1936 / 97 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Apr 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 97 vom 27. April 1936. S. 2

G) Bei größeren Siedlungsvorhaben won 12 und mehr Stellen) sst eine dlbschrift der Stellungnahme der im Einzelfalle

zuständigen Dienststelle dieser Anstalt bei Uebersendung der schriften des Bewilligungsbescheides (Bürgschaftsvorbescheides) an die in Nr. 49 bezeichneten Stellen beizufügen,

(4) Im übrigen sind bei der Standortwahl die Gesichtspunkte einer zweckvollen Reichs- und Landesplanung maßgeblich zu berücksichtigen.

III. Siedlungsland.

a) Auswahl des Siedlungslandes; Beschaffenheit und Kosten.

13. () Bei Auswahl des Siedlungslandes sind zu prüfen: die Verkehrslage, die Schul-, Kirchen- und Gemeindeverhältnisse, Ee Bebauungsfähigkeit, die Bewirtschaftungsfähigkeit, die Ver⸗ sorgungs. und Entwässerungsmöglichkeit, die Erweiterungs⸗ möglichkeit der Siedlung und der Bodenpreis n, , .

2 Das Siedlungsland muß verkehrsgünstig liegen, vor allem zu den Arbeitsstätten und öffentlichen Anstalten, wie Schule, Gemeindehaus usw. .

(G3) Soweit für die Regelung der Schul⸗, Kirchen- und Ge⸗ meindeverhältnisse besondere, einmalige Kosten entstehen, dürfen die Siedlungsvorhaben in der Regel nur dann mit Reichsdarlehen oder Reichsbürgschaften gefördert werden, wenn eine andere Stelle sich verpflichtet, diefe Kosten zu tragen, ohne daß die Sied⸗ ler hierdurch zusätzlich belastet werden.

(I. Die Erteilung einer etwa nach Landesrecht erforderlichen Ansiedlungsgenehmigung ist zu erleichtern und zu beschleunigen.

(5) Gelände, das verteuernde Gründungen erfordert (schlechter Baugrund, hoher Grundwasserstand, Steilhang und dgl.), ist mög⸗ lichst auszuschließen. Bei stark wechselnden Untergrundverhält⸗ nissen empfiehlt sich die Aufstellung eines Untergrundplanes nach genauen Untersuchungen. Wenn es unvermeidlich ist, auf Ge⸗ fände, unter dem der Bergbau umgeht, zu bauen, so soll auf Ersatz von Bergschäden nicht verzichtet werden.

14. (10) Das Siedlungsland muß zum Anbau der erforderlichen Früchte geeignet sein, ohne daß unverhältnismäßig hohe Aufwen⸗ dungen für Bodenverbesserungen erforderlich sind.

2) Die Wasserversorgung muß ohne erheblichen Kostenauf⸗ wand durchführbar sein und auf die Dauer gesundheitlich ein⸗ wandfreies Trinkwasser und das nötige Wirtschaftswasser in aus⸗ reichender Menge zu für die Siedlerwirtschaft tragbaren Bedin— gungen liefern.

G) Für die Anlage von Versorgungsleitungen und die Ab⸗ wässerbeseitigung gelten die Vorschriften der Anlage A.

15. (1) Die Anforderungen an die Breite und die Befestigung der Straßen, Plätze und Wege in Kleinsiedlungen dürfen über das unbedingt notwendige Maß nicht hinausgehen. Den vielfach noch übertrieben hohen Ansprüchen auf Straßenbau und sonstige Anliegerleistungen ift entgegenzutreten. Grundsätzlich dürfen die Siedler nicht mit höheren Kosten für Straßenbau belastet wer⸗ . der Ausbau einfach befestigter Wohn straßen erfordern würde.

(2) Soweit sich der Anbau an Verkehrsstraßen nicht ver⸗ meiden läßt G. B. bei Baulücken), dürfen Kleinsiedlungsvorhaben an diesen Straßen nur gefördert werden, wenn die durch den . erforderlichen Mehrkosten von anderer Seite aufgebracht werden. r

(3) Von allen nur denkbaren Verbilligungsmöglichkeiten, namentlich auch dem Einsatz der Selbst⸗ und Nachbarhilfe der Siedler und wenn möglich der Heranziehung des Reichs arbeitsdienstes, ist weitestgehend Gebrauch zu machen.

16. (1) Das Siedlungsland muß den Siedlern zu ange⸗ messenem Preise (Erbbauzins) übertragen werden.

2) Ueber die Eignung des Siedlungslandes und die Ange⸗ messenheit des Erwerbspreises oder Erbbauzinses ist auch im Falle der Enteignung regelmäßig das Gutachten des zu⸗ stndigen Gauheimstättenamts der DAF. beizubringen. s bem Antrag auf Bewilligung von Reichsdarlehen oder Reichsbürg- schaften in Nr. 17 Abs. .

p) Größe der Siedlerstellen.

17. (I) Die Größe der einzelnen Siedlerstelle einschließlich etwa zugeteilter Zupachtflächen ist nach dem Grundsatz zu be⸗ messen, daß die Siedlerfamilien ihren Eigenbedarf an Nahrungs⸗ mitteln möglichst selbst erzeugen, um so auch in Zeiten ge⸗ ringeren Einkommens weitgehend aus dem Wirtschaftsertrage gegen Not geschützt zu sein. Bei mittlerer Bodengüte und günstigen sonstigen Umständen ist daher einschließlich Pachtland mindestens eine Fläche von 1006 4m Nutz land (mithin eine Gesam t stellengröße von regelmäßig mindestens 1250 4m) vor⸗ zusehen. Da die Stellengröße für die Sicherung der Siedler⸗ familie von ausschlaggebender Bedeutung ist, hat sich das Boden⸗ gutachten (s. Nr. 15 Abs. 2) stets auch über die erforderliche Mindestgröße auszusprechen. Im übrigen ist bei Bemessung der Größe der einzelnen Stelle auf die verfügbare Arbeitskraft des Siedlers und seiner Familie und auf die Ertragfähigkeit des Bodens Rücksicht zu nehmen.

(2) Zur Berücksichtigung von Aenderungen im Familienstand und in der Beschäftigung der Siedler sowie zum Ausgleich ihrer wechselnden Bedürfnisse ist die Teilung der Siedlerstelle in Haus⸗ grundstück (Stammstelle) und . (Zupachtland) ebenso zweckmäßig, wie die Ausweisung von Vorratsland und von Weide⸗ land zur gemeinsamen Nutzung der Siedler.

