1936 / 97 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Apr 1936 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 97 vom 27. Ayril 1936. S. 1

. 1 ö J ; Sied ( Die Vorschriften der Nr. 58, 59 und Hi gelten sinng⸗ 2) Die weitere Verwaltung der bewilligten Reichsdarlehen ] keit des Trägers mit der . und dem Pezug der e; ;

* . dem ßugicaftsvor- ] auch für die Siedlungen aus den rückliegenden Siedlungsabschnn ) f B e i 1 2 9 e

: d Faliung an. ̃ Deutschen ] lung beendet. In den? ewilligungsbescheiden (Bürgs afts , e. er bei der Einweg um E Cn 2 9

,,, ,, ichs anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Bau⸗ und Bodenbank A. G. Sie it, anahrckhan und der (Gemeindeverband) sich verpflichtet, die Ausgabe, der, Stelle d. 8 e mee.

J , , e e , n, ,, Rr: 97

dd , . , n n , , Berlin, Montag, den 27. April 1936

sie sich aus den „Allgemeinen Vertragsbed dfungen“ ergeben Verpflichtungen nach Nr. 10 Abs. 2 b zu übernehmen.. Rahmen eines Einzelfa es hinausgeh a d eine sn .

naͤhme von Reichsbürgschaften für Kleinsier , (2) Im übrigen sind gigen iedleßn ö. der Durchführung der zielle ,, . des . . edarf es der ; ——— 1 n

8 ie Si ur Miete (Pacht) Siedlungsvorhaben alle vertretbaren Erleichterungen zu gewähren, stimmung des Reichsministers der Finanzen. ö. . . 5 vi. Ie e goerr. eln ihn ö e. . a Berlin, den 21. April 193. Amtliche S. Deutsches Reich. dmr ge er dal fa ang hen geurslnns b) wenn die Beschlagnahme des Grundsttscks ganz der , ,. ö jn X Eigentümer (Erbbauberechtigte) ihr ß ö x ö 1 s. Dre . B. Dachrinnen, Abfallrohre, Fensterläden, ilweis 2 2 zversteigerung oder 57 () Soweit die Siedler nicht als n , n ge et 6 ö vgl. Anlage C 1 3) Der Reichs- und Preußische Arbeitsminister. Fortsetzung aus dem Hauptblatt. Toppelsenste) Auch der Jnnengnstrich kann n. 89 . J 6 een, oder sind (vgl. Nr. 62 ff.), sind die Träger verpflichtet. ihnen , e, e beslätigt daß die Voraussetzungen für die Zulassung als Klein⸗ Franz Seldte. „ctiat, die Ausfüh l 3 in Selbsthilfearbeit überlassen bleiben. wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der ver⸗ nell uh AAbschluß der Bau, und Sinxichtungsarbeten,öug, siebler? gemäß Nr. 8 und 3 zweifelsfrei, vorlizgen oder die ord⸗ . fiichtigt, die Ausführung selbst aher so lange zurückgestellt wer— bürgten Hypothet bestritten wird,

. niet (pachthweise zu überlassen und ihnen einen Anspruch , Lin n! m der Har lenbanes und der Tierhaltung ö bis der Siedlen die Möehrbelastung ohne wirtschaftliche Ohe . Ill. k . ö des Reichs⸗ auf Uebertragung der Grundstücke zu Eigentum oder in Erbbau⸗ . Nitkinung besonderer Sachverständiger unbedingt ge⸗ tragen kann. Der Ausbau sull sich in erster Linie auf die (ö) Eine Einfriedigung der Siedlungsgrundstücke und der An⸗ arbeitsministers zu Zwecken Deiwendet wird, die mit echt unter angemessener Anrechnung des Wertes der geleisteten Wörle ist können die Vewilligungsbehörden bei Eigen⸗ Zu IVa 4 Nr. 11—110/ 36. Anleg] Heiterung der zur Siedlerwirtschaft nötigen Räume erstrecken schluß an Versorgungsleikungen (Wasser, Gas, Elektrizität) und dem Charakter des Vorhabens als Kleinsiedlung nicht . =Selkst. und Rachbarhilfe ür den Fal , n,, aer ned, n,, des Eignungsscheines wgl. Nr. 383 ; - rh pertia lig . ist sicherzustellen, daß der weiter Fanalisgtion diirfen ncht gefordert wer den., Soivesl in landes gesetz⸗ ,, . . 66 .

daß sie vom Beginn der Tilguns des Reichs- bzw. reichsverbürglen und Anlage B), gegebenenfalls auch poͤn der Einhaltung der Vor⸗ Einzelvorschriften obau nur entsprechend den von vornherein genehmigten Planen lichen Vorschriften, Verordnungen, Ortssatzungen und Bauord— wenn der Tarlehns nehmer in Konkurs gerät, das Ver⸗

583 18 Mr 37 ihr Verpfli drei Jahre 1 . 3 5 * ö ö z * erfolgen hat. nungen andere Bestin ste he si Ans , i. ; . 3 ** Darlehns an gl. Nr, 37) ihren Verpflichtungen mäß riften der Rr. 23 Abs. 1, 2 und 3 über die Planung der Garten- über die Siedlungsplanung und die Siedl ungsgebãnd K ö . stimmungen bestehen, sind davon Ausnahmen gleichsverfahren über sein Vermögen eröffnet wird Findurch piünklich nachg tos nen a , r n, und Tierhaltung absehen. Gehört. das Eigentum oder g6p G3) Die Mindestraumzahl und raumgröße der ersten Ausbau— oder Befreiungen, Dispense, zu erteilen. oder wenn er auch nur außergerichtlich die Zahlungen

o = 9 O = 0 no =

5 .

