1936 / 22 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Jan 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 22 vom 27. Tanuar 1936. S. 2

des von dem Kredftinstitut kreditierten Betrages durch be—

stimmt bezeichnete Warenmengen oder durch die entspre⸗

chenden Fracht- und Lagerscheine. Doch können Rembours⸗ kredite auch durch andere Sicherheiten gedeckt oder bei vor⸗ übergehender Aushändigung der Dokumente am Bilanz— tag ungedeckt sein, oder das Kreditinstitut kann mit Rück= sicht auf die Sonderart mancher Rembourskredite auf dingliche Sicherstellung auch ganz verzichten. Als Deckung von Vorschüssen auf verfrachtete oder eingelagerte Waren sollen „letiens ok lien“ nicht gelten. Unechte Rembourse, d. h. solche, denen eine Warenbewegung vom oder zum Ausland nicht oder nicht mehr zugrunde liegt, gehören nicht hierher, sondern unter Posten 11 (Schuldner).

Unter 10 b dürfen Warenkredite nur soweit verbucht werden, als sie durch Verpfändung bestimmter markt⸗ gängiger Waren sichergestellt sind unter der Voraussetzung, daß ihre Abdeckung infolge der planmäßigen Abwicklung des Geschäfts in einigen Monaten gewährleistet ist. Waren⸗ kredite, die nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach den vertragsmäßigen Voraussetzungen auf längere Zeit gegeben sind oder verlängert werden können, dürfen in Posten 10 nicht erscheinen, auch wenn sie durch Hingabe kurzfristiger Wechsel finanziert und durch Warenverpfändung oder =über⸗ eignung gesichert sind; solche Kredite gehören unter die Schuldner (Posten 17).

Zu Posten 11. Hier sollen alle in laufender Rechnung und im sonstigen Kreditverkehr entstandenen Sollsalden, mit Aus⸗ nahme der in den Posten 8 bis 10 und 12 bis 14 bereits enthaltenen, ausgewiefen werden. Unter den Schuldnern soll nur die Summe der tatsächlich beanspruchten Kredite erscheinen; so sind Vyrschußkonten der Kunden gegen freie, keinerlei Bindungen unterliegende Guthaben derselben Kunden auf Scheckkonto oder in laufender Rechnung zu kompensieren. Nicht zu kompensieren sind u. a. Spar⸗ einlagen und befristete Guthaben eines Kunden gegen einen etwaigen Sollsaldo in laufender Rechnung (gl. den Art. 7 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen). Bei Meta⸗ und anderen Gemeinschaftsgeschäften darf nur der tatsächliche Anteil des Kreditinstituts ausgewiesen werden, auch wenn das Kreditinstitut die Führung in dem Konsortium hat und der Kredit in seinen Büchern in voller Höhe erscheint. Etwa bestehende Anteilskonten unter den Gläubigern sind also von dem Gesamtkredit abzusetzen.

Zu den „gedeckten Schuldnern“ gehören auch die teil⸗ weise gedeckten, und zwar in Höhe des Betrages, für den die Deckung reicht. Zur Deckung rechnen nicht Wechsel und andere Obligationen, aus denen der Schuldner allein haftet. Bezüglich der „börsengängigen Wertpapiere“ vergleiche die Richtlinien zu Posten 9.

Zu Posten 12. Hierunter gehören alle Hypothekenforderungen ohne Rücksicht auf die Länge der Laufzeit oder Kündigungs⸗ frist und unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgegebener Pfandbriefe dienen. Forderungen aus anderen Rechtsver⸗ r nn für die eine Sicherungshypothek bestellt ist oder

ür die eine Hypothekenforderung oder Grundschuld haftet, fallen nicht hierunter.

Zu Posten 15. Hierunter fallen Anteile an Kapitalgesellschaften (z. B. Aktien, Kuxe, G. m. b. H-Anteile), Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Anteile als persönlich haftender Ge⸗ sellschafter an offenen Handelsgesellschaften, Kommandit⸗ gefellschaften und Kommanditgesellschaften auf Altien, An⸗ eile als Kommanditist und die Beteiligung als stiller Ge— sellschafter, sofern sie dauernd zum eigenen Geschäftsbetrieb gehören, ohne Rücksicht auf die prozentuale Höhe der Be⸗ teiligung an dem Kapital der betreffenden Firma.

II. Passiva.

Zu Posten 1. Hier find auch belastete, noch nicht eingelöste Schecks einzubeziehen. Ganz kurzfristige, nur bis zum Eintreffen von Ersatztratten entstandene Barvorschüsse ausländischer Banken gehören unter die Kundschaftskredite. Wegen der Kompensierung von Guthaben eines Schuldners gegen ge—⸗ währte Kredite vergleiche die Bemerkungen zum Aktip⸗ posten 11. Zu den Noöstroverpflichtungen ( b) rechnen solche Gelder, die den Charakter von Schulden und Krediten, nicht von Einlagen, haben. So sind alle Geldaufnahmen gegen Verpfändung von Aktiven (z. B. Reichsbanklombard) oder gegen Bürgschaft als Nostroverpflichtungen anzusehen, ferner Habensalden auf Nostrokonten sowie sonstige Bar⸗ vorschüsse im Ausland. Ueberhaupt fallen alle Gelder und Kredite hierunter, deren Hereinnahme oder Inanspruch⸗ nahme auf die Anregung des berichtenden Kreditinstituts zurückgeht; über Monatsende von anderen Kreditinstituten hereingenommene Gelder sind im Zweifelsfall als Nostro⸗ verpflichtungen zu betrachten. Zu den Nostroverpflichtungen nach 5 11 Abs. 1 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen gehören nicht die unter Posten 4 bis 6 auszuweisenden An⸗ leihen, Hypotheken, Grund⸗ und Rentenschulden sowie durchlaufende Kredite. .

