1936 / 8 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Jan 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. S vom 19. Januar 1036 S. 2

§ 17. Der Oberpräsident (Verwaltung des Provinzialverbandes).

1. Dem Oberpräsidenten (Verwaltung des Provinzialverban⸗ des) steht die obere Leitung der Anstalt zu. Er ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Generaldirektors. Seiner Entscheidung sind vorbehalten:

die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahres⸗ berichts,

2. die Feststellung des Haushaltsplanes,

3. die Feststellung aller der Aufsichtsbehörde zu unterbreitenden Vorlagen, die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter des Ver⸗ waltungsrats (6 14). die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Ver⸗ waltungsrat,

3. die Bestellung des Anstaltsvorstandes und des General⸗ direktors (8 10, die Anstellung anderer Beamten (8 11) und die Bestellung von stellvertretenden Vorstands⸗ mitgliedern und Bevollmächtigten (6 12)

I. der Erlaß einer Geschäftsanweisung für den Vorstand,

die Abänderung der Satzung,

9g. die Ausdehnung des Geschäftsgebietes der Anstalt, die Auflösung der Anstalt.

§ 18.

Genehmigung der Entscheidungen der Anstaltsorgane.

Die Entscheidungen des Verwaltungsrats über 5 und Aenderung des Geschäftsplans, der allgemeinen Versiche⸗ rungsbedingungen und Tarife (6 16 Ziffer und über Einfüh⸗ rung neuer Versicherungsgrten und -zweige (8 16 Ziffer 8) sowie die Entscheidungen des Oberpräsidenten (Verwaltung des Pro⸗ vinzialverbandes) über Aenderungen der Satzung, a n des Geschäftsgebietes und Auflösung der Anstalt 6 17 Ziffer 8, 8 und 10 bedürfen der ministeriellen Genehmigung.

Abschnitt IV. Schlußbestimmungen. § 19. Staatliche Aufsicht.

Die staatliche Aufsicht wird von dem Oberpräsidenten der Provinz Hannover (Allgemeine Verwaltung), in höhe rer Instanz von dem Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister ausgeübt. Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt, die gesamte Geschäfts— führung und die Vermögenslage der Anstalt jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

§ 20. Satzungsänderung.

1. Diese Satzung tritt mit Ablauf desjenigen Monats in Kraft, in welchem ihre Veröffentlichung in dem Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger erfolgt ist.

2. Aenderungen der Satzung treten zwei Wochen nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens ausdrücklich bestimmt ist.

3. Aenderungen der Satzung können mit der Wirkung be⸗ schlossen werden, daß sie auch für die bereits abgeschlossenen Ver— sicherungsverträge gelten, unbeschadet der wohlerworbenen vertraglichen Rechte des einzelnen Versicherten.

Hannover, den 21. Oktober 1935. Der Oberpräsident (Verwaltung des Provinzial verbandes). Gesch.⸗Z3. 50. 75. 01/1. Auf Grund des Artikels II, 1 des Gesetzes über die Erweiterung der ö, der Oberpräsidenten vom 15. 12. 1933 (Gesetzsamml. S. 477 ff. genehmige ich hiermit die vom Verwaltungsrat der Anstalt in seiner Sitzung am J. 10. 1935 gemäß der Vorlage zu Punkt 3 der Tages⸗ ordnung beschlossenen Aenderungen der Satzung. J. V.: Dr. Geßner, Landeshauptmann.

Die beiliegende Entscheidung des Oberpräsidenten (Verwaltung des Provinzialverbandes) in Hannover vom 21. Oktober 1935 50. 75. 01/1 —, betreffend Aenderung der Satzung der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt Hannover, wird hiermit genehmigt.

Berlin, den 17. Dezember 1935. 1 2934535

Der Reichs und Preußische Wirtschaftsminister. J. An Koehler.

Bekanntmachung über die Abwicklung der Restgeschäfte der aufgelösten Land⸗ stelle Rostock.

Die Abwicklung der noch nicht erledigten Osthilfe⸗An— gelegenheiten der aufgelösten Landstelle Roftock wird mit so⸗ fortiger Wirkung anstatt der Landstelle Stettin der Landstelle Berlin übertragen.

