1935 / 295 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Dec 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Accumulatoren⸗Fabrik ....

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Charlottenburg. Wasserwrk. Chem. von Heyden . ...... Compania Hispano S. A-0 . do. Ser. D Continentale Gumniwerke Continent. Linol. Zürich.

Daimler⸗Benz .... ... ö Deutsch⸗Atlant. Telegr. . .. Deutsche Cont. Gas Dessan Deu nme rl Deutsche Kabelwerte ..... Deutsche Liuoleumwerke .. Deutsche Telephon u. Kabel Deutscher Eisenhandel .... Dortmunder Union⸗Br. ..

Eintracht Braunkohle .... Eisenbahn⸗Verkehrsmittel . Eleltriaitäts · Lieferungsgel. Elektr. Werke Schlesien. .. Elektrische Licht und Kraft Engelhardt⸗Brauerei .....

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2. Banken.

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Hypothekenbank. ..

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Binstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. (Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli)

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Mecklenburg. Depos.⸗ u. Wechselbank .... do. Hyp. u. Wechse lb. Mecklenbg.⸗ Stre itzt Hypothekenbank, 1. Meckl. Kred. u. Syd. . Meininger Syr. Br..

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Mannesmannröhrenwerke. Mansfeld A.-G. s. Bergbau Maschinenbau Unternehm. Maximilianshütte. . ...... Metallgesellschaft. ..... ... „Montecatini (zu 100 Lire)

Niederlansitzer Kohle .. ... Oreustein u. Koppel .....

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Siemens u. Halske ...... Stohr u. Co.,, Kammgarn Stolberger Zinkhütte. . . .. Süddeutsche Zucker. ......

Thüringer Gasgesellsch. . .. Vereinigte Stahlwerte ...

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Bank für Brau⸗Industrie. Reichsbank .. .....

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Deutsche Reichsbahn Vz. ⸗A. Hamburg Amerika Packetf. Hamburg Südam. Dampf. Norddeutscher Loyd ......

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Geschäfts jahr: 1. Januar, jedoch Albiugia: 1. Dttober.

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Deutscher Reichsanzeiger

Preußischer

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Bestellgeld:;

einschließlich des Portos abgegeben.

ci cemt an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 Mc einschließlich 0,8 M Zeitungsgebühr, aber ohne für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,30 MRA monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungea an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 My, einzelne Beilagen 10 e. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages Fernsprecher: Fh Bergmann 7573.

Staatsanzeiger.

C

mr. 295 Reichs bankgirokonto

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

anntmachung über den Londoner Goldpreis.

grindung zum Gesetz über die Verpachtung und Verwaltung öfentlicher Apotheken. Vom 13. Dezember 1935.

ordnung über Aenderung der Anordnung über Beschränkung

Lder Herstellung von kristallinischer Soda vom 23. November

1655.

unntmachungen des Reichs- und Preußischen Ministers des [. . das Verbot der Verbreitung von Druckschriften im Inland. . nine n 1e . ng ä 9. öh Mãärzʒ . im Nennwert. einzulösenden Schuldyerschreibungen un Hsilbbuchforderungen der 4 in, be engen

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geichs.

chung k P 78 der Ueberwachungsstelle für unedle . vom 17. Dezember 1935 über Kurspreise für unedle etalle. ö

schluß des Frachtenausschusses Stettin.

mmntmachungen über die Ausgabe der Nummern 140, Teill, und 54, Teil II, des Reichsgesetzblatts.

Amtliches.

Deutsches Reich.

tkanntmachung über den Londoner Goldpreis

mäß 581 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur

enderung der Wertberechnung von Sypotheken und

tigen Ansprüchen, die auf Feingold (GHoldmarh lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569).

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Pence 54,4965, . RM 2, 78154.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Begründung

nGesetz über die Verpachtung und Verwaltung öffent⸗

licher Apotheken.

Grundbedingung für die einwandfreie Versorgung der wäölkerung mit dem erforderlichen Arzneibedarf ist, daß die wtheken von geeigneten und fachlich hinreichend vorge— deten Apothekern geleitet werden, die gegenüber wirtschaft⸗ hen Beeinflussungen möglichst unabhängig sind.

