Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 289 vom 11. Dezember 1935.
.
bei Baumwollabfällen auf Grund der im dritten Kalendewiertel⸗ jahr 1934 (Stichzeiten) durchschnittlich im Monat verarbeiteten Gewichtsmengen errechnet (Grundmenge). =. .
E) Die Ueberwachungsstelle kaun in Ausnahmefällen die
Grundmenge von sich aus oder auf Antrag höher oder niedriger estsetzen. — . 6 Die für die einzelnen Firmen errechnete Grundmenge wird diesen mitgeteilt. Firmen, die diese Mitteilung nicht bis zum 26. Dezember 1935 erhalten haben, haben sich unverzüglich bei der Ueberwachungsstelle für Baumwolle, Bremen, Baumwollbörse, zu melden. 8 3.
Kürzungsmöglichkeit. 96
1) Die Grundmenge kann im Benehmen mit der Ueber⸗ ahn für w Kunstseide und Zellwolle und der Wirt— schaftsgruppe Textilindustrie Herstellern von , die zweck⸗ mäßig Zellwolle oder andere nicht bewirtschaftete Rohstoffe ver⸗ wendet werden können, bis zu einem entsprechenden Anteil gekürzt werden. Geschieht dies, so werden die Betroffenen hiervon min⸗ destens 6 Wochen vor der Durchführung benachrichtigt.
(2) Bei zusätzlicher Verarbeitung von Zellwolle und anderen unbewirtschafteten Spinnstoffen kann nach dem Verhältnis dieser Verarbeitung eine Wiederheraufsetzung der Grundmenge bis zur Hälfte der Kürzung nach besonderer Anordnung der NUeber⸗ wachungsstelle stattfinden. .
Hag. . des Abs. 1 gilt nicht, soweit Ausfuhrauf⸗ träge vorliegen.
§ 4.
Festsetzung der Verarbeitungsmenge.
(1) Spätestens ein Mongt vor Beginn eines jeden Kalender⸗ vierteljahrs, erstmalig im Monat Dezember 1935 für das erste Kalendervierteljahr 1936, wird den Fachgruppen und Fachunter⸗ gruppen von der Ueberwachungsstelle mitgeteilt, welchen Hundert⸗ atz der nach § 2 festgesetzten Grundmenge Verarbeitungsmenge) —̃. in 8 1 genannten Spinnstoffe ihre Mitglieder während des nächsten Vierteljahres monatlich verarbeiten dürfen..
(2) Soweit das Gemeinwohl es erfordert, kann im Benehmen mit der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie für einzelne Wirtschafts⸗ zweige der Verarbeitungssatz höher oder niedriger festgesetzt werden.
(3) Die sich für den Kalendermonat ergebende Verarbeitungs⸗ menge darf nicht überschritten werden. . ⸗‚. .
(4) Die Festsetzung des Verarbeitungssatzes begründet keinen Anspruch auf Zuteilung der entsprechenden Rohstoffmenge.
§85. Ausnahmen für die Ausfuhr.
(IR) Soweit Ausfuhraufträge oder Aufträge inländischer Ab⸗ nehmer vorliegen, die das Ergebnis nachweislich zum Zwecke der Ausfuhr verwenden, kann die Verarbeitungsmenge um 15 3.5 der für diese Ausfuhraufträge benötigten Rohstoffe überschritten werden. Die Ueberschreitung ist jedoch nur mit Einwilligung der Ueberwachungsstelle zulässig. Der Ausfuhrnachweis ist auf Ver⸗ langen der Ueberwachungsstelle durch Vorlage der Ausfuhrunter— lagen zu erbringen.
§ 6. Ausnutzung der Verarbeitungsmenge.
(I) Ist in einem Betrieb während eines Kalendermonats der von der Ueberwachungsstelle festgesetzte Verarbeitungssatz über⸗ schritten worden, so muß in dem folgenden Kalendermonat ein Ausgleich erfolgen. Bei Saisonbetrieben kann die Ueberwachungs—⸗ stelle auf Antrag Abweichungen gestatten.
