1935 / 268 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Nov 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. E68 vom 15. November 1935. S. 2

Girozentrale Deutsche Kommunalbank in Berlin und deren Geschäftsstelle in Saarbrücken. Die erstere kann sich der Reichs⸗ bank mit deren Zustimmung als Hilfsvermitttlungsstelle bedienen, soweit die Antragsteller ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Auf⸗ enthalt im Ausland haben.

(G3) Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld⸗ urkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird.

( Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

8 9g.

(1) Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten An⸗

meldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und

Zins⸗ und Erneuerungsscheinen unmittelbar an die Verwaltungs⸗ organe der Schuldner. Die Anmeldungen sind in Listen zusammen⸗ zustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des 3 8 Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(2) Im Falle des 57 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Beifügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihe⸗ stücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aushändigung der neuen Stücke an diese einverstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag be⸗ zeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zins und Erneuerungs⸗ scheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das

weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1.

8 10.

Die Anmeldungen können innerhalb der Ausschlußfrist des s 5, abweichend von den Vorschriften des § 6, bei solchen Kassen, die der Schuldner bestimmt, unmittelbar eingereicht werden. Die Vorschriften des 57 finden Anwendung. Dem Anmeldenden ist über die Anmeldung und die übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung auszustellen. Auf das weitere Verfahren finden die Voͤrschriften des 5 9 sinngemäß Anwendung.

§ 11.

Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitz des Verwaltungs⸗ organes des Schuldners oder an einem diesem nahegelegenen Orte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des 5 8 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an das Ver⸗ waltungsorgan des Schuldners übersenden. Die Vorschriften des §z 9 Abf. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

. § 12.

(1) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die An⸗ meldung dem Verwaltungsorgan des Schuldners zugeht. Die An⸗ meldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder bei einer vom Schuldner bestimmten Kasse (56 10) eingereicht ist und sie inner⸗ halb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei der Annahmestelle oder in den Fällen der 85 10 und 11 bei dem Verwaltungsorgan des Schuldners eingegangen ist. Die Vermitt⸗ lungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der

Anmeldungsfrist weiterreicht.

(2) Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Aus⸗ lande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Ab⸗ sendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der Anmeldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird. .

. 3. K ö Das Verwaltungsorgan des Schuldners übermittelt der An⸗ nahmestelle, im Falle des 10 der vom Schuldner bestimmten Kasse und im Falle des 5 11 der Vermittlungsstelle die für die angemel⸗ deten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihen unter Beifügung von Listen nach den von der Deutschen Girozentrale Deutschen Kommunalbank heraus⸗ gegebenen Vordrucken. Gewährt der Anleiheschuldner Stücke der Sammelablösungsanleihe, so kann er, anstatt der Annahmestelle die entsprechenden Stücke zu übermitteln, diese beauftragen, für seine Rechnung die benötigten Stücke anzuschaffen und auszu⸗ händigen. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des 57 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinterlegungskasse. 64

() Will der Anleiheschnldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vor⸗ schriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen sowie die Vorschriften des 8 88 Abs. 2 bis 4 der Reichs⸗ abgabenordnung und des 55 Satz 1 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 (Reichsgesetzbl. 1 S. 383).

; (2) Der Antragsteller kann die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung schriftlich beantragen. Der Antrag ist inner⸗ halb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Be⸗ scheides bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu stellen. Ist die Ent⸗ scheidung im Ausland zugestellt worden, so beträgt die Ausschluß⸗ frist drei Wochen; der Antrag kann auch bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Deutschen Reiches gestellt werden. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.

(3) Zuständige Spruchstelle ist die Aufsichtsbehörde des Schuldners.

(4 Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner zuzustellen (Abs. 1 Satz 9).

§ 15.

(1) Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be⸗ schwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 3 und des Abs. 2 Satz 3 finden entsprechende An⸗ wendung.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzu⸗ reichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Be⸗ schwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, , hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vor⸗ zulegen.

3) Beschwerdestelle ist die Reichsschuldenverwaltung; diese entscheidet endgültig.

(4 Die Entscheidung der Beschwerdestelle ist dem Antrag⸗ steller und dem Anleiheschuldner schriftlich mitzuteilen.

8 16.

Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe zu gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 13.

b) Der Umtausch der Namens schuldurkunden und Schuldscheindarlehen. 817. (1) Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden ver⸗ brieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen in die Ab⸗

lösungsanleihen finden die Vorschriften des 8 5 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunden unmittelbar an das Verwaltungsorgan des Schuldners zu richten. Dieses reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuld⸗ verschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden unmittel⸗ bar aus. S 13 Satz 2 findet sinngemäß Anwendung.

(E) Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so finden die 85 14 bis 16 ent⸗ sprechende Anwendung.

e Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehaltes.

S 18.

(1) Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten (8 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab⸗ lösungsanleihe die Vorschriften des 5 5 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an das Verwaltungsorgan des Schuldners zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuld⸗ urkunden, sofern diese nicht bereits dem Schuldner ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und ünter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen.

(2) Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht, so reicht das Verwaltungsorgan des Schuldners die zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus. 5 13 Satz 2 findet sinngemäß An⸗ wendung.

3) Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so finden die 88 14 bis 16 Anwendung.

III. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

§5 19.

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten auf Grund von Markanleihen ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu ver⸗ walten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

§ 20.

In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs⸗ rechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Ge⸗ wissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.

§ 21.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die ange⸗ meldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Be⸗ hörden ausgestellte Nummernwerzeichnisse, als Beweismittel ver⸗ wendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen, und ihm, soweit möglich, bei⸗ zufügen.

15 22.

() Wer die Aufbewahring von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Er⸗

fordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen

über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Ge⸗ schäftspapiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

(2) Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Aus⸗ losungsrechte stehen.

8 33.

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von vier Monaten gestellt werden; die Frist läuft vom 1. Januar 1936 bis zum 39. April 1936. Die Vorschriften des 5 57 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des 55 Abs. 3 bis 5 und des 5 12 finden entsprechende Anwendung.

§ 24.

(1) Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der An⸗ meldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermitt⸗ lungsstelle (6 6 Abs. 2) oder eine vom Schuldner bestimmte Kasse G 10M an das Verwaltungsorgan des Schuldners zu richten. Die Vorschrift des 5 6 Abs. 4 findet Anwendung.

(2) Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den von der Deutschen Girozentrale Deutschen Kommunalbank stellt werden.

(G6) Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vor— schriften des 5 8 Abs. 2, des 5 9 Abs. 1, des 5 10 und des § 11 entsprechend. (ch. Die Verwaltungsorgane der Schuldner sind erforder⸗ lichenfalls berechtigt, die Anträge auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten von Antragstellern, die ihren Wohnsitz oder ihren

ständigen Aufenthalt im Ausland haben, zwecks Nachprüfung des

Altbesitzes den konsularischen und diplomatischen Vertretungen des Deutschen Reiches, in Frankreich außerdem dem Sonder⸗ kommissar für die deutschen Reichsanleihen in , . zuzu⸗ leiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweis⸗ mittel nach und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung. Sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gut⸗ achtlichen Aeußerung dem Anleiheschuldner zurück. Der Schrift⸗ verkehr zwischen den Anleiheschuldnern ant den in Satz 1 ge⸗ nannten Stellen erfolgt durch Vermittlung des Reichs⸗ und Preußischen Ministers des Innern.

§ 25.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (G3 17) unmittelbar an das Verwaltungsorgan des Schuldners zu richten. Das gleiche gilt. wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat G 18).

§ 26.

(1) Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten soll nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter e, , , des gesamten Inhalts des Antrages und der beigebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen,

herausgegebenen Vordrucken ge⸗

auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark⸗ anleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.

(E) Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungs⸗ rechten entscheidenden Stellen ,. die Angaben der Anträg— steller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrages und der Beweismittel hinwirken, so— fern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.

5 *

(1) Jedermann, mit Ausnahme der Angehörigen G 10 des Steueranpassungsgesetzes v. 16. 10. 1934, Reichsgesetzbl. J S. 925) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (5 19) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen üher Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheits— gemäß nach bestem Wissen ünd Gewissen zu erteilen. Die Vor— schriften des 5 175 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der ss 176 bis 181 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung. ;

(2) Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver— langen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahr— heit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunfts— personen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßerdnung über den Zeugenbeweis und über das Ver— fahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die , gelten als Zeugen im Sinne des Straf— esetzbuches. geen; Zuständig zur Abnahme von eidesstattlichen Versiche— rungen (Abf. 2) find die Amtsgerichte und die Notare, im Aus⸗ land die diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Deutschen Reiches.