(3) Die Größe des Hausgrundstücks (Stammstelle) muß min⸗ destens 600 dm (Eigenland) betragen. Im übrigen bemißt sich dessen Größe nach der Möglichkeit der Verwertung der Abwässer auf dem Grundstück und nach der sparsamen Erschließung bei der Aufteilung des Siedlungslandes.

(4) Soweit den Siedlern Pachtland überlassen wird, ist dies von den Verfahrensträgern in einer zu den Siedlerstellen gün⸗ stigen Lage zu beschaffen und zu angemessenem Pachtzins lang⸗ fristig (mindestens auf die Dauer von zwölf Jahren) zur Ver⸗ fügung zu stellen.

(3) Im ganzen sollen die Stellen in der Regel nicht über 5000 m' groß sein; doch ist in Sonderfällen die Förderung von größeren Kleinsiedlungen, die eine Uebergangsstufe zur kleinbäuerlichen Siedlung darstellen, nicht aus—⸗

geschlossen. e) Landbeschaffung.

18. (1) Soweit die Träger oder die Siedler nicht schon über das erforderliche Siedlungsland verfügen, sind in exster Reihe die öffentlichen Körperschaften anzuhalten, geeignetes Land aus ihrem Besitz zur Verfügung zu stellen. Bei Erwerb von Land, namentlich aus der öffentlichen Hand, ist darauf hinzuwirken, daß durch Stundung des Erwerbspreises oder durch Vereinbarung mit den Hypotheken läubigern Bar⸗ zahlungen möglichst vermieden werden und . Kaufgeldforde⸗ rungen oder Erbbauzinsen im Range möglichst weit zurücktreten (vgl. auch Nr. 53 Abs. h.

(2. Nötigenfalls ist das erforderliche Land durch Enteignung zu beschaffen.

3 Tas Land kann zu Eigentum oder in Form des Erbbau⸗ rechts bereitgestellt werden. Dabei soll der Form des Eigen⸗ tums grundsätzlich der Vorzug gegeben werden. Soweit die Klein⸗ siedler als Erbhauberechtigte angesiedelt werden, soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, das Land später als Eigentum zu erwerben. Auf jeden Fall ist das Erbbaurecht mindestens auf die Dauer der Laufzeit des Reichsdarlehns, jedoch auf nicht weniger als 60 Jahre zu bemessen.

(4) Kleingartenanlagen im Sinne sollen für Zwecke der Kleinsiedlun werden; dies schließt jedoch die An n nb unz geeigneter Klein⸗ gärten in Kleinsiedlungen für die Kleingärtner selbst nicht aus.

der Kleingartenordnung

A b 2

Es ist dreifacher Ausfertigung beizufügen (vgl. auch?

nicht in Anspruch genommen

IV. Siedlungsplanung.

19. G) Die Siedlungspläne sollen neuzeitlichen Anforde⸗ rungen genügen, die an sie in wirtschaftlicher, städtebaulicher, . und künstlerischer Hinsicht sowie aus Gründen des Luftschutzes zu stellen sind. Dabei soll die gute Eingliederung der Siedlung in die Gesamtplanung der Gemeinde und in die Landschaft besonders beachtet werden. ;

(3) Auf die Bearbeitung der Siedlungspläne durch tüchtige und erfahrene Siedlungsfachleute soll daher besonderer Wert ge⸗ legt werden. Die Gauheimstättenämter der DAF. oder ihre Plan⸗ beratungsstellen stehen zu ehrenamtlicher, gutachtlicher Mitarbeit bei der Siedlungsplanung zur Verfügung. Es empfiehlt sich, da⸗ von namentlich bei größeren Vorhaben won 12 oder mehr Stellen) Gebrauch zu machen.

(3) Der Siedlungsplan bedarf der Zustimmung der Bewilli⸗ gungsbehörde.

Abschnitt A.

V. Siedlungsgebäude.

20. () Die Siedlungsgebäude müssen einfach, zweckmäßig, dauerhaft und möglichst billig errichtet werden. In den Raum⸗ abmessungen sollen sie möglichst bescheiden, aber von Anfang an ausbau- und erweiterungsfähig gehalten sein.

(2) Die weiteren le g rf lage A Abschnitt B.

21. (1) Soweit für die Durchführung der Siedlungsvorhaben Ausnahmen oder Befreiungen (Dispense) von baupolizeilichen Vorschriften des Reichs oder der Länder erforderlich und vertret⸗ bar sind, sind die von den hierfür zuständigen Baupolizeibehörden auszusprechen. Zu diesem Zweck überträgt ihnen der Reichs⸗ arbeitsminister die ihm auf Grund der Verordnung des Reichs⸗ präfidenten vom 6. Sktober 1931, Vierter Teil Kap. II S8 15, 22 in Verbindung mit 57 der Verordnung zur Behebung der drin⸗ gendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 in ufer Hinsicht zustehenden Befugnisse.

(2) Die Bezugsgenehmigung gilt als erteilt, wenn der Bau ohne Beanstandung baupolizeilich abgenommen ift.

22. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Siedlungen sollen, soweit es erforderlich und mit Rücksicht auf die Kosten und die Belastung der Siedler möglich ist, die freien Architekten, Gartengestalter und das Baugewerbe eingeschaltet werden.

VI. Planung des Gartenbaues und der Tierhaltung. Einrichtung der Siedlerstelle. ö

23. (1) Um den Kleinsiedlerfamilien die Bewirtschaftung ihrer Stellen zu erleichtern und einen nachhaltigen Erfolg zu ichern, ist es erforderlich, für die Planung des Gartenbaues und der Kleintierhaltung (Wirtschaftsplanung) Fachleute heranzuziehen, die den Trägern nötigenfalls durch die Gauheimstättenämter der DAß. benannt werden können, Die von diesen Fachleuten auf⸗ gesteilten Pläne sollen vor allem Aufschluß geben über Maß⸗ nahmen zur en, , mn, des Bodens, über Aufteilung und Be⸗ pflanzung der Gärten, Art und Größe des Tierbestandes und Ausgestaltung der Wirtschaftsanlagen (gl. jedoch Nr. 63 Abs. 2).

2) Die Träger haben darauf zu achten, daß alle Arbeiten zum Aufbau der Siedlerwirtschaft nach diesen Plänen nach Möglich⸗ keit von dem Siedler selbst unter fachkundiger Anleitung aus⸗

geführt werden.