5 Ermittlung der verarbeiteten Mengen.
() Als tatsächlich verarbeitete Memnge der im § 1 genannten Spinnstoffe gilt der gewichtsmäßige Unterschied zwischen den am Anfang eines Monats vorhandenen und am Ende desselben Monats verbleibenden Beständen unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum durch Lieferung neu hinzugekommenen Mengen dieser Spinnstoffe.
(2) Die Innehaltung der festgesetzten Verarbeitungsmengen wird durch die Ueberwachungsstelle auf Grund der zu führenden Lagerbücher nachgeprüft.
§8 8. Einkaufsbewilligung.
Das Einkaufsbewilligungsverfahren nach der Anordnung B83 vom 31. Mai 1934 und B7 vom 1. Oktober 1934 (Deukscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 233 vom 5. Oktober 1934) wird durch die Bestimmungen dieser Anordnung nicht berührt.
8 9. Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschristen der sL 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816).
§ 10. Inkrafttreten.
Die Anordnung tritt am Tage nach * Veröffentlichung im . Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Die Anordnungen B5 vom 26. Juli 1934 (Deutscher Reichs⸗ gnä. und Preuß. Sigatsanz. Nr. 173 vom 27. Juli 1934, B6 vom 25. August 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und B 10 vom 77. Dezember 1934 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 363 vom 31. De⸗ zember 1934) treten am 31. Dezember 1935 außer Kraft.
Bremen, den 10. Dezember 1935. Der Reichsbeauftragte für Baumwolle. H. E. Pabst.
Anordnung Nr. 28
der Ueberwachungsftelle für Kautschurt und Asbest (Aufhebung der Anordnungen Nr. 1—3, 6, 9 und 11—14.
Vom 10. Dezember 1935.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber— wachungsstellen vom 4. September 19354 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
81. (L. Die Anordnungen der Ueberwachungesstelle für Kautschuk und Abes n k Nr. 1 vom 1. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 126 vom 2. Juni 1934), 2 vom 7. Juni 193 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 130 vom 7. Juni 1934), 3 vom 7 Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 134 vom 12. Juni 1934), 6 vom 23. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 158 vom 10. Juli 1934),
Nr. 9 vom 17. Juli 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 164 vom 17. Juli 1934), ; .
Nr. 11 vom 31. Juli 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 176 vom 31. Juli 1934), ; ̃
Nr. 19 vom 15. August 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 189 vom 15. August 1934), . ᷓ
Nr. 13 vom 18. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 218 vom 18. September 1934), .
Nr. 14 vom 1. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1934)
treten außer Kraft.
(2) Es sind somit folgende Anordnungen der Ueberwachungs⸗ stelle für Kautschuk und Asbest in Kraft: Nr. 15 vom 1. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1934), ; ; Nr. 16 vom 1. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1934), ; Nr. 18 vom 13. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 267 vom 14. November 1934), ¶ ; „I9 vom 13. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 267 vom 14. November 1934), — Nr. 20 vom 29. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 279 vom 29. November 1934), z Nr. 22 vom 1. März 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 5 vom 1. März 1935), 23 vom 16. März 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 66 vom 19. März 1935), . 24 vom 20. März 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 69 vom 22. März 1935), 26 vom 1. Juli 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153 vom 4. Juli 1935), 27 vom 4. Juli 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 154 vom 5. Juli 1935).
§ 2. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Aspest. Der Reichsbeauftragte:
Nachtigäller.
Bekanntmachung KP 75 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 10. Dezember 1935, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden die folgenden Kurs⸗
preise festgesetzt: Aluminium (Klassengruppe I):
Aluminium, nicht legiert (Klise 1A) .. . RM 144, — bis 148, — Aluminiumlegierungen (Klasse 1B)... , 68, — „ J70,—
Blei (Klassengrup pe 111): Blei, nicht legiert (Klasse IIIA) RM 21,25 bis 22,25 Hartblei (Antimonblei) (Klasse IB)... , 23,75 „ 24,75
Kupfer (Klassengruppe VIII): Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) RM 50, — bis 52, —
Kupferlegierungen (lassengruppe 1X): Messinglegierungen (Klasse IX A).
; bis 39,50 Rotgußlegierungen (Klasse IX B) ..
