1936 / 124 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 May 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Neichg und Staatsanzeiger Nr. 124 vom 30. Mat 1936. 8.

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c) einem Bargeldbetrag von 716,7 RM,

q) einem Profokollbuch und einer Anzahl Belege, für den Preußischen Staat eingezogen.

Gemäß 8 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlöschen alle an dem eingezogenen Vermögen bestehenden Rechte.

Diese Veröffentlichung tritt an Stelle der Zustellung nach § 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.

Frankfurt (Oder), den 29. Mai 1936.

Der Regierungspräsident. J. A.: Neuberg.

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Nichtamtliches.

Nr. 20 des Reichsministerialblatts vom 29. Mai 1936 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW. 40, Scharnhorststraße 4 zu beziehen. Inhalt: 1. Allgemeine Ver⸗ waltungssachen: Velanntmachung über den Bezugspreis des Reichsministerialblatts. Bekanntmachung über die Zulassung mechanisch betriebener Spielgeräte nach 3 9 der Verordnung zur Durchführung des s 33 d der Gewerbeordnung vom 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 683) 12. Mitteilung Bekannt⸗ machung über die Zulassung mechanisch betriebener Spielgeräte nach 89 der Verordnung zur Durchführung des § 334 der Ge⸗ werbeordnung vom 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 683) 13. Mitteilung. Entscheidungen auf Grund der 8§5 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole. Bekanntmachung über die Beitreibung wiederkehrender Leistungen für Siedlungs⸗ kredite im Verwaltungszwangsverfahren. 2. Handels⸗ und Gewerbewesen: Verordnung über die für die Pflanzeneinfuhr ge⸗ öffneten inländischen Zollstellen. 3. Konsulatwesen: Ernennung. Exequaturerteilungen und Erlöschen von Exequaturerteilungen. 147 Maß⸗ und Gewichtwesen: Bekanntmachung zu der Eichord⸗ nung für Binnenschiffe auf deutschen Wasserstraßen. Bekannt⸗ machung über die Zulassung von Stromwandlerformen zur amt— lichen Beglaubigung. 5. Medizinal⸗ und. Veterinärwesen: Be⸗ kanntmachung über die Errichtung einer Geschäftsstelle der Reichs⸗ ärztekammer. = 6. Finanzwesen: Uebersicht über die Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und anderen Abgaben im Monat April 1936.

,

Verkehrswesen.

Die Deutsche Reichspost eröffnet am 1. Suni den Bildtelegraphenvertehr mit Polen.

Die Zahl der Länder, mit denen deutsche Bildstellen in bild⸗ telegraphischem Verkehr stehen, wird sich am 1. Juni durch die Eröffnung des Bildtelegraphendienstes zwischen Deutschland und

Polen wiederum vermehren. Der deutsch⸗polnische Bildtelegraphen⸗

verkehr wird von den Bildtelegraphenstellen Berlin und Warschau abgewickelt. Für die Uebermittlung sollen Bildtelegramme bis zur Größe von 13 X 18 em zugelassen werden. Die Gebühren werden nach zwei Stufen berechnet: In Stufe 1 mit der Bildfläche bis zu 120 em kostet die Uebertragung 22 RM, in Stufe II mit der Bildfläche von 120 bis 234 dem 27 RM.

Höchstbeträge für den Poftanweisungs⸗ Nachnahme⸗ und Auftrags verkehr mit Belgien.

Im Postanweisungs⸗, Nachnahme⸗ und Auftragsverkehr mit Belglen sind vom 1. Juni an die Höchstbeträge neu festgesetzt worden. Sie betragen für Postanweisungen und Postaufträge aus Deutschland nach Belgien sowie für Belgien nach Deutschland 2000 Belga, für Postanweisungen und Fostaufträge aus Belgien nach Deutschland sowie für Nach⸗ nahmen aus Deutschland nach Belgien 809 RM. .

