 entsprechen einem praktischen Bedürfnis.

Zu § 37. Da nach 8 40 Absatz 2 grundsätzlich die Vor- schriften des dritten bis siebenten Abschnittes dieses Gesetzes auch für das Verfahren vor dem Reichsoberseeamt gelten, so— weit nicht besonders bestimmt ist, können die Vorschriften des Gesetzes in 3 37 über das Verfahren bis zum Spruch auf. die— jenigen Bestimmungen beschränkt werden, die eine andere Regelung im Berufungsverfahren erfordern.

u s 38. Den Bestimmungen in 8 33 steht eine Regelung im bisherigen 95 nicht gegenüber. Die Klarstellung im . ist wegen der Bedeutung der Fragen für das Verfahren geboten. In dem Entwurf eines Gesetzes zur Anderung von Vor— schriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungs— esetzes ist vorgesehen, daß das sogenannte Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (68 331, 358, 373 StS) beseitigt werden soll. Es erscheint angebracht, der neuen Rechtsentwicklung bereits in dem vorliegenden Gesetz Rech— nung zu tragen und demgemäß die Schlechterstellung des Be— teiligten ausdrücklich zuzulassen.

Die Begrenzung im § 38 Absatz 1 Satz 1 hat die Be—= deutung, daß die Anfechtung des Spruches des Seeamts da— hin beschränkt werden kann, daß möglicherweise nur die Ent— ziehung der Gewerbebefugnis, nicht aber die Feststellung des schuldhaften Verhaltens eines Beteiligten angegriffen wird. Es wird deshalb die künftig zuzulassen de rekormatio in pejus wohl dahin führen können, daß einem Beteiligten, dessen schuldhaftes Verhalten vom Seeamt festgestellt ist, auf die von ihm gegen diese Feststellung eingelegte Berufung vom Ober— seeamt die Gewerbebefugnis entzogen werden kann. Nicht aber wird das Oberseeamt in der Lage sein, auf die Berufung des einen Beteiligten, dessen Verschulden festgestellt ist, das schuldhafte Verhalten eines anderen Beteiligten, der von dem Spruch des Seeamts nicht betroffen war, festzustellen.

Absatz 14 schließt nicht aus, daß zur Herbeiführung und ur Begründung der in die Formel aufzunehmenden Ent— fe d, in der Begründung auf Teile des Seeamtsspruchs eingegangen wird, die der Entscheidung durch das Reichsober— seeamt entzogen sind.

Absatz 2 beschränkt die Aufhebung des angefochtenen Spruches und die Zurückweisung auf den Fall der unzulässigen Besetzung des Seeamtes und auf das Vorliegen wesent⸗ licher Mängel des Verfahrens und bringt die Vorschrift nur als „Kannvorschrift“. Eine weitergehende Bindung, als vor— gesehen, würde dem Bedürfnis nach möglichster Beschleuni— gung des Verfahrens entgegenstehen und durch die Notwendig— keit einer sehr eingehenden Niederschrift im seeamtlichen Ver— fahren auch eine Verlangsamung für dieses bewirken.

Auf Verwerfung wird zu erkennen sein in Fällen, in denen diese nach 5 35 Absatz 3 hätte erfolgen müßsen, aber unterblieben war oder nachdem unter Beachtung des § 24 Absatz 4 gemäß z 40 Absatz ? der Mangel der gesetzlichen Vor⸗

aussetzungen für eine Untersuchung festgestellt ist.

Durch die in Absatz 2 bei der Aufhebung des Spruches jugelassene Zurückverweisung an ein anderes Secamt ergibt lich auch die Möglichkeit der Zurückverweisung an ein See⸗ amt, das in erster Instanz nach 5 10 nicht zuständig wäre.

