1936 / 55 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Mar 1936 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 55 vom 5. März 1936. S. 2

die Anordnung 5 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle, betr. Verkehr mit unedlen Metallen, in der Fassung vom 3. Juli 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 156 vom J. Juli 1934.

Berlin, den 25. Februar 1936. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Anordnung 36 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 26. Februar 1936, betr. Regelung der Lagerhaltung für unedle Metalle.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr: 209 vom J. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: .

A. Allgemeines.

51 Die Einteilung nach Metallklassen und Materialgruppen im Sinne von Ss§ 1 und 2 der Anordnung 27 vom 26. April 1936, betr. Lagerbuchführung und ,, . . für unedle Me⸗ talle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1935, gilt auch für die Vorschriften dieser Anordnung.

Die Vorschriften dieser Anordnung gelten für Vormatexial, Rohmaterial, Halbmaterial und Abfallmaterial der nachstehend aufgeführten Metallklassen.

Klassengruppe:

II. Antimon

III. Blei

Klasse:

Antimon, nicht legiert

Blei, nicht legiert

Hartblei (Antimonblei)

„Speziallagermetalle auf Bleibasis mit metallischen Zusätzen ohne Zinngehalt oder mit einem Zinngehalt bis zu 10 vH.

„Andere Bleilegierungen als die der

Klassen III B und C

Cadmium, nicht legiert

Kobalt, nicht legiert

. nicht legiert

Zusatzlegierungen er e tur g Ferro⸗

kupfer, Mangankupfer, Phosphor⸗

kupfer, Siliziumkupfer)

Messing⸗ und Tombaklegierungen

Rotgußlegierungen

Bronzelegierungen Tseusilberlegierungen

Kupfer⸗Nickel⸗Legierungen

Andere Kupferlegierungen als die der

Klassen VIII B und IX A bis E

Nickel, nicht legiert

Nickellegierungen

Quecksilber, nicht legiert

Feinzink

Walzzink

Rohzink, d. h. alles unlegierte Zink,

das nicht unter die Klassen TWIX A

und B fällt

Speziallagermetalle auf Zinkbasis mit metallischen Zusätzen ohne Zinngehalt

K einem Zinngehalt bis zu 10 vH.

„Andere Zinklegierungen als die der Klasse XIXD

„Zinn, nicht legiert

Mischzinn

Lötzinn mit u 10 vH.

Lötzinn mit einem Zinngehalt über 10 vH.

Lagerweißmetalle mit gehalt über 19 vH.

„Andere Zinnlegierungen als die der Klassen XX B bis E.

8583 Betroffen von der Regelung der Lagerhaltung für unedle Metalle werden

1. Betriebe der Metallgewinnung, d. h. Betriebe, die Zwischen⸗ erzeugnisse (Vormaterial) oder Rohmaterial zum Absatz an Dritte herstellen,

Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe, d. h. Betriebe, die Rohmaterial bzw. Abfallmaterial verarbeiten, ; Betriebe der zweiten Verarbeitungsstufe und weiterer Ver⸗ , d. h. Betriebe, die Halbmaterial oder aus Halbmaterial hergestellte Erzeugnisse weiterverarbeiten, Händler mit unedlen Metallen aller Materialgruppen, ein⸗ schließlich solcher Betriebe, die die Gewinnung und Ver⸗ wertung von Abfallmaterial gewerbsmäßig betreiben, wie Verschrottungsbetriebe, Autoschlächtereien u. dergl. 5 4 Für die mengenmäßige Berechnung nach den Vorschriften dieser Anordnung ist, auch bei Legierungen, das Gesamtgewicht, nicht der Metallinhalt des Materials anzusetzen. Nur bei Vor⸗ material und Abfallmaterial, die unedle Metalle in Verbindung mit anderen Stoffen enthalten, hat die Berechnung nach dem Metallinhalt zu .

Cadmium Kobalt Kupfer

we, s.

Kupfer⸗ legierungen

Nickel

Quecksilber Zink

OpöRREOQ GHQ,

8

einem Zinngehalt bis

einem Zinn⸗

3 0

Die Lagerhaltung im Sinne dieser Anordnung umfaßt alle Mengen, über die ein Betrieb oder eine Person (gemäß § 3 dieser Anordnung) verfügungsberechtigt ist, und zwar sowohl Bestände auf eigenem Lager und in eigenem Betriebe wie auch Bestände auf fremden Lägern oder in fremden Betrieben (auch bei Spe⸗ diteuren usw.), einschließlich der Bestände auf Verkaufslägern,

die an drittem Ort unter eigener Verwaltung oder bei Vertretern usw. unterhalten werden. Bestände auf fremden Lägern oder in fremden Betrieben, deren Auslieferung nur auf . Genehmigung (Bedarfsbescheini⸗ ung uswe erfolgen darf, rechnen auch dann zur Lagerhaltung es Verfügungsberechtigten, wenn dieser die erforderliche Ge⸗ nehmigng für die Auslieferung noch nicht besitzt.

