Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 27. De ze mber 1935. S. 2 Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 27. Dezember 1935. S. 3
Artikel 2.
§ 2.
(1) Ersatzlassen der Krankenversicherung für Angestellte sind solche am 1. Januar 1936 fagelasee Ersatzkassen, deren Mitglieder ausschließlich Angestellte sind. Die übrigen am 1. Januar 1935 ugelassenen Ersatzkassen sind Ersatzkassen* der Krankenversicherung ür Arbeiter. noch zu ; ; ; 53 En, en, ) Auf die Ersatzkassen der Krankenversicherung finden die für Růibenmenge ) lleinere . auf Gegenseitigkeit im Sinne des
6 53 des Gesetzes über die . der privaten Versiche⸗
4 rungsunterne . und Bausparkassen vom 6. Juni 1931
Reichsgesetzbl. 1 S. 315) geltenden Vorschriften infoweit An⸗
241 733 1565103 wendung, als nicht in der Reichsversicherungsordnung und in 587 433 5 978 4903 dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
Verarbeitung von Zuckerrüben auf Zucker im November 1935 umd mutmaßliche Ergebnisse im Betriebsjahr 1935. 36.
Zahl der Zucker- fabriken, die Rüben verarbeitet haben
Versieuerte und steuerfrei abgelassene Zuckermengen im Monat November 1935.
Au die Erzeugnisse der Spalten 3— 8
entfallen an Zuchersteuer Steuerfrei abgelassene Zuckermengen?)
Mutma sich bis zum Schluß des Betriebs jahrs
In d ien Vertehr übergesführter versteuerter Zucker!) In den freien Verteh 9 Verarbeitete Rübenmenge 3 m ganzen werden ⸗ mutmaßlich
verarbeltet
Rübenzuckerabläuse, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlõsungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Rein heitsg rad
von mehr
Rübenzuckerabläuse, Rübensäfte, andere Rühenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad
von mehr
im 1 Eton b September November bis 30. November 1935 1935
Rübenzuckerabläufe, Rübensäste, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Neinheitsgrad
von mehr
Roh⸗ und Verbrauchs. zucker Spalten 3 u. 4
Anderer kristallisierter Zucker (Verbrauchs; zucker)
Anderer kristalli⸗ sierter Zucker (Ver⸗ brauchs⸗ zucker)
Landes Landesfinanzamtsbezirke
finanzamts⸗
Zusammen Spalten 9 bis 12
Stãrke⸗ zucker⸗ sirup
Fester Stärke zucker
Stärke. zucker
bezirke
1
Königsberg.
Taufende Nr.
ol2 670 3 699 312
1323 370 5 390 970
Stãärkezuckersirup Fester Stärkezucker
von bon
70 -= 95 vH
als 95 vo
70 - 95 vo als 90 vo
als 95 vh
d 2
RM
194
O0
13
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18
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19
—
Berlin ;. Brandenburg... Da msladi⸗ Dresden.... Düsseldorf ..
Vannover.
Karls tuhe ,,, ,, Königsberg
veipzigꝗ
O 0 — D , u DN 11
26 940 10396 10303 . 45 942 Hamburg .. 2284 ꝛ ö 166 499
; 17125
45 845 42700
ga 39 oz a
5 145 6
gos
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1161311
de 3 *
14
öh 896 218 334 217 896 96h 249 47943 3 hol hl 359 688 259
963 493 9b 708
102s7716
3
12563
245 MO zoꝛ 835
34 404 76
97 17
de 11111111118. 2
8 zao
2 go
305 3a
1287 767 907 218 579 278 889
1005592 118 552 3 539 415 359 764 250 1023109 ob 708 19527
10 668 244
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— —
.
Stettin
Echlesien. J . sordmaik .... . hannover . . Nagdeburg K Dresden, Leipzig und Thüringen. Düsseldorf und Köln ..... Nünster und Kassel ..... Darmstadt .
farlsruhe, z
2 , . 5 64 K . d 8 & ee e o , S T Qαο S &.
