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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 262 vom 8. November 1935. S. 4
Vostzustellungsurkunde mit dem Bemerken geladen, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
§ 25.
Der Vorsitzende kann nach Anhörung des Berichterstatters G 9 Beweiserhebung vor der Verhandlung im Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten unter entsprechender Anwendung des 58 1652 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung an⸗— ordnen. Er kann den Beweis selbst erheben oder einen unpartei⸗ ischen Beisitzer damit beauftragen. Gegen Zeugen und Sachver⸗ ständige, die sich nicht einfinden oder die Aussage zu Unrecht ver— weigern, kann der Vorsitzende des Reichsschiedsamts für Zahn⸗ ärzte und Dentisten eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Reichsmark festsetzen. Bei Vernehmung von Zeugen oder Sach⸗ verständigen ist den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme zu gewähren. 5 30 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen richten sich nach 8 1579 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung.
Den Beteiligten wird der Inhalt und auf Verlangen eine Abschrift der Beweisverhandlungen mitgeteilt.
§ 26.
Für die mündliche Verhandlung kann der Vorsitzende Zeugen und Sachverständige durch eingeschriebenen Brief laden.
Bleiben Zeugen und Sachverständige aus, so kann nach Lage der Akten entschieden werden.
§ 27.
Ersuchen, die das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Den⸗ tisten im Vollzuge seiner Aufgaben an ein Schiedsamt für Zahn⸗ ärzte und Dentisten oder an eine öffentliche Behörde (8 115 Abs.! der Reichsversicherungsordnung) richtet, ist stattzugeben. 8 25 Abs. 1 Satz 4 findet Anwendung.
§ 28.
Die Kosten der Beweiserhebung trägt das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten.
§ 29.
Vor der Verhandlung wird die Sache aufgerufen. Der Bericht⸗ erstatter (3 9) trägt den Sachverhalt vor.
§ 30.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und Beratung und sorgt für die Ordnung in der Sitzung.
Parteien und ihre Vertreter sowie Zeugen und Sachver⸗ ständige, die den zur Aufrechterhaltung der Srdnung erlassenen Anordnungen nicht folgen, können aus dem Sitzungszimmer ent⸗ fernt werden. Machen sie sich einer Ungebühr schuldig, so kann das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Reichsmark festsetzen. Der Beschluß und der zugrunde liegende Hergang ist in die Niederschrift (6 475) aufzu⸗ nehmen. Für die Zahlung und Beitreibung von Ordnungsstrafen gelten die 85 65, 66 entsprechend; die eingehenden Beträge sind wie Gebühren zu behandeln.
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§ 31.
Die Verhandlung im Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten ist nicht öffentlich. Ueber den Hergang der Beratung und über das Stimmenverhältnis bei der Abstimmung ist zu schweigen. Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Tentisten kann in besonderen Fällen auf Grund einstimmigen Beschlusses Ausnahmen zulassen.
3 33
Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten entscheidet unbeschadet des 5 22 der Reichsschiedsamtsordnung für Zahnärzte
und Dentisten und des § 27. Abs. 3 der Vertragsordnung in der Besetzung, wie sie im 3 18 der Zuülässungsordnung für Zahnärzte
und Dentisten vorgesehen ist. 8§ 853.
Ein an der Entscheidung des Schiedsamts für Zahnärzte und. Dentisten beteiligt gewesenes Mitglied soll bei der Entscheidung im Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten nicht mitwirken. Das gleiche gilt für söoͤlche Mitglieder, die nach § 1641 Nr. 1 bis 6 der Reichsversicherungsordnung von der Mit⸗— wirkung ausgeschlossen sein würden oder die wegen Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden sind. .
Für die Ablehnung von Mitgliedern aus Gründen, die ihre Ausschließung nach Abs. rechtfertigen sowie wegen Befangenheit gelten die 83 1643, 1645, 1712 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
5 1712 der Reichsversicherungsordnung gilt auch entsprechend, wenn ein Mitglied des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten selbst ein Tatsache anzeigt, die seine a , recht⸗ fertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob Gründe vorliegen, die seine Ausschließung rechtfertigen.
§ 34.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands, der Reichs⸗
verband Deutscher Dentisten sowie die Krankenkassen und ihre
Verbände oder Vereinigungen werden in der mündlichen Verhand⸗ lung durch ihre satzungsmäßigen Vertreter vertreten.
