1935 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Dec 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1935. S. 2

ö

aussetzung geknüpft, daß die Meßgeräte im öffentlichen Ver⸗ kehr zur Bestimmung des Umfanges von Leistungen ange⸗ wendet oder bereitgehalten werden.

F 9, 1 erweitert die bisherigen Vorschriften nach § 1 der oben erwähnten Verordnung über die Ausdehnung der Eich⸗ pflicht vom 11. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 1245).

Bei 5 9, 2 sind die Zählwaagen, Wäge⸗ und Abfüll⸗ maschinen neu hinzugesetzt und dadurch Zweifel über die Eichpflicht beseitigt worden. Es ist notwendig, die Abfüll⸗ maschinen zu 2 da der Einzelhandel, besonders der Lebensmittelhandel, immer mehr Waren in abgemessenen Verpackungen abgibt, und der Kunde ebenso wie bei jeder anderen nach Gewicht verkauften Ware die Gewähr dafür haben muß, daß er das auf der Verpackung angegebene Ge⸗ wicht tatsächlich erhält.

Die Eichpflicht der Zählwaagen, Wäge- und Abfüll⸗ maschinen besteht nur für die eichfähigen Bauarten, die zur Eichung zugelassen sind.

Zur Klarstellung der Eichpflicht sind unter 4 die Meß⸗ geräte für wissenschaftliche und technische Untersuchungen, die zur Gehaltsermittlung dienen, besonders aufgeführt. Velch Meßgeräte im einzelnen darunter sallen, wird die Physikalisch⸗Technische Reichsanstalt in Zusammenarbeit mit dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volks⸗ bildung und dem Reichsgesundheitsamt durch die technischen Ausführungsbestimmungen regeln.

Abs. 2 des § 9 entspricht im allgemeinen dem § 6 Abs. 2 der bisherigen Maß⸗ und Gewichtsordnung und der bisherigen Rechtsprechung. In Ziffer 2 Abs. 2 des 5 9 ist die bisherige Beschränkung auf fabrikmäßige Betriebe fortgefallen. z .

Zu § 10. Das Gesetz geht davon aus, daß es zum Besten sämtlicher Beteiligten dient, grundsätzlich alle Hehe ge die im öffentlichen Verkehr zur Bestimmung des Umfanges von Leistungen angewendet oder bereitgehalten werden, dem Eichzwang zu unterwerfen, d. h. durch staatliche Beamte eichen zu lassen. Es würde der Billigkeit und Gerechtigkeit gegen die übrigen Eichpflichtigen widersprechen, von diesem Grundsatz ohne zwingende Notwendigkeit . der Meßgeräte abzuweichen, die bei der Versorgung der Bevölke⸗ rung mit Gas, Wasser und Elektrizität und infolgedessen zur Messung und Zählung erheblicher Werte gebraucht werden. Deshalb ist es nicht zu umgehen, die Gasmesser, die bisher zwar geeicht, aber nicht nachgeeicht werden müssen, die Wassermesser, die bisher keiner staatlich anerkannten Prüfung unterlagen, und die Elektrizitätszähler, die bisher von den Elektrizitätswerken selbst durch vereidigte Angestellte geprüft wurden, ebenfalls dem staatlichen Eichzwang zu unterwerfen. Die Festsetzung der Nacheichfrist ist durch 5 17 Abs. 2 und die Durchführung der Eichpflicht durch 5 64 einer Sonder⸗ regelung durch den Reichswirtschaftsminister vorbehalten, damit ihre Durchführung den bestehenden Einrichtungen und den Bedürfnissen der Gemeinden angepaßt wird.

u z 11. § 11 entspricht dem § 9 der bisherigen Maß⸗ und Gewichtsordnung. Er hat eine klarere Fassung erhalten und ist dem Lebensmittelgesetz angepaßt worden. Jetzt kann kein Zweifel mehr darüber bestehen, daß Fässer, die mit Bier und Obstwein verkauft werden, geeicht sein müssen, gleichgültig, ob der Preis nach Maß oder nach Gewicht be⸗ rechnet wird.

Zu § 12. Absatz 1 entspricht dem 6 Abs. 1, 2. Satz und s 22 Abs. 1, 2. Satz der bisherigen Maß⸗ und Gewichts⸗ ordnung. Absatz 2 legt den Begriff „bereithalten“ fest, um seine verschiedene Auslegung durch die Gerichte zu verhindern.

Zu § 13. Die Personenwaagen sind bisher nicht eich⸗ pflichtig. Die Oeffentlichkeit kann eine Gewähr dafür ver⸗ langen, daß sie richtig sind, wenn sie im Gesundheitswesen oder in den der Volksgesundheit dienenden Stätten ver⸗ wendet werden.

Ein großer Teil der vorhandenen Waagen ist bereits 6 Eichung zugelassen. Im übrigen gestattet der 8 65 die

erwendung nicht eichfähiger Personenwaagen noch bis zum 31. Dezember 1937.

Zu § 14. Dieser Paragrap Fieberthermometergesetz, das durch 5 68,7 aufgehoben wird.