2 847 347 11 630976 2900581 71343 176 17946 096 1044599 3 166 368 517122 1286 947 3331149
3 923 179 17910718 3 968 682 14 541 971
28 615 529
1507490 5 h13 7h4 10913945 1710744 4567 986
1029000 1200204 432 199 163 696 2780 830 72988 759 377
170 000 8 Oöb
4952179 19110922 4390782 14705617 31 396 359 1580478 6 273131 1013945 1880744 5395 986
212
Zusammen ... 1
hb 2b 343
9 78 288
8 266 361
98 243 649
) Davon hatten 130 Fabriken bis Ende November 1935 die Rübenverarbeitung beendet. — Schätzungen der Fabriken.
Berlin, den 24. Dezember 1935.
Statistisches Reichs amt.
x / 2 —arBuu6uauauauumauìauur0uoauuuuauuuu
83. M) Hatte eine Ersatzkasse bisher sowohl An⸗ estellte als auch Arbeiter als Mitglieder, so at sie. bis zum 31. Januar 19365 dem Reichs arbeitsminister mitzuteilen, ob ö. Ersatzkasse der Kranken⸗ versicherung für Angestellte oder égzatkss der Krankenversiche⸗ rung für Arbeiter sein will. Sie hat Personen, die danach bel ihr nicht mehr Mitglieder sein können, bis zum 31. März 1936 mit dem anteiligen Vermögen auf andere Ersatzkassen zu übertragen. Ist eine Uebertragung nichttran ter ber i , ep fc! . Per⸗ sonen nicht möglich, so entscheidet der Keichsarbeitsminister dar— über, ob diese Versicherten für ihre Person bei der Erfatzkasse bleiben können oder ob sie mit dem anteiligen Vermögen abzufinden und auszuscheiden sind. Mit dem 31. März 1935 erlischt die Zu⸗ inn als Ersatzkasse, soweit sie mit der Eigenschaft als Erfatz— kasse der Krankenversicherung für Angestellte oder als Ersatzkasse
der Krankenversicherung für Arbeiter nicht übereinstimmt. In
Magdeburg 166 oz 9 65826 llebersicht über die im Vetriebsjahr 1934 / 35 (1. September 1934 bis 31. August 1935) mit dem Anspruch
22 83 8 *
1069 377
München. . . Münster... 13 4564 ,, 23 093 dürnberg. ; 17 607 Schl ien 326 240 Stettin .. 109 034 Stuttgart . 42941 Thüringen. 54 671 Weser⸗Ems ö 16 Würzburg ... 72 303
369 206
60s 89
59 36
0 1 O
7323 73353
38 219 8689
283 948 484 973 369 999 6 860 974 2292276 ol 940 1148105 10799 1519553
T74ab0 153
293 318 502 9490 369 999 6 90 740 2391 824 902131 1148105 18 242 1520 006
. . J z.
1 6161464
1513879 2419
4 209 239 44 17
1310501 2913
1702 87
4267 331
1381 93
Im November 1935
Vom l. September 1935 bis 30. November 1935
Dagegen: Im November 1934 5)
37 194 721
124 374 1987
z0 b99 Joa
61 549
51 O51
37 9652
31 827 6985 252 281
S8 483 8C8 825 701
27 549 673 214304
oᷣl6 419 1
153 650
627 937
82 600
415 666
32 9h51 496
l 408 618
28 333 293
75 483 1256 ü
115115 5 538 2
1088 787 29
auf Zuckersteuervergũtung ausgeführten ober niedergelegten Zuckerwaren und zuckerhaltigen Waren. (Vorläufiger Nachweis.)
—
—
—
Art
Eigen⸗
Vergũtungsfähige Menge an
gewicht
Rübenzucker
Stãrkezucker
Betrag der Vergütung
kg
RM
—
4. Waien der Nr. 202 des Zolltaris .. . 3 Schokolade und Schokoladewaren aus Nr. 204 des Zolltarifs .. . Mit Zucker zubereitete Früchte, und zwar:
. Früchte aus Nr. 3àl6 des Zolltarifs . . . .. ......