§ 35.
Andere als gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter der Parteien kann das Reichsschiedsamt für die ganze oder teilweise Dauer der mündlichen Verhandlung widerruflich zulassen. Hier⸗ auf ist in der Ladung hinzuweisen.
S836.
Soweit keine Einigung zustande kommt, ist über den Streit⸗ gegenstand zu verhandeln. Es kann auch in Abwesenheit der geladenen Parteien verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen war.
S 37. In der mündlichen Verhandlung stellt das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten durch Anhörung der Parteien die Streitpunkte und die für ihre Beurteilung wesentlichen Verhält⸗ nisse klar.
§ 38.
Die Beratung und Beschlußfassung schließt sich an die Verhand⸗ lung an. Nur die Mitglieder des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, dürfen dabei mitwirken. Die Beratung ist geheim.
8 339.
Hält das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten die Sache noch nicht für genügend aufgeklärt, so beschließt es den erforderlichen Beweis. Fi die Beweiserhebung gelten die 85 25 bis 28 entsprechend.
§ 40. Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten ent⸗ scheidet über die streitigen Punkte nach freiem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Es kann die Ent⸗ scheidung auf nicht streitige Punkte ausdehnen, falls dies infolge der Entscheidung über die streitigen Punkte erforderlich erscheint.
8 41. Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten kann die
angefochtene Entscheidung auch aus anderen als den von dem Rechtsmittelkläger angegebenen Gründen ändern.
* ĩ.
, , nr 58 42. 3 V
Die Beschlüsse ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
; 8§ 43. Kein Mitglied des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten darf die Abstimmung über eine Frage verweigern. § 44. Bei der Abstimmung geben die Stimmen der Reihe nach ab: 1. das als Berichterstatter tätige unparteiische Mitglied, die Vertreter der Zahnärzte und der Dentisten, 3. die Vertreter der Krankenkassen, der andere unparteiische Beisitzer, 5. der Vorsitzende. w ö
In der zweiten und dritten Gruppe richtet sich die Reihen⸗ folge der Stimmabgabe nach dem Lebensalter; der jüngere Bei⸗ sitzer stimmt zuerst ab.
§ 45.
Wird die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf— gehoben, so kann das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten entweder in der Sache selbst entscheiden oder sie ganz oder zum Teil an das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten zurückver⸗ weisen. Dabei kann das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten für die Zeit bis zu der endgültigen Entscheidung eine vorläufige Regelung treffen. Das gleiche gilt für den Fall der Aussetzung der Entscheidung.
Wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben oder in wesentlichen Punkten abgeändert, so hat das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten zugleich nach freiem Ermessen darüber zu beschließen, welche Partei die durch die Verhandlung vor dem Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten entstandenen Gebühren zu tragen hat, ö
Eine Teilentscheidung ist statthaft, wenn die Sache nur zum Teil spruchreif ist.
S 46.
Der Vorsitzende verkündet die Entscheidung, auch wenn die geladenen Parteien abwesend sind. Der Vorsitzende kann bei der Verkündung den wesentlichen Inhalt der Gründe mitteilen.
§ 4.
Ueber die Verhandlung einschließlich der Beratung und Entscheidung führt der dazu bestimmte Beamte (8 2) eine Niederschrift. Sie gibt den Gang der Verhandlung im allgemei⸗ nen wieder. Die Niederschrift soll von dem Vorsitzenden, einem unparteiischen Beisitzer, je einem Vertreter der Zahnärzte, der Den⸗ tisten und der Krankenkassen und dem die Niederschrift führenden Beamten unterschrieben werden.
: 5348. ; .
Im Eingang der Entscheidung sind der Tag der Verhandlung, die Mitglieder und die ehrenamtlichen Vertreter (5 17 der Zu⸗ lassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten), die daran teil⸗ genommen haben, anzugeben.
§ 49.
Die Entscheidungen des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten werden mit Gründen versehen und in der Urschrift von mindestens zwei unparteiischen Mitgliedern, die bei der Beschluß⸗ fassung mitgewirkt haben, unterschrieben.
S 50. Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Reichs⸗ versicherungsamts (5 6) die Schlußformel: „Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten
bei e , , , . . Darunter sind die Namen der u sthgrkelisch der Urschrift stehen (8 19), aufzuführen.
