Zweite Beilage zum Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 259 vom 5. November 1935. S. 4
183177 Bekanntmachung.
Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lungen vom 24. April und 3. Mai 1935 ist die unterzeichnete Genossenschaft aufgelöst worden. Die Gläubiger der Genossenschaft werden hierdurch aufgefordert, ihre Ausprüche bei den unterzeichneten Liquidatoren anzu⸗ melden.
Pasewalk, Wilhelmstr. 35, 24. 9. 35. Eier- und Geflügelverwertungs⸗ genossenschaft Pasewalk, e. G. m. b. H. in Liguidation.
Die Liquidatoren: Fraude. Samuel.
r 36
14. Verschiedene Bekanntmachungen.
48826 Bekanntmachung.
Die Bankfirmen: Commerz und Privat Bank A.-G. Filiale Düsseldorf, Deutsche Bank und Diseonto-Gesell⸗ schaft Filiale Düsseldorf und Dresdner
ank in Düsseldorf haben den Antrag
gestellt, nom. RM 2 006 0690, — neue Stammaktien, 2000 Stück zu je RM 10090, — Nr. 34 901 —– 36909 der Feldmühle, Papier- und Zell⸗ stoffwerke Aktiengesellschaft zu Obermünde bei Stettin zum Handel und zur amtlichen Notie— rung an unserer Börse zuzulassen, Düsseldorf, am 30. Oktober 1935. Zulassungsstelle der Rheinisch⸗ Westfälischen Börse zu Düsseldorf. Der Vorsitzende: Schlitter. Der Geschäftsführer: Kempken.
46093 . Dentsche Beamten⸗Kranken⸗ versicherung V. a. G. Sitz Koblenz a. Rh.
Koblenz, den 19. Oktober 1935.
Die Vertreterversammlung hat am 11. 8. 1935 die Einführung einer neuen Satzung beschlossen. Zu dieser Satzung hatte jedoch das Reichsaufsichtsamt für
zrivatversicherung in Berlin noch eine kleine Aenderung bezügl. des § 8 ge⸗ wünscht, der der Aufsichtsrat zugestimmt hat. Unter dem 30. 9. 1935 — Tage⸗ buch⸗Nr. III 1576/1136 — hat nun das Reichsaufsichtsamt die Satzung ein— schließlich der nachträglich erfolgten Aenderung genehmigt. Nach dem Be⸗ chluß der Vertreterversammlung tritt
ie neue Satzung mit dem Tage in Kraft, an dem die Genehmigung des Reichsaufsichtsamts für Privatversiche⸗ rung beim Vorstand des Vereins ein⸗ geht. Da diese Genehmigung am 5. 10. 1935 eingegangen ist, tritt also die neue Satzung mit diesem Tage in Kraft. Wir lassen nachstehend die Satzung in ihrem Wortlaut folgen:
J. Allgemeine Bestimmungen. 3 1.
Name, Sitz, Geschäftsgebiet, Gerichtsstand und Geschäftsjahr des Vereins.
1. Der Verein trägt den Namen: „Deutsche Beamten-Krankenversiche⸗ rung, Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit, Sitz ö a. Rhein“. Sein Sitz ist Koblenz am Rhein. Sein Geschäftsgebiet umfaßt das Deutsche Reich, das Gebiet der freien Stadt Danzig. Mit Ge⸗ nehmigung des Reichsaufsichtsamtes kann das Geschäftsgebiet auch auf andere Länder ausgedehnt werden.
Der allgemeine Gerichtsstand des
Vereins ist Koblenz am Rhein. Jedoch können Klagen von Mit⸗ gliedern oder ehemaligen Mitglie⸗ dern gegen den Verein auch vor dem zuständigen Gericht des Ortes angestrengt werden, wo die Be⸗ zirksverwaltung, die den Versiche⸗ rungsvertrag vermittelt hat, zur Zeit der Vermittlung ihre Nieder⸗ lassung hatte.
Das Geschäftsjahr ist das Kalender⸗ jahr.
85 * Zweck.
Der Verein bezweckt die gegenseitige Versicherung seiner. Mitglieder und ihrer Angehörigen gegen Vermögens⸗ schäden, die durch Krankheiten ent⸗ stehen, und die Gewährung von Wochen⸗ hilfe und Bestattungskostenzuschuß nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen und Tarife.
Er übernimmt auch Rückversicherun⸗ gen gleicher Art für andere Versiche⸗ rungsunternehmungen.
3 9 Bekanntmachungen.