Zu § 39. Die Vorschriften dieses Paragraphen regeln die Frage, inwieweit der Beteiligte zur Tragung von Kosten ver— pflichtet ist in Ergänzung des § Il Absatz 1, der auch hier An— wendung findet, und im Gegensatz zu den 88 32 und 33, die den Kostengusgleich unter Behörden regeln. Die Regelung für das bisherige Recht beschränkt sich auf 5 31 Absatz 2 des bisherigen Gesetzes, S 11 der Geschäftsordnung für das Ober—

seeamt vom 3. Mai 1878 und § 1 des Nachtrags hierzu vom

10. Mai 1879. Die Vorschrift des Absatzes 1 soll ermöglichen, daß im

Falle der Zurücknahme einer Berufung die Kostenentscheidung

ohne Zusammentritt des Reichsoberseeamts erfolgen kann.

Im ersten Falle des Absatzes ? wie im Falle des Ab— satzes 5 wird die Zeugeneigenschaft des Beteiligten durch die Entscheidung gewissermaßen nachträglich wiederhergestellt, im zweiten Falle bleibt sie entgegen dem Antrage des Reichs— kommissars erhalten. Dementsprechend erfolgt die Regelung.

Zu Absatz 3: Für die a nnn zwischen Kosten und Auslagen des Verfahrens ist grundsätz ich die Vorschrift des 5.72 des Gerichtskostengesetzes anzuwenden; nach dieser ge— hören zu den Auslagen zwar die Auslagen für Zeugen und Sachverständige, nicht aber Kosten im engeren Sinne, insbe— sondere nicht die der Reichskasse durch die Heranziehung der Beisitzer zur Gerxichtsstelle erwachsenden Kosten. Der er— wähnte § 72 sieht aber vor, daß die bei Geschäften außer— halb der. Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten und den nicht— beamteten Beisitzern zustehenden Tagegelder und Reisekosten sowie die Kosten für die Bereitstellung von Geschäftsräumen als Auslagen gelten. Da das Reichsoberseeamt nach § 6 Absatz 1, Satz 3 mit 5 11 Absatz 5 auch außerhalb seines Sitzes tagen kann, könnte je nach der Anordnung der Tagung am Sitz des Amtes oder außerhalb, der Umfang der Auslagen zu ungunsten des Beteiligten verschoben werden. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit der Beschränkung des Begriffs der Auslagen in Absatz 6, die für die Anwendung des 5 31 nicht erforderlich ist. .

Die Berufung hat im Sinne der Absätze 2 und 3 keinen Erfolg auch dann, wenn sie zurückgenommen ist; inwieweit die Aufhebung des Seeamtsspruches nach 8 38 Absatz 2 Satz 2 als Erfolg der Berufung und die Verwerfung wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen der Untersuchung als Erfolg des Bexufungsgegners anzufehen ist, ist der Beurteilung des einzelnen Falles zu überlassen.

Wegen der Erteilung von Vorschüssen im Falle der An⸗= ordnung des persönlichen Erscheinens wird auf g 36 Absatz 1 Deng genommen.

Der Geschäftsordnung sind Bestimmungen vorzubehalten über die Ermächtigung des Vorsitzenden zur Niederschlagung von Gebühren und Auslagen, die durch eine unrichtige Be— handlung der Angelegenheit ohne Schuld des Beteiligten ent⸗ standen sind oder deren Einbringung im Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten und Weiterungen untunlich er⸗

scheint.

Veröffentlicht vom Reichs- und Preußischen Verkehrsministerium. ;

31. Mai 1933 (Gesetzsamm

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 244 vom 18. Ottober 1935. 8. 3

auf Grund der 55 2 und 4 des Gesetzes

Sntscheidungen

zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 ¶Reichsgesetzbl. 1 S. 285).

Gegenstand

—— Q

Hersteller

Herstellungsort

. Tag und Zeichen

Entscheidende Behörde der Entscheidung

2

3 1

5 6

Hakenkreuzwimpel und den Reichsfarben

eckiger Spitze Perlenuntersetzer mit eingearbeitetem Hakenkreuz

rung dargestellt ist Berlin, den 15. Oktober 1935.

Verordnung

über die Verarbeitung von Rohstoffen in landwirtschaftlichen und gewerblichen Brennereien im Betriebsjahre 1935/86.

