1935 / 280 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Nov 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 280 vom 30. November 1935. S. 2

ö . . ü. wie die ö VI. Schlußbestimmungen 6 222 r; ; 3⸗ 17 E) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter 8 . gr *) den Kreis derjeni en Personen, auf die sich die Arbeit jenigen Personen die die Arbeitsvermittlung, Bern Sberatung . ; . 8 23. 4 . . ö . e ng n slun , Für jeden en der Nichtbefolgung ,,,, w ie Arbeits i Arbeitsbermittler sein. 8 er Vorschristen * a . jerieirt dien Kestsetzung einer Srdnungsstrafe bis zu ein xt⸗ 9 34 , ,. ,,, führung der , ee. 3 * er eg rer., ne, , ,. r er r . russbere 19 21 ; z 11 ; 935 De n M Sanzeiger 1 ö . . ö b t d r Lehrste envermi ung 2 erde erbe e 5 und gegebenenfalls vember 1935 Deutscher Nei ziger lung, Berufsberatung oder & . ö . errichtet) vember 1935) findet auf die Geschäftsführer und die sonst mit l ö . Fer eben wird,

h , . zber er Lehrstellenver⸗ aku der Auftrag erbeten wird, der Arbeits vermittlung, Verufsberatzing oder Lehrs § 24.

werden sollen, für die eben e,, . . ntsprechende Anwendung. . ö. . .

nh) den Namen, Verus und k ,, sein Stellvertreter sowie die mit Der Präsident der Reichs austeh kann e n n beg r h

ber Sintichtung 1 1 Berufs der Alrbeitsvermittlung, Berufsberatung oder Lehrstellender. Anyrdnung zulassen, soweit . für die Regelung des . m durchführen sollen, mittlung beauftragten Personen . D einsatzes zweckmäßig erscheint.

i) die genauen Arbeitsbedingungen der unter b) genannten abzuberüfen, wenn der Präsident n eich K en, chen I 2 . in Weise die Arbeits⸗ . mm k 3 Räumen, in denen Arbeitsbermittlung, Berufsberatung oder ö

b) ei turze Dęrstelltng, in mzlcher eis⸗ nichtge werks mäßigen. Ein ich tung. nn stellendermittlung ausgeübt wird, einen Abdruck dieser Vor

. ve m senbermi 1) Der Name der r ĩ z I z ; ö a n, rn oder Lehrstellenvermittlung bench erkennen lassen, wer ihr Träger ist und für welche hr ten sowie der 83 6) und 64 des Gesetzes über Arbeitsvermitt⸗ durchge ö

' 5 ' * Der ö . 6. 8 ü ; ; zt Per- Berufe oder Personengruppen die Tätigkeit ausgeübt wird. De lung und Arbeltslofenversicherung auszuhängen. J , 8 26 tinngen und Bergtungen ie ge : entlich efne B it den Einri eichs⸗ . ö ö. und weiblichen Personen anzugeben. . ,,, mit den h Diese Barschristen treten am . Dezember loss in . . : Vermittlungen in das Ausland sind besonders aufzuführen. 9 Alle Verbffentli hun en dieser Einrichtungen, insbesondere dem gleichen Tage treten die e m, ö. e f Der Antrag muß ferner eine Begründung dafür enthalten Anzeigen, Geschäftsbriefe, Vordrucke und Werbeschriften, müssen der Verorhnung über, . cih g nen ez weshalb die Erteilung des . ö , den Namen und die Geschäftsräume angeben. gu g ö,, . e e rer f . des Arbeitseinsatzes zweckmäßig ist. Hat die Ein 9 8 16 un ö. 6 er vom 30. September 1927 Datz er Geschäfts ist diese dem Antrag beißu= . e. ö mittlüng und Arbeitslosenbersicherung . oder Geschäftsordnung, so ist diese 9 Die Geschäftsräume der nichtze eib m zich, Cr g n gen r hr Rkeichaan zeiger Nr. 255 v. J. 10. 1935) außer Kraft. EG) Di i Angaben müssen auch mit Räumen, in denen eines der im 8 . Absatz 1. . ö. , a ö k . 4 1935 a, . bie die Durchführung . , Berlin, den 30. änbterwerse Arbeits vermittlung, Berufsberatung oder Lehr- vermittlung vom 30. November 1935 Centschen, e ichsanzeig Der Präsident. . 1 . Ausnahme derjenigen Ein. Nr. 280 vom 30. Vovemben 1935) bezeichneten h, , der Reichsanstält fir Arbeits ermittlung richtungen, denen die Erlaubnis erst nach dem 1. Januar 1934 wird, nicht in Verbindung stehen. Insbesondere darf die 5⸗ un Arbeits losendersicherung.

; ö. 231 . - iali f j 8 Lehrstellenvermittlung nicht in ; den ist, Tiefe brauchen in ihrem Antrag lediglich auf vermittlung Berufsberatung oder Lehrstel rmittla ; . ; . eng . . mit denen ihnen die Erlaubnis Räumen ausgeübt werden, in denen ein solches Gewerbe be⸗ . Dr. Syrup

erteilt worden ist. 88. trieben wird. 3 1. .