o o , a, , m.

irtschaf f ü 8 S stů ilie des Si trägt: 2) Eine Einfriedi soll nur insowei n

bewirtschaftet haben und daß darüber hingus ; 3 Er Siedlungsgrundstück der Familie des A. Siedlungsplanung ). e beträgt S) Eing Einfriedigung soll nur insoweit durchgeführt werden, llt

en, 2 wder eingetreten sind, die der Zulgsfung . w . a. so sten *mdlls lauch von J Wohn- und Kochraum . 1 ö. sie in Selbst⸗ und Nachbarhilfe der Siedler hergestellt werden e) ö bei einem Verkauf des Grundstücks die Ueber⸗ Intern genmeß Nr. 3 und. d en tgegenstchen, Some der Träger Siedler ade der Stelle als Reschsheimstätte CErbbquheimftätte) , Elternschlafraum . 4am ann, Versorgungsleitungen dürfen überhaupt nur dann angelegt nahme der perfönlichen Schuld durch den Erwerber nicht Eigentümer der Siedlungsgrundstücke ist und das Sied⸗ 5 , Festlegung eines Vorkaufs- und Ankaufs⸗ Wieder⸗ (1) Für die Aufteilung des Siedlungslandes soll ein?; Kinderschlafraum 12 werden, wenn die Anlage- und Anschlußkosten niedrig sind und die nicht zustande kommt

lungsgelande sich nicht im Eigentum Ine n er aft rn sen, ders) Rec s len genommen werden (Nr. 58 Abs. 2). e . , . i J Virtschafts raum . ö. geringen Leistungsfähigkeit der Kleinsiedler angepaßt f wenn deine Abtretung der Grundstückserträgnisse ohne ichen Rechts befi is insten der Siedler der künstt ö f Ejiaensiedlu j Träger⸗ em Siedlungsplan sollen ersichtli die Ges des 4 . en *) ö K 3 e , ,. . . e m e ,, Uebertragung des Eigentums M 6 ö. ö, . der gn gr lf die. Höhenlinien, die für den öffen fel werfzar ö S) Alle Abwässer und Abfallstoffe müssen gesammelt und der w . oder Einräumung des Erhbaurechtez . durch Eintragung 2e cn. Ni. 51 Abs. Ef de sinngemäß Anwendung. Bedarf erforb erh chen l gen . 3 ujw 9 en Futterraum . gen nere ; Eine Kanalisatien 11. Das ö Rteichsarbeits ministers die Kündigung zu einer Vormerkung in das Grundbuch zu sichern. einteilung mit der Angabe der nach Ar, der „Best!imm Abort K ö J Aus ö. fall 9. ngen g,, ,, i n n,, , n verlangen erlischt wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten

. ung in gicglerr ind schokt während, des Laufes der . ber die Förderung der Kleinsiedlun festzusetzenden Gri ö J ; 1 . . Ausnahmefällen besonderer Umstände wegen erforderlich erscheint, n , , ; . ; ne e r e , nen. , wen zu entfernen ö C. Jö. ö und god) & en ng g n e, 51 60 en 3 . . bei Inanspruch— i nur mit vorheriger Zustimmung der Derr e ehr, zu⸗ nach Festftellung des Kündigungsgrundes ausgeübt wird.

3 Siedler zu ersetzen. andendn Gebäude, Straßen usw. sollen besonders kenutht 26 gl. Nr. 55 der Bestimmungen. , ö . 5 ü i V K . . zur Uebernahme der Anerkennungsbestimmungen. 66 werden. Die n , . sind um Rande de; H Bei Familien ohne Kinder oder mit einem oder zwei di ch. Einwandfreigs und ausreichendes Wassen ö sich. soweit n ,,, , 3 Senn 9 iworben, so sind ihnen die 1. Allgemeines lungsplanes einzutragen. ern unter zehn Jahren kann zunächst auf den Ausbau eines die Untergrundverhältnisse dies gestätten, in der Regel am billigsten ; 12. Unterläßt es der Darlehnsgeber, zu einer Vereinbarung Siedlerstellen nach Nr. 57 Abs., 1 erworhen, der in Erb⸗ ; ö . ö. seinsiedl ist es h Bei Vorhaben von fünf und weniger Stellen gen erschlafraumes verzichtet werden, sofern die spätere Ausbau— durch Anlage von Brunnen beschaffen. Soweit die Wasserversor— über eine für ihn nachteilige Veränderung des Schuldverhältnisses Stellen auf Antrag von den Trägern zu Eigentum oder u das h4. (I) Zur nachdrücklichen Förderung der Kleinsied ung if 8. V . Lageplanes ichkeit dadurch gesichert ist, daß ein entsprechender n gung nur durch Anschluß an die Wasserleitung zu ermöglichen ist oder der bestellten Sicherheiten die Zustimmung des Reichsarbeits⸗ Faurecht zu übertragen, je nach dem in , erforderlich daß. die Vergünstigungen und . r , ö. soll sich der Gesamtplanung * Raum geschaffen wird. ausbau- muß Vorsorge getroffen werden, daß die Wirischaftlichkeit der ieh, ministers einzuholen, so tritt die Bürgschaftshaftung für einen Land von den Eigentümern zur Verfügung geste . licher, baupolizeilicher, ortssatzungsmäßiger und sonstiger Art, di 23 n s la ,, Y Bei besonderer Begründung k di . J lerstellen nicht durch die Preisgestaltung gefährdet wird 3). Deshalb hierdurch verurfachten Ausfall nicht ein.