Zu Posten 4. Hier handelt es sich in der Regel nur um Ver⸗ pflichtungen aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen. Doch fallen hierunter auch langfristige Verpflichtungen aus der Weiterleitung von zweckgebundenen Mitteln der öffent⸗ sichen Hand oder sonstiger Stellen, soweit damit eine mehr als treühänderische Haftung für das berichtende Institut verbunden ist.

In der Unterspalte sollen nicht Schuld verschreibungen

enthalten sein, die als Sicherheit für Schuldscheinanleihen hinterlegt sind. 1

Zu Posten 14. Unter „Eigene Ziehungen im Umlauf“ sind nur olche aufzunehmen, die sich nicht im eigenen Bestande be⸗ igen die nicht lediglich zur Besicherung aufgenommener Kredite ausgestellt und hinterlegt sind (Depotwechseh) und

die nicht bereits als Effektivverpflichtungen in der Haupt⸗ spalte der Passiven enthalten sind.

Zu Posten 16. Unter „Eigene Indossamentsverbindlichleiten“ sind hier nur die wechfelrechtlichen Eventualverbindlichkeiten aus weitergirierten, nicht auch aus lombardierten und in Pension gegebenen Wechseln aufzunehmen. Nicht zu er⸗ fassen sind Indossamentsverbindlichkeiten, die schon unter den „Eigenen Ziehungen im Umlauf“ oder. als Effektiv⸗ verpflichtungen in der Hauptspalte der Passiven enthalten sind, z. B. Indossamentsverhindlichkeiten im Zusammen⸗ hang mit der Inanspruchnahme von Kundschaftskrediten,

oder' die fich auf Wechfel im eigenen Bestand des berichten⸗ den Kreditinstituts (Aktivposten 4) beziehen. Auch Indossa—⸗ mentsverbindlichkeiten aus Reichsschatzwechseln sollen un⸗ berücksichtigt bleiben. Zu Posten 11. In 175 sind. die Bruttozahlen ohne Abzug der liquiden Mittel aufzuführen.

Anlage 2

Richtlinien

für die Aufstellung der Jahresbilanzen von Kreditgenossenschaften und Zentralkassen.

IJ. Aktiva.

Ein bei der Reichsbank in Anspruch genommenes Lombarddarlehen ist nicht von dem Guthaben bei. der Reichsbank abzusetzen, sondern unter den Gläubigern

Zu Posten 1.

Zu Posten 2. Hierunter gehören auch die Inkassoschecks, soweit

sie dem Emmreicher sofort gutgeschrieben werden. Zins und Dividendenscheine gelten dann als fällig, wenn sie bei den

Zahlstellen bereits eingelöst werden; unter dieser Voraus⸗ etzung können hier auch gekündigte und verloste Wert⸗ papiere ausgewiesen werden. Sonstige verloste und ge⸗ kündigte Wertpapiere sowie hereingenommene, noch nicht fällige Zins- und Dividendenscheine gehören unter „Wert⸗ papiere“ (Posten , und zwar in den der. zugehörigen Wertpapiergattung entsprechenden Unterposten. Ueber⸗ fällige Zins- und Dividendenscheine, die gegebenenfalls erst später ganz oder teilweise eingelöst werden, sind ebenfalls unter Posten 4 (Wertpapiere), jedoch im Unterposten c zu erfassen.

u Posten 3. Hierunter gehören auch die Inkassowechsel, soweit d 96 . , werden. Rückwechsel dürfen nicht im Wechselbestand enthalten sein. Zu den Handelswechseln nach 5 15 Abs. 2 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen rechnen auch alle Wechsel, für die eine Rediskontzusage der Reichsbank vorliegt, nicht jedoch im Bilanzpoften 3b ausgewiesene Vorschußwechsel. Unter Vorschußwechseln sind die besonders bei gewerblichen Kredit⸗ genoffenschaften vielfach üblichen Abzahlungskredite zu ver: ftehen, die lediglich zur Erleichterung der Mohilisierung mit

einer wechselmäßigen Verpflichtung, des Kreditnehmers verknüpft und i. d. R. in die Form einer Ziehung der Ge⸗

nossenschaft auf den Kreditnehmer oder eines eigenen Wechsels (Solawechsels) des Kreditnehmers an die Order der Genossenschaft gekleidet sind. , Zu Posten 4. Unter 4c sind auch die überfälligen Zins- und Dividendenscheine aufzuführen (wogl. die Bemerkungen zu Posten 2). . ö ;

In dem Unterposten vor dem Bilanzstrich sind nicht nur die Werte auszuweisen, die bereits nach dem Verzeichnis der Reichsbank tatsächlich zur Beleihung zugelassen sind, sondern auch alle solche, die nach den Bestimmungen des Bankgesetzes zur Beleihung zugelassen werden dürfen).

Zu Posten 5. Soweit solche Guthaben bei anderen Kreditinstituten als den eigenen Zentralkreditinstituten ) unterhalten werden und eine Fälligkeit von mehr als 3 Monaten haben, sind sie unter den „Schuldnern“ (Posten 6a) zu verbuchen. Beruhen die Guthaben darauf, daß andere Kreditinstitute auf ihr Ersuchen feste Darlehen bekommen haben, so sollen sie als weniger liquide ebenfalls unter die Schuldner auf⸗ genommen werden.

Zu Posten 6. Hier sollen alle in laufender Rechnung und im sonstigen Kreditverkehr entstandenen Sollsalden, mit Aus⸗ nahme der in den Posten 5 und Tbereits enthaltenen, aus⸗ gewiesen werden. Unter den Schuldnern soll nur die Summe der tatsächlich beanspruchten Kredite erscheinen; so sind Vorschußkonten der Kunden gegen freie, keinerlei Bindungen unterliegende Guthaben derselben Kunden. auf Scheckkonto oder in laufender Rechnung zu kompensieren (vgl. den Artikel 7 der Ersten Verordnung zur Durch⸗ führung und Ergänzung des Reichsgesetzes uber das Kredit⸗ wefen). Nicht zu kompensieren sind u. a. Spareinlagen und befristete Guthaben eines Kunden gegen einen etwaigen Sollsaldo in laufender Rechnung.