5 3 * 90 1 1 1 S0, —
Bronzelegierungen (Klasse IX C). 4 75
Neusilberlegierungen (Klasse IX D)
Nickel (Klassengruppe XIII): Nickel, nicht legiert (Klasse XRIIIA) .... RM 249, — bis 269, —
Zink (Klassengruppe XIX): Feinzink (Klasse TIXA) ..... .... RM 23, — bis 24, — Rohzink (Klasse XRIXC) , 19, — „ 20, —
Zinn (Klassengruppe XX): Zinn, nicht legiert (Klasse TX A) .. .. RM 261, — bis 281, — Banka⸗Zinn in Blöcken „ 284, — „ 294, — Mischzinn (alasse RRB) 9 je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 21,25 bis 22, 2s je 100 kg Rest⸗Inhalt Lötzinn (Klasse RX D) ...... ... RM 261, — bis 281, — je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 21,25 bis 22,25 je 100 kg Rest⸗Inhalt.
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleich⸗ zeitig treten die Bekanntmachungen KP 43 bis KP 74 außer Kraft. .
Berlin, den 10. Dezember 1935.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
2 2
Anordnung — W 19 — der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Festsetzung der Verarbeitungsmengen) vom 11. Dezember 1935.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. S816) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber— wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom . September 1934 wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:
§1. Geltungsbereich und Beschränkung der Verarbeitung.
() Betriebe, welche Gespinste (Garne oder wirne) aus wollenen Spinnstoffen auf eigene Rechnung herstellen oder ver— arbeiten, dürfen dies vom 1. Januar 19366 ab nur im Rahmen der für sie von der ,,, festgesetzten Herstellungs⸗ oder Verarbeitungsmenge tun. Betriebe und , . die Ge⸗ spinste durch Dritte im Lohn n ,. oder verarbeiten lassen, sind den in Satz 1 genannten Betrieben , Bei mehr⸗ stufigen Betrieben gilt dies für jede Stufe, soweit diese nicht ausschließlich für den eigenen Betrieb arbeitet.
E) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend r die Kämmerei sowie für die Filz-, Ste pdecken Reißwoll⸗ und Watteherstellung, soweit sie wollene Spinnstoffe be⸗ oder ver⸗ arbeiten.
G) Die Herstellung oder die Verarbeitung handels fertig aufgemachter Garne wird abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 besonders geregelt.
(h Die Anordnun ilt nicht für die Seilerei, die menten⸗ Gardinen⸗ un pitzenherstellung, die Band⸗ 3 und Tüllweberei, die Hutindustrie und bie Ausrüstun n edelung). 6 n
6) Wollene Spinnstoffe im Sinne des Absatzes 1 Schafwolle sowie Kammzug, Kämmlinge und Abgänge jede j aus Schafwolle (Nr. 144 a— f, 418 a, aus 413 und g 9 und b des Statistischen Warenverzeichnisses). AU
§ 2. Festsetzung der Grundmenge.
l) Die nach 8 1 festzusetzenden Mengen werden a der im Jahre 1933 und im ersten Vierfeljahr 1934 n verarbeiteten Gewichtsmenge wollener Spinnstoffe oder en berechnet. Sind in der Stichzeit neben Gespinsten aus bun S 1 genannten Spinnstoffen auch Mischgespinste aus diesen y anderen Spinnstoffen verarbeitet worden, so wird nur der h wichtsanteil der im § 1 genannten Spinnstoffe berüch ch Kann dieser Gewichtsanteil nicht ermittelt werben, so dan Ueberwachungsstelle die Anrechnung verweigern oder den g wichtsanteil ahn festsetzen. 3 8 (29) Bei den Betrieben, welche Gespinste verarbeiten, wen die nach Absatz 1 errechneten Mengen um die Hälfte des dung ate. gekürzt, den der Betrieb für die Erfüllung unmittelln
usfuhraufträge in der Stichzeit verarbeitet hat. Die derhs benden Mengen werden weiter um 37,5 z.; gekürzt. Y. errechnete Menge wird durch 15 geteilt.