(3) Zur ehrenamtlichen gutachtlichen Mitarbeit bei der Planung des Gaͤrtenbaues und der Tierhaltung stehen die Gau⸗ heimstättenämter der DAF. zur Verfügung. Es empfiehlt sich, davon im Bedarfsfalle, namentlich bei größeren Siedlungsvor⸗ haben won 12 und mehr Stellen), Gebrauch zu machen.

(4 Um den Exfolg der Siedlungsmaßnahme zu sichern, ist in dem Finanzierungsplan stets für die erste nachhaltige Düngung des Landes und ir bie , chat ng des Arbeitsgeräts, der Pflanzen und Sämereien, der i n, und.

Kleintiere und der sonstigen zur S

Anlagen und Einrichtungen mit Ausnahme der zum Bau gehören. Stall, Wirtschaftsraum, Zaun, Hühnerauslauf uw), ein Mindestbetrag von 2560 RM vorzusehen. Dieser Betrag darf nur dann ermäßigt werden, wenn die Gemeinde⸗ behörde oder bei Vorhaben, bei deren Wirtschaftsplanung das Gauheimstättenamt der DAF. eingeschaltet war, das Gauheim⸗ stättenamt bestätigt, daß auch hei Verwendung eines geringeren Betrages die volle siedlexische Bewirtschaftung der Stellen unbe⸗ dingt gesichert ist.

VII. Kosten und Belastung der Siedlerstellen. a) Höchstkosten einer Kleinsiedlerstelle. as) Bei normaler Eigenleistung.

24. (1) Die Gesamtkosten für den Aufbau und die Einrichtung einer Kleinsiedlerstelle sollen den Betrag von 4000 RM nicht übersteigen.

(I) Die Bewilligungsbehörde kann bei einzelnen Siedlungs⸗ vorhaben eine Ueberschreitung dieser Kostengrenze zulassen, wenn besonders verteuernde Umstände dies erfordern. Auch hierbei sind die Kosten stets auf das denkbar niedrigste Maß zu be⸗ schränken. Sie dürfen insgesamt den Betrag von 1500 RM, in ganz besonders liegenden Ausnahmefällen, namentlich in Groß⸗ städten und in Industriegebieten mit hohem Preis⸗ und Lohn⸗ stand, den Betrag von äußerstenfalls 5000 RM nicht übersteigen.

(3) In jedem Falle der Erhöhung der Bau⸗ und Einrichtungs⸗ kosten über 4000 RM hinaus ist in dem Begleitbericht bei Ueber⸗ sendung der Abschrift des Bewilligungsbescheides (Bürgschafts⸗ r eie an mich anzugeben, aus welchen Gründen eine Er— höhung dieser Kosten unvermeidbar war.

bb) Bei erhöhter Eigenleistung.

25. Die Bewilligungsbehörde kann ferner eine weitere Ueber⸗ schreitung der vorgenannten Höchstkosten, äußerstenfalls bis zu 1666 R, um den' Betrag zulassen, den der Siedler über die in Nr. 31, 32 vorgeschriebene Eigenleistung hinaus an eigenen Bar⸗ mitteln (echtem Eigengeld) oder zinslosem (gegebenenfalls letzt⸗ rangig zu sicherndem) Fremdkapital beibringt.

ec) Berechnung der Höchstkosten.

25. Bei Berechnung der Höchstkosten (Nr. 24, 25) bleiben unberücksichtigt:

a) die Kosten für das Land und für seine Erschließung

(GBaureifmachung),

P) der Wert der Mitarbeit, der von den Siedlern und den von ihnen gestellten Mithelfern unentgeltlich ge⸗ leistet wird (Selbst⸗ und Nachbarhilfe), .

c) der Betrag, der , ,, als Zusatzdarlehn gewährt wird oder gewährt werden

b) Höchstbelastung der Siedler.

27. 1). Die monatliche Gesamtbelastung der Siedler ein⸗ schließ lich der für Grund und Boden auch als Pachtzins zu zahlenden Beträge und eines Betrages von mindestens 1 v. H. der Gesamtbau⸗ und Einrichtungskosten für Betriebs- und Unter⸗ haltungskosten usp. darf auch beim Vorliegen besonders ver= teuernder Umstände den Betrag von 25 RM, in ganz besonders liegenden Ausnahmefällen, die im Bescheid der Bewilligungs⸗ behörde zu begründen sind, namentlich in Großstädten und in Industriegebieten mit hohem Preis- u nd Lohnstand, äußersten⸗ alls 35 RM nicht übersteigen. Dabei bleiben freiwillige höhere Tilgungsbeträge, als ursprünglich vom ,,, gefordert, außer Betracht. Voraussetzung ist stets, daß dig Gesamt⸗ belastung nach pflichtmäßiger Prüfung aller in Betracht kom⸗ menben Umstände für die Siedler auf die Dauer tragbar

erscheint.

(I Die weiteren Einzelvorschriften ergeben sich aus Anlage A

chriften ergeben sich aus An⸗

sträucher, der (dlerwirtschaft erforderlichen Anlagen, die

önnte (vgl. Nr. 35).

dem Kinderschlafraum bei

(2) In keinem Falle darf die Gesamtbelastung der Siedler . sein als ein Viertel des dauernd gesicherten e n, . ommens der Siedlerfamilie aus Arbeit, Rentenbezügen und dgl.

VIII. Finanzierung. 4 aA) Allgemeines. ; 28. (1) Die Dauerfinanzierung des Siedlungsvorhabens muß gesichert sein. ö K (2) Sie soll grundsätzlich in der Weise erfolgen, daß die Gesamtkosten möglichst weitgehend aus Mitteln des pri⸗ vaten Kapitalmarktes und durch Eigenleistungen der Siedler ge⸗ deckt werden. 6. Soweit ö . Hypotheken üblichen Beleihungshöhe, . gesichert werden önnen hierfür auf Antrag Reichs bürgschaften im Rahmen

soweit noch erforderlich darlehen zur Verfügung gestellt Bodenwert im Sinne dieser ; der Bewilligungsbehörde genehmigten Gesamtkosten der Stelle ab. züglich der Einrichtungskosten. (4) Werden gleichzeitig darlehen in Anspruch gengmmen, so soll der Rahmen der Reichs, bürgschaft soweit wie möglich ausgeschöpft werden. damit ent, sprechend weniger Reichsmittel beansprucht zu werden brauchen. mindestens muß, sowest es sich nicht um Vorhaben handelt, di mit Ablöfungsmitteln gefördert werden oder aus denen Reichs¶ mittel durch Ablösung freigestellt werden sollen, das zu ver— bürgende Tarlehn die Grenze von 6) v. S. des Bau- und Boden, wertes erreichen. Soweit Zusatzdarlehen aus Reichsmitteln nah Nr. I5 dieser Bestimmungen gewährt werden oder gewährt werdnn könnten, bleibt dieser Betrag bei der Berechnung dieser Gren

unberücksichtigt. ; . pb) Art der Fremdhypothelen. .

