1936 / 7 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jan 1936 18:00:01 GMT) scan diff

*

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. G vom 8. Januar 1936. S. 4

Wohin führt der Weg der amerikanischen Agrarpolitik?

Die Agrarpolitik Roosevelts hat durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, welche die Agricultural Adjustment Act für verfassungswidrig erklärte, soeben einen schweren Schlag er⸗ halten. Nachdem bereits vor einem Jahr die Industriepolitik (MRA) durch eine Entscheidung des Bundesgerichts für rechts⸗ ungültig erklärt worden war, wird jetzt der zweite Eckpfeiler des „New Deal“ in seinen Grundfesten erschüttert. Wenn man die innenpolitischen Entwicklungen der Vereinigten Staaten seit dem Amtsantritt Roosevelts im Frühjahr 1933 verfolgt, so kann man sich des Eindrucks einer gewissen Tragik nicht erwehren. Einem Jeitraum schneller und unerwarteter Erfolge folgte eine Periode der Rückschläge, in der manche Ansätze zu einer neuartigen, der Ueberlieferung entgegenlaufenden Entwicklung wieder zerstört wurden. Man sagt kaum zuviel, wenn man behauptet, daß Roosevelt sich mit seinen sozialreformerischen Absichten außer— ordentlich weit von der bisherigen Linie entfernte. Die konser⸗ vativen Kräfte, die im liberalistisch kapitalistischen Denken wur⸗ zeln, sind aber in den Vereinigten Staaten sehr stark. Es mußte sich also ein Widerstand aus denjenigen Kreisen entwickeln, die mit der neuen Linie grundsätzlich nicht einverstanden sind; hierzu kommen noch formalxechtliche Hemmungen, die sich aus der im 18. Jahrhundert geschaffenen Verfassung ergeben, und die der amerikanischen Politik in den letzten Jahrzehnten schon häufig Schwierigkeiten bereitet haben.

Der Oberste Gerichtshof hat jetzt zum zweiten Male in einer entscheidenden Frage gegen den Pxäsidenten entschieden. In der Angelegenheit der IRA endete diese Entscheidung mit dem gänz⸗ lichen Abbau der Behörde und ihrer neuartigen Tätigkeit. Die voraussichtliche Wirkung der jetzt getroffenen Entscheidung läßt sich erst dann abmessen, wenn man das Urteil in seinen Einzel⸗ heiten kennt. Erst dann läßt sich die Frage prüfen, was sich von dem bisher Geschaffenen aufrechterhalten läßt und welche anderen Wege sich begehen lassen, die von der formalrechtlichen Seite nicht angegriffen werden können.

Zur bisherigen Agrarpolitik Roosevelts kann man zusammen⸗ fassend sagen, daß mit ihr zum ersten Male in der amerikanischen Wirtschaftsgeschichte der Versuch gemacht wurde, die landwirt⸗ schaftliche Erzeugung in gewissem Umfang zu steuern. Die⸗ jenigen Farmer, die sich durch Vertrag mit der Agricultural Adjustment Administration verpflichteten, bestimmte Anbau— beschränkungen oder auch andere Maßnahmen im Betrieb zu treffen, erhielten besondere Prämienzahlungen; die Mittel für diese Vergütungen wurden durch eine Besteuerung der im Inland verbrauchten landwirtschaf'lichen Erzeugnisse gewonnen. Die Kaufkraft der landwirtschaftlichen Bevölkerung in U. S.A. ist in den letzten Jahren beträchtlich gestiegen; in welchem Umfang die neue Erzeugungsordnung, die das innere Gefüge der Märkte im übrigen nur wenig veränderte, hiermit im Zusammenhang steht, ist eine außerordentlich schwer zu beantwortende Frage. Die dramatischen Vorgänge in der amerikanischen Innenpolitik zeigen uns jedenfalls erneut, wie glücklich wir uns schätzen können, ein Regierungssystem zu besitzen, das heftige Schwankungen in der Richtung der Politik, wie wir sie im Ausland häufig beobachten, nicht zuläßt. Dr. S

Präsfident Roosevelt über die Entscheidung des Obersten Bundesgerichts.