(3) Bei den Herstellern von Gespinsten, den Filz etz decken, Reißwoll⸗ und Watteherstellern gilt diejenige Menge Grundmenge, die im Monatsdurchschaikt für den Betrieh / Grundbedarf für die Einkaufsperiode vom 1. Oktober 133 zum 31. März 1936 festgesetzt ist. (4 Die Ueberwachungsstelle kann in Ausnahmefällen y h . oder auf Antrag die Grundmenge höher oder niemg estsetzen. ;
(6) Die nach Absatz 2 bis 4 ermittelte monatliche Gnm menge wird den einzelnen Betrieben mitgeteilt. Betriebe diese Mitteilung bis zum 26. Dezember 1935 nicht erhalten hiß müssen sich unverzüglich bei der , , für Ul . Tierhaare, Berlin NW 7, Hermann⸗ döring⸗ Straßen melden.
(6) Für Betriebe, die bei der e m, oder Verarheihh von Gespinsten im Monatsdurchschniti des laufenden Kalen jahres eine von der Ueberwachungsstelle festzusetzende Höchstmn nicht überschritten haben. gilt diese Höchstmenge als Grundmen
§ 3. Kürzungsmöglichleit. .
(h. Die Grundmenge kann im Benehmen mit de Wirtschaftsgruppe Textilindustrie und der lch wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle erstell von, Waren, für die zweckmäßig Zellwolle oder andere n bewirtschaftete Rohstoffe verwendet werden können, bis zl ein entsprechenden Anteil gekürzt werden. Geschieht dies, so wenr die Beteiligten hiervon mindestens sechs Wochen vor der Dun führung benachrichtigt.
(2) Bei zusätzlicher Verarbeitung von Zellwolle und anden unbewirtschafteten Spinnstoffen kann nach dem Verhältnis dien Verarbeitung eine Wiederheraufsetzung der Grundmenge biz 1 Hälfte der Kürzung nach besonderer Anordnung der lch wachungsstelle stattfinden.
(G3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, soweit Ausfth aufträge vorliegen.
8§ .
Festsetzung der Verarbeitungsmenge.
(1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines j Kalenderviertelsahres, erstmalig im Dezember 1935 für das h Kalenderviertelsahr 1936, wird jeder . oder Fachuntergmiz für ihren Bereich mitgeteilt, welchen undertsatz der Grundmm der im 8 1 genannten Spinnstoffe ihre Mitglieder während nächsten Vierteljahres im Monatsdurchschnitt verarbeiten din (Verarbeitungsmenge).
(2) Für die durch 5 2 Absatz 6 erfaßten Betriebe kann Verarbeitungssatz abweichend von den Bestimmungen dez ] satzes 1 festgesetzt werden. .
(3) Soweit das Gemeinwohl es erfordert, kann, abweihe von der Bestimmung des Abs. 4, für einzelne Wirtschaftszu der Verarbeitungssatz im Benehmen mit der Wirtschastsgtu Textilindustrig höher oder niedriger festgesetzt werden
( Die Festsetzung des Verarbejtungssatzes begründet lein Anspruch auf Zuteilung der entsprechenden Spinnstoffmenge.
§5. Ausnahmen: a) behördliche Lieferungen.
Betrieben, welche Aufträge zur Herstellung von Unjp tuchen oder Decken im Sinne des z 8 der Anordnung — UI, (Deutscher Reichsanzeiger und rent, , Nr. vom 26. September 1935) erhalten, kann . ntrag gestzh werden, diejenige Menge wollener , , fe oder Gespü zusätzlich zu verarbeiten, die zur Erfüllung dieser Aufträge wendet werden muß, sofern die Mehrmenge sich im Rahmen! besonderen Einkaufsgenehmigungen hält, die den Bettich hierfür erteilt wurden. 88
b) Ausfuhr. Soweit Ausfuhraufträge oder Aufträge inländischet nehmer vorliegen, die das Erzeugnis nachweislich zum u der Ausfuhr verwenden, darf die ,,, n,, 1h e, ., werden, und zwar um die Mengen, die zur rfiln er Ausfuhraufträge benötigt werden, u glich derjenigen den Betriehen darüber hinaus von der Ueberwachungästelle n besondere Einkaufsgenehmigungen zugeteilt werden; des . ilt für die Verarbeitung der Mengen, die aus Anlaß von uhraufträgen oder Aufträgen inländischer Abnehmen füt n uhrzwecke den Betrieben in der Zeit vom 1. April bis ezember 1935 zugeteilt worden sind. Bei denjenigen besondt Einkaufsgenehmiguüngen, die nach dem J. Januar 1936 ih zur Erfüllung der ÄÜusfuhraufträge benötigten Mengen in erteilt werden, ist jedoch im Einzelfalle die Einwilligun Ueberwachungsstelle zur Ueberschreitung der Verarbeitungemu erforderlich. § 7. . Ueberschreitung der Verarbeitungsmenge.