8, . . . , ,., k ö . gin , I , fle. , einfügen. Kenn. dere An fceilung ben e, n ren, , ist darauf hinzuwirken. daß ein nioigtlicher Pauschbetrag in Kommt der Dariehnznehmer mit der Zahlung von Zins ihrer kednungsmäßigen Bewirtschaftung., zanenth 8 siedlungen zukommen, auch solchen Signlung . , , x ; . . ] sich is VMätzli Schlafträ ff (i n , ,. mäßiger Höhe vereinbart wird. Um eine Wasfervergeudung zu ver⸗ Und Tilgungsbeträgen in Verzug, so wird das Reich von. der spekulativer Veräußerung und zun. Schutze ,, . 8. werden, für die Reichsdarlehen. oder Reichsbürg chasten nicht in , . r , men ieh ber fe , , . der Min- meiden, kann daneben bestimmt werden, oh bei . von Bürgschaftsverpflichtung für die“ rückstandigen Beträge befreit, gegen Zwangsvollstreckung aus persönlichen ,,, Anspruch genommen werden (private Siedlungen, z. B. Industrie⸗ ,, 66 a, g, ö e, che arm mn ers f er vorherigen Zu mehr als 60 ebm Wasser jährlich für den Mehrverbrauch ein Son⸗ wenn der Darlehnsgeber dem Reichsarbeitsminister innerhalb bie Stellen möglichst als Reichsheimstätten Er J ken, Giedlungen, Werksiedlungen u. dgl.), die aber nach der Art ihrer lungzplane— 1 5 ilbebauungsplan oder Gesamtsie Grö d Einri ö. . ö derpreis zu bezahlen ist. In jedem Falle ist darauf hinzuwirken, don drei Monaten seik Fälligkeit den Verzug des Schuldners unter ausgelegt werden. Sind die Träger nicht als n. * . Ausführung als Kleinsiedlung anzusehen sind 4h 34 J en . . a a pirel' , dar 6) 6 1a. ö. . des Stalles richtet sich nach dem daß eine laufende Wassermessermiete von den Siedlerfamilien nicht Angabe der Höhe der verfallenen Summe nicht schriftlich mit⸗ Reichsheimstätten Erbbauheimstätten zugelgssen, so sollen , (23 Voraussetzung hierfür ist, daß die zuständige Stelle (An⸗ . so so . . nn, 31 ö i ,, ö om Sie ö zu haltenden Kleintiere. Sofern es in erhoben wird. geteilt hat. Stundet der Darlehnsgeher fällige Zins- und Til⸗ ständigen Gemeinden (Gemeindeverbände) als zus be h anft g erkennungsbehörde) auf Grund der ihr hiermit übertragenen Be⸗ barland ausge 4 ) er chin . al bon en ann um tte 4 hang mit dem Wohnteil errichtet wird, gungsbeträge ohne schriftliche Einwilligung des Reichsarbeits⸗ (vgl. auch 8 25 des Reichsheimstättengesetz vom 10. M ö. . fugnis das in Betracht kommende Siedlungsvorhaben als Kleinsied⸗ Entwicklung in ,. irc ö. 5 , U ., genügend, möglichst durch Zwischenschaltung nin sters länger, als drei Managte, so wird das Reich von seiner W die Ausgabe als e ee n, erden weten, lung anerkennt, . . Nr. h6 sieg ö , r . . Wiese, Straßen, gl. . J i. Zu IVa 4 Nr. 11 - 110/36. Anlage B. ,,,, ö J 2 funlich verscheint, ist vertraglich ent Keren eg Wieder lchnss. Erlangung der Befreiung von Gehühren, Stempelgegs , ) Die Sie - , g fein, Stall, allenfa ; 14. Kommt der Darlehnsgeber den in Nr. 19 festgesetzten ger e Tf ien, mit fie n, m t fe, mien f,. Steuern) abgibt und die ,, nnn bezeichnet, die a,,, ö. n 1 fa ar DJ 46 . Allgemeine Vertragebedingungen . nech cl erh . . ,,

j Former ingli . f 3 i 5 en. ! ö ; 6 ö . d in einem An⸗ ) j z ; 3 J nicht nach, so erli r ts tu es Reichs. er e mfr ge ben werfen 6 a, b, e, d zugrunde für das Vorhaben H örmigkeit vermieden werden, namentlich bei der Straßenfü der in einem getrennten Nebengebäude anzulegen. Ueber bie für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für Klein⸗ IJ ö.

zu legen. II. Anerkennungsbehörden und ihre Befugnisse. ber Aufteilung in Siedlerstellen, bei der Anordnung der tung des Stalles kann erst dann entschieden werden, wenn fest⸗ siedlungen. vVI. Kosten. .

