Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 118 vom Ls3. Mai 1936. S. 2
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und Reinigung der Behälter und Leitungen müssen so eingerichtet sein, daß fie von seiten der Zollbehörde in einer Weise verschlossen werden önnen, die geeignet ist, nennenswerten Ableitungen des Inhalts vorzubeugen.
ö Fahrzeugen, die die im vorhergehenden Absatz erwähnten Einrichtungen nicht besitzen, können die Treibstoffe in Fässer g oder Trommeln untergebracht werden, die der in Absatz 2 vorgesbßhenen Regelung unterliegen.
/ 54. — Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 22.
„Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen einer Verfol⸗ ufig erwiesenen Schmuggels oder Schmuggelversuchs durch die dYil ere. nicht entgegen. ;
In diesem Falle kann das Fahrzeug mit seiner Ladung zu— frückgehalten werden, jedoch nur, damit die erforderlichen, Fest. stellungen getroffen werden können, und bis diese Feststellungen getroffen worden sind. .
Das Fahrzeug kann nur dann als Sicherheit für die Ent⸗ richtung der Abgaben und die Bezahlung der Geldstrafen be⸗ schlagnahmt werden, wenn der Eigentümer des festgestellten Schmuggels oder Schmuggelversuchs beschuldigt wird; Aufhebung der Beschlagnahme kann immer durch Leistung einer Sicherheit erwirkt werden. Wenn der Eigentümer des Schmuggels oder Schmuggelversuchs für schuldig befunden wird, so kann die Auf⸗ hebung der Beschlagnahme oder die Freigabe der Sicherheit erst verlangt werden, wenn die Abgaben entrichtet und die Geldstrafen bezahlt sind. .
Das Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn es nach seiner Bauart oder gewissen Eigenheiten zum Schmuggel besonders ein⸗ gerichtet ist und die Vollendung oder der Versuch dieses Schmuggels zur Verurteilung führt, außer wenn der Eigentümer nachweist, daß er an dieser Herrichtung unbeteiligt ist und ihn insoweit auch keine grobe Fahrlässigkeit trifft. .
Das Fahrzeug kann ferner eingezogen werden, wenn es miß⸗ bräuchlich zur Begehung von vollendetem oder versuchtem Schmuggel, sei es durch vorsätzliche Umgehung der an der Grenze zu erfüllenden Förmlichkeiten, sei es durch Löschen einer ver= botenen oder zollpflichtigen Ladung unter vorsätzlicher Umgehung der vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten verwendet worden ist. Voraussetzéang hierfür ist, daß die Vollendung oder der Versuch des Schmuggels zur Verurteilung geführt hat und die Teilnahme des Eigentümers am Schmuggel oder grobe Fahrlässigkeit seiner⸗ seits in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt ist.
Die Waren, die Gegenstand des Schmuggels oder Schmuggel⸗ versuchs sind, können beschlagnahmt und gegebenenfalls ein⸗ gejogen werden. Der Rest der Ladung kann aus diesem Rechts⸗
grund / weder beschlagnahmt noch eingezogen werden.
Abschnitt V. Schiffahrtspolizei. Artikel 28.
Das Recht, ein Fahrzeug auf dem Rhein obexhalb der Spijk'schen Fähre zu führen, steht nur dem Inhaber eines Rheinschiffsführerscheins (Rheinschifferpatents) zu.
Der Schiffsführerschein wird erteilt:
1. den Staatsangehörigen der Uferstaaten und. Belgiens durch
die Behörden eines dieser Länder,
2. den Stagtsangehörigen der anderen Staaten entweder durch die Behörden der Uferstaaten oder Belgiens oder durch eine andere von der Kommission dafür zugelassene Behörde.
Artikel 29. . Der Schiffsführerschein wird für den ganzen Rhein oder für bestimmte Strecken erteilt. . .
In dem Schiffsführerscheimn? find die Teile. e hebt gin. hr⸗
führen, für die die Erniächtigitng gisft, sowie die Arten von Fa zeügen, die der Inhäber irführen berechtigt ist⸗ . Artikel 30.
Die Voraussetzungen, unter denen die in Artikel 28 erwähnten Behörden gehalten sind, einen Schiffsführerschein zu erteilen, werden in einer einheitlich zu erlassenden Ordnung festgesetzt. Diese Ordnung kann bestimmen, daß zur Führung gewisser Gat⸗ tungen von Fahrzeugen mit geringer Tragfähigkeit kein Schiffs⸗ führerschein erforderlich ist.
Die Erteilung des Schiffsführerscheins ist jedermann zu ver⸗ weigern, der unter Benutzung des einer anderen Person erteilten Schiffsführerscheins die Schiffahrt auf dem Rhein ausgeübt oder auszuüben versucht hat. Diese Verweigerung kann je nach den Umständen vorübergehend oder endgültig sein; sie ist den übrigen für die Erteilung der Schiffsführerscheine zuständigen Behörden mitzuteilen.
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Die Behörde, die den Schiffsführerschein erteilt hat, ist allein
berechtigt, ihn vorübergehend oder dauernd zu entziehen. Die
Entziehung ist den anderen für die Erteilung zuständigen Be— hörden mitzuteilen.
er jemandem, abgetreten hat, um ihm die Ausübung der Schiffahrt auf dem Rhein zu ermöglichen.
Bei der Durchführung der Vorschriften dieses Artikels haben
sich die Behörden gegenseitig zu unterstützen. Artikel 32.