2. Marmelade aus Nr. 213 des Zolltarifs ... ...... Zuckerhaltige Flüssigkeiten, und zwar?
1. Branntwein aus Nr. 178 und 179 des Zolltarifs. . ...
bereitete
183 674 548 764
19 656 82 767
101 014 242 248
9 650 40 689
9 498
17 464 4309
22 595 ol 638
2025 8 552
1993
Zweifelsfällen entscheidet der Reichsarbeitsminister.
) Die Uebertragung und die Uebernahme bedürfen der Zu⸗ ,. der Aufsichtsbehörde. Mit der Zustimmung gehen die Rechte und Pflichten der übertragenden Erfahkasse aus den Ver— sicherungsverträgen auf die übernehmende Ersatzkasse über. Ueber⸗ trägt die Ersatzkasse Bestände von mehr als 560 Mitgliedern auf eine andere Ersatzkasse, so bedarf die Uebertragung auch der Zu— stimmung des Reichsarbeitsminifters.
§ 4.
() Die Ersatzkasse darf vom 1. Januar 1935 ab nur solche Personen neu aufnehmen, die versicherungspflichtig (5 165 ff. der Reichsversicherungsordnung) oder versicherungsberechtigt (5 176 ff. — der Reichsversicherungsordnung) sind. Diese Personen müssen in dem Bezirk wohnen und dem Mitgliederkreis angehören, für den die Ersatzkasse als solche zugelassen ist. Dabei durfen Ersatz⸗ kassen für Angestellte nur Angestellte und Ersatzkassen für Arbeiter nur Arbeiter aufnehmen.
(2) Für die Versicherung nach dem Ausscheiden aus der Ver⸗
2. Ohne Zusatz von Branntwein oder Weln tünstlich Geirank⸗
sicherungspflicht gelten die Bestimmungen der Satzung.
Vom l. September 1934 bis 30. Nov. 1934 8) 69 891
1850
3 735 010 57748
3133 396
115 561
25
7d hol 289 485 735
346 610 1
237 406
S0 569 O40 3 152 9 3811
i) Der aus dem Auckland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen. Die Mengen sind in den darüberstehenden Zahlen mitenthalten. — Die Versteuerungszahler
stimmen mit dem tatsächlichen Verbrauch. nicht überein 2) Ausgesührte Zuckermengen, serner auf Niederlagen, in 5
Berlin, den 24. Dezember 1935.
Verordnung über Zolländerungen. Vom 21. Dezember 1935.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 Vierter Teil (Holl⸗ änderungen und vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirt⸗ schaftsabkommen) 5 1 (Reichsgesetzbl. 1 S. 121, 126) sowie auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über außer⸗ ordentliche Zollmaßnahmen vom 18. Januar 1932 (Reichs⸗ gesetzbl. J1 S. 27) wird folgendes verordnet:
§ 1. Der Zolltarif wird wie folgt geändert: 1. In der Tarifnr. 23 (Kartoffeln, frisch) sind folgende Aende⸗ rungen vorzunehmen: a) in Abs. 1 ist die Anmerkung zu streichen; b) in Abs. 2 ist folgende Anmerkung anzufügen: Anmerkung zu Abs. 1 und 2. Kartoffeln zur Her⸗ stellung von Stärke unter Zollsicherung, wenn sie mit Genehmigung einer vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmenden Stelle eingeführt werden, bis 31. März 1936 .] frei
2. In der Tarifnr. 27 (Grünfutter usw.) ist in der Anmerkung 3 an Stelle von „6. Juli 1934 bis 31. Juli 1935“ zu setzen „1. Januar bis 31. Juli 1936“.
3. In der Tarifnr. 50 (Bananen usw.) ist in der Anmerkung 2 an Stelle von „31. Dezember 1935“ zu setzen „30. Juni 1936“.
1. In der Tarifnr. 104 (Schafe) erhält die Anmerkung unter der Ueberschrift „Anmerkungen“ die Bezeichnung „2.“; als Anmerkung 1 ist einzufügen:
J. Schafe, wenn sie durch eine vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmende Stelle eingeführt werden, bis 31. Dezember ..
