1935 / 283 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Dec 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 283 vom 4. Dezember 1935. S. 2 Reichs und Staatsanzeiger Nr. 283 vom 4. Dezember 1935. S. 3

Landesregierungen und sonst in Betracht kommenden Stellen Einzelanweisungen zur praktischen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Einleitend bemerkt er, daß durch die gesetzliche Regelung eindeutig und endgültig ker en worden sei, in welchem Umfange im nationalsozialistischen Staat im Interesse der Reinerhaltung des deutschen Blutes Rassenmischehen verboten . 6 . er auch 36. ier ,, den 2 n * i, ; * Juden und erklärt weiter u. a., daß im Geschäftsverkehr künftig s , , . ; . der Union der Fisenbahn in der Regel folgende Bezeichnungen zu verwenden sind: für einen angestellten in der . jüdischen Mischling mit zwei jüdischen Großeltern Mischling Berlin, den 2. Dezember 1935. inn, . . einen . . Mischling mit einem voll Der Reichs ; jn; ̃ ö en Großelternteil ischling zweiten Grades, für eine Reichs w des Innern. Person deutschen oder artverwandten Blutes Deutschblütiger. ö Das Verfahren für die Einholung der Genehmigung zu Aus⸗ . nahmen von allgemeinen Eheverboten wird noch besonders geregelt Bekanntmachung KP 72

werden. Einstweilen bestimmt der Minister, daß, von deutsch⸗ jüdischen Rassenmischehen abgesehen, auch Rassenmischehen von der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 3. Dezember 1935, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

5 deutschen oder artverwandten Blutes (und 1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber—

ebenso von Mischlingen mit nur einem jüdischen Großelternteih wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr.

g. „Zeleznièeni pensista Orgàn Unie zeleznienich zamêstnancù v ESR“ „Der Eisenbahnpensionist Organ der Union der Eisenbahnangestellten in der TSR.

„Zeleznièni złizenec Ustfedni organ Unie zeleznie- nich zamèstnanc. v EsR“ „Der Eisenbahn-

§6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgabe im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in

sraft. Berlin, den 29. November 1935.

Der Reichsforstmeister. Göring.

HNachatshende Sochulchusrschreibungen umd Auslosungssoheine der Anksihesahlösungssochuld des Deutschen Reichs sind bis zum 23. November 1935 vom Amtsgericht Berlin zum Tusche cler kraftlos r klärung aufgeboten wor dem!

a) Schuldvmarschreibungen:

451953 459032 4605156 488674 587756 1979959 1999725 7562 1115218 1141188 114823 1170518 11872397 1207775 1222700 1238679 125032 322 1267414 1281030 1395167 1333720 1329989 1394280 1425756 1446577 18654786 1724418 1786839 1893069 1894157 18127513 1823700 71 186720 1872977 1999283 1914918 1971016 1973673 1975195 196 20909690 20912895 2092540 2107084 2126116 2128557 2154567 2172429 2177768 2821809.

Buchst. C. zu 50 RMH. 16709 21676 25599 52529 59631 SS86o9 93823 211593 220999 224681 279431 S66469 S9S89098 956825 979033 1919497 1926718 19827363 1195777 1129931 9882 1137412 1159149 1175161 1229105 1235134 1317516 1377178 1459553

1466923 1479652 1475505 1479190 1484158 15536989 172850 1748520 1800225.

Buchst. D. zu 100 RM. 12526 78235 115746 122842 186704 705 208072 226829 292101 1060439 440 1167331 1224573 1275777 13109197 1342837 1349131 1418559 1573985 1678862 16978388 1813039 138 1826320 1833343 18355833 1841417 187806 1948810 812 1966341 345 2208702 703 224850 23592083 2421204.

Buchst. E. zu 200 RM. 4851 852 69995 S065 S40169 964860 994053 054 12411980.

Buchst. F. zu 500 RM. 3899 860099 O9 4386720

4442218 219. Buchst. G. zu 1000 RR. 14283 28259 168054.

Buchst. A. zu 12, 590 RM. 30224 52007 67855 76561 129399 130818 271072 287851 311710 370888 454201 469577 559218 948055 987746 1912228 1019799 1034264 1963100 1070925 1081963 1112927 1142227 1153367 1170957 1195687 1215607 1225967 1239792 1252697 1292298 1302203 1328266 1334208 1363814 845 1433859 14410932 1462569 1598741 1670279 1675927 1677236 1709354 1770004 1789029 18144176 1816285 1874767 1910596 1949706 707 2906393 394 20553090 2123801 2129330 2134482 - 434 2145970 2193872 2253364 2282562 2339185 2686817 2699069.