(43 Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen die⸗ jenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Aus— kunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen An— tragsberechtigten gestellt wird G6 19, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, so— weit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.

S 28.

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten ist dem Antragsteller * uc mitzuteilen. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. 5 14 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

S 29.

Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle be— antragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 5 14 Abs. 2 bis 4 und des 8 15 entsprechend.

§ 30.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus— losungsrecht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechtes stattgeben will, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller zu veranlassen. Sie Vorschriften der 13, 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 und des 518 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

, GHV. Die Barablösung von Martanleihen.

S8 31.

(1) Soweit Schuldner den Gläubigern von Markanlethen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach Verkündung dieser Ausführungsanweisung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen. Die Ein— lösungsfrist muß mindestens vier Monate von dieser Bekannt— machung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden; die Mitteilung ist zuzustellen G 14 Abs. 1 Satz 3).

E) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen nach Mög⸗ lichkeit im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von der Barablösung Gebrauch machen.

V. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗ rechtlicher

Körperschaften.

; § 32. ; (1) Auf Grund des 8 46 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen und des 5 16 der Zweiten Verordnung zur Durchführung digses Gesetzes vom 2. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. l S. 343) sind die Vorschriften über die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf folgende öffentlich⸗ rechtliche Körperschaften im Saarland entsprechend anzuwenden:

a) die xreligionsgesellschaftlichen Gemeinden und Gemeinde—

verbände sowie die Kirchen- und Pfründestiftungen,

b) die ift lichen Schulverbände,

c) die öffentlich⸗rechtlichen Wassergenossenschaften.

(Y) Die Vorschriften der ss 1 bis 31 dieser Ausführungs⸗ anweisung sowie bie Erste Ausführungsanweisung vom 4. Ok⸗ tober 1955 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 235 vom 8. Oktober 1935 u. MBliV. S. 1191) finden entsprechende Anwendung.

G) Zuständige Spruchstelle im Sinne des 3 14 Abs. 3 ist der , . für die Rückgliederung des Saarlandes in Saar⸗ rücken.

(4) Beschwerdestelle im Sinne des 5 15 Abs. 3 ist die Reichs⸗ schuldenverwaltung.

Berlin, den 10. November 1935. Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern.

——

Betanntmachung. Betrifft: Verbot ausländischer Druckschriften.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1935 verbiete ich bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung der in Danzig erscheinenden Zeitung „Danziger Echo“.

Berlin, den 13. November 1935.

Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern.

J. A.: Dr. Ermert.

Bekanntmachung KP 62 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 14. No⸗ vember 1935, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des 5 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr, 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in den Bekanntmachungen

Bronzelegierungen (Klasse X C)

des deutschen Blutes und der deutschen Ehre.

und Italien (Hanf) gestiegen. Von d tseeländern h. vor allem die Türkei (Obst und Südfrüchte) sowie die Vereinigten

KP 55 vom 6. November 1935 (Deutscher Reichs anzei er Nr. 261 vom 7. November 1935), KP 57 vom 7. November

1I935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 262 vom 8. November

1935) und KP 61 vom 13. November 1935 (Deutscher Reichs⸗

anzeiger Nr. 267 vom 14. November 1935) festgesetzten Kurs⸗ preise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Kupfer (Klassengruppe VIII): Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) RM 49,25 bis 51,25

Aus: Kupferlegierungen (Klassengruppe 1X): . . RM 78, bis sI,

Zink (Klassengruppe XIX): Feinzink (Klasse TIXA) .... ... . . RM 24, bis 26, Rohzink (Klasse XIX C) 2 2 . 20, 95, 21, 2, Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 14. November 1935.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Bekanntmachung.

Die Veröffentlichung der Beschlüsse des Frachtenaus⸗ chusses Berlin erfolgt künftig nicht mehr im Reichsanzeiger, sondern in den „Mitteilungsblättern für die Stromgebiete der Elbe, Oder und die Märkischen Wasserstraßen“ (Verlag: Zentralverein für deutsche Binnenschiffahrt e. B. Berlin NW,

. 42) als Amtsorgan des Frachtenausschusses Berlin.