Zu Posten 7. Hierunter gehören alle Hypothekenforderungen, Grundschulden und Kaufgelder (Güterzieler) ohne Rück⸗ sicht auf die Länge der Laufzeit oder Kündigungsfrist. Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen, für die eine Sicherungshypothek bestellt ist oder für die eine Hypotheken⸗ forderung oder Grundschuld haftet, fallen nicht hierunter.

II. Passiva. Zu Posten 1.

Schuldners gegen gewährte Kredite vgl. die Bemerkungen u Aktivposten 6. Zu den Nostroverpflichtungen ( a) rechnen J Gelder, die den Charakter von Schulden und Krediten, nicht von Einlagen, haben. So sind alle Geldaufnahmen gegen Verpfändung von Aktiven (3. B. Reichsbanklombard) oder gegen Bürgschaft als Nostroverpflichtungen anzusehen; ebenso find zu behandeln weiterdiskontierte Pfandwechsel, die den Kreditnehmern nicht abgerechnet worden sind. Nicht als Nostroverpflichtungen gelten Einlagen, die von der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder der Dresdner Bank verbürgt werden. Nostroverpflichtungen sind ferner Habensalden auf Nostrokonten sowie Schulden aus Waren⸗ bezugsgeschäften und aufgenommene Warenkredite (Vor⸗ schüsse auf Warenlieferungem). Ueberhaupt fallen alle Gelder und Kredite hierunter, deren Hereinnahme oder Inanspruchnahme auf, die. Anxegung des berichtenden Rreditinstituts zurückgeht; über Monatsende von anderen Kreditinftituten hereingenommene Gelder sind im Zweifels⸗ fall als Nostroverpflichtungen zu betrachten; ebenso gelten Guthaben von Zentralkreditinstituten regelmäßig als Nostroverpflichtungen. Zu den Nostroverpflichtungen nach Ss 11 Abs. 1 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen gehören nicht die unter Posten 4 auszuweisenden Verpflichtungen. Unter Le sind alle Kundschaftseinlagen außer den Spar⸗ einlagen aufzunehmen. Es fallen also unter die „Sonstigen Gläubiger“ Einlagen in laufender Rechnung, ferner Scheck⸗ guthaben, Kündigungsgelder und feste Gelder. Zu Posten 2. Eigene Akzepte und eigene Wechsel Solawechseh gelten als im Umlauf befindlich, wenn sie sich nicht im Eigenbestand der berichtenden Genossenschaft befinden. Zu Posten 3. Als Spareinlagen gelten nur solche Einlagen, die den in ss 22 und 23 des Reichsgesetzes über das Kredit— wefen festgelegten Bedingungen und den vom Aufsichts⸗

) Nach 8s 21 Abs. 1 Nr. 3 des Bankgesetzes darf die Reichs⸗ bank u. a. beleihen: J

a) voll eingezahlte Stamm⸗ und Stammprioritätsaktien

und Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesell⸗

schaften sowie Pfandbriefe landschaftlicher, kommu⸗

naler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender

Bodenkreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypo⸗

thekenbanken auf Aktien, auf den Inhaber lautende

Schuldverschreibungen öffentlich⸗rechtlicher Kredit⸗

institute des Inlandes sowie diejenigen auf den In⸗

haber lautenden Schuldverschreihungen der übrigen

vorbezeichneten Institute und Banken, welche auf

Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an in⸗

ländische kommunale Korporationen oder gegen

Uebernahme der Garantie durch eine solche Korpo⸗

ration gewährt sind; . ö.

b) zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige

und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen

des Reiches, eines deutschen Landes oder einer in⸗

ländischen kommunalen Körperschaft oder zins⸗

tragende auf den Inhaber lautende Schuldverschrei⸗

bungen, deren Zinsen vom Reiche ober einem deut⸗

schen Lande gewährleistet sind;

c) zinstragende auf den Inhaber lautende Schuldver⸗

schreibungen nichtdeutscher Staaten sowie staatlich

garantierte ausländische Eisenbahnprioritätsobli⸗ gationen; .

d) vom Reich begebene Schatzwechsel, welche nach spä⸗

testens 3 Monaten fällig sind.

9 Zentralkreditinstitute sind die Deutsche Zentralgenossen⸗

schaftskasse, die Dresdner Bank sowie die ländlichen und gewerb⸗

Zu Posten 5. Unter Geschäftsguthaben der Mitglieder sind nur

Zu Posten 12. „Eigene

Zu Posten 14.

Zu Posten 15. In 156

für die Aufstellung der Jahresbilanzen von Kreditinstituten, in der Rechtsform der Einzelfirma, offenen Handelsgesellschaft und

Zu Posten 1. Ein bei der

Zu Posten 2.

Zu Posten 3. Hier sind auf das eigene Institut gezogene, dem be⸗

Zu Posten 4. Von der Kundschaft hereingenommene eigene Wechsel

Wegen der Kompensiexrung von Guthaben eines?

Zu Posten 6. Wegen des Begriffs

Zu Posten 7. Als

(Passivposten 12, bb) auszuweisen.

lichen Zentralkassen.

amt für das Kreditwesen erlassenen Bestimmungen über Kündigungsfristen und Verzinsung entsprechen.

die wirklich auf Geschäftsanteile eingezahlten Beträge ein— zusetzen. Bei Aktiengesellschaften, für die eine Bilanzierung nach dem Formblatt für Genossenschaften vorgesehen ist, tritt an die Stelle der Geschäftsguthaben das eingezahlte Grundkapital

Ziehungen im Umlauf“ sind nur solche

Wechsel, die auf Grund eines Buchkredits gezogen und weiter⸗ begeben worden sind; verpfändete eigene Hiehungen sind nicht mitaufzuführen.