29. () Die den Reichsdarlehen oder den vom Reich zu ver bürgenden Darlehen grundbuchlich im Range vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen sollen mit mindestens 1 v. H. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt werden und in der Regel während der Tilgungsdauer durch den Gläubiger nur aus den' in Nr. 10 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für di Uebernahme von Reichsbürgschaften für Kleinsiedlungen“ An— lage B genannten Gründen oder zu Zwecken der Zinsregelumn kündbar sein oder fällig werden. Soweit sie von Geldinstitutnn gewährt werden, deren allgemein feststehende Vertragsbedingungen weitere besondere Kündigungsgründe vorsehen, bleibt, dem Reichz⸗ arbeitsminister einstweilen die Entscheidung vorbehalten.

(Y Auch alle sonstigen zur Begründung der Siedlerstelle etwa noch erforderlichen, . einzutragenden Hypotheken sollen in der Regel ebensolche Tilgungshypotheken sein.

30. Die für die Hypotheken , . Leistungen müssen nach der jeweiligen Kapitalmarktlage angemessen und für zi Siedler tragbar sein. Welche Leistungen angemessen sind, gibt de Reichsarbeitsminister jeweils im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern bekannt.

) Eigenleistung der Siedler.

31. (1) Der Siedler muß jeweils mindestens 20 v. H. des Ban

3. . der Siedlerstelle beisteuern (gl. Nr. 28 Abs. Satz 2). ; (EJ In besonders liegenden Fällen, namentlich bei kinder⸗ reichen Familien, kann die Bewilligungsbehörde sich mit einer Eigenleistung der Siedler von 15 v. 5. des Bau⸗ und Bodenwertez begnügen.

G) Die durch Zusatzdarlehen (für Kinderreiche usw.) gedeckten

Mehrkosten bleiben bei Errechnung der Eigenleistung außer R ch Die Eöhenleistztz Kenz bötzsohl durch Pei ah. eigener Barmittel (echtes Eigen .. wie sonstiger Vermöh ks, werfe (z B. des Siedlüngsgrü l s) wie auch dürch den Wert der im Wege der Selbst⸗ und Nachbarhilfe geleisteten Arbeit auf gebracht werden (echtes Eigenkapital, Endlich kann dieser Betrag auch durch Bereitstellung solcher Mittel gedeckt werden, die dem Siedler im Vertrauen auf seine persönliche Tüchtigkeit von anderer Seite Verwandten, Bekannten, Betriebsführern usw.) zu mäßigen Bedingungen ohne dingliche Sicherheit oder gegen letztrangige Sicherung zur Verfügung gestellt werden und langfristig tilgbar sind (unechtes Eigenkapitalh. Unter der gleichen Voraussetzung können ihnen auch nachrangige Restkaufgelder, Aufschließungẽ⸗ kosten u. dal. gleichgestellt werden (Stundungen); für Au schließungskosten gilt dies jedoch nur insoweit, als solche Arbeiten im Rahmen der Ie n n en mn, Nr. 14 und 15 sowie An—⸗ lage A) von der ewilligungsbehörde zugelassen, die hierdurt entstehenden Kosten bei der Gesamtfingnzierung des Vorhaben berücksichtigt und entweder die Arbeiten fertiggestellt sind oder ihn Fertigstellung binnen zwei Jahren gesichert ist. . Grundstücke oder Betriebsmittel (Inventar), die bereit; im Eigentum des Siedlers stehen, sind hierbei nur mit dem an— ee nen Wert in ala n bringen, ohne Rücksicht auf die tar ächlichen, u. U. höheren Erwerbskosten.

d) Reichsbürgschaften.

33. () Die Reichsbürgschaft wird als gewöhnliche Bürgsche unter den anliegenden „Allgemeinen Vertragsbedingungen für dn Uebernahme von Reichsbürgschaften für Kleinsiedlungen“ über nommen. :

) Die Reichsbürgschaft wird erst mit der Aushändigung de Bürgschaftsurkunde, frühestens mit dem Zeitpunkt der baupolize lichen Gebrguchsabnahme (Bezugs ertigkeih wirksam (vgl. Nr. 5 Schuldverpflichtungen det öffentlichen Hand werden nicht verbürnz Soweit Länder, Gemeinden oder Gemeideverbände Träger di Siedlungsvorhabens und zunächst persönliche Schuldner des verbürgenden Darlehns sind, tritt die Reichsbürgschaft daher frühr

Zeitpunkt in Kraft, in dem die Stellen auf R

nachstellig zu sichernde Reichs. werden. Der Bau- und

stens mit dem einzelnen Siedler zu Eigentum oder in Erbbaurecht üher rah werden und in dem die einzelnen Siedler die auf fie entfallende Anteile der ,,, unter Befreiung der Träger von du anteiligen Haftung übernehmen.

e) Reichsdarlehen.

34. Zur Deckung des Betrages, der durch Fremdmittel um

Eigenleiffung nicht aufgebracht werden kann, konnen Reichsza

lehen (Haupidarlehen) bis zum Höch stbetr gage von 1500 Rl

ewährt werden. Stammen diese Mittel aus Ablösungsbeträgen

1 ist ein Reichsdarlehn von 1800 RM je Stelle zulässig.

35. (1) Daneben dürfen Zusatzdarlehen bewilligt werden

a) . Familien mit vier oder, mehr zum elterlichen Hans,

alt gehörigen minderjährigen Kindern in Höhe von

Sho Nm, .

b) für Sledler, die infolge des Krieges, des Kampfes n

die nationate Erhebung oder in Erfüllung ihrer Be,

rufspflichten sich eine von den zuständigen Stellen an.

erkannte Gesundheitsheschädigung zugezogen haben, di

nach amtsärztlichem Zeugnis für sie einen besonderen Schlafraum bedingt, in Höhe von 200 RM, 394

fir Schwer kriegsbeschadigte ader Ich wer beschädiß⸗

n g für die nationale Erhebung in Höhe vr

200 RM. . .

() Das für eine Siedlerstelle insgesamt zu bewilligende Il satzdarlehen darf den Betrag von 490 RM nicht übersteigen.