Zu § 15. § 15, 1. Die Verordnung vom 8. Februar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 108) hat den 57 der Maß⸗ und Gewichtsordnung aufgehoben, der die Neueichpflicht für i . Fördergefäße in Bergwerksbetrieben ent⸗

entspricht dem bisherigen

ielt. Es empfiehlt sich, diese Befreiung von der Eichpflicht m Gesetz selbst auszusprechen. Die Verordnung vom 8. Fe⸗ bruar 1923 wird ir §z 67, 2 dieses Gesetzes aufgehoben.

§ 15, 2 und 3: Die Befreiung von der Eichpflicht hat bereits nach den zu 5 112 Abs. 1 der Maß⸗ und Gewichts⸗ ordnung erlassenen Bestimmungen bestanden. Die ent⸗

sprechenden Bekanntmachungen werden durch § 67, 3 auf⸗

gehoben.

Zu §§ 16 und 17. Aus den Kreisen der Landwirtschaft wird seit Jahren eine Verlängerung der Nacheichfristen ver⸗ langt. Die Anzahl der bei der Nacheichung als unrichtig befundenen Meßgeräte beträgt etwa 14 * der Waagen und 40—–—50 * der Gewichte bei einer zweijährigen Nacheichfrist. Verlängerung der Nacheichfrist ist deshalb nicht angängig, weil eine so große Zahl unrichtiger Meßgeräte nicht noch ein Jahr länger als bisher im Verkehr belassen werden darf. Die Festsetzung einer längeren Nacheichfrist etwa nur ö. die Landwirtschaft ist auch nicht möglich, weil die Kosten er Nacheichung bei unterschiedlicher Behandlung der land⸗ wirtschaftlichen und der gewerblichen Betriebe wegen der Schwierigkeit der Durchführung der außerhalb der Eichämter vörzunehmenden Nacheichungen erheblich steigen und damit der Vorteil der längeren Nacheichfrist wieder aufgehoben würde. Die Fristen nach 5 17, 1 und 2 entsprechen den bisherigen Bestimmungen.

Zu § 18. S 18 entspricht dem bisherigen 8 11 Abs. 2.

Zu § 19. Die Befreiung von der Eichpflicht hat bereits bisher bestanden nach den ,, zu § 12 Abs. 1 der 6 und Gewichtsordnung. Die entsprechenden Bekannt⸗ machungen werden durch 5 63, 3 außer Kraft gesetzt.

Zu § 20. 5 20, 1: Die Ermächtigung unter 1 entspricht der bisherigen n nnn des Reichsrates nach 8 12 Abs. 1 der Maß⸗ und Gewichtsordnung. .

§z 20,2: Diese Ermächtigung entspricht der Ermächtigung nach 5 6 Abs. 5 der Maß⸗ und Gewichtsordnung⸗

§z 20,2 und 3: Diese Ermächtigungen sind notwendig, da die in der Lederindustrie verwendeten Flächenmeßmaschinen mit Rücksicht auf den Auslandsverkehr neben der metrischen Teilung mit einer ausländischen Nebenteilung versehen und jetzt zur Eichung zugelassen sind. Die Bestimmung zu 3 soll

verhindern, daß solche Meßgeräte eichfähiger Arten mit Neben⸗ teilungen unerwünscht häufig werden.

F 20, 4: Diese Ermächtigung war im 8 12 der bisherigen Maß⸗ und Gewichtsordnung dem Reichsrat gegeben.

§z 20, 5: Diese Vorschrift ist neu und soll angewendet werden, wo es sich um Meßgeräte handelt, die in großen Mengen gebraucht werden, nicht nacheichpflichtig sind und deren Anwendung und Bereithaltung im eichpflichtigen Ver⸗ kehr schwer nachweisbar ist, z. B. bei Butyrometern und i n e Spritzen. Durch die Anordnung nach § 20, 5 soll Massenprüfung am Ort der Herstellung oder im Eichamt, wie sie jetzt bei den Fieberthermometern stattfindet, ermöglicht und dadurch die Prüfung vereinfacht und verbilligt werden.

Zu 8§z 21. 21 entspricht dem bisherigen 8 6 Abs. 4. Neu ist die Bestimmung, daß die Vorschriften im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister zu erlassen sind.

Zu §§ 22 und 23. Die 8s§ 22 und 23 entsprechen im wesentlichen dem § 19 der bisherigen Maß⸗ und Gewichts⸗ ordnung. Neu sind alle Vorschriften, die sich auf die Be⸗ glaubigungen beziehen, da sie zum ersten Male im Gesetz ge⸗ regelt werden.

Zu § 24. Es hat ö als notwendig herausgestellt, im Gesetze selbst die Begriffe der Neueichung und Nacheichung festzulegen.

Zu § 25. Diese Bestimmung soll verhindern, daß mit dem Wort „geeicht“ wie vielfach geschehen, Mißbrauch ge⸗ trieben wird. (Vgl. auch S 60 Ziffer 3.

u § 26. S 26 entspricht dem 8 20 der bisherigen Maß⸗ ewichtsordnung.

Zu § 27. Der Begriff der Eichfähigkeit war bisher in der Maß⸗ und Gewichtsordnung nicht festgelegt.

Zu § 28. § 28 entspricht im allgemeinen dem bisherigen § 14 Abs. 1. Neu ist die Zulassung von Körpermaßen, die dem tausendsten Teil des Liters entsprechen. Es besteht hierfür ein Bedürfnis. .