Vom 16. Oktober 1935.

Auf Grund des § 25 Abs. 3 letzter Satz des Gesetzes über das Branntwein monopol vom 8. April 1922 in Verbindung mit 5 2 des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 89) und auf Grund des 5 39 Abs. 5 des Gesetzes über das Branntwein⸗ monopol vom 8. April 1922 bestimme ich, was folgt:

ö

n n n : Brennereien, die nach dem 1. September 1902 betriebsfähig hergerichtet worden sind, dürfen im Betriebs⸗ jahre 1935/36 ohne Verlust der Eigenschaft ihrer Brennereiklasse Rohstoffe an Getreide und beim Nachweis eines besonderen Be⸗ dürfnisses auch an Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen ver⸗ arbeiten, welche die Eigentümer oder Besitzer der Brennereien nicht selbst gewonnen haben.

Die Hauptzollämter stellen im einzelnen Fall fest, ob für die Verarbeitung von zuzukaufenden Kartoffeln oder Kartoffel⸗ erzeugnissen ein besonderes Bedürfnis anzuerkennen ist.

§ 2. Abweichend von 5 39 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das

Branntweinmonopol erlischt das Brennrecht nicht, wenn land⸗

wirtschaftliche oder gewerbliche Brennereien, deren Brennrecht für die Verarbeitung anderer Stoffe als Korn (5 2 Abs. 4 BO.) gilt und die in einem der letzten zehn Betriebssahre Mais ver— arbeitet haben, im Betriebsjahre 1835/⸗36 Roggen ohne Hefen⸗ erzeugung verarbeiten. Der in solchen Brennereien ganz oder teilweise aus Roggen hergestellte Branntwein ist auf der Grund⸗ lage des Uebernahmepreises für Kartoffelbranntwein an die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein abzuliefern. Berlin, den 16. Oktober 1935. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.; rn st.

Betanntmachung KP 44 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 17. Oktober 1935, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des 53 der Anordnung 34 der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr, 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen an Stelle der in der Bekanntmachung KP 43 vom 16. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 243 vom 17. Oktober 1935) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Aus: Zinn (Klassengruppe XX): Zinn, nicht legiert (Klasse RXA) .... RM 274, bis 294, Mischzinn (Klasse XX B) * 274, . 294, je 100 kg Sn⸗Inhalt

. RM 22, 235 bis 25,25

je 100 kg Rest⸗Inhalt

Lötzinn (Klasse TRX D) ...... ... RM 274, bis 394,

n je 100 kg Sn⸗Inhalt

RM 22, 235 bis 23,25

je 100 kg Rest⸗Inhalt.

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 17. Oktober 1935.

Ueberwachungsstelle für unedle Metalle. Die Stellvertreter des Reichsbeauftragten: Helbing. Wieprecht.

Beschluß der Fachgruppe „Zucker der Unterabteilung C „Güterverkehr au Frachtenausschusses Breslau vom 2. Oktober 1935. Bei Verladung durch Motorkähne bzw. Eildampfer gelten die unterm 7. Januar 1935 festgelegten Frachtraten mit

einem Zuschlag von . 50 Pfg. je t für Rohzucker 100 Pfg. je t für Weißzucker mit sofortiger Wirkung, gültig bis 31. Dezember 1935. Vorstehender Beschluß wird hiermit genehmigt. Breslau, den 14. Oktober 1935. Der Oberpräsident. Chef der Oderstrombauverwaltung. J. V.: Franzius.

e m Q Q m, Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommuni⸗ stischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. S. 293) und der . Ausführungsverordnung vom

.S. 207) wird der auf dem Holz⸗

Ansteckabzeichen (Rekrutenabzeichen), versehen mit Hakenkreuz, Firma Moritz Hertwig Zu Reklamezwecken für Schuhgeschäfte hergestelltes Plakat „Elefan⸗ Fa. Gustav Hoffmann A.-G. in Kleve

tenmarke Deutsche Wertarbeit“ mit nationalen Symbolen , Hakenkreuzfahne, nicht Wimpel, mit weißer Umrandung und drei⸗

Bilderbogen „Adolf Hitler mit Stab, Fahne und Standarte SA Fa. J. F. Schreiber, Verlag E graphische Mannschaft grüßend“, auf dem der Führer in schlechter Ausfüh⸗

der Oder“ des

Un zulässig.