Mengen, die zur Umarbeitung bestimmt sind, gehen aus der 6 des Verfügungsberechtigten in die Lagerhaltung dez umarbeitenden Betriebes über, sobald darüber ein fester, nach Gegenstand und Menge bestimmter Umarbeitungsvertrag abge⸗ schlossen ist.

§5 6

Die Vorschriften dieser Anordnung . für jede der im §.27 der Anordnung aufgeführten Metall in gesondert, soweit nicht im nachstehenden Wortlaut eine Zusammenfassung nach Klassengruppen ausdrücklich zugelassen ist.

§57 Betriebe, die Rohmaterial oder Halbmaterial nicht zu Er⸗ Heugn sen vergrbeiten, sondern lediglich für die Aufre . er eigenen Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel als Ver⸗ brauchsersatz benötigen, dürfen, unabhängig von den sonstigen

Vorschriften dieser Anordnung, in jeder Metallklasse diejenigen Mengen von Rohmaterial und Halbmaterial als Verbrauchsersatz

auf Lager halten, die dem dreifachen durchschnittlichen Mongts⸗ verbrauch für solche Zwecke während der ersten sechs Kalender⸗ monate des Jahres 1935 entsprechen.

B. Regelung der Lagerhaltung für Betriebe der Metallgewinnung. §8 8 Für Betriebe der Metallgewinnung ist die Lagerhaltung an Vormaterial keiner Begrenzung unterworfen, soweit dieses Mate⸗ rial der Metallgewinnung im eigenen Betriebe dient und die Metallgewinnung aus diesem Material tatsächlich betrieben wird. §5 9 Ein Betrieb der Metallgewinnung darf Abfallmaterial, das der Metallgewinnung im eigenen Betriebe dient und aus dem die Metallgewinnung tatsächlich betrieben wird, in jeder Klassen⸗ gruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die der doppelten Höhe seines ban e nr hen Monatsverbrauchs wäh⸗ rend der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht. 5 10 Ein Betrieb der Metallgewinnung darf Vormaterial, und Abfallmaterial, die im eigenen Betriebe entfallen und nicht der weiteren Metallgewinnung im eigenen Betriebe dienen, insge⸗ samt in jeder Klassengrußpe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem tatsächlichen Entfall im eigenen Betriebe während der zwei letzten unmittelbar vorangegangenen Kalender⸗ monate entspricht. zu

Ein Betrieb der ,, darf Rohmaterial in jeder Metallklasse, in der er selbst Rohmaterial herstellt, nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die seiner eigenen Mongts⸗ erzeugung während des letzten unmittelbar vorangegangenen Ka⸗ lendermonats entspricht. 81 ;

Ein Betrieb der Metallgewinnung darf Zwischenerzeu nisse in jeder Metallklasse, in der er selbst Zwischenerzeugnisse herstellt, nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die seiner eigenen Monatserzeugung während des letzten unmittelbar vorangegan—⸗ genen Kalendermonats entspricht.

813

Darüber hinaus ist Betrieben der Metallgewinnung eine Lagerhaltung in unedlen Metallen nicht gestattet, unbeschadet der Vorschrift des 5 dieser Anordnung.

C. Regelung der Lagerhaltung für Betriebe der ersten Verarbeitungs stufe.

8 14

Ein Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe darf Vormaterial, das im eigenen Betriebe entfällt und nicht der weiteren Ver⸗ arbeitung im eigenen Betriebe dient, in jeder Klassengruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem tatsächlichen Entfall im eigenen Betriebe während der zwei letzten unmittelbar vorangegangenen Kalendermonate entspricht.