Die in Rostock belassene Nebenstelle wird mit Ablauf des Monats März 1936 eingezogen.

Berlin, den 8. Januar 1936.

Der Reichs⸗ und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Harmening.

Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungs— mittel werden im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 2. Januar 1936 (Reichsanzeiger Nr. 1 vom 2. Januar 1936, Reichssteuerblatt S. 11) für die Umsätze im Monat De⸗ zember 1935 wie folgt festgesetzt:

Lfd. Nr. Staat Argentinien HBritisch⸗Hongkong Britisch⸗Straits⸗ Settlements Ghile China⸗Shanghai Indien

Mexiko

Peru

Südafrikanische Union Union der Sozialisti— 10 neue Rubel schen Sowjetrepubliken ( 1 Tscherwonetz)

Berlin, den 10. Januar 1936.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Einheit

100 Goldpesos 100 Dollar

100 Dollar 100 Pesos 100 Juan 100 Nupien 100 Pesos 100 Soles 1ẽ Pfund

O Oo AMO do

*

Bekanntmachung. ; Betrifft: Verbot ausländischer Druckschriften.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 verbiete ich bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung des von Redakteur J. Simon in Kaunas herausgegebenen „Memel Presse Dienstes“.

Berlin, den 7. Januar 1936.

Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern. J. A.: Dr. Ermert.

Anordnung 20

der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Höchstzulässig Preise für rohe Felle und Häute der Zolltarif⸗Nr. 163) vom 10. Januar 1936.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Zweiten Verordnung zur Verhinderung von Preissteigerungen VO. Nr. 3 auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 14. No⸗ vember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1162) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers folgendes angeordnet:

A. Verkauf auf den Versteigerungen der Häuteverwertungen.

§ 1. ([) Die den fünf Häuteverwertungsverbänden, nämlich

Verband Norddeutscher Häuteverwertungen GmbH., Hamburg, Westdeutscher Häuterverwertungsverband GmbH., Essen, Allgemeiner ß GmbH., Berlin, Süddeutsche Häuteverwertung GmbH., Stuttgart ö der Häuteverwertungen Mitteldeutfchlands GmbH., assel, von der Ueberwachungsstelle mitgeteilten Preise für rohe Kalb⸗ ei Großviehhäute (Rindshäute), Roßhäute, Schaf⸗ und Lamm⸗ elle (aus Nr. 153 des deutschen Zolltarifs) werden als höchst⸗ zulässige Preise für die von den angeschlossenen Häuteverwer⸗ tungen abzuhaltenden Versteigerungen verbindlich festgestellt.

(2) Der Verkauf muß unter Einhaltung der „Verkaufs⸗ bedingungen der dem Interessenverband deutscher Häuteverwer⸗ tungen e. V. angeschlossenen Häuteverwertungen“ erfolgen. Eine Aenderung dieser Bedingungen ist nur mit Genehmigung der Ueberwachungsstelle , .

(3) Folgende der im Abschnitt G der „Verkaufsbedingungen der dem Interessenverband deutscher Häuteverwertungen e. V. angeschlossenen äuteverwertungen“ aufgeführten Schadens⸗ vergütungssätze werden neu festgesetzt:

Großviehhäute: Fehler im Abfall ö. „Kern „Abfall und Kern Kalb- und. J Fehler im Abfall und Kern AK) 129.

(. Die Häuteverwertungen sind befugt, als Zuschlag zu den höchstzulässigen Preisen die zwischen dem Interessenverband deutscher Häuteverwertungen e. V. Und dem Verband der Zahm⸗ häute⸗ und Fellgerber e. V. vereinbarten Verladespesen zu be⸗ rechnen; dieser Zuschlag darf dem Einlieferer in keiner Weise zugutekommen. Eine Aenderung der Vereinbarung über die Verladespesen bedarf der Genehmigung der Ueberwachungsstelle. * (5) Der Interessenverband deutscher Häuteverwertungen e. V. und der Verband der Zahmhäute⸗ und Fellgerber e. V. sind befugt, mit Genehmigung der Ueherwachungsstelle Preiszuschläge zu ver⸗ einbaren für Felle und Häute, die mittels besonderer Vorrich— tungen abgezogen sind; in diesem Falle müssen diese Felle und Häute in besonderen Losen zum Verkauf gebracht werden.