Jeder Uferstaat und Belgien ist berechtigt, unter den Vor⸗ aussetzungen des Artikels 31 die vorübergehende oder dauernde Entziehung des Schiffsführerscheins durch die Behörde, die ihn erteilt hat, zu verlangen.
Artikel 33. Die, Bestimmungen der Artikel 28 bis 32 finden auf Führer von Flößen keine Anwendung. Artikel 34. Wenn ein Uferstaat oder Belgien seine Staatsangehörigen, die zur Besatzung eines auf dem Rhein fahrenden Binnenschiffs gehören, zum Besitz eines Fahrtenbuchs oder einer entsprechenden Urkunde verpflichtet, haben die anderen Staaten im Bedarfsfalle dabei mitzuwirken, daß die vorgesehenen Eintragungen in diese Urkunden vorgenommen werden. Die Einzelheiten dieser Mit⸗ wirkung werden in besonderen Abmachungen vereinbart. Artikel 35.
Jedes den Rhein oberhalb der Spijk'schen Fähre befahrende Fahrzeug muß mit einem Zeugnis versehen sein, das feststellt, daß das Fahrzeug die Voraussetzungen der Fahrtüchtigkeit erfüllt, und das die Ausrüstungsstücke sowie gegebenenfalls die Stärke der Bemannung angibt, die für die Sicherheit der Schiffahrt auf dem von ihm befahrenen Teil des Rheins notwendig sind.
Die Bestimmungen über die Voraussetzungen der Fahr⸗ tüchtigteit, über die Ausrüstung und über die Stärke der Be⸗ mannung werden in einer einheitlich zu erlassenden Ordnung fest⸗ gesetzt. Diese Ordnung kann gewisse Gattungen von Fayrzeugen mit geringer Tragfähigkeit vom Zeugniszwang befreien. .
Die Bedingungen, denen die Seeschiffe unterworfen sind, bilden den Gegenstand besonderer Bestimmungen dieser Ordnung.
Das Zeugnis wird von einer der hierfür zuständigen Be⸗ hörden eines der Vertragsstagten auf Grund vorangegangener Untersuchung ausgestellt. Diese Untersuchung bezweckt, festzustellen,
ob der Bau des Fahrzeugs den Vorschriften der Ordnung ent⸗ spricht, sowie die notwendige Ausrüstung und Bemannungsstärle festzusetzen. Das Fahrzeug kann von der Untersuchung, soweit sie den Bau betrifft, befreit werden, wenn es mit einer gültigen Bescheinigung versehen ist, die von einer durch die Kemmission dafür zugelassenen Körperschaft ausgestellt ist, und feststellt, daß der Bau den Vorschriften der Ordnung entspricht. Artikel 36.
Die einheitlich zu erlassenden Schiffahrtspolizeiordnungen sollen für den ganzen Lauf des Rheins gleichlautend gefaßt werden, jedoch auf die Verschiedenartigkeit der Schiffahrtsverhältnisse Rück— sicht nehmen.
Soweit in den Schiffahrtspolizeiordnungen nicht anderes be⸗ stimmt ist, sollen ihre Vorschriften nicht in Kraft treten, bevor sie einheitlich auf dem ganzen Lauf des Rheins durchgeführt werden können.
Die Ordnungen müssen jedoch geändert werden, wenn dies infolge von Veränderungen in den Schiffahrtsverhältnissen not⸗
wendig wird. ; Artikel 37.
Zuwiderhandlungen gegen die nach dem vorhergehenden Ar⸗ tikel aufgestellten schiffahrtspolizeilichen Vorschriften werden mit einer Geldstrafe nicht über 560 Reichsmark, 3000 französische Franken, 300 niederländische Gulden, 600 Schweizer Franken bestraft.
̃ Auf andere Strafen darf, abgesehen von einer nach den all⸗— gemeinen landesgesetzlichen Bestimmungen zulässigen Zwangs⸗ strafe (Schuldverhaft) oder Ersatzfreiheitsstrafe und abgesehen von der Verurteilung zu Kosten nach Maßgabe des Artikels 62, nicht erkannt werden. Die Dauer der Zwangsstrafe oder der Ersatz⸗ freiheitsstrafe darf fünfundzwanzig Tage nicht überschreiten. Die Strafverfolgung wegen Zuwiderhandlung gegen einheitlich er⸗ lassene Polizeiordnungen verjährt in einem Jahr, die Strafvoll⸗ streckung in zwei Jahren.
Artikel 38.
Jeder Uferstaat wacht darüber, daß die in seinen Häfen er⸗ lassenen örtlichen Hafenpolizeivorschriften von den Vorschriften der einheitlich erlassenen Schiffahrtspolizeiordnungen nur inso⸗ weit abweichen, als es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
2tbschnitt Vl.
Arbeiten und Anlagen.
Artikel 39.
Jeder Uferstaat verpflichtet sich, wie bisher, für den Teil des Rheins, der innerhalb der Grenzen seines Gebiets liegt, die Schiffahrtstraße in guten Stand zu setzen und darin zu erhalten.
Diese Verpflichtung erstreckt fich auch auf die Anlagen sowie auf die Leinpfade, die zur Benutzung der Schiffahrtstraße not⸗ wendig sind. ⸗
Die Uferstaaten sorgen für den Betrieb dieser Anlagen.
Artikel 40.
Ueberall, wo eine Notwendigkeit anerkannt wird, sorgen die Uferstaaten für eine Fahrwasserbezeichnung, richten sie Wahr⸗ schaudienste ein und sorgen für deren Betrieb. ;
Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung trägt auf den Teilen der Schiffahrtstraße, die die Grenze zwischen zwei Staaten bilden, seder von ihnen die Hälfte der Herstellungs⸗-, Unterhaltungs- und Betriebskosten dieser Einrichtungen und Dienste.