Tie Devisenbestimmungen bleiben auch weiterhin voll in Geltung. Insbesondere sind Nachnahmen und Postaufträge a us Belgien nach Deutschland bis auf weiteres nicht zugelassen.

Aus der Verwaltung.

Zum Ausbau des Schutzes der Zivislbevõölterung: Technische Nothilfe wird enger mit der Polizei zusammenarbeiten.

Die dem Reichsinnenminister unterstellte Technische Nothilfe, die nach der Erklärung des Ministers Dr. Frick heute ein Macht⸗ mittel des Staates ist, soll in Zukunft enger als bisher als wich⸗ tiges Hilfsorgan der Polizei mit den staaklichen Behörden zusam— mengrbeiten, um eine noch wirksamere Ausgestaltung des Katastrophenschutzes für die Zivilbevölkerung zu ermöglichen. Es kommt dabei auch engere Zusammenarbeit mit der Feuerwehr und dem Roten Kreuz in Betracht. Das ergab sich aus den Dar— legungen, mit denen namens der Reichsregierung Ministerial⸗ dirigent Bracht vom Reichsinnenministerium anlaͤßlich der Ein⸗ weihung der Reichsschule der Technischen Nothilfe auf Burg Eisen⸗ hardt bei Belzig dieser Organisation den Dank aussprach für die wertvollen Dienste, die sie dem Vaterlande schon in Abwehr marxistisch⸗bolschewistischer Anschläge auf das Staatsgefüge im alten Regime geleistet habe. Er unterstrich die enge Verbindung der Reichsregierung mit der Technischen Nothilfe und erklärte, heute gelte es, die Schäden zu heilen, die von entfesselten Natur⸗ gewalten Menschen und Menschenwerk drohten. Vor gllem aber sei Aufgabe der Technischen Nothilfe, im Falle von Luftangriffen bie in der Friedenszeit gesammelten Erfahrungen zu benutzen, um mit Polizei und Feuerwehr zusammen die Wunden zu heilen, die durch feindliche Luftangriffe geschlagen werden.

Zu Beginn der Veranstaltung hatte der Reichsführer der Technuschen Nothilfe, SA.-Gruppenführer We inreich, die Gäste mit einem Bekenntnis zur Arbeit begrüßt. In der Tat kann sich der Außenstehende kaum ein Bild von der opfervollen ehrenamt⸗ lichen Arbeit der Nothelfer, der technisch geschulten Volksgenossen machen, die mit bescheidensten Mitteln ihre schwere Arbeit, zur

Bekämpfung von Waldbränden, zur Hilfe bei Einsturzunglücken

und Katastrophenschäden aller Art leisten und auch in solchen Fällen für jedermann zur Verfügung stellen. Auf der neuen Reichsschule werden die Führer der Instandssetzungseinheiten der T. N in vierzehntägigen Kursen ausgebildet. Der stellvertretende Reichsführer Ham ße wies darauf hin, daß hier bautechnische und pioniertechnische Arbeiten den Lehrstoff bilden und daß die Aus⸗ bildung in Sprengdienst, Gerätekunde, Brückenbau, Abstützungs⸗ und Aufräumnngsarbeiten sowie Anlage, von Schutzräumen bestehe. Das Ueberwältigende für die Teilnehmer an der Ein⸗ weihnngsfeier war die Beobachtung, daß in den Schulungskursen Männer aus allen Ständen der oberen Altersklassen bis hoch in die 60 freiwillig und ehrenamtlich ihre Zeit und Kraft für den Dienst an der Volksgesamtheit opfern.

Weiter führung der Settverbitligungs mahnahmen

Die von der Reichsregierung zur Verbilligung der Speise⸗ fette für die minderbemittelte Bevölkerung getroffenen Maß⸗ nahmen werden für die Monate Juli, August und September 1936 im bisherigen Umfange fortgeführt.

Die nicht verbrauchten Stammabschnitte sind entsprechend den Fisherigen Bestimmungen bis zum 5. bzw. 10. Oktober 1936 zurückzugeben.