§ 2.

(I. Die gemäß § 1 festgestellten Preise gelten für rohe Felle und Häute, die vom Erzeuger (Abschlachter) frisch übernommen worden sind.

E) Als frisch übernommen gelten rohe Felle und Häute, die innerhalb einer Woche nach dem Anfall salzfrei gewogen und über— nommen worden sind. z

8.

((() Wenn die Felle und Häute nicht frisch übernommen worden sind, ermäßigt sich der höchstzulässige Preis um 10 vom Hundert.

(E) Nicht frisch übernommene Häute und Felle müssen auf den Versteigerungen in besonderen Losen zum Verkauf gebracht werden; diese Lose sind in den Versteigerungslisten als Salzware zu bezeichnen.

(G) Die zurzeit übliche Einteilung der Felle und Häute nach Gattung, Herkunft, Gewicht und Sortiment, die der Preisfest⸗ stellung gemäß § 1 zugrunde gelegt worden ist, darf nur mit Ge⸗ nehmigung der Ueberwachungsstelle geändert werden.

§ 4.

(() Die Häuteverwertungsverbände haben Verzeichnisse der auf den Versteigerungen höchstzulässigen Preise den in ihrem Be⸗ i. befindlichen Industrie⸗ und Handelskammern, Landesbauern⸗ chaften sowie den Fachverbänden der Lieferer und der Käufer zu , r. ferner haben die Leiter der Versteigerungen diese Preise durch Aushang in den Versteigerungsräumen bekannt⸗ zumachen.

(2) Wenn die Ueberwachungsstelle die einem Häuteverwer⸗ tungsverband mitgeteilten Preise (5 1 Abs. I) ändert, wird sie dies im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger“ bekanntgeben.

(A) 3 () 6 (ak) 8

B. Verkauf außerhalb der Versteigerungen der Häuteverwertungen.

85.

(1) Handel mit inländischen rohen Fellen und Häuten der Nr. 153 des deutschen Zolltarifs darf nur treiben, wer bei der Ueberwachungsstelle als Händler angemeldet ist und von ihr eine Kontrollnummer erhalten hat.

() Großhändler im Sinne dieser Anordnung ist derjenige Händler, der im Besitze einer Großhandelsbescheinigung der Ueber⸗ wachungsstelle ist.

(G3) Die Exteilung der Kontrollnummer und der Großhandels- bescheinigung ist jederzeit widerruflich.

J § 6. Der An⸗ und Verkauf inländischer Kalbfelle, Großviehhäute (Rindshäute), Roßhäute, Schaf⸗ und Lammfelle darf nur erfolgen, wenn die Waren nach Gattung, Herkunft, Gewicht und Sortiment in gleicher Weise eingeteilt sind, wie bei der für den Anfallsort oder, falls dieser nicht feststellbar ist, den Sitz des Verkäufers zu⸗ ständigen Häuteverwertung. § 7.

(1) Für frisch vom Erzeuger (Abschlachter) übernommene rohe Felle und Häute der im 86 genannten Art bilden die gemäß 51 6 die für den Anfallsort zuständige Häuteverwertung festgestellten

reise für Ware gleicher Gattung, Herkunft, gleichen wichts

und Sortiments die Grundlage fir die Festsetzung der höchst⸗ zulässigen Preise. Diese werden folgendermaßen festgesetzt:

) für den Berkauf seitens des Großhändlers: Höchstzulässiger Preis gemäß 5 1 Abs. 1 zuzüglich eines 6 ir n n,

e .

für Kalbfelle ...... . für Großviehhäute (Rinds 1 3, w, . je Stück . 30 Pfg. 6 1 1 2

J

9 8 9

für Roßhäute: unter 1860 em. .... von 220 em und mehr

b) für den Verkauf seitens der Firmen Verwertung für Schlachtprodukte (VkRFPRo) Gmbę., Berlin, Breslau, Halle. Höchstzulässiger Preis gemäß 1 Abs. 1 und 4.

o) für alle anderen Verkäufe: Höchstzulässiger Preis gemä 5 1 Abs. 1 abzüglich eines , , , fi 3 bei roten Kalbfellen bei schwarzen Kalbfellen . bei roten Großviehhäuten (Rindshäuten) .. bei schwarzen Großbiehhäuten (Rindshäuten) bei Schaffellen und Lammfellen ......