Artikel 41.
Der Betrieb der Anlagen, Einrichtungen und Dienste an der Schiffahrtstraße wie Brücken, Schleusen, Fahrwasserbezeichnung, Wahrschauen wird von den Uferstaaten unentgeltlich besorgt.
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Jeder Uferstaat wacht für den Teil des Rheins, dex innerhalb der Grenzen seines Gebiets liegt, darüber, da weder durch künstliche Anlagen oder deren Betrieb noch durch irgendwelche Arbeiten oder deren Ausführung behindert wird.
Außerdem wacht jeder Uferstaat für den Teil des Rheins, der innerhalb der Grenzen seines Gebiets liegt, darüber, daß die Schiffahrt weder durch schwimmende Anlagen, zum Beispiel Bade⸗ anftalten, noch durch Fähren oder andere Mittel des Verkehrs von Ufer zu Ufer, noch durch Unter- oder Ueberwasserkabel behin⸗
der wird. Artikel 43.
Jeder Uferstaat übersendet der Kommission zwecks Mitteilung an die anderen in ihr vertretenen Stagten eine allgemeine Be⸗ schreibung der Brücken und Wehre sowie aller anderen Anlagen und Arbeiten, die er beabsichtigt, auf der Rheinschiffahrtstraße aus⸗ zuführen oder ausführen zu lassen, sofern sie geeignet sind, die Schiffahrt zu behindern.
Wenn die Kommission in Verfolg des Antrags des Staates, der den Entwurf vorgelegt hat, einstimmig feststellt, daß die Aus⸗ führung der geplanten Anlagen oder Arbeiten mit den Bestim⸗ mungen dieses Abkommens Und der einheitlich erlassenen Ord⸗ nungen vereinbar ist, so ist die Entscheidung endgültig. Gleiches gilt, wenn der Staat, der den Entwurf vorgelegt hat, dem nach⸗ kommt, was die Kommission als Bedingung für ihre Zustimmung einstimmig angegeben hat. Falls vier Monate nach Eingang der Vorlage beim Sekretariat der Kommission kein Staat Ein⸗ wendungen gegen die Ausführung des Entwurfs erhoben oder die Prüfung des Entwurfs durch die Kommission beantragt hat, gilt die Sache gleichfalls als durch endgültige Entscheidung erledigt.
Wenn in Verfolg des Antrags des Staates, der den Entwurf vorgelegt hat, oder des Vorgehens eines anderen Staates dem Ent⸗ wurf nur mit Stimmenmehrheit zugestimmt wird, kann jeder Staat, der dagegen gestimmt hat, spätestens drei Monate nach Entscheidung der Kommission das Verfahren nach Artikel 90 ein⸗ leiten. Mit Ablauf dieser Frist wird die Entscheidung endgültig. Gleiches gilt, falls nach Ansicht der Mehrheit an dem Entwurf Aenderungen vorgenommen werden sollen und der Staat, der den Entwurf vorgelegt hat, sie annimmt. Falls die Kommission in ihrer Mehrheit dem Entwurf nicht zustimmt oder die Zustimmung von Bedingungen abhängig macht, die der einbringende Staat nicht annimmt, so kann dieser Staat, wenn er trotzdem den Entwurf ausführt, dies nur auf eigene Gefahr tun, vorbehaltlich seines Rechts, vor oder während der Ausführung des Entwurfs das Ver— fahren nach Artikel 90 einzuleiten. Die Kommission kann jedoch die Ausführung des Entwurfs bis zur Entscheidung nach Ar⸗ tikel 90 verbieten.
Artikel 44.
Befinden sich unter den von einem Staat geplanten Arbeiten und Anlagen solche, die auf den Zustand des Stromes oder seiner Ufer innerhalb der Grenzen eines Nachbarstaates eine unmittel⸗ bare Wirkung ausüben können, so werden diesem Staat, wie bis⸗ her, die Entwürfe der Arbeiten und Anlagen mitgeteilt, damit die Entwürfe so ausgeführt werden, wie es am besten den Be⸗ dürfnissen beider Staaten entspricht. Diese verständigen sich über die Fragen, die die Ausführung der Entwürfe aufwerfen könnte.
Artikel 45.
Die Kommission veranstaltet regelmäßig wiederkehrende Studienfahrten auf dem Rhein. Diese Strombefahrungen werden von einem Ausschuß von Wasserbautechnikern ausgeführt. Der Ausschuß untersucht, wie bisher, den Zustand der Schiffahrtstraße und der Häfen und beurteilt das Ergebnis der im Verfolg früherer Fahrten ausgeführten Arbeiten und getroffenen Maßnahmen; er prüft, welche Verbesserungen mit Rücksicht auf die Schiffahrt nötig oder wünschenswert sind, und legt seine Feststellungen und An⸗ sichten in einem Bericht an die Kommission nieder.
woßden sind. Die Erh
ß die Schiffahrt
Die Strombefahrungen finden zu Zeitpunkten statt, die ein- ander hinreichend nahe liegen. Die Kommission stellt den Plan für die Befahrungen auf und bestimmt, auf welchen Teilen des Rheins sie ausgeführt werden sollen. J
Die Abordnungen benennen der Kommission für jede Strom— befahrung die Techniker, welche dem Ausschuß als Vertreter ihrer Staaten angehören sollen. ! .
Abschnitt VII. Oeffentliche Dienste. Artikel 46. .