S 51.
Die Ausfertigungen vollzieht ein nach § 2 zur Dienstleistung bei dem Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten bestimmter Beamter.
§ 52.
Jede Partei erhält eine Ausfertigung der Entscheidung.
Handelt es sich bei der Entscheidung über die Zulassung um die Auswahl unter mehreren Bewerbern, so wird die Ausferti⸗ gung der Entscheidung dem Revisionskläger und im Falle seiner Zulassung auch einem insolgedessen abgelehnten Bewerber, dessen Zulassung bisher gehemmt war, ferner den im § 16 Abs. 1 Satz 2 der Zulassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten bezeichneten Personen und Verbänden zugestellt; der Vorsitzende kann die Zu⸗ stellung an sonstige Beteiligte sowie die öffentliche Bekannt⸗ machung der Entscheidung anordnen G6 46 Abs. 1 Satz 1 der Schiedsamtsordnung für Zahnärzte und Dentisten).
Das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten, das die an⸗ gefochtene Entscheidung erlassen hatte, erhält eine Abschrift der Entscheidung des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten. . Der Vorsitzende kann anordnen, daß auch andere Stellen Abschriften erhalten. Bei Entscheidungen von grund⸗ sätzlicher Bedeutung sollen die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands, der Reichsverband Deutscher Dentisten und die Spitzenverbände der Krankenkassen eine Abschrift erhalten.
8 54. Entscheidungen des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten von grundsätzlicher Bedeutung werden in den Amtlichen Nachrichten für Reichsversicherung veröffentlicht.
8§ 565.
Für Berichtigungen von Entscheidungen gilt 5 1673 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. Die Be⸗ richtigungsverfügung wird auf der Urschrift der Entscheidung und auf den Ausfertigungen vermerkt.
§ 56.
Hat die Entscheidung einen Streitpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird sie auf Antrag nachträglich ergänzt. Ueber den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. In den dafür geeigneten Fällen kann die ergänzende Entscheidung nach Bestimmung des Vorsitzenden von den drei unparteiischen Mitgliedern endgültig getroffen werden. Die ergänzende Ent— scheidung wird auf der Urschrift und auf den Ausfertigungen vermerkt. § 57.
Die Vermerke gemäß S§ 55, 55ß werden von dem Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, von einem unparteiischen Beisitzer unterschrieben und mit dem Siegel des Reichsversicherungsamts
(8 6) versehen. § 58.
Ist gegen die Ablehnung einer die vorläufige Ausübung der Kassenpraxis zulassenden einstweiligen Anordnung des Schieds⸗ amts für Zahnärzte und Dentisten (5 46 Abs. 4 der Schiedsamts⸗ ordnung für Zahnärzte und Dentisten) Beschwerde eingelegt, so kann der Vorsitzende des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten eine dem § 46 Abs. 3 Satz 2 der Schiedsamtsordnung für Zahnärzte und Dentisten entsprechende einstweilige An⸗ ordnung treffen. Im Falle der Ablehnung der Beschwerde durch den Vorsitzenden des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten bedarf es der Angabe von Gründen nicht.
kt Mitglieder, die unter
III. Tragung der Kosten.
§ 59. ;
In dem Verfahren bei dem Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten werden zur Deckung der Kosten der Entschäbi⸗ gungen für die Mitglieder, der Beweiserhebung, der Entlohnung der von dem Vorsitze nden des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten erforderlichenfalls besonders ängestellten Hilfs— kräfte, der notwendigen Sachbedürfnisse sowie etwa sonst ent— stehender besonderer Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb des Reichsschiedszmts für Zahnärzte und Dentisten Gehühren er— hoben. Für außerhalb des Aufgabenkreises des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten liegende Zwecke dürfen die ein—
gehenden Gebühren nicht verwendet werden.
8 60. —
Die Gebühr beträgt für jede zur Zahlung verpflichtete Partei mindestens zwanzig und höchstens vierhundert Reichsmark. Von der Festsetzung einer Gebühr kann in Ausnahmefällen
zur Vermeidung unbilliger Härten ganz oder teilweise abgesehen
werden. Dies ist besonders festzustellen und zu begründen. Wird das Rechtsmittel vor der Verhandlung zurückgenommen, so kann der anrufenden Partei durch Beschluß der drei unpartei⸗ ischen Mitglieder eine Gebühr nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auferlegt werden. § 61.