Zu § 29. Fördergefäße und Förderwagen waren auch bisher ohne Rücksicht auf den Raumgehalt zur Eichung zuge⸗ lassen. Die Goldmünzgewichte sind in die Ausnahmebestim⸗ mung mit aufgenommen, um den Widerspruch zu beseitigen, zwischen dem § 14 Abs. 1 der Maß⸗ und Gewichtsordnung und dem § 13 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs⸗ gesetzbl. S. 507), nach dem zur Eichung und Stempelung Ge⸗ wichtsstücke zugelassen werden sollen, die das Sollgewicht usw. der nach . dieses Gesetzes auszuprägenden Gold⸗ münzen sowie ein Vielfaches dieser Gewichte angehen.

Wegen Abs. 2, 2 vgl. Begründung zu § 20 Ziff. 3.

Zu § 30. Diese Vorschrift war bisher nur in § 11 der Eichordnung enthalten.

9 31. Dieses Verbot ist aufgenommen, um jeden Zweifel auszuschließen.

Zu 32 und 33. Erläutern die Begriffe „Eichfehler⸗ und Verkehrsfehlergrenzen“. :

Zu §§ 34 bis 37. Die Eichbehörden können Meßgeräte,

die aus irgendwelchen Gründen nicht geeicht werden können, als Ersatz für diese Eichung nach vorgenommener Prüfung beglaubigen, z. B. Meßgeräte, die zur Eichung durch die Eich⸗ behörden und zur Herstellung von Meßgeräten durch die In⸗ dustrie gebraucht werden (Normale, Gebrauchs- und Prüf⸗ normale, Endmaße, Lehren aller Art, Gewinde). Das Be⸗ glaubigungswesen war bisher nicht reichsrechtlich geregelt. Es empfiehlt . dies der einheitlichen Handhabung wegen jetzt u tun. . Für die Beglaubigung gelten ähnliche Vorschriften wie für die Eichung. Sie ist aber nicht dasselbe wie eine Eichung und hat andere Fehlergrenzen. Sie können größer, aber auch kleiner sein als bei der Eichung. ;

Die nicht eichfähigen Meßgeräte, die auf anderen als den metrischen Einheiten beruhen oder mit Nebenteilungen ver⸗ sehen sind, unterlagen bisher keiner amtlichen Prüfung.

und

Dieser Zustand ist durch die Beglaubigungspflicht beseitigt.

Bei Prüfung der zur Beglaubigung gestellten Meßgeräte sind z. T. höhere Anforderungen zu stellen, als bei der Eichung.

Zu §§ 38— 41. Diese Vorschriften sind den bei der Eichung geltenden Bestimmungen angeglichen.

Zu 42 44. Die 42 —= 44 entsprechen im allgemeinen dem Sz 16 der bisherigen Maß⸗ und Gewichtsordnung. An die Stelle des Reichsrates ist der Reichswirtschaftsminister getreten. Neu sind die Vorschriften über die Beglaubigungs⸗ gebühren.

Zu § 465. In dem bisher geltenden Schankgefäßgesetz fehlt eine Bestimmung des Begriffs „Schankgefäß“. Sie ist nur mittelbar enthalten in dem bisherigen F 6, wonach das Gesetz keine Anwendung finden soll auf festverschlossene (versiegelte, verkapselte, fest verkorkte usw.) Flaschen und Krüge. Diese e un. hat zu vielen Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten geführt. Das wesentliche Merk⸗ mal eines Schankgefäßes ist die Art seiner Verwendung, nicht seine äußere Gestalt. Es kann sich um Gläser, Krüge,

Karaffen und ähnliche Gefäße handeln, die offen oder mit

Deckel oder mit einem Drahtbügelverschluß oder einem an⸗ deren leicht zu öffnenden Verschluß versehen sind. Es fallen darunter 4 die Flaschenkannen, die zum Verkauf von Bier über die Straße dienen. Im § 45 ist ausdrücklich bestimmt, daß es gleichgültig ist, ob das Getränk im Gastraum selbst oder 8 enossen wird.

Der Begriff der Füllung des Gefäßes vor der Verab⸗ reichung des Getränkes ist nicht eng auszulegen. Das Ent⸗ en, ist, daß das escß in der Gast⸗ und Schankwirt⸗ schaft gefüllt wird und gleichzeitig als Maß der zu verab⸗ reichenden Menge dient. Die Füllung braucht nicht in den für die Gäste bestimmten Räumen, sie kann auch in einem Nebenraum oder im Keller oder dgl. geschehen.

Es ist auch nicht notwendig, daß die Füllung unmittel⸗ bar der Verabreichung des Getränkes vorausgeht. Auch bei Füllung auf. Vorrat, z. B. wenn starker Andrang erwartet

wird, sind die dabei benutzten Gefäße als Schankgefäße im

Sinne des § 45 zu behandeln.

u § 46. 85 46 enthält die Bestimmung des bisherigen sz 1 Abs. 1 mit geringfügigen Aenderungen; für den Füll⸗ strich wird eine Länge von mindestens 1 em angeordnet.