Die Bekanntmachungen mit meiner Bestätigung gelten als amtliche Veröffentlichung im Sinne der 18. Verordnung vom

25. September 1935 5 ]? zur Durchführung des Gesetzes zur

Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 317). . Berlin, den 11. November 1935. Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. Wasserbaudirektion Kurmark.

Bekanntmachung.

Die am 14. November 1935 ausgegebene Nummer 125 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält:

Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz. Vom 14. No⸗ vember 1935. 2

Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze Vom 14. No⸗ vember 1935.

Umfang: . Bogen. Verkaufspreis: 0, 5 RM. Postversen⸗

dungsgebühren: 0,3 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 15. November 1935. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

. 1895

Der deutsch Ein- und Ausfuhr sind im Oktober gleich stark gestiegen. Die Einfuhr war mit 336 Mill. RM um 18 Mill. RM höher als im September. Die Steigerung, die in annähernd dem gleichen

Umfang auch in den meisten Vorjahren zu beobachten war, ent⸗

fällt ausschließlich auf lebende Tiere und Lebensmittel, und zwar haben hier neben den eigentlichen Saisonwaren, wie Obst, Süd⸗ früchten und Eiern, vor allem auch die Bezüge von Butter, Schmalz und Fleisch zugenommen. Die Einfuhr von Rohstoffen und Fertigwaren war gegenüber dem September nicht verändert.

An der Sci gzr ß der Einfuhr waren in erster Linie europäische Länder beteiligt. Größere Zunahmen weist die Ein⸗ fuhr aus Bulgarien (Obst, Eier), Dänemark (Eier, Butter), Nor⸗ wegen (Tran, Ungarn (Fleisch, Schmalz auf. In geringerem Umfange sind auch die Bezüge aus Spanien (Obst und Südfrüchte) Von den Ueberseeländern haben

Staaten von Amerika (Baumwolle) ihre Lieferungen nach Deutsch⸗ land steigern können. Abgenommen haben demgegenüber die Be⸗ züge aus Argentinien (Oelsaaten) sowie Britisch⸗Indien Textil⸗ off.

2 Einfuhr im Oktober 1935.

Sept. Oktober Jan. Okt. Warengruypen Heilt from n i g I. Lebende Tiere...

26 3,ů9) 31, II. Lebensmittel und Getränke.. 69,8 87,0 790,7 III: Rohstoffe und halbfertige Waren 205,5 205,82 2130, 1 IV. Fertige Barren 40,0 39,9 477,

Zusammen L- IV. 317,9 336,95 3429, 0 V. Gold und Silber... 13,9 293

131,5

Die Ausfuhr betrug im Oktober 391 Mill. RM. ö nahme gegenüber dem Vormonat entsprach im ganzen der Ent⸗ wicklung in den Vorjahren. Sie ö also ebenso wie die Erhöhung in den inen Juli bis September im wesentlichen als Saison= erscheinung zu betrachten. Im Oktober pflegt dieser Auftrieb der . der in erster Linie durch die Herbsteindeckungen und das Wei nachtsgeschäft bedingt ist, seinen Höhepunkt zu erreichen. Darüber hinaus sind in letzter Zeit Ausführgeschäfte in gewissen industriellen Rohstoffen getätigt worden, die, da Deutschland an sich hierfür Bedarfsland ist, nur als wirtschaftswidrig betrachtet werden können und deren Fortsetzung die Reichsregierung durch das jüngst erlassene Ausfuhrverbot unterbunden hat. An ber Steigerung der Ausfuhr war die große Mehrzahl der Absatzländer beteiligt. Zugenommen haben in erster Linie die Lieferungen nach Spanien, Frankreich, der Schweiz, Oester⸗ reich, Dänemark, den Vereinigten Staaten von Amerika und Chile. Nennenswerte Rückgänge sind lediglich in der Ausfuhr nach Großbritannien, Italien und Brasilien zu verzeichnen.

Ausfuhr im Oktober 1935. . Waren gruppen Sept. Oktober Jan. / Okt.