2 ö je Stück

20 .

bei Roßhäuten: unter 150 em .. ..... von 180— 219 em. ö von 220 em und mehr *

(E) Die Vorschrift des 52 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

G) Wenn ein Großhändler Waren der im 86 genannten Artz . ö. erg fh i g er f hat, gelten für h garen die zu 10 festgesetzten höchstzulässigen Preise. Für Schlachthofware gilt jedoch die allgemeine Regelung. .

S 8. ͤ ; Die sich gemäß 57 ergebenden Preise ermäßigen sich um 10 vom Hundert, wenn nicht beim Ankauf für i . und, soweit nicht für die für den Anfallsort zuständige Häuteverwertung besonders , Preise für Ware mit Engerlings- und

anderen Schäden festgestellt worden sind, auch für diese Schäden Abzüge gemacht werden, die wenigstens denjenigen der „Verkaufs⸗ bedingungen der dem Interessenverband . uteverwer⸗ tungen e. V. angeschlossenen Häuteverwertungen“ entsprechen. 8 9. 1 Wenn Waren der im 56 genannten Art nicht nachweislich bom Erzeuger (Abschlachter) frisch übernommen worden sind, liegt der ic te ri s . Preis 10 vom Hundert unter dem gemäß § 7 festgesetzten höchstzulässigen Preis. An Stelle des Anfallsorts istz wenn dieser nicht feststellbar ist, der Sitz des Verkäufers maß— gebend. S 10. J

((ID) Beim Ankauf frischer inländischer Kalbfelle, Großvieh⸗ häute (Rindshäute), Schaf⸗ und Lammfelle muß der Käufer dem Verkäufer eine Abrechnung nach dem der Anordnung beigefügte ö J übergeben. Die Durchschriften dieser Abrechnungen sin fortlaufend zu numerieren und vom Käufer aufzubewahren.

() Beim Ankauf inländischer Großviehhäͤute (Rindshäute) vom Erzeuger Abschlachter) hat der Händler an jeder Haut eine Holz⸗ oder Ledermarke anzubringen, auf der sein Name oder seine Kontrollnummer bei der Ueberwachungsstelle sowie die laufende Nummer der Haut, welche mit der Nummer in der Abrechnun Absatz 1 übereinstimmen muß, verzeichnet sind. Diese Marke 6 bis zur Verarbeitung an der Haut verbleiben.

§ 11. () Die al tan g g, Preise für Ziegen⸗ und Zickelfelle, trockene Kalbfelle und Schaffelle, Wildfelle, Schweinefelle und Hundefelle werden folgendermaßen festgesetzt: -

für den für alle

Verkauf anderen durch den Verkäufe Großhändler

je Stück

I. Ziegen⸗ und Zickelfelle. 1. Ziegen und Heberlinge: Prima

je Stück

2 Trockengewicht): RM 1

Fresser und Schaum . 2. Feinheberlinge (unter , kg Prime Sekunda 3. Zickel: Prima bei einem Gewicht von: 16— 178 für 100 Stück.. RM o, 60 21 kg fee 199 St;̃ĩ;—- 33 *g für jo0 Stück .... 35 kg für 100 Stück. , Sekunda ?, der Preise für Prima⸗Felle 4. Ziegenböcke: 2 kg und mehr RM 4,25 unter 2 kg 8,26 Sämtliche Preise gelten für volltrockene Ware.