. Die Entschei über den Antrag erfolgt schriftlich. Wird (i) Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen haben üben ihre urck der gewerbs⸗

ö . . k Rustlag enchält, Tätigkeit in sachblenlicher Form Aufzeichnungen nach nãherer Vorschriften über die Ee, , , er g

von der Einrichtung forgfältig aufzübewahren und zur Vorlegung R . ö der VJ die für mäßigen Arbeits verm ttlung.

. , (2) Die Aufzeichnungen müssen, Angaben, die für ;

irrer e e , n inge, über den Antrag auf Erteilung des eine Fidnungsmäßigz stattstische Verichterstgttzng nachäben ö w Kam bre nnn, n üihrur

Auftrags und über den Widerruf eines Auftrags sind endgültig. hierfür geltenden Vorschriften erforderlich sind, mindestens die Auf Grund des 8 3 der Verordnung zur Durchführung i i i t d solgenden An gaben enthalten ; des Gesetzes über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und

II. Grundsãätze der Arbeits vermittlung, Berufsberatung un 1 bei Einrichtungen für Arbeilsvermittlung; Dee iseerner tung dom orte bember 1555 (Reichs-

2 Lehrstellenvermittlung. a) den Tag des Eingangs des Auftrags sowie den Auftrag— 4e r mg. gs) ö ich folgendes:

§ 6. geber, . . . ind die Art der Erledigung des Auftrags,

Die Arbeits vermittlung wat die Aufgaben schaffende 2 3 en . der Gebühr, den Zahlungspflichtigen und Geltungsbereich.

die als Arbeiter oder ö 5. an ,,, den Er ee, gahlung; . .

plätz zu bringen, den sie nach ihrer körperlichen, gehen . 2. bei Einrschtungen für Berufsberatung: . . ken hee , mn, ie e. ö , ö d der Volksgemeinschaft am 2. bei Einrichtung . Diese Vorschriften gelten für die g J .

ö a, , 3 ir pe ff eh, 9. wirt⸗ a) 9. . Vesuch des Ratsuchenden (Tag, Art des An- mittler fir ri en, . ene e n dein, gel, 6 8 F3 . ; 4 r. 2 9 3 ö te ens), keit j auf ie ermi u . ind e

D i;) ö ö di Art der Erledigung des Falles, 1 , ki 9 Gesangs⸗ und . Vorträgen erstreckt, . ( § 7. ö. ö ch den . 3 Gebühr, den Zahlungspflichtigen und den är rein höhe des Jnteresse . Kunst e ö e e * J fsberatung hat die Aufgabe, die Allgemeinhei Tag der Jahlung. ; ,, il.

k . . Xin r entscheidende Be⸗ In den Aufzeichnungen dürfen weder Ausschabungen vorge⸗ ĩ 3 die nach 8 4 Satz 2 der Verordnung zur , ,.

beutung der Berufswahl auszuklären und Personen, die vor der nommen, noch Einträgungen unleserlich gemaiht werden. Sie der Arbeilslofenhilfe im Saarland vom ib geb ala i aich

e oder einem Berufswechsel stehen, unter Aus- sind für die Dauer von zwei Jahren seit der letzten Eintragung ffegzbl. 1 S. QM ihren Gewerbebetrieb im Saarland weiterführen ber die Berufe und ihre Anforderungen und aufzubewahren. 66. nrfen. .

. . 9 Erlaubnis. Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen haben durch ihre Geschäftsführer jede Veränderung in ihren Verhältnissen sowie ; § 2. . . . und seine wirt die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebs binnen () Die Erlaubnis, das Gewerbe eines Arbeitsverm . einer Woche derjenigen . 6 . ig ner , zu betreiben, wird nur erteilt, wenn . Ausfertigung anzuzeigen, die über die Einrichtung die Ausn , ö 6 n 24 4 ,,,, 11 95 K ieren dargetan ist And

83 w g n,, ä , ma gstellet bie rsorder iche Eignung beg, Solf ganzer 366 ia, . , (23 Der Antr 1g anf Erteilung der Erlaubnis ist n, Serantwortung tresser 2 r 6 4 n Pra en ber Neich onstalt für Arbeitsvermi ;

8 G Einrichtüngen außerhalb der Reichsanstalt, die mit der gn den , , r ,

. . 5 . ; die Lehrstellenver⸗ nichtgewerbsmäßigen Arbeitsbermittlung, Berufsberatung oder Arbeits ssenversi erung 2 . A trag wird im Einvernehmen Den Abschluß der Berufsberatung . i h ö. ö. r, Gehrftellenvermittlung beauftragt sind, dürfen Gebühren nur zur G) Die Entscheidung ü 3 . n . der Reichs⸗ mittlung, Sie hat die n h , ,, . Deckung der Unkosten erheben. ; mit dem J, . in n g e, m wliung auf bie d , eie Lehrstelle z gen, ö , , mr. ich ist. Die jeweiligen Gebührensätz Ve l e n ,. ; * = und charakterlichen Anlagen zum Wohle der Volksgemeinschaft k , . ber die kulturkammer zuständig ist (G 4 der ersten Verordnung zur Durch

derjenigen Dien di : , , ö 1933). entwickeln kann. k die Aufsicht führt (3 26). Dabei ist anzuzeigen, wie führung des Reichskusturkammergesetzes vom 1. Noveniber 1933) D Y.