§5 15

Ein Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe darf Rohmaterial und Abfallmaterial zum Zwecke des eigenen Verbrauchs insgesamt in jeder Metallklasse nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die der doppelten Höhe seines durchschnittlichen Monats berbrauchs während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1955 entfpricht. Hat der iatsächliche Verbrauch während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 die nach der Berbrauchs⸗ regelung zulässige Grenze überstiegen, so tritt an Stelle des tat⸗ . durchschnittlichen Mongtsverbrauchs der nach der Ver⸗

rauchsregelung zugelassene durchschnittliche Monatsverbrauch. § 16

Ein Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe, der neben Roh= material bzw. Abfgllmaterial auch Vormaterigl verarbeitet, darf Vormaterial zum Zwecke des eigenen Verbrauchs in jeder Klassen⸗ , nur bis 3 derjenigen Menge auf Lager halten, die der

oppelten Höhe seines durchschnittlichen Monatsverbrauchs wäh⸗

rend der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht. §5 17

Ein Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe darf Salbmaterial

in jeder Metallklasse, gleichviel, ob es sich um Erzeugnisse des

eigenen Betriebes handelt oder nicht, nur bis zu derjenigen

, . auf Lager halten, die der eigenen durchschnittlichen

Monatserzeugung während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 53 gis

Ein Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe darf Abfallmgte⸗ rigl, das im eigenen Betriebe entfällt, aber nicht im eigenen Be⸗ triebe weiterverbraucht wird, in jeder Klassengruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem tatsächlichen Entfall im eigenen Betriebe während der zwei letzten unmittelbar voran⸗ gegangenen Kalendermonate entspricht.

819 Darüber hinaus ist Betriehen der ersten enn n n ,

eine Lagerhaltung in unedlen Metallen nicht gestattet, unbeschadet der Vorschrift des 57 dieser Anordnung. ;

D. Regelung der Lagerhaltung für Betriebe der zweiten Verarbeitungsstufe und weiterer Verarbeitungsstufen.

§ 20 Ein Betrieb der zweiten oder einer weiteren Verarbeitungs- stufe darf Vormatertab das im eigenen Betriebe entfällt, in jeder Klassengruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, dte dem tatsächlichen Entfall im eigenen Betriebe während der 6 letzten unmittelbar vorangegangenen Kalendermonate ent⸗

richt. ? 8 21

Ein Betrieb der zweiten oder einer weiteren Verarbeitungs⸗ stufe darf Rohmaterial in jeder Metallklasse nur auf Lager halten, wenn er solches Rohmaterial neben Halbmaterial oder aus Halbmaterial hergestellten Erzeugnissen regelmäßig in seinem Betriebe verarbeitet, Und zwar in jeder Metallklasse nur bis zu derjenigen Menge, die der doppelten Höhe seines durchschnittlichen Monatsverbrauchs an solchem Rohmaterial während der ersten echs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht. Hat der tat⸗ ächliche Verbrauch während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 die nach der Verbrauchsregelung . e Grenze uͤberstiegen, so tritt an Stelle des tatsächlichen Hurchschnittlichen Monatsverbrauchs der nach der Verbrauchsregelung zugelassene durchschnittliche Monatsverbrauch.

§5 22

Ein Betrieb der zweiten oder einer weiteren Verarbeitungs⸗ stufe darf Halbmaterial in jeder Metallklasse nur bis zu der⸗ enigen Menge auf Lager halten, die der doppelten Höhe seinzs hen ge mbh en Monatsverbrauchs während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht.

§ 23

Ein Betrieb der zweiten oder einer weiteren Verarbeitungs⸗ stufe darf Abfallmaterial in jeder Klassengruppe nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem tatsächlichen Entfall im eigenen Betriebe während des letzten unmittelbar voran⸗ gegangenen Kalendermonats entspricht.

gestattet, unbe

§ 24 Darüber hinaus ist Betrieben der zweiten oder einer weiteren

Verarbeitungsstufe eine La 3 in unedlen Metallen nicht der der Vorschrift des 5] dieser Anordnung.

E. Regelung der Lagerhaltung der Händler. § 25 Ein Händler darf Vormaterial in ö nur bis zu derjenigen Menge auf nn. halten, die dem durchschnitt⸗ lichen Monatsumsatz aus seiner Lagerhaltung im Sinne von 55 7 Anordnung während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht. 828

Ein Händler darf Rohmaterial in jeder rn, nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die dem duchschnittlichen Monatsumsatz aus n, Lagerhaltung im Sinne von § 5 dieser Anordnung während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht. 89

Ein Händler darf Halbmaterial in jeder Metallklasse nur bis zu derjenigen Menge auf Lager . die der dreifachen Höhe des 6 Monatsumsatzes aus seiner Lagerhaltung im Sinne von § 5 dieser Anordnung während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht.

§5 28

Ein Händler darf Abfallmaterial in jeder ö nur bis zu derjenigen Menge auf Lager halten, die der doppelten zöhe des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus seiner Lager— altung im Sinne von § 5 dieser Anordnung während der ersten echs Kalendermonate des Jahres 1935 entspricht.

