Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 27. Dezember 1935.
S. 4
—
Bestätigung der Aufsichtsbehörde, soweit nicht die Reichsregierung benannt hat. § 8.
(1) Der erste Beirat ist spätestens zum 31. März 1936 zu bilden. k (2) Bis zur Bildung des ersten Beirats gilt der bisherige Aufsichtsrat als Beirat.
§ 9.
(1) Die Satzung der Ersatzkasse bestimmt die Zahl der Mit⸗ glieder, die in den Beirat zu berufen sind. .
(2) Die §§ 16 bis 19, 31 bis 23 und 24 Abs. 1 der Fünften Verordung zum Aufbau der Sozialversicherung gelten entsprechend. § 10.
Der Leiter der Ersatzkasse kann in allen Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs den Rat des Beirats einholen.
§ 11.
Die Grundsätze für die Verwaltung und Anlegung des Ver⸗ mögens der Ersatzkasfe sowie für die Ueberwachung der Leistungs⸗ empfänger einschließlich Krankenordnung hat der Leiter dem Bei⸗ rat zur Beratung vorzulegen.
ö § 12. (I) Beschlüsse über a) den Erlaß der Satzung, der allgemeinen Versicherungs⸗ bedingungen, der Krankenordnung sowie deren Ab⸗ änderung. b) die Auflöfung der Ersatzkasse bedürfen der Zustimmung des Beirats. Wird sie verweigert, so kann sie auf Antrag des Leiters von der Aussichtsbehörde er⸗ setzt werden. § 13.
E) Ueber die Genehmigung des Rechnungsabschlusses einer
Ersatzkasse hat der Beirat zu beschließen; 5 12 Satz? gilt. Artikel 4. § 14.
Vom 1. April 1936 ab wird die Aufsicht über Ersatzkassen der Krankenversicherung für Arbeiter durch das Versicherungsamt, in dessen Bezirk die Ersatzkasse ihren Sitz hat, und die Aufsicht über Erfatzkassen der Krankenversicherung für Angestellte durch den Leiter der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ausgeübt. Soweit jedoch die Vorschriften der 85 5 bis 12 dieser Verordnung oder sonstige gesetzliche Vorschriften eine Mitwirkung der Auf⸗ sichtsehörde hinsichtlich des Leiters, bei der Bildung des Bei⸗ rats und bei der Umgestaltung der Satzung, der Versicherungs⸗ bedingungen und der Krankenordnung vorsehen, sind die neuen Aufsichtsbehörden schon vom 1. Januar 1936 ab zuständig.
§ 15.
Soweit nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und i fen oder der e öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, haben sie au im Reichsarbeitsblatt zu erfolgen.
§5 16.
Gegen eine Entscheidung des Leiters der Reichsversicherungs⸗ anstalt für Angestellte als Aufsichtsbehörde ist Beschwerde an das Reichsversicherungsamt zulässig. Im übrigen gelten die 88 1792, 1794 bis 1797, 1801 der Reichsversicherungsordnung.
Artikel 5.
§ 17.
(ID). Soweit für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrage die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorgesehen ist, treten an ihre Stelle vom 1. April 1936 ab die Behörden der Reichsver⸗ sicherung. :
(2) Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag, in denen die Klage, der Güteantrag oder das Gesuch um Erlaß eines Zah⸗ lungsbefehls vor dem 1. April 1936 eingegangen sind, bleiben die ordentlichen Gerichte zuständig.
Artikel 6.
8 18. §s 503, 5 510, 5 514, 5 515 der Reichsversicherungsordnung
8 allen weg. t ö §519. S 504 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:
„Der Beitritt Versicherungspflichtiger darf von der Be⸗ teiligung an anderen Gesellschaften oder Vereinigungen nur abhängig gemacht werden, wenn die Satzung eine solche Beteiligung für alle Mitglieder schon am 1. Januar 1936 vorgesehen hat.
Im übrigen dürfen die Mitglieder nicht zu Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet werden, die den Zweck der Ersatzkasse nicht berühren.“
S§ 20. der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:
„Gehören Versicherungspflichtige zu dem Personen⸗ kreise, für den die Ersatzkasse nach ihrer Satzung errichtet ist, so darf ihnen, vorbehaltlich des 5 504 Abs. 1, der Bei⸗ tritt nicht versagt, insbesondere nicht von ihrem Lebens⸗ alter oder Gesundheitszustand abhängig gemacht werden.