Jeder unter Inanspruchnahme der Schiffahrtstraße betriebene öffentliche Dienst, der ein Monopol darstellt oder zu dessen Be⸗ nutzung eine Verpflichtung besteht, ist untersagt,— In Ausnahme⸗ fällen 6 jedoch die Kommission durch einstimmigen Beschluß die Ausübung eines solchen Dienstes gestatten; seine Tarife unter⸗ liegen ihrer Genehmigung.
Artikel 47.
Ein Lotsenzwang besteht nicht.
Artikel 48. ,
Auf den Strecken der Schiffahrtstraße, auf denen ein öffent— licher Lotfendienst besteht, können Vergütungen für die Lotsen vor⸗ gesehen werden. Diese Vergütungen müssen sich in angemessener Höhe halten und werden nach öffentlichen, der Kommission mit⸗ geteilten Tarifen erhoben. — . Artikel 49. ;
Die Benutzung jedes in Artikel 46 und 48 nicht erwähnten, unter Inanspruchnahme der Schiffahrtstraße betriebenen öffent— lichen Dienstes kann Anlaß zur Erhehung von Gebühren in ange⸗ messener Höhe nach öffentlichen, der Kommission mitgeteilten Ta⸗ rifen geben. Diese Gebühren können nur insoweit gefordert werden, als die öffentlichen Dienste, für deren Benutzung sie fest⸗ gesetzt sind, tatsächlich in Anspruch genommen worden sind.
Atbschnitt Vlll. SHSfen. ö.
Artikel 50. ö Jeder Uferstaat benennt der Kommission die in seinem Ge⸗ biet liegenden, der Schiffahrt offenstehenden Häfen des Rheins. Die Uferstaaten sorgen dafür, daß in den Häfen nach Maß⸗ gabe des Verkehrsbedürfnisses alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um das Laden, Ausladen und Einlagern der Waren zu erleichtern und um allgemein die Häfen mit ihrer festen
und schwimmenden Ausrüstung in gutem Zustand zu erhalten. rien , Die Regeln, nach denen Kaiplätze in den Häfen fest zuge⸗ wiesen werden, sowie die Bedingungen für die Bewilligung und den Betrieb privater Lagerhäuser und anderer Hafeneinrichtungen oder Hafendienste müssen die Grundsätze der Freiheit der Schiff— fahrt und der Gleichbehandlung achten. .
. Artikel 52.
Um die von der Verwaltung für die Unterhaltung und für den Betrieb der Häfen mit der dazu erforderlichen Beaufsichtigung aufgewandten oder veranschlagten Kosten ganz oder teilweise zu decken, können gesonderte Gebühren in angemessener Höhe erhoben werden. Diese Gebühren werden nach öffentlichen Tarifen er⸗ hoben und können nur insoweit gefordert werden, als die An— lagen, Einrichtungen und Dienste dieser Häfen, für deren Be⸗ nutzung sie festgesetzt 6 tatsächlich in Anspruch genommen
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Die Uferstaaten geben der Kommission die nichtoffentlichen
Häfen des Rheins bekannt.
Alb schnitt IX. Gerichte. . Artikel 5. . . Die Uferstaaten bezeichnen Gexichte, die Rheinschiffahrts⸗ gerichte genannt werden und über die im Artikel 55 erwähnten Sachen zu befinden haben. Diese Gexichte haben ihren Sitz in möglichst nahe am Strom gelegenen Orten. Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen über dieß Gerichte und etwaige Veränderungen ihrer Anzahl, ihres Sitzes, ihres Bezirks und ihrer Zuständigkeit werden alsbald nach ihrem Inkrafttreten der Kommission mitgeteilt. Artikel 55. Folgende Sachen sind vor die im Artikel 54 bezeichneten Ge⸗ richte zu bringen: , . 1. alle Zuwiderhandlungen gegen schiffahrtspolizeiliche Vor⸗ ,, 3 ö 2. Rechtsstreitigkeiten wegen . — . k a) Schäden, die durch Zusammenstoß oder andere Schiff⸗ fahrtsunfälle einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage, an Bord hefindlichen Personen oder Gütern, einer künstlichen Anlage, einem Unter⸗ oder Ueber⸗ wasserkabel verursacht worden sind, e
b) Behinderungen im Gebrauch der Leinpfade, die Pri⸗
vatpersonen vorgenommen haben, e) Lotsenvergütungen, d) Lohn für Hilfeleistung und Bergung.
Im Falle zu à) ist die Zuständigkeit auch dann gegeben, wenn ein Vertrag 6 den Parteien besteht; sie umfaßt . weder Klagen aus einem Vertrag noch Klagen gegen ein Fahrzeug wegen Schaden, die Personen oder Güter an Boid dieses Fahrzeugs er— litten haben. .
Artikel 56. . In den Fällen des Artikels 55 Nummer 4 ist das Rhein⸗ schiffahrtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Artikel 57.
In den Fällen des Artikels 55 Nummer 2 ist zuständig:; zu à) das Bericht, in defsen Bezirk der Schaden erlitten worden ist, zu b) das Gericht, in dessen Bezirk die Behinderung vorgenom— men worden ist, ö n zu e) das Gericht, in, dessen Bezirk die Vergütung. an, de Lotsen geleistet worden ist oder hätte geleistet werden müssen, . . zu ch das Gericht, in dessen Bezirk die Hilfe geleistet oder die Bergung bewirkt worden ist. ; Auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung können die Vage en eine Sache auch vor ein anderes als das nach dem vorigen . zuständige Rheinschiffahrtsgericht oder auch vor ein ordentli . Hericht bringen, sofern dessen Landesrecht dem nicht entgeger
steht. . Artitel 86. .