Wenn heute noch in den meisten deutschen Ländern den kben und minderjährigen Kindern des verstorbenen In⸗ bers einer Apotheke das Recht zusteht, die Apotheke auf ihre thnung weiterzuführen, und f. nur verpflichtet werden,

Apotheke unter die Verwaltung eines approbierten Apo— ers zu stellen, so erhalten sie dadurch nicht nur einen wirt— sfflichen Vorteil, sondern es wird ihnen auch ein schwer fenzbarer Einfluß auf die Führung der Apotheke . heräumt, Denn der Verwalter befindet sich der Inhaberin Fnüber in einer wirtschaftlich abhängigen Stellung, und unn und wird häufig dazu führen, däß er sich in seinen schließungen, was zur Instandhaltung der Apotheke, ins— ondere zur Auffüllung des Arzneimittellagers und zur rhführung wünschenswerter und an sich tragbarer Neue⸗ zen aufzuwenden ist, gehemmt füuͤhlt. erartige Schwierig⸗ hn sind vielfach aufgetreten und haben sich zum Nachteil Ln wersorgeng ausgewirkt.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, daß ein Apotheken⸗ her schon bei Lebzeiten den Knforderungen, die an eine uh oitliche und ordnungsmäßige Apothekenführung zu n sind, ncht oder nicht mehr genügt. In dieser Hinsicht ö fit bis hen i Gesetzgebung eine Lücke auf, die dringend

erlangt. .

Schließlich muß auch die Leitung einer Apotheke für die e einwandfrei geregelt sein, in denen der Besitzer, wenn h nicht dauernd, so doch auf längere Zeit außerstande ist ; sich außerstande 6 die Apotheke ordnungsmäßig zu gen Auch insofern bedarf das geltende Apothekenrecht einer teren Ergänzung.

undas vorliegende Gesetz bringt die erforderlichen Aende⸗ hen, ohne damit der Neuregelung der Apothekengerechtig⸗

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Anzeigenyreis für den Raum einer fün lt t f 55 mm breiten Zeile 1,10 ö / . . Wilh .

erlin G8, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge ., . Papier 0n druckreif er, n, insbesondere ist

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unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande hervorgehoben werden sollen. —2 vor dem Einrückungstermin bei

einer dreigespaltenen 3 wm hohen und Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle sind auf ein⸗

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anzugeben, wel rte etwa durch Fettdruck (einmal

Befristete Anzeigen müssen 3 Tage der Anzeigenstelle eingegangen sein.

keiten, die der grundlegenden Apothekenreform vorbehalten bleibt, vorzugreifen.

Daß die Führung einer Apotheke die Approbation des Leiters voraussetzt, ist eine auf gesetzlicher Vorschrift beruhende selbstverständliche Bedingung. Soll sich diese Führung jedoch auf längere Zeit erstrecken, so sind noch weitere Sicherungen einzubauen, die sich auf die Person des Leiters und auf seine Stellung im Apothekenbetrieb beziehen. Erst wenn ein Be— werber sich längere eit im Berufe bewährt und hinreichende Erfahrungen erworben hat, wird man seine persönliche Eignung abschließend beurteilen können; dann kann ihm aber auch zur Sicherung seiner Stellung im Apothekenbetrieb eine größere Handlungsfreiheit eingeräumt werden.

Bis zum Durchbruch der nationalsozialistischen Revolution bestand nach Landesrecht im allgemeinen nur die Möglichkeit, die Apotheke verwalten zu lassen. Die Rechtsform der Ver— pachtung war fast durchweg ausgeschlossen, obwohl gerade durch sie dem Pächter neben einer klaren wirtschaftlichen Stellung auch die erforderliche fachliche Handlungsfreiheit für seine verantwortliche Tätigkeit sehr zweckmäßig gesichert werden kann, ohne daß der Besitzer selbst dadurch benachteiligt wird.