Wird die Sache durch Entscheidung erledigt, so ist die Ge⸗ bühr der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat jedoch das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten den Inhalt eines Vertrags nach 5 16 festgesetzt, so ist die Gebühr auf die ver— schiedenen Gruppen des Vertrags angemessen zu verteilen; mehrere Beteiligte einer Gruppe haften zu gleichen Teilen.
§ 62.
Endet das Verfahren in oder nach einer Verhandlung durch Zurücknahme des Rechtsmittels oder durch Vergleich, so be— stimmt das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten nach freiem Ermessen, welcher Partei eine Gebühr auferlegt wird. Das gleiche gilt, wenn den Anträgen der Parteien nur teilweise statt⸗ gegeben oder wenn die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an eine Vorinstanz zurückverwiesen ist; im letzt⸗ gedachten Falle kann den Parteien unbeschadet des 8 60 Abs. 3 eine angemessene Gebühr (6 64 auch als Gesamtschuldnern auf⸗ erlegt werden. .
S 63.
Die Gebühren werden mit der das Verfahren erledigenden Entscheidung auferlegt. Wenn dies unterblieben oder das Ver⸗ fahren nach einer Verhandlung des Reichsschiedsamts für Zahn⸗ ärzte und Dentisten auf andere Weise beendet worden ist, so werden die Gebühren durch einen besonderen Beschluß. auferlegt. In diesem Fall genügt die Mitwirkung der unparteiischen Mit— lieder. J ; Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr entsteht durch die Auferlegung.« z ö
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Lage des Einzel⸗ falles, insbefondere der dadurch verursachten Mühewaltung und der Bedeutung des Streitgegenstandes.
565.
Der Vorsitzende des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten fordert unter Bestimmung der Zahlungsfrist zur Entrichtung der Gebühr auf. Nach fruchtlosem Ablauf der Zab⸗ lungsfrist wird die Gebühr auf Ersuchen des Präsidenten des Reichsversicherungswmts nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben.
§ 66. Dex Präsident des Reichsversiche rungsamts kann. von dez Cin⸗ h , e s, Gebithr absehen, wenn ste ö. Kosten oder * ste⸗ rungen, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen, ver⸗ knüpft ist. Das gleiche gilt, wenn die Einziehung der Gebühr für den Zahlungspflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde, so⸗ fern die Koften des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten (S 59) aus dessen Beständen ausreichend gedeckt sind. In geeigne⸗ ten Fällen kann der Vorsitzende die Zahlung der Gebühr stunden oder angemessene Teilzahlungen gestatten.
S 67.
Die Einnahmen und Ausgaben des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten sind gesondert zu verrechnen, die Be—⸗ stände gesondert zu verwahren. Ueber die Bestände verfügt un⸗ beschadet der Bestimmung des 5 66 der Voxsitzende des Neichs— schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten. Der Präsident des Reichs= versicherungsamts bestimmt, wer bei Behinderung des Vorsitzenden das Verfügungsrecht hat.
§ 68.
Der Präsident des Reichsversicherungsamts kann die Rech⸗ nungsführung des Reichsschiedsamts fstr Zahnärzte und Dentisten jederzeit prüfen. Der Vorsitzende des Reichsschiedsamts für Zahn⸗ ärzte und Dentisten legt ihm am Schlusse eines jeden Kalender⸗ jahres unaufgefordert Rechnung.
. 35369.
Die bei Wegfall des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten vorhandenen Bestände . der Präsident des Reichs⸗ versicherungsamts nach Deckung aller Kosten je zur Hälfte an die Spitzenverbände der Zahnärzte, Dentisten einerseits und der Kran⸗ kenkassen andererseits ab, die zuletzt Beisitzer zum Reichsschiedsamt gestellt haben. Sind auf einer Seite mehrere Verbände vorhanden, so entscheidet über die Verteilung der auf sie entfallenden Hälfte im Streitfalle der Präsident des Reichsversicherungsamts unter Aus⸗ schluß des Rechtswegs.
IV. Schlußbestimmung. § J0.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft und findet auch auf schwebende Verfahren Anwendung. .
Das Reichsversicherungsamt. Dr. Schäffer.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
d Verantwortlich: . für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigenteil und für den Verlag:
Präsident Tr. Schlange in Potsdam,
für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanzs hh in Berlin⸗Lichtenberg.