; 1 1
5. In der Tarifnr. 108 (Fleisch usw.) ist die Anmerkung zu Abs. 1 durch folgende Vorschriften zu ersetzen: Anmerkungen zu Abs. J.
J. Fleisch von Schweinen in ganzen oder halben Tierkörpern, frisch, wenn es durch eine vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmende Stelle eingeführt wird, bis 31. De⸗ zember 1936
2. Fleisch von Rindvieh oder Schafen, frisch, wenn es durch eine vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmende Stelle ein⸗ geführt wird, bis 31. Dezember 1936
3. Fleisch von Vieh, gefroren, wenn es durch eine vom Reichsminister für Ernährung und Land⸗ wirtschaft zu bestimmende Stelle eingeführt wird, bis 31. Dezember 1936 10
6. In der Tarifnr. 119 (Seemuscheln usw.) Abs. 1 (Austern) sind
bie Anmerkungen durch folgende Vorschrift zu ersetzen:
Anmerkung. Der Reichsminister der Finanzen ist
befugt, für Austernsetzlinge Zollfreiheit zu ge⸗ währen. 7. In der Tarifnr. 126 (Schmalz usw.) ist in den Anmerkungen 2 und 3 jeweils an Stelle von „31. Dezember 1935“ zu setzen 30. Juni 1936. 8. In der Tarisnr. 128 (Flomen usw.) ist in der Anmerkung 1 an Stelle von „31. Dezember 1935“ zu setzen „30. Juni 1936“. 9. In der Tarifnr. 129 (Talg von Rindern usw.) ist in der An⸗ merkung an Stelle von „31. Dezember 1935“ zu setzen „30. Juni 1936“.
10. In der Tarifnr. 166 (Fette, Oele) Abs. 2 (Leinöl) ist in der Anmerkung an Stelle von „31. Dezember 1935“ zu setzen „31. De⸗ zember 1936“.
II. In der Tarifnr. 176 (Rohr⸗, Rüben⸗ und sonstiger Zucker usw.) ist in Abs. 3 (Melasse) folgende Anmerkung anzufügen:
Anmerkung. Melasse, wenn sie durch
eine vom
Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmende Stelle eingeführt wird, bis 31. Juli 3
12. In der Tarifnr. 192 (Kleie usw.) ist in der Anmerkung fol⸗ gender Abs. 2 anzufügen:
Andere als die in Abs. I bezeichnete Kleie, wenn sie durch eine vom Reichsminister für Ernährung und
Landwirtschaft zu bestimmende Stelle wird, bis 31. Juli 1936:
bei der Bearbeitung von Gerste oder S
gewonnen..
w
usw
Andere als die in Abf. I bezeichneten
eine vom Reichsminister für Ernährung
ift
me
bis 3j. Jul 1936 ....
9
14. In der Tarifnr. 195 (Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben usw.) treten an die Stelle der Anmerkung folgende Vorschriften:
Anmerkungen.
bis 31 Zul 1938...
bis 31. Zuli 1936 Gedarrte Zuckerrübenschnitzel, welche
mäßig zurückgewährt werden
15. In der Tarifnr. 227 Abs. 2 (Kalk, kohlensaurer, gebrannt)
folgende Anmerkung anzufügen:
Anmerkung. Der Reichsminister der Finanzen ist für besondere Fälle ermächtigt, gebrannten kohlen⸗ sauren Kalk, der zur Herstellung von Kalkstickstoff als Düngemittel bestimmt ist, unter Zollsicherung zollfrei zu lassen, wenn der Kalk im Grenzbezirk
eines Nachbarlandes gewonnen ist.
16. In der Tarifnr. 262 A (Superphosphate) ist folgende
rkung auzufügen:
Anmerkung. Der Reichsminister der Finanzen ist für besondere Fälle ermächtigt, Ausnahmen von dem Zoll für Superphosphate, auch mit Am⸗
(Ammoniaksuperphos⸗
moniumsulfat vermischt phat), zu bewilligen.
S 2.