Annaberg (Sa.) Kleve (Rhld.) Karl Tunze, Schneidermeister Kölleda

: Eßlingen Kunstanstalt in Eßlingen .

Tannenberg, Amtshauptm.

Ri 9 . Paul Hölzel, Sohland a. d. Spree, Sohland a. d. Spree r. 35

22. August 1935 P III Abg. 11.35 15. August 1935 Nr. 631 P. 14. Juni 1935 L 3938 / 3. 27. August 1935 WM: 17 Allg. 57/35 27. August 1935 Nr. 1965

Der Kreishauptmann zu Chemnitz Landrat Kleve

Landrat Kölleda Kreishauptmannschaft Dresden⸗

Bautzen Landesgewerbeamt Stuttgart

Der Reichs minister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Haegert.

platzlager der Firma Fabel in Bramstedt aufgefundene, früher der K.. D. gehörige Vervielfältigungsapparat unter Be— stätigung der Polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Landes Preußen eingezogen. Schleswig, den 16. Oktober 1935. Der Regierungspräsident. J. A.: (Unterschrift).

man tat 2 D O m , Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

„Der Estnische Gesandte Friedrich Akel ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Nummer 29 des Reichsarbeitsblatts vom 15. Oktober 1935 hat folgenden Inhalt: Teil I. Amtlicher Teil. J. Allge⸗ meines. en, Verordnungen, Erlasse: Durchführungsbestim— mungen zur Verordnung über die , n. von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien (KFVDB). om 26. September 1935. II. Arbeitsvermittlung, Arbeitsbeschaffung, Arbeitsdienst, Ar— beitslosenhilfe. Gesetze Verordnungen, Erlasse: Erlaß über den Personenkreis der Krifenfürforge für Arbeitslose. Vom 8. Ok⸗ tober 1935. Weihnachtsurlaub für Landhelfer. III. Sozial⸗ verfassung, Arbeitsrecht, Lohnpolitik. Gesetze, Verordnungen, Er— lasse: Anordnung über den Sitz des Ehrengerichts für den Treu⸗ händerbezirk Niedersachsen. IV. Versorgung und Fürsorge. Ge⸗ setze, Verordnungen, Erlasse: Kleinrentnerfürsorge und Klein— rentnerhilfe. . .