Druck der Preußischen Druckexei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. Berlin. Wilhelmstraße 32.
Sieben Beilagen
2
leinschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen
Nr. 262
; Erste Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Freitag, den 8. November
1935
Amtliches.
Deutsches Reich.
Verordnung,
über Geschästsgang, Verfahren und Tragung der Kosten bei den Schiedsämtern für Zahnärzte und Dentisten (Schieds—⸗ amtsordnung — Zahnärzte und Dentisten) vom 1. November 1935.
Auf Grund des 5 21 der Zulassungsordnung für Zahn— ärzte und Dentisten in der Fassung der Vierten Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätig— keit bei den Krantenkassen vom 5. Mai 19835 Reichsgesetzbl.! S. 594 — Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1935 S. IV 215) und des 5 37 Abs. 3 der Vertragsordnung für Kassenzahnärzte und Kassendentisten vom 27. August 1935 (Reichsgesetzbl. S. 1112 — Amtliche Nachrichten für Reichs⸗ versicherung 1935 S. IV 334) erhält die Schiedsamtsordnung für Zahnärzte und Dentisten folgende Fassung:
I. Geschäftsgang. 8 1.
Die bei den Oberversicherungsämtern gebildeten Schiedsämter führen die Bezeichnung „Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten bei dem Oberversicherungsamt“ .
Die allgemeine Dienstaufsicht über das Schiedsamt für Zahn⸗ ärzte und DVentisten führt der Vorsitzende des Oberversicherungs⸗ amts. Er bestimmt, wenn er nicht selbst den ständigen Vorsitz im Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten übernimmt, einen seiner Stellvertreter zum Vorsitzenden des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten.
§ 2.
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts bestimmt, in welcher Weise — unbeschadet der Vorschrift des 5 53 — die Ein— richtungen dieses Amts von dem Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten mitbenutzt werden können. Er bestimmt ferner die Beamten des Qberversicherungsamts, die den Büro-, Registratur⸗ und Kassendienst des Schiedsamts für Zahnärzte und Fentisten, ferner die Schriftführung in den Sitzungen wahrnehmen, und ordnet im übrigen für den Geschäftsgang des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten, soweit in i . Verordnung nichts BVesonderes bestimmt ist, das Nähere an.
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts gibt dem Schieds— amt für Zahnärzte und Dentisten von allen Eintragungen, Streichungen und Vermerken im Register Kenntnis. ;
Die Schiedsämter für Zahnärzte und Dentisten erstatten nach näherer Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde jährliche Geschäftsberichte und fügen eine Uebersicht über die Tätigkeit des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten bei. Eine Abschrift des Geschäftsberichts und der Uebersicht erhält das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten. Der Geschäftsbericht des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten kann mit dem des Oberversicherungs⸗ amts verbunden werden in diesem Fall erhält das Reichsschiebs— amt für Zahnärzte und Dentisten lediglich eine Abschrift des Teiles, der sich auf das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten bezieht.
§ 3.
Der Vorsitzende des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten erledigt die laufenden Geschäfte und bereitet die Spruchsachen vor. „Handelt es sich um die Vornahme oder Ablehnung von Zu— lassungen, so weist der Vorsitzende in einem für antliche Bekannt— machungen bestimmten öffentlichen Blatte auf die bevorstehende Sitzung hin. Für die Einreichung schriftlicher Aeußerungen von Beteiligten setzt er eine angemessene Frist fest mit dem Bemerken, daß nach Fristablauf eingehende Aeußerungen bei der Entscheidung
nicht berücksichtigt zu werden brauchen.
§ 4.
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts bestimmt, wenn er nicht selhst der Vorsitzende des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten ist, die Spruchsachen, in denen er an dessen Stelle den Vorsitz im Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten führt.
8§8 5. Ist ein Beisitzer verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so tritt der für ihn bestimmte Stellvertreter ein.
§86.
Die Tätigkeit der Beisitzer ist ehrenamtlich. Erhalten die Bei⸗ sitzer des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten nach Maß⸗ gabe des 5 14 Abs. 5. der Zulassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten eine Entschädigung, so setzt, mangels einer allgemeinen Vestimmung der obersten Verwaltungsbehörde, der Vorsitzende des Oberversicherungsamts die Höhe der Entschädigung nach An— hörung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Deutschlands, des Reich berbandes Deutscher Dentisten und der Spitzenverbände der Krankenkassen oder der nach Weisung der Spitzenverbände zu hörenden ÜUnterverbände fest.