1 Ist in ginem Betriebe während eines Viertelsahres vorgeschriehene , , überschritten worden, . 4 dies innerhalb des folgenden Kalendervierteljahres ausgelh werden. Eine Bestrafung bleibt vorbehalten. in
* Betriebe, die von der Ueherwachungsstelle als betriebe anerkannt worden sind, dürfen. Vorgrfffe auf die . arbeitungsmenge des nächsten Kalenderviertelsahres bis zur ) einer halben monatlichen Verarbeitungsmenge vorn darüber hingus ö. BPorgriffe der Einwilligung den wachungsstelle. Diese Betriebe dürfen etwaige Mn verarbeitung im nächsten Kalendervierteljahr ausgleichen. liche Vorgriffe sind auf die Verarbeitungs menge des Kalendervierteljahres anzurechnen. in
(3) Die Ueberwachungsstelle kann aus besonderen Grin auch andere Abweichungen gestatten.
88. Besondere Kürzung der Grundmenge. . 1, Betrieben und Personen, die vor dem 1. April 165! u arbeit vergeben haben und dies nicht mehr in entsprech Umfange tun, kann die Grundmenge gekürgt werden.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 289 vom 11. Dezember 1935. S. 3
K
. ö ; ö 13 (Y Betrieben, die ihre Verarbeitungsmenge länger a Filmverbot. usnutzen, kann die Grundmenge entsprechend ö ; ö .
rei Monate nicht ausnutz e. sprech Die öffentliche Vorführung des Films:
gekürzt werden. 89. kJ ,. e, ,. ulrich Neuß . e * m, Antragsteller und Hersteller: Ulrich & Neuß, Ermittlung der verarbeiteten Menge. K. U. Filmproduktion und Vertriebs G. m. b. 5. Berlin, ist
Als tatsächlich verarbeitete Menge der in 1 genannten ö ; ; ö Spinnstoffe oder Gespinste gilt der gewichtsmäßige ö November 1935 unter Nummer 40 563 verboten
Unterschied zwischen den am n, ,n, Vierteljahres vor⸗ ; , 1 ö. e , . . k Berlin, den 9. Dezember 1935. anden unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum dur 3 ; ; ů . neu hinzugelammenen Mengen dieser wollenen Spinn⸗ . 6 . , . stoffe oder Gespinste (Nettogewicht des Wollanteils auf Grund n n Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen). Bei verarbei- teien Mischgespinsten gilt nur der Anteil an wollenen Spinn— sofsen. C iü Absatz 5) als verarbeitet. — Pre u ß en. ) Die 3 der i g Verarbeitungsmengen wird durch die Ueberwa ö auf Grund der zu führenden VBetanntmachung. ae ien k . 9 g re hl 9 Auf Grund des 57 der Verordnung des Herrn Reichs— Anieil an wo — räsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar Absatz 1 dieser Anordnung ausweisen. 6 habe ic die . schen Voltes vom Februa . § 10. „Konfektion“ von Werner Türk, Agis⸗Verlag, Einkaufsbewilligung. ⁊ J . Nach t⸗ Ewald Banf Soweit ein Einkaufsverbot für Textilien (J. Durchführungs— „Lau lxendundeine Nacht“ von Ewa anse verordnung zu dem Gesetz über den Verkehr mit in n en und Werner Jansen, Rikola⸗Verlag, Wien Berlin / Riahstoffen und Halbfabrikaten vom 29. Juni 1934 Reichsgesetzbl. 1 Leipzig / München,
. J E. des) besteht, bleibt diefes durch die Vorschriften dieser Anord⸗ „Die kö Abt und ihr Reich“, Roman von e
nung unberührt. Das gleiche gilt für allgemeine und besondere Josef Kallinikow, Verlag Julius Kittls Nachf., Einkaufsgenehmigungen. zu en wegen Gefährdung von Sitte und Anstand be⸗ ! ; agnahmt. Zuwiderhandlungen. ; Zuwiderhandlungen gegen die . dieser Anordnung ö 29 ö ö. . ö ö. ; fallen unter die Strafvorschriften der 8 10, 19 bis 15 der Ver⸗ der Poligeipräsi ent in Berlin. zrdnung über den Warenverkehr. J. A.: Dr. Lüd cke.