Teil III. Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Ge⸗ werbehygiene. J. Amtlicher Teil. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Erlaß, betr. Richtlinien für die Forderungen, die in *. briken zur Herstellung von gelöstem Azetylen an das Regenerieren der Reinigermasse durch Einleiten von Luft in die Reiniger zu stellen sind. Ausnahmebewilligung für ein Schweißverfahren. Betrifft: Ausnahmen von den Bestimmungen der Niederdruck— dampfkesselverordnung. Bescheide, Urteile? Betrifft: Tödliche Vergiftungen beim Reinigen von Brunnenrohren mit Salzsäure. Personalnachrichten aus der Gewerbeaufsicht. II. Richtamt⸗ licher Teil. Unfallverhütungsbilder auf neuzeitlicher Grundlage. Von Dr. Hans A. Martens, Berlin. „Gutes Licht gute Ar— beit.“ Von Dipl.Ing. Herbert Steinwarz, Abteilungsleiter im Reichsamt „Schönheit der Arbeit“, Berlin. Der Werbefeldzug „Gutes Licht gute Arbeit“ vom Standpunkt der Gewerbeauf sicht. Von Gewerbergt Dipl.Ing. F. H. Schmidt, Berlin. Be⸗ leuchtungsmessung. Von Gewerbeassessor Dipl-Ing. Koch, Düffel⸗ dorf. Ueber Schwebstoff⸗Filter. Von Dr. H. Berger, Gewerbe⸗ rat i, N. domburg. Wanze bel. Unfallsichere Kupplungen bei Lastzügen. Von Dipl.Ing. August Gridl, Zentralstelle für Unfallverhütung beim Verband der Deutschen gewerblichen Be— rufsgenossenschaften E. V.,. Berlin. Aus den Berichten der schweizerischen Fabrikinspektoren über ihre Amtstätigkeit im Jahre 1934. Von Dipl.-Ing. E. Bitterli, Adjunkt eidgenöfsisches ö Zürich. Ergebnisse aus den britischen Ge— werbeaufsichtsberichten für das Jahr 1934. Unfall⸗-Lehren: Töd—⸗ licher Unfall in einem Steinbruch beim Abladen eines Rohsteines. Von Gewerberat Hufemann, Breslau. Tödlicher Unfall durch Unüberlegtheit. Von Ing. Julius Hipp, TAB. der Mitteldeutschen , , Leipzig. Brand eines Waschöltanks durch Entzündung von Teerschlamm. Von Regierungsgewerberat Dipl⸗Ing. Muschner, Leipzig. Neues vom Arbeitsschutz: Neue Sicherheitsverschlüsse für Notausgänge. Löschung von Oel⸗ bränden mit Wasser. Nebelgrme Spritzpistole der Knorr-Bremse A. G., Berlin- Lichtenberg. Mitteilungen: Neue Normen auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens. Lehrgang über „Entstehung und Verhütung von Berufskrankheiten“. Bücher- und Zeit— schriftenschau.

Verkehrswesen.

Umfang des Postscheckverkehrs im September.

Die Zahl der Postscheckkonten ist im September um 1813 Konten auf 1063 601 gestiegen. Auf diesen Konten wurden bei 63,6 Millionen Buchungen 10 614 Millionen RM umgesetzt; davon sind 8776 Millionen RM oder 82,7 33 bargeldlos beglichen worden. Das Guthaben auf den Postscheckkonten betrug am Mo⸗ natsende 588,5 Millionen RM, im Monatsdurchschnitt 585,9 Mil⸗ lionen RM.

Rundfunksender Langenberg arbeitet mit 17 kW.

Nach einer Mitteilung der Reichspostdirektion Düsseldorf ist der Rundfunksender Langenberg seit dem 17. Qktober früh 5,55 Uhr mit verstärkter Sendeleistung von 17 kw in Betrieb.

Zeitweise Außerbetriebsetzung des Großrund⸗ funksenders Mühlacker wegen dringender Üeber⸗ holungsarbeiten.

Der Großrundfunksender Mühlacker wird wegen dringender Ueberholungsarbeiten am Funkturm vom 21. Oktober ab ö etwa 3 4 Wochen wochentäglich bis 15 Uhr außer Betrieb gesetzt. An seiner Stelle übernimmt der Rundfunksender Stuttgart⸗Degerloch auf der gleichen Welle den Sendebetrieb wochentäglich bis 1 Uhr.

Warenversand nach Belgien.

Die belgische w hat mitgeteilt, daß bei un⸗ mittelbarer Uebersendung der für die Einfuhr deutscher Waren nach Belgien nach dem k vom 27. 7. 1935 er⸗ forderlichen Begleitpapiere an den Empfänger in vielen Fällen bei der Verzollung der Warenpakete an der belgischen Grenze in Herbesthal Verzögerungen entstehen, weil diese unten u Begleitpapiere erst von dem Empfänger wieder eingefordert werden müssen. Es ist daher erforderlich, daß von jetzt an jedem Postpaket oder jeder Sammelsendung mit deutschen Waren nach Belgien ein Doppel des Abschnitts A der Exportvaluta⸗Er⸗ klärung und eine vom Verkäufer ausgestellte Rechnungsabschrift, die Angaben über die Fälligkeit sowie die Versicherung enthalten muß, daß die Ware in Deutschland erzeugt oder dort einer Um⸗ wandlung oder erheblichen Bearbeitung unterworfen worden ist, an 6 Paketkarten haltbar befestigt, beigefügt werden.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Sonnabend, den 19. Oktober.