II. Verfahren.
§ 7. Das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten ist schriftlich anzuxufen. Die Parteien sind genau zu bezeichnen, die streitigen Punkte sind im einzelnen anzugeben.
. § 8.
Tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, welche die streitigen Punkte betreffen, sind vor der mündlichen Verhandlung so rechtzeitig dem Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten mit= zuteilen, daß die Verhandlung ordnungsgemäß vorbereitet werden kann.
§ 9.
ö Bei Streit aus einem abgeschlossenen Bezirks- und kinze dienstvertra e ist dem Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten ein Stück des streitigen Vertrages vorzulegen.
§ 10.
Von jedem Schriftsatz nebst Anlagen soll für jeden am Streite Beteiligten eine Abschrift beigefügt werden. Fehlen die Abschrif⸗ ten, so kann sie das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten an⸗ fertigen und die Kosten von der Partei einziehen. S 59 gilt ent⸗ sprechend. ;
§ 11.
Die Schriftsätze müssen von der sie einreichenden Partei selbst oder ihrem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schrift— ich erteilt werden. Das Schiedsamt für Zahnärzte und TDentisten kann von der Beibringung des Nachweises der Vertretungsbefug— nis oder der Erteilung einer Vollmacht absehen, wenn die Ver⸗ er ng befugnis oder Vollmacht hinreichend glaubhaft gemacht
seine Ausschließung rechtfertigen.
5 18
Das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten übersendet je eine Abschrift der von einer Partei eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen den am Streite Beteiligten und setzt dabei eine Frist zur schriftlichen Gegenäußerung. Es weist zugleich die am Streite Beteiligten darauf hin, daß auch verhandelt und entschieden wer⸗ den kann, wenn eine Gegenäußerung nicht innerhalb der Frist ein—⸗ geht. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. In beson— deren Fällen, insbesondere wenn der Schriftsatz erst kurz vor der mündlichen Verhandlung eingeht, kann die Uebersendung der Ab— schrift oder die Fristsetzung unterbleiben.
§ 13.
Zustellungen können wirksam auch dann an die Partei erfol⸗ gen, wenn sie durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.
§ 14.
. AUeber die Vornahme oder Ablehnung von Zulassungen sowie in Registerstreitigkeiten (6 15 Abs. J der Zulassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten) entscheidet das Schiedsamt für Zahn— ärzte und Dentisten ohne mündliche Verhandlung. Der Vor⸗— sitzende kann Auskunftspersonen, insbesondere beteiligte Zahn⸗ ärzte und Dentisten laden; 5 17 Abs. 1 Satz 4, §§5 18, 1h, 22 Abs. 3 gelten entsprechend. In geeigneten Fällen kann der Vor— sitzende, wenn besondere Anträge nicht vorliegen, zunächst die schriftliche Stellungnahme der sechs Beisitzer des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten herbeiführen. Sind sie sämtlich der . Auffassung und tritt der Vorsitzende ihr bei, so ist die öntscheidung dadurch wirksam zustande gekommen.
§ 15. In anderen als den im 5 14 bezeichneten Streitsachen findet eine mündliche Verhandlung statt. Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Verhandlung.
§ 16.
Zu der mündlichen Verhandlung werden die Parteien mög⸗ lichst eine Woche vorher durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurkunde mit dem Bemerken geladen, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
§ 17.
Der Vorsitzende des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten kann vor der mündlichen Verhandlung nach Maßgabe des 5 1652 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung Beweis erheben. Gegen Zeugen und Sachverständige, die sich nicht einfinden oder die Aussage zu Unrecht verweigern, kann der Vorsitzende des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten eine Ordnungsstrafe bis zu 100 RM festsetzen. Gegen dessen Entscheidung ist binnen einer Woche die Beschwerde an das Reichsschiedsamt für Zahn⸗ ärzte und Dentisten zulässig. Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme zu gewähren. 22 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen richten sich nach 5 1579 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung. .
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren ent⸗ scheidet der Vorsitzende des Oberversicherungsamts endgültig.