Dieser Erwägung trägt das Gesetz Rechnung, indem es den k aufstellt, daß bei Behinderungen des Apo⸗ thekers für längere Zeit die Leitung der Apotheke einem hierfür geeigneten Apotheker als Pächter zu übertragen ist. Die Wahl des Pächters sowie die Frage, ob seine Erfahrung, seine Person und seine fachliche Vorbildung im jeweiligen Falle ihn für die Uebernahme der Pacht geeignet erscheinen lassen, wird zunächst der Vertragsfreiheit der Beteiligten überlaffen, jedoch von der Genehmigung der die Aufsicht über das Apo— thekenwesen führenden Behörde abhängig gemacht.

Durch eine ö. Regelung werden die Belange der Allge⸗ meinheit und der Beteiligten zweckmäßig gewahrt. Für besondere Fälle werden, um jede unnötige Härte für die Be⸗ teiligten, von denen sich vor allem die Witwen häufig in bedrängter wirtschaftlicher Lage befinden, zu vermeiden, Aus⸗ nah Fügelassen. Die Entscheidung darüber, ob die Voraus⸗

. gen für eine Verpachtung vorliegen, wird der höheren Verwaltungsbehörde übertragen, der auch im

übrigen die Aufsicht über die Apotheken obliegt. Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung sind nicht vorgesehen, da sie die Instanz ist, die als Aufsichtsbehörde über das Apothekenwesen am beften mit

den Verhältnissen der Apotheken ihres Bezirks vertraut ist;

zudem liegt eine endgültige schnelle Entscheidung sowohl im Interesse der Beteiligten als auch der Allgemeinheit. In Ländern, in denen mittlere Verwaltungsbehörden nicht vor— handen sind, tritt an deren Stelle die oberste Landesbehörde, die die Aufsicht über das Apothekenwesen ausübt.

Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen die Leitung einer Apotheke einem anderen zu übertragen ist, so kann von ihrem Eintritt ab die Apotheke zunächst 6 Monate von einem approbierten Apotheker verwaltet werden. Diese Frist kann in Ausnahmefällen bis auf 2 Jahre verlängert werden. Unter besonderen Umständen, insbesondere wenn die Verpachtung der Apotheke wirtschaftlich nicht durchführbar ist, kaun von einem Verpachtungszwang völlig abgesehen und die Ver⸗ waltung der Apotheke auch über die Dauer von 2 Jahren zugelassen werden.

Die Pachtverträge bedürfen der Genehmigung der höheren Vermaltungsbehörden, die sie aus bestimmiten Gründen ver⸗ sagen kann. Auch diese Entscheidung ist aus den gleichen Er—⸗ wägungen, wie die nach 8 1 Abs. 3 als endgültig und unan— fechtbar bezeichnet. Vor ihrer Entscheidung hat die höhere Verwaltungsbehörde im allgemeinen die Berufsvertretung der Apotheker zu hören.

Zum Erlaß der erforderlichen Rechts und Verwaltungs⸗ vorschriften wird der Reichsminister des Innern ermächtigt. Schließlich enthält der Entwurf Uebergangsbestimmungen für solche Apotheken, die beim Inkrafttreten des Gesetzes ver⸗ waltet werden oder bereits verpachtet sind.

Im einzelnen: Zu §1.

F 1 führt den Grundsatz des Verpachtungszwangs ein. Vorgeschrieben wird die Verpachtung für alle Apotheken, die für Rechnung von Witwen oder minderjährigen Kindern von Apothekern verwaltet werden; außerdem für die Fälle, in denen der Apotheker für längere Zeit an der Leitung seiner Apotheke verhindert ist. Die Behinderung kann beruhen 6 körperlicher oder geistiger Erkrankung des Apothekers, au sonstigen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Gründen oder auf mangelnder Zuverlässigkeit in nationaler oder moralischer Beziehung. Wann eine solche Unzuverlässigkeit als nachge⸗ wiesen zu gelten hat, wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt werden.

Bei Apotheken, die für Witwen oder Waisen verwaltet werden, bedarf es der ausdrücklichen Feststellung, daß der Fall der Verpachtung vorliegt, nicht; die Verpachtung tritt beim

O Berlin, Mittwoch, den 18. Dezember, abends Poftichecttonto: Berlin 41621 1935

Todesfall des Inhabers, falls die Hinterbliebenen die Kon— zession weiterführen dürfen, zwangsläufig ein, in den übrigen Fällen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde, ob die Vor⸗ aussetzungen dafür vorliegen; mit Rücksicht auf die Bedeutung, die die Entscheidung für die davon Betroffenen haben kann, ist zuvor die Berufsvertretung der Apotheker zu hören.