G) Voraussetzung für die Gewährung der n e fi nach

Abs. 1 Buchst. a und b ist, 6. neben dem Eltkernschlafraum un

Bewilligung eines Betrages

vo 300 RM mindestens ein weiterer Schlafraum von wen igsten

Fremddarlehen im Range nach der für erststellige bis zu s5 v. H. des Bau- und Bodenwertes, darüber hinaus = Bestimmungen entspricht den von

Reichsbürgschaften und Reichs.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 97 vom 27. Aprit 1936. S. 3

hei Bewilligung eines Betrages von 00 RM mindestens

= astere Schlafräume von wenigstens je 8 qm ausgebaut den. h Bedingungen für die Reichsdarlehen.

Ech Die Hauptdgrlehen und Zusatzdarlehen sind mit 43 zu verzinsen und mit mindestens 1 jährli = . ersparten Zinsen zu tilgen, ö . Solange in einer Siedlerstelle während der ersten drei ' der Verzinsung des Reichsdarlehns eine Familie mit vier mehr zum elterlichen Haushalt gehörigen minderjährigen ' untergebracht ist, wird ein Zinsngchlaß bis zu 45 ich gewährt. Die Dauer des Zinsnachlasses kann um zwei e verlängert werden, wenn der Siedler monatlich weniger 20 RM bares Nettoeinkommen hat.

„G) Die Verpflichtung zur Perzinsung beginnt mit dem ' Monats, der der , , n,, Gebrauchsabnahme (Be⸗ hertigkeith der Siedlerstelle folgt, jedoch spätestens mit dem jenigen Mongts, der neun Monate nach Abschluß des Bank— „Vertrages liegt. 3 Die Tilgung der Haupt⸗ und Zusatzdarlehen beginnt am muar des auf die Schlußzahlung folgenden Kalenderjahres.

Abschnitt II. Verfahrens vorschriften.

snträge der Bewerber und Verfahren der Siedlerauswahl.

8 Hierfür gelten die Bestimmungen der Anlage C Gcgl. auch 3 Abs. Y.

Träger des Verfahrens. 37. 6) Für die mit Reichsdarlehen oder Reichsbürgschaften . Kleinsiedlungen ist die Einschaltung eines i, derlich. . . Y Träger der Siedlungsvorhaben sind Länder, Gemeinden Femeindeverbände. . . ) Die Träger sind im Einverständnis mit der Bewilligungs— sde berechtigt, die Trägerschaft auf Unternehmen, die Rechts— önlichkeit besitzen, zuverlässig, technisch und finanziell hin— zend leistungsfähig, kreditwürdig und siedlungserfahren sind, mittelbare Träger zu übertragen. Handelt es sich um einen ger, der erstmalig auf dem Siedlungsgebiet tätig werden soll, die Zustimmung des Reichsarbeitzministers erforderlich. 9. Die Bewilligungsbehörde hat ihr Einverständnis davon sugig zu machen, daß die in Betracht kommenden Länder oder henden (Gemeindeverbände) als ursprüngliche Verfahrens⸗ er entweder die Bürgschaft für die Erfüllung der Ver⸗ htungen aus dem Vertrag mit der Deutschen Bau⸗ und nba AG. (Bank-Träger⸗Vertrag Muster 3 3 BI und. oder, wo dies ausreichend erscheint, die Gewähr für Durchführung und die Fertigstellung des Siedlungsvorhabens Maßgabe des Bewilligungsbescheides beides Und der genehmigten Pläne sowie für die ordnungs—⸗ ige Verwendung und dingliche Sicherstellung der Reichsdar⸗ in oder der vom Reich zu verbürgenden Darlehen übernehmen. gemeinnützigen. Wohnungs⸗ und Siedlungsunter⸗ men können die Bewilligungsbehbrden hiervon absehen, wenn Zuverlässigkeit und Leiftungsfähigkeit des im Einzelfalle in ige kommenden Unternehmens außer Zweifel steht und die ungs mäßige Durchführung des Vorhabens unbedingt ge⸗ hrleistet erscheint. . . () Auf Antrag kann der Reichsarbeitsminister gemeinnützige hnungs- und Siedlungsunternehmen gleich den Ländern, Ge⸗ nden und Gemeindeverbänden allgemein auch als unmittel⸗ e Siedlungsträger zulassen, ; . (6 In den Fällen der Abs. 3— ist stets zur Bedingung zu

(Bürgschaftsvor⸗

chen, daß die in Betracht kommenden Länder, Gemeinden oder meinde erbände sich verpflichten, die dem Träger nach Nr. 60 2 bäobliegenden Verpflichtungen auf , . des Reichs eissministers oder der von ihm bestimmten. telle zu über⸗ smen, namentlich für den Fall, daß der Träger zu bestehen fhört oder mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen wiederholt Verzug kommt.

0. (1) Aufgabe der Träger ist es, die Siedler aus dem sise der mit einem Eignungsschein versehenen Bewerber end—⸗ lig auszuwählen, die einzelnen Siedlungsvorhaben zu organi⸗ en, die nötigen Mittel, und, soweit erforderlich, geeignetes Id zu beschaffen, die Siedlungs⸗ und Baupläne aufzustellen, baupolizeilichen und sonstigen Genehmigungen zu besorgen d das Siedlungsvorhaben durchzuführen.

() Die Träger sind verpflichtet,

a) mit der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank AG. und mit den Siedlern Verträge nach, den vorgeschriebenen Mustern (vgl. Nr. 31 und Nr. 63 Abs. 3) abzuschließen und die dingliche Sicherstellung der auf die einzelnen Siedlerstellen entfallenden Anteile an den reichsver⸗ bürgten Darlehen und gegebenenfalls den Reichsdar⸗ lehen zu regeln, . .

b) die Ewe e, der Verträge durch die Siedler zu überwachen, gegebenenfalls die danach sich ergebenden Rechte, (Vorkaufsrecht, Heimfallanspruch, Wiederkaufs⸗ recht, Ankaufsrecht usw.) wahrzunehmen, die 3 (Pächteꝭ und nach Uebernahme Der Darlehnsschul durch die Siedler die Zins⸗ und Tilgungsbeträge der reichsverbürgten Darlehen und gegebenenfalls der Reichsdarlehen einzuziehen und an die Gläubiger der Fremddarlehen und gegebenenfalls an die , , Bau- und Bodenbank AG, abzuführen sowie die Sie ö ler zu betreuen und für die erforderliche Schulung 6 Wirtschafts beratung nach Maßgabe der besonderen Be⸗ stimmungen in Nr. 59 zu sorgen.