Die Ersatzkasse kann Versicherungspflichtige zurück⸗ weisen, die sich zum Beitritt melden und ihr aus einer früheren Mitgliedschaft Beiträge schulden oder aus einer anderen Versicherung Anspruch mindestens auf die Leistun⸗ gen ihrer Kasse haben.“
§ 21. sz 506 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:
„Hat die Ersatzkasse spätestens seit dem 1. Januar 1911 die Beiträge Versicherungspflichtiger nach dem Lebensalter beim Beitritt abgestuft, so kann sie diese Stufen beibehalten und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ändern. Je⸗ doch darf die höchste Stufe die niedrigste nicht um mehr als es zum bezeichneten Tage der Fall war, und höchstens um die Hälfte übersteigen.
Ihre Leistungen darf die Ersatzkasse nicht nach dem Lebensalter oder Gesundheitszustande der Beitretenden ab⸗ stufen.“
§ 22. §z 507 Abs. ? und 3 der Reichsversicherungsordnung erhalten fol⸗ gende Fassung:
„Versicherungspflichtigen dürfen die Leistungen nur im gleichen Umfang wie bei den Krankenkassen (5 225) gekürzt werden. Die Ersatzkasse hat für sie eine Krankenordnung (3 347 Abs. I) zu erlassen; sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Ersatzkasse kann für Versicherungspflichtige, die von der Befreiung nach 5 517 keinen Gebrauch machen, das Krankengeld um ein Viertel des Grundlohns (Abs. I) er⸗
höhen.“ S§ 23.
In § 5Ma Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung treten an die Stelle der Worte: „-Der Verein“ die Worte „Die Ersatzkasse“ und im Abs. 2 an die Stelle der Worte: „dem Verein“ die Worte
„der Ersatz kasse“. 8 24. In 5§ 508 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung treten an
ihren Angehörigen“ die Worte: „Die Ersatzkasse darf ihren Mit⸗ gliedern und deren Angehörigen“. t
an die Stelle der Worte: „des Vereins“ die Worte: der Ersatz⸗ kasse“ und im Abs. 3 an die Stelle der Worte: „der Verein“ die
Worte: „die Ersatzkasse“.
§ 265. Die Reichsversicherungsordnung erhält folgenden 5 508 a: „Die versicherungspflichtigen Mitglieder der Ersatzkasse, die von dem Recht des 5 517 Gebrauch gemacht haben, haben beim Ausscheiden wegen Erwerbslosigkeit Anspruch nach § 214.“ § 26.
(1) In 5 509 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung treten
(E) 5 509 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung fällt weg. 5 7
In 5 511 der Reichsversicherungsordnung treten im Abs. 1 an die Stelle der Worte: „Der Verein“ die Worte: „Die Exsatz⸗ kasse“ und im Abs. 2 an die Stelle der Worte: „der Verein“ die Worte: „die Ersatzkasse“. J Dem § 511 wird folgender Abs. 3 angefügt: „Für Beitragsrückstände gelten 5 28, 5 29 Abs. 1, 2.“ § 28.
5 512 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:
„Sie darf Mitglieder, die ihr bereits zwei Jahre an⸗ ehören, nicht deshalb ausschließen, weil sie aus einer Ge⸗ fe r: oder Vereinigung austreten oder ausgeschlossen werden. Schließt zie aus solchem Grunde ein Mitglied vor Ablauf von zwei Jahren aus, so muß sie ihm mindestens das etwa gezahlte Eintrittsgeld erstatten.“
§ 29.
In 5513 der Reichsversicherungsordnung treten an die Stelle der Worte: „der Verein“ die Worte: „die Ersatzkasse“.
§ 30.
5 516 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:
„Wenn eine Ersatzkasse den Voraussetzungen der Zu⸗ lassung oder den Vorschriften der s8§ 504 bis 513 nicht oder oder nicht mehr entspricht, auch trotz Aufforderung ihrer Aufsichtsbehörde diesem Mangel nicht in der gesetzten, min⸗ destens sechswöchigen Frist abhilft, so wird ihre Zulassung widerrufen. Der Widerruf erfolgt durch das Reichsver⸗ sicherungsamt; dessen Entscheidung ist endgültig.
Die Zulassung wird auch widerrufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Bezirk oder der Kreis der Personen erweitert wird, die von der Ersatzkasse aufgenommen werden dürfen, oder wenn die Ersatzkasse gegen die vom Reichs⸗ arbeitsminister erlassenen Richtlinien über die Werbung von Mitgliedern verstößt.