ö aus

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der geit vom 31. Mai bis 8. Juni

Staatsoper.

Sonntag, den 31. Mai. Gastspiel Jan Kiepura: Turandot. Wusikal. Leitung: Krauß. Beginn: 260 Uhr. . Montag, den 1. Juni. Die Meistersinger von Nürn⸗

berg. Musikal. Leitung: Furtwängler a. G. Beginn:

19 Uhr. Dienstag, den 2. Juni. Unter Leitun des Komponisten: Die Beginn: 20 Uhr.

aubergeige.

nit) den 3. Juni. Gastspiel Jan Kiepurg; Rigoletto.

2

Beginn: 1955 Uhr

Musikal. Leitung: Heger. ; ; Macht des Schicksals.

Donnerstag, den 4. Juni. Die Musital. Leitung: Blech. Beginn: 20 Uhr. ;

Freitag, den 5. Juni. Die Entführung ausdem Serail. Musikal. Veitung: Swgrowsty. Beginn; 20 Uhr. ,

Sonnabend, den 6. Juni. Ma dame Butterfly. Musikal. Leitung: Swarowsty. 36 1975 Uhr.

Sonntag, den J. Juni. Deutsche ann nnn. Die Flamme. WMusikal. Leitung: Swarowsky. Beginn; 290 Uhr.

Montag, den 8. Juni. Fidelio. Musikal. Beginn: 20 Uhr.

Staatliches Schau spielhaus.

Sonntag, den 31. Mai. Hamlet. Beginn: 1955 Uhr.

Montag, den 1. Juni. Hamlet. Beginn 195 Uhr

Dienstag, den 2. Juni. Geschlossen wegen der Generalprobe zurmorgigen Erstaufführung: Der tolle Tag.

Leitung: Krauß.

Mittwoch, den 3. ginn: 20 Uhr, (5

Donnerztag, den 4. Juni. Beginn: 20 Uhr.

Freitag, den 5. Juni. Beginn: 20 Uhr.

Sonnabend, den 6. Juni.

Sonntag, den J. Juni. 20 Uhr.

Montag, den 8. Juni. 20 Uhr.

garos Ho

Hamlet.

Staatstheater Kleines Haus.

*

uni. 3 1. 1 tolle Tag. Be⸗ eit.

D e r to ö. e Tag. (Figaros Hochzeit.

Der tolle Tag. Gigaros Hochzeit)

Beginn: 1995 Uhr. Friedrich 5 .

Friedrich Wilhelm I. Beginn:

Beginn:

ent den 31. Nei. Das kleine Hafkonzer t. Beginn: ute gi. Qa EI

Nohten i r Juni. Das kleine Hof konzert. Beginn:

50 Uhr. Dienstag, den 2. Juni. 26 U

5

Sonne für Renate.

Beginn:

2 r. Mittwoch, den 3. Junl. Sonne für Renate. Beginn:

20 Uhr. Donnerstag, 20 Uhr

4 den 4. Juni. Sonne für Renate. Beginn:

Freitag. I. 5. Juni. Der Mini st erpräsident. Beginn: 30 Uhr. 4 ö Sonnabend, den 6. Juni. Das kleine Sofkonzert. J Be⸗

ginn: 20 Uhr. Sonntag, den J. Ju 265 U

i. Das kleine Hoftonzert. Beginn:

. . ; ent g , 8. Juni. Das kleine Hofkonzert. Beginn: r. ö

Zu den neuen Durchführungsbestimmungen zum Devijengesetz.