Arb ittl Berufsberatung die Sätze errechnet sind. 9) . Erlaubnis kann unter Einschränkungen und Auflagen Ni werbsmäßige Arbeitsvermittlung, 3b ne ; j j . j erteilt werden. . und J außerhalb 3. Reichsanstalt für . , , ,, . ö , , . eee. e derm rung n n n ,, . gewerbsmäßigen Einrichtung zustande gekommen ist, Haben beide mäßigen Arbeits bermittler, die 6 5 4 3. , Viaßgabe dieser Vor . . 5 sonst erteilten Weisungen Teile (Unternehmer und Arbeitsuchender) die Arbeitsvermittlung zur eberleitung der Arbeitslosenhilfe im 4 . n lernen ,,, * der nichtgewerbsmäßigen Einrichtung in Anspruch genommen, brugr 1935 Reichsgesetzbl. 18. 244) ihren Gewerbebetrieb m werden. o ist die Gebühr von dem Unternehmer und dem . Saarland weiterführen dürfen. ö schäfts i aßi in ri m. Eine andere Vereinbarung zuungunsten . 1 3. ö III. Geschäftsführung der nichtgewerbs mäßigen Einrichtungen je zur Hälfte zu zahlen. Ein . . 8 . zur e le en far Berufsberatung oder Lehrstellen⸗ des Arbeitsuchenden ist nichtig; ö () Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn sich . vermittlung. (h Neben den Gebühren dürfen Vergütungen, anderer Art nach ihrer Erteilung Tatsachen ergeben, die bei ihrem Bekanntsein ; ,,, ,,, . barer Auslagen darf uur die Erteilung ausgeschlossen hätten, oder wann die Voraussetzungen S 1. ; insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach Ver⸗ ür die Erteilung s 2 Ulbfatz i nicht mehr vorliegen. Sie kann

(6) Die nicht gewerbsmäßigen Einrichtungen zur Arbeits einbarung mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig n gbesondere zur ickgenommen! werden, wenn ein Arbeits vermittler vermittlung, Berufsberatung oder Lehrstellenvermittlung dürfen hinreichend nachgewiesen sind. Die baren Auslagen sind durch vor satzlich odcn fahrlässig gegen diese Bestimmungen sowie die sonst Arbertsbermiittiung, Bernfs beratung, ode Tehrste len dermittlung eine schristliche Abrechnung mit dem Auftraggeber nachzumweisen. für die Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Tehrstellenver⸗ nur für diejenigen Berufe und Personengruppen ausüben, die im (6) Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen sind verpflichtet, mittlung erlgssenen Vorschriften verstößt oder den Weisungen des Auftrag bezeichnet sind. . für alle an sie gezahlten Beträge sofort Quittung zu erteilen. Präsidenten der Reichsanstalt nicht nachkommt. ;

(E Auftraggeber (Unternehmer ,, t . (6) Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen sind ferner ver⸗ (Y Unter den gleichen Vorgussetzungen kann, der . Ratsuchendeßj, für die die Einrichtungen nach? satz 1 nich ö g pflichtet, dem Arbeit- oder Ratfuchenden vor Abschluß der Arbeits betrieb Arbeitsvermittlern, die ihn vor dem 1. Oktober 1900 be⸗ werden dürfen, sind an die Arbeitsämter oder, falls . audere vermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung die für gonnen haben, untersagt werden. . nichtgewerbsmäßige. Einrichtung oder e, gewer . ihn zur AÄnwendung kommende Gebührenordnung mitzuteilen. (3 Die Bestimmung des Absatzes Satz ü gilt nicht für die, Arbeitsvermittler überwiegend in Frage kommen, an . Die , ist in den Geschäftsräunien an einer in jenigen gewerbsmäßigen Arbeitsvermittler, die nach 5 4 Satz 2 verweisen. 31 die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. : ber Verordnung zur Her ng der Arbeitslosenhilfe im Saar⸗ Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen haben offene Arbeits- 69 , des Absatz 3 gilt nicht für die Herausgabe land vom 15. , . ö 244) ihren Ge⸗

und Lehrstellen, die sie boraussichtlich nicht besetzen können, nach von 99 J atiakei schlie l . d werbebetrieb im Saarland weiterfü n . n Vorschriften für den Ausgleichsverkehr weiterzumelden, die 8 Vereine, deren Tätig eit r che, ich o 6 or . . w Gebühren . Präsident der Reichsanstalt erläßt. Das. gleiche gilt, wenn auf Arbeitsvermittlung gerichtet ist, dürfen, von den, i, die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen Arbeit- und Lehrstellen— suchenden weder , noch Beiträge ö . . K . . , 26 6 . Wen g re . . ih! eg i . (i) Gebühren dürfen nur nach Maßgabe der vom Präsidenten dabei alle Aufschlüsse zu geben, die für das Zustandekommen einer wil . Über die htung än, der Reichsanftalt erlassenen Geh ihren d un erhoben werden. Vermittlung erforderlich sind. V. Aufsicht. = Für die den Koönzertagenten und den gewerbsmäßigen Arbeits⸗ § 12. 8 20 vermittlern im J, . . k