Der Widerruf wird im Reichsarbeitsblatt veröffent⸗
licht. 831.
Abs. J erhält folgenden Zusatz:
„Solange dem Arbeitgeber die Benachrichtigung der Ersatzkasse nicht zugegangen ist und er auch sonst keine Kenntnis von dem Ausscheiden erlangt hat, ist er zur Zahlung von Beiträgen an die gesetzliche Krankenkasse nicht
verpflichtet.“ 8 32.
Dem § 521 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„Die Ersatzkasse hat beim Ausscheiden nichtkranken—⸗ versicherungspflichtiger Mitglieder, die der Arbeitslosen⸗ versicherungspflicht unterliegen, den Arbeitgeber binnen einer Woche zu benachrichtigen.“
§8 33.
In § 148 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung treten an die Stelle der Sätze 2 und 3 folgende Sätze 2 bis 4:
„Bei , n der Krankenversicherung für Ange⸗ stellte tritt an die Stelle des Leiters der Reichsversicherungs⸗ anstalt für Angestellte das Versicherungsamt, das für den Sitz der Ersatzkasse zuständig ist. Hat eine Ersatzkasse der Krankenversicherung für Angestellte oder für Arbeiter Zweigstellen, so ist das Versicherungsamt des Sitzes der Zweigstelle zuständig. Soweit das nach Satz 2 oder 3 zuständige Versicherungsamt nicht selbst Aufsichtsbehörde ist, hat es von allen erheblicheren Anständen in der Ge⸗ schäftsführung der Ersatzkasse deren Aufsichtsbehörde Mit⸗ teilung zu machen.“
Artikel .
§ 34.
Alle zur Ausführung der Vorschriften der 5§ 3, 4 erforder⸗ lichen Beschlüsse obliegen, auch wenn nach Gesetz oder Satzung bisher ein anderes Organ zuständig war, ausschließlich dem Vorstand, der mit Stimmenmehrheit J oder nach dem 1. Januar 1936 dem Leiter der Ersatzkasse.
8 35.
(1) Für die zur Durchführung dieser Verordnung erforder⸗ lichen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach den 85 3 und 4 ist das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung bis zum 31. März 1936 auch dann zuständig, wenn nach den Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs⸗ unternehmungen und Bausparkassen die Zuständigkeit einer anderen Stelle gegeben wäre.
(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung er⸗ folgen im Wege der Verfügung und bedürfen keiner err geen. lichung. .
§ 36. U
Die wegen der Aenderung des Geschäftsbereichs und des Person ent ef; erforderlichen Trennungen, Uebertragungen, Uebernahmen von Versicherungsbeständen oder Teilen von ihnen sowie der zugehörigen Rücklagen und Vermögenswerte erfolgen auf Grund von Richtlinien, die das Reichsaufsichtsamt * Privatversicherung mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗- und des Reichsarbeitsministers erläßt. Die Richtlinien sind im Reichsarbeitsblatt zu veröffentlichen.
Artikel 8.
§ 37.
( Der Reichsarbeitsminister kann beim Zusammenschluß von Ersatzkassen die übernehmende Ersatzkasse weiter zulassen.
(E) Er kann ferner anordnen, daß eine Ersatzkasse, deren Mitgliederbestand nicht nur vorübergehend weniger als fünf⸗ tausend beträgt, mit einer anderen Ersatzkasse zu vereinigen ist. Wegen der Zulassung der verbleibenden Ersatzkasse gilt Abs. 1 entsprechend. Die Durchführung der Anordnung des Reichs⸗ arbeitsministers obliegt der Auffichtsbehörde; bei Lese fasscẽ der Krankenversicherung * Arbeiter bestimmt der Reichsarbeits⸗ minister die zuständige Aufsichtsbehörde. .
Artikel 9.
§5 38.
Das Gesetz über die Zulassung von Ersatzkassen der Kranken⸗ versicherung vom 5. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1037)
839. Aus Anlaß der Umgestaltun versicherung (6 36) erheben Reich, Länder, Gemeinden und Ge⸗ meindeverbände keine Steuern und Gebühren. Das gilt nicht ol die Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer seinsche epi Zu⸗ hlaäge und für die Wertzuwachssteuer, soweit im Zusammenhaͤn mit der Umgestaltung Gegenstände auf Dritte übertragen werb § 40.