II. Trockene Kalbfelle ohne Knochenteile: je Pfd. je Pfd. schuß⸗ und brackfrei RM 1 RM o, 80 Schuß und Brack 0, 50 „0,40

III. Trockene Schaffelle ohne Horn⸗ und Knochenteile: schuß⸗ und brackfrei Schuß und Brack

IV. Wildfelle. Prima: 1. Hirsche: rote Sommerfelle knapphaarige, graue Herbstfelle langhaarige Winterfelle... , O0, für Damhirsche ist ein Zuschlag von 2699 zulässig. 2. Rehe: je Stück je Stück rote Sommerfelle .... RM 1,60 RM 1,40 knapphaarige, graue Herbstfelle , 1,10 ö langhaarige Winterfelle , 0,70 g. Sekunda M der Preise für Prima⸗Felle.

V. Schweinefelle: ; je Pfd. je Pfd. gesalzen, ohne Kopf, speckfrei . RM O0, 16, RM eo, für Schuß⸗, Ferkel⸗ und Eberfelle beträgt der höchstzulässige Preis die Hälfte des Preises für vollwertige Ware.

VI. Hundefelle: mindestens 60 em lang: gesalzen... ;

n

d n

1. 14 21 1 . 14 14

RM o, 46 626

RM o, 0, 35 ö.

9 9 n

RM o, oo RM 0, 76 o, 70 , G ,665 6 6,46

je Stück je Stück RM o, 70 RM 0,59 trocken 0, 60 „OM40 für weniger als 60 em lange sowie für Schußfelle beträgt ber höchstzulässige Preis die Hälfte für vollwertige Ware.

() Werden Waren der in diesem Paragraph genannten Art für Rechnung des Einlieferers versteigert, so darf an den Ein⸗ lieferer höchstens der für den Verkauf durch den Händler oder den Erzeuger (Abschlachter) festgesetzte höchstzulässige Preis aus- . hlt werden. Der Versteigerer ist berechtigt, für fich einen Zu⸗

ag zu erheben bis zur Höhe des Unter chiedes zwischen dem ür den der hee fg den Großhändler und dem für alle an⸗ deren Verkäufe höchstzulässigen Preise.

5 12.

. . Werden aus einer bestimmten Menge, die gleicher der nig Herkunft, gleichen Gewichts und Sortiments im Sinne des 5

J

J

0, 90, * 6 68 ö

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. S vom 19. Januar 1936. S. 3

urch weitere Teilung mehrere

men hergestellt, e * den für

eigen. 813.

so dürfen die P die Gesamtmenge

Sortimente mit verschiedenen reise dieser Sortimente zu⸗ höchstzulässigen Preis nicht

zei jedem 6a. von inländischen Fellen und Häuten der

53 des deutschen

nach Die

. Durchschriften der mirieren und vom

ung beigefügten dem der Anordn 9 chin i sind fortlaufend zu

erkäufer aufzubewahren.

olltarifs hat der Verkäufer einen Schluß⸗

uster Il auszu⸗

C. Sonstige Vorschriften.

§5 14. der Verordnung über . für ausländische

Die Vorschriften

vom gz. September 1934 eich sgesetzb

1 S. 843) wer⸗

rch diese Anordnung nicht berührt.

§ 16. oder Annahme von Zuschlägen, Auf⸗ ergütungen und Vorteilen neben den verboten. ö Bei ö bei denen der Auftraggeber

Jede Gewährun rn oder sonstigen ? zulässigen Preisen ist

denselben Preis za . hat, kann die

ni ühr' verlangen. Diese Bestimmun , Kommissionär unmittelbar vom Erzeuger

denbung, wenn der lachter gekauft hat.

§ 16.

lt, für den der Kommissionär die Ware er daneben die handelsübliche Kom⸗

findet keine An⸗

G Erzeuger Abschlachter), die in der Zeit vom 1. Januar

März 1934

die bei ihnen angefallenen Felle und Häute

1e Häuteverwertung eingeliefert hahen, müssen die bei anfallenden Felle und Häute an eine Häuteveywertung gin,

n. angefallenen

porben sind, muß

Soweit die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März Felle und Häute nur teilweise eingeliefert die Einlieferung in einem Umfange erfolgen,

er dem' gesamten Anfall des betreffenden Erzeugers (Ab⸗ chl Hier) ö en ehen Verhältnis steht, in dem die in der

ei vom 1. Janugr bis 31.