R werbsmäßi e. S ĩ ĩ . von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen b. . . . , . ,, , () Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen unterstehen der W hem öl. sestgesetzlen Taxen weiter,. Der Präsldent der Lien rege ö . ,, 6 unh über Aufsicht des Präsidenten dessenigen Landesarbeitsamts, in dessen Reichsanstalt kann diese Taxen abändern oder aufheben und die ö ö J,, . en führt G 30 Bezirk sie ihren Sitz haben. Der Präsident des Landesarbeitsamts, Gebühren neu festsetzen. die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen suh . kann die Aufsicht auch durch das für den Sitz der Einrichtung zu⸗ (6) Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag

§ 13. ständige Arbeitsgutt ausüben. wm ö lt bleibt infolge der Tätigteit des Vermittlers zustandelonmmtz Raben beide

(9 Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen müssen bestimmte (3) Das Aufsichtsrecht des Präsidenten der Reichsanstalt bleibt Ich diefe Tatigkeit in Anspruch gengmmen, so ist die 8 buhr von Personen bestellen, die für die Geschäftsführung verantwortlich unberührt. 21 dem Unternehmer und dem Arbeitfuchenden je zur Hälfte zu ö sind (Geschäftsführer) . ; 8251 ; ö Eine entgegenstehende Vereinbgrung zuungunsten des Ar ö.

( Ueben der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter die Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen sind verpflichtet, über suchenden ist nichtig. Der ö der Reichsanstalt kann Arbestzwermittlung, Berufsberatung oder Lehrstellenvermittlung ihre Tätigkeit nach näherer Anweisung des Präsidenten des zu— einzelne Zweige der gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung hiervon nicht selbst oder nicht allein aus, so sind hierfür bestimmte Per- ständigen Landesarbeitsamts G 20) Bericht zu erftatten. abweichende Vestimmüngen treffen. . sonen zu bestellen. ö 8 202 (3) Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art

() Erhalten der Geschähts führer oder die senigen safsenen, 6 mäß 9 ind lichtet, der wicht zrhoben werden. Die Eist art ng barer Auslagen darf nur die die Arbeitsvermittlung, Berufsberatung oder Lehrstellenver⸗ Die nichtgewerhsmäßigen Einrichtungen n; verpf ich et, 35 infvweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach erein⸗ mittlung durchführen, für ihre Tätigkeit ein Entgelt, so muß Reichsanstalt alle Angaben zu machen, die zur ,,,, barung mil dem Auftraggeber verwendet und als k hin⸗ dieses in einer festen Vergütung bestehen. Aussicht ie , , Sie haben den Beauftragten der Reichs⸗ ed sb mnuchgemwiesen sinb. Bie baren Auslagen sind durch eine ö anstalt, züt Durchführung der Jufsicht den Zutritt zu allen für schriftliche Abrechnung mit dem Auftraggeber nachzuweisen § 14. ͤ den Geschäftsbetrieb bestinmten Räumen i zu gestatten, ihnen , Ter Arbeitebermittler ist verpflichtet fur alle an ihn ge—=

(6) Zum Geschäftsführer darf nur bestellt, mit der Arbeits⸗ auf Verlangen Einblick in die Geschäftsführung zu. ane n, alle aht ch Beltane fer r ung zu , , . rmittlung, Berufsberakung oder TLehrstellenvermittlung nur Aufzeichnungen, Geschärtsbücher und Geschäftspapiere vorzulegen 3 . wn, een, dem Wir ettltchen hn gut werden, wer die für die Ausübung seiner Tätigkeit sowie jede über den Betrieb perlangte Auskunft wahrheitsgetreu (6) Der Arbeitsvermit 1 e 1 . her fe fi weng,

derliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt. zu erteilen. . 66 vor Abschluß des Vermittlungsgescha ;

eichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 280 vom 30. November 1935. S. 3

wendung kommende n, ,, 6a, mitzuteilen. Die e

Gebührenordnung (Taxe) ist in den die Augen k Stelle anzuschlagen.

§ 1. a) vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen ver⸗

chäftsräumen an einer in Der Arbeitsvermittler hat jede Verãnderung in seinen Ver⸗ stößt, die für die Durchführung der gewerbsmäßigen

; ; ; . ältniss wie di ü er d. inst 3 Arbeitsvermittlung für Artis ö d Weisun⸗ 6g id m orschtiff ese Ahr Wglit nicht für die Herausgabe . en sowie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des rbeitsvermittlung für Artisten gelten oder den Weisun

von Stellenlisten.

Geschästsführungg..