Nach der jetzigen Fassung der Vorschrift über die Be⸗ zeichnung des Inhalts muß dieser auch angebracht werden, wenn der Inhalt 1 Liter oder „J Liter beträgt. Bei Erlaß des Schankgefäßgesetzes (1881) waren O0, 5⸗Liter⸗Gläser die gebräuchlichsten. Von den 14Liter⸗Gläsern waren sie leicht zu unterscheiden. Man hat daher damals auf die Forderung

durch

der Inhaltsangabe bei diesen beiden Maßgrö . Die Ueberlegungen treffen K. uersih e ,, n nl ,.

r a ese om 14. August 1933 (Rei i S. gs) eingeflllt eben. Uu Meichsgesez

Zu § 47. § 47 enthält mit kleinen Aenderun Bestimmungen des bisherigen § 1 Abs. 2 in der Faff Gesetzes vom 14. August 1933.

Zu § 48. 8 48 enthält unverändert die Besti für Ghent e für Spirituosen im bisherigen ö n n in der Faffung'des Gefetzes wom 16. August 333 1 f

Die Bestimmungen für Flaschenkannen nach dem E vom 14. August 1933 . unverändert in ben mn earbeitet. Im übrigen enthält dieser Paragraph du

timmungen des bisherigen 5 1 Abs. 3 in geänderter e Vom Liter abwärts sind nur noch die aufgeführten . erg., ugelassen. Die bisherige Bestimmung, wonach (

alben Liter abwärts Stufen von Zwanzigtellen des i zulssig waren, wird aufgehoben. Sie hat im dun Zeit zu einer Vielheit von Maßgrößen geführt, die unzye mäßig ist und die Herstellung und den Handel mit Gli und anderen Schankgefäßen unnötig verteuert und ershh Der Verbraucher kann ih zudem von Maßgrößen, die 1 Zwanzigteilen gebildet sind, keine Vorstellung machen ü

Mit der Bestimmung des 8 48, 3, daß Schan kgef ße Wein, Obstwein, Most usw. auch einen Sollinhalt in 3 Liter mit dieser Bezeichnung haben dürfen, wird h Verhältnisfsen in Süddeutschland entsprochen.

Abs. ? schreibt vor, daß der Sollinhalt von Teilen Liters nach Zehnerbrüchen zu bezeichnen und der ahl abgekürzt Bezeichnung „* zuzusetzen ist. Diese Bestimmn bezieht sich auf sämtliche Maßgrößen der Sätze 2. J und! der einzigen Ausnahme des l“ Glases für Wein. G! im Maß- und Gewichtswesen allgemein üblich, den Inh nach Zehnerbrüchen zu bezeichnen und der Zahlenangahe j abgekürzte Bezeichnung „l, zuzusetzen. Diese Art der h zeichnung soll nun auch für die Schankgefäße gelten. In Gesetz vom 14. August 1933 hat dies bereits für Flaschenkam angeordnet.

Zu § 49. 5 49 enthält die Bestimmungen des bisher 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Auyn 1933 mit einer unwesentlichen Formänderung.

Die übrigen Bestimmungen des bisherigen 8 2 fallen m da kein praktisches Bedürfnis für die Zulassung von n, nahmen aufgetreten ist.

. Zu 8 50. § 50 enthält unverändert die Bestimmung! 1 F 3 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Ang Zu § 52. Auf dem Gebiete der Flaschen, die zum flaschn weisen Verkaufe von Getränken, wie Wein, Bier, Um branntwein usw., dienen, herrscht keinerlei Ordnung. Währn in der Vorkriegszeit gewisse Größen handelsüblich waren Abweichungen hiervon die Ausnahme bildeten, sind heute Abweichungen zur Regel geworden. Die sogenannte z⸗hn Weinflasche, die in der Vorkriegszeit in der Regel 73 gm liter (el) enthielt, ist immer kleiner geworden; 68 Zentlij Flaschen sind weit verbreitet, es sind sogar Flaschen von i und 58 Zentiliter Inhalt festgestellt worden. Bei den Tin branntweinen ist es nicht anders. Die übliche R-Liter⸗Flöt mit früher 70 bis 75 Zentilaer Inhalt weist heute 9 j noch 60 bis 62 Zentiliter Fassungsraum auf. Aber auch der Handel leidet unter diesen Verhältnise weil es genug Unredliche gibt, die durch Verwendung laschen aus starkem Glas und mit ausgehöhltem Boden röße vortäuschen, die in Wirklichkeit nicht annähernd w handen ist. Diese gien g ermöglichen eine geringere Pri berechnung, wodurch der Absatz dieser Flaschen gefördert n der redliche Handel aufs schwerste benachteiligt wird. Die Normung der Flaschen hat nur auf einem M gebiet (bei Milch Saft⸗ und Mineralwasserflaschen) zu ein 9 geführt. Es ist jedoch nicht damit zu rechnen, dah dem Gebiete der Wein, Trinkbranntwein⸗, Bier⸗ usw. Flat freiwillige Vereinbarungen Ordnung geschaffen wen

gen ) ung d

kann.