S 12. Bekanntmachung.
Inkrafttreten. 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung die an Grrrnd des g 1 und des Hö Sat des Geseches über
im Teutschen Reichsanzeiger und — ö . iehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai n, kreußftschen Ctaatzanteiger i cz f, feen nn. 26h) in Verbindung mit der durch
. den Preußischen Minister des Innern hierzu erlaffenen Berlin, den 11. Dezember 19366. Durchführungsverordnung vom 31. Junk 1633 . Der Reichsbeauftragte für Wolle. Gesetzsamml. S. 39) und in Verbindung mit dem Reichs—
Jeremias. gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Ver⸗ mögens vom 14 Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 479 wird das . P 43 in Herne
5 n i i ⸗ i ⸗ Suümverbot. es ehema Jö Samariter Die öffentliche Vorführung d ilms: eingetragen im Grundbuch von Herne, Stadtkreis Herne, ff ch 3. . 8 FJilut . . ug . 6. . . 36, unter . J . , ; er polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Preußifchen Alte — S6 m, Antragsteller und Hersteller: Ulrich . Neuß, Staates, vertreten durch . ö en n und . K. l. Filuiproduktion und Vertriebs⸗G. m. b. H., Berlin, ist Minister des Innern in Berlin eingezogen am Cat. November 1935 unter Nummer 46602 verboten Die Verfügung wird mit der öffentlichen Bekannt⸗ ihn. ⸗ machung wirksam. Berlin, den g. Dezember 1935. Arnsberg, den 5. Dezember 1935.
Der Leiter der Filmprüfstelle. Der Regierungspräsident. Zimmermann. Dr. Runte.
Nichtamtliches. Aus der Ver waltung.
,. von den Vorschriften des Neichs⸗ 1h erst j ie ö. V und a e allmählich ein⸗ ürger ellen müsse. ollte man von ihnen überall sofort Volleistungen ; 9 gef en und des Btutschutzgefetzes. verlangen, dann wäre jedes Arbeitsbeschaffungsprogramm 69 ; Vie der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern in einem durchführbar. Bei verständiger Anlernung und menschlichem Ent⸗ underlas mitteilt, sind Gefuche um Bewilligung bon Befreiungen gegenkommen ließen sich dagegen gute Leiftungen erkeichen!
hon den Vorschriften des dr i e hir erg ebe und des n.
Handelsteil.
, im Zusammen im
ergaben nur in wenigen Werten
schäft wieder recht lustlos.
Union. In A
in sich zwar etwas leichter
war der Kursstand behauptet. ein. Zum Teil bemerkte man vereinzelte Abgaben der Kuliss kam eine freundliche Grundsti auch kursmäßig etwas auswirkte.
waren noch . um 1 53.
*
336 95. Am internationalen Pfund schwächer und wurde in Berlin auf 12,35 (12,27), der Dollar auf wieder unverändert 2.4835 RM festgesetzt.
. Someit Montanpapiere und chemis änderungen aufwiesen, handelte es sich eines Prozentes. Braunkohlenwerte
Notiz. Von den Kalipapieren waren Etwas mehr Umsatz bemerkte man am Elektromarkt. Siemens um 271 93 zurück, ferner waren etwas stärker angeboten Dessauer Gas ( 171), Chade büßten 2 Licht und Kraft um 1 3, E Kabel und Felten K Guill
ich kursmäßig n,. den gestrigen eränderungen.
Das Geschäft setzte recht lustkos kleine Abbröckelungen, die auf e zurückzuführen waren. Später mmun
n den meis
Berliner Börse am 11. Dezember. Kurse ungefähr gehalten.