4. (I) Trägern, die nicht öffentliche Körperschaften sind, kann nder Jer fern ge techbrs eine angemessene Vergütung a) für die n enn ge. Sierlun geha en Bauvor⸗ habens), d. h. für die gesamte Tätigkeit bis . 36 Siedlung einschließlich eines etwa zu zahlenden Architektenhonorars Vetreuungs ge ih b) für die laufende 26 , Siedlung na ertigstellung (Verwaltungsgeb . . ; eingesetzt ist und die

gebilligt werden, soweit sie in dem Antrags Maß (vgl. Nr. 27)

sastung der Siedler gleichwohl das zulässige

ht übersteigt 3 68 1 j n die Bewilligungs⸗ ) Unter der gleichen Voraussetzung kan hee e e nnd

hörze in entsprechend ermäßigtem Umfange J Laften der Bautosten bzw. der Siedler hände eig b ellen gluztagen zuerienntn, gütung

3) Darüber hinausgehende

offene oder versteckte erging B. Provisionen, Rabatte) dürfen die Verfahrensträger für i

inesfalls in Anspruch nehmen, müssen vielmehr restlos den iedlern zugute kommen lassen. ice n, von Rieichtdarlehen und Uebernahme von ichsbürgschaften. ĩ

48. 6) Tie Vorlage der Anträge nach dem verge C eben eg . Muster 1 mit den erforderlichen Unterlagen i ache der Träger. ichs

(2 Hhaietgge. Antrage au, Uebernghme den , . auch die Erklärung Eines leistungs fähigen n. . hns a er zur Heigabe des hypothekarisch zu .

grundsätzlich bereit ist. c j

26 n, . kommen nur Siedlungs vorhaben zetracht, die vor der nn held nn über den Antrag noch n

zur Fertig⸗

begonnen und für vie z beit te, 3 dringenden Jaller ikn ore noch nicht vergeben sind. In Baubeginn gen ch nl n! , in,

43. Bewilligungsbehörden sind die für die Kleinsi 242 e siedlung zu= in g obersten Landesbehörden oder die vom Reichs- und reußischen Arbeitsminister bestimmten Stellen.

44. (1) Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträ ü

; z 9 ge und führt 7 . erforderlich werdenden weiteren Verhandlungen. Be⸗ . unter den am Verfahren beteiligten Stellen, namentlich ; ) mit Baupolizeibehörden, ,, , Ansiedlungs⸗ ö usw, Meinungsverschiedenheiten, so soll die Bewilligungs⸗ ehörde zur beschleunigten Klärung eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung aller Beteiligten anberaumen.

(2) Zur Erleichterung und Beschleunigung des Siedlungs⸗ berfahrens werden den für den Ort der hun ae mn Bewilligungsbehörden übertragen

a) die Befugnisse, die dem Reichsarbeitsminister nach

S5 10, 15, 22 der Verordnung des Reichspräsidenten

vom 6. Oktober 1931, Vierter Teil, Kap. Il und nach

der Verordnung vom 19. Februar ig35 in Verbindung

mit 87 der Verordnung zur Behebung der dringendsten

, vom 9. Dezember 1919 hinsichtlich der

Landbeschaffung, der etwa, nach Landesrecht erforder-

lichen Ansiedlungsgenehmigung, der Exteilung von

Ausnahmen oder Befreiungen (Dispensen) von be—

stehenden Vorschriften des Reichs und der Länder,

Verordnungen, Ortssatzungen usw, hinschtlich der

Festsetzung von angemessenen Bedingungen für den

Anschluß an Versorgungsnetze und Entwässerungs—

anlagen und in sonstiger Hinsicht zustehen. Die Be⸗

willigungsbehörden können ihre Befugnisse auf nach⸗

georbnese Landesbehörden weiter übertragen. Die

unmittelbare Erteilung allgemeiner Befrelungen be— hält sich der Reichsarbeitsminister daneben vor;

die Befugnis, Vorhaben auf Grund des Art. 4 der

Ausführungsverordnung zur wvorstädtischen) Klein⸗

siedlung vom 23. Dezember 1931 Reichsgesetzbl. J

S. 790 als Kleinsiedlung mit den daraus sich er=

gebenden Rechtsfolgen vgl. namentlich Art. 2 88 2

nd 3 sowie Art. 3 der Ausführungsverordnung und

§z 20 der Verordnung vom 6. Oktober 1931 anzu⸗

erkennen.

G Dagegen behält sich der Reichsarbeitsminister die Aus⸗ übung der Befugnisse nach den 85 11 und 14 der Verordnung vom S. Oktober 1931 (Enteignung, Aufhebung von Pacht- und Nutzungsrechten) oder deren Uebertragung auf die Bewilligungs⸗ behörden von Fall zu Fall bis auf weiteres selbst vor.

45. () Sobald die Anträge spruchreif sind, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der bestehenden Be⸗ stim m'un'gen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Bei Reichsbürgschaften stellt ste namentlich fest, ob und für welche Beträge und in welchen Grenzen die Reichsbürgschaft übernommen werden kann.

(2) Die Entscheidung kann unter Bedingungen und Auflagen erfolgen.

46. (I) Die Entscheidung über die Uebernahme der Reichs⸗ bürgschaft ergeht im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landesfinanzamts. ;

(3) Bei' Zweifeln über die Anwendbarkeit der Vorschriften oder Abweichüngen von den bestehenden Bestimmungen sind die Anträge, soweit sie nicht mit den Grundsätzen der leinsiedlung überhaupt in Widerspruch stehen oder aus sonstigen Gründen. be⸗ reits von der Bewilligungsbehörde abzulehnen sind, von dieser mit ihrer Stellung dem Reichsarbeitsminister zur grund sätz⸗ lichen Entscheidung vorzulegen.