Den Beteiligten wird der Inhalt und auf Verlangen eine Abschrift der Beweisverhandlungen mitgeteilt.
S 18.
Für die mündliche Verhandlung kann der Vorsitzende Zeugen und Sachverständige durch eingeschriebenen Brief laden.
§ 19.
Bleiben Zeugen oder Sachverständige aus oder verweigern sie die Aussage, so kann nach Lage der Sache entschieden werden.
§ 20.
Kann der Beweis nicht nach 5 17 Abs. 1 oder in der münd⸗ lichen Verhandlung erhoben werden, so kann auch ein anderes Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten oder eine öffentliche Behörde gemäß § 115 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung darum ersucht werden. 5 17 Abs. 1 Satz 4 findet Anwendung. Die Kosten der Beweiserhebung erstattet das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten; es leistet auf Verlangen einen Kosten⸗
vorschuß. 324
Ist bei der Zulassung die Auswahl unter mehreren Be— werbern zu treffen, so ist darüber gemeinsam zu beraten und zu entscheiden, soweit die einzelnen Sachen nicht bereits durch schrift⸗ liche Entscheidung (6 14 Satz ) erledigt worden sind.
8 22.
Vor der Verhandlung wird die Sache aufgerufen. Der Vor⸗ sitzende stellt zunächst den Sachverhalt dar. Er leitet die Ver⸗ handlung und Beratung. Jeder Beisitzer kann Fragen und An⸗ träge stellen. Ueber die Anträge ist abzustimmen.
Der Vorsitzende sorgt für die Ordnung in der Sitzung.
Parteien und ihre Vertreter sowie Zeugen und Sachver⸗ ständige, die den zur Aufrechterhaltung der Srdnung erlassenen Anordnungen nicht folgen, können aus dem Sitzungszimmer ent⸗ fernt werden Machen ie sich einer Ungebühr schuldig, so kann das Schiedsamt vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu 1900 RM festsetzen. Der Beschluß und seine Veranlaffung sind in die Niederschrift (6 41) aufzunehmen. Für die Zahlung und Beitreibung von Ordnungsstrafen gelten die FSS 59, 60 entsprechend; die eingehenden Beträge sind wie Ge— bühren zu behandeln.
§ 23.
Die Verhandlung im Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten ist nicht öffentlich. Ueber den Hergang der Beratung und über das Stimmverhältnis bei der Abstimmung ist zu schweigen. Das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten kann auf Grund ein⸗ stimmigen Beschlusses Ausnahmen zulassen.
§ 24. Das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten entscheidet in der Besetzung, wie sie im 5 14 Abs. 2 der Zulassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten vorgesehen ist.
§ 25. Mitglieder, die nach 1611 Nr. 1 his 6 der Reichsversicherungs⸗ ordnung von der Mitwirkung ausgeschlossen sein würden oder die wegen Befangenheit abgelehnt worden sind, sollen im Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten weder mitberaten noch mitbeschließen.
§ 26.
Für die Ablehnung von Mitgliedern aus Gründen, die ihre Ausschließung nach 8§ 25 rechtfertigen, sowie wegen Befangenheit gelten die 35 1643, 1645, 1647 Abs. 1, 5 1712 der Reichsversiche⸗ rungsordnung entsprechend. ;
§z 1712 der Reichsversicherungsordnung gilt auch entsprechend, wenn ein Mitglied des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten selbst eine Tatsache anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob Gründe vorliegen,
die (. zugestellt.
5 77 Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands, der Reichs⸗ verband Deutscher Dentisten sowie die Krankenkassen und ihre Ver⸗ bände oder Vereinigungen werden in der mündlichen Verhandlung durch ihre satzungsmäßigen Vertreter vertreten. 8 28.
Andere als gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter der Par teien kann das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten für die ganze oder teilweise Dauer der mündlichen Verhandlung wider⸗ ruflich zulassen. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
5 29. Soweit keine Einigung zustande kommt, ist über die streitigen Punkte zu verhandeln. Es kann auch in Abwesenheit der
geladenen Parteien verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen war.
s 30
3 50. Das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten stellt, soweit eine mündliche Verhandlung stattfindet, durch Anhörung der Parteien die Streitpunkte und die für ihre Beurteilung wesent⸗ lichen Verhältnisse klar.