An Eichung der Flaschen ist nicht zu denken, da se Flaschen verteuern würde und bei dem i mn hn durchzuführen wäre. Auch auf Grund des unlauteren bewerbsgesetzes oder des Lebensmittelgesetzes wird man! mißbräuchliche Verwendung der Flaschen nicht ausreicht verhindern können. Da es bei den großen Beständen Flaschen nicht möglich sein wird, mit sofortiger Wirkum ausschließliche , . von Flaschen bestimmter 1 größen vorzuschreiben, bleibt nur übrig, allmählich durhh h an. über die Neuherstellung von Flaschen den brauch zu beseitigen.

F 52 bestimmt deshalb, daß nach dem Inkrafttreten! Gesetzes nur noch Flaschen hergestellt werden dürfen, die q bestimmten Maßgröße entsprechen. Da es ungefähr mi bis 40 Flaschenfabriken gibt, wird die Ueberwachum! hältnismäßig einfach sein.

Beschränkung auf Flaschen zu bestimmten Verwanm gen, z. B. für Wein oder Bier, ist nicht möglich, weil! , bestimmter . Wirtschaftsgruppen eint önnte. Im Gegensatz zu den Schankgefäßen, die Inhaltebé nung und Füllstrich haben müssen, wird man bei den Ilis zweckmäßig nur eine Inhaltsbezeichnung verlangen, nn die unlauterer Wettbewerb und Täuschung ausgeschaltet

Zu § 54. Um den vorgebrachten Wünschen der ö schaft gerecht zu werden, wird man die Größen mu müssen, die den jetzt handelsüblichen nahekommen ö. metrischen Maßordnung möglichst angepaßt sind. Es l. ustreben, im Interesse der Hie der Pran er Lagerhaltung und der Uebersichtlichkeit für den . ; den Verbraucher, die Zahl der Maßgrößen nach Möhle auf wenige zu beschränken.

Zu § 57. Die für die Ausfuhr bestimmten Flaschen auszunehmen, damit die Ausfuhr von der Auslandẽ schaft gewünschter abweichender Maßgrößen möglich i.

Zu § 60. Die Strafbestimmungen unter 1 und 2 sprechen den Vorschriften des 5 22 der bisherigen Maß Gewichtsordnung. 4

Die Strafbestimmung unter 3 ist neu. Sie ig hindern, daß nicht eichfähige Geräte, wie vielfach ges als eichfähig bezeichnet und angeboten werden. ichai

Dle Bestimmung von 50,4 entspricht den bis Vorschriften des Schankgefäßgesetzes.

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1935.

Die Strafandrohung unter ö ist neu eingefügt. Sie so ö d s⸗ begegnen, die als unrichtig e ehe. öh. wcgebesserten Meßgeräte im eichpflichtigen Verkehr unbe⸗ gagt oder ungeei t weiter zu verwenden. s07: Die bisherigen Strafbestimmungen des Schank⸗ sihgesetze werden ausgedehnt auf Herstellung und Vertrieb ö Ichanlge aßen. die dem Gesetz nicht entsprechen, oder n tatsächlicher Inhalt unter der zugelassenen Fehlergrenze bt. Es war bisher nicht möglich, offensichtlichen Betrug falscher Schankgefäße

der Herstellung und dem Vertrieb

ich dem bisherigen 8 5 zu bestrafen. uz 61. 5 61 entspricht dem S 6 des Gesetzes über di 6 und Beglaubigung der Here e ür, . u S. 62. 8 62 entspricht dem 5 3 der Verordnung über Terpflichtung zur Eichung von Meßgeräten vom 11. De⸗ nber 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 1245). zu 5 66. Der Absatz 1 des z 66 ist aus Artikel III, 1 hßöchankgefäßgesetzes in der Fassung bom 4. August 1933 rnommen. ö ö. Zatz! setzt für die bis jetzt zulässigen Schankgefäße, die dem vorliegenden Gesetz nicht mehr zulässig sind, eine rauchfrist bis zum 31. Dezember 1938 fest. Verbunden

s der Bestimmung in Satz 2 ist sie ausreichend.

Heröffentlicht vom Reichs- und Preußischen Wirtschafts⸗

ministerium.)

Begründung

m Gesetz über die Genußrechte aufgewerteter Industrie⸗ obligationen und verwandter Schuldverschreibungen.