§ 5.

etriebs binnen einer Woche in zweifacher Ausfertigung der⸗ gen des Präsidénten der Reichs anstalt nicht nachtemmt— senigen Dienstftelle der Reichsanstall zu melden, die über In die b) gus der Reichstheaterkammer oder einer anderen Einzel. Aufsicht führt ( Ih. kammer der Reichskulturkammer ausgeschlossen wird

ͤ oder sich aus einem anderen Grunde als unzuverlässig Aussicht. ermeift,

() Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, seinen Familien- S 14. außer der Artistenvermittlung ein anderes Gewerbe be— namen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit der () Der Arbeitsvermittler untersteht der Auflsicht des Präsi= treibt oder sich an gewerbsmäßig oder nichtgewerbsmäßig

Bezeichnung „gewerbsmäßiger Arbeitsvermittler für

oder. „Konzertagent (ur)“ in deutlich lesbarer Schrift am Haus⸗ Betrieb hat. Ber Präsident des Tandesarbeitsamts

betriebenen Unternehmungen des artistischen Gewerbes

denten desjenigen Landesarbeitsamts, in dessen , er seinen geschäftlich beretligt, solchen! Unternehntungen Tarlehen

ann die Auf⸗

eingang und am Eingang in die Geschäfts räume anzubringen so⸗ sicht auch durch das für den Betriebsort des Arbeitsvermittlers a ader sich als zlrtist betätigt oder lich an einer

wie auf allen Geschäftsvordrucken, . im In⸗ und Auslande,

Werbeschriften oder sonstigen Veröf

entlichungen zu verwenden. 23

2294 n n ö olchen Tätigkeit geschäftlich beteiligt 6. B. Kauf von n ten g Arbeitsamt ausüben. ; artistischen Nummern) f gt k f as Aufsichtsrecht des Präsidenten der Reichsanstalt bleibt

S) Der Präsident der Reichsanstalt kann untersagen, daß zwei unberihrt. von der erteilten Erlaußnis während eines Zeitraumes oder mehr Vermittler sich zu einer . ö Ar⸗ h J von mindestens sechs Manaten keinen Gebrauch macht i

beitsvermittlung zusammenschließen

r Gewerbe in gemeinsamen

oder während eines solchen Zeitraums Vermittlungen

Geschäftsräumen ausüben, gemeinfame Fernsprechauschlüsse und Der. Arbeitsvermittler ist verpflichtet, über seine Vermitt⸗ in so geringem Umfang vornimmt, daß seine Betätigung rl css gen benutzen oder e m e , , , g. lun, , nach näherer Anweisung dem Präsidenten des als Arbeitsvermittler der Nichtausübung des Gewerbes

§ 6.

Landesarbeitsamts, das über ihn die Aufsicht führt (6 14) Bericht gleichkommt. zu erstatten. . .

(i) Die Beschäftigung von Hilfspersonen ist nur mit Ge⸗ ö. 316. . Gebühren.

nehmigung derjenigen Dienststelle der Reichsanstalt z die Aufsicht über den Arbeitsvermittler führt G 14).

uli ig ö. Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, den Beauftragten der § 4.

Reichsanstalt zur Durchführung der Aufsicht den Zutritt zu allen

nehmigung kann er. widerrufen werden. Tie Hilfspersonen für Den Geschäftsbetrieb bestimtuten Räumen jederzeit zu gestatten, (H Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Ver⸗

müssen die für ihren

eruf notwendige Zuverlässigkeit und Eig⸗ ft gp zftsvavt 8 nung besitzen. Sie müssen mit dem Arbeitsvermittler in einem ihnen alle 1 und geschattepapiere der mil egen un

festen Anstellungsverhältnis gegen feste Vergütung stehen. teilen . (“) Hilfspersonen dürfen als Stellvertreter des Arbeits⸗ . .

trag infolge der Tätigkeit des Vermittlers zustandekomimt— (2) Soweit neben der Gebühr bare Auslagen zu erstatten

jede über den Betrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu er- sind, ift eine schriftliche Abrechnung mit dem Auftraggeber nach—

vermittlers nur tätig sein, wenn sie durch den Präsidenten der Schlußbestimmungen. 8 5

Reichsanstalt hierfür zugelassen sind. Für die Zulassung gilt 52 8 17 Für den . ;

entsprechend. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Widerruf gilt § 3 entsprechend. i

() Soweit Arbeitsvermittler bei Inkrafttreten dieser Ane n die Festsetzung iner K E. bis zu einhundert. ordnung bereits Hilfspersonen beschäftigen, haben . unverzüg⸗ en.

lich die Genehmigung gemäß Absatz 1 und 2einzuho

i

ö ,, i r n r n er ig für die Vermittlung

ö J ines Vertrages (5? atz eine Gebühr von 6 2 der Ver⸗

Für jeden Fall der Nichtbefolgung , Vorschriften wird gütung zu erheben, die dem Artisten (Artistentruppe, Artisten⸗ i ehepaar) vertraglich zusteht.

erwiegenden Fällen kann

j ] . d s () Für die Vermittlung eines Artisten vom Inland nach In dem J . . dem Ausland oder vom Ausland nach dem Inland darf die Ge⸗

ünfzig Reichsmark angedroht. In

Antrag sind der Name, der Vorname, der Geburtstag, der Ge⸗ ändnng es Wrästbeltten der? Reschsanftalt ist endgültig. bühr nach Absatz 1 höchstens 10 * betragen.

burtzort und der Wohnort der Hilfspersonen, ihre Tätigkeit und die ihnen gewährten Arbeitsbedingungen genau anzugeben.

§ 7.

. G) Auslagen 8. B. Reisekosten oder Gepäckvergütung), die . § 18. . . dem Artisten vom Unternehmer erstattet werden, gelten nicht als Soweit für einzelne Zweige der gewerbsmäßigen Arbeitsver- Vergütung im Sinne von Absatz 1 und 2.