Washington, 8. Januar. In der gestrigen Pressekonferenz im Weißen Hause teilte Präsident Roosevelt zu der Entscheidung des Obersten Bundesgerichts über die Verfassungswidrigkeit des Agrargesetzes mit, daß er unverzüglich vom Kongreß die Be— willigung der Mittel verlangen werde, um diejenigen Farmer zu entschädigen, die vor der Gerichtsentscheidung Verträge über die Einschränkung der landwirtschaftlichen Anbauflächen abge— schlossen hätten. Er wisse nicht, ob dies neue Steuern erforder— lich mache, ebensowenig wisse er, ob die Agrarorganisation auf—

gelöst und sämtliche Angestellte entlassen werden müßten. Alle

diese Fragen müßten sorgfältig geprüft werden, und zwar auf Grund sowohl der Mehrheits- wie der Minderheitsbegründung der Gerichtsentscheidung.

Die Begründung der drei Richter des Obersten Bundes— gerichts, die für die Erhaltung des Agrargesetzes eingetreten waren, weist die Auffassung zurück, daß das Gericht an Stelle von Regierung und Parlament sich zum Herrscher über das Land aufwerfen dürfe, und unterstreicht, daß es nicht Sache des Gerichts sei, sämtliche Fragen nationaler Belange zu lösen.

ö ///: , r

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermãrkten.

Devisen.

Danzig, 7. Janugr. (D. N. B.) Alles in Danziger Gulden Banknoten: Polnische Loko 160 Zloty gh. 80 G., 190,30 B. 190 Deutsche Reichsmark —— G., B., Amerikanische (5⸗ bis 100⸗Stücke) —— G., —— B. Schecks: London = G, B. Auszahlungen: Warschau 100 Floty 99, 8 G., 10020 B. Telegraphische: London 26, 10 Gl, 2620 B. Paris 34.93 G., 35,97 B. New Hork 5, 29g45 G., 5,3155 B. Berlin 213,03 G., 213,87 B.

Wüä en, JT. Januar. (D N. B.) Ermittelte Durchschnittskurse im Privatelegring. Briefl. Auszahl.! Amsterdam 364,92, Berlin 215,833, Brüssel H, 36, Budapest Bukarest Kopen⸗ hagen 118,11, London 26,53, Madrid 72,95, Mailand 43,27, New Vork 536,67, Oslo 132,95, Paris 35,52, Prag 22, 09, Sofia , Stockholm 13644, Warschau 101, 29g, Zuͤrich 174,80. Briefl. Zahlung oder Scheck New Hork 531, 86.

Prag, J. Januar. (D. N. B.) Amsterdam 16,40, Berlin 970,50, Zurich 86,00, Oslo 598,25, Kopenhagen 532,00, London 19,129, Madrid 351,)0, Mailand 194.00, New York 24,19, Paris 159,50. Stockholm 613,50, Wien 569, g0, Polnische Noten 460, 00, Belgrad 55,51 16, Danzig 456,50, Warschau 456,00.

Bu dapest, J. Januar. (D. N. B.) Alles in Peng. Wien 80,454, Berlin 136,20, Zurich 111,223, Belgrad 7, 85.

London, 8. Januar. (D. N. B.) New York 4933/09, Paris 4,2. Amsterdam 27,75. Brüssel 29,318, Italien 6,50, Berlin 12263, Schweiz 183, Spanien 36, 6, Lifsabon 110isg. Kopen— hagen 2240, Wien 26,25 B., Istanbul 615, 00 B., Warschau 26, 12, Buenos Aires in S 15,90 B., Rio de Janeiro 412,96 B.

Paris, T7. Januar. (D. N. B.) Schlußkurse, amtlich. Deutschland London 74,77, New hort lf iin ß el en 33 Spanien 207,25, Italien 121,50, Schweiz 492 / , Kopenhagen Holland 1028,15, Oslo 376,75, Stockholm 385,75, Prag Rumänien —, Wien —— Belgrad ——, Warschau —.

Paris, J. Januar. (D. N. B.) [Anfangs notierun en, Frei⸗ verkehr. Deutschland Bubkarest . . Mie =, Amerika 15, 164. England 74,77, Belgien 25651 /g, Holland 1028, 15, Italien Schweiz 492.75. Spanien 207, 85, Warschau Kopenhagen ——, Oslo 376,75, Stockholm Belgrad

* 2

FP

Am sterdam, J. Januar. (D. N. B. Amtlich.“ Berlin M9. 275, London 7, 263, New York 147.6, Paris 9, 723, Brüssel 24, 803, Schweiz 4,91, Italien Madrid 20,20, Oslo 36,523, Kopenhagen 32,45, Stockholm 37,õ. Wien Budapest , Prag 611,00.