; 5 aper j j illi ? f den Grundstücken und bei der Wahl der Vorgartenties welche und wieviel Kleintiere gehalten werden. Es kann des⸗ I. Erhalt d inri i 5 Di 3 dis Grfij ; ;

. ; der Siedler. h5. ¶) Anerkennungsbehörden. sind die Bewilligungsbehörden auf d . Dm estn: ; ( . ] ann des Erhaltung der Bauten und Einrichtungen der Siedlerstellen. 15. Die durch den Abschluß, die Erfüllung und die Abwicklung ö . , . . dann ] (. Nr. K) oder, die von ee bestinmmten nachgeordneten st aat⸗ . ᷣ— ,,, , ö JJ 1. Die Baulichkeiten sind fortdauernd zum vollen Zeitwert . ,, jetzt oder in Zukunft entstehenden Kosten 2. c cische J . ͤ ö i zer 5 n. . 31 ; 6. 6. , . k . g des t c esgesetzli im⸗ ; 5 -

den e e wee e wic eum lien ihregssekes dnnn 6. Lern , gh, , görhen stehen die den Bewilligungs, sollen unter Köber guabtztera Spärsamteit ausgenutzt n Kier mäglichsl weilige hend selbst nach entsprechender Anlei— kerseähee e, c en been dle ellen, frägt der Tarlehns kchme

f Dl . ; . d B 366i h, . mungen versichert zu halten. Sie sind ferner stets in einem guten z mäßig bewirtschaften, Zur Sicherung dieses Zeiles ist ene sotg, behörden gemäß Nr. 44 Abs. 2 übertragenen Befugnisse zu, ferner des Siedlerberaters herstellen. Zustande zu halten. . a ,, 1 ö die VII. Gebühr.