Stimmungsmäßig zeigte sich zwar an der heutigen Berliner . . mit den Anzeichen einer Entspannun ,, eine etwas freundlichere Tendenz. rng Schlußnotierungen
ten Werten
zum Durchbruch, die sich Fegen Schluß war das Ge—
che Werte überhaupt Ver— immer nur um Bruchteile
kamen fast gar nicht zur
Salzdetfurth 15 höher. Hier gingen
Mark ein Andererseits waren
lektr. Schles, Schles. B Gas, Deutsche
eaume um je 3. . gebessert. Sonst
Vorwoche wie folgt:
Aktienkurse (Index 1924 bis i536 S 166h Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie .. Handel und Gewerbe
Gesamt
Kursniveau der 41 0igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗ 1 ö Pfandbriefe der öffentlich— rechtlichen Kredit⸗Anstalten Kommunalobligationen .. Oeffentliche Anleihen ... ö Außerdem: Industrieobligationen ...
4 06ge Gemeinde⸗ umschuldungsanleihe ...
Vörsenkennziffern für die Woche vom 2. bis 7. Dezember.
Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsen kenn iffern stellen sich für die Woche vom 2. bis 7. Dezember im Vergleich zur
Wochenduichschnitt
vom 2. 12. bis 7. 12.
96, 36 82, 95 95, 39 89, 73
gb, 02 94,74 93,51 92,93 94,89 101,79
8,52
1
vom 25.11. bis 30.11.
26,465 82,59 96, 18 89,52
96,00
94,71 93,51 92, 94 94,90
Ot, 64
. erholt, desgleichen Tortmunder nion chaffensburger Zellstoff (4 17) bemerkte man Rücktäufe der Kuliffe. Schwächer lagen dagegen Reichsbank — 19).
Am Kassamarkt war die Kursgestaltung nicht ganz Von den Renten waren 53 etwas niedriger. Tag
einheitlich. esgeld war
tellte sich jedoch immerhin 3 bis
Devisenmarkt lag das englische
Monats⸗ durchschnitt November
96,61 82,46 95,23 89,51
96, 99
a.
93,52
Einfuhr von Getreide, Butter, Käse und Eiern in das deutsche Zollgebiet (Spezialhandel) im November und
in dem Zeitraum Januar bis November 1935.
— '
Waren⸗
bezeichnung Menge 42
November 1935
Wert 1000 RM
Januar bis November
1935
Menge d2
Wert
1000 RM
ssetzes durch den Führer und leichskanzler bei der für den Wohn tz oder geböh n i, Aufenthalt des Gesuchstellers zu ö .
höheren Verwaltungsbehörde zu stellen. Anträge von Personen ĩ öemicht Reichsbürger sind, auf i nn in kfb ihnen 1. er Kunst und Wissenschaft.
bekleideten öffentlichen Amt ind au 1 Di ändi⸗ ‚. r ,, . f den Dienstwege dein zuständi⸗ Spielplan der Berliner Staatstheater. , , r r e e er, hen d prasident; in Berlin in Eheangelegenheiten taatsoper: Aida. ikali ; ; inn: he won ha; der ,,, Berlin, im e .. Poli⸗ * Uhr. ö J 1 ö n a 5 3 s—i S J * 2 1 , , S6 gs e üpetar, sant ern Sour ihne btgbez, Geschsteler im. Jula enen zb nr er 3. . ö,, ö hen, Rlufenthalt, so ist das Gefuch bei dem Reichs- und aatsthegter Kleines rn Duie ung fern vom ö hen Ministerlum des Innern einzureichen. Bischofsberg. Luftspiel von Gerhart Hauptmann. saet ee, Wfwilligung einer Befreiung solk nur in ganz besonders Beginn: 20 Uhr. genden Ausnahmefällen befürwortet werden, in denen schwer⸗ hen Gründe vom Gesichtspunkt der Allgemeinheit eine Ab— wum von den. Nürnberger Gesetzen nötig? machen. Liegt ein (he Ausnahmefall nicht vor, so ist das Gesuch unter Hinweis ; fauf ohne weitere Vorbereitung dem Reichs- und Preußischen inter des Innern vorzulegen. ahn den Fällen, die nicht von vornherein zur Ablehnung reif nn. stellt die höhere Verwaltungsbehörde die erforderlichen ut ngen an. Sie trifft Feststellungen über die ersönlichen, bee die , . seelischen und centre dier Eigen⸗ . des e g, ers, seine Teilnahme am Weltkrieg und seine ö. se Zuwverlaäß igkeit. Sie vexanstaltet weitere Erhebungen . Familiengeschichte und über die Richtigkeit der zur Be⸗ . 1 ines Gesuchs geltend gemachten Gründe. . das ih ie Befreinng von einem Ehehindernis, so hat die höhere nnn tungsbehörde etwaige bereits bei den Standesbeamten ent— ( mn Vorgänge einzufordern und dem Gesuchsteller aufzugeben, . uisch ten des für ach Wohnsitz zuständigen Gesundheits? ene rf das sich insbesondere auf die rassischen Merk— 6 — uch tellers erstreckt. ainsse Weitergabe des Gefuchz an den Reichs- und Preußischen sun er des Innern hat die höhere Verwaltungsbehörde in den hne fahle, in denen sie eine Befreinng befürworten will, der 6 . anleitung der NSDel P. Gelegenheit zur Stellung⸗ mme zu geben.