F. Schlußbestimmungen.

§8 29 Räumlich getrennte Teilbetriebe oder Zweigniederlassungen einer Unternehmung gelten im Sinne dieser Anordnung unter— einander als fremde Betriebe und haben demgemäß auch die Vor⸗ 6. dieser Anordnung gesondert und selbständig u befolgen. erantwortlich hierfür sind br die Leiter der Teilbetriebe und weigniederlassungen als auch die Leiter der Hauptbetriebe bzw. entralverwaltungen. . Die Vorschrift des Absatzes 1 dieses . gilt sinn⸗ semäß auch in denjenigen Fällen, in denen ein Unternehmen selb— tändige Betriebe verschiedener Art gemäß der Einteilung nach Fs 38 dieser Anordnung umfaßt.

§8 30

Wenn bzw. sobald bei einem Betroffenen im Sinne von 83 dieser Anordnung die Lagerhaltung die durch diese Anordnung vorgeschriebenen Grenzen übersteigt oder eine nach dieser An— ordnung unerlaubte Lagerhaltung besteht, ist der Betroffene ver⸗ pflichtet, spätestens innerhalb eines Mongtz seine , mn auf die nach dieser Anordnung zulässige Höhe herabzu 36 bzw. die unerlaubte Lagerhaltung aufzulösen, Hierbei ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die Mehrbestände unmittelbar dem Ver⸗ brauch zugänglich gemacht, werden, gegebenenfalls durch Ver⸗ mittlung von Händlern, die sich ire nn. die übernommenen . auf kürzestem Wege dem Verbrauch 3 ren. Be⸗ darfsscheinpflichtiges Material darf auch in solchen Fällen nur gegen Bedarfsbescheinigung bzw. Bele . abgeführt werden.

Falls der Betroffene na in lech b . auf dem vorbezeichneten Wege seing Bestände hat auf die zulässigen Höchst= mengen herabsetzen oder räumen können, ist er verpflichtet, binnen einer weiteren Woche der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle, getrennt nach Metallklassen und e n ,,. zu melden, welche Mengen er über die nach dieser Anordnung ane sfr Höchstgrenzen hinaus noch auf Lager hat. Die Ueberwachungsstelle kann 9 weitere Behandlung dieser Mehrbestände durch besondere Bestimmungen regeln und gegebenenfalls geeignete Bezieher dafür namhaft machen.

8 31

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung können guf Antrag von der Ueberwachungsstelle . unedle Metalle bewilligt werden. Eine Aussicht auf Bewilligung solcher Aus⸗ nahmen besteht nur beim nachweislichen Vorliegen wichtiger wirtschaftlicher oder technischer Gründe. Bei Stellung jedes Antrages auf Ausnahme von den Vorschriften dieser Anordnung ist für jede Metallklasse bzw. Materialgruppe genau anzugeben, welche Lagerhaltung nach den Vorschriften dieser Anordnung zulässig sein würde, und welche Lagerhaltung statt dessen beantragt wird. Hierbei sind die Sorten ünd Formen, für die eine erhöhte Lagerhaltung gewünscht wird, mit handels üblicher Bezeichnung anzugeben und erforderlichenfalls zu beschreiben.

Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung kann auf bestimmte Sorten oder Erzeugnisse inner⸗ halb der einzelnen Metallklassen und Materialgruppen beschränkt werden. r 880

Soweit die erforderlichen Vergleichszahlen für die Be⸗ rechnung der zulässigen Lagerhaltung nach den Vorschriften dieser Anordnung nicht zur Verfügung stehen, ist unverzüglich die Fest= etzung der zulässigen Lagerhaltung bei der Ueberwachungsstelle ür unedle Metalle zu beantragen. Ohne Festsetzung durch die Jeberwachungsstelle für unedle Metalle ist jede Lagerhaltung in 6 meg len . ö . dieser Anordnung nicht als zulässig vorgesehen ist, verboten. ö

Die Ueberwgchungsstelle Kir unedle Metalle behält sich vor, in einzelnen Fällen die Höhe der zulässigen Lagerhaltun ab⸗ weichend von den Vorschriften dich nordnung festzusetzen, wenn Belange der deutschen Metallwirtschaft oder besondere Ver⸗ 5 des einzelnen Betriebes eine solche abweichende Fest⸗ etzung angezeigt erscheinen lassen. Unter diesem Gesichtspunkte kann die ÜUeberwachungsstelle für unedle Metalle im Rahmen des sz 2 dieser Anordnung die Höhe der zulässigen Lagerhaltung auch in solchen Fällen vorschreiben, für die eine Regelung der Lager⸗ . . den Vorschriften dieser Anordnung nicht vor— esehen ist. .