47. Ei) Ist die Uebernahme der Reichsbürgschaft streitig. o unterbreitet der Reichsarbeitsminister die Angelegenheit, dem Reichsbürgschaftsausschuß für Kleinsiedlungen (Kleinsiedlungs⸗ ausschuß) zur Beratung und Beschlußfassung. Die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank AG. in Berlin gibt der Bewilligungsbehörde von dem Beschlusse des Ausschusses Kenntnis. ;

(2) Auch andere Fälle von erheblicher, allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung kann der Reichsarbeitsminister diesem Ausschuß vorlegen.

48. () Die Bewilligungsbehörbe erteilt über die Bewilli⸗ gung von Reichsdarlehen und (oder) die Uebernahme von Reichs bürgschaften einen Bescheid nach anliegendem Muster 2.

(2) Die Bewilligung von Reichsdarlehen oder die Uebernahme von Reichsbürgschaften gilt zugleich als Anerkennung im Sinne des Art. 1 der Ausführungsverordnung zur vorstãdtischen) Kleinsiedlung usw. vom 23. Dezember 1931 RGBl. 1 S. 7960 —.

49. (1) Die Bewilligung der Reichsdarlehen und die Ueber⸗ nahme der Reichsbürgschaften ist der Deutschen Bau⸗ und Boden⸗ bank A. G. durch Uebersendung eines. Durchschlages des Bewilli⸗ gungsbescheides (Bürgschaftsvorbescheides), der Siedlerliste und des Bodengutachtens, bei Vorhaben von 12 und mehr Stellen auch der Stellung des Arbeitsamtes (Landesarbeitsamtes), anzuzeigen. Gleichzeitig ist eine weitere Abschrift des Bescheides und der ge⸗ nannten Änlagen an das zuständige Landesfinanzamt und nach⸗ richtlich an den Reichsarbeitsminister sowie an das Statistische Reichsamt in Berlin zu übersenden. Spätere Aenderungen in der Siedlerliste sind nach Genehmigung durch die Bewilligungs⸗ behörden der Bank ebenfalls anzuzeigen. Durchschlag ist wiederum dem Landesfinanzamt und dem Statistischen Reichsamt zu über⸗ enden. ‚. ö . (23) Ueber die Reichsdarlehen und J, hat die Bewilligungsbehörde genaue Rachweisungen zu führen.

50. (1) Die weitere Durchführung der Siedlungsvorhaben obliegt den Trägern. Die Bewilligungsbehörden haben sie laufend zu beaussichtigen und gewissenhaft zu überwachen. Neben den Trägern haben sie die . dafür, daß die Sied⸗

lungsvorhaben ordnungsgemäß durchgeführt und daß die be⸗ Bestimmungen beachtet werden. ; ;

(23) Der Reichsarbeitsminister behält sich die Befugnis vor, die Durchführung nach jeder Richtung nachzuprüfen und, soweit erforderlich, einzugreifen, namentlich bestimmungswidrige Be⸗ scheide aufzuheben oder abzuändern, nötigenfalls die Auszahlung der Reichsdarlehnsraten durch die Bau⸗ und Bodenbank A. G. auszusetzen, bis die beanstandeten Mängel behoben sind.

5

stehenden

1V. Abschluß der Verträge. ö 51. ) Nach Eingang der Abschrift des Bewilligungsbescheides Bürgschaftsvorbescheides) wird. zwischen der TDeutschen Bau⸗ un Vode nbank A. G. und dem Träger der Bank⸗Träger⸗Vertrag ab⸗ en. elch Für den Bank ⸗Träger⸗Vertrag ist das anliegende , 3 (3 B) zu verwenden. Soweit bei Uebertragung der Trägerschaft auf privatrechtliche Unternehmen die Uebernahme einer Bürg; schaft oder Gewähr der übertragenden öffentlichen Körperschaft verlangt wird, hat diese unter dem von dem mittelbaren Träger abzuschließenden Bank. Trä , die im ,, ,, 3 3B) vorgesehene Hr g ref. oder Gewährleistungserklärung ab⸗ zuge gn gn die in Ausführung des vorgengunten Bank⸗Träger⸗ Vertrages Muster 3 63 B)ꝑ abzuschließenden Verträge der Träger mit den Siedlern r, n, ist das Vertrags⸗ a zu verwenden. r,, Bewilligungsbehörden sind berechtigt, Aenderungen

Siedler nicht unbillig verschlechtert wird. Eine Aenderung des Vertragsmusters 3 (3B) ist nicht zulässig.