Millionen RM J. Lebende Tiere 0,2 2,

II. Lebensmittel und Getränke .. 7,1 553 III. Rohstoffe und halbfertige Waren 75,3 627,3 IV. Fertige Waren 299,6 307,9 2763, 8 Zusammen F T7 DVS Söh,ß 34152, 5 V. Gold und Silber 3,3 2 36 0

Der Ausfuhrüberschuß im Oktober ist mit 55 Mill. RM der gleiche wie im September. Auch damit ist aber für die ersten 10 Monate des Jahres 1935 ein so geringer Ausfuhrüberschuß 24 Mill. RM) erzielt worden, daß unter Berxückichtigung der üblichen Einflüsse am Ende eines Jahres die Handelsbilanz des Jahres 1935 nur ungefähr ausgeglichen sein wird.

Staatsoper: Schauspielhaus:

Die Zu⸗

Nichtamtliches. Verkehrs wesen. Rekordumfang des Postscheckverkehrs im Oktober.

Die Zahl der Postscheckkonten ist im Oktober um 1107 Konten auf 1064 7038 gestiegen. Auf diesen Konten wurden bei 72,8 (Sep⸗ tember 63,4) Millionen Buchungen 11675 (10614) Millionen RM umgesetzt; davon sind 9695 (8776) Millionen RM oder 8359 82, ) , bargeldlos beglichen worden. Das Guthaben auf den Postscheckkonten betrug am Monatsende 572,1 (5885) Mil⸗ lionen RM, im Monatsdurchschnitt 602, (585,9 Millionen Reichsmark. Die Stückzahl der Buchungen (2,8 Millionen) ist die bisher im Postscheckverkehr in einem Monat erreichte Höchst⸗ zahl. Ebenso ist der Prozentsatz der bargeldlos abgewickelten Be⸗ träge (963,9 5) bisher noch nicht erreicht worden.

Nordatlantikfahrgastverkehr nimmt weiter zu.

London, 14. November. Das englische Schiffahrtsfachblatt „Lloyd's List“ veröffentlicht die Uebersicht über den Nordatlantik— passagierverkehr in den Monaten Januar bis einschließlich Sep- tember 1935. Danach ergibt sich eine Zunahme von rund 37009 Fahrgästen gegenüber der gleichen Zeitspanne des Vorjahres (417000 Fahrgäste gegen 386000 in den ersten neun Monaten 1934). Im Europa⸗Amerika⸗Verkehr wurden von Januar bis September 1935 insgesamt 205 000 gegen 190 099 Fahrgäste im gleichen Zeitraum des Vorjahres befördert, im Amerika⸗Europa⸗ Verkehr A2 0090 gegen 190 60006.

Von der Steigerung zogen in erster Linie die festländischen Linien Nutzen, wenngleich auch die englischen Linien steigende Ver⸗ kehrszahlen aufwiesen. Die festländischen Linien beförderten in den ersten neun Monaten 1935 insgesamt 104 009 Fahrgäste nach Nordamerika gegen l 900 im gleichen Zeitraum 1934. Die Zahlen für die englischen Linien belaufen sich auf 94 009 gegen 88 000.

Bemerkenswert ist, daß die nordeuropäischen Reedereien von den Fahrgästen bevorzugt werden, was offenbar guf Auswirkun⸗ gen der politischen Lage im Mittel meer zurückzuführen ist. Auch für die Zukunft rechnet man eher mit erhöhten We rf e für die Nordatlantikfahrt, wozu auch die bevorstehende Winter⸗ Olympiade beitragen dürfte. Im allgemeinen wurde die höhere Verkehrshäufigkeit trotz einer Einschränkung der Abfahrten er— reicht, so daß sich auch eine bessere Ausnutzung des in Fahrt be⸗ findlichen Schiffsraums ergab.

Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater.

Sonnabend, den 16. November. Der Rosenkavalier. Musikalische Leitung: Clemens Krauß. Beginn: 19,30 Uhr. estvorstellung zum 150. Male: Thomas Paäme. Schauspiel von Hanns Johst. Beginn: 20 Uhr. Staatstheater Kleines Haus: Die Jungfern vom Bischofsberg. Lustspiel von Gerhart Hauptmann. Beginn: 20 Uhr.

Han delsteil.

e Qtußenhandet im Ottober 1935.