nh ; S irts sberatung ; . 931 II. Ein ausreichender Keller ist zur Stä— Siedler⸗ Req s arbeit minsf 6. ür die üraschafts j alhae Betreuung, fachliche Schulung und Wirtschafts die Befugnis, auf Grund des 3 29 der Verordnung vom 6. 10.1 ; . ĩ nder Keller ist zur Stärkung der Siedler⸗ vom Reichsarbeitsminister geforderten Ausbesserunge Er⸗ 16. Für die Ausstellung der Bürgschaftsurkunde und die Ver, . Klein s edler ioner . Um ihnen dige zu . 2 und ö vom 15. 2. 1935 in . 8 29 () Das Siedlungsland ist mit dem geringsten Aufwa Heft unbedingt vorzusehen. Eine Vergrößerung des in Ab= 1 innerhalb ö. ö,, Frist J . waltung der Bürgfchaft erhebt die Deutsche Bau, und Bodentank sie angehalten werden, sich einer oom Reichs arb, minnehre,, r, O den arnslkünsgesetzes die für die Finanzbchörden hin. Straßen zu erschließen. Cs; empfehlen sich da her langs; vorgesehenen Meindestinaßes ist erwünscht, und, meist hne sungendinnerkun erde duldet datt rund ganz oder AF g Rerlin, eine Hebänzt von as vFd des verbürgten Darlehns, kannten Siedlerorganisation als Mitglieder anzuschließen. dende Versicherung abzugeben, daß die Voraussetzungen für die Be⸗ durch. Fußgängerwege unterteilte Baublöcke. Ouerstraßen s Mehrkosten, durchführbar. Gestatten die Untergrundver⸗ teilweise zerstört, so ist der Darlehnsnehmer berpflichtet es nach mindestens jedoch 21 RM je Fall. Bestimmungen darüber bleiben vorbehalten,. KJ freiung von Gebühren, Stempelabgaben und Steuern vorliegen. das unbedingt Notwendige zu beschränken. Einseitig bebl im nicht die Anlage eines Tiefkellers, so kann statt dessen Bauplänen und Kostenanschlägen, die der Reichs arbeitsminister (2) Aufgabe der Schulung und Wirtschafts beratung 16 3 Von diesen Befugnissen ist möglichst weitge end und überall Straßen sind möglichst zu vermeiden. ; hleller ausgeführk werden, der indes gut isoliert und eben- genehmigt hat, innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzu— VIII. Rechts nachfolger. dafür zu sorgen, daß die Siedlerfamilien nicht 3 , da Gebrauch zu machen, wo Kleinsiedlungen ohne Verletzung öffent⸗ ) Die Straßenführung soll sich dem Gelände, na indestens 8 am groß sein muß. stellen. 17. Im Falle der Schuldübernahme gilt die Reichsbürgschaft sondern vor allem praktisch über die gartenbauliche . n licher Belange errichtet werden können. seiner Oberflächengestaltung, m glichst anpassen und bei hüg Das eingeschossige Einfgmilienhaus mit ausbaufähigem 3. Wesentliche Aenderungen der Baulichkeiten, insbesondere zugunsten des neuen Schuldners nur dann, wenn der Reichsarbeits⸗ Landes und das Halten von Aleintieren mit gerd . . . ö Gelände den Höhenlinien folgen, choß ist am vorteilhaftesten. Als frei stehendes Einzel- auch ein gänzlicher oder teilweiser Abbruch, bedürfen der vor— minister der Schuldüäbernghme vorher schriftlich zugestimmt hat. wiesen' werden, sie zur selbständigen, eigengedan ichen. f ö III. Anträge. J . 3) Liegt das Siedlungs and an ert ches tec den so Kmöglicht es am besten sowohl die Schaffung weiterer herigen Zustimmung des Reichsarbeitsministers, Das gleiche gilt von der Abtretung der Darlehnsforderung. führung aller erforderlichen Alrkeiten mit verhältnismäßig ge⸗ 64. Tie Anträge sollen unter Angabe der Einkemmensverhält, dies als Eüschließungsstraßen nicht verwendet werden, ne Hergrößerung der Baukörpers, als auch eine er⸗ E Das, Inventar und sonstige wirtschaftliche Einrichtungen 15. Darlehnsnehmer und Darlehnsgeber haben ihre Ver⸗ ringen Baraufwendungen zu, befähigert. 5 e fta n nisse des Bewerbers und Beifügung der erforderlichen Unterlagen Verkehrsstraßen sollen Quͤerstraßen nur in großen Ab ch werdende Vergrößerung des Hauses selbst; als Doppel⸗ der Stelle sind in , n , Zustande zu erhalten. Tas pflichtungen dem Reich gegenüber ihren Rechts nachsolgern aufzu⸗ i , , ö hilloter Bau⸗ Lage⸗ na ern i; bei der . den ö. r ,,. einmünden. ö ‚m g hir, ö Senkung der Baukosten und n lh h. , ,, i nnch n , . , g 1 der Maßgabe, daß diese gehalten sind, ihre jeweiligen VIII. Abgaben, Gebi n än zustandigen Gemeindebehörde (Oberbürgermeister, ürger⸗ ; irt Ersparungen. . hlägen der mit behördlicher Zustimmung bestellten Sied— echtsnachfolger in gleicher Weise zu binden. 0. (4) Alle Geschäfte und Perhandln . werden seh sie ul ihrer 5 unverzüglich (6) Bei Siedlungen, die außerhalb der bebauten O Tie Bauten sind mögslichst einfach, aber in guten Formen lungsberater ist hierbei Folge zu leisten. folg n. . führung der Siedlungsvorhaben dienen, in omen, an die nach Nr. 65 Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten hat. errichtet werden und stäbtebaulich eine selbständige Einheit salten und unter tunlichster Verwendung bodenständiger IX. Erbbaurechte. anne h a lb eines orden t lach em ee, nn . - . J ellen, empfiehlt sich in Anlehnung an alte heimische Sied . Bauweisen dem Hrts, und Landschaftsbild anzu— II. Sicherheiten. 19. Auf Erbbaurechte finden diese Allgemeinen Vertrags henemmen werden, von gllen Gebühren, Stem hel ahn 1x. BVoraussetzun gen für die Anerkennung der Siedlungs- weisen die Anlage eines Angers oder Platzes all Mirttelpn Die Verunstaltung des Siedlungshildes durch, gleich er 5. Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ist verpflichtet, bedingungen sinngemäß Anwendung. Steuern des Reiches, der Länder und der sonstigen össen i vorhaben als Kleinsiedlung. (2) Bei größeren Gemeinschaftssiedlungen ist, auch we , . oder sormenmäßig ungenügende An- Belastungen, welche der vom Reich verbürgten Hypothek im Range Körperschaften befreit. Die, Whfrein gg . ö n . ös⸗ s. Ob ein Siedsungsvorhaben als Kleinsiedlung anerkannt, im Anschluß an 9 bebaute Ortslage errichtet werden, aus , ö. ö ,, ö KÄufbanten, vorgehen oder gleichstehen, löschen zu lassen, wenn und soweit sie auch auf die Umsatzsteuer, die Grunderwerbs⸗ und We z Cr. werden kann, richtet sich grundsätzlich danach, ob das Vorhaben nach baulichen und wirtschaftlichen Gründen die Bildung eines Die inn. 83 ö. 96 . ; ö sich mit dem Eigentum oder dem Erbbaurecht in einer Person steuer, auf letztere namentlich auch dann, wenn . . n, n. Land- und Raumgröße sowie Kostenaufwand und Verhältnis des Siedlungskerns anzustreben, an dem u a, die erforderliche * ichte 6. . rd⸗ und Dachgeschoßräume kann vereinigen, eine dieser Verpflichtungen entsprechende Vormerkung Zu IVa 4 Nr. 11 - 110/36. Anlage C. werbe von Land oder Betriebsmitteln durch den Träger des Sted! Finkommens zur Höhe der Belastung die Merkmale der Kleinsied. meinschaftseinrichtungen, wie Gemeinschaftshaus. Schule, ö fei K zugunsten des Darlehnsgebers in das Grundbuch eintragen zu lungsvorhabeng erhoben wird, Steuerfreiheit ist durch) lung aufweist vgl. Rr. 17, 20 einschließlich der Anlage A, Nr. 26 liche Gebäude usto. angeordnet werden können. Voltswohm Hohn dnn n e . 