Gedarrte Zuckerrübenschnitzel, wenn sie durch eine vom Reichsminister für Ernährung und Landwirt⸗ schaft zu bestimmende Stelle eingeführt werden,
eingeführt peiseerbsen
9
Rückstände
von der Stärkeerzeugung aus Mais, wenn sie durch
und Land⸗
wirtschaft zu bestimmende Stelle eingeführt werden,
. 4
J. Frische Zuckerrübenschnitzel, wenn sie durch eine vom Reichsminister für Ernährung und Landwirt⸗ schaft zu bestimmende Stelle eingeführt werden,
für inlän⸗
dische, an ausländische Zuckerfabriken gelieferte Zuckerrüben an inländische Produzenten vertrags⸗
1
13. In der Tarifnr. 194 (Rückstände von der Stärkeerzeugung „ ist in der Anmerkung folgender Abs. 2 anzufügen:
1
O20
o, 80
frei
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1936 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1935.
Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. . J. A.: Dr. Wal ter.
Der , ,
V.: Posse.
weil die Fabriken Verbrauchszucker in großem Umfange versteuert auf auswärtige Lager abfertigen, der in den meisten Fällen noch nicht verkaust ist. reibezirke und Freihäfen gebrachte Mengen einschließlich Bedarf für deutsche Schiffe. — 9 Endgültige Ergebnisse.
Statistisches Reichsamt.
Verordnung über die Abkürzung der Wartezeit bis zur Erwerbslosenunter stützung bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit im Saarland.
Vom 23. Dezember 1935.
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Verwaltun des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. S. 66) wird folgendes verordnet:
Artikel 1.
In Ziffer HI der Anordnun . , Saargebiets über die Sonderbehandlung der Saisonarbeiter i der Erwerbslosenfürsorge . der Zeit der berufsüblich Erwerbslosigkeit vom 243. November 131 (Tgb.-Nr. 1236 werden hinter den Worten „beschäftigt gewesen ., die Wor „und keinen zuschlagberechtigten Familienangehörigen haben
angefügt. Artikel 2.
() Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1936 in Kra (23 . Eine Wartezeit, die nach den bisherigen saarländische Vorschriften am 1. Janugr 1936 lauft, ist beendet, wenn sie solan 666 hat, wie es sich bei Berücksi tigung der gegenwärtige erordnung ergibt. t sie vor dem J. Januar 1936 berei länger gedauert, so endet sie mit dem Ablauf des 31. Dezember 19
Berlin, den 23. Dezember 1935.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.
Der Reichsminister des Innern. J. V. Pfundtner.
Dritte Verordnung . über Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste in der Reich versicherung. Vom 23. Dezember 1935.
Auf Grund des 5 151 der Reichsversicherungsordnn und der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sich rung von Wirtschaft und Finanzen und zur Pekämpfu politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 Dritter Kapitel III 8 2 Abs. 2 (Reichsgesetzbl. 1 S. 537, 5465) w hiermit verordnet: -
Die Erste und Zweite Verordnung über Ortslöhne Jahresarbeitsverdienste in der Reichsversicherung 1 14. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1076) und 5 38. Dezember 1931 (Reichsgesetzhl, J S. I werden dahin ändert, daß die Ortslöhne CG 149 der Reichsversicheruns ordnung) und die durchschnittlichen ahresarbeitsverdien in der landwirtschaftlichen J G 982 = Reichsversicherungsordnung) vorbehaltlich etwa ; wendiger Zwischenfestsetzungen — erst mit Wirkung 1. Januar 1938 neu festgesetzt werden.
Berlin, den 23. Dezember 1935.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.
56 . ö
der e,, n. de
n H
Abschnitts V S§ 1,2 des Gesetzes über den ee der
iltarifs JJ
12 des Zolltarifs Zolltariss . ö k
besamtsumme für das deutsche Zollgebiet: Betriebsjahr 1934/35.
Dagegen im Betriebsjahr 193334. .. ......
.
— .