Der Reichsarbeitsminister kann zur Durchführung dieser Ver— , h Rechtsverordnungen und Verwaltungsbestimmungen er— lassen; diese können sich auch auf die Rücklagen der Ersatz kassen beziehen. Berlin, den 24. Dezember 1935. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.
Betanntmachung RP 82 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Dezember 1935, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber— wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 19359 werden für die nachstehend auf— geführten Metallklassen an Stelle der in den Bekanntmachun— gen KP 75 vom 19. Dezember 1935 (Deutscher Reichsanzeiger
1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1935) und KP 80 vom 20. Dezember 1935 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 298 vom 21. Dezember 1935) festgesetzten Kurs— preise die folgenden Kurspreise festgesetzt:
Kupfer (Klassengruppe VIII):
Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) ... RM 49,50 bis 51,50
Zinn (Klassengruppe XX):
Zinn, nicht legiert (Klasse RXA) ... . RM 256, — bis 276,— Banka⸗Zinn in Blöcken ö 8239 Mischzinn (Klasse TXIB)ꝰ) .... . , 266, — „ 276. — je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 20, — bis 21,— je 100 kg Rest⸗Inhalt
Lötzinn (Klasse RX D).... . . . RM 256, — bis 276,— je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 20, — bis 21, — je 100 kg Rest⸗Inhalt.
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 24. Dezember 1935. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
Preußen.
Bekanntmachung.
Die Neulose zur 4. Klasse der 46. Preußisch⸗Süddeutschen (272. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den 38 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des Einsatzbetrages spätestens bis Donnerstag, den 2. Januar 1936, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei den zuständigen Lotterie⸗Einnehmern zu entnehmen.
Die Ziehung der 4. Klasse 46.272. Lotterie beginnt Mitt⸗ woch, den 8. Januar 1936, 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lot⸗ teriege bäudes, Viktoriastr. 29.
Berlin, den 27. Dezember 1935.
Der Präsident der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie. v. Da zur.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit sind Mit teilungen an die Gesandtschaft — äußere Anschrift: General konsulat von Haiti, Berlin-Tempelhof, Hohenzollernkorso 6 — mittels unpersönlicher Schreiben zu richten.
Nummer 36 des Reichsarbeitsblatts vom 25. Dezember 165 hat folgenden Inhalt: Teil l. Amtlicher Teil. II. Arbeitz vermittlung, Arbeitsbeschaffung, Arbeitsdienst, Arbeitslosenhilse Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Anordnung über die Behand lung gesch licher Feiertage in der verstärkten Kurzarbeiterunter kHien ng om 11. Dezember 1935. — Hilfe für Tiefbauarbeiter be
zerdienstausfall in der Weihnachts und 1 III. Sozialverfafsung, Arbeitsrecht, Lohnpolitik. Gesetze, Verord nungen, Erlaffe: Bekanntmachung einer Anordnung, betr. die Einsendung der Listen der in der Deutschen Lederwaren⸗, Reise⸗ Sportartikel⸗ und Ausrüstungsindustrie in Heimarbeit Beschäf tigten. — Dritte Vervrdming zur Durchführung des Gesetzes übe dle Heimarbeit. Vom 18. Dezember 19885. — IV. Versorgung un Fürforgt. Gefttze, Vervrdnungen, Erlaffe: Kleinrennerhilfe. ö und Kleinrentnerfürsorge. .
Teil If. Nicht amtiicher Teil, Streit- und Zweifel ftagen Mn der Kleinrentnerhilfe. Von Herichtsaffessor Dr, jur. Wolf gang Spakler, Reichs und Preußisches Arbeitsministerium. Das Spinnstoffgesetz. Von Neitzel, Ministerialrat im Reichs- un Preußischen n n n , — Die Maßnahmen zur Ver minderung der Arbeitslosigkeit in Baden seit der Machtergreifung Von Hermann Nickles, Mannheim. — Sozialpolitisches aus den Auslande. Die ro e ge in der , , Kriegs ohfer versorgung. Von E. Metzger, Regierungsoberinspektor im Rei und Preußischen Arbeitsministerlum. — Abrechnung der Rei ö anstalt . den Monat Oktober 1935. — Sozialpolitische Zei schriftenschau. — Bücherbesprechungen und Bücheranzeigen.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich für Schriftleitung, Anzeigenteil und für den Verlag Präsident Dr. Schlange in Potsdam; Druck der Preußischen Druckerei⸗ und BGerlaasAttiengesellschat Berlin. Wilhelmstraße 32.
Fünf Beilagen
die Stelle der Worte: „Der Verein darf seinen Mitgliedern und
tritt außer Kraft.