Haben sich 3 einer Strecke, wo die ö zwischen den Bezirken zweier Rheinschiffahrtsgerichte dem Laufe des Sr em folgt, Tatfachen, die auf dasfelbe Ereignis zurückzuführen sind . beiden Gerichtsbezirken zugleich ereignet, so wird die Zuständig keit durch die Wahl des ersten Klägers begründet.
de 6 dieser, Gebühren darf für die Ver , , Prrntcti,
über diese
Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 118 vom 23. Mai 1936. S. 3
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Dasselbe gilt, wenn das angerufene Gericht es für unmöglich erklärt zu bestimmen, in welchem der beiden Gerichtsbezirke sich bie klagebegründenden Tatsgchen ereignet haben ;
Die Beftimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels lassen die Bestimmung des vorhergehenden Artikels Absatz 2 unberührt.
Tie einander gegenüberliegenden Uferstgaten behalten sich das Recht vor, in gegenseitigem Einvernehmen eine gemischte tech nische Rommission damit zu betrauen, auf Ersuchen einer Behörde oder einex beteiligten Partei die Lage des Unfallortes festzustellen; die Feststellungen dieser Kommission sind verbindlich.
Artikel 59.
Jeder Uferstaat bezeichnet das Obergericht oder die Ober⸗ gerichte, die zur Entscheidung über die Berufung gegen die in feinem Gebiet von den Rheinschiffahrtsgerichten im ersten Rechts= zug nn erster Instanz) gefällten Entscheidungen zuständig sind. Die Obergerichte müssen ihren Sitz in möglichst nahe am Strom gelegenen Orten haben.
. Artikel 60.
Die Urteile müssen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet werden. . Artikel 61.
Das Verfahren in Rheinschiffahrtssachen soll so einfach und schleunig wie möglich sein. Artikel 62.
Rechtskräftige Entscheidungen in Rheinschiffahrts—⸗-Zivilsachen sind in allen Uferstaaten und Belgien unter Beachtung der Formen für vollstreckbar zu erklären, die die Gesetze des Landes, in dem sie vollftreckt werden sollen, vorschreiben.
Die zuständige Behörde des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird, muß ihre Prüfung auf die Feststellung be—⸗ schränken:
1. ob die betreffende Entscheidung echt ist,
2 ob die Entscheidung rechtskräftig ist,
3. fag Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung ver⸗
tößt,
4 ob es sich um die Entscheidung eines zuständigen Gerichts
in einer Rheinschiffahrtssache handelt. .
Die vorstehenden Regeln sind auch auf gerichtliche Vergleiche in Zivilsachen anwendbar. Sie gelten nicht für die vorläufige Beschlagnahme und andere Sicherungsmaßnahmen.
Artikel 63.
In Rheinschiffahrtssachen, außer im Berufungsverfahren in Zivilsachen, wird weder Stempelpapier verwendet, noch werden Gerichtskosten einschließlich irgend welcher Vollstreckungskosten er⸗ hoben. Die Parteien haben keine anderen Kosten zu tragen als diejenigen, die durch Zeugen oder Sachverständige und deren Vorladung sowie durch Zustellungen, Briefbestellungsgebühren und andere Auslagen veranlaßt werden; sie werden alle nach der im ordentlichen Verfahren geltenden Gebührenordnung erhoben.
Eine Sicherheitsleistung judicatum solvi darf nicht gefor⸗ dert werden.
Weder das Fahrzeug noch der Rheinschiffer dürfen an der Fortsetzung der Reise auf Grund eines gegen sie eingeleiteten Verfahrens gehindert werden, sobald die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde festgesetzte Sicherheit geleistet worden ist.
Artikel 64.
Die Gesetzgebung der Uferstagten kann für die in Artikel 55 Nummer 1 bezeichnéten Zuwiderhandlungen Verfahren vorsehen, wonach sich die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde und der Zuwiderhandelnde entweder vergleichen oder diesem er⸗ möglicht wird, sich unverzüglich einer von der Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde festgesetzten Geldstrafe zu unter⸗ werfen, oder wonach Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden zur
einstweiligen Festsetzung einer Geldstrafe ermächtigt werden, die
130 Reichsmark, 900 französische Franken, 96 niederländische
Gulden, 180 Schweizerfranken nicht übersteigt. 33
Im letztgenannten Falle ist dem Zuwiderhandelnden eine Einspruchsfrist von einer Woche nach der Zustellung zu lassen, innerhalb deren er die Sache zur Aburteilung vor das zuständige Rheinschiffahrtsgericht bringen kann. Wird kein Einspruch er⸗ hoben, so steht die Straffestsetzung einem Urteil gleich, das keiner Berufung mehr unterliegt.
Artikel 66. Die Vextragsstaaten sind verpflichtet, einander in Rhein⸗ schiffahrtssachen Rechtshilfe zu leisten.
Entscheidungen, Ladungen und sonstige Verfügungen in an⸗ hängigen Rheinschiffahrtssechen werden hinsichtlich der Zustellung von jedem Uferstaat und Belgien so angesehen, wie wenn sie von einer Behörde des eigenen Landes ausgingen.
Ladungen und Zustellungen in diesen Sachen für Personen, die in einem Uferstaat oder Belgien wohnen und deren Wohnsitz bekannt ist, erfolgen an diesem Wohnsitz. .
Weitere Einzelheiten werden in den zwei⸗ oder mehrseitigen Abkommen bestimmt, die die Vertragsstaaten für den sonstigen Geschäftsverkehr ihrer Behörden abschließen.