Die mit der Verordnung über die Genußrechte auf— perteter Industrieobligationen und verwandter Schuldver— üibungen vom 25. September 1934 (Reichsgesetzbl. I Ble) bezweckte Verbesserung der Verzinsung für die Ge⸗ rechte und k ihrer Tilgung ist erreicht wor— JBesondere Schwierigkeiten bestehen zur Zeit auf dem glichen Gebiete nur noch in den wenigen unten angeführte len. Das Gesetz will auch hier die Grundlagen schaffen, . Ausgleich der widerstreitenden Interessen ermög⸗ hen sollen. Während die Genußrechte im allgemeinen nur ei nen Bruchteil des Gescllschas ita in gms n . sen sich die Genußrechte der Eisenbahn⸗-Renten⸗Bank in mffurt auf das Mehrfache des Gesellschaftskapitals. In sleichen Lage, wird sich die Eisenbahn⸗Bank in Frankfurt inden, wenn sie ihr Gesellschaftskapital in der in Aussicht sonmenen Weise auf Reichsmark umgestellt haben wird. Folge davon ist, daß diese Gesellschaften nach der be⸗ snden Rechtslage für die Verzinfung und Tilgung ihrer sußrechte Beträge bereitzustellen haben würden, die die idendenbeträge übersteigen, und daß es ihnen unter Be— ichigung ihrer bescheidenen Gewinnaussichten nicht mög⸗ sin wird, angemessene Dividenden zu verteilen. Auf der unn Seite würde bei der jetzigen Regelung die Tilgung henußrechte unter normalen Verhältnissen unabsehbare beanspruchen. Der Entwurf sieht daher in Artikel 1 sr 1 vor, daß in solchen Fällen bei einer Dividende bis s für die Genußrechte nur ein Viertel des auf die Ge⸗ berechtigten entfallenden Betrags und erst der Mehr⸗ im hälftig für die Gesellschaften und die Genußrechte zu henden sei, daß der hiernach verfügbare Betrag nur zur ung, nicht auch zur Verzinsung der Genußrechte zu dienen und daß . eine Einlösung der Genußrechte zu meer ihrem Nennwert liegenden Betrag zulässig zl. Ein anderer Fall, der zu Weiterungen Anla ab, betrifft Etadt Berlin, die aus der ,,. der e e. 396 Ftraßenbahn und ihrer Nebenbahnen Schuldnerin von äh -= RM Genußrechten geworden ist. Die Betriebe, deren Finanzierung die teilweise in Genußrechten auf— teten Anleihen aufgenommen worden waren, sind von Etadt in die Berliner Verkehrs⸗Gesellschaft eingebracht den die sie zusammen mit anderen Linien als ein einheit⸗ Unternehmen so betreibt, daß eine Feststellung nicht lich ist, ob und welche Gewinne die einzelnen über⸗ snenen Betriebsteile abwerfen. Unter Hinweis auf die iimlosigkeit der Berliner Verkehrs⸗Gesellschaft hat die z Berlin in den letzten Jahren die Verzinsung und Til— der Genußrechte abgelehnt. Dieses Vorgehen würde der jetzigen Rechtslage nur zulässig sein für städtische snehmungen, wenn die Spruchstelle auf Anruf festgestellt g der Betrieb nach kaufmännischen Grundsätzen in dem nufenen Jahr keinen Gewinn abgeworfen hat. Für Fälle mm denen, wie hier, das gewerbliche Unternehmen nicht bin den Händen der Gemeinde sich befindet, fehlt es an legelung, die es gestattet, den Schuldner zu entlasten. wird daher, im Hinblick auf die Ertragslosigkeit der BBG. iel U Ziffer 2 vorgeschlagen, die Gemeinde lediglich zu ihten, die für die Tilgung von 4 3 des Umlaufs der ch erforderlichen Beträge bereitzustellen. Ethließlich sind Zweifel hervorgetreten, ob eine Ver— ns und Tilgung der Genußrechte auch dann stattzu⸗ n hat, wenn die Dividende nicht von' dem aus den 1ftechten verschuldeten Betriebe erwirtschaftet, sondern uuf Grund einer Garantie von einem Dritten zur Ver⸗ Rgestellt worden ist. Diese Frage ist in dem Entwurf worden. Ferner bedurfte es einer Klarstellung, daß rant, der für einen bestimmten Hundertsatz sich verbürgt cht, deshalb zu höheren Leistungen verpflichtet ist, 4 Teil des Gewinns entsprechend der Regelung in der mg vom 25. September 1934 zur Verzinsung und 9 der Genuß rechte zu verwenden ist. Die Belastung, ih die Verzinsung und Tilgung der Aufwertungs— Pie sentsteht, soll wie sonst allgemein auch hier zu . er Gesellschafter gehen. i übrigen Vorschlaͤge des Entwurfs dienen der Aus— ö. von Zweifeln so 5 4 Abs. 3 und 5 6b und . oder der Erleichterung der Durchführung der nung so Ziffer 4

Druckfehlerberichtigung.

9.

I. der in Nummer 298 des Deutschen Reichsanzeigers

er ichen Staatsanzeigers vom 21. Dezember 1935

i ichten „Verordnung über den Aufruf, die Einziehung

B Wernichtung von Noten der ,, ,. Vom

fi mber 1935.“ ist ein Druckehler unterlaufen, der frichtigt wird. In der Einleitung der Verordnung

Die Inderziffer der Großhjhandelspreise vom 18. Dezember 1935.

1913 100

1935 II. Dezbr. 18 Dezbr.

Ver⸗

änderung in vo

Indergruppen

I. Agrarstoffe 1. Pflanzliche N ni 3 Ge e . 6, leberzeugnisse 4. Futtermittel ;

11253 91 5 1104 165 1645 33

112,3 91, 1105 10635 1655 S5.

8 1 —— 8

. O ——

8. Kohle öh Eisenro

1159 103 51,4 87,9 63,3 101,5 66,4 94, 1769 '. . Industrielle Rohstoffe und *

93,2

1152 10657 5641 579 hö, 1615 673 94, 1760 16017 11172

93,2

828 O O

D D

* 88981 2

D R

8

113, 124,

119,4 103,3

113 124

119,4 105,3

2 O

Gesamtindex ..

8

) Monatsdurchschnitt November.