Unter „Indossamentsberbindlichkeiten“ sind nur die wechselrechtlichen Eventualverbindlichkeiten aus weiter⸗ girierten, nicht auch aus lombardierten und in Pension

; gegebenen Wechseln aufzunehmen. Nicht zu erfassen sind Indossamentsverbindlichkeiten, die schon unter den „Eigenen Ziehungen“ enthalten sind. Auch Indossamentsverbind⸗ 2 aus Reichsschatzwechseln sollen unberücksichtigt . bleiben.

sind die Bruttozahlen ohne Abzug der

liquiden Mittel aufzuführen. Die Angaben zu 15 e bb) sind erst nach Erlaß der Bestimmungen über den Zuschlag

für die Haftsummenverpflichtung nach 8 11 Abs. 26 des

Reichsgesetzes über das Kreditwesen zu machen.

Anlage 3

Richtlinien

Kommanditgesellschaft. I. Aktiva. Reichsbank in Anspruch genommenes Lombarddarlehen ist nicht von dem Guthaben bei der Reichs— bank abzusetzen, sondern unter den Gläubigern Passiv⸗ posten 15) auszuweisen. . Zins⸗ und Dividendenscheine gelten dann als fällig, wenn sie bei den Zahlstellen bereits eingelöst werden; unter dieser Voraussetzung können hier auch gekündigte und ver⸗ loste Wertpapiere ausgewiesen werden. Sonftige verloste und gekündigte Wertpapiere sowie ö nicht il ge Zins- und Dividendenscheine gehören unter „Eigene Wextßapiere“ (Posten 6), und zwar in den der zu— . Wertpapiergattung entsprechenden Unterposten. neh, Zins- und Dividendenscheine, die gegebenenfalls erst fpäter ganz oder teilweise eingelöst werden, sind eben⸗ falls unter elfen 5 (Eigene Wertpapiere), jedoch in Unter— posten ch, zu erfassen.

treffenden Kunden aus irgendeinem Grunde noch nicht be— lastete Abschnitte nicht aufzunehmen. Schecks, welche nur zum Einzug und zur Gutschrift nach Eingang eingereicht find, sollen in die Bilanz nicht eingesetzt werden.

(Solawechsel) gegen Hinterlegung von Steuergutscheinen können, solange für sie die Rediskontzusage der Reichsbank besteht, unter 4a ausgewiesen werden, da diese Wechsel ssich hinsichtlich ihres Charakters wesentlich von den syonstigen eigenen Wechseln (Solawechseln) der Kunden (4h unter— gern Wechsel, welche nur zum Einzug und zur Gut— chrift nach Eingang eingereicht sind, sollen in die Bilanz nicht eingefetzt werden. Ebenso dürfen Rückwechsel nicht im Wechselbestand enthalten 6 Zu den Handelswechseln nach S8 16 Abs. 2 des Reichtzgefetzes über das Kreditwesen rechnen auch alle Wechsel, für welche eine Rediskontzusage der Reichsbank vorliegt.

Zu Posten 5. In diesen Posten sind auch Steuergutscheine auf—

nicht aber Zinsvergütungsscheine, die in den In dem Unterposten sind nicht nur die Papiere auszuweisen, die bereits laut

zunehmen, n Posten 6 gehören. Werte derjenigen

Verzeichnis der Reichsbank tatsächlich zur Beleihung zuge. lassen sind, sondern auch alle Bestände, die nach z 21 Abs.!

ö. *

Nr. 31) des Bankgesetzes zur Beleihung zugelassen werden dürfen.

Bemerkung zu Posten 9. Unter 6d sind auch die über— fälligen Zins- und Dividendenscheine aufzuführen (vgl. die Bemerkungen zu Posten 23. In dem Unterposten sind nicht nur die Werte derjenigen Papiere auszuweisen, die bereits laut Verzeichnis der Reichsbank tatsächlich . Beleihung zugelassen sind, sondern auch alle Bestände, die nach §. 2 Abf. 1 Nr. 35 des Bankgesetzes zur Beleihung zugelassen werden dürfen. . J Konsortialbeteiligungen sind alle diejenigen Wertpapiere anzusehen, über welche dem Kreditinstitu nicht das alleinige Verfügungsrecht zusteht, und die infolge . Vereinbarungen irgendwelchen Bindungen unter iegen. Zu Posten 8. Soweit solche Forderungen eine Fälligkeit von mehr als drei Monaten haben, sind sie unter den Schuldner (Posten 11) auszuweisen. Beruhen die Forderungen darau daß andere Kreditinstitute auf ihr Ersuchen feste Darlehen bekommen haben, so sollen sie als weniger liquide eben, falls unter die Schuldner aufgenommen werden, soweit sie nicht den Charakter von Lomhards gegen börsengängig Wertpapiere haben und deshalb zu Posten 9 gehören. Zu Posten 9. Als Lombards sind nur voll gedeckte, feste, nicht in laufender Rechnung gegebene Kredite, die auf bestimmt,; drei Monate nicht überschreitende Zeit egen bestimmt? Effekten zu einem festen Zinssatz gewährt sind, aufzunehmen

Durch die Worte „gegen börsengängige Wertpapiere“ win

9) Nach g 21 Abs. 1 Nr. 3 des Bankgesetzes darf die Reichs= bank u. a. beleihen: ö a) voll eingezahlte Stamm- und Stammprioritäts— aktien und Prioritätsobligationen deutscher Eisen— bahngesellschaften sowie Pfandbriefe landschaftlicher kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsich stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands un beutscher Hypothekenbanken auf Aktien, auf den J haber lautende Schuldverschreibungen öffentlik · rechtlicher Kreditinstitute des Inlandes sowie die. jenigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschrei⸗ ; bungen, der übrigen vorbezeichneten Institute um Banken, welche auf Grund von Darlehen ausgestell werden, die an inländische kommunale Korporationen oder gegen Uebernahme der Garantie durch ein— solche Korporation gewährt sind; b) zinstragende oder spätestens nach einem fällige und auf den, Inhaber lautende Schuld ver⸗ chreibungen des Reiches, eines deutschen Landes oder einer inländischen kommunalen Körperschaft ode . auf den Inhaber lautende Schuldvet

chreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder einen

eutschen Lande gewährleistet sind; . c) zinstragende auf den aha g lautende Schuldver .

e , nichtdeuts . t garantierte ausländische Eisenbahnprioritätsobligt⸗

tionen; ö d) vom Reich begebene Schatzwechsel, welche nach spö⸗

testens drei Monaten fällig sind. 4

noch

.. des Reichsgesetzes über das Kreditwesen).