1 63 ef en i! esonnung (affen und die Eintragung sowie die Erfüllung der sich daraus Siedlerauswahl bei der Kleinsiedlung. 'rWeenhehnhrenz, Stempel, odeg, Steuerfreihei uhest: en, bis 23 und 2. A1b Y. . GMWefläernn arbwerkerstellen und dergleichen werden hier .. Wohn außen 1 , hann, ergebenden Verpflichtungen dem Reichsarbeitsminister nachzu— i 6 die zuständige Behörde ohne weitere. Rochr rüfnng ee gh e . s3. (I) Um den Verschiedenheiten der örtlichen Verhältnisse der ö des Siedlungskernes einzugliedern sein. ohne Jusft um ung des Reichs . 3 ö 1 w weisen. Zur Durchführung der Vorschrift in Nr. 7 der „Be⸗ wenn der Träger (bei mittelbarer Trägerschaft die ewi igungs⸗ Rechnung zu tragen, wird jedoch zugelassen, daß die Anerkennung nr n mung Reichsarbeitsministers mit Reichs⸗ s. Die Forderungen des Darlehnsgebers gehen, soweit er durch stimmungen über die Förderung der Kleinsiedlung“ ist mit behörde) versichert, daß ein. bestimmtes Vorhaben als . e e fehlung ich dann aus gesptochen werden kann, wenn die 17H. moder ⸗bürgschaften nicht gefördert werden. das Reich befriedigt wird, mit Einschluß der Sicherheiten und dem Reichsheimstättenamt der DAF. folgendes vereinbart lung im Sinne dieser Bestimmungen ö ö Ger hiernach für Land- und Raumgröße sowie Kostenaufwand vorge⸗ () Die Hausformen (Einzelhaus, Doppelhaus oder, 1 . Lem ü 8 4 BGB. auf das Reich über. worden: Antrag oder die Handlung, für, welche die 2A ö. . enommen ] sehenen Höchst- und Mindestgrenzen in mäßigem Umfange über- haus) sind unter BVerücksichtigung der Himmelsrichtung, hein An die Ausfü d ; ( . ö. webe Der Darlehnsgeher ist, weiter verpflichtet, im Falle des ö bühren, Stempelabgaben oder Stfuern in nspruch ger der unterschritten werden. Entscheidend bleibt aber in jedem Falle, . uweise und städtebaulicher Gestaltung auszuwählen. An die Ausführung der Bauten dürfen nur die statischen ebergangs an den Siedlerstellen auf die Siedler die verbürgte 1B8ewerb Kleinsiedlers ; ö ö. wid. zur Durchführung des Vorhabenz erfolgt. Die Versicherung ö 3 nnen en dhl We senzart als Kleinsiedlung wahr a itz nde stazt b mn de der iseblngshänser ist darg Forderungen, gestelll werden. Besondere Auflagen aus Sypothet und, wenn er auch, die Vorhhpothel gewährt hat, auch oder Rel . * um Kleinsiedlerstellen, die mit Reichsdarlehen esseät c' den Rächprüsung durch die Finanzbehörden. 9 *. . und die Stammstelle Nr. 17 Abs. ) im Eigen— 2. daß 2 ein gutes Straßenbild ergibt, daß eines ein . Fine , nr ir e g ö. ' . ,. J 3 , n nn , n rr nl g ge bfr . ) gl. NT. * 3 ö ö . . , 6. ,, , Fal; J Rücksi auf die Sicherheit geschlossener Siedlungen er⸗ im Fall der Zwangsversteigerung der Gesamtsiedlung oder ein⸗ Sof . wen, . *. tui (Erbbaurechth des Antragstellers steht. K reie hach aftung der Stelle ermöglicht wird und daß na ö 3. . 1 ? 1 Sofern sie danach glauben, daß sie ö = ö. . bis zum Ablauf von sechs Monaten nach 69) Der Aushgu eines zbeiten den r für . kt bei . i. Ktterhsusern die Wohn, und Stall Bauweise und Baustoffe müssen so gewählt werden, daß ö ö . il nt ere, . sie . . , der ö Debrauchs abnahme Bezugsfertigkeit) ist von , ö. n , . ö ö, schol e e n . günsti 6 n . Reihenhäuser dürfen nicht zug äude Dauerwert haben und, infolgedessen von privaten Bewilligungsbehörde als berechtigt anerkannt werden. e m n ö. *. aus dem sich ihre persönlichen und wirt— dem Träger über jedes durchgeführte Siedlungsvorhaben eine geschlossenen ,. . , . , , . (3) Viererblöcke un i fentlichen Geldinstituten beliehen sowie von Feuerver⸗ 9 ftli ö zerhältnisse ergeben, auszufüllen und mit einer Ein⸗ hluffäbkechnung auszustellen und zur Jächmrüäfung' durch die vohnung) sch ießen gau e,, . sosern mn 3 e sonstigen werden. gsanstalten ohne wesentliche Erhöhung der Brämie ver III. Prüfungs⸗ und Besichtigungsrecht. . . Gemeindebehörde Fewilligungsbehbrde bereitzuhalten. Der Träger hat die Fertig⸗ vorhabens als Kleinsie unh nicht aus, lc sesttcht za h gf jedlungsgebäude und Außenanlagen zerden. Neue Baustoffe und Bauweisen dürfen nur dann 8. Der Reichsarbeitsminister und der Rechnungshof des Deut— , , einzureichen. Vordrucke für fellung! der Schlußabrechnung der Bewilligungsbehörde anzu— , 3 . . in Befriedigun k het werden, wenn sie von behördlich anerkannten rü, schen Reichs sind berechtigt, das Unternehmen des Darlehns⸗ ge. att und ben Fragebogen werden von den, Gemeinden j lung 8 trotz des erhöhten Bauauswands vornehm ich . ö ; 9 . J. llen zugelassen sind, sich im Gebrauch hinreichend bewährt nehmers jederzeit einer Buch⸗ und Betriebsprüfung zu unter⸗ zur Abgabe an die Bewerber bereitzuhalten sein ), Die Bewerber feigen Die äußere Form der Schlußabrechnung wird dem . 9. . und nicht lediglich eines Wohnbe ürfnisse () Das Siedlungshaus soll den berechtigten Bedürfnisse i ,, . in ihre Verwendung ziehen zwecks Ermittlung der Umstände, die für die Berpflichtun— . auch von den Gauheimstättenämtern un⸗ überlassen. Es empfiehlt sich, für die zusammengehörigen ue ann,, ; j ls Kleinsiedlung an⸗ Siedlers in Größe, Bauform und Bauart genügen, wobei , n, ,,, e,. . ; gen des Reichs von Bedeutung sein können, insbesondere zur Fest⸗ 9 5 . ; ; ; gaben setspre hend dem wen gun n hee, ,,, 46 ö . gie e, g , ,, gin auf alle nicht ng, e , t. zu ,, ee, ,, . ,, des ,, . sind w,, . 3nrn a he hi han ng . ö. nungsabschnitte zu bilden In jedem Falte , i , d, ; zenft oder die Koösten für Äufbau und Einrichtung (aus- Räume zum Wohnen und Wirtschaften önnen entweder in ee . , g Enn *! ann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vor⸗ i ö de ie Voraus⸗ 6h, 9 ü ; ndenen Ausgaben 699. 4m groß ist oder die Kosten für Auf ü r m. ö 95 Hung von Normalvollsteinen mindestens 25 em, bei Voll⸗ setzungen nach Nr. ff. der Bestimmungen des 8 8⸗ e n , nn, ö . , r nnen ord. schließlich der Kusten des Grunderwerbs uind der Helandeeschließung) z, eri mit Luftschichtifolierung mindestens 3 em, bei Ver— gelegen gab e gh arbeitsmminsfter und der Rechnungshof des Deut⸗ minister über die Förderung del i fn . nungsmäßige ,, vorh hen uh , 6 . als Klein siede lers ist es zweKmäßig, das Haus zu nächst in einfachsten zi don Hohlziegeln mindesten? ö rr en e g nn schen Reichs find befugt. das Grundstück und die Baulichkeiten zu 1936 nicht vorliegen, sind von der Gemeindebehörde sogleich Schlußabrechnungen sind von dem Trä— = 9. ; e .