(und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen.)
Nr. 289 vom 11. Dezember 1935), KP 79 vom 18. Dezember
Fr auf 74 3 der früheren Höchstmenge angelangt. In den zu
Der . von Haiti Constantin Fouchard hat
ee e ee, m Deutschen Reichsa
Rr. 301
Sr st e Beilage
. Verl in, Freitag, den 27. Dezember
nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
* —
—
Vertkehrswesen.
Seegüterverkehr der unterweserhãfen im November 1935.
Der Gesamtgüterumschlag der Unterweserhäfen im Seeverkehr
im November 1935 mit 6i5 791 t um 39 393 t oder 6, , unter ber- Höhe. Der Güterempfang ging von 261 940 t im Bktober se'öt 509 t im November oder um 2,8 9 zurück, und der Güter⸗ nnd sank von 393 243 t im Oktober auf 361 183 t im November ß oder um 8,3 z. ab. Das Novemberergebnis 1934 wurde im fang etwas — S349 t), im Versand aber stark — 7082 h aschritten. a n, ,,,, der Bremischen Häfen g von 520 Ct im Oktober auf 5i6 ses t im November 1955 zurück. Hier war eine nicht e, , ,. Schrumpfung des härtigen Güterempfangs von 5831 709 t im Sktober auf 23608 903t November ausschlaggebend für die Abnahme des Gesamtum⸗ hs. Der Umfang des seewärtigen Güterempfangs der Bremi⸗ Häfen zog dagegen nach einem sehr ungünstigen Oktober⸗ 6bnis im November 19835 etwas an; er blieb aber immer noch ker dem bisherigen Monatsdurchschnitt dieses Jahres weit
lic.
Handelsteii.
e Weltgewinnung an Noheisen und Nohftahl im Jahre 1935.
Die Wirtschaftgruppe Eisen schaffende Industrie, in die der nein deutscher Eisen⸗ und ö den ist, veröffentlicht in der Zeitschrift „Stahl und Eisen“ die ssehende Zusammenstellung ihrer vorläufigen Ermittlungen ü die Weltgewinnung von Rohstahl und Roheisen in ben n Jahren. Die Gesamtgewinnung des Erdballs an Rohstahl un 8277 Mill. t im Ja re 1934 auf 98,B2 Mill. t oder um 6 Jeflüegen. achde n. bie Reltzöi: lschssiktkser die gn binung 1932 bis auf 42 3 des im Jahre 1929 erreichten Höchst⸗ des der Weltgewinnung hatte sinken lassen, ist die Gesamt⸗ sijung im Jahre 1935 wieder auf 80, 4 3 der früheren Höchst⸗ mung des Erdballs gekommen. Vergleichsweife ist die Ent— lung der Roheisengewinnung des Erdballs urückgeblieben; sie un 52,9 Mill. t im Jahre fos4 auf 73,3 Min t in 1935 oder 65 3 gestiegen. Im . zu der früheren Höchst⸗ smnung, von 1929 war die Gesamterzeugung im Jahre 1930 uf 39,7 Mill. t oder auf 40 93. sefallen; sie ist im Jahre 1935
upa. gehörigen Eisen⸗ und Stahllandern einschl'' Sowjeh— . ist im Jahre 1935 mit 56,7 Mill. t chr af . Mill. t Roheisenerzeugung gegen 1934 eine Zunahme der ung; um 14 95, bzw. 12 23 zu beobachten. Unter den euro⸗ shen Ländern ragt der Anstieg der deutschen und der sowjet⸗ ,,,, .