. Bezüglich der „börsengängigen Wertpapiere“ vergleiche die

Zu Posten 12. Hierunter gehören alle

Zu Posten 15. Hierunter fallen Anteile an Kapitalgesellschaften

„börsengängig“ vergleiche die

Zu Posten 14. Unter „Eigene Ziehungen im Umlauf“ sind nur

er Staaten sowie ftaatlic H

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 22 vom 27. Januar 1936. S. 3

klargestellt, daß es sich um die Beleihung von Wertpapieren

y, . ', 3 des . und Auslandes notiert den. Andere Kredite gegen Wertpapierdeck ör

unter die Schuldner a f 11. .

Zu Posten 19. Unter 10a gehören in erster Linie die im Waren— verkehr mit dem Ausland handelsüblich bis zu einigen Monaten gegebenen Rembourskredite. Ihr wesentliches Merkmal ist im allgemeinen die dingliche Sicherstellung des von dem Kreditinstitut kreditierten Birch es durch bestimmt bezeichnete Warenmengen oder durch i. entsprechenden Fracht⸗ und Lagerscheine. Doch können Rembourskredite auch durch andere Sicherheiten gedeckt oder bei vorüber— gehender Aushändigung der Dokumente am Bilanztag un⸗ gedeckt sein, oder das Kreditinstitut kann mit Rücksicht auf die Sonderar? mancher Rembourskredite auf dingliche Sicherstellung auch ganz verzichten. Als Deckung von Vor— schüssen auf verfrachtete oder eingelagerte Waren sollen pletters of lien“ nicht gelten. Unechke Rembourse, d. h. solche, denen eine Warenbewegung vom oder zum Ausland nicht oder nicht mehr zugrunde liegt, gehören nicht hierher, lendern unter Posten 11 (Schuldner). Unter 166 dürfen Warenkredite nur soweit verbucht werden, als sie durch Ver⸗ pfändung bestimmter marktgängiger Waren sichergestellt sind unter der Voraussetzung, daß ihre Abdeckung infolge der planmäßigen Abwicklung des Geschäfts in einigen Mönaten gewährleistet ist. Warenkredite, die nach ihrem wirtschaft⸗ lichen Zweck oder nach den vertragsmäßigen Voraussetzungen auf längere Zeit gegeben sind oder verlängert werden können dürfen in Posten 10 6 nicht erscheinen, auch wenn sie durch Hingabe kurzfristiger Wechsel finanziert und durch Waren verpfändung oder bereignung gesichert sind; solche Kredite gehören unter die Schuldner Posten 19).

Zu Posten 11. Hier sollen alle in laufender Rechnun ĩ sonstigen Kreditverkehr entstandenen gen e, . nahme der in den Posten 8 bis 10 und 12 bis 14 bereits enthaltenen, ausgewiesen werden. Unter den Schuldnern soll nur die Summe der tatsächlich beanspruchten Kredite erscheinen; so sind Vorschußkonten der Kunden gegen freie keinerlei Bindungen unterliegende Guthaben derselben Kunden auf Scheckkonto oder in laufender Rechnung zu kompensieren. Nicht zu kompensieren sind u. a. Spar— einlagen und befristete Guthaben eines Kunden gegen einen etwaigen Sollsaldo in laufender Rechnung (gl. den Art.? der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung

. er das Bei Metg⸗ und

31 eren Gemeinschaftsgeschäften darf nur der tatsächliche

Anteil des Kreditinstitüts ausgewiesen werden, auch wenn

das Kreditinstitut die Führung in dem Konsortium hat und

der Kredit in seinen Büchern in voller Höhe erscheint. Etwa bestehende Anteilskonten unter den Gläubigern sind also von dem Gesamtkredit abzusetzen.

Zu den „gedeckten Schuldnern“ gehören auch die teil— weise gedeckten, und zwar in Höhe des Betrages, für den die Deckung reicht. Zur Deckung rechnen nicht Wechsel und andere Obligationen, aus denen der Schuldner allein haftet.

Richtlinien zu Posten 9.

1 geh Hypothekenforderungen

ohne Rücksicht auf die Länge der Leun fs! . n ,

frist. Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen, für

die eine Sicherungshypothek bestellt ist oder für die eine

ö oder Grundschuld haftet, fallen nicht unter.

63. B. Aktien, Kuze, G. m. b. H. Anteile), Geschäͤftsguthaben bei Genossenschaften, Anteile als e g woes Ge⸗

sellschafter an offenen Handelsgefellschaften, K0mmandil⸗

gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, An— teile als Kommanditist und die Q ff ten ng . Ge⸗ sellschafter, sofern sie dauernd zum eigenen Geschäftsbetrieb gehören, ohne Rücksicht auf die prozentuale Höhe der Be⸗ teiligung an dem Kapital der betreffenden Firma.

. II. Passiva.