mäßige?! . r 3 ö ph äusern muß die Trennmauer ff Tadeszeit du icht entsprechend zu bescheiden. w/ 22 Verlangen dem Reichsarbeitsminister oder der Jung beantragt und ausgesprochen wird, dürfen nicht zugleich mit den nachftehend angegebenen Mindesträumen zu errichte zus mite“ Z' startem Manerwerk oder einem jeder angemeffenen Tageszeit durch Beauftragte besichtigen und

c rd, dur . ; ö ö ö j rl! 3 m st Mau . . s ss 3. Die in dem Fragebogen enthalt Angaben si e , , . j ter durchgeführter eine darüber inausgehende Ausgestaltung je nach den Er * untersuchen zu lassen. ; J Fragebog haltenen Angaben sind von den Böhm belt mmiten Stess und dem Rechnungshof w . 4 r en n e e , m her . . nissen nach u nach in einem flufenweisen Ausbau vorzun ö mn mindestens gleichwertigen . ; Gemeindebehörden auf. ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu Reichs in Potsdam vorzulegen. i a n a. werden . Dä'lerste Ausbaustufe enthält nur die Räume in gusker 83g Hel cküᷣ Hen gh die vom Normenausschuß guf— 1V. Kündigungspflicht des Darlehnsgebers. . Nötigenfalls sind die erforderlichen Auskünfte bei der gi en Klnster für einen Anerkennungsbescheid ist in Anlage 8 größe, bie bie Sich erfgmilie mit Rückficht, auf ihre Kopfzsh l Gütehormen für Holjhuuser (Di; i6öh, einzuhalten. . 10. Der Darlehnsgeber ist auf Verlangen zes Reichs arbeits- 1 and m nn,, ; aon Wohnen und Wirtschaften unbedingt benötigt. Dabei soll Als n,. . ö ministers verpflichtet, das Darlehn zur Rückzahlung zu kündigen usw.) einzuholen. Wenn ein Siedlungsvorhaben, bei dem Gefolg—⸗ Abschnitt III. beigefügt. . en (heit der Erweiterung des Hauses ohne große ba , , verputzt, oder und zwar sschaftsmitglieder eines industriellen Betriebes angesiedelt werden Sondervorschristen für , ,. Zusn D. Veranderungen bei der Aufstellung der Pläne von vornhere ien verkleidet, außen verschalt, verputzt, verfugt oder A. mit dreimonatiger Kündigungsfrist, . , ,, ? Di äger si rechtigt, mit vorheriger Zustim= (t ie Zi sbetrãä icht fri ü . J i, c . en n n, 36 t chllur ech ober das vom uebergangs⸗ und Schluß be stimmungen. 9 zg, auch Runderlaß des RM. v. J. 9. 19856, ibiu aus stehenden oder liegenden gespundeten, ,, Zins- und Tilgungsbeträge nicht fristgemäß gezahlt , a . ö sind alsdann einem Reich zu verbürgende Darlehn, ganz oder teilweise weiterzugeben J71. (I) Diese Bestimmungen treten am Tage der Veröffent⸗ Nr. 3549/5511. is Jem starken Bohlen, . ; B. ohne Kündigungsfrist, gegen den ,,, , ob an Siedler, die späteftens im Zeitpunkt der Antragstellung Eigen- lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ swerkbauweisen, die nach außen nur mit Platten oder ) wenn der Darlehnsnehmer den im Darlehnsvert charakterlicher und gesundheitlicher Din ch d ö i er ge nh e ,, ö. a 26 cr. anzeiger n fe eerse nenen, ice e n . (Fortsetzung in der Ersten Beilage.) e, , e ö und in Nr. 1 bis ' geregelten Verpflichtungen 19 lerische Befähigung Bedenken bestehen E br cee e i ö