(1) Wer das Gewerbe eines Arbeitsvermittlers betreibt, darf NMittlung besondere Vorschriften erlassen werden, gehen sie diesen ( Die Gebühr ist von dem Artisten zu tragen.

eine Haffwlrtjchaft'= mne Schanfwmmtschaft, Kleinhandel mit Zeisii. Bestimmumngen vor. gen Getränken, gewerbsmäßige Vermietung von Wohnräumen

§ 19. § 6.

! Fetran! ] f 9 ; 3 (1) Die Gebühr nach 8 5 wird nachträglich fällig, und zwar öder Schlafstellen Handel mit Kleidungs, Gebrauchs, Genuß⸗ Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1935 in Kraft. wird nachträglich fällig, und zwa g. ö , , Berlin, den 30. November 165. mit Ablauf des Vertrages, spätestens ,. anteilmäßig monat⸗

bier oder das Friseurgewerbe, das Geschäft eines Geldwechslers,

lich. Zwischen den Beteiligten kann schriftlich eine abweichende

e . . Vereinbarung getroffen werden; die Vereinbarung hat auf dem Pfandleihers oder Pfandvermittlers weder selbst noch durch andere Der Präsident 9 ie e, T, he 9 e n. betreiben. Der Präsident der Reichsanstalt kann, dieses Verbot der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung ö r , zu erfolgen. auch auf andere Gewerbezweige und auf die sonstige. Nebentätig⸗ und Arbeitslosenversicherung.

keit des Arbeitsvermittlers erstrecken, wenn sich hierfür eine Not⸗

wendigkeit ergibt.

E) Bei Vermittlungen nach dem Ausland ist es dem Ver⸗ Dr. Syrup. mittler gestattet, sich einen angemessenen Teil der Gebühren nach

) Der Arbeitsvermittler darf mit anderen Gewerbetreibenden Vertragzabschluß zahlen, zu lassen, wenn die Zahlung der Ge—

der in Absatz 1 bezeichneten Act nicht so in Geschäftsverbindung

bühren an den Fälligkeitsterminen nach Absatz 1 auf erhebliche

treten, daß er sich für die Ausübung seiner Tätigkeit von ihnen Vorschriften sber die Durchführung der gewerbs ö Schwierigkeiten stoßen würde. 65

Vergütungen irgendwelcher Art gewähren oder versprechen läßt.

Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Tätigkeit des Arbeitsver⸗ mäßigen Arbeitsvermittlung für Artisten. Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht mittlers für den eigenen Betrieb des Gewerbetreibenden in An Vom 30. November 1935. . erhoben werden. Die Erstattung barer Auslagen darf nur inso⸗

spruch genommen wird.

weit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach Verein⸗

(6) Wer das Gewerbe eines Arbeitsvermittlers betreibt, darf Auf Grund des § 3 der Verordnung zur Durchführung barung mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig hin⸗

diese Tätigkeit nicht zu Anpreisungen für andere eigene oder fremde des Gefetzes über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und reichend nachgewiesen sind. Die Vereinbarung hat auf dem nach

Gewerbebetriebe benutzen.

(9 Der Arbeitsvermittler darf den Arbeitsuchenden nicht gesetzbl. 1 S. 1361) bestimme ich folgendes:

Lehrstellenvermittlung vom 25. Nobember 1935 (Reichs § 17 Absatz J vorgeschriebenen Vertragsvordruck zu erfolgen. J 88. J

verpflichten oder anhalten, aus seinem pder inen von ihm be— Die Vorschriften über die Durchführung der gewerbss Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, für alle an ihn ge⸗

zeichne len Gewerbebetrieb, Sder Handelsgeschäft Waren zu ent—

nehmen. w n,

(3) Der Arbeitsbermittler darf zu dem Unternehmer in keinem

Dienst⸗ oder Abhängigkeitsverhältnis stehen. § 8.

mäßigen ,, . 16. Januar zahlten Betrage sofort Quittung zu erteilen. 1935 (Reichsarbeitsbl. S. J. 2b) und die Gebührenordnung 66eschäfte sührung für die gewerbsmäßige Stellenvermittlung ö Artisten vom 2 . 19. August 1933 in der Fassung vom 1. Februar 1935, , . (Reichsarbeitsbl. S. 1 31) werden aufgehoben. An ihre Stelle (1) Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, seinen Familien⸗

Die Geschäftsräume des. Arbeitsvermittlers dürfen mit treten die nachfolgenden Vorschriften: namen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornainen mit

Räumen, in denen eines der im 57 Absatz 1 bezeichneten Gewerbe

der Bezeichnung „Gewerbsmäßiger Arbeitsvermittler für

ed wiesen r de btnbung chen. e, Sig des Ge Geltungsbereich. ; Artisten“ oder „Artiftenagent“ in deutlich lesbarer Schrift am

schäftshetriebs oder dessen Verlegung ist unverzüglich k ö n Dienststelle der Reichsanstalt anzüzeigen, die die Aufsicht über den (6) er erh na nr Arbeltsbermittler für Artisten ist, wer

Arbeitsvermittler führt (6 14). § 9.