ö In allen Fällen, in denen die Höhe der ,. igen Lager⸗ (. von der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle besonders estgesetzt wird, treten die festgesetzten Höchstgrenzen an die Stelle der durch diese Anordnung vorgeschriebenen Höchstgrenzen.

8 33 ?

Die Vorschriften dieser Anordnung regeln die Lagerhaltung in unedlen Metallen lediglich n ihrer Begrenzung nach oben; sie geben keinen Anspruch auf eine Auffüllung oder Erhaltung der Lagerbestände bis zu dieser Höchstgrenze.

8 34 uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafborschriften der 85 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934. 385

Dirne n n. tritt a i e. ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

th eitig tritt die Anordnung 14 vom 25. September 1934, betr. en der Lagerhaltung von unedlen Metallen , et Reichs anzeiger Nr. TZ35 vom 2. Oktober 1934, außer Kraft.

Berlin, den 26. Februar 1936. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 55 vom 5. März 1936. S. 3

Anordnung 37

der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 27. Februar 1936, betr. Einkauf und Verkauf von unedlen Metallen.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in r d, mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Als unedle Metalle im Sinne dieser Anordnung gelten Vor— material, Nohmaterial, Halbmaterial und Abfallmaterial gemäß 52 der Anordnung 27 vom 26. April 1935, betr. Lagerbuch⸗ sührung und Bestandsmeldung kr unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 10 vom 3. Mai 1935, in sämtlichen Metall— klassen gemäß 5 1 der Anordnung 27.

§52 Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nur für der inländischen Geschäftsverkehr mit , 1

83

Die Vorschriften dieser Anordnung für den Einkauf un' Verkauf von unedlen Metallen gelten ch für den unf . die Veräußerung von Lagerscheinen über unedle Metalle oder sonstigen Dokumenten, die zur Verfügung über unedle Metalle berechtigen. Dem ö und Verkauf werden gleichgestellt Schenkungen, Darlehen, Tauschgeschäfte, Umarbeitungsgeschäfte und sonstige rechtsgeschäftliche Abmachungen, auf Grund deren unedle Metalle geliefert oder zur Verfügung gestellt oder Rechte an unedlen Metallen begründet oder übertragen werden sollen.

8584

Betriebe der Metallgewinnung und Betriebe der Metall⸗ verarbeitung aller . industrielle und handwerkliche Be⸗ triebe) dürfen unedle Metalle nur in denjenigen Metallklaffen und Materialgruppen einkaufen, in denen sie unedle Metalle zur Verarbeitung oder sonstigen Verwendung unmittelbar im eigenen Betriebe benötigen. Darüber hinaus ist Betrieben der Metall— verarbeitung nur der Einkauf von unedlen Metallen gestattet zum Zwecke der Umarbeitung bei anderen Betrieben auf Erzeug- nisse, die der einkaufende Betrieb zur Verarbeitung oder sonstigen Verwendung unmittelbar im eigenen Betriebe benötigt.

§85 Händler dürfen unedle Metalle nur in denjenigen Metall—

lla ssen und Materialgruppen einkaufen, in denen sie unedle

Metalle ö entsprechend dem Geschäftszweck ihres Unter⸗

nehmens, zur Befriedigung des Bedarfs ihrer Kundschaft be— nötigen. §56

Personen und Betriebe jeder Art, die nicht unter die Vor— , der 4 und 5 dieser Anordnung fallen, dürfen unedle Metalle aller Metallklassen und Materialgruppen nur ,

einkaufen, wie sie diese unedlen Metalle zum eigenen Ver rauch benötigen.

57

Betriebe der Metallgewinnung dürfen Umarbeitungsge⸗ 66. nur in einem Umfange abschließen und ausführen, der ie Gewinnung von unedlen Metallen für eigene Rechnung, d. h. aus eigenem Vormaterial, Rohmaterial oder Abfallmaterial, nicht beeinträchtigt. Im Zweifel hat der Betrieb der Metall— gewinnung für den Abschluß und die Ausführung eines Um⸗ arbeitungsgeschäfts die vorherige Genehmigung der Ueber— wachungsstelle für unedle Metalle einzuholen.