Die Aktivsalden, die die Außenhandelsbilanz in den letzten Monaten unter dem Druck der Zahlungsverpflichtungen und der Devisenlage erzielt hat, könnten zu der Auffassung verleiten, als ob sich der deutsche Außenhandel und in Zusammenhang damit vor allem die ö Devisenlage in einer günstigen Entwicklung befänden. Es mußte schon früher wiederholt darauf hingewiesen werden, daß die Äußenhandelsbilanz keinen Schluß auf die tat⸗ sächliche Devisenlage zuläßt. Heute gilt dies in noch höherem Grade. Abgesehen davon, daß im Rahmen der Verrechnungs⸗ abkommen und Kompensationsgeschäfte Devisen überhaupt nicht anfallen, haben insbesondere die Ausfuhrmengen, die dem Aus⸗ gleich früherer, im Kompensationswege getätigter Einfuhrgeschäfte dienten und damit. handelsstatistisch einen Ausfuhrüberschuß her⸗ vorriefen, lediglich frühere Einfuhrüberschüsse abgedeckt. Ferner fordert der scharfe Konkurrenzkampf auf den Weltmärkten. daß sich die deutsche Ausfuhr den häufig länger werdenden Zahlungs⸗ zielen seiner fremden Konkurrenten anpassen muß. Damit wächst zwar das Kreditvolumen im Außenhandel und das Außenhandels⸗ volumen läßt sich unter Umständen dabei aufrechterhalten, De⸗ visen, die für die Bezahlung der Einfuhr benutzt werden könn⸗ ten, bleiben aber im gleichen Umfange zunächst aus

Für die Beurteilung der künftigen Lage ist außerdem zu bedenken, daß in den Monaten Juli bis Oktober die Außen⸗ handelsbilanz aus Saisongründen sich regelmäßig zu aktivieren pflegt. Nach Abwicklung der Herbst- und Weihnachtsgeschäfte sinkt die Ausfuhr im November zumeist wieder stärker ab, um auch in den Monaten Dezember und insbesondere Januar weiter zu fallen, während die Einfuhr in der gleichen Zeit, und zwar eben⸗ falls aus Saisongründen, zuzunehmen pflegt. Aus der Tatsache, daß die Außenhandelsbilanz, ebenso wie die Ein- und Ausfuhr selbst, saisonmäßigen Schwankungen unterliegt, folgt zwingend, daß die Ergebnifse einzelner Monate niemals allein die jeweilige und die gesamte Devisenlage zu beurteilen gestatten. .

Im einzelnen sind im Außenhandel des Monats Oktober folgende Veränderungen hervorzuheben; ( .

Die Steigerung der Ausfuhr im Oktober entfällt zu ungefähr leichen Teilen auf Rohstoffe und Halbwaren sowie Fertigwaren. ö hat auch die Ausfuhr von Lebensmitteln und Getränken in geringem Umfang zugenommen.

Im Rahmen der Fertigwarenausfuhr hat vor allem die Aus- fuhr von chemischen und pharmazeutischen. . nissen (4 7,6 Mill. RM), Eisenerzeugnissen (4 2,2 Mill. RM), Maschinen (4 1,9 Mill. RM), Kinderspielzeug * 17 Mill. RM), Leder (4 1,4 Mill. RM), ,, Erzeugnissen (4 10 Mill. Reichsmark) und Kraftfahrzeugen 11 1,9 Mill. RM) zugenommen. Dagegen war die Ausfuhr don Textilfertigwaren, die in den vorangegangenen Monaten gestiegen war, im Oktober um 3,3 Mill. RM geringer. . .

Die Erhöhung der y,, ergibt sich in der Haupt⸗ sache aus einer Zunahme der Aus uhr von Steinkohlen (4 5,4 Mill. RM) und schwefelsaurem Ammoniak ( 3,4 Mill. Rö. Dagegen war die Ausfuhr von Koks rückgängig 1,ů1 Mill. RM.