Alle Bekanntmachungen des Vereins werden vexöffentlicht: im Mitteilungsblatt des Vereins, in der Nationalsozialistischen Be⸗ amtenzeitung, im Danziger Staatsanzeiger und im Deutschen Reichsanzeiger. Beim Wegfall eines dieser Blätter oder für den Fall der Unzugänglichkeit für den Verein bestimmt der Vorstand bis zur Beschlußfassung durch die nächste Mitgliedervertretung, ob eine andere Zeitung und welche an seine Stelle treten soll.
§ 4. Mitgliedschaft.
Mitglied des Vereins können nur geschäftsfähige Versicherte werden, die ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründen. Die Mit⸗ liedschaft besteht für die Dauer der ersicherung, sie beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2. Die Mitglieder haben wieder⸗ kehrende, im voraus zu erhebende Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Zahlungsweise in den Versiche⸗ rungsbedingungen und den Tarifen geregelt sind. Zu Nachschüssen sind die Mitglieder nicht verpflichtet. Die Versicherungsansprüche dürfen nicht gekürzt werden.
Durch Erlöschen der Mitgliedschaft geht jedes Anrecht auf das Ver— mögen und auf die Versicherungs⸗ leistungen des Vereins verloren, wenn in den Versicherungsbedin⸗ gungen nichts anderes bestimmt ist.
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsver⸗ mögen. Eine Haftung der Mitglie⸗ der gegenüber den Gläubigern des Vereins ist ausgeschlossen.
IJ. Verwaltung.
Organe des Vereins.
Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliedervertretung, 2. der Aufsichtsrat, 3. der Vorstand.
86. Mitgliedervertretung.
Die Mitgliedervertretung ist ober⸗ stes Organ des Vereins.
„Die Mitgliedervertretung 6 aus Vertretern, die nebst ebenso vielen Ersatzmännern nach einer vom Aufsichtsrat und Vorstand im Einvernehmen mit der Aussichts⸗ behörde aufzustellenden Wahlord⸗ nung gewählt werden. Wahl—⸗ berechtigt und wählbar ist jedes Vereinsmitglied.
Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes und Angestellte des Vereins können zu Vertretern nicht gewählt werden; die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates sind aber verpflichtet, an der Mitglieder⸗ vertretung teilzunehmen.
4. Die Wahl der Vertreter erfolgt nach Verwaltungsbezirken. Auf je volle 8000 Mitglieder eines Ver⸗ waltungsbezirks entfällt ein Ver⸗ treter. Verwaltungsbezirke, die keine 8000 Mitglieder nachweisen, erhalten einen Vertreter. Maß⸗ gebend für die Zahl der Vertreter ist die Anzahl der Mitglieder am Schlusse des voraufgegangenen Ge⸗ schäftsjahres. Für jeden Vertreter wird ein Ersatzmann gewählt.
Die Amtsdauer (Wahlzeit) der Vertreter beträgt 5 Jahre. Bedingt die Zahl der Mitglieder innerhalb der fünfjährigen Amtsdauer eine Vermehrung oder Verminderung der Vertreterzahl, so findet für den Rest der Wahlzeit Ergänzungs⸗ oder Ausscheidungswahl statt.
Das Amts als Vertreter erlischt:
a) durch freiwilligen Rücktritt,
b) durch Eintritt eines die Wähl⸗ barkeit ausschließenden Um⸗ standes.
5 7 Ort, Zeit und Einberufung der Mitgliedervertretung. „Den Ort und Zeitpunkt der Mit⸗ gliedervertretung bestimmt jeweils der Vorstand im Benehmen mit dem Aussichtsrat.
„Ordentliche Mitgliedervertretungen finden jährlich einmal, innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäfts⸗ jahres, statt. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand im Be⸗ nehmen mit dem Aufsichtsrat, min⸗ destens 4 Wochen vorher gemäß 83 unter Mitteilung der Tagesord⸗ nung. Die Einladung der Vertre⸗ ter hat spätestens 3 Wochen vor der Mitgliedervertretung zu erfolgen. Zur Einberufung einer außer⸗ ordentlichen Mitgliedervertretung ist der Vorstand verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel aller Mit⸗ glieder des Vereins oder ein Drittel der Vertreter oder der Aufsichtsrat schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung beantragen. Die Bestimmungen über die ordentlichen Mitgliedervertretungen sinden auch für außerordentliche Mitgliederver⸗ tretungen entsprechende Anwendung.