Buchst. B. zu 25 RM. 13853 33250 71138 1091824 108520 134974 169155 223510 2641745 272313 308359 349999 343709 347863 364582 371294 384748 392995

Bekanntmachung. Betrifft: Druckschriftenverbot.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum

Echutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 ver⸗

siete ich bis auf weiteres die Verbreitung der im Verlage

ELwald Paul in München und Bad Aussee (Oesterreich) er⸗ cheinenden Bücher

Die Hochfrequenztherapie im Dienste der geschlechtlichen

und verwandten Krankheiten und Schwächezustände.

mit Angehörigen anderer fremder Rassen dann verboten sind, wenn daraus eine die Reinerhaltung des deutschen Blutes ge⸗

. Nachkommenschaft zu erwarten ist. Der entsprechende

Buchst. A. zu 12,50 RM. NUr. 224 (Gruppe 2) 1072 (10) 1203 (39) 1534 (42) 2100 (31) 2367 (34) 2841 (41 2845 (41) 3208 (40 3264 (30) 4201 (16) 4607 (36) 7025 (27) 7855 (3) 9925 (31) 19818 (5) 10888 (1) 11228 (29) 11697 (37 11710 (1) 12918 (2) 14687 (35) 14967 (360 15270 (22) 16561 (3) 16746 (28) 17851 (10 18799 E29) 19218 (19) 19577 (16 19957 (34) 20963 31) 21227 (33) 21298 (38) 21927 (32) 22007 (2) 22199 (38 27266 G69) 28109 (6) 28792 (36) 33476 (14) 33767 (16) 35286 (14) 37801 (28) 38029 (13) 39596 (G67 49393 (24) 40394 (24) 41569 (2) 42850 (1) 43185 (23) 43340 (28) 44927 (9) 46236 (9) 46562 (33) 47364 (32) 47872 (360) 48354 (10) 48182 484 (28) 48558 (19 48706 (19 48707 (18) 49004 (12) 49932 (1) 57741 (6) 59300 (25 59970 (28) 70069 (2).

Buchst. B. zu 25 RM. Nr. 1953 (Gruppe 16) 2313 (10) 2720 (41) 2995 (14) 3250 (2) 3280 (43) 4167 (40 4582 (13) 1755 (44 5678 (14) 6397 (36) 8359 (11 S726 (33) 8752 (33) 9osz (16) 9321 (38) 9322 (383 10516 (16) 10999 (12)

b) Auslosungsschoine:

11138 (3) 11294 (13) 11700 (37 13030 (39) 13540 (8) 13709 (12) 13853 (1 14824 (4 14974 (5) 17756 (20) 17863 (123 18520 (4) 18959 (32 189869 (42 19518 (35) 20488 (34 24218 (33) 24745 (9) 24748 (13) 25577 (44 26414 (38 26775 (36) 27234 (34) 27670 (37) 29061 (40 31768 (27 31977 (13) 33413 (8) 35839 (10) 37568 (11) 38567 (26 40016 (16) 409416 (25) 41530 (20) 42557 (25) 42678 (16 42700 (11 42701 (11) 43918 (14 441985 (16) 44196 (16 48690 (17 51893 (17 52069 (10) 53157 (10 53236 (5) 56034 (20) 56204 (12) 56429 (26 59283 (13) 70809 (2).

Buchst. C. zu 50 RM. Nr. 4931 (Gruppe 29) 432 (29) 1503 (8) 3823 (4) 6277 (28) 6969 (19) 7325 (22) 7912 (29) 9408 (20) 9431 (10) 9997 (24 10990 (8) 14681 (8) 15661 (30 16709 (1 17218 (24) 17863 (26) 29619 (29) 21676 (1) 22529 (2) 25599 (1) 28600 (3) 29533 (22) 29631 (2 30053 (9) 35725 (22) 37423 (9) 37678 (6)

380186 ( 399065 (i) 41152 (9) 41869 (2 44020 (20

46634 () 46005 (OM) 49690 (0) 5400 (19 546538 (9) 59189 (19) 70861 (2).