Die für den 18. Dezember berechnete Inderzi d ö ist gegenüber der Vorwoche , , . In exziffern der Hauptgruppen zeigen kaum

Im, einzelnen haben an den Schlachtviehmärkten di Preise für Kälber angezogen, während die 6. für giindẽ und Schafe im Durchschnitt weiter nachgegeben haben. In der Inderziffer für Futtermittel wirkten sich Preiserhöhun⸗ gen insbesondere für Kartoffelflocken, Mais und So, jaschrot

aus.

Unter den industriellen Rohstoffen und Halbwaren sind Preisrückgänge für Kupfer, Blei, Zink, Ind und die ö. gehörigen Halbfabrikate sowie für ausländische Rindshäute und Oberleder zu erwähnen. Die Erhöhung der Indexziffer für künstliche Düngemittel ist durch den Fortfall der Früh⸗ bezugsvergütung für Thomasmehl bedingt.

Berlin, den 21. Dezember 1935.

Statistisches Reichsamt.

——— Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der lettische Gesandte Celmins ist na Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesc l diss dh wieder übernommen.

Nr. 50 des Reichsministerialblatts vom 21. Dezember 1935 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4, zu beziehen.

Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Bekannt⸗ machung über die Zulassung mechanisch betriebener Spielgeräte gemäß 8g der k zur Durchführung des § 33 4 der Gewerbeordnung vom 22. Mai 1955 (Reichsgesetzbl. J S. 683) 3. Mitteilung. Bekanntmachung über Einbanddecken zum Reichsministerialblatt. 2. Steuer- und Zollwesen: Ver⸗ ordnung zur Uebertragung von Aufgaben der . Ge⸗ werhesteuerverwaltung auf Behörden der Reichsfinanzverwaltung. Verordnung über die Einsendung der Lohnsteuerbelege für das Kalenderjahr 1935. Verordnung? über Aenderung des Waren⸗ derzeichnisses zum Zolltarif, des Teils III der Anleitung für die Zollabfertigung und der Verordnung über Beschränkung der Ab⸗ fertigungsbefugnisse.

Ver kehrswesen.

Der Reichsverkehrsrat nach seiner Umbildung. Der Reichsverkehrsrat setzt sich nach seiner Umbildung auf Grund der Verordnung über den organischen Aufbau des Ver⸗ kehrs vom 25. September 1935 nunmehr wie folgt zusammen:

Berliner Börse am 23. Dezember.

Weitere Kursbesserungen.

An der Berliner Börse ist nun kurz vor den Feiertagen doch noch eine Aufwärtsbewegung der Kurse festzustellen, die in der Hauptsache aus rein börsentechnischen Gründen zu erklären ist. Zumeist handelte es sich bei den vorliegenden Kauforders um Deckungen der Kulisse, während Publikumsorders so gut wie gar nicht am Markt waren. Die Tendenz war deshalb von Anfang an wieder recht freundlich. Im Verlauf ergaben sich teilweise noch weitere kleine Besserungen und gegen Schluß der Börse hörte man zum Teil die höchsten Tageskurse.

Montanwerte lagen bis zu 1 . höher. Bei Rückkäufen der Kulisse gewannen Buderus, Hoesch und Klöckner je 135, ebenso Rheinstahl und Mannesmann 16 8. Unter den Braun—

6 saatt „50. August 1934 richtig „30. August 1924

Als Verkehrsträger sind vertreten: Die Deutsche Reichsbahn und das Unternehmen Reichsautobahnen durch den Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft Dr.Ing. e. h. Dorpmüller, die Deutsche Reichspost durch den Staatssekretär im Reichspost⸗ ministerium Dr.-Ing. e. h. Ohnesorge, das Straßenwesen durch den Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen Dr.⸗Ing. Todt, die Seeschiffahrt durch den Leiter der Reichs verkehrsgruppe Seeschiffahrt, Staatsrat John Th. Eßberger, die Binnenschiffahrt durch den Leiter der Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt, General⸗ direktor Dr. h. e. Joh. W. Welker, das Kraftfahrgewerbe durch den Leiter der Reichs verkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe, Direktor Wil⸗ helm Benninghoff, das Fuhrgewerbe durch den Leiter der Reichs⸗ verkehrsgruppe Fuhrgewerbe, Fuhrunternehmer Fritz von der Brucke, die Schinenbahnen (außer Reichsbahn) durch den Leiter der Reichsverkehrsgruppe Schinenbahnen, Stadtrat Johannes Engel, die Spedition und Lagerei durch den Leiter der Reichs— verkehrsgruppe Spedition und Lagerei, Direktor Dr. Ludwig Doeberl, die Hilfsgewerbe des Verkehrs durch den Leiter der Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehrs, Direktor Emil Kipfmüller.