Staatsoper: Cosi fan tutte („So machen's alle). Musika⸗ lische Leitung: Clemens Krauß. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Zwei Herren aus Verona. Komödie von

Shakespeare. Beginn: 20 Uhr.

Preußische Akademie der Wissenschaften.

Am Mittwoch, dem 23. Oktober d. J., findet abends, pünkt⸗ lich 7, Uhr, der erste öffentliche Vortrag dieses Wintersemesters im Festsaal der Preußischen Akademie der Wissenschaften statt. Herr Fritz von Wettstein spricht über: „Entstehung und Herkunft der Kulturpflanzen“ (mit Lichtbildern). Eintrittskarten (1 RM und 950 RM) sind beim Pförtner der Akademie (Unter den Linden 38) erhältlich.

Handelsteil.

Berliner Börse am 18. Oktober.

Spezialpapiere gefragt eher freundliche Grundstimmung.

An der Berliner Börse war heute eine eher freundliche Grundstimmung und auch eine kleine Zunahme der Geschäfts⸗ tätigkeit zu beobachten. Die Nachfrage in einigen Spezialpapieren bewirkte bei diesen eine immerhin beachtliche Befestigung, die im besonderen Aku und Kaufhof verzeichnen konnten. Wenn auch die Erstnotierungen im Vergleich zu den gestrigen Schluß⸗ notierungen nicht einheitlich lagen, setzte sich im Verlauf der Börse die freundliche Tendenz allgemein durch. Die Kursgewinne waren daher überwiegend.

In den chemischen Werten verloren Monte Catini 19 3. Ihren Kurs verbesserten Deutsche Erdöl um 1, Rütgers um A, J. G. Farben um *, Chemische Hayden und Kokswerke um je R Yo. Am Kalimarkt verloren lediglich Salzdetfurth 1 *. Wintershall notierten z und Burbach höher als gestern. Kali⸗ Aschersleben hörte man 13195. Von den Braunkohlenwerten gaben Eintracht weiter um 8 9 nach. Niederlausitzer Kohlen gewannen ½z und Rheinische Braunkohlen n 3. Am Montan⸗ markt war die Entwicklung uneinheitlich. Während Hoesch 56, Mansfeld zi, Schles. Bergbau 38 und Otavi 1 eo niedriger lagen, erhöhten Rheinstahl um 8, Harpener um , Stahlverein um und Mannesmann wie Klöckner um * e. Ueberwiegend waren dann die Kursgewinne am Elektromarkt. Die Stütze halten Schles. Gas mit 2M 0. Sonst gewannen Dessauer Gas 1M, Elektr. Licht und Kraft 36, Elektr. Lieferungen und Schuckert je 6 5. Lediglich A. E. G. gaben um V os nach. Die größten Gewinne verzeichneten dann einige Spezialpapiere. Hier waren vor allem Aku gefragt, die um 4* 3 anzogen. Auch Bemberg lagen mit 318 3 wesentlich höher als am Vortage. Junghans gewannen 11 und Westdeutsche Kaufhof sogar 156 35. Sonst sind zu erwähnen die Gewinne von Schubert & Salza 11, A. G. für Verkehr mit ebenfalls 11 35.

Am Kassamarkt erhöhten alle Großbankpapiere ihren Kurs⸗ Deutsche Bank und Dresdner Bank gewannen je 1, Berliner Handelsgesellschaft 6 und Commerzbank 36 25. Am Renten— markt bestand teilweise kleine Nachfrage, wenn auch das Geschãft verhältnismäßig still blieb. Gefragt waren Altbesitzanleihe, die ebenso wie Mitteldeutsche Stahl * erhöht lagen. Tagesgeld hörte man mit 3 bis 3M und darunter. Der Dollar notierte in Berlin wieder unverändert 2, 88 und das Pfund mit 1224 (lx. 22 z.

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