Zürich 8. Januar. (D. N. B.) 11,40 Uhr. Paris 20 283, London 15.18. New York 307,75, Brüssel 51,779, Mailand 24.50, , 42,05, Berlin 123,55, Wien (Noten) 57, 10. Istanbut 245, 00.

Kopenhagen, 7. Januar. (D. N. B.) London 22,40, New York 455,59. Berlin 182,900, Paris 30, 109, Antwerpen 76, 60, Zürich 148,00, Rom 37,15, Amsterdam 308.95, Stockholm 115,65, 5 112,70, Helsingfors 9, gü, Prag 19,00, Wien —, Warschau

Stockholm, J. Januar. (D. N. B.) London 19,40, Berlin 159,00. Paris 26,066, Brüssel S675, Schweiz. Plätze 128,25, Amsterdam 267,50, Kopenhagen 86,866, Oslo 97,60. Washington 394,90, Helsingfors 8,60, Rom 32,50, Prag 16,75, Wien —— Warschau 74, 75.

Oslo, 7. Januar. (D. N. B.) London 19,90, Berlin 163,50, Paris 26, 85, New York 466, 00, Amsterdam 275,50, Zürich 182,25, Helsingfors 890, Antwerpen 68, 75, Stockholm 1023,85, Kopen⸗ hagen 89, 256, Rom 33,30, Prag 1700 Wien Warschau 77,25.

Mos kau, 29. / 30. Dezember. (D. N. B. In Tscherwonzen. 1990 engl. Pfund 569,53 G., 571,24 B., 1000 Dollar 115,43 G., 115,78 B., 1000 Reichsmark 46,21 G., 46,53 B.

rompt arren

London, J. Januar. (D. N. B) Silber Barren 20,75, Silber fein prompt 2268/3, Silber auf Lieferung Silber auf Lieferung fein ——, Gold 141103.

Wertpapiere.

Frankfurt a. M.,, J. Januar. (D. N. B.) äußere Gold 19,50, 4 υί Irregation 5 o Tamaul. S. 1 abg. 500. 5 Tehuantepec abg. 6,75, Aschaffenburger Buntpapier 43,15, Buderus = Cement Heidelberg 119 00, Disch. Gold u. Silber 209,90, Dtsch. Linoleum 139,50, Eßlinger Masch. 78,25, Felten u. Guill. 112.50, Ph. Holzmann 86,75, Gebr. Junghans S150, Lahmeyer 124,90. Mainkraftwerke 88, 50, Rütgerswerke 13,99, Voigt u. Häffner —— Westeregeln Zellstoff Waldhof 11455.

Hamburg, 7. Januar. (D. N. B.) Schlußkurse. Dresdner Bank S3, 25, Vereinsbank 115,50, Lübeck-Büchen 67, 00, Hamburg— Amerika Paketf. 15, 00, Hamburg-⸗Südamer. 27,00 G., Nordd. Lloyd 16.75, Alsen Zement 135.00 G., Dynamit Nobel 76,00, Guano 245 /s, Harburger Gummi 122,50, Holsten⸗Brauerei 105,50, Neu Guinea —— . Otavi 17,50.

Wien, J. Januar. (D. N. B.) Amtlich. In Schillingen.! 5 oo Konversionsanleihe 1934159 98,95, 3 , Staatseisenb. Ges. Prior. 1—X 69,15, Donau⸗Save⸗Adria Obl. 55,65, Türkenlose =. Oesterr. Kreditanstalt⸗Wiener Bankverein —— Ungar. Creditbant Staatseisenbahnges. , Dynamit Nobel ——, Scheidemandel A⸗G. A. E. G. Union —— Brown⸗Boveri⸗ Werke —— Siemens -Schuckert —— Brüxer Kohlen Alpine Montan 13,75, Felten u. Guilleaume ——, Krupp A.-G. Berndorf —— Prager Eisen ——, Rima⸗Muranh 48,75, Skoda⸗ werke Steyr⸗Daimler⸗Puch A. G. 188,15, Leykam Josefs⸗ thal 4,35, Steyrermühl 8ö, 00.