Abschnitt X.
Aus nahmebestimmungen.
Artikel 66.
ö Die Vertragsstaaten behalten sich vor, abweichend von dem in Artikel 3 aufgestellten Grundsatz diejenigen die Freiheit der Schiff⸗ sohrt einschränkenden Maßnahmen zu treffen, zu denen sie auf rund allgemeiner Abkommen verpflichtet sind, an denen alle Vertragsstaaten Teil haben. Artikel 67. Beim Erlaß und bei der Durchführung von gesundheitspolizei⸗ lichen Maßnahmen, die die Ausbreitung ansteckender . nntheiten verhindern sollen, von Maßnahmen zum Schutz gegen Tier- und Pflanzenkrankheiten, sowie von Maßnahmen zur Auf⸗ vechterhaltung der allgemeinen Sicherheit, namentlich solcher, die den Verkehr der Schiffsbemannung und Reisenden oder die Nieder⸗ lassung solcher Personen an Land betreffen, deren Anwesenheit für die Ausübung der Schiffahrt erforderlich ist, dürfen die Uferstaaten die Freiheit der Schiffahrt nicht ohne zwingenden Grund behindern. Artikel 68. Abweichend von Artikel 4 können die gesundheitspolizeilichen eberwachungsmaßnahmen eine unterschiedliche Behandlung auf Grund der Herkunft, die Schutzmaßnahmen gegen Tier- und fflanzen krankheiten eine unterschiedliche Behandlung auf Ei un des Ursprungs oder der Herkunft, die zur Aufrechterhaltung 6 allgemeinen Sicherheit erlassenen Maßnahmen eine unterschied⸗ 16 Behandlung der Personen auf Grund ihrer Staatsangehörig⸗ eit, ihres Ursprungs, ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung in sich schließen. Eine unterschiedliche Behandlung darf nur aus triftigen ründen erfolgen. Artikel 69.
. Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden weder die ele w bung der Staaten noch die internationalen Abkommen über die Post- und Fernmeldedienste einschließlich der Funkübermittlung ieder Art berührt.
Artikel 70.
; Die Bestimmungen dieses Abkommens finden weder auf Fähren ach ns andere Mittel des Verkehrs zu Wasser von Ufer zu Ufer nwendung, abgesehen von:
der Verpflichtung der Uferstaaten, den Bestimmungen des Artikels 42 nachzukommen,
der Einhaltung der in den Ordnungen enthaltenen Vor⸗ schriften über die Fahrt und die Signale,
der Gerichtsbarkeit der Rheinschiffahrtsgerichte.
Artikel .I.
Dieses Abkommen findet weder auf Kriegsschiffe und Fahr⸗ zeuge des Polizei⸗ und Ueberwachungsdienstes Anwendung, noch allgemein auf Jahrzeuge, die irgendwie öffentliche Gewalt aus⸗ üben, noch auf andere Fahrzeuge, wenn sie ausschließlich im Dienst der See⸗ Luft⸗ oder Landmacht eines Staates stehen. Diese Schiffe sollen sich, soweit möglich, nach den in den Ordnungen enthaltenen Vorschriften über die Fahrt und die Signale richten.
Artikel 72.
Dieses Abkommen bleibt im Kriegsfalle in Geltung, soweit es mit den Rechten und Pflichten der Kriegführenden und der Neu— tralen vereinbar ist. Sollte in diesem Falle die Schiffahrt auf dem Rhein unterbrochen werden, so werden sich die Vertragsstagten mit— einander darüber ins Benehmen setzen, den Rhein durch andere Verkehrswege zwischen der Schweiz und dem Meer zu ersetzen.
Artikel 78.
Ausnahmsweise und für eine möglichst beschränkte Tauer kann von den Bestimmungen dieses Abkommens durch besondere oder all⸗ gemeine Maßnahmen abgewichen werden, die ein Vertragsstaat bei Eintritt schwerwiegender, die Sicherheit des Staates berührender Ereignisse zu treffen genötigt sein sollte, wobei die Freiheit der 5 und die Gleichbehandlung in möglichst vollem Umfange aufrechterhalten bleiben müssen.
Artikel 74.
Ausnahmsweise und für eine möglichst beschränkte Dauer kann von den Bestimmungen dieses Abkommens durch besondere oder all— gemeine Maßnahmen abgewichen werden, die die Kommission im Interesse der Rheinschiffahrt einstimmig für notwendig hält. Solche Ausnahmen dürfen nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ab beschlossen werden.
Abschnitt XI. Aufbau, Befugnisse und Tätigkeit der Kommission.
Artikel 75. Der Sitz der Kommission kann nach Ablauf von je zehn Jahren verlegt werden. Er hleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens weiter in Straßburg.
Artikel 76.
Die Zahl der Bevollmächtigten eines Staates bei der Kom— mission darf vier nicht übersteigen.
Jeder Staat hat eine Stimme, die durch einen seiner Bevoll— mächtigten abgegeben wird.
R tikel .
Die Abordnungen bestimmen abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge der Staaten, welches ihrer Mitglieder den Vorsitz in der Kommission führen soll. Falls eine Abordnung nicht in der Lage ist, den Vorsitzenden zu stellen, ist die nach der Reihenfolge nächste Abordnung zur Benennung des Vorsitzenden berufen.
Der Vorsitz dauert je ein Jahr und beginnt am 1. Januar.
Tritt der Wechsel während des Jahres ein, so bleibt der neue Vor— sitzende bis zum Ende des nächsten Jahres im Amt. Artikel 78.