An der Steigerung der Einfuhr von Lebensmitteln und Ge⸗ tränken waren Südfrüchte mit 4,7, Obst mit 455, Eier mit 249. Fleisch mit 25, Schmalz mit 1,7 und Butter mit 1,3 Mill. Rqät beteiligt. Nennenswert abgenommen hat in der J ,,,. mittel und Getränke nur die Einfuhr von Zucker 1,B3 Mill. RM) und Fischen (— 90,9 Mill. RM). . ;

In der Einfuhr von Rohstoffen sind größere Steigerungen bei Tran (4 338 Mill. RM) und Baumwolle * 1,8 Mill., Ri) eingetreten. Tagegen hat der Bezug von Mineralölen 33 Mill. RM), Oelfrüchten und Oelsaaten (— 2,8 Mill. RM) sowie Kupfer 1,B Mill. RM) abgenommen. .

In der Fertigwareneinfuhr sind auch im einzelnen keine wesentlichen Veränderungen zu verzeichnen.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 268 vom 15. November 1935. 2. 3

Berliner Börse am 15. November.

Fest und lebhaft.

Die gestrige feste Börsenstimmung kam im heutigen Berliner Verkehr noch stärker zum Ausdruck. Die Tendenz war von Anfang an recht fest, die Umsatztätigkeit lebhafter als sonst. Nur wenige Werte blieben heut ohne Kurs und es spricht für die Belebung des Geschäfts, daß verschiedene Werte bereits Anfangsumsatze von über 196 605 RW zu verzeichnen hatten. Das wiedererwachte Interesse der Privatkundschaft, hervorgerufen durch günstige Mel⸗ dungen aus der Wirtschaft, brachte dem Verkehr eine kräftige An⸗ regung. Wenn auch das Geschäft späterhin vorübergehend etwas ruhiger wurde, blieb die Grundstimmung bis zum Schluß recht fest.

Am Montanmarkt machten die durchschnittlichen Gewinne 19 bis 2 33 aus, darüber hinaus zeigten sich größere Kurssteige⸗ rungen in Buderus (4 2M), Harpener und Mannesmann e yu). Braunkohlen und Kalipapiere lagen etwas vernach— lässigt, immerhin konnten Rheinische Braunkohlen um 1 * und Salzdetfurth um 225 3 anziehen. Von den chemischen Werten waren J. G. Farben 17 „c, Rütgers und Chemische Heyden 2 und Kokswerke 295 höher. Die durchschnittlichen Besserungen am Elektromarkt betrugen 1 bis 2 „, aber auch hier zeigte sich ver⸗ schiedentlich Interesse für Lahmeyer * 3 ) und für Accumula⸗ toren (4 2). Daneben lagen Kabelwerte wieder xecht fest, be⸗ sonders Vogel Draht (4 )sowie Deutsche Kabel und Felten ( 2) Unter den Spezialpapieren gingen Dortmunder Union um 5. und Süddeutsche Zucker um 5 ., nach oben. Sonst bestand noch Interesse für Funghans und Reichsbank je 4 2M). Maschinen⸗ werte zeigten durchschnittlich 2 ige Gewinne.

Auch am Kassamarkt war die Tendenz sehr fest. Großbank⸗ aktien notierten bis zu 1 3 höher. In Renten war die Ten⸗ denz fest, ohne daß jedoch die Umsatztätigkeit wesentlich zuge⸗ nommen hat. Tagesgeld hörte man 3 bis 3m. *. Am inter⸗ nationalen Devisenmarkt ergaben sich kaum Veränderungen. Der Dollar blieb in Berlin mit 2,438, das Pfund mit 12,24 RM unverändert.

Die gewerblichen Genossenschaften im Herbst 1935.

Vom Deutschen Genossenschaftsverband e. V., Berlin, wird uns geschrieben: .

Die Entwicklung der handwerklichen Genossenschaften war auch in den letzten Monaten von dem Aufsstieg der Bautätigkeit abhängig. Hinzukam, daß das Handwerk auch für die Durch⸗ führung von Großaufträgen herangezogen werden konnte, nach⸗ dem der organisatorische Aufbau der Lieferungsgenossenschäften durch Zusammenfassung in der Reichszentrale für Handwerks⸗ lieferungen e. G. m. b. H. abgeschlossen war. In den Bauneben⸗ gewerben, so vor allem im Malerhandwerk, waren die Umsätze in den Monaten Juli und August 1935 sogar um 18 * höher als 1934. Weniger günstig entwickelten sich Beschäftigung und Um⸗ sätze in den holzverarbeitenden Handwerkszweigen. Auch der Geschäftsgang im Schneiderhandwerk hat nach den lebhaften Voreindeckungen im vorigen Jahr einen Rückschlag erfahren, da⸗ gegen hat im Schuhmacherhandwerk die Zunahme der Geschäfts⸗ tätigkeit weiter angehalten. Auch im Bäckerhandwerk sind die Umsätze, wie bereits im vorigen Jahr, leicht gestiegen. Erfreu⸗