88. Geschäftsordnung der Mitglieder⸗ vertretung.
1. Die Mitgliedervertretung wird er⸗ öffnet durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden des Aufsichtsrakes, bei deren Behinderung durch den Vor⸗ sitzenden des Vereins (im Behinde⸗ rungsfall durch seinen Stellvertre⸗ ter), der auch die Fortführung der Mitgliedervertretung leitet.
Anträge an die Mitgliedervertre⸗ tung können vom Aussichtsrat, vom Vorstand oder von Mitgliedern der Mitgliedervertretung gestellt wer⸗ den. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie von mindestens 200 Mit⸗ gliedern beim Vorstand eingereicht
sind. Für eine ordentliche Mit⸗ gliedervertretung muß die Ein⸗ reichung spätestens 8 Wochen, und für eine außerordentliche Mitglie⸗ dervertretung 14 Tage vor der Mit⸗ gliedervertretung erfolgen; die An⸗ träge für außerordentliche Mit⸗ gliedervertretungen werden nicht bekanntgegeben, es sei denn, daß sie bei der Berufung bereits bekannt waren.
Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliedervertretung ist ohne Rück⸗ sicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlußfähig. Die Be⸗ schlüsse nach 5 9 Ziffer 25 und h ferner über die Auflösung des Ver⸗ eins (5 17) bedürfen einer Mehr⸗ heit von drei Vierteln der abge⸗ gebenen Stimmen. Für die übrigen Beschlüsse genügt, soweit durch Ge⸗ setz nicht eine größere Mehrheit ver⸗ langt wird, einfache Stimmenmehr⸗ heit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Soweit durch Gesetze einer Minder⸗ . gewisse Rechte eh, sind, tehen sie einer Minderheit von 10 Vertretern zu.
Ueber die Mitgliedervertretung ist eine notariell aufgenommene Nie⸗
derschrift zu fertigen, die auch das ö. ;
Sti nimverhältnis bei den Abstim⸗ mungen und den Wortlaut der Be⸗ schlüsfe enthalten muß. Sie ist am Schlusse der Vertretung von dem Vorsitzenden der Vertretung zu ver⸗ lesen und durch den Notar zu be⸗ urkunden. Der Niederschrift ist ein Verzeichnis der erschienenen Ver⸗ treter, Vorstands⸗ und Aufsichts⸗ ratsmitglieder beizufügen, das von dem Vorsitzenden der Mitgliederver⸗ tretung zu unterschreiben und vor der ersten Abstimmung zur Einsicht auszulegen ist. z 9. Aufgaben der Mitgliedervertretung.
Die Mitgliedervertretung ordnet durch Beschlußfassung alle Ange—⸗ legenheiten des Vereins, soweit nach Gesetz und Satzung nicht andere Organe zuständig sind.
Die Aufgahen der Mitgliederver⸗ tretung sind insbesondere die fol⸗ genden: ö a) Entgegennahme des Geschäfts⸗
berichts, der Jahresabrechnung und des Prüfungsberichts,
b) Genehmigung der Jahres⸗ bilanz,
e) Entlaftung des Vorstandes und Aufsichts rates. ;
d) Beschlußfassung über die Ver⸗ teilung des Ueberschusses,
e) Wahl des Aufsichtsrates und Vorstandes,
f) Beschlußfassung über Aende⸗ rung der Satzung,
g) Beschlußfassung über Aende⸗ rung der Versicherungsbedin⸗ gungen und Tarife, .
h) Beschlußfassung über Widerruf der Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrates und Vor⸗ standes, ö
i) Beschlußfassung über die Höhe der Entschädigung für die Mit⸗ glieder des Aufsichtsrates.
k) Beschlußfassung über Beschwer⸗ den, für die der Aussichtsrat oder der Vorstand satzungs⸗ mäßig nicht zuständig sind,
D Beschlußfassung über Auf⸗ lösung des Vereins (s. 8 179.
S8 10. Aufsichtsrat.
Zusammensetzung, Wahl und Amts⸗
dauer.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus min⸗ destens 10 und höchstens 25 Per⸗ sonen, die Mitglieder des Vereins und mindestens 25 Jahre alt sein müssen. .
Der Aufsichtsrat wird von der Mit⸗ aliedervertretung durch einfache Stimmenmehrheit der Vertreter ge⸗ wählt.