. Als Verkehrsnutzer sind vertreten: Der Reichsnährstand durch die Reichshauptabteilungsleiter des Reichsnährstandes Dr. Brummenbaum und Dr. Korte, die gewerbliche Wirtschaft durch Generaldirektor Dr.Ing. Fritz Springorum, Geh. Kommerzienrat Dr. Allmers, Kommerzienrat Georg Heindl, Reichshandwerks⸗ meister, Sandwerkskammerpräsident W. G. Schmidt, Herrn Moritz Schmidt Schröder i. Fa. Heinrich Schmidt jun, Hamburg, und den deiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft, Direktor Carl Krecke, die Reichskulturkammer durch den Reichskulturwalter Franz Moealler, die Gemeinden durch den Oberbürgermeister Renninger die Deutsche Arbeitsfront durch den Leiter der Reichsbetriebs⸗ gemeinschaft Verkehr und öffentliche Betriebe in der DAF. Körner. Ferner gehören dem Reichsverkehrsrat noch folgende vom Reichs⸗ verkehrsminister besonders berufene Persönlichkeiten an: Staats— minister a. D. Esser, Leiter der Reichswirtschaftskammer Regie⸗ rungsrat a. D. Ewald Hecker, Führer des NSKK. Korpsführer Hühnlein. Ständiger Vertreter des Präsidenten des Werberats der deutschen Wirtschaft, Ministerialrat Professor Dr. Hunke, Ober⸗ präsident der Provinz Ostpreußen, Staatsrat Erich Koch Leiter der Reichsgruppe Handel, Professor Dr. Lüer, Konsul Ohlen⸗ dorf, Bräsident der Industrie⸗ und Handelskammer Köln, Freiherr von Schröder, Leiter des Reichs⸗Kraftwagen⸗Betriebsverbandes, w Scholz Reichssportführer von Tschammer und Osten, Präsident des Kreistages von Oberbayern, Stadtrat Christian Weber, Vorstandsmitglied der Deutschen Luft⸗Hansa A⸗G., Direk⸗ tor Martin Wronsky. ;

Luftpoft zur Weihnachts⸗ und Neujahrs zeit.

Am 25. und 26. Dezember und am 1. Januar wird 1 post verkehr im allgemeinen nur auf den e. , auch Sonntags bef ogen werden, und zwar nach den für Sonntags⸗ fie festgesetzten besonderen Flugplänen, soweit pol vorhanden ind. Die Reichspostflüge auf der Linie Berlin Hannover = Köln Jondon werden nachts vom 25 zum 25. Dezember und vom zum 2. Januar ausgeführt. Außerdem finden alle Flüge nach außer⸗ gurozꝓäischen Ländern an den planmäßig vorgesehenen . statt. Weitere Auskunft bei den Postanstalken.

Aus der Verwaltung.

Weihnachtsfeier des Preußischen Finanz⸗ minifteriums.

Der Preuß. Finanzminister Professor Dr. Popitz hatte di Heamten, Angestellten und Arbeiter . . . 19. Dezember zu einem Kameradschaftsabend im Landwehrkasino er,, 8 K n,, auch die für den Bezirk linisteriums zustandigen Amtslei SD und 61 ö tc h , n seiner Begrüßungsansprache gab der Minister sein Freude darüber Ausdrück, daß zum He ß chefe te, . ö er Familie, auch die große Familie des K ich um ihn zusammengefunden habe, und wies auf die enge Verbundenheit mit allen seinen Mitarbeitern hin, an dem Werke des Führers mitzuwirken, das im verflossenen Fahre mit der Einführung der , 4 , . e, nn. unter den zurückerober e. Der Minister it ei Sieg⸗ ö . ier, inister schloß mit einem Sieg Fachschaftsgruppenleiter Blume sprach den Dank der Ver⸗ sammlung aus und b hervor, daß r Geist der Ram ere dich f und Bol zverbundenheit im Fingnzministerium vorbildlich sei. Ein Lichtbildervortrag von Min.Rat Dammeier gab einen fesselnden geschichtlichen Ueberblick über die Entwicklung des Ber⸗ liner Lustgartens vom kurfürstlich botanischen Nutz und Er— erung sg den bis zu dem in Kürze vollendeten Forum. Dann am der Weihnachtsmann zu Worte, welcher die Ereignisse des

vergangenen Jahres in launiger Weife beleuchtete und scherzhafte

kohlenwerten stiegen Eintracht um R und Niederlausitzer Kohlen

kleine Geschenke verteilte.

Handelsteil.

um 125, während von den Kalipapieren Westeregeln leicht ange⸗ boten waren 1413). Von den chemischen Werten lagen J. 6. Farben gut gehalten. In Goldschmidt, Rütgers und Kokswerke verzeichnete man Kursgewinne von je 1 35. Am Elektromarkt waren Versorgungswerte bevorzugt und so bemerkte man Nach⸗ frage in Lieferungen und S. E. W. je I), ferner in Gesfürel (C 1x) und in Schuckert (4 9. Sonst verdienen noch Erwähnung Deutsche Linol (4 2), Deutscher Eisenhandel (4 1) und Orenstein K Koppel (4 1I). Um 1 295 niedriger lagen Süd⸗ deutsche Zucker.

Am Kassamarkt war die Tendenz ebenfalls freundlich. Die erzielten Kursgewinne bewegten sich jedoch in engen Grenzen. Am Rentenmarkt zeigten sich wenig Veränderungen. Tagesgeld war zu 3 bis 3u q, für erste Adressen auch darunter, zu haben. Am internationalen Devisenmarkt war die Lage wenig verändert. In Berlin notierte der Dollar wieder 2,488 und das Pfund 12,27 ½ (12,27) RM.