ereuropaischen Länder haben ihre Rohstahlgewinnun
29 auf 41,5 Mill. I und ihre i ee, n von — . „ Mill. t erhöht. Hier sind also Steigerungen don 26 ' bis u verzeichnen. Diese Zunahme ist in erster Linie auf die inigten Staaten von Nordamerika k die ihre sahlgewinnung von 266 auf 34,4 und ihre Roheisengewin⸗ bon 16,4 auf 21,8 Mill. t, also um 29 bis 33 2h, erhöht haben, zeichen, welchen Grad der Wiedergesundung die amerikanische r und Stahlindustrie erreicht hat. Unter allen Eisen⸗ und Hlländern der Welt führen nach wie vor die Vereinigten uten von Nordamerika mit 34,4 Mill. t Rohstahl und 21,8 Mill. nen Roheisen. Dann folgt Deutschland, das größte Eisenland has, mit 16,4 bzw. 12,3 Mill. t Rohstahl? und Roheisen⸗ ung. An dritter Stelle der Welt steht Sowjet⸗Rußland mit Mill. t Rohstahl und 12,5 Mill. t Roheisen. An vierter Stelle nt Großbritannien seinen Platz ein mit 102 Mill. t Roh⸗ und 65 Mill. t Roheisen. An fünfter Stelle folgt Frankreich mit hill. t Rohstahl und 5,8 Mill. t Roheisen. An sechster Stelle folgt mn, einschl. Korea und Mandschukuo mit 4,55 Mill. oh eh „ Nill. t Roheisen; Japan hat schon vor mehreren Jahren n den Rang abgelgufen, das, im Jahre 1935 an siebenter ] der Welt stehend, je z Mill. t Rohstahl und chef aus⸗ . achte Stelle hält Italien mit 22 Mill. t Rohftahl und Mill. t Ro gisen. Dagegen verzeichnet Luxemburg je 1,8 Mill. t . und Reheisenerzẽugung, Von Ländern, welche die Ein⸗ ,, überschreiten, ist noch die Tschecho⸗ fei mit 13 Mill. t Rohstahl und Britisch⸗Indien zu er⸗ i dessen Roheisengewinnung an 19 Mill. herangekommen . während seine Stahlerzeugung knapp 1 Mill. r beträgt. tg von 1 Mill, t stehen dann Polen, Schweden sowie . a. In weiterem Abstand folgen Spanien mit über 500 ho t esterreich mit rund 3790 009 ä. Rohstahl. Die übrigen Länder mas, wie. Ungarn, Rumänien, Jugoslawien, Norwegen, 1 und die Schweiz, erreichen zusammen noch nicht 1 Mill. t. gtchr . . k ,,, chen Eisen⸗ und ; enen Australien, Südafrika un in ĩ
sio und Brasilien zu rechnen sind= t J
Der Stand der Reifenverhandlungen.
chluß einer Markttonvention für Kraftfahr⸗ zreifen. — Bisher ergebnislose Verhand⸗ lungen der Sahrradreifenerzeuger.
ie Verhandlungen über den beabsichti ; 1 ; gten Zusammenschlu ah ura dr ei fen fabriten auf Grund mn. ee. ier, der für das Jahr 1936 auf einer gegenüber der Fahr⸗ enkonvention 1935 etwas abgeänderten Grundlage erfolgen n bisher noch ohne Ergebnis geblieben. Der erke er ret; ist danach ab 1. Janugr 1936 frei und vertragslos. * die reisfestsetzung und Marktordnung von Kraft⸗ seugreifen sind die Verhandlungen abgeschlossen. Dem — igen Fabriken dem ehen ffn s shlssse vorge⸗ Vertragsentwurf wurde entsprochen. Der neuen Kon⸗ gehören folgende Firmen an? Eontinental Gummi⸗Werke zaizover, Deka⸗Pneumatik G. m. b. H., Berlin, Deutsche p Gummi⸗Comp. AG, Hanau / Main, Dentsche Michelin . AG, Mainz⸗Karlsruhe, Gummiwerke Fulda AG, . Metzeler Gummiwerke AG, München, Harburger Gummi? Fabrik, Phönix AG, Harburg, und Englebert & Co. G. m. nchen. er Wer eli von drei Firmen, nämlich ö h⸗Werke AG, Sandbach bei Höchst / Odenwald, Hutchinfon, eim, und. Gummiwerk Vorwerk K Sohn, Barmen, wurde 3 31. März 1936 vertagt. Das Reichswirtschaftsministe⸗ at den beteiligten Firmen anheim gestellt, im Wege freier
mndlungen eine Einigun erbeizuführen. Es hat aber siitig den obengenannken rd Firmen empfohlen, ich ht
Weue Bestimmungen über den Reiseverkehr nach der Schweigz.
Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat dur RE. Nr. 235/35 D. St. — Ue. St. den RE. zr . St. ö. Ue. St. abgeändert.
Kunft und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Sonnabend, den 28. Dezember.
*, Bohem e. Musikalische Leitung: Blech. Beginn: r.
, Egmont. Trauerspiel von Goethe. Beginn:
Staatstheater — Kleines Haus: 3 wei Herren aus Verona.