Am sterdam. 7. Januar. (D. N. B. 7 0,9 Deutsche Reichsanl. 1949 (Dawes) 19,50, 53 C0 Deutsche Reichsanl. 1965 (Young) 22* / 3 G., 223 / B., 68 o, Bayerische Staats⸗Obl. 1945 18,00, Log Bremen 1935 6050 Preuß. Obl. 1952 16,75, 70½ Dresden Obl. 1945 Joo Deutsche Rentenbank Obt. 1950 201ss, oso Deutsche Hyp.⸗Bank Bln. Pfdbr. 1953 70 Deutscher Sparkassen⸗ und Giroverband 1947 16,75, 70½ Pr. Zentr. Bod. ⸗Krd. Pfdbr. 1960 —, 7o/0 Sächs. Bodenkr. Pfdbr. 1953 Amster⸗ damsche Bank 111,25, Deutsche Reichsbank 7o½ Arbed 1951 = 7 0O A.-G. für Bergbau, Blei und Zink Obl. 1948 o/o Cont. Caoutsch. Obl. ih5o —, 7 0½ά Dtsch. Kalisynd. Sbl. S. A 1950 41j8g, 7 0½/ Cont. Gummiw. A. G. Obl. 19566 6 Gelsenkirchen Goldnt. 1934 30,75, 6 0, Harp. ö m. Opt. 1949 23,25, 6 0/0 J. G. Farben Obl. —— 7 Mitteld. Stahlwerke Obl. m. Op. 1951 —,. 70½ Rhein.⸗Westf. Bod. Erd. Bank Pfdbr. 1953 —, 70e½ Rhein-Elbe Union Obl. m. Op. 1946 195ñ8, 70 Rhein.-Westf. E.⸗Obl. 5 jähr. Noten —— , 70 Siemens⸗Halske Obl. 1935 —, 6 oσ) Siemens⸗Halske Zert. ge⸗ winnber. Obl. 2930 TY Verein. Stahlwerke Obl. 1951 27,15, 65 oso Verein. Stahlwerke Obl. Lit. O 1951 1933, J. G. Farben Zert. v. Aktien 335/ß, 7 o Rhein⸗Westf. Elektr. Sbl. 1950 —, G6.) Eschweiler Bergw. Obl. 1952 268g, Kreuger u. Toll Winstd. Obl. ——, 6 oo Siemens u. Halske Sbl. 2950 38,25, Deutsche Banken Zert. —— , Ford Akt. (Kölner Emission)

dat sanyszelhen gegen die lnterzvol Nong Januar 38 78 6 44986

Jehe hentshe Vohnungstũt lrͤgl dͤleses ʒeltzen det yserbereltstzast

5 o/ Mex.

Wagengeste nung für Kohle, Kots und Briketts im

Ruhrrevier: Am 7. Januar 1936: Gestellt 24 320 Wagen.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner . . N. . am. S. Januar auf 50, 00 6 (am 7. Januar auf 50, o S6) für

100 kg.

In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten.

Telegraphische Auszahlung.

Aegypten (Alexandrien und Kairo, ....

Argentinien (Buenos Aires)

UL ägypt. Pfd. 1 Pap. Pes.

100 Belga (Rio de

Janeiro) ..... 1 Milreis Bulgarien (Sofia) . 106 Leva Canada ( Montreal). I kanad. Doll. Dänemark (Kopenhg.) 100 Kronen en T : . .

ngland (London). . und Estland ö9f

(Reval / Talinn) . . 100 estn. Kr. Finnland. (Helsingf.) 100 finnl. Hi. Frankreich (Paris. . 100 Fres. Griechenland (Athen) 100 Drachm. Holland (Amsterdam

und Rotterdam). . 100 Gulden 1 Iran (Teheran)... 100 Rials Islgnd (Reykjavik) . 100 isl. Kr. Italien (Rom und

Mailand) .... . 100 Lire Japan (Tokio u. Kobe) 1 Jen Jugoslawien (Bel⸗

grad und Zagreb). 100 Dinar Lettland (Riga) . .. 100 Tatts Litauen (Kowno/Kau⸗

100 Litas

100 Kronen 100 Schilling

100 Zloty 100 Escudo 100 Lei

und Göteborg) . . 100 Kronen Schweiz (Zürich,

Basel und Bern). 100 Franken Spanien (Madrid u.