—
tinarbeitungsfrist für langfrisftig Erwerbslose.
due der . sind die volltauglichen Arbeitslosen in it hal tg, Maße herausgesucht worben, so daß sich bei dem 1 iz dei . Schwierigkeiten ergeben. Der in er Reichsansta t, befaßt sich in einem Schresben an die ( , Haftstgnimer eingehend mit den Gründen solcher hlech n . die teils an mangelndem Willen, teils an hwderns ie ,,,. teils aber auch an * hohen An⸗ 1 n der Unternehmer liegen Es werde vielfach vergessen, lbeitz it dei dem Arbeltspiatz. ͤkustausch und der Regelung des . nndele ae nicht um vellwertige, eingearbeitete Fachkräfte siig hn. um Zusätzliche Hilfskräfte, zum Teil üm laug— berbslose und unterernährte Volksgenossen, deren Körper
Roggenmehl .. Weijenmehl .. Gerste zur Vieh⸗
fütterung .. Andere Gerste
Nilchbutter, Käse (Hart. und Eier von Feder⸗
vieh u. Feder⸗ le;
Basel, 19. Dezember.
einem esamtumsatz von
vember stabil.
Paris, 10. Dezember.
neue Anleihe wird mit 5
amortisiert sein.
em der Einfuhr und
macht die Einfuhr 113,8 Mill. ffr. die Ausfuhr 9,4 gegenüber 75,9 Mill sfr. im Oktober. Sie liegt damit fast auf der gleichen Höhe wie im November 1934.
Was den Handelsverkehr mit dem Ausland betrifft, so ging die Einfuhr aus Deutschland von 305 auf Der Ezport nach Deutschland stieg von 124 auf 165 Mill. ffr. Der Handelsverkehr mit Italien blieb im Ottober Und No—
Roggen... 40 169 Mme enn, 96 275
41372 2218
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2 18 729 Butter schmalz 58 5b
Weichtã e 2a 10
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Statistisches Reichsamt.
492 730 2 16 . 96 192 7693
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2187 719 1501054 37 307 23 069
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in 1000 Stück
Nach den von de Außenhandelsziffern der
Oberzolldirektion veröffentlichten ; Schweiz für den Monat November zeigt sich gegen Oktober ein
1000208 l
der eidg
15 297 13 891 168 383
Wirtschaft des Auslandes. der schweizerische Außenhandel im November.
enössischen
eine Steigerung der Ausfuhr bei 192, Millionen Franes.
Die fran eutigen Dienstag eine 2- Milliarden chließlich für Zwecke der Landesverteidigung bestimmt sind. Am Nontagabend Jand eine Besprechung der Vertreter der Pariser Großbanken mit leitenden Persönlichkeiten des Finanzministeriums de. Bei dieser Besprechung versicherten die Vertreter der Groß= anken, daß die 2 Milliarden Anleihe den gleichen Erfolg haben werde, wie die früheren Anleihen der Eisenbahngesellschaften. Die
Davon
gegenüber 116,6 Mill. sfr. aus,
28,8 Mill. sfr. zurück.
Srangösische Verteidigungsanleihe mit 2 Milliarden aufgelegt. ösische Regierung hat am Inleihe aufgelegt, die aus-
verzinst und soll in dreißig Jahren