, e, und am Eingang zu den Geschäftsräumen anzu⸗ ringen sowie auf allen Geschäftsvordrucken, Anzeigen im In⸗

c und Ausland, Werbeschriften oder sonstige öf ichu ewerbsmäßig für. ersonen, die in einem Varietés, Kabarett, zu verwenden. schrif intel,

irkus, in elner Tanzstätte oder bei ähnlichen gewerbsmäßigen (2) Es ist untersagt, daß zwei oder mehr Vermittler sich zu

Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, die Vorschriften über 5der nichtgewerbs mäßigen Veranstaltungen artistische Leistungen einer gemeinsam betriebenen AÄrtistenagentur zufammenschließen, das FRiccht und die Pflicht zur Auskunft über offene Stellen und darbieten, sowie für Musikkapellen, die ausschließlich als artistische ihr Gewerbe in gemeinsamen Geschäftsräumen ausüben, gemein

zlrbeltsuchende nach 6e Gesetees üer die Arbeits ermittlung Nummer innerhalb eines artistischen Programms auftreten,

same Fernsprechanschlüsse und Briefbogen benutzen oder gemein⸗

und Arbeitslosenverficherung zu beachten. Vor der Vermittlung 1. die Vermittlung eines Vertrages über eine Arbeitsstelle same Anzeigen veröffentlichen.

Minderjähriger hat er sich über die sittlich und gesundheitlich ein⸗ betreibt oder wandfreie Beschaffenheit der offenen Stellen zu unterrichten. Vor 2. Gelegenheit zur Erlangung einer Arbeitsstelle nachweist

§S 106.

der Vermittlung von Gruypenmitgliedern ist außerdem die Zu⸗ und sich zu' diefem Zwecke mit Unternehmern oder (1) Die Beschäftigung von Hilfspersonen ist nur mit vor⸗

verlässigkeit des Gruppenführers zu prüfen. § 10.

Hiss 2 des . der Reichsanstalt zulässig. ; . i, z . ie Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Die Hilfä⸗ „Stellenlisten einschließlich ihnen, gleichzuachtender personen müssen die für ihren Beruf . Hure g.

Arbeitsuchenden in besondere Beziehungen setzt oder

Der Arbeitsvermittler darf Arbeitsbücher, Zeugnisse. Aus⸗ Sonderdrucke und Auszüge aus periodischen Druck- und Eis en besitzen. Sie müssen mit dem Arbeitsvermittler in

weise und sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Arbeitsver⸗ schriften herausgibt; Stellenvermittlung ist dagegen nicht einem

esten Anstellungsverhältnis gegen feste Vergütung stehen.

mittlung in feinen Besitz gelangt sind, gegen den Willen des Eigen⸗ die Veröffentlichung von Arbeitsgesuchen und offenen (3h Hilfspersonen dürsen als Stel vert n. tümers nicht zurückbehalten, insbesondere an solchen Gegenständen Alrbclt st len. i Heitungen,. Feilschrifftzn, acht lättern, gern blen leer , ö r,,

ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht nicht ausüben. ö § 11.

(). Der Arbeitsvermittler darf weder einen Arbeitsuchenden bezeichneten Art einen anderen zur vorübergehenden Be⸗ noch einen Unternehmer (Betriebsführer) verpflichten oder an- schäftigung als Artisten z

. sich auch in späteren Fällen . seiner Vermitt⸗ über den Zugewlesenen Unternehmer

iesem Verbot zuwider⸗ ;

ung zu bedienen. Vereinbarungen, die laufen, sind nichtig. .

() Der Präsident der Reichsanstalt kann in besonderen Fällen auch dann, wenn sie auf Grund von Die nstre ragen . B. als

Abweichungen von dieser Vorschrift zulassen. . § 12.

und ähnlichen perioödisch erscheinenden Druckschriften. Reichsanftalt hierfür zugelassen sind. Für die Zulaffung gilt

(2) Gewerbsmäßiger Arbeitsvermittler für Artisten ist auch, z 2 entsprechend. Sie kann jederzeit wi 1 wer gewerbsmäßig nen oder Musittkapellen der in Abs. 1 den irn, gilt 53 nr, ,. widerrufen werden. 3

elbst gegen⸗ § 11. ein. () Der Arbeitsvermittler darf außer der Artistenvermittlung G) Unter den Begriff der gewerbsmäßigen Arbeitsvermitt⸗ mn andern Gewerbe nicht, betreiben oder sich daran beteiligen. lung im Sinne von Abs. 1 und 3 fällt eine Vermittlungstätigkeit . Ausübung einer sonstigen entgeltlichen oder unentgeltlichen ätigkeit außer * schriftstellerischen Betätigung bedarf er der

dale n n oder Manager) ausgeübt wird, es sei denn, daß die vorherigen Genehmigung des Präsidenten der Reichsanstalt. ätigkeit nur für einen Unternehmer oder nur für einen Arkisten () Die Ehefrau eines Arbeitsvermittlers darf sich weder an (Artistentruppe, Artistenehepaar, Musikkapelle) gegen eine feste gewerbsmäßig oder nichtgewerbsmäßig betriebenen Unter⸗

ur Verfügung 6. ohne

(1) Die gewerbsmäßigen Arbeitsvermittler haben ein Ge⸗ Vergütung ausgeübt wird. n,, des artistischen Gewerbes beteiligen, noch solchen

schäftsbuch zu führen, aus dem mindestens zu ersehen sind:

(ch Unter den Begriff der gewerbsmäßigen Arbeitsvermitt⸗ Unternehmungen Darlehen gewähren, noch sich als Artistin be⸗

a) Name und Wohnort (Straße, Hausnummer) des Auftrag⸗ lung im Sinne von Abs. i und 3 fällt ferner eine Vermittlungs⸗ —ᷣ— oder sich an einer solchen Tätigkeit geschäftlich beteiligen

gebers, b) Tag des Eingangs des Auftrags, ej Tag der Erledigung des Auftrags, d) die vermittelten Stellen und der Vermittelte,

e) Betrag der Gebühr und der Tag der Zahlung. (2 Das Geschäftsbuch (Absatz 1) muß geheftet oder dauerhaft

tätigkeit auf Grund von Verträgen, die dem Vermittler gegen⸗ (5. B. Kauf von artistischen Nummern). über Artisten unternehmerähnliche Befugnisse einräumen, ohne 8 12.

daß der Vermittler ,,, Pflichten, insbesondere das

ꝛ/ ; z ee, Die Geschäftsräume des Arbeitsvermittl ü ĩ wirtschaftliche Wagnis, auß längere Dauer und unabhängig davon Räumen, in denken einst asttwirff eitsvermittlers dürfen mit übernimmt, ob eine Beschäftigung nachgewiesen werden kann. betrieben wird,. aich ö ng d 52

gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Das Erlaubnis. schäftsbetrießss oder de sen Verlegung ist unberzüglich dem Präst=

ür den Sitz des Gewerbebetriebs des Arbeitsvermittlers zuständige Arbeitsamt hat das Buch unter Beglaubigung der Seitenzahlen

denten der Reichsanstalt anzuzeigen.

§ 2.

; ft ; ; . 1) Die Erlaubnis, das Gewerbe eines Arbeitsvermittlers ö 5 16. abzustempeln. Bei gehefteten Geschäftsbüchern muß jede Seite f gi, Die ai, a mn Der Arbeitsvermi 3 n. ; 9. ö einen Stempel tragen. Im Geschäftsbuch dürfen weder Verände⸗ für At ien zu . en. . ö das Recht its er f er ö. dern ö keis dre e m , . rungen vorgenommen, noch Eintragungen unleserlich gemacht k. ein Bedürfnis vorliegt, ; Arbeltfuchende nach . 61 des Gesetz. üben Alberts Ser , werben. Auch darf das Geschäftsbuch weder ganz noch zum Teil 2 die k n rg fen g, dargetan ist und 2 e e,. er die erforderli

vernichtet werden. Es ist noch 5 Jahre nach Abschluß aufzu⸗ 3. der Antragste

he Eignung befitzt. und Arbeitslosenversicherung zu beachten. Vor der Vermittlung

* 1 . . 9 8 Mi de j j si ; ö 5 5 2 2 bewahren. Je nach der Art des Betriebs können verschiedene Ge⸗ (2) Der Antrag 14 Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich nde gährigez hat er sich äber die sittlich und, ge sundheitlie

schäftsbücher geführt werden.

einwandfreie Beschaffenheit der offenen Stellen zu unterrichten.

an den Präsidenten der Vor der Vermittlung von Truppenmitgliedern ist außerdem die

eichsanstalt für Arbeitsvermittlung und

(3) Das Arbeitsamt kann die Weiterführung vorhandener Arbeitslosenversicherung zu richten. Zuverlässigkeit des Truppenchefs zu prüfen.

Geschäftsbücher gestatten, wenn sie den Anforderungen nach Ab⸗ (3) Die Entscheidung über den Antrag ergeht im Einver⸗

satz J und 2entsprechen.

nehmen mit dem Präsidenten der Reichstheaterkammer. § 14.

( Die gewerbsmäßigen Arbeitsvermittler haben die Aufträge ( Die Erlaubnis kann unter Einschränkungen und Auf⸗ Der Arbeitsvermittler darf Arbeitsbücher, Zeugnisse, Aus⸗ im Laufe des Tages, an denen sie eingehen, in das Geschäftsbuch lagen erteilt werden. , n und sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Arbeitsver- unter i nn, Nummer einzutragen. Diese Eintragungen 8 3. mittlung in seinen Besitz gelangt sind, 1 den Willen des

sind alljährlich abzuschließen.

Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn sich nach ihrer Eigentümers nicht zurückbehalten, insbesondere an solchen Gegen⸗

6) Der Präsident der Reichsanstalt kann für die einzelnen Erteilung Tatsachen ergeben, die bei ihrem Belanntsein die Er— fine ein Zurückbehaltungs⸗ oder Pfandrecht nicht ausüben.

Zweige der gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung noch weitere Vor⸗ teilung ausgeschlossen hätten, oder wenn die Voraussetzungen für

besondere die Führung

815.

schriften über die i , n, Geschäftsbüchern treffen und ins⸗ die , . (8 3 Abf. I nicht mehr vorliegen. Sie kann ins Der Arbeitsbermittler darf weder einen Arbeitsuchenden noch ve i .

timmter Geschäftsbücher vorschreiben. I besondere w

exrufen werden, wenn ein Arbeitsvermittleͤs einen Unternehmer verpflichten oder anhalten, sich auch in späterenm

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