Die Kommission hat die Aufgabe,
A) auf Grund der Vorschläge der Vertragsstaaten den Wort⸗
laut der einheitlich zu erlassenden Ordnungen aufzustellen,
die dazu bestimmt sind, die Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen,
b) alle Beschwerden zu prüfen, zu denen die Anwendung dieses Abkommens sowie die Durchführung der einheitlich er⸗ lassenen Ordnungen und der von den Vertragsstaaten ein⸗ mütig angenommenen Maßnahmen Anlaß geben,
c) alle Vorschläge der Vertragsstagten, die sich auf das Ge⸗ deihen der Rheinschiffahrt. beziehen, zu beraten und in dieser Hinsicht die von ihr für zweckdienlich erachteten Emp⸗
fehlungen auszusprechen,
d) alle Fragen, die die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der einheitlich erlassenen Ordnungen be⸗ treffen, zu beraten und den beteiligten Staaten die von ihr für zweckdienlich erachteten Empfehlungen bekanntzugeben,
e) diejenigen Entscheidungen zu treffen, die in Ausübung der ihr durch die Artikel 28, 35, 43 und 91 dieses Abkommens übertragenen Befugnisse notwendig werden,
h alljährlich einen Bericht über den Stand der Rheinschiff⸗ fahrt abzufassen.
Artikel 79.
Soweit in diesem Abkommen nicht anderes bestimmt ist, be⸗ dürfen Kommissionsbeschlüsse der Mehrheit der Stimmen der ge⸗ samten Kommission, sind jedoch für einen Staat, dessen Regierung die Zustimmung verweigert, nicht verbindlich. Beschlüsse über innere Angelegenheiten werden mit der gleichen Mehrheit gefaßt, sind aber für den beteiligten Staat oder die beteiligten Staaten
verbindlich. e , e
Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, die gemeinsam erlassenen Ordnungen, denen er zugestimmt hat, in Kraft zu setzen und ihre De lh n, sicherzustellen.
Artikel 81.
Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Außerordentliche Tagungen finden statt, wenn eine Abordnung es beantragt. ⸗
In dringenden Angelegenheiten kann die Kommission Be⸗ schlüffe auf dem Schriftwege fassen, wenn keine Abordnung dem widerspricht.
Artikel 82.
Die Kommission richtet ihr Sekretariat ein und gibt ihm Weisungen. Die Kommission kann sich mit dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, darüber verständigen, daß dieser Staat für den Ge⸗ schäftsbetrieb des Sekretariats auf eigene Kosten sorgt.
Artikel 83.
Die Vertragsstaaten gewähren den Mitgliedern der Kom— mission zur Erfüllung ihrer Aufgabe für ihre Person, das Per⸗ sonal ihrer Abordnungen und ihre Archive diejenigen Vorrechte und Befreiungen, die den bei ihnen beglaubigten diplomatischen Vertretungen gewährt werden.
Die Kommission genießt jederzeit diese Vorrechte und Be⸗ freiungen für das Personal ihres Sekretariats, für ihre Ein⸗ richtungen und für ihre Archive.
Die n nn in den beiden vorhergehenden Absätzen be⸗ zwecken nicht, das Verhältnis zwischen den Staaten und ihren eigenen Angehörigen zu regeln.
Artikel 84. Die Kosten jeder Abordnung gehen zu Lasten ihrer Regierung. Artikel 87.
Die Beschlüsse, Protokolle und anderen amtlichen Schrift⸗ . ö. Kommission werden in deutscher und französischer Sprache abgefaßt.
Sie werden in die niederländische oder jede andere amtliche Sprache eines Vertragsstaates übersetzt, wenn der betreffende Vertragsstaat es wünscht.
Artikel 88.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, der Kommission die Er⸗ füllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und ihr insbesondere, soweit möglich, alle Schriststücke und Auskünfte zu liefern, um die sie zu diesem Zweck ersucht.
Abschnitt XII. Schlußbestimmungen.
Artikel 90.
Entsteht über die Auslegung oder die Anwendung dieses Ab⸗ kommens oder einer einheitlich erlassenen Ordnung eine Streitig⸗ keit, und besteht diese auch nach der in Artikel 73 Buchstabe 4 vorgesehenen Empfehlung der Kommission fort, so können die beteiligten Staaten, bevor sie einen anderen Weg einschlagen, die Streitigkeit in gegenseitigem Einvernehmen dem Beratenden Fach⸗ ausschuß des Völkerbundes für die Verkehrswege und den Durch⸗ gangsverkehr zu einem neuen Vergleichsversuch unterbreiten.
Kommt das gegenseitige Einvernehmen oder der Vergleich nicht zustande, so wird die Angelegenheit dem Ständigen Inter⸗ nationalen Gerichtshof vorgelegt. Die Parteien vereinbaren einen Schiedsvertrag. Wird dieser nicht binnen drei Monaten von dem Tage, an dem einer Partei ein Antrag auf gerichtliche Entschei⸗ dung zugegangen ist, abgeschlossen, so kann jede Partei durch ein Begehren die Sache bei dem Gerichtshof anhängig machen. Kommen jedoch die beteiligten Staaten dahin überein, oder ist einer von ihnen nicht Mitglied des Völkerbundes, so wird die Streitigkeit auf Antrag der zuerst vorgehenden Partei gemäß dem Haager. Abkommen zur friedlichen Regelung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 19067 einem Schiedsgericht unter⸗ breitet. Haben sich die Parteien binnen drei Monaten nach förm⸗ licher Uebermittlung des Antrags an die anderen beteiligten Staaten über den Wortlaut des in Artikel 52 des Haager Ab⸗ kommens vorgesehenen Schiedsvertrags nicht verständigt, so wird der Schiedsvertrag nach Artikel 53 des genannten Abkommens durch den Schiedshof festgestellt. Sind an der Streitigkeit mehr als zwei Parteien beteiligt, so werden die Vorsitzenden der zwischen den Parteien bestehenden Vergleichs⸗Kommissionen ge⸗ beten, die Mitglieder der in Artikel 54 des Haager Abkommens vorgesehenen Kommission zu ernennen, sofern die an der Streitig⸗ keit beteiligten Staaten sich nicht über ein anderes Verfahren verständigen.