Komödie von Shakespeare. Beginn: 20 Ühr.
mit Wirkung über den 31. März 1936 hinaus nicht zu tätigen , , . nen, daß ö
. noch erforderlichen Zwangsbei 3 erklärt werden müßten. chen Zwangsbeischlusses für nichtig
Die Preisindexziffer der Metallwirtschaft, Metallwissenschaft, Metalttechnit;.
Die Preisinderziffer der ‚Metallwirtschaft, Metallwi en
Metalltechnik stellte ki am 23. n ge. f auf 5 . i öh] am 18. Dezember (Durchschnitt 1969/13 2 100), fiel also um O,6 6 der Ziffer dom 18. Dezember. Für die einzelnen . wurden nach dem Preisstande vom 253. Dezenther folgende Einzel⸗ err üg . r 36 95 18. Dezember 37,6), 6
ink 40, CM, Zinn 74,3 (4,8), Aluminiu (ibö), Rickeß Sz, 8 (G6 8, stistimmon 18335) tr. ö
Beftimmungen über die Weiterführung von ASsJg im Verkehr mit Fran im ersten Halbjahr 1936.
Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat durch RE. Nr. 234 / 85 D. St. 104/35 Ue. St. Anweisungen für die Weiterführung der ASKJ im Verkehr mit Iran für das erste Halbjahr 1936 herausgegeben.
—
Deutsch⸗belgische Wirtschaftsvereinbarungen.
Ausschluß auch der Zahlung in deutschen Scheidemünzen.
Zwischen der dentschen und der belgischen Regierun ist ei , über die nn. von . der Nr. zn Absatz?2 des deutschen Zolltarifs im Zeitraum vom 1. Januar 19365 bis 31. Dezember 1946 abgeschlossen worden. Die Vereinbarung wird in den nächsten Tagen im Reichsgesetzblatt veröffentlicht.
erner haben beide Regierungen eine Ergänzung des zwischen Deutschland und der Belgisch⸗Luxemburgischen Wirtschaftsunion im Juli ab . Zahlungsabkommens dahingehend ver— einbart, daß ür Zahlungen im Warenverkehr zwischen Deutschland und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion nicht nur die ahlung in? eichsmarknoten, egen auch die Zahlung in deut⸗ chen. Scheidemünzen ausgeschlossen ist. Zahlung in deutschen eidemünzen kann lediglich im Rahmen der für den kleinen Grenzverkehr durch die deutschen Devisenvorschriften jeweils zu⸗= gelassenen Erleichterungen vorgenommen werden.
—— ——
Was Ihr in diesem Winser gebt, das gebt Ihr nicht der Regierung, das gebt Ihe dem deulschen bolke; das heiß!: Ihr gebt es Euch selbst!
Berliner Börse am 27. Dezember. Angebot überwiegt.
Die Umsatztätigkeit an der Berliner Börse nach den Feier⸗ tagen war wieder nur sehr gering. Vereinzelt bemerkte ö etwas Nachfrage, jedoch überwog von Anfang an Abgabeneigung, die im Zusammenhang stand mit Abgaben der Kulisse im Sinblit auf den bevorstehenden Ultimo. Im Verlauf der Börse ergaben , . . und die Tendenz war als
wacher zu bezeichnen. Die unlustige Stimmung hielt bis
zum Schluß des Verkehrs an. . .
Unter den Montanpapieren ergaben sich Rückgänge bis zu 11 75. So namentlich in Hoesch — 15) und ö. dhe staht ( 1. Um Bruchteile eines Prozentes bröckelten Harpener und Mannesmann ab. Kleine Kauflust bemerkte man in Nieder⸗ lausitzer Kohlen (4 1), ferner in Eintracht (4 *) und unter den unnotierten Kalipapieren in Wintershall (4 11). Von den variablen Kalipapieren gingen Westeregeln um 2 * zurück. J. G. Farben bröckelten ab, sonst lagen Kokswerke und Rütgers um je R, Deutsche Erdöl um 14 niedriger. Unter den Elektro=
apieren fand der Rückgang der Siemens-Aktie um 2 33
eachtung. Sonst ergahen sich in Elektroversorgungswerten meist abhröckelnde Kurse. Bei , , der 9 ft waren
Dessauer Gas um R 3 erholt. Sonst verdienen noch Bemberg und Holzmann (je — 1) Erwähnung.
Am Kassamarkt war die Tendenz schwächer. In Renten waren die Kurse meist knapp gehalten. Tagesgeld stellte sich unverändert auf 3 bis 3M 3, vereinzelt auch darunter. Am internationalen Devisen markt lag das englische Pfund weiter fest und stellte sich in Berlin auf 15,28 (12,775), der Dollar behielt den ale; Kurs von 2, 4383 RM.