Buchst. D. zu 100 RM. Nr. 531 (Gruppe 21) 1466 (183)

1467 (18) 2331 (28) 2842 (6) 5673 (25) 6704 (7) 6708 (7 9196 () 12526 (i) 16829 (8) 17449 (6) 18235 (3 18977 (2 20191 (2s) 20195 (28 22101 (10) 23397 (25) 26067 (27 27773 (ez) 28072 (7) 32962 (13 33452 (20) 36543 (i 38783 (i6 418603 (13 44617 (16 45658 (4 45902 (299 45903 (29) 46239 (15 46336 (18) 48544 (22) 16545 (2) 47185 (7) 48261 (19) 51988 (115 55707 (30 5 9oio - M2 (21) 59520 (15) 60511 (2 74404 (3) 75283 (2.

Buchst. E. zu 200 RM. Nr. 4851 (Gruppe 1) 4852 (1)

9995 (3) 20659 (3) 46569 (1 50453 (6) 50454 (6) 5 1260 (6) SOs80 (2).

Buchst. F. zu 500 RM. Nr. 240 (Gruppe 3) 241 (8)

394 (1) 40420 ( 45918 ( 45919 (4.

Buchst. G. zu 1000 RM. Nr. 14283 (Gruppe 1) 30951 (8).

Aufgebotstermin und Geschäftszeichen des Amtsgerichts Berlin sind von der Kontrolle der Reichspapiere in Berlin SW 68, Oranlienstraße 106/109, zu erfahren.

Berlin, den 2. Dezember 1935.

Roĩchsschuldenusrwmwaltung.

eee e e e ¶Ků——œvᷣ—ůͥiu⏑9— / f·ͥͥuMiN—— m 0

Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung. Vom 1. Dezember 1935.

Auf Grund von § 55 des Gesetzes über die Devisen⸗ bewirtschaftung (Devisengesetz vom 4. Februar 1935 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 106) wird verordnet:

Artikel I.

§1.

(1) Reichsmarknoten (5 6 Abs. 1 des Devisengesetzes) dürfen nur mit Genehmigung aus dem Ausland oder den badischen Zoll⸗ ,, nach dem Inland eingesandt oder eingebracht werden. Dies gilt nicht, wenn Reichs marknoten an ein inländisches Kreditinstitut mit der Weisung eingesandt werden, sie zugunsten eines Ausländers auf einem Sperrkonto gutzuschreiben; als Kredit⸗ institute im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Postscheckämter.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 enthält ein Einfuhrverbot im Sinne des Vereinszollgesetzes. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift gelten als Bannbruch, und zwar auch dann, wenn die Handlung eh jf begangen ist. Doch kann der Einführer die Zurückschaffung eingeführter Reichsmarknoten gemäß 8 139 des Vereinszollgesetzes nur verlangen, wenn er Ausländer ist und die Noten als Reisender eingebracht hat.

(3) Die mit der Ueberwachung der Durchführung des Abs. 1 betrauten Stellen können Reichsmarknoten, die dieser Vorschrift uwider eingesandt oder eingebracht worden sind, ahne daß eine n erfolgt, bei einer von der Reichsstelle für Devisen⸗ bewirt an bezeichneten Stelle auf ein Hinterlegungskonto einzahlen. .

§ 2.

(I) Reichsmarknoten, die dem Verbot des § 1 Abs. 1 zuwider aus dem Ausland oder den badischen Zollausschlußgebieten ein⸗ gesandt worden sind, darf der Empfänger nur mit Genehmigung für sich oder einen anderen als Erfüllung oder als Sicherheit für eine Forderung, als Darlehn, als Schenkung oder aus einem anderen Rechtsgrund annehmen.

(2) Der Empfänger hat den Empfang der Noten binnen drei Tagen unter Angabe des Namens und der Anschrift des Absenders, oweit ihm diese bekannt sind, der für ihn zuständigen Devisen⸗ telle anzuzeigen. Diese kann bestimmen, daß die Noten, ohne daß eine Einziehung erfolgt, zurückgesandt oder auf ein Sperrkonto bei einem inländischen Kreditinstitut oder auf ein Hinterlegungs⸗ konto bei einer von der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung bezeichneten Stelle eingezahlt werden.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden auf eingebrachte Reichsmarknoten entsprechende Anwendung, wenn der Empfänger der Noten oder derjenige, an den dieser im Auftrage des Ein⸗ bringers eine Zahlung leistet, weiß oder den Umständen nach an⸗ nehmen muß, daß die Noten aus dem Ausland eingebracht worden 5 Als eingebracht im Sinne dieser Vorschriften gelten auch

eichsmarknoten, die an einen Ausländer im Inland der Vor⸗ schrift des 5 1 Abs. 1 zuwider eingesandt worden sind.