Der Ständige Internationale Gerichtshof oder das Schieds⸗ gericht sind befugt, die erforderlichen Bestimmungen über Fristen und andere Einzelheiten des Verfahrens zu erlassen, soweit die aus einem anderen Rechtsgrund anwendbaren Bestimmungen nicht ausreichen sollten.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 43 des vor⸗ liegenden Abkommens kann der Ständige Internationale Gerichts⸗ hof oder das Schiedsgericht vorläufige Anordnungen erlassen, denen sich die Parteien unterwerfen. —
Artikel 94. *
Dieses Abkommen wird in einer einzigen Urschrift in deut⸗ scher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei im Falle von Abweichungen der franzö⸗ sisch Wortlaut maßgebend ist; es verbleibt in dem Archiv der Kommission.
Schluß protokoll.
Allgemeines.
Es besteht Einverständnis darüber, daß im Sinne dieses Ab⸗ kommens J — 1, der Ausdruck Fahrzeug fich Huf See. und Binnenschtffe, einschließlich der schwimmenden Geräte und Gleitboote, sowie auf Flöße bezieht,
Z. soweit nicht anderes bestimmt ist, der Ausdruck „Rhein⸗ schiffer⸗ die Kapitäne und Schiffsführer umfaßt und auch auf Floßführer Anwendung findet. .
zu Artikel 1 Absatzs. r Es besteht Einverständnis darüber, daß Artikel 1 Absatz 3 nicht zur Folge hat, andere Bestimmungen außer Kraft zu setzen, die auf den in diesem Absatz erwahnten Wasserstraßen gegen⸗ wärtig gelten.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die zur FRheinschiff⸗ fahrt gehörigen Fahrzeuge aller Nationen, die vom Rhein nach , . fahren und umgekehrt, weiterhin die Vorteile der Be⸗ handlung genießen, die ihnen durch die Mannheimer Akte vom 17. Oktober 1868 gewährleistet ist. x
zu den Abschnitten IIl, Iv, VII und VIII. 3
Der Bevollmächtigte Seiner Majestät des Königs der Belgier erklärt, daß die belgische Regierung die Bestimmungen der er schnitte IIl, IV, VI und VIäl dieses Abkommens auf die Schiff⸗ fahrtstraße zwischen Antwerpen und der belgisch⸗niederländischen Grenze sowie auf den Hafen von Antwerpen anwenden wird, soweit es sich um die Schiffahrt von oder nach dem Rhein handelt.
zu den Artikeln 3, 4 und s.
Die in den Artikeln 3, 4 und 8 aufgestellten Grundsätze finden nicht nur auf die Beförderung auf der wn. Anwendung, sondern auch auf die Befrachtung, auf die Verri tungen des Beladens, Ausladens, Umladens, auf die Nieder⸗ legung von Waren während einer angemessenen Frist auf den Kajen oder in den Hafenlagerhäusern und auf Verrichtungen ähnlicher Art, soweit alle diese Verrichtungen eine Beförderung zu Wasser ergänzen. Die Beförderung zu Lande von einer Stelle nach einer anderen Stelle desselben Rheinhafens gilt dabei als Teil der vorerwähnten Umladeverrichtungen.
zu Artikel 3.
Es besteht Einverständnis darüber, daß im Sinne dieses Abkommens die Freiheit der Schiffahrt gegen die Möglichkeit geschützt werden muß, daß bedingte oder unbedingte, mittelbare oder unmittelbare Verbote diese Freiheit tatsächlich aufheben.
zu Artikel 4. Es besteht Einverständnis darüber, daß von einem Staat
kein Unterschied zugunsten seiner eigenen Staatsangehörigen oder seiner eigenen Flagge gemacht werden darf. zu Artikel 6.
Es besteht Einverständnis darüber, daß Artikel 6 nicht Maß⸗ nahmen entgegensteht, die von den Vertragsstaaten zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten ein⸗ stimmig angenommen werden könnten.
Es besteht Einverständnis darüber, daß Artikel 6 der Er⸗ hebung angemessener Gebühren auf dem Gebiet des Paßwesens, der Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit, der Statistik, der Zollbegleitung zu Lande, sowie der Erhebung sonstiger Gebühren ähnlicher Art nicht entgegensteht.
Es besteht Einverständnis darüber, daß Artikel 6 nicht nur auf die Beförderung auf der Schiffahrtstraße Anwendung findet, sondern auch auf die Befrachtung, auf die Verrichtungen des Be⸗ ladens, Ausladens, Umladens und auf Verrichtungen ähnlicher Art, einschließlich der Beförderung zu Lande von einer Stelle nach einer anderen Stelle desselben Rheinhafens, sowie auf die Nieder- legung von Waren während einer angemessenen Frist auf den Kajen oder in den Hafenlagerhäusern, soweit es sich hierbei um