Zu Posten 1. Hier sind auch belastete, noch nicht eingelöste Schecks einzubeziehen. Ganz kurzfristige, nur bis zum Eintreffen von Ersatztratten entstandene Barvorschüsse ausländischer Banken gehören unter die Kundschaftskredite. Wegen der Kompensierung von Guthaben eines Schuldners gegen ge— währte Kredite vergleiche die Bemerkungen zum Aktiv an 11. Zu den Nostroverpflichtungen (1) rechnen olche Gelder, die den Charakter von Schulden und Krediten, nicht von Einlagen, haben. So sind alle Geldaufnahmen gegen Verpfändung von Aktiven (z. B. Reichsbanklombard) oder gegen Bürgschaft als Nostroverpflichtungen anzusehen, ferner Habensalden auf Nostrokonten sowie sonstige Bar—⸗ vorschüsse im Ausland. Ueberhaupt fallen alle Gelder und Kredite hierunter, deren Hereinnahme oder Inanspruch— nahme auf die Anregung des berichtenden Kreditinstituts zurückgeht; über Monatsende von anderen Kreditinstituten hereingenommene Gelder sind im Zweifelsfall als Rostro— verpflichtungen zu betrachten. Zu den Nostroverpflichtungen nach 5 11 Abs. 1 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen ö,, . . 4 . 6 auszuweisenden An⸗

1, Hypotheken,, Grund⸗ und Rentenschulden sowi durchlaufende Kredite. . ö

Zu Posten 4. Hier handelt es sich in der Regel nur um Ver— pflichtungen aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen. Doch fallen hierunter auch langfristige Verpflichtungen aus der Weiterleitung von zweckgebundenen Mitteln der öffent⸗ lichen Hand oder sonstiger Stellen, soweit damit eine mehr als treuhänderische Haftung für das berichtende Institut 1 ,. ist.

In der Unterspalte sollen nicht Schuldverschreibungen enthalten sein, die als Sicherheit für S hei i enen , cherheit für Schuldscheinanleihen

solche aufzunehmen, die sich nicht im eigenen Bestande be⸗

. die nicht lediglich zur Besichtigung aufgenommener

re tze, . sind (Depotwechsel) und

s als Effektivverpflichtungen in d

spalte der Passiven enthalten 5 .

Zu Posten 16. Unter „Eigene Indossamentsverbindlichkeiten“ sind

hier nur die wechselrechtlichen Eventualverbindlichkeiten

aus weitergirierten, nicht auch aus lombardierten und in

Pension gegebenen Wechseln aufzunehmen. Nicht zu er⸗

fassen sind Indossamentsverbindlichkeiten, die schon unter

den Eigenen Ziehungen im Umlauf“ oder aks Effektiv⸗

verpflichtungen in der Hauptspalte der Passiven enthalten

9. z. B. Indossamentsverbindlichkeiten im Zusammen⸗

ang mit der Inanspruchnahme von Kundschaftskrediten,

oder die sich auf Wechsel im eigenen Bestand des berichtenden

nnn. ., i. Auch Indossaments⸗

zerbindlichkeiten aus Reichsschatzwechseln solle ück⸗

ö sichtigt bleiben. . blen fi gil Zu Posten 17. In 17 sind die Bruttozahlen ohne Ab

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Zu Posten 184. Freies Vermögen des Inhabers oder der un—

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ren, als es bei der Feststellung des haft Ligen⸗

kapitals berücksichtigt werden soll. ; ; . ö.

Die Indexziffer der Großhandels preise vom 22. Januar 1936.

1913 1090 Ver⸗ Indergruppen 1935 nderung 15. Jan. 22. Jan. in vy I. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel.. 1133 11375 9 , 366 , , . 116565 1163 6 JJ (383 . Agrarstoffe zusammen ... 105 165, . 5. Kolonialwaren ..... . 84,4 4.4 0656 II. Industrielle Rohstoffe ; . 66 . Salbwaren. J . 115, hf T. Eisenrohstoffe und Eisen . .. 1021 3 ö 9 3. Metalle (außer Eisen) ... 153 150 965 7 . 36 61 10. Häute und Leder...... 55. 5, 1 , 66564 ol . lg. Künstliche Düngemitteln. 6535 65, 99 13. Kraftöle und Schmierstoffe .. 94,8 94.8 65 J . 133 4 33 15. Papierhalbwaren und Papier 101,7 1017 56 , 11th 065 Si ee eg ef. und Halbwaren zusammen .. 983,5 5 III. Industrielle Fertig⸗ ö. . waren.? . Produktionsmittel 113, 131 0,0 , 124,5 1247 . 62 K. Fertigwaren zu⸗ . y,, 119,5 119, 0, Gesamtinde)y ..... 103,6 103,6 ö 0,0 ) Monatsdurchschnitt Dezember. 2) Die wöchentliche

Inde rziffer der Fertigwarenpreise gibt die von einem Viertel der Berichtsstellen in der Berichtswoche gemeldete Veränderung der Preise gegenüber dem Stand vor einem Monat wieder; sie läßt nur die jeweilige Monatstendenz der Preise erkennen.

Die für den 22. Januar berechnete Indexziffer der Groß— handelspreise ist gegenüber der . . . den Hauptgruppen ist die Indexziffer für Agrarstoffe etwas zurückgegangen, während die Indexziffer für industrielle Roh⸗— stoffe und Halbwaren unverändert blieb und die Preise der industriellen Fertigwaren im Durchschnitt leicht anzogen.

Im einzelnen sind unter den Agrarstoffen Preisrückgänge für Braugerste, Speiseerbsen, Kälber, Schafe und Heu, Preis⸗ erhöhungen für Fabrikkartoffeln, Kartoffelflocken und Mais zu erwähnen.

In der Indexziffer für industrielle Rohstoffe und Halb— waren standen Preiserhöhungen für Industriekohle (be— strittenes Gebiet), für in- und ausländische Rindshäute, Kalb— felle, Ziegenfelle, Oberleder und für Kautschuk Preisab⸗ schwächungen für Blei und Zinn sowie für Hanf und Jute gegenüber.