U Auch wenn der Fall der Verpachtung einer A oheke na

sz 1 gegeben ist, kann die Apotheke zunächst auf ih 2. von 6 Monaten verwaltet werden. Verlängerung der Frist ist nach 3 10 möglich. Eine behördliche Genehmigung des mit dem Verwalter geschlossenen Vertrags ist nicht vorgesehen, er muß jedoch unter Vorlage seiner Approbation der obersten Landesbehörde benannt werden, die ihn unter gewissen Vor⸗ aussetzungen gemäß 5 8 Abs. 2 abberufen kann.

Zu § 4.

Gründe, die Bestätigung des Pächters und die Genehmi⸗ gung des Vertrags zu versagen, können in der Person des He gte liegen, aber auch aus dem Inhalt des beabsichtigten Vertrags sich ergeben.

Zu §5.

Aus der Genehmigungspflicht des Vertrags ergibt sich die Notwendigkeit der Genehmigung auch für etwaige Aende— rungen des Vertrags.

. Nach § 6

kann die oberste Landesbehörde einen Vertrag jederzeit nach⸗ prüfen und unter den gleichen Voraussetzungen, die die Ver—⸗ sagung rechtfertigen, außer Kraft setzen oder abändern, und zwar auch dann, wenn er zunächst von ihr genehmigt war. Vor der Entscheidung ist die Berufsvertretung der Apotheker zu hören.

§ ] gibt der obersten Landesbehörde die Möglichkeit, ein⸗ zuschreiten, wenn trotz der von ihr angeordneten Verpachtung der Abschluß des Pachtvertrags oder seine Vorlage unbegründet verzögert wird. Als äußerstes Zwangsmittel ist für solche Fälle die Möglichkeit der Schließung der Apotheke vorgesehen. Bei Anwendung dieser Maßnahme wird Vorsorge zu treffen sein, daß die Arzneiversorgung der Bevölkerung nicht ge— fährdet wird.

Zu 88.

Verwaltung kommt nur in den durch §§5 2, 10 des Gesetzes gezogenen Grenzen in Frage. Für die Verwaltungs⸗ verträge ebenfalls eine Genehmigung vorzuschreiben, erübrigt sich im Hinblick auf die zeitlich beschränkte Dauer dieser Ver⸗ träge und das in Abs. 2 vorgesehene Recht der Aufsichts⸗ behörde, den Verwalter aus bestimmten Gründen abzuberufen.

Zu 8 9.

Die Verpachtung einer Apotheke und die Wahl des Pächters ist eine Vertrauensangelegenheit. Daher sollen die⸗ jenigen, die eine Apothekenpacht übernehmen, sich im Apo⸗ thekerberuf bereits eine gewisse Zeit betätigt und bewährt haben. Es wird deshalb ein bestimmtes Mindestapprobations⸗ alter vorgeschrieben werden, das je nachdem, ob es sich um Großstadt⸗ oder Land⸗ bzw. Kleinstadtapotheken handelt, ver⸗ schieden bemessen sein kann.

Zu § 12.

Auch laufende Pachtverträge werden von dem Gesetz betroffen; sie sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkraft⸗ treten des Gesetzes der höheren Verwaltungsbehörde vorzu— legen, soweit sie nicht bereits nach Maßgabe der bisherigen landesrechtlichen Vorschriften genehmigt worden sind. (Veröffentlicht vom Reichs⸗ und Preußischen Minister des

Innern.)

Anordnung. betreffend Aenderung der Anordnung über Beschränkung der Herstellung von kristallinischer Soda vom 23. November 1934 Vom 16. Dezember 1935.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs— kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. J S. 488) ordn— ich an:

In § 1 meiner Anordnung über Beschränkung der Hey stellung don kristallinischer Soda vom 23. November 196= (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeige Nr. 278 vom 28. November 1934) werden die Worte: „31. De zember 1935“ durch die Worte: 30. Juni 1937“ ersetzt.

Berlin, den 16. Dezember 1935. Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister. J. V.: Dr. Posse.