V. Auszahlung der Reichsdarlehen. Aushändigung der Reichs⸗ bürgschaftsurkunden. ; 52. (1) Die bewilligten Reichsdarlehen werden in Teil⸗ beträgen gezahlt, und zwar . die erste . mit 60 v. S. bei Abschluß des Bank⸗ Träger ⸗Vertrages, . die 6. Rate mit 40 v. 5. nach baupoli eilicher Ge⸗ brauchsabnahme (Bezugsfertigkeit) des. Siedlungshauses und Vescheinigung der Bewilligungsbehörde über die fach⸗ und sach— gerechte Aussührung der Arbeiten nach den genehmigten Plänen. 2 Tie Teilzahlungen erfolgen auf ein für diesen Zweck einzurichtendes Dongertonto über das der Träger nur für das Vorhaben verfügen darf. Die auf dem Sonderkonto anfallenden Zinsen sind für das Vorhaben zu verwenden, andernfalls zu rück⸗ uzahlen. . 95 Die n ,, dürfen erst dann ezahlt werden, wenn die Tärfehen nach Weifung der Deutschen Vau— und Bodenbanl 2A. G dinglich sichergestellt sind. Zum Nachweis Her dinglichen Sicherstellung' und zur Prüfung der Rang⸗ und Belastungsver⸗ hältnisse sind der kent . Grundbuchblatt⸗ Abschriften und die sonst von der Bank für erforderlich . Unter⸗ lagen zu übersenden. Die Bank kann, falls dadurch das Reichs⸗ darlehn nicht gefährdet wird, ausnahmsweise von der dinglichen Sicherstellung der Reichsdarlehen bis zur Auszahlung der Schluß⸗ rate absehen, namentlich dann, wenn andere gleichwertige Sicher⸗ heiten gestellt werden. Ist die Uebernahme der Bürgschaft oder der Gewähr zur Bedingung gemacht, so dürfen Zahlungen auf das Darlehn aus Reichsmitteln erst nach rechts verbindlicher Ueber⸗ nahme der Bürgschaft oder der Gewähr erfolgen, . (4 Soweit Gemeinden (Gemeindeverbände) Verfahrenstrãger, Darlehnsschuldner und Grundstückseigentümer sind, kann die Bank auf die dingliche Sicherstellung der Reichsdarlehen bis zur Uebertragung der Stellen auf die Siedler verzichten. . 53. (1) Das Reichsdarlehn ist an bereitester Stelle, jedenfalls vor den auf die Eigenleistung ,,, Fremddarlehen, Rest⸗ kaufgeldern usw. einzutragen. Auf Antrag kann für die Kosten des Grunderwerbs, den ,, und das vom Träger oder von dritter Seite gewährte Baukapital, das nicht auf die Eigen⸗ leistung angerechnet wird oder über die Eigenleistung hinaus zur Deckung erhöhter Baukosten nach Nr. 25 , en wird, in der dinglichen Belastung des Grundstücks oder Erb aurechts der Vorrang vor dem Darlehn des Reiches eingeräumt werden. Bei Forderungen von Gemeinden (Gemeindeverbänden) aus langfristig gestundeten Restkaufgeldern, Ansiedlungs⸗ und Anliegerleistungen und bei Werkdarlehen ist darauf hinzuwirken, daß sie hinter dem Reichsdarlehn gesichert werden. Dies gilt nicht für Forderungen der Gemeinden (Gemeindeverbände) auf Restkaufgelder und An⸗ liegerleistungen, wenn und solange die Gemeinden Gemeinde⸗ verbände) ihrerseits noch mit Schulden für die Aufbringung der Leistungen belastet sind, die ihnen durch die , , ,. und die Anliegerleistungen abgegolten werden sollen vgl. Nr. 133 ) Ueber die Vorrangseinräumung entscheidet die Deutsche Bau‘ und Bodenbank A. G. auf der Grundlage des Bewilligungs⸗ bescheides (Bürgschaftsvorbescheides). ; (3 Durch . einer Vormerkung in das Grundbuch ist zu sichern, daß dem eichsdarlehn oder dem vom Reich zu verbürgenden Darlehn im Range vorgehende oder gleichstehende Velaftungen auf Verlangen gelöscht werden, wenn und soweit sie sich mit dem Eigentum oder dem Erbbaurecht in einer Person bereinigen (ogl. 5 1179 BGB.. 54. (1) Die ,,, sind von dem Träger durch Ver⸗ mittlung der Bewilligungsbehörde bei der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank A G. zu beantragen. ; (2) Die Bewilligungsbehörde hat zu dem Antrag unter Ver⸗ wendung des antiegenden Musters 5 bei Ser werten Rate sr becher 2 oransfetza n gen firr die Zahlungen (ꝗgl. Nr 5e) erfüllt sind. Hierbei bleibt es ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen, ob sie die Bescheinigung auf Grund eigener Prüfung oder auf Grund der Prüfung einer nach⸗ geordneten Landes behßnrde erteilt. Für das Gebiet, der Stadtkreise kann auch die Prüfung durch die Kommunalbehörde zugelassen werden, soweit die Stadt nicht selbst Träger, Bürge oder Gewährträger ist. Die Anträge auf Auszahlung sind nach Prüfung auf ihre technische, sachliche und finanzielle Richtigkeit an die Bank weiterzuleiten ohne Rücksicht darauf, ob die dingliche Sicherstellung erfolgt ist.

55. (1) Soweit das bewilligte Darlehn org einer Ver⸗ minderung der Kosten oder einer nachträglichen Aenderung der Finanzierung nicht in voller Höhe zur Deckung der Kosten der Siedlerstelle benötigt wird, ist es , ,,,

(3) Kleinere Spitzenbeträge bis zu 19 RM je Stelle können mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde noch nachträglich zu⸗ gunsten des Siedlungsvorhabens verwendet werden.

56. (1) Ist durch Vorbescheid der Bewilligungsbehörde die Uebernahme der Reichsbürgschaft zugesagt, so wird die durch die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A. G. nach anliegendem Muster 7 auszustellende Bürgschaftsurkunde erst ausgehändigt, sobald nach⸗ gewiesen ist, daß

a) die Bauvorhaben gebrauchsfertig von der Baupolizei abgenommen und die Stellen nach Maßgabe des Be⸗ scheides und der von der Bewilligungsbehörde mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Baupläne unter Be⸗ rücksichtigung etwa vorgesehener Aenderungen oder Ergänzungen einwandfrei ausgeführt sind,

P) die beliehenen Bauten zum vollen Zeitwert (Ersgtz⸗ wert) oder nach den besonderen landesgesetzlichen Be⸗ stimmungen gegen Brandschaden versichert sind,

e) die Hypothek für das zu verbürgende Darlehn im Grundbuch eingetragen worden ist,

d) der Schuldner und der Darlehnsgeber die in den „All⸗ gemeinen Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für Kleinsiedlungen“ auf⸗ erlegten Verpflichtungen übernommen haben, nament⸗ lich der Schuldner die nach Nr. 16 der Allgemeinen Vertragsbedingungen“ zu zahlende Gebühr entrichtet

hat (Anlage B). 2 U

und im Falle der Nr. 33 Abs. 2 Satz 3

e die Siedlerstellen unter gi g gr e; Uebernahme der auf die einzelnen Siedler entfallenden Darlehnsanteile auf die Siedler zu Eigentum oder in Erbbaurecht über⸗ tragen worden fend und der Träger von der Haftung für diese Darlehnsanteile frei geworden ist.

Der Nachweis ist zu führen zu a): durch eine Bescheinigung der Bewill igungsbehörde; aus der Bescheinigung muß die endgültige 8 der Gesamtkosten der Stelle abzüglich der inrichtungskosten sowie der zu verbürgenden Hypothek erkennbar sein.

zu b: durch Vorlage des Versicherungsscheins und gege⸗

; benenfalls des Hypothekensicherungsscheins,

zu e): durch Vorlage einer beglaubigten Grundbuchblatt⸗

Abschrift, und aller sonstigen, von der Bank für erforderlich gehaltenen Unterlagen, zu dh: durch Vorlage der durch Unterschrift anerkannten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“,

zu e): durch Vorlage der deimstãttenverträge (Kauf⸗ und Uebereignungsverträge) oder Erbbauheimstätten⸗ verträge (Erbbauverträge) und n , Grund⸗

des Vertragsmusters 3a zuzulassen, soweit dadurch die Rechte des

Reiches nicht beeinträchtigt werden und die Rechtsstellung der

buchblatt⸗-Abschriften, aus denen die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu ersehen ist.

Stellung zu nehmen und