8§8 8

Betriebe der Metallverarbeitung und Händler dürfen in jeder Metallklasse Halbmaterial nur soweit einkaufen, wie ihre eigene Lagerhaltung an solchem Halbmaterial im Sinne von 55 der Anordnung 356 vom 26. Februar 1936, betr. Regelung der Lagerhaltung für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 55 vom 5. März 1936), zuzüglich zu erwartender ,, auf Grund bereits getätigter Abschlüsse nicht den voraussichtlichen eigenen Bedarf für den laufenden Monat und die nächsten drei Kalendermonate deckt. Der Bedarf für den laufenden Monat und die nächsten drei Kalendermonate im Sinne dieser Vorschrift wird nach oben begrenzt

a) bei Betrieben der Metallverarbeitung durch die dreifache Höhe des durchschnittlichen eigenen Monatsverbrauchs . der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935,

b) bei Händlern durch die dreifache Höhe des durchschnitt⸗ lichen Monatsumsatzes aus eigener Lagerhaltung im Sinne von 5 5 der Anordnung 36 während der ersten sechs Kalendermonate des Jahres 1935.

9

Es ist verboten, die Abgabe von unedlen Metallen von der Abgabe oder Gegen⸗ ere , mer, Gegenstände n gien g unedler Metalle oder von sonstigen Leistungen abhängig zu machen oder die Lieferung von unedlen Metallen als Gegenleistung fa die Abgabe von Gegenständen irgendwelcher Art einschließlich unedler Metalle oder ö sonstige Leistungen zu fordern.

Unter den Begriff der Leistung im Sinne dieses Paragraphen fällt nicht ein in einer Geldsumme ausgedrückter Preis für die Lieferung unedler Metalle.

Unter den an der Abgabe oder Lieferung im Sinne dieses Paragraphen fallen alle unter 8 3 dieser Anordnung auf⸗ geführten Tatbestände. ;

Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten nicht für Um⸗ arbeitungsgeschäfte, soweit dem Auftraggeber nicht mehr als die dem Metallinhalt des Umarbeitungsmaterials entsprechende Menge unedler Metalle in solchen ,,, und Material⸗ gruppen zurückgeliefert werden soll, in denen der beauftragte Be⸗ trieb tatsächlich unedle Metalle aus einem dem Umarbeitungs⸗ material nach a und Zusammensetzung gleichartigen Material rent Wenn der Auftraggeber nicht das Ümarbeitungsmaterial elbst, sondern die Mittel zur Beschaffung des Umarheitungs⸗ materials zur 8, stellt, ist im Sinne der vorstehenden Bestimmung der Metallinhalt des Umarbeitungsmaterials maß⸗ gebend, das vom beauftragten Betrieb mit den zur Verfügung

gestellten Mitteln n , wird. Die Vorschriften des 5] dieser Anordnung werden hiervon nicht berührt.

Entscheidungen

5 10 Die Vorschriften dieser . finden auch dann An⸗ wendung, wenn ein den Vorschriften der Anordnung unterlie⸗ gender Geschäftsvorgang durch Einschaltung von Zwischenpersonen oder sonstigen Dritten, durch Scheingeschäfte, durch eine dem wirtschaftlichen Gegenstande oder Zweck nicht entsprechende Ge⸗ schäftsform oder in anderer Weise verschleiert wird.

§11 Die Ueberwachungsstelle für unedle Metalle kann beim Vor⸗ liegen dringender wirtschaftlicher oder technischer Gründe auf entsprechend begründeten Antrag Ausnahmen von dieser Anord⸗ nung zulassen. . §512

Die Vorschriften über Verkehr mit unedlen Metallen, Re— gelung des Verbrauchs und Regelung der Lagerhaltung, Verwen⸗ ungsverbote und Bedarfsbescheinigungen für unedle Metalle werden durch die Vorschriften dieser Anordnung nicht berührt. Die Zulässigkeit eines Einkaufs oder an wen Geschäfts nach Maßgabe dieser Anordnung gibt insbesondere keinen Anspruch auf entsprechende Versorgung mit unedlen Metallen oder Er⸗ teilung von Bedarfsbescheinigungen.

813 ir , , gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 55 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934. 14 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: die Anordnung 15 der Ueberwachungsstelle für unedle Me⸗ talle vom 4. Oktober 1934, betr. Regelung des Einkaufs von unedlen Metallen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 234 vom 6. Ok⸗ tober 1934), * die Anordnung 28 der K für unedle Me⸗ talle vom 26. April 1935, betr. Lieferung von Umarbeitungs⸗ material (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 100 vom 3. Mai 1935).

Berlin, den 27. Februar 1936. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Bekanntmachung. Betrifft: Verbot ausländischer Druckschriften.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 verbiete ich bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung des im Querido⸗Verlage in Amsterdam erscheinenden Buches „Hitler“ von Rudolf Olden.

Berlin, den 3. März 1936. Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern. J. A.: Dr. Ermert.

auf Grund der S5 2 und 4 des Sesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (Reichsgesetzblt. 1 S. 285).