2739 914 30 1522
2 667 257
13 051 4352 142 7246
12 702
—
4553 486
göb 102
4678 1012
97 002 120 861
450 309 56ꝛ So3
gb0 872 1 246 657
e ᷣᷣ 0 2 ᷣᷣi—ä ᷣ——iůa¶y!“ůͥßi:, , „ ' ⏑⏑—r— - 0
Uleberficht über die Zuckersteuerbefreinngen im Vetriebsjahr 1934/3835
( J. September 1934 bis 31. August 1935). (Vorläufiger Nachweis.)
Im Betriebsjahr 1934 / 35 wurden steuerfrei abgelassen:
Rübenzucker
Rübenzucker⸗
Zweckbestim mung
Rohzucker
abläufe mit einem Rein⸗ heitsgrade
von 7o bis 95 vH.
Stãrke⸗
Verbrauchgt⸗ zucker
zucker
e.
u Herstellung von Pergamentpapier nach Vergällung
des Zuckers mit
2. Natron oder Kalilauge. ..... 3. kalzinieiter Soda. 4. a lginterter Motta scahh gr Herstellung von Jonstigen zewerblichen issen nach Vergällung!) 362 u Tier fürterung nach Vergällun 1 inge meh; Fischmehl 5 ö Tier köpermehl ..... = . vleischmehl 22 * — * Futterblutmehl ..... ö ö
1 * 292 2 1 1 * 2 4 1 2 . 2
Viehsalz ö Rübenschnitzel .....
4 650
937 2775 58 133 131 189 3 088 124 639 27
J
141 1
25 196
m deutschen Zollgebiet 1934/38 zusamme
Dagegen im Betriebsjahr 1933.34. .... ....
i Auf Grund besonderer Genehmigung. — Y. Darunter Anm. 2: 226 369 dæ.
Berlin, den 24. Dezember 1935.
Wie
28
Zwölfte Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung. (Ersatzkassen der Krankenversicherung.) Vom 24. Dezember 1935.
Auf Grund des Abschnitts II Artikel 33 4 Abs. 2 und
söialversicherung vom 5. Juli 577 sowie, des Artikels 2 82 der sisidenten über Krankenversicherun
heichsgesetzßs. J S. gi wird im
1934 (Reichsgesetzbl. 1 Verordnung des Reichs⸗
vom 1. März 1933 invernehmen mit dem
2 9.
Reichsminister des dem Reichswirtschaftsminister und
325 438 229 614
23 495 39 576
1310 1126
19153 5 990
320 788 2 Rohzucker mit einem Rendement von nicht mehr als 82. —
Statistisches Reichsamt.
nnern, dem Reichsminister der Finanzen, em Reichsminister der
Justiz folgendes verordnet:
versicherung vom 5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. l
weit es sich um die Ersatzkassen der
Artikel 1. § 1.
Die Vorschriften des Gesetzes über den Aufbau der Sozial⸗
577) treten, so⸗ rankenversicherung handelt
und sich aus den Vorschriften dieser oder der Zweiten Verordnung zum Aufbau der Soziglversicherung vom 24. Sttober 1934 (Reichs
ra
if 1 S. 1172) nichts anderes ergibt, am 1. Januar 1936 in
(3) Stirbt ein Mitglied, so kann sich der überlebende Ehegatte, wenn er nicht selbst auf Grund eines Reichsgesetzes für den Fall der Krankheit versichert ist, in gleicher Weise versichern wie ein Mitglied. Krankengeld wird nicht gezahlt. Die Versicherung ist binnen drei Wochen nach dem Tode des Mitglieds schriftlich zu beantragen. Nähere Bestimmung trifft die Satzung.
(4) Die Mitgliedschaft und die Versicherung solcher Personen, die der Ersatzkasse nach dem 1. Januar 1936 1 erlöschen in allen Fällen, wenn das regelmäßige jährliche Gesamteinkommen 7200 Reichsmark übersteigt.
65) kö mit Mehrleistungen gegen Zusatz— beiträge und Krankengeldversicherungen dürfen vom 1. Januar 1936 ab von der Ersatzkasse nicht mehr neu abgeschlossen werden.