Die Amtsdauer der Mitalieder des Aufsichtsrates beträgt 5 Jahre. Er⸗ satz oder Ergänzungswahlen für ausscheidende oder neu hinzukom⸗ mende Aufsichtsratsmitalieder fin⸗ den nur für die Restzeit der fünf⸗ jährigen Wahlzeit statt. Ersatz⸗ wahlen für ausscheidende Aufsichts⸗ ratsmitglieder müssen stattfinden, wenn die Zahl der Aufsichtsrats⸗ mitalieder unter 10 fällt.
Das Amt eines Aufsichtsratsmit⸗ gliedes erlischt durch Widerruf der Wahl seitens der Mitgliedervertre⸗ tung, durch Wegfall der Voraus⸗ setzungen nach 8 109, Ziffer 1, durch Verlegung des Wohnsitzes ins Aus⸗ land oder durch Rücktritt.
Zum Widerruf der Wahl ist eine Mehrheit von drei Vierteln der von den Vertretern abgegebenen Stim⸗ men erforderlich.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine von der Mitglieder⸗ vertretung festzusetzende Entschädi⸗ gung und für Reisen Fahrtkosten und Tagegelder.
811. Geschäftsordnung.
Der Aufsichtsrat wird vertreten durch seinen ersten oder zweiten Vyrsitzenden oder durch seinen ge⸗ schäftsfiülhrenden ann
Der Aufsichtsrat wählt unter Lei⸗ tung des von der Mitgliedervertre⸗
tung bestimmten Mitgliedes des Aufsichtsrates aus seiner Mitte einen ersten und zweiten sowie einen geschäftsführenden Vorsitzen⸗
en.
Der Vorsitzende oder in dessen Be⸗ hinderung der zweite Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Aufsichtsrates. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand beantragen. Be⸗ schlüsse können nur gefaßt werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder, darunter einer der Vor⸗ sitzenden, anwesend ist.
Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmen⸗ mehrheit gefaßt. Bei Stimmen⸗ , entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefaßt wer⸗ den, wenn kein Mitglied des Auf⸗ sichtsrates widerspricht.
Der Aufsichtsrat kann durch Be⸗ schluß einzelne seiner Aufgaben Ausschüssen übertragen. Die Ver⸗ antwortung des gesamten Auf⸗ sichtsrates wird dadurch nicht be⸗ rührt.
§ 12. Rechte und Pflichten.
Dem Aufsichtsrat liegen außer den rn, gesetzlichen Rechten und flichten folgende Geschäfte ob:
a) Prüfung des Jahres⸗ und Kassenberichts und der Vor⸗ schläge über die Verteilung des Ueberschusses und Bericht dar⸗ über in der Mitgliedervertre⸗ tung. —
b) Bestimmung eines Prüfers ge⸗ mäß S5 58, 59 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter⸗ nehmungen und Bausparkassen, und zwar vor Ablauf eines jeden Geschäftsjahres.
c) Beschlußfassung über dauernde Vermögensanlagen.
d) Beschlußfassung über dringende Aenderungen der Versiche⸗ rungsbedingungen und Tarife.
e) Vornahme von Aenderungen der Satzung, der Versicherungs⸗ bedingungen und Tarife, die nur die Fassung betreffen oder die von der Aufsichtsbehörde, bevor sie einen Aenderungs⸗ beschluß genehmigt, verlangt werden.
h Entscheidung über Beschwerden der Mitglieder in eigener An⸗ gelegenheit gegen Maßnahmen des Vorstandes.
g) Genehmigung der Bestellung von Prokuristen.
h) Abschluß der Verträge mit dem Vorsitzenden des Vereins und seinen Stellvertretern.
i) Vorläufige Enthebung von Vorstandsmitgliedern von ihren Aemtern.
§513. Der Vorstand.
Zusammensetzung und Befugnisse.
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins und seinen beiden Stellvertre⸗ tern, die von der Mitglieder⸗ vertretung gewählt werden.
2. Der Vorsitzende mit einem seiner Stellvertreter oder einem Proku⸗ risten oder in Vertretung des Vor— sitzenden zwei Stellvertreter gemein⸗ sam oder ein Stellvertreter gemein⸗ sam mit einem Prokuristen ver⸗ treten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. ; ;
„Dem Vorsitzenden oder in seiner Behinderung einem seiner Stellver⸗ treter obliegt im übrigen die oberste in ns und Durchführung der Ge⸗
äfte.
„Der Vorstand bestellt und wider⸗ ruft die Bestellung von Prokuristen. Er bedarf zur Bestellung der Zu⸗— stimmung des Aufsichtsrates.
Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter nehmen an allen Sitzungen des Aufsichtsrates teil.