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Gegenstand

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. Hersteller

derstellungsort

Entscheidende Behorde 1

2

3 4

5 6

lich, zurück. Der Rückgang hielt si malen Grenzen, obwohl in ausnahmslos den ganzen Monat über leistungsfähig waren und auch der Verkehr auf den Landstraßen fast nirgends durch Schnee oder Eis behindert wurde. wurden im Berichtsmonat 7,1 7, weniger Wagen als im Januar des Vorjahres geftellt. Zuckerrüben, Zucker und Dan h n stand in der Hauptsache nur ein stärkerer Versand von künftlichen Düngemitteln gegenüber, 9 aber den Ausfall nicht ausgleichen konnte. Der Expreßver⸗ kehr ist nach dei Spitzenverkehr zum Weihnachstfest auf die he Höhe zurückgegangen, und .

war infolge der günsti Jahr gol günstigen

und der Urlaubszeit inal zufolge mangelhafter Schneeverhältnisfe fast nirgends im

a) Tischkarten mit dem Hoheitszeichen b) Desgl. mit der Hakenkreuzflagge

aus Gips. (Größe etwa 55 em)

für Fahrräder dienen

Militärleben dargestellt werden.

weiß⸗roten und der Hakenkreuzflagge bedruckt sind Die Wiedergabe des Führers ist unähnlich Militärleben dargestellt werden

ein schwarzes Hakenkreuz tragen.

lichem Hakenkreuz tragen

kreuzflagge (990 11,5 em) Plakette des Führers

Berlin, den 29. Februar 1936.

Nichtamtliches. Ver kehrswesen. Die Deutsche Reichsbahn im Januar 1936.

Der Güterverkehr der Reichsbahn ging im Januar, wie üb⸗

. wie berichtet wird, in nor⸗ iesem Jahre die Wasserstraßen fast

Im arbeitstäglichen Durchschnitt

Einem Rückgang im Versand von Kohle,

der Eilgutverkehr hat, wie im Januar, nachgelassen. Der Lastkraftwagenivettbewerb itterung stärker als sonst in dieser

Der Personenverkehr ging mit Ablauf der Weihnachtsferien ür Wehrmacht und Arbeitsdienst zurück,

rich, Wintersportmiglichkeiten bestanden. Immerhin zwar der

Unähnliche und mangelhafte Ausführung einer Büste des Führers Fa. G. Gualschierotti, römische Kunstanstalt,

Flugzeugmodelle aus Leichtmetall, die auf der oberen Seite der Tragflächen in kokardenähnlicher Form die schwarz⸗weiß⸗roten Farben tragen und auf dem Seitenruder ebenfalls mit diesen Farben versehen sind. Die Flugzeuge sollten als Verzierung

Postkarten, auf denen in karikierender Form Szenen aus dem

Minderwertige Anstecknadeln, die auf einem Aehrenkranz aus Metall Fa. Rud. Leis, Gablonz (Tschechoslowakei)

Kinderfanfaren, etwa 26 em groß, mit daran angebrachter Haken⸗ Fa. Hans Geiger

Verkehr doch stärker als im Januar des Vorjahres. Der Wochen⸗

Un zu lãssig.

Fa. „Novitas“, Berlin 8W 68, Ritterstr. 41 Berlin

vorm. G. Vannig Co., Berlin 8sO 36 Elisabethufer 55

Fa. Bernhard Thormann, Berlin No 1s, Waßmannstr. 265/26

Kunstverlag Karl Kropp, Berlin⸗Schöne⸗ berg, Innsbrucker Str. 30

Geschäftsbriefbogen, die in der rechten oberen Ecke mit der schwarz⸗ Fa. Louis Ihrke, Berlin⸗Weißensee, Gustav⸗ 39

Adolf⸗Str. 18

Gestanzte Plastiken aus Pappkarton und dem Kopfbild des Führers. Fa. Joseph G. Huch C Otto Hering, Berlin⸗ 8

Wilmersdorf, Kaiserplatz 11

Postkarten, auf denen in karikierender Form Szenen aus dem Fa. Wilh. S. Schröder Nachf., Berlin * Gablonz (Tschechoslowakeh

Minderwertige Anstecknadeln, die auf einem kreisrunden Blechstück . 6. einen dem Hoheitszeichen ähnelnden Adler mit darunter befind⸗

SO 16, Rungestr. 25/7

Zirndorf

Hermann Schröder Hildburghausen

2. Februar 1935 u. 14. Marz 1935 NV 7020 Nr. 13

13. Mai 1935 TI 7020 & 49

8. Juni 1935 IV 7020 T 33

Polizeipräsident Berlin

14. Oktober 1935 IV 7020 K 100 21. Oktober 1935 IVI 7020 Z 2 25. Oktober 1935 IV 7020 H 66 9. November 1935 ITI 7020 Sch. 76 23. Dezember 1935 NV 7020 S 49 28. Januar 1936 TV 7020 L 50