lich ist die in den letzten Wochen eingeleitete umfangreiche Propaganda gegen das Borgunwesen, eine Werbetätigkeit, die

auch von den handwerklichen Genossenschaften nur begrüßt wird. Die Umsätze der Einkaufsgenossenschaften des Einzel⸗ handels sind nach den neuesten Feststellungen des Instituts für Konjunkturforschung in der letzten Zeit noch allgemein leicht gestiegen. Nur im Uhrengeschäft haben die gemeinschaftlichen Einkäufe stark zugenommen.

Die Preisindexziffer der ‚Metallwirtschaft, Metallwissenschaft, Metalltechnit!“.

Die Preisinderziffer der „Metallwirtschaft, Metallwissen⸗ schaft, Metalltechnik“ stellte sich am 13. November 1935 auf 51,9 gegen 51,7 am 6. November (Durchschnitt 18909ĩ 13 100, stieg also um O4 8 der Ziffer vom 6. November. .

Für die einzelnen Metalle wurden nach dem Preisstande vom 13. November folgende Einzelindexziffern errechnet: Kupfer 37.6 (am 6. November 382), Blei 72, (0,3), Zink 43,5 (3, L), Zinn 76,9 (25, 1), Aluminium 100,0 (100,0), Nickel 82, 8 (2, 8, Antimon 125,8 (128,7).

Devisenbewirtschaftung.

Gemeindeumschuldungsanleihe.

Durch die Runderlasse Nr. 161 und 17611935 sowie das Schreiben der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vom 16. September 1935 (Rundschr. Nr. 118, 125 bzw. 134 Ziff. 3) sind bei den einem Ausländer zustehenden Stücken der Gemeinde⸗ umschuldungsanleihe und Guthabenbescheinigungen die Einholung einer Unbedenklichkeitserklärung und die ESErstattung einer Nummernanzeige beseitigt worden, während für die im inländi⸗

schen Besitz befindlichen Stücke keine Erleichterungen vorgesehen

waren.

Durch den Runderlaß Nr. 211.1935 sind nun einer Anregung entsprechend Wertpapierhändler allgemein von der Verpflichtung befreit worden, bei der Anlieferung von Stücken der Gemeinde⸗ umschuldungsanleihe und von Guthabenbescheinigungen eine Nummernanzeige zu erstatten oder eine Unbedenklichkeitserklärung einzuholen. Es gilt hier jetzt also die gleiche Regelung wie bei der Einlieferung von Steuergutscheinen (gl. Richtl. IJ Ziff. 72 Abs. 20 und Erlaß des Reichswirtschaftsministeriums vom 9. Januar 1933).

Aus dem RE. Nr. 211 ist ferner hervorzuheben, daß aus⸗ ländischen Hauseigentümern bzw. deren inländischen Bevollmäch⸗ tigten auf Antrag genehmigt werden kann, nicht nur den Erlös aus dem Verkauf der dem ausländischen Hauseigentümer zuge⸗ teilten Umschuldungsanleihe, sondern auch die Zinsen auf einem Sonderkonto gemäß Richtl. IV, 51 gutschreiben zu lassen (Schrei⸗ ben der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vom 6. November 1935 Dev. A 6 56 609 35 —.

Die Notiz in einem früheren Rundschreiben der Wirtschafts⸗ gruppe Privates Bankgewerbe ist jetzt dadurch gegenstandslos 6 daß der inländische Hausverwalter nicht mehr eine Bestätigung des Finanzamts vorzulegen, sondern nur noch die Versicherung abzugeben braucht, daß die Stücke der Gemeinde⸗ . auf Grund des Gesetzes vom 30. März 1935 dem von ihm vertretenen Ausländer vom Finanzamt zugeteilt worden sind.