Barcelona) ... 100 Peseten Tschechoslow. (Prag) 100 Kronen Türkei (Istanbul), . 1 türk. Pfund Ungarn (Budapest) . 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso

Verein. Staaten von Amerika (New Jork) 1 Dollar

8. Januar Geld Brie

12,565 12,595 o, 669 O0, 673 41,85 41,94

o,M138 O0, 140

3647 Z obs

2783 241833 517 S647 16 805 46, g 152365 12295

6793 68,0! 8,10 Sui

1635 16413 253 235?

s8, 33 168,9? 13 55 131 oh, 0. 55, 12

1998 20 02 6 I7 Gni9

5,554 5,666 S0, 92 81, 08

4170 41,8 oi55 61571 1835 49 660 46,890 A6. 90 HI135 II,4h zs58 24197 63, 2 68,36 80 79 80 95 33357 34503 16338 169,36 1579 1383

1159 Is

7. Januar Geld Brief

12,555 O, 668 41,86

o, 137 304 24175

4 73

16 860

123255 12255

67, 93 6807 546 Hi

16 46 1644 2353 3735?

168,2 169, os 15 05 153.1 od. dy hd os

1998 20, 0 ür is Gn

5,654 H., 666 S0 d9ꝰ 81 68

41,72 41,830 i554. 61,6 18955 49 65 46,8o 46,90 113 11.14 2158 24692 63,89 63 31 80 80 8096 z3, 9 3405 1625 16,5 1581 15985

1149 IIb

O, 672 41, 94

O1 39

3 0hʒ

Yig? z 6

2, 486

2,490] 2,486

2490

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

Sovereigns . . .... Notiz 20 Franes⸗Stücke. für Gold⸗Dollars ... 1 Stück Amerikanische: 1000 5 Dollar. . 1 Dollar 2 und 1 Dollar. . 1 Dollar Argentinische . . . . . 1 Pap. Peso Belgische .. . . ... 100 Belga Brasilianische . . . . 1 Milreis Bulgarische ..... 100 Leva Canadische . . . . .. 1 kanad. Doll Dänische 2 100 Kronen Danziger . . . .... 100 Gulden Englische: große.. . Lengl. Pfund 1 u. darunter engl. Pfund Estnische . . . . . . . 100 estn. Kr. innische . . . . . . . 100 finnl. M. ranzösische . .... 100 Frs. Hollgnbdisthe ..:: los Huiden 1 Italienische: große . 100 Lire 109 Lire u. darunt. 100 Lire Jugoslawische .. . . 100 Dinar Lettländische ..... 100 Latts Litauische . . . . ... 100 Litas 100 Kronen 100 Schilling 100 Schilling 100 Zloty

100 Lei 100 Lei 100 Kronen 100 Frs. 100 Frs.

und neue 500 Lei unter 500 Lei... Schwedische ..... Schweizer: große .. 100 Frs. u. darunt. ; Spanische ...... 100 Peseten Tschechoslowakische:

Moo, 1000 u. HQ Kr. 100 Kronen 100. Kr. u. darunter 100 Kronen Türkische . . . . . . . 1 türk. Pfund

Ungarische . .... . 100 Pengö

8. Januar Geld Brie 20,8 20,46 16,16 16,22

4185 4. 6h

2438 2A68 335 7M4bs oj546. Sb 4173 4135 oil 554

249 24 ol, ßßß 57778 i676 4654 1823 1227 17553 1797

5368 5396 16337 16 46 65 n 16s 3

dog Gs

16 46e sit; 6h

1676 4694

63, S0 di S6 5 35 6

06 3 S6. 35 35. 5

83 33 6:

7. Januar Geld Brief 20,38 2046 I6, is I6, 27

4,185 4,205

2438 2A68 M458 741565 5,564 666 4177 (11.38 Gilz 6 13z

247 244 a 5d 561] 6765 46594 1527 1226 1723 1236

d 365. 5396 1635 184 1656 30 1659

5s Gs

1418 4 64 i353 61,5

16 6 ab ga

g s zh h h ht 5. .

10 18 182

Fortsetzung des Handelsteils in der Ersten Beilage.

Verantwortlich: ; für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigenteil

und für den

erlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lan zsch in Berlin⸗Lichtenberg.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗AUktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstraße 82.

Sechs Be

ilagen

einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen).