13. November 1935 Nr. 2275 b 130 21. Januar 1936 Gesch.⸗Nr. L /1

Regierung von Oberfranken und Mittelfranken, Ansbach

Thüringisches Kreisamt Hildburg⸗ hausen 8

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.

end⸗ und Ausflugsverkehr blieb schwach. Besondere Veranstal⸗ tungen fanden nur vereinzelt statt. Der Berufsverkehr gestaltete sich vor allem in der zweiten Monatshälfte lebhafter. ie Be⸗ triebsleistungen im Personenzugdienst waren am Monatsanfang

durch den ,,, . noch lebhaft, ließen dann aber, der

Jahreszeit entsprechend, nach. Es wurden im Januar 2648 über⸗ FHanmäßige Züge gefahren (Vormonat 6772, Januar 1935 3756. Die H eds ful im , , ind zwar gegen den Vormonat um 6,03 73 zurückgegangen, stellen sich jedoch gegen Januar 1935 um 10,18 99, gegen Nanuar 1933 c. um 50,95 35 y. Insgesamt wurden im Januar 62,4 (Dezember 62.2) illionen , ,, gefahren, davon 41,1 (41,5) Mill. im Personenverkehr und 2,1 Eh 4) Mill. im Güterverkehr.

Die Betriebseinnahmen für Januar stellen sich auf insgesamt As, 4 Mill. RM; sie sind damit um 23,4 Mill. RM höher als im Januar 1935. Im einzelnen wurde im Personen⸗ und Gepäck⸗ verkehr mit 67,ꝛ Mill, RM , Januar 1935 eine Mehr⸗= einnahme von rd. 5 Mill. RKM erzielt. Der Güterverkehr wies in der gleichen Set eine Einnahmeverbesserung um 183 Mill. Reichsmark auf, die sich zum Teil aus einer gewissen Vexkehrs⸗ belebung und aus dem am 20. Januar 1936 eingeführten Fracht⸗ uschlag von 5 3 ergibt, darüber hinaus aber darauf zurückzu- . ren ist, daß in dem Ergebnis des Monats Januar 1935 noch nicht die anteiligen Einnahmen aus dem Saarland enthalten waren. Die Ausgaben der Betriebsrechnung betrugen im Be⸗ richtsmonat 264,7 Mill. RM. Dazu treten noch die übrigen monatlichen Ausgabeverpflichtungen.

J. A: Haegert.

Die Reichsautobahnen Ende Januar 1936.

Im Januar 1936 sind bei den Reichsautobahnen 7 Em neu in Betrieb genommen worden, so daß damit insgesamt 115 km in Betrieb sind. Neu in Bau genommen wurden 32 km; damit sind Ende Januar 1891 km in Bau gewesen. Bei den Unternehmern wurden im Januar 67 30665 Vormonat 66 953) Mann beschäftigt. Im Berichtsmonat wurden bei den Unter⸗ nehmern 1,53 Mill. Tagewerke, seit Beginn der Arbeiten also 38,57 Mill. Tagewerke, geleistet. An Ausgaben für den Bau der Kraftfahrbahnen sind im Januar 28.4 Mill. RM verrechnet worden, seit Baubeginn insgesamt 729 Mill. RM. Vertraglich vergeben, aber nsch nicht ausgeführt, sind Leistungen im Gesamt⸗ wert von 21538 Mill. RM. Insgesamt sind Unternehmerarbeiten seit Beginn bes Baues bis Ende Januar 1936 im Werte von 799, Mill. RM vergeben worden. Unter Berücksichtigung von 59 Mill. RM verrechneten Einnahmen ist bis Ende Januar 1936 über insgesamt 938,9 Mill. RM verfügt worden. Der Persongl⸗ stand bei den Geschäftsstellen der Reichsautobahnen erhöhte sich im Januar von 6888 auf 6628 im Zusammenhang mit der Arbeitssteigerung.

Wieder Kontrollzettet bei Vertehrskontrollen.

Durch Erlaß des Reichs- und Preußischen Innenministers wird künftig für Verkehrskontrollen die Ausgabe von Kontroll⸗ zetteln wieder eingeführt, soweit es sich nicht lediglich um Nach⸗ prüfungen gelegentlich der laufenden Ueberwachung des Straßen⸗ verkehrs handelt. Im Gegensatz zu früher dürfen jedoch die