Bekanntmachung der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
Unter Bezugnahme auf Abschnitt A Ziff. V der von der Kon⸗ versionskasse für deutsche Auslandsschulden am 8. Juli 1935 ver—= öffentlichten ‚Vorschriften über die Verwendung der für Anleihen bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden einge⸗ zahlten Tilgungsbeträge“ wird bekanntgegeben, daß die Gültig⸗ keitsdauer dieser Vorschriften bis zum 30. Juni 1936 mit der Maß—⸗ gabe verlängert wird, daß der letzte Satz unter Ziff. 5 „Serien- bonds“ folgende Fassung erhält: Die Verwendung der Guthaben für Zwecke, für die nach den Devisenbestimmungen Kreditsperr— guthaben auf Grund eines bei der zuständigen Devisenstelle einzu⸗ reichenden Antrags dem ursprünglichen Gläubiger, nicht aber späteren Erwerbern freigegeben werden, ist nur gegen Abgabe eines Affidavits an die Konversionskasse für deutsche Auslands⸗ schulden über den Besitz der Bonds am 1. Juli 1935 zulässig. Dieser Stichtag gilt nicht für bereits vor dem 31. Dezember 1935 fällige Bonds; für die Verwendung für Reisezwecke bleibt es je—⸗ doch auch für diese Bonds bei dem Stichtag.
Wirtschaft des Auslandes.
Innerfranzösische Eisenver handlungen.
Paris, 24. Dezember. Bei den Vorbesprechungen über die Neugründung des franz fischen Stahlwerksverbandes C.. F. war auch beschlossen worden, das Verhältnis zwischen dem französischen Groß⸗ und Kleinhandel in Eisenwaven neu zu gestalten, weil die Hüttendepots dem reinen Handel durch starke Preisherabsetzung eine schädliche Konkurrenz machten, welcher der Kleinhandel nicht nachkommen konnte. Im allgemeinen beabsichtigt man, das ganze französische Staatsgebiet in zehn Abteilungen einzuteilen. inner- halb welcher die Kundschaft zwischen den großen Hüttendepots und den Kleinhändlern aufgeteilt würde. Das dreiköpfige Schieds⸗ gericht, welches die Erzeugungs⸗ und Absatzregelung don Roheisen und Stahl, durchzuführen hat, wird auch diese Frage regeln müssen, weil die Verschie denheit der Interessen eine andere Lösung kaum ermöglicht.
Srangösisch⸗sowjetrufssische Verhandlungen über Verlängerung des Wirtschafts abkommens.
Paris, 24. Dezember. Das französisch⸗sowjetrussische Wirt⸗ schaftsabwommen läuft nach zweijähriger Dauer am 11. Januar 1936 ab, nachdem es bereits im vergangenen Jahr auf 12 Monate verlängert worden war. Da für eine erneute Verlängerung Verhandlungen notwendig sind, um den Wirtschaftsaustausch beider Länder für das Jahr 1936 festzulegen, hat sich der Vor⸗ sitzende der sowjetrussischen Handelsvertretung in Paris, Dowgalewski, am Montag in das französische Wirtschaftsministe⸗ rium begeben, wo er eine längere Unterredung mit dem Direktor für Wirtschaftsabkommen hatte. Die Verhandlungen sollen sofort nach den Feiertagen fortgesetzt werden.
Wirtschafts abtommen zwischen Frankreich und der belgisch⸗luxemburgischen Zollunion.
Paris, 24. Dezember. Zwischen Frankreich und der belgisch= luxemburgischen Zollunion ist am Montag ein Abkommen unter- zeichnet worden, wodurch sich die drei Länder auch für das kom- mende Jahr eine Reihe auf Gegenseitigteit beruhender Sonder— vergünstigungen einräumen und gleichzeitig das Landwirtschafts— abkommen vom 9. 11. 1934 verlängern, durch das Frankreich die zugelassenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse wesentlich er⸗ weitert hat.
Italienische Ausfuhr verbote.
Mailand, 24. Dezember. Die italienische Regierung hat die Ausfuhr von Wolle, Wollabfällen, Kastanienholz und Tannin zum Gerben verboten. Zugleich werden einschneidende Abänderungen des Zolltarifs vorgenommen, besonders für Wein, Baumwollgarne, Stickereien, Wasserzähler, Metallfarben, Zucker und Honig.
——— —
41418 9321 a-