5

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

12 666. 3

9 Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post

monatlich 2. 30 Cαν0M einschließlich 0, 48 eM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,30 Mαν. monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungea an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle Sy 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 M, einzelne Beilagen 10 Mi. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

9

Mnmmmn,

9

Anzeigenyreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und oh mm hreiten Zeile 1610 RK, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 3? mm breiten Jeile 1,85 Mä. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SX. 658, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein— seitig beschriebenem Papier . druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage

Fernsprecher: E5 Bergmann 7573. h

vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. ;

Reichsbank girokonto

6

Derlin, Donnerstag, den 9. Januar, abends

O Postscheckkonto: Berlin 41821 1936

K

tr. 7

Znhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntmachung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern über das Verbot der Verbreitung einer ausländischen Druckschrift im Inland.

Anordnung über Verbot der Errichtung von Reisebüros. Vom 8. Januar 1936.

Anordnung zur Durchführung der Verordnung über Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Auslande vom 28. Juni 1935. Vom 8. Jayuar 1936.

Bekanntmachung des Reichskohlenverbandes über Brennstoff— verkaufspreise.

Preuszen.

Bekanntmachung über den Generallandschaftssyndikus der Pommerschen Landschaft.

Bekanntmachung der Preußischen Staatsbank über Aenderung der Bedingungen für den Scheckverkehr.

Amtliches. Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß 51 der Verordnung vom 10. Ottober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark)

lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 9. Januar 1936

für eine Unze . J 1G ah it ,

in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗

kurs für ein englisches Pfund vom 9. Ja— nuar 1936 mit RM 12,28 umgerechnet RM 86,5484, für ein Gramm Feingold demnach ... pence 4,3829, in deutsche Währung umgerechnet. ... RM 278269.

Berlin, den 9. Januar 1936.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Betanntmachung.

Betrifft: Verbot ausländischer Druckschriften.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 38. Februar 1933 verbiete ich bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung der in St. Paul, Minnesota (U. S. A. erscheinenden Zeitung „Der Wanderer“.

Berlin, den 6. Januar 1936. Der Reichs- und Preußische Minister des Innern. J. A.: Dr. Ermert.

*

. Anordnung., betreffend Verbot der Errichtung von Reisebüros. Vom 8. Januar 1936.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. F S. 188) ordne ich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs- und Preußischen Verkehrsminister und dem Herrn Reichsminister für Volks⸗ Gr, und Propaganda an:

51 *

Die Errichtung neuer Unternehmungen, die Reisebürogeschäfte betreiben, sowie die Erweiterung des Geschäftsbetriebes bestehen⸗ der Unternehmungen auf den Betrieb von Reisebürogeschäften wird für die Zeit bis 30. September 1936 untersagt.

f 82

Als Reisebürogeschäfte im Sinne des § 1 gelten

1. die Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsausweisen oder Nebenausweisen für nicht eigene, dem Personenverkehr dienende Beförderungsmittel,

2. die Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung von Reisen, die sich nicht auf die Beförderung mit eigenen Fahr⸗ zeugen beschränken,

3. die Vermittlung von vorübergehender Unterkunft oder Ver— pflegung. z

3

. Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Vorschriften des S 1 zuzulassen. j 4

Wer der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, kann durch poli⸗

2 zeilichen Zwang nach Maßgabe der Landesgesetze zur Beachtung

der Vorschrift angehalten werden. Er wird vom Kartellgericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Die Ord⸗ nungsstrafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt. Berlin, den 8. Januar 1936. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Sarnow.

Anordnung

zur Durchführung der Verordnung über Vermittlung, An⸗ werbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Auslande vom 28. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 963).

Vom 8. Januar 1936.

Auf Grund des 5 16 der Verordnung über Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Auslande vom 28. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 903) be— stimme ich im Benehmen mit der Reichsstelle für das Aus— wanderungswesen und der Auslands-Organisation der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei folgendes:

Artikel 1 (Allgemeines)

(() Vermittlung im Sinne der Verordnung ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, J oder Einrichtungen, die Arbeits⸗ . im Auslande einstellen wollen, und inländische Arbeits⸗ te ,,

(2) Anwerbung im Sinne der Verordnung ist jede Tätig⸗ keit, die darauf gerichtet ist, für Arbeitsplätze im Ausland in⸗ ländische Arbeitskräfte zu gewinnen!

(3) Verpflichtung im Sinne der Verordnung ist der Abschluß eines Arbeitsvertrages oder eines anderen Vertrages, durch den inländische Arbeitskräfte sich verpflichten, einen Arbeitsplatz im Ausland einzunehmen.