März 1934 eingelieferte zu der ins⸗

samt in diefer Zeit angefallenen Menge gestanden hat, (2) J Abschlachter, die in der Zeit vom J. Januar

6 31. März

1934 die bei ihnen angefallenen Felle und Häute

n ei andler verkauft haben, müssen die bei ihnen anfallen⸗ n 64 . Häute an einen Händler verkaufen; die Bestim⸗ lung des Abs. J. Satz 2, findet sinngemäße Anwendung.

un ter 1 (Abrechnung)

(3) Den Häuteverwertungen und Händlern ist es untersag.·, Felle und Häute von einem Abschlachter zur auktionsmäßigen Ver⸗ wertung zu übernehmen oder zu kaufen, wenn ihnen bekannt ist oder aus den Umständen bekannt sein muß, daß der Abschlachter durch diese Einlieferung oder den Verkauf gegen die Vorschriften des Absatz 1 bzw. Absatz 2 verstößt. ; ; ;

( Verarbeiter dürfen in jedem Kalendervierteljahr nur soviel rohe Felle und Häute unmittelbar beim Erzeuger UAbschlachter) kaufen, als sie im gleichen Zeitraum des Jahres 1933 unmittelbar vom Erzeuger cr e ed eingekauft haben. .

(5 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis sind mit Genehmigung der Ueberwachungsstelle zulässig. r

(6) Die in 87 Abs. 16 genannten Firmen werden im Sinne der vorstehenden Vorschriften den Häuteverwertungen zugerechnet.

§ 17. Auf deutschen Schlachthöfen angefallene Kalbfelle, Großvieh⸗ . (Rindhäute), Schaf⸗ und Lammfelle müssen binnen zwei agen nach der Schlachtung in ungesalzenem Zustand verkauft oder an eine Häuteverwertung abgeliefert werden. Auch ein vor⸗ läufiges Salzen (sog. Ansalzen) ist nicht zulässig. 8 18.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnun sind, soweit sie nicht bereits durch die Erste Verordnung zur erhinderung von Preissteigerungen auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 20. April 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 318) und die Zweite Verord⸗ nung zur Verhinderung von Preissteigerungen auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 14. November 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1162) unter Strafe . sind, nach den S5 19, 18 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 1. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) strafbar.

8 19.

(1) Die Anordnung tritt mit Ausnahme des 8 1 Abs. 8 am Tage nach ihrer Dr fen ichn im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“ in Kraft; gleichzeitig treten die Anordnungen 8, 9. 15, 16 und 19 außer Kraft. 3

(2 Die Vorschrift des 5 1 Abs. 8 tritt am 1. Juli 1936 in Kraft. Gleichzeitig erhöht sich der im 8 8 festgesetzte Abschlag von 10 v. H. auf E v. H.

Berlin, den 16. Januar 1936.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. Steinbeck.

, (Ort)

Abrechnung

gemäß § 10 der Anordnung 20 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft vom 10. Januar 1936 . für k 6 2 (Verkäufer)

ü,,

JJ .

ohne Schäden (prima)

Gattung

Nässefreies Frischgewicht in Pfd.

mit Abfall⸗ schäden

Kernschäden

Preis der Haut bezw. des Felles

Dung Pfd.

schwer⸗ beschãädigt

mit

. Naturschäden. 33 Schl. Abschlachtschäden. ö

J

6

mer II (Schlußschein)

(ünterschrift des Käufers)

benen, , . 10.

9 9 9 2 244

(Ort)

Schlußschein gemäß § 13ñ der Anordnung 20 der Überwachungsstelle für Lederwirtschaft vom 10. Januar 1936

Verkäufer: Käufer: Ware (Gattung, Herkunft):

Gewichtsklasse oder sonstige Klassenbezeichnung:

Menge (Stück, Gewicht):

Preis pro Pfund bezw. Stück:

Preis zuschläge:

Lieferungs⸗ und Zahlungsbedingungen:

Bemerkungen:

. unterschrift des Verkäufers)

Preisbekanntmachung Nr. 1 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft vom 10. Januar 1936.

li ssigen Preise für die von den A9 dem GmbH., Hamburg,

Verband Norddeutscher

Gemäß § 4 Abs. 2 der Anordnung 20 GHöchstzulässige = für rohe Felle und Häute der Zolltarifnummer zoü. 10. Januar 1936 wird bekanntgegeben, daß die höchstzu⸗

Häuteverwertungen

b) dem Allgemeinen Häuteverwertungsverband GmbH.,

Berlin,

c) der Süddeutschen Häuteverwertung GmbH., Stuttgart,

q geschlossenen Häuteverwertungen abzuhaltenden Versteige⸗ kungen neu verbindlich festgestellt worden sind.