8 3.

Dienststellen des Reichs und der Deutschen Reichsbahn-⸗Gesell⸗ schaft dürfen nur mit Genehmigung im Ausland und in den badischen Zollausschlußgebieten Reichsmarknoten als Erfüllung oder aus einem anderen Rechtsgrund annehmen.

8 4. In den Fällen des 82 Abs. 1gilt die Vorschrift des 8 38 des Devisengesetzes entsprechend. Dagegen wird durch die Vor⸗

schriften der 8 2 Abs. 3 und § 3 die Wirksamkeit des Geschäfts nicht berührt.

85 S 5.

I Die in den 88 42, 45, 46 47 des Devisengesetzes an⸗ gedrohten Strafen und sonstigen Maßnahmen finden auch An⸗ wendung auf Zuwiderhandlungen gegen 85 1 und 2 dieser Ver⸗ ordnung.

(.Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 1 661 die orschriften der 8 45 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und § 52 Abs. 4 des evisengesetzes entsprechend.

Artikel II.

§6. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen so bleiben die für ihn geltenden

Denni ien ails 9 z ,

disengesetzes oder einer Durch⸗ g g r Werte bestehen, die schon or der Auswanderung diesen Beschrankungen und Verboten unter⸗ agen. D zilt hint es Erlöses oder Ersatzes der⸗ rtiger Werte. Die Beschrankungen und Verbote erstrecken sich

auch auf den Erlös von Waren und gewerblichen Schutzrechten,

die ein Auswanderer im Zeitpunkt der Auswanderung im Aus⸗

land besitzt oder bei der Auswanderung mit sich führt. Die Devisen⸗

4 können einzelne Personen ganz oder teilweise von diesen eschränkungen und Verboten freistellen.

(E) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für Werte eines Pflichtigen, die n , dem Werte nach den Betrag von 1000 Reichsmark nicht ü irn, § 2 Abs. 1 Satz 8 der Durch⸗ führungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935 erer entsprechende Anwendung. Sie gelten ferner nicht ö. Umzugsgut und sonstige Gebrauchsgegenstände für den eigenen Bedarf des Auswanderers, seiner Familienangehörigen oder der mit ihm vor der Auswanderung in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

§ 7. Die in den 42, 45, 46, 47 des Devisengesetzes angedrohten Strafen und sonstigen Maßnahmen finden auch Anwendung auf Zuwiderhandlungen gegen 5 6 dieser Verordnung.

Artikel III.

8 8. Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 1935 in Kraft.

Berlin, den 1. Dezember 1935.

Der k Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. H jal mar Schacht, Präsident des Reichsbank⸗Direktoriums.

Der Reichsminister der Finanzen. von Krosigk.

Vierte Verordnung zur Aenderung der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung. Vom 2. Dezember 1935.

Auf Grund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Devisen⸗ bewirtschaftung vom 4. Februar 1935 eichsgesetzbl. 1S. 106) werden im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsminister der Finanzen die Richtlinien . die Devisenbewirtschaftung vom 4. . 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 119 in der Fassung der Ersten und Zweiten Verordnung zur Aenderung der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung, der Ergänzungsverordnung zur Zweiten Verordnung zur Aenderung der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung und der Dritten Verordnung zur Aenderung der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 25. Februar, 15. Mai, 21. Mai und 12. September 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 282, 513, 552, 605, 682, 1149) mit Wirkung vom 6. Dezember 1935 wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt 1 Nr. 1 wird hinter der Begriffsbestimmung „Zweite Durchführungsverordnung“ eingefügt:

„Dritte Durchführungsverordnung: die Dritte Durch⸗ führungsverordnung an Gesetz über die Devisen⸗ bewirtschaftung vom 1. Dezember 1935“.