III. Rechnungswesen. § 14. z Rechnungslegung.
Für die Führung und den Ab⸗ schluß der Bücher des Vereins gel⸗ ten die gesetzlichen Bestimmungen und die vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung erlassenen beson⸗ deren Vorschriften.
„Der Vorstand hat unter Beachtung der Bestimmungen im 858 des Ge⸗ setzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherun i, mungen und K die Jah⸗ resrechnung von dem vom Aufsichts⸗ vat bestimmten Prüfer, bevor sie der Mitgliedervertretung zur Genehmi⸗
ung unterbreitet wird, prüfen zu
assen.
§15. Verwendung der Ueberschüsse und Deckung der Fehlbeträge.
1. Der Verein hat nach Bildung der erforderlichen Schadensreserve und Stellung ausreichender sonstiger Reserven eine Sicherheitsrücklage in Höhe von mindestens einem Viertel der durchschnittlichen Jahresaus⸗ gabe der fünf letzten Geschäftsjahre anzusammeln. Solange sie diesen Betrag nicht erreicht, sollen ihr mindestens 2 935 des ,. es der Mitgliederbeiträge zugeführt
—
werden. Weitere Rücklagen können
im Rahmen des Möglichen für spo. ziale Zwecke gebildet werden. Ein noch verbleibender Ueberschuß fließt abzüglich des Uebertrages a daz nächste Geschäftsiahr dem Beitrags- ,,,, zu, der nach Maß, . der Bestimmungen im 5 er Allgemeinen Versicherungsbe⸗ dingungen unter die Mitglieder zu verteilen ist.
,,. welche sich beim Ab— schluß eines Rechnungsjahres er— eben, sind zunächst aus der Sicher— eitsrücklage zu decken. Ergibt sich daß die Einnahmen zur Deckung der Ausgaben einschl. der Zuführung zur Sicherheitsrücklage nicht aus— reichen, so ist eine Erhöhung der Versicherungsbeiträge oder eine ,, n, der Versicherungs— eistungen vorzunehmen.
Soweit die Geldbestände des Ver— eins nicht zur Deckung der vorqus— sichtlich laufenden Ausgäben verfüg. bar gehalten werden müssen, sind sie gemäß s§8 68—69 des Gesetzez über die Beaufsichtigung der pri— vaten Versicherungsunternehmun— gen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 und den dazu ergangenen Vorschriften des heich e r ö für Privatversicherung anzu—= egen.
IV. Aenderung der Satzung, der Versicherungsbedingungen und Tarife.
§ 16.
Aenderungen der Satzung in 8§ 1 biz 15 und 17 und Aenderungen der Ver⸗ sicherungsbedingungen und Tarife, so— weit sie Bestimmungen über den Ge—
genstand der Versicherungen (6 1), Auf nahme in den Verein (682 und 9), Ver⸗
sicherungsbeginn und Versicherungs— ende (5 5), Beiträge (58 9— 10), Warte⸗ zeiten (6 18), Art, Umfang und Aus— zahlung der Leistungen (65 14 —3) Bbliegenheiten der Mitglieder G8 J und 8), Doppelversicherung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Ver— jährung (65 11 —12). Vorschriften über die Willenserklärungen (5 4), Beitrags rückgewähr oder Gewinnbeteiligung (6 34), Erfüllungsort (5 25), enthalten, haben Wirkung für alle bereits beste— henden Versicherungsverhältnisse.
Die beim Inkrafttreten der Aende⸗ rungen durch Eintritt des Versiche⸗ rungsfalles bereits erworbenen An— sprüche werden hiervon nicht berührt. Aenderungen der Satzung sowig der Versicherungsbedingungen und Tarife sind nach der Genehmigung durch die Aufsichts behörde unverzüglich bekannt— zumachen. Sie treten, falls nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein anderer Zeitpunkt beschlossen wurde, am Schlusse des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.
V. Auflösung des Vereins. §17.
1. Die Auflösung des Vereins findet statt, wenn in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitglie- dervertretung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt. Mitglieder der Mitgliedervertre⸗ tung, die gegen die Auflösung ge— stimmt haben, können dem Auf. lösungsbeschluß zur e n widersprechen. Ber Beschluß be= darf der Genehmigung der Auf sichts behörde. .