(4) Als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung gelten auch Lehrlinge sowie Personen, die, ohne als Lehrling angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung gegen Entgelt oder unent— geltlich beschäftigt werden (z. B. Praktikanten, Haustöchter, Volontäre).

Artikel 2.

(Zu § 1)

(1) Die Vermittlung erfolgt durch die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter, in besonderen Fällen auch durch die Haupt⸗ stelle der Reichsanstalt nach den für die Arbeitsvermittlung allge⸗ mein geltenden Richtlinien und nach besonderen Weisungen, die der Präsident der Reichsanstalt im Benehmen mit der Reichsstelle für das Auswanderungswesen (Reichsstelle und der Auslands⸗ Organisation der NSDAP. (Auslands⸗Organisation) trifft.

E) Der Präsident der Reichsanstalt kann im Benehmen mit der Reichsstelle und der Auslands-Organisation für die Ver⸗ mittlung nach bestimmten Ländern sowie . die Vermittlung von Angehörigen bestimmter Berufe und Berufsgruppen einzelne . oder Landesarbeitsämter als allein zuständig be⸗ timmen.

kr

Artikel 3.

(Zu § 2.) Die Erlaubnis kann auch den von der Reichsanstalt zuge⸗ lassenen gewerbsmäßigen Stellenvermittlern für Artisten erteilt

werden. Artikel 4.

(Gu 5 4.)

(1) Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auf Anzeigen in allen Zeitungen, Zeitschriften, Stellenlisten und ähnlichen Ver⸗ zeichnissen, deren Erscheinungsort oder Verlagsort oder Druckort im Gebiet des Deutschen Reichs liegt.

(2) Die Anzeigenleiter von Zeitungen und Zeitschriften, die über die Aufnahme von Anzeigen 6 owie die Heraus⸗ geber von Stellenlisten und ähnlichen Verzeichnissen haben vor der Aufnahme einer Anzeige, durch die Arbeitskräfte gesucht werden, insbesondere vor der Aufnahme einer Kennwort-(Chiffre⸗Mnzeige dieser Art an Hand des Wortlauts der Anzeige und an Hand der Angaben über den Auftraggeber zu prüfen, ob durch sie ein oder mehrere Arbeitnehmer nach dem Ausland vermittelt oder ange⸗ worben werden sollen und gegebenenfalls die Vorlegung der nach h 3 der Verordnung erforderlichen Genehmigung des zuständigen

andesarbeitsamts zu fordern.

Wird die Genehmigung des zuständigen Landesarbeitsamts nicht vorgelegt, so ist die Aufnahme der Anzeige abzulehnen. Be⸗ stehen Zweifel über den Zweck der Anzeige, so ist sie dem nach 5 11 der Verordnung zuständigen Landesarbeitsamt zur Begutachtung vorzulegen.

Werdet Mitglied der N- S- Voltswohlfahrt!

(9) Bei Kennwort⸗ (Chiffre⸗) Anzeigen, durch die Arbeits⸗ kräfte gesucht werden, ist vor deren Aufnahme in jedem Fall der Auftraggeber festzustellen, sein Name (Firma) und Wohnort (Ge⸗ schäftssitz ist schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnung ist bis zum Schluß des auf das Jahr der Aufgabe folgenden Jahres auf⸗ zubewahren und auf Verlangen dem nach 5 11 der Verordnung zuständigen Landesarbeitsamt vorzulegen.

Artikel 5.

(Zu 8.)

(ID Die Erlaubnis kann insbesondere von der Bedingung ab— hängig gemacht werden, daß die Einrichtung die Vermittlung nach den Weisungen des Präsidenten der Reichsanstalt durchführt, ihm getätigte Vermittlungen anzeigt und über ihre Vermittlungstätig⸗ keit laufend Bericht erstattet.

E) Bedingungen können auch nach der Erteilung der Erlaub⸗ nis auferlegt, Beschränkungen der Erlaubnis auf einzelne Länder, bestimmte Berufe sowie auf einen bestimmten Zeitraum auch nachträglich ausgesprochen werden.

Artikel 6. (3u § 9.)