Ferner wird hinter der Begriffsbestimmung „Kreditsperrgut⸗

haben“ eingefügt: „Notensperrguthaben: S 4 n die nach 8 1 Abs. 1

Satz 2 und 2 3, 5 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der

Dritten Durchführungsverordnung entstanden .

auch wenn zugleich einer der Taibestände des 16

des Yi n fen; erfüllt ist;“.

2. Im Abschnitt 1 Nr. 1 wird in der Begriffsbestimmung Kreditsperrguthaben“ hinter dem Wort „Auswanderergut⸗ haben eingefügt:

„oder Notensperrguthaben“.

3. Abschnitt II Nr. 27 erhält folgende Fassung:

„(I) Eine Genehmigung nach § 13 des Devisen ist nicht erforderlich für die Zu rückschaffung von marknoten nach 58 1 Abs. 2 Satz 3 1

setzes eichs⸗

(2) Eine Genehmigung zur Versendung oder Ueber⸗

bringung von Reichsmarknoten oder inländischen Gold⸗

münzen ins Ausland oder in die badischen Zollausschluß⸗ gebiete darf nicht erteilt werden; dies gilt nicht, wenn

einer der Tatbestände des 5 2 Abf. 2 oder Abs. 3 der Dritten Durchführungsverordnung vorliegt Reichsmarknoten vor Ausland eingegangen sind.

Ausnahmen von den Vor

soweit das Landschaftsbild

oder die em 6. Dezember 1935 aus dem

(G3) Genehmigungen zur Ueberweisung eines Betrages ins Ausland berechtigen nicht zur Versendung oder Ueber⸗ bringung von Reichsmarknoten oder inländischen Gold⸗ münzen. “.

4. Im Abschnitt II Nr. 53 Abs. 1 wird als Unterabsatz e) ein⸗ gefügt: „e) , 5. Im Abschnitt 11 Nr. 55 Abs. 1 und Abs. 2 und im Ab⸗ chnitt III Nr. 10 A werden jeweils die Worte „der in Nr. 53 bs. J bezeichneten Art“ ersetzt durch „der in Nr. 53 Abs. 1 zu a) bis ) bezeichneten Art“. 6. Hinter Abschnitt II Nr. 81 wird eingefügt: „8u Artikel J der Dritten Durchfuührungsverordnung.

82. Hinterlegungsstelleẽ im Sinne von §1 Abs. 3 und 82. Abs. 2 und 3 der Dritten Durchführungsverordnung ist die Deutsche Golddiskontbank, Berlin 8SW 111.

83. Die Vorschrift des 51 Abs. 1 Satz 1 findet bis auf weiteres keine Anwendung auf von Ausländern im Reiseverkehr eingebrachte Reichsmarknoten, die insgesamt den Betrag von 30 Reichsmark nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn der Ausländer in dem angrenzenden aus- ländischen Grenzgebiet ansässig ist und aus n, einreist.

84. Die Vorschrift des 8 1 Abs. 1 Satz 1 findet keine , . eingesandte Reichsmarknoten, die von der Ausgabestelle aufgerufen worden sind, sofern die Ein= . an die Ausgabestelle oder die Deutsche Gold—⸗ iskontbank geschieht.

85. Eine Anzeige nach 5 2 Abs. 2 und 3 und eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn eine Devisen— bank an sie eingesandte oder bei ih eingereichte Reichs⸗ marknoten dem Einsender oder Einreicher auf einem Notensperrguthaben gutschreibt, dem Einsender in das Ausland zurücksendet oder auf einem Hinterlegungskonto bei der Deutschen Golddiskontbank einzahlt.“

Berlin, den 2. Dezember 1935. Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. Wohlthat.

Verordnung zur Erhaltung der Wallhecken. Vom 29. November 1935.

Auf Grund der 3 5, 7 Abs. 2 und 19 des Reichsnatur⸗ schutzgesetzes vom 26. Juni 1935 e, 1 S. 821) wird für die preußischen Regierungsbezirke Hannover, Lüne⸗ burg, Stade, Osnabrück, Aurich, Münster, Minden und Schles—⸗ wig sowie 5 die Länder Lippe, Schaumburg ippe, Hamburg, Bremen, . mit Ausnahme des Landesteils Birken⸗ feld, und für das braunschweigische Amt Thedinghausen fol⸗ genbes verordnet: 35

Die in den vorher bezeichneten Gebieten gelegenen Wallhecken (Knicks) werden mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verord⸗ nung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

S 2. Es ist verboten, Wallhecken (Knicks) zu beseitigen, insbesondere sie zu roden und abzutragen oder zu beschädigen. Als Beschädi⸗ ungen gelten auch das Ausbrechen von Zweigen, das Verletzen * urjzelwerks und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum der Hecken nachteilig zu beeinflussen.