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Die Beratung und Beschlußfassung schließt sich an die Ver⸗
handlung an. Nur die Mitglieder des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, dürfen dabei mitwirken. Die Beratung ist geheim.
5 37.
Hält das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten die Sache noch nicht für genügend aufgeklärt, so beschließt es den erforder⸗ lichen Beweis. Für die Beweiserhebung gelten die 55 17 bis 20 entsprechend.
§ 33.
Das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten entscheidet über die streitigen Punkte nach freiem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Es kann die Entscheidung auf nicht streitige Punkte ausdehnen, falls dies mit Rücksicht auf die streitigen Punkte erforderlich erscheint.
§ 34. Bedingte Zulassungen sind unzulässig, soweit nichts anderes vorgesehen ist. Ist die Zulassung unter einer unzulässigen Be⸗ dingung ausgesprochen worden, so gilt sie als unbedingt erfolgt.
5§ 35. Beschlüsse ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
S 36.
Der Vorsitzende stellt die Fragen, über die abgestimmt wird. Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Ab⸗ stimmung entscheidet das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten.
§ 37. Kein Mitglied des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten darf die Abstimmung über eine Frage verweigern.
S 385.
Bei der Abstimmung geben die Stimmen der Reihe nach ab:
1. die Beisitzer der Zahnärzte und Dentisten,
2. die Beisitzer der Krankenkassen,
3. der Vorsitzende. Bei den zu 1 und 2 Genannten richtet sich die Reihenfolge der Stimmabgabe nach dem Lebensalter; der jüngere Beisitzer stimmt zuerst ab.
§ 39.
Teilentscheidungen sind statthaft, wenn die Sache nur zum Teil spruchreif ist. 5§ 40. Der Vorsitzende verkündet die Entscheidung, auch wenn die geladenen Parteien abwesend sind. Der Vorsitzende kann bei der Verkündung den wesentlichen Inhalt der Gründe mitteilen.
§ 41.
Ueber die Verhandlung einschließlich der Beratung und Be⸗ schlußfassung führt der dazu bestimmte Beamte (6 2) eine Nieder⸗ chrift. Sie gibt den Gang der Verhandlung im allgemeinen wieder. Aus der Niederschrift muß hervorgehen, welche Zahnärzte und Dentisten der Beschlußfassung unterstellt, also wirklich in Be⸗ tracht gezogen und im Fall des 8 21 zur Auswahl gekommen sind. Die Niederschrift soll von dem Vorsitzenden und dem die Nieder⸗ schrift führenden Beamten unterschrieben werden.
Auf Antrag erhalten die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands, der Reichsverband Deutscher Dentisten, die Spitzen⸗ verbände der Krankenkassen oder nach deren Weisung ihre Unter— verbände sowie die Parteien der im Bezirke des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten geltenden Bezirksverträge gegen Kosten⸗ erstattung Abschrift der Niederschrift; sie kann im übrigen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten diesem gegen Kosten⸗ erstattung erteilt werden. Soweit die Niederschrift Angaben über den Hergang der Beratung und das Stimmenverhältnis bei der Abstimmung enthält, darf die Abschrift diese Angaben nur im Falle einer nach 5 23 Satz Z zugelassenen Ausnahme mit umfassen.
§ 42.
Die zugelassenen Zahnärzte und Dentisten sind namentlich zu bezeichnen; die anderen der Beschlußfassung unterstellt gewesenen Zahnärzte und Dentisten gelten als abgelehnt.
§ 43.
Im Eingang der Entscheidung sind der Tag der Verhandlung und die Mitglieder des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten, die daran teilgenommen haben, anzugeben.
Die Entscheidungen des Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten werden mit Gründen versehen und in der Ur⸗ schrift vom Vorsitzenden unterschrieben. Im Falle seiner Behinderung unterschreiben je ein Beisitzer aus der Zahl einerseits der Zahnärzte beziehungsweise Dentisten, anderer⸗ seits der Kassenvertreter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
§ 44.
Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Ober⸗ versicherungsamts die Schlußformel: „Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Das Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten bei dem Oberversicherungsamt.“ Die Ausfertigungen vollzieht der Vorsitzende, bei Behinderung je ein Beisitzer aus der Hahl einerseits der Zahnärzte oder Den⸗ tisten, andererseits der Kassenvertreter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. § 45.
Den Parteien wird je eine Ausfertigung der Entscheidung