Die Versicherungsverhältnisse zwi⸗ schen den Mitgliedern und, dem Verein erlöschen mit der Zeit, die der Beschluß bestimmt, jedoch nicht vor dem Ablauf von 4. Wochen; Versicherungsansprüche, die bis da— hin entstanden sind, können geltend gemacht werden. Die im voraus gezahlten Versicherungsbeiträge kön nen nach Abzug der vom Verein aufgewendeten Kosten zurückgefor= dert werden. '
Die Auflösung geschieht durch den Vorstand als Liquidator, sofern nicht durch Beschlüsse der Mitglie= derbertretung andere Personen be— stimmt werden. ö
„Rach vollständiger Regelung sämt⸗ licher Verpflichtungen werden die überschüssigen Vermögenswerte dem Reichsminister des Innern zu dem gemeinnützigen Zweck der Be— kämpfung von Volkskrankheiten zu—
ewandt. Aenderungen dieser Be— timmung müssen vor SEinrei, chung an das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung dem Ober⸗ präsidenten der Rheinprovinz vor— belegt werden. Die Aushändigung es verbleibenden Vereinsvermo, ens darf jedoch nicht vor Ablauf es Jahres nach der Bekannt, machung der Auflösung des Vereing erfolgen.
Die vertraglichen Forderungen des Vereinsvorstandes fowie der Ange— stellten des Vereins rechnen zu den Geschäftsunkosten.
Tie Auflösung des Vereins ist ge— mäß § 3 bekanntzumachen.
Schwalge. Will.
Genehmigt durch Verfügung vom 30. September 1935. Tagebuch Nr. III 1576 136. ö Das Reichsaufsichtsamt für Priva versicherung.
Dritte Beilage
1. Nr. 259
Deutschen Reichs⸗ und Preußzischen Staatsanzeiger vom 5. November 1935
machung des Reichskommissars für das Kreditwesen vom 26. Februar 1935 Art. 2 AbJ. 2 eingereichten
von Sparkassen Auguft 1935
Aktiva Beträge in 1000 RM
Schuldner
Dauernde Beteiligungen einschl. der zur Beteiligung bestimmten Wertpapiere
—
Guthaben unzweifelhafter Bonität und Liquidität bei Kreditinstituten
. 9
a) ; b
mit einer Fälligkeit bis von a) ) sonstige Schuldner
länger⸗ 1 2
zu 3 Monaten (Spalte 18) fristige Kredit⸗ öffentlich⸗rechtliche
Gut⸗ ö haben institute Köiperschaften andere darunter
bei der Schuld⸗ eigenen ins⸗ der ner
Giro⸗ gesamt eigene zentrale ö .
verband 182 19 20 22 23 2 25 . 7 28 3 35 34 35
Hypotheken⸗ forderungen
Grund⸗ stücke, Gebäude, j laufende 2 . Sen ich 6 Kredite . schäfts· Aktiva
gungen und
frist von e ; min. 4 J ö Kredit inventar
Monaten instituten
Von der Gesamt⸗ darunter
summe (Spalte 25) 1 sind gedeckt durch ö.
ing⸗ Fälligkeit 2 oder
Durch ⸗
—
gesamt 1.
(Spalten börsen⸗ 21, 22 gängige und 24) Wert⸗
papiere
1 9 sind . bei insgesamt täglich
eigenen sonstigen . Giro⸗⸗ Kredit⸗ guthabem zentrale instituten
sonstige
satzungs⸗ mäßige Sicher⸗ heiten
Laufende Nummer
(Spalten 16 u. 17
. 18
10718 8923 2286 2057 1585 975 bor 1996
13 995 30 654
27 699 14 225
68 561 3211
19 598 16815
14147 99653
20 8898 12341
14 337 10 898
14 320 10112
21 132 12968
34 405 20 382 8 665 4310
21 536 12405
10 619 20 646
18 866 15 60 8451 7260 8 579 7554
16599 11 856 8113 5716
13 446 7934
27 598 22462
25 159 22785
10519 6794
16 160 9 342 5546 3318
47 258 21490 4405
26 351 5'748 1395 3313 2260 924
10 893 7262 3 803
6h 384 379 060 58 283
S0 275 564 937 11903 120 871 17772 5999 28 195 15437 9192 53 193 40 791 8 990 37439 27672 4071 19700 11336 2890 30713 5613 36.
8 970 8 970 2. 12058 4340 8 839 23 641 10 728 4003 10 672 8 237 3000
41041 4383 2376 3 235 365 100 36 750 20 244 1200
628 ö 1459 1359 100
2831 3 800 1300 2400
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. — 1 ö 5738
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2443
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7h h534
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berichtenden Sparkassen gegenüber dem Vormona
1169 * 1169 969 1169 39 713 631 669 en 10 682 166 — 52