An den Märkten der industriellen Fertigwaren haben unter den Konsumgütern die Preise für Textilwaren und Schuhe zum Teil angezogen.

Berlin, den 25. Januar 1936.

. Statistisches Reichsamt.

Nichtamtliches.

Nummer 3 des Reichsarbeitsblatts vom 25. Januar 193 folgenden Inhalt: Teil J. Amtlicher Ter! 1. , vermittlung, Arbeitsbeschaffung, Arbeitsdienst, Arbeitslosenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Zweite Verordnung zur Durch⸗— führung des Gesetzes über die Einführung eines Ärbeitsbuches. Vom 17. Januar 1933. III. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohnpolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Berichtigung. LV. Arbeitsschutz. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Erste Burch⸗ ,, zum Spinnstoffgesetz. Vom 6. Januar 1936 Auszug).

Teil II. Nichtamtlicher Teil. Die Hindenburg— Sende im Jahre. 1935. Von Dr. Karstedt, Ministerialrat . Reichs und Preußischen Arbeitsministerium. Veteranenbeihilfe. Von Eising, Amtsrat im Reichs- und Preußischen Arbeitsmini— sterium. Die neue Todesursachenstatistik der Kriegsbeschädigten und ihre Bedeutung für die Versorgungsgesetzgebung. Von Dr. Kurt, Pohlen, Reichsgesundheitsamt. Der Wirtschaftsraum Westfalen. Seine wirtschafts⸗ und sozialpolitische Entwicklung seit 1933. Von Gerichtsassessor Dr. jur. F. W. Liekweg, Industrie— und Handelskammer, Dortmund. Zur Tätigkeit des Spruch— Eenats für die Arbeitslosenversicherung in den Monaten Juli bis Dezember 1935. Statistik. Statistische Nachweisung über die Arbeitsverhältnisse und Löhne in den Hauptbergbaubezirken im 2 Vierteljahr 1935. Die Entwicklung des Arbeitseinsatzes im Dezember 1935: J. Stand und Veränderung der Arbeitslosigkeit. II. Die Inanspruchnahme der Unterstützungseinrichtungen im Dezember 1935. II. Die wertschaffende Arbeitslosenfürsorge. Abrechnung der Reichsanstalt für den Mongt November 19355. Sozialpolitische Zeitschriftenschau. Bücherbesprechungen und Bücheranzeigen.

Aus der Verwaltung.

Der Führer als Staatsoberhaupt und Reichskanzler.

Staats sekretãr Dr. Lammers über Präsidial⸗ kanzlei und Reichskanzlei.

Zum dritten Jahrestag der Uebernahme der Führung des deutschen Volkes durch Adolf Hitler hat ö gern nn, tung sich von berufener Seite über den bisherigen Aufbau des Linn Reichs berichten lassen. Reichsinnenminister Dr. Frick hebt die Bedeutung Adolf Hitlers als Volksführer hervor und erklärt da⸗ bei, daß Adolf Hitler heute der erste Staatsmann des Reiches sei, um den uns andere Völker beneiden. Er sei der Führer aller Deutschen, der Führer des ganzen Volkes.

Der Staatssekretär und Chef der Reichskanzlei Dr. Lammers schildert das Wirken des Führers als. Staatsoberhaupt und Reichskanzler. Dabei erklärt er, daß mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Fanuar 1934, das den Einheits—⸗ staat schuf, der Reichsregierung zugleich das unumschränkte Recht zur Setzung neuen Verfassungsrechts eingeräumt worden sei. Da⸗ mit habe die Weimarer Verfassung auch in aller Form den Chaxakter eines den Verfassungsschutz genießenden Staatsgrund⸗ gesetzes verloren. Adolf Hitler sei als Stgätsoberhaupt auch in aller Form von jeder parlamentarischen Verantwortung gegen—

über dem Reichstag entbunden; nicht befreit aber sei er von der

Verantwortung gegenüber der Gesamtheit des ganzen Volkes,

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zwar: 2

1936.

Er weise dem Volk nicht die Pläne, sondern das vollbrachte Werk vor, sobald das Volk an den Früchten der Schöpfung deren Wert zu erkennen vermöge. Ein solcher Mann könne, das sei schon be⸗ grifflich ausgeschlofsen, weder neben sich noch viel weniger über sich einen zweiten Führer haben, auch wenn ein solcher auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt wäre. Nur Gehilfen, Unterführer könne es neben dem Führer geben.

Die Präsidialkanzlei bearbeite unter ihrem Staatssekretär und Chef Dr. Meißner im wesentlichen die Angelegenheiten des früheren Büros des Reichs⸗ fi den en, d, h. alles das, was früher dem Reichspräsidenten in einer Eigenschaft als Staatsoberhaupt oblag. Hierzu gehöre vor allem die völkerrechtliche Vertretung des Reichs, Vollmachtertei⸗ lung für völkerrechtliche Verträge, Ratifikation von Staats— verträgen und eine Fülle von Repräsentationsaufgaben, Erlaß von Organisationsverordnungen, Erteilung von Ehrenurkunden, Uebernahme von Schirmherrschaften usw.