Berlin, den 10. Januar 1936.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. Steinbeck.

Gebührenordnung der Überwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare. (Neue Fassung vom 9. Januar 1936.)

4 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom . September 1934 (Reichsgesetzbk. J S. S16) in Verbin⸗

dung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗

wachungsstellen vom 4. Septeniber 1534 (Deuischer Reichs—=

anzeiger Nr. 209 vom J. September 1934 wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers die Gebühren⸗ ordnung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tier⸗

haare in folgender Fassung neu erlassen:

§1. . ur Bestreitung der Kosten der Ueberwachungsstelle für wol und 6 r. werden von ihr Gebühren erhoben.

8 2.

Gebührenpflichtige Tatbestände sind:

1. die Erteilung von Bescheinigungen jeder Art auf dem Gebiet der Devisenbewirtschaftung (Devisengebühr)

2. die Verlangerung oder sonstige Abänderung der in Ziff. 1 genannten Bescheinigungen (Aenderungsgebühr);

g. bie Mitwirkung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare im sonstigen Genehmigungsverfahren auf dem Gebiete der Devisen n n m. hierzu gehören auch die gutachtlichen Aeußerungen der eberwachungsstelle gegenüber den Devisenstellen, soweit sie eine Genehmigung zur Folge haben (Mitwirkungsgebühr).

Einer gutachtlichen Aeußerung der Ueberwachungsstelle steht

das n gehn e n e, eines Einspruchsrechts gleich.

S3. Die Devisengebühr G 2 Ziff. I . beträgt 2 vom Tausend des Betrages, auf den die erteilte Bescheinigung lautet. Die Aenberungsgebühr G 2 Ziff. Y beträgt 1 vom Tausend des Betrages, über den die verlängerte oder abgeänderte Be⸗

schein en, lautet. . ; Die Mitwirkungsgebühr G 2 Ziff. 3) beträgt 2 vom Tausend

§ 4. Ist der Betrag, nach dem die Gebühren zu ber. auf ausländische Währung gestellt, so ist der Reichsma. der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeitpunkt der Fällige— zuletzt bekanntgegebenen Umsatzsteuerumrechnungskurses zu ermitteln. ö

Sämtliche Gebühren sind auf volle 0,10 RM nach oben abzurunden. Der Mindestsatz jeder Gebühr beträgt 0,50 RM.

§6. Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unter⸗ nehmungen, die den Antrag gestellt haben oder auf deren Namen die Bescheinigungen ausgestellt sind, oder denen bei der Mit⸗ wirkungsgebühr eine Genehmigung erteilt wird.

§ 7.

Die Gebühren werden fällig mit dem Zugehen der Gebühren⸗ rechnung, die mit der erteilten Bescheinigung oder Verlängerung verbunden sein kann.

Handelt es sich um (Sammel-) Bescheinigungen, über deren Ausnutzung vom Antragsteller oder Berechtigten nach den auf dem Gebiet der Devisenbewirtschaftung bestehenden Vorschriften der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare Mel⸗ dung erstattet werden muß (z. B. bei Ausländersonderkonten für Inlandszahlungen), so werden Gebühren nur im Umfang der jeweils zu meldenden Ausnutzung und an dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung zu erstatten ist, fällig. Sie sind zugleich mit der Uebersendung der Meldung an die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare zu entrichten.

Soweit die Gebühren von der Ueberwachungsstelle nicht durch Nachnahme erhoben werden, sind sie binnen einer Woche nach Fälligkeit auf das Postscheckkonto der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare, Berlin Nr. 166 362, einzuzahlen.