§ 3.

Dem Eigentümer oder sonst Berechtigten bleibt die bisher übliche Nutzung der Wallhecken (Knicks) . soweit hierdurch nicht die landschaftliche Wirkung der Hecken beeinträchtigt, das e, , . der Sträucher und Bäume verhindert oder der Fortbestand der Hecken überhaupt in Frage gestellt wird.

§ 4.

Die höheren Naturschutzbehörden können in besonderen Fällen, vornehmlich aus Gründen des Verkehrs und der Landeskultur, riften dieser Verordnung zulassen, ierdurch keine wesentliche Aenderung

§ 5. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den 88 21 und 22 des Reichsnatur⸗ . mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geld⸗

erleidet.

ftraft oder mit Haft, sahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geld- strafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.

Eine neue Augentherapie und Hygiene.

Ein Deutsches Forscherlos.

Fortschritte der Farblichttherapie.

Vie Hochfrequenz als Verjüngungsmittel.

z. Anhang über Blasenkrankheiten, Frauenleiden, Aus⸗ flüsse usw. und deren erfolgreiche Behandlung durch Hochfrequenz.

Fortschritte der Hochfrequenztherapie.

Die Tote Hand der deutschen R fe ischaft.

Die Hochfrequenz im Dienste der Zahnheilkunde.

Prospekt Settisan

hon Ewald Paul. Berlin, den 2. Dezember 1935. Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern. J. A.: Dr. Ermert.

Betanntmachung. Betrifft: Verbot einer inländischen Druckschrift. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum chutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 ver⸗ biete ich bis auf weiteres die Verbreitung der im Verlage Ludwig Ravenstein A. G. in Frankfurt a. M. er⸗ cheinenden Broschüre, Deutschlands Neugliederung nach dem Frankfurter Entwurf“ von A. Weitzel. Berlin, den 30. November 1935. Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern. J. A.: Dr. Ermert.

Bekanntmachung. Betrifft: Verbot ausländischer Druckschriften.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum 'Echutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 ver⸗ iete ich bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung der in Henf erscheinenden Zeitung „Journal des Nations“.

Berlin, den 30. November 1935.

Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern.

J. A.: Dr. Ermert.

Bekanntmachung. Betrifft: Verbot ausländischer Druckschriften.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 ver⸗ biete ich bis 5 weiteres im Inlande die Verbreitung der in Borto Alegre (Brasilien) , nen , Zeitung „Deutsches Volksblatt“.

Berlin, den 30. November 1935.

Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern.

J. A.: Dr Ermert.

Bekanntmachung. Betrifft: Verbot ausländischer Druckschriften.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz bon Volk und Staat vom 28. Februar 1933 ver⸗ Jziete ich bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung der in Buenos Aires erscheinenden Zeitung „Par“.

Berlin, den 30. November 1935.

Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern.

J. A.: Dr. Ermert.

Bekanntmachung.

Betrifft: Verbot ausländischer Druckschriften.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 ver⸗ diete ich bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung der in Frag (8) . Beamtenzeitschriften:

1. „Nase pohraniéi Orgän svazu finanëni str äze“ „Unser Grenzland Organ des Verbandes der Finanzwache/.

„Zeleznièns lista Seskoslovenskè“ „TSchechoslo- wakische Eisenbahnzeitung“.

„CGeskoslovensk stätni ztszenec Odborn list Jednoty stàtnich zrizencù v5Seodborovych sdruzenf“ „Der tschechoslowakische Staatsangestellte Fach- blatt des Verbandes tschechoslowakischer Staats- angestellter aller Organisationen“.

„Hlas kłestänskych elezniè ats Odborov) list Svazu lidovych zeleznis dtù v republice Seskoslovenskè „Stimme der christlichen Eisenbahner Fachblatt des Verbandes christlicher Eisenbahner in der tschecho- slowakischen Republik“.

„Närodni zelezni àt᷑ bahner .

„Vèstnik zamêstnancù finanenich üadü v republice Seskoslovenskeé“ „Anzeiger der Finanzangestellten in der TsSchechoslowakischen Republik“.