s indes gungsda ö 5 i i ückli h i - . ( ü 1 8 ö ee 23

ö. ia en J , uffn ng Jahre, verfügen . . berge feel e uch ige hr rg Tees. Für Stall, Wr n hang nen en Futterraum und Abort nachkommt, 36 . , , oder seinem Beauftragten . , did) . teilt werden, und treten insofern an die Stelle i' Zustimmung der Bewilligüngsbehörde ein leichtere . z zustän digen Ganhejnistättengmt zu bengnnenden

] ; ; 9 . ö 5 ĩ ö söͤnlichkeiten, im allgemeinen d Orts

. . l ; h ; gewä den, üngswirtschaftlichen An⸗ 9 Auf Grund des 8 15 der Verordnung vom 6. 10. 1931 in Ver Per sön 9 nen dem Ortsgruppenleiter der

() Die Weitergabe ist nur statthaft, . j feststeht der entsprechenden bisherigen em n nie ,,, Verantwortlich ; . ö. a mer, . 3. B. , Hol'. bindung nit 8 7 Abf.? der Verordnung zur Behebung der drin⸗ . dem Ortsgruppenwalter der TAF, oder einem a) die Eignung des Bewerbers zweise sfrei feststeht, behörden können zulassen, daß Vorhaben, die z für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeil gendsten Wohnungsnot vom g. 12. 1919. eauftragten dieser Stellen.

. 9. r ; , , . , . ; s, für Kühne geschlossene Holzftälle, die den nötigen 2. . 6 . 3) dez Hiundstück oder Erbbaurecht zu angemessen zn Be⸗ auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungn vorbereitet sind. und für den Verlag: hu 5 3 Andernfalls hat die Bewilligungs behörde von den Bestim. 4. Die von dem Vorprüfungs ürwor F ö mworben ift, mindestens des Grundstücksé' noch nach den, bisherigen BVorschriften durchgeführt werden, und Prãäsident 8 Schlange in Potsdam:; 3. ,, mungen des 3 15 der Verordnung vom 6 19. 1951 in Verbindung bogen übersendet die kJ

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. H . . ö * 16

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s : i ä . i indestens ein e Vero

e. lich, Bescheide auf Dieser Grundlage erteilen Sollen vor In⸗ ö . Jur. Erwärmung der Wohnung ist min it 57 Abs. 2 der Verordnung zur Beheb der dri Unterl stãndi ö ü. ;

preises bezahlt und die Restschuld gering verzins - können Beschei i j 6. ; ür den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil großer Herd für Wohn⸗ und Kochraum, mit dem zugleich mit 5 7Abs— er Veror ig zur Behebung der dringendsten Unterlagen, an das zuständige Gauheimstättenamt der DAF

langfristig zu tilgen , 1 n ,, ehr reer . ei nn m en e rn, 90 hr e Cantz sch in Berlin⸗-Lichtenberg. ßte Räume erwärmt werden können, zu jordern. ,, ö . e, *. n , 2 . 6 Soweit e, . veranlaßt das Gauheimstättenamt e , e.

. ,,, der Reichsdarlehen oder der a 6a. so bedarf es hierzu der ausdrücklichsn Gene mi⸗ Druck der Preußischen ö ö K , iich h e , ,,, ont 2. Qünrümeß den Auschlaße n , . In nils n ö. J und ihrer 3. Im Falle 9 er. . ; illi sbehörde. Die Genehmigung ist vor Bau⸗ Berlin ilhelmstraße 32. he Aus die 3M . ngen af fen nurn lagen ürgter ohn don Damilien. A ö Reich verbürgten Darlehen istz der Siedler selbst Bauherr, die gung der Bewilligungshehorde; ; z ichs . . d erwünscht, aber für die Bewo nbarkeit nicht unbedingt sorgungsnetze oder ( s ig 9 r den von ihr fest⸗

. 9 , . l gor lil le e,. . h e ö sh ge n r 1 Sieben Beilagen ind, irh rl e ni . Jedoch ist den Qeg. zuse tz nden ga ,, gestatten (ol. Rr. 44 ) Die Vordrucke können von den Gauheimstättenämtern be⸗

Betreuung der . Nr. 40 n,. . 39 ,. und der euts zen q ,, einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbei sugeben, diese Arbeiten innerhalb einer bestimmten Frist Abs. 2a der Bestimmungen über die Förderung der Kleinsiedlung). ] zogen werden.

Rr. 41 finden sinngemäß Anwendung. Im übrigen i .