88.

Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Ueberwachungs⸗ ir in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durch⸗ ührt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.

Die Ueberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder Unternehmen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Ueberwachungsstelle endgültig festgesetzi. Der Betrag ist von dem zahlungspflichtigen Unternehmen innerhalb einer Woche nach Empfang der Aufforderung auf das Postscheck⸗ konto der Ueberwachungsstelle einzuzahlen.

8 9.

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare vom 4. Dezember 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1934) außer Kraft.

Berlin, den 9. Januar 1936. Der Reichsbeauftragte für Wolle. Jeremias.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Der . Botschafter Iszef Lipski ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder über⸗ nommen.

Der schweizerische Gesandte Paul Dinichert ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der spanische Botschafter Francisco Agramontz y Corti jo ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.

em,,

Verkehrswesen.

Ab 12. Januar: „Blücher“ Rufzeichen A 9.

Die neue Fernsprechvermittlungsstelle mit Selbstaw⸗ hn ußbetrieb „Blücher“ wird am Sonntag, dem 12. Januar, hr vormittags, in Betrieb genommen. Die Handvermittlungs⸗ 3. Bergmann wird gleich e itig aufgehoben, außerdem wird ein eil der Anschlüsse der Vermittlungssteslen Kurfürst / Lützow, Jäger / Flora, Merkur und Dönhoff der neuen Vermittlungsstelle zugeteilt.

Zahl der Rundfunkteilnehmer am 1. Januar 1936

Die Gesamtzahl der Rundfunkteilnehmer im Deutschen Reich betrug am 1. Janngr 19836 7192 952 gegenüber 6 990 7141 am 1. Dezember 1955. Im Laufe des Monats Dezember ist mithin eine Zunahme von 202 211 Teilnehmern (2, 89 33) eingetreten. Unter der Gesamtzahl vom 1. Januar befanden sich 519 734 ge⸗ bührenfreie Anlagen.

Aus der Verwaltung.

Bestimmungen über die Versendung von Wert⸗ briefen und Paketen nach dem Auslande.

Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat durch Runderlaß Nr. 4136 D. St. 36 Ue. St. vom 9. Januar 1936 nachstehende Bestimmungen über die Versendung von Wert⸗ briefen und Paketen nach dem Auslande veröffentlicht:

1. Zahlungsmittel, Wertpapiere und sonstige Dokumente 1 keine Waren im Sinne der Vorschriften über die Anmel⸗ ung von Sendungen nach dem Auslande durch Exportvaluta⸗ erklärungen und unterliegen daher auch nicht den hierfür gelten⸗ den Bestimmungen. Devisenbanken sind daher zur Abgabe einer Exportvalutaerklärung für die Postsendungen, die Zahlungs⸗ mittel, Wertpapiere oder sonstige Dokumente enthalten, nicht ver⸗

flichtet. Sie haben jedoch auf den in Frage kommenden Post⸗ ,, durch Stempelaufdruck den Vermerk anzubringen: „Devisenbank. nhalt keine Waren.“ Die Sendungen sind in sedem Falle am Postschalter dem Annahmebeamten zu übergeben. Der Ueberbringer hat sich hierbei durch Vorlage eines von der Reichsbank ausgestellten Ausweises für den Verkehr mit den Postanstalten auszuweisen.

Das Erfordernis einer Genehmigung für die Versendung 3 ö und Wertpapieren wird hierdurch nicht erührt.

2. Nach einer Anweisung des Reichspostministers werden dis zuständigen Postämter, wenn Wertbriefe nach dem Ausland von einer evisenstelle aufgeliefert werden, keine Versendungz⸗ genehmigung und keine Exportvalutaerklärung verlangen. 5

enügt, wenn von der Devisenstelle eine mit dem Ab ruck des ien tfiegels versehene und ordnungsmäßig noh hee Bestäti⸗ gung vorgelegt wird, daß die Versendung der nach Empfänger und Bestimmungsort zu bezeichnenden Wertbriefe aus dienst⸗

des Betrages, auf den die Genehmigung lautet.

lichem Grunde erfolgt.