TDäjmy strojvidce Organ federace strojvùdeü v CSR „Interessen des Lokomotivführers Organ der Föderation der Lokomotivführer in der Tschecho- slowakischen Republik..

„Der nationale Eisen-

Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen an Stelle der in den Bekannt— machungen Kb 65 vom 21. November 1935 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 273 vom 22. November 1935), Kp 67 vom 25. November 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 276 vom 26. November 1935) und KP 70 vom 29. November 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 280 vom 30. November 1935) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt: Aus: Kupferlegierungen (Klassengruppe 1X): Rotgußlegierungen (Klasse IX B) RM 52,25 bis 54, 26 Zink (Klassengruppe XIX):

Feinzink (Klasse TIXA) .... ..... RM 23,25 bis 24,25 Rohzink (Klasse XIX C) „1925 20 265 Aus: Zinn (Klassengruppe XX):

Zinn, nicht legiert (Klasse XX A) .. RM 266, bis 286, Banka⸗Zinn in Blöcken .. „289, 299,

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ven⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 3. Dezember 1935.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Bekanntmachung. Die am 3. Dezember 1935 ausgegebene Nummer 132 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält:

Verordnung über die Kosten in Angelegenheiten der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung in das

unbewegliche Vermögen (Kostenordnung), vom 25. November 1935.

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 075 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,98 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 4. Dezember 1935. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Bekanntmachung.

Die am 3. Dezember 1935 ausgegebene Nummer 52 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält:

Verordnung zum Militärtarif für Eisenbahnen, vom 21. No⸗ vember 1935;

Verordnung über die vorläufige Anwendung eines deutsch⸗ ungarischen Abkommens über die Zahlungen aus dem gegen⸗ seitigen Warenverkehr, vom 3. Dezember 1935;

Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Ab⸗ kommen zur err ein ghunr des Scheckrechts (Ausdehnung ihrer Anwendbarkeit auf Niederlaändisch⸗Indien und Curagao), vom 16. November 1935;

Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 18. November 1935;

Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 25. November 1935;

Bekanntmachung zum Internationalen Uebereinkommen über den Freibord der Kauffahrteischiffe (Beitritt Argentiniens), vom; 28. November 1935;

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ersten Ab⸗ kommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts (Beitritt des Irischen Freistaates), vom 29. November 1935

Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 29. November i936.

Umfang: 35 Bogen. y 0, 5 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0, 6 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 4. Dezember 1935. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

WMNichtamtliches.

Verkehrs wesen.

Verbilligte Weihnachts und Meujahrsglück⸗ wunschtelegramme im Verkehr mit dem Ausland.

Die Telegramme werden vom 14. Dezember bis 6. Januar bei allen Telegrammannahmestellen angenommen und fruüͤhestens zum Fest ef n!, Der Absender kann den Text der Glückwunsch⸗ telegramme entweder beliebig abfassen oder im ö mit einigen Ueberseeländern und mit Schiffen in See über die Küstenfunkstellen der Vereinigten Staaten von Amerika den ge⸗ wünschten Text unter einer , . Zahl von feststehenden Text nen auswählen und dabei bestimmen, in welcher der zugelassenen Sprachen (deutsch, englisch, spanisch ini das Tele⸗ gramm . den Empfänger ausgefertigt werden soll. Schmuck⸗ blattausfertigung ist möglich, soweit das Bestimmungsland Schmuck⸗ ,. , rt hat. Die ., betragen etwa die Hälfte bis ein Drittel der vollen Sätze. Nach Nordamerika und Mexiko sind in diesem Jahre zum ersten Male auch ver⸗ . Glückwunschtelegramme mit beliebig abgefaßtem Text zu⸗ gelassen.

. ö. Einzelheiten geben die Telegrammannahmestellen Aus⸗ unft.

Aus der Verwaltung.

Minifter Fricks Erlaß zum Verbot von Rassen⸗ mischehen. ; Anweisfungen für die praktische Anwendung.