Die Erlaubnis ist insbesondere zu widerufen, wenn

a) für Deutschland ein Bedürfnis für die Erteilung der Er⸗ laubnis nicht mehr vorliegt oder

b) die nach 3 8 der Verordnung erforderlichen Voraus⸗ setzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr

gegeben sind oder

c) staatspolitische Notwendigkeiten den Widerruf der Erlaub⸗

nis erfordern. Artikel .

(3u § 10.)

(1) Vor jeder Entscheidung über die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis sind die Reichsstelle und die Auslands— organisation gutachtlich zu hören. Der von dem Widerruf be— troffenen Einrichtung ist Gelegenheit zur Aeußerung zu geben, sofern dies tunlich erscheint.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei dem

, enn. zu stellen, in dessen Bezirk die Einrichtung ihren Sitz hat. ; (3) In dem Antrag sind der Träger der Einrichtung und die für die Geschäftsführung und die Durchführung der Vermittlung verantwortlichen Personen (Vermittler) genau zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben:

1. Sitz und Aufbau der Einrichtung,

2. Lage und Beschaffenheit der Räume, in denen die Ver⸗ mittlung ausgeübt wird,

8. ob und welche Gebühren für die Vermittlung erhoben werden und in welcher Weise sonst die Unkosten der Ein⸗ richtung gedeckt werden.

( Das Landesarbeitsamt prüft den Antrag auf seine Voll⸗ ständigkeit und veranlaßt gegebenenfalls seine Ergänzung, holt über die nach 5 11 der Verordnung erforderliche Zuverlässigkeit die Stellung der für den Sitz der Einrichtung zuständigen Srts⸗ polizeibehörde ein und reicht alsdann den Antrag mit seiner Stellungnahme der Hauptstelle der Reichsanstalt zur Entscheidung

weiter. Artikel 8.

(Zu § 11.) (I) Der Antrag ist schriftlich, in eiligen Fällen auch mündlich, fernmündlich oder telegraphisch von demjenigen zu stellen, der die

Vermittlung, Anwerbung oder Verpflichtung vornehmen will. Soll

die Vermittlung oder Anwerbung durch Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Stellenlisten und ähnlichen Verzeichnissen erfolgen, so kann die Genehmigung auch von dem Herausgeber der Zeitung, Zeitschrift, Stellenliste oder ähnlicher Verzeichnisse oder dessen Beauftragten beantragt werden. Die Angaben gemäß Absatz 2 des 5 11 der Verordnung müssen auch in diesen Fällen in dem Antrag enthalten sein.

(2) Wird der Antrag an mehrere Landesarbeitsämter ge⸗ richtet, so sind darin alle Landesarbeitsämter, an die der Antrag gerichtet ist, und der Wohn- oder Geschäftssitz des Antrggstellers anzugeben. Die Entscheidung über die Erteung der Genehmi⸗ gung trifft in diesem Falle das Landesarbeitsamt, in dessen Be⸗ zirk der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat. Hat der Antragsteller im Deutschen Reich keinen Wohn- oder Ge⸗ schäftssitz, . entscheidet das Landesarbeitsamt, dessen Anfangs⸗ buchstaben seiner Bezeichnung nach dem ABC an erster Stelle steht. Bei der Entscheidung sind die übrigen Landesarbeitsämter

zu beteiligen.

(3) Soll die Vermittlung und Anwerbung durch Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Stellenlisten und ähnlichen Verzeich⸗ nissen erfolgen, so ist der Antrag auf Erteilung der Genehmigung an das Landesarbeitsamt zu xichten, in dessen Bezirk der Er⸗ scheinungsort oder, falls ein solcher im Reichsgebiet nicht vor⸗ handen ist, Verlagsort oder, falls auch dieser nicht im Reichsgebiet gelegen ist, Druckort der Zeitung, Zeitschrift, Stellenliste oder ähn⸗ licher Verzeichnisse liegt. Dieses Tandesarbeilsamt trifft auch die Entscheidung.

( Sollen mehr als 10 Arbeitnehmer in den Bezirken mehrerer Landesarbeitsämter vermittelt, angeworben oder ver⸗ pflichtet werden, so t der Antrag von den beteiligten Landes⸗ arbeitsämtern dem Präsidenten der Reichsanstalt vorzulegen. Dieser kann sich die Entscheidung vorbehalten oder ein Landes⸗ arbeitsamt mit der Entscheidung beauftragen. .

(5) Die Genehmigung kann insbesondere von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Vermittlung oder Anwerbung

——— e 4 0 m m 88 am m. d 8

r /