Die Reichskanzlei

habe politische, staatsrechtliche Regierungsaufgaben. Das Dritte Reich habe keine geschriebene Verfassung. Es habe zwar einige Staatsgrundsätze, diese seien aber nur teilweiser Abschluß einer lebendigen Entwicklung. Tas Staatsrecht des autoritären Führerstaats sei noch im Werden begriffen. Eine besonders wich⸗ tige Aufgabe der Reichskanzlei sei es deshalb, dem Führer bei der Formung des neuen Reichs und seiner Verfassung nach seinen Aufträgen zur Hand zu gehen. Die Reichskanzlei sei weiter das eigentliche Führungsamt Adolf Hitlers, ein zwar verhältnis⸗ mäßig kleines, aber leistungsfähiges Instrument, dessen er sich bediene, um eine ständige, vielfältige Einwirkung auf das Staats⸗ leben des Reichs bei aller Selbständigkeit der Ministerien usw. sicherzustellen. Sie sei ferner gewissermaßen ein Sieb und ein Prellbock und habe aus ungezählten Eingaben, Wünschen, Be⸗ schwerden usw. das Unwesentliche auszuschalten und nur das Wesentliche vor den Führer zu bringen. Sie habe über die ein⸗ 3 Linie zu wachen. Im Kabinett gebe es keine Mehr⸗ eitsbeschlüsse mehr, sondern die Auffassung des Führers und des betr. Fachministers entscheide, so daß man weniger von einem Kabinett im alten Sinne als vielmehr von einem Führerrat sprechen könne. Die Reichskanzlei verkörpere demnach ein Stück lebendige deutsche Geschichte.

Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater. Dienstag, den 28. Januar:

Staatsoper: Der Rosenkavalier. Musikalische Leitung: Clemens Krauß. Beginn: 199 Uhr.

Schauspielhaus: Gyges und fein Ring. Tragödie von Hebbel. Beginn: 20 Uhr.

Staatstheater⸗Kleines Haus: Ein idealer Gatte. Komödie

von Oscar Wilde. Beginn: 20 Uhr.

Sahresstammkarten für Sebruar.

Die Ausgabe der Jahresstammtarten für den Monat Februar 1936 findet vom 27. bis 31. Januar 1936 in der Zeit von 9—14 Uhr an der Stammkartenkasse im Verwaltungsdienst⸗ gebäude, Oberwallstraße 22, gegen Vorlage des Vertrages statt, und v für die Staatsoper Unter den Linden für 25 Vorstellungen, und für das Staatliche Schauspielhaus für 16 Vorstellungen.

Die Stammkartenpreise betragen je Vorstellung und Karte: Staatsoper Unter den Linden:

1. Rang 1. Reihe, Sperrsitz 2. Rang.... 4,00 RM l... Reihe 6,096 RM 3. Rang ö 3, 00 n Sperrsitz 19. —16. Reihe 5, 90. 4. Rang.... . 1,50

do. 17. 22. Reihe 4,25

Staatliches Schauspielhaus:

Orchestersessel, Sperrsitz Sperrsitz 10. —15. Reihe 2,50 RM .-. Reihe.. . 4, 2 Naung. 290. Sperrsitz 4.—9. Reihe 3,25 , 3. Rang . 100 5

Handbelsteil.

Berliner Börse am 27. Januar.

Sonderinteresse für Stahlverein. An der heutigen Berliner Börse war die Umsatztätigkeit in

den meisten Werten wieder gering. Nur einige Spezi W ; ge Spezialpapiere

standen mehr im Vordergrund des Interesses und hatten ver⸗

einzelt sogar beachtliche , zu verzeichnen. Neben der Kulisse

war hier auch die Privat

vor allem günstige Abschlußerwartungen bei verschiedenen Gesell⸗

undschaft Käufer. Anregend wirkten

chaften. Im Verlauf wurde die Tendenz, ausgehend von Montan⸗

papieren, ziemlich fest und man hörte zum Schluß der Börs P en, ilich fe z er Börse überwiegend die höchsten Tageskurse. ö

Besonders fest lagen verschiedene Montanpapiere. Die Er—

wartung einer Dividende bei Stahlverein führte zu größten Um⸗ sätzen in diesem Papier, das namentlich von westdeutscher Seite hier gekauft wurde. Der Kurs ging um 135 3 nach oben. Im Zusammenhang hiermit waren auch Mannesmann und Rheinstahl sowie Laura Hütte um je 1 36 gebessert. Braunkohlen papiere und chemische Werte lagen dagegen ruhig, aber immerhin teilweise

m Bruchteile eines Prozentes höher. Unter den Kalipapieren

gingen Aschersleben um 17 2 nach oben. Au ür ei

Elektropapiere bemerkte man . er n , , fest lagen Vogel Draht in Erwartung einer guten Dividende (4, daneben gingen Chade um Mark nach oben. Sonst machten die Besserungen hier nur Bruchteile eines Prozentes aus. Unter den Spezialpapieren zeigte sich Interesse für hans (4 1), Deutsche Linoleum (4 13. Orenstein & Koppel (41 8 I) sowie für Daimler ( 14). Fi ;

g zeigte si achfrage von westdeutscher Sei Reichsbank waren um . 6j ere J

Besonders Jung⸗

Für Bem⸗ Auch

Die feste Tendenz übertrug sich späterhin auch auf den Kassa—⸗

markt. Hier waren Großbankaktien bis zu 3 9. gebessert. Renten dagegen lagen mitunter etwas angeboten und man bemerkte Tauschoperationen und festverzinsliche in Aktien. Tagesgeld stellte sich auf 276 bis 3 55, aber nicht darunter. Am internationalen Devisenmarkt ergaben sich keine sonderlichen Veränderungen. In

exlin notierte der Dollar unverändert 2,463, das Pfund bröckelte

auf 12,380 (12,31) RM ab.

Reichsbahnschatzanweisungen bereits zu 98 9,

. eingezahlt. Wie der DHD. hört, sind bis zum ersten Pflichteinzahlungs⸗

tag, dem 24 1. 19365, auf die begebenen 500 Mill. RM 43 Yigen

eichsbahnschatzanweisungen von 1936 bereits über 490 Mill eichsmark, d. s. 98 6, eingezahlt worden. Berann lich Mi inzahlungen durch die Zeichner in der Zeit vom 24. Januar bis

zund 3. April zu leisten, und zwar mit je 30 3 am 24. Januar und 21. Februar, sowie mit je 29 3 am 13. Narz und 8 April

ö K haben somit bereits zum ersten gstermin am 24. Januar von der Zulässigkeit früherer ahlungen Gebrauch gemacht . ö 36 .