(6) Mitglieder, die weder versicherungspflichtig sind noch nach Abs. 1 oder Q bis 4 versicherungsberechtigt sein würden, können bis zum 31. Dezember 1958 mit dem anteiligen Vermögen auf andere Versicherungsunternehmungen übertragen werden. Ebenso können bis zu dem gleichen Zeitpunkt mit ihrer schriftlichen Zustimmung auch solche Mitglieder übertragen werden, die 2 Abs. 1 oder 2 bis 4 versicherungsberechtigt sein würden und na der am 1. Januar 1936 geltenden Satzung keinen Anspruch auf freie ärztliche Behandlung auf Grund eines Krankenscheines hatten.
(I) Hat eine Ersatzkasse eine Abteilung zur Versicherung von Krankengeld, so ist der Bestand dieser Abteilung mit dem anteiligen Vermögen bis zum 31. März 1936 auf eine andere Versicherungsunternehmung zu übertragen. Ausgenommen von der Uebertragung sind diejenigen Mitglieder, die wegen dieser Versicherung Ansprüche nach § 57a Abs. 2 der Reichsver⸗ , , haben. In Zweifelsfällen entscheidet die lufsichtsbehörde.
(8) Für die Uebertragungen nach Abs. 6 und 7 finden die Vorschriften des 8 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe ent⸗ sprechende Anwendung, daß auch die Zustimmung der Aufsichts⸗ behörde der übernehmenden Versicherungsunternehmung er⸗ forderlich ist.
Artikel 3. 85.
() Jede Ersatzkasse der Krankenversicherung hat einen Leiter. Für ihn gilt 8 8 Abs. 1 bis 3 der Fünften Verordnung zum Auf⸗ bau der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1934 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 1274). Seine Bestellung wird durch die Satzung geregelt. Die Regelung hat bis zum 31. Dezember 1936 zu er⸗ folgen. Die Bestellung bedarf bei Erfatzkassen der Kranken⸗ versicherung für Angestellte der Bestätigung durch den Leiter der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und bei Ersatzkassen der Krankenversicherung für Arbeiter der Bestätigung durch den Leiter der für den Sitz zuständigen Landesversicherungsanstalt. Diese können den Leiter abberufen, wenn es die dienstlichen Belange erfordern, und einen anderen vorläufigen Leiter ein— setzen. Als erster Leiter gilt bis zum 31. Dezember 1936 der Vorsitzende des Vorstandes oder der Kassenleiter, den der Verein am 1. Januar 1935 hat; sind diese nach der Satzung des Vereins ehrenamtlich tätig, so gilt als Leiter der am 1. Januar 1936 tätige Geschäftsführer. In Zweifelsfällen entscheidet die für die Bestätigung zuständige Stelle.
(2) Der Leiter vertritt die Ersatzkasse gerichtlich und außer⸗ herschtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Auf ihn gehen, soweit nicht durch diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist, alle Befugnisse über, die bisher nach Gesetz oder Satzung dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der obersten Ver— tretung zustanden.
(3) Für die Stellvertretung und die Uebertragung laufender Geschäfte gelten die 85 11 und 12 der Fünften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung.
§6.
Der Beirat tritt nach Maßgabe der 58 10 bis 18 an die Stelle der obersten Vertretung und des Aufsichtsrats. Er berät und unterstützt im übrigen den Leiter.
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() Der Beirat besteht aus Mitgliedern der Ersatzkasse, einem Arzt und einem Vertreter der Gebietskörperschaft, für welche die Erg fe örtlich zuständig ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde (6 14) beruft die Mitglieder der Ersatzkasse und ihre Stellvertreter nach Anhörung des Sozialamts der Deutschen Arbeitsfront. Für diese Mitglieder gilt 8 S Abs. 1 dis 3 der Fünften Verordnung zum Aufbau der Sozial⸗ versicherung. In den Beirat kann als Mitglied ein nach der Reichsversicherungsordnung nichtversicherungspflichtiges Mitglied der Ersatzkasse berufen werden. Die übrigen Mitglieder muͤssen Pflichtversicherte sein.
G8) Den Arzt benennt der Reichsärzteführer, den Vertreter der Gebietskörperschast deren Leiter. Die Benennung bedarf der