Nachdem Reichsinnenminister Dr. Frick kürzlich die Grund⸗ ätze der gesetzlichen Bestimmungen über die Reinerhaltung des eutschen Hin. erläutert hatte, gibt er jetzt durch Erlaß an dis

tachweis wird von einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt ab durch das Ehetauglichkeitszeugnis erbracht. Bis dahin hat der Standesbeamte, wie schon an anderer Stelle verordnet, nur in solchen Fällen das Ehetauglichkeitszeugnis zu verlangen, in denen er wegen Zugehörigkeit der Verlobten zu verschiedenen Rassen eine für das deutsche Blut ungünstige Nachkommenschaft befürchtet 9. B. bei einer Eheschließung von deutschblütigen Personen mit igeunern, Negern oder ihren Bastarden).

In Zukunft hat nach dem Erlaß jeder Verlobte vor der Ehe⸗ schließung dem Standesbeamten den Nachweis seiner Abstammung . erbringen Die praktische Anwendung der ge ichen Vor⸗ chriften muß in einer Weise erfolgen, die unnötige Erschwerungen für den ganz überwiegenden Teil des deutschen Volkes, der deut- schen oder artverwandten Blutes ist, ausschließt. Die Anforde⸗ rungen an den Nachweis der Abstammung muͤssen, so bestimmt der Minister, deshalb auf das 3 otwendige beschränkt werden. Dies sei um so eher möglich, als die Verletzung der ein⸗ schlägigen Vorschriften durchweg mit schweren Zuchthausstrafen geahndet werde. Zum Nachweis der Abstammung sind beim Auf⸗ gebot außer den Geburtsurkunden der Verlobten die Heirats⸗ urkunden ihrer Eltern (bei unehelichen Kindern die Geburts- urkunde der Mutter und, falls der Vater bekannt ist, auch dessen Geburtsurkunde) vorzulegen. Die Verlobten haben ferner schrift⸗ lich oder zu Protokoll 9 versichern, was ihnen über die Rasse⸗ zugehörigkeit und die Religion ihrer Großeltern bekannt ist, und u erklären, daß sie die Angaben nach bestem Wissen gemacht . Nur wenn der Standesbeamte bestimmte Den kennt, die ihm weiteren Nachweis erforderlich erscheinen lassen, darf er insbesondere die Heiratsurkunden der Großeltern verlangen. Seiner eigenen Verantwortung darf sich der Standesbeamte nicht entziehen. Er muß daher, sobald er seine Mitwirkung bei einer Eheschließung wegen jüdischen Bluteinschlags verweigert, dem Minister unverzüglich eingehend berichten und darf nicht etwa einfach eine Anweisung des Gerichts abwarten.

Monats ausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Landes Preußen im Monat Oktober des Rechnungsjahres 1935. (Beträge in Millionen RM.)

A. Ordentlicher Haushalt.

Zu Beginn des Rechnungsjahres 1935 waren die zur Deckung restlicher Verpflichtungen aus dem Vorjahr 1934 zurückgestellten Restbeträge verfügbar

a) nach dem ordentlichen Haushalt...... b) nach dem außerordentlichen Haushalt..

zusammen ...

Ist⸗ Einnahme oder Ist⸗ Ausgabe

213,0 2060

2330

Jahies oll

im April / im

Sep⸗ Oktober tember

iu⸗

sammen

Darunter Rechnungssoll der Vorjahrsreste

H. Einnahmen. isa 1 izos

1. Stenernn Davon ab: n ͤ 6 inde e⸗ emeinden ö

658,1

meinde ver bände) usw. 78,3 verbleiben.. 106,6

2. Ueberschüsse der Be⸗ triebe.

Davon ab: Zuschüsse an Betriebe

verbleiben..

3. Sonstige Einnahmen: a) Soz. Maßnahmen u. Gesundheitswesen

b) Veikehrswesen .. c) Wissenschaft, Er⸗ ziehung u. Volks⸗ bildung leinschl. Theater) ...

d) Uebrige Landes ver⸗ waltung

Einnahmen insgesamt

(abzüglich der Steuerüber⸗ weisungen an Gemeinden usw. und der Huschüsse an Betriebe

EI. Ausgaben.

Verwaltung d. Innern (ohne Ziffer 2) . Soziale Maßnahmen u. Gesundheitswesen Wissenschaft, Erzie⸗ hung u. Volksbildung (einschl. Theater) ß. Verkehrswesen ... Wohnungswesen .. Schuldendienst ... Versorgungsgebühr⸗ nisse (Ruhegehälter . Sonstige Ausgaben

Ausgaben inegesam!

Mithin: Mehrausgaben. Mehreinnahme

8, 114,

065