Das Einfuhrverbot für inländische Scheidemünzen. Durch die am 1. Juni. 1936 in Kraft tretende 5. Durchführungsver⸗ ordnung zum Devisengesetz und die 5. Verordnung zur Aenderung

Zu den neuen Durchführungsbestimmungen zum Devi engesetz der im Deutschen Reichsanzeiget vom 2755. 1935 veröffentlichten Fuͤnften Durchführungsverordnung des Reichswirtschaftsministers zum Devisengesetz vom 25. 5. 1935 und der Fünften Verordnung zur Aenderung der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung dom 26. Mai 1936, die am 1. Juni 1935 in Kraft treten, teilt das Reichs- und Preußische Wirtschaftsministerium mit:

Durch die Durchführun sperorduung wird das bereits be⸗ stehende ha nn,, und Annahmeverbot auf die Einfuhr und Annahme von deutschen Scheidemünzen ausgedehnt. Weiter wird die Freigrenze des Devisengesetzes für bestimmte Leistungen aufgehoben. Insbesondere kann die Freigrenze künftig nicht mehr für die Bezahlung von Waren, für Unterstützungs⸗ an, mit Ausnahme von solchen an im Ausland ansässige zerwandte in gerader Linie, Geschwister und Ehegatten und schließlich für Reisezweche mit Ausnahme der Mitnahme von in⸗ und husländischen Zahlungsmiteln, außer Reichs marknoten, bis zu 190 RM beim Grenzübertritt in Anspruch genommen werden. Eine weltere Vorschrift verbietet die Ausfuhr von Halb⸗ und Fertigwaren aus Gold und Edelmetallen, die üblicherweise nicht aus diesen Metallen hergestellt werden. Schließlich verbietet die Durchführungsverordnung zur. Verhinderung der Kapitalflucht die Verwertung von künstlexischen und, likerarxischen Urheber⸗ rechten durch ausgewanderte ersonen, sofern diese nicht selbst die Urheber find, sondern die Rechte durch Vertrag oder Erbgang erworben haben.

Die Maßnahmen gegen den Mißbrauch der Freigrenze. Nach den Freigrenzenbestimmungen des Devisengesetzes ist es zulässig, gewisse Zahlungen im Verkehr mit Ausländern, die an sich der Genehmigung der Devisenstelle bedürfen, ohne eine solche Ge⸗ nehmigung vorzunehmen, wenn sie sich je Person und Kalender monat im Rahmen eines Betrages bis zu 10 RM (Greigrenze) halten. Ihrem Sinn nach ist die Freigrenze nur zur Deckung kleinerer Bedürfnisse gedacht. Im Gegensatz hierzu wurde die Freigrenze vielfach zur Bezahlung von ausländischen Waren zu einen den Betrag von 10 RM erheblich übersteigenden Preise in Anspruch genommen, indem der Kaufpreis entweder in monat⸗ lichen Raten bis zu 10 RM oder durch Ueberweisung von Frei⸗ grenzenbeträgen durch mehrere Personen bezahlt wurde. Aehn⸗

liche Mißbräuche und Umgehungen der Freigrenzenbestimmungen

haben sich bei der Inanspruchnahme der Freigrenze für Unter⸗ stützungszahlungen und Reisezwecke gezeigt. Da diese Mißbräuche angesichts der Devisenlage nicht geduldet werden können, mußten die Vorschriften über die Freigrenze eine Einschränkung erfahren. Dementfprechend ist die Freigrenze für die Bezahlung von Waren, für Unterstützungszahlungen und für Reisezwecke ausgeschlossen worden. Im einzelnen ist hierzu folgendes . bemerken: Da auch Zeitungen, Zeitschriften und Bücher als Ware anzusehen sind, können“ ansländische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher künftig nicht mehr unter Ausnützung der Freigrenzenbestimmungen be⸗ zahlt werden. Jedoch gelten die Bestimmungen weiter, nach denen der Bezug von ausländischen Zeitungen und Zeitschriften durch die Post ohne Inanspruchnahme der Freigrenze in ge⸗ wissem Umfange zulässig ist. Unterstützungszahlungen bleiben insoweit zulässig, als die Zahlungen an im Ausland lebende Ver⸗ wandte in gerader Linie (Kinder, Kindeskinder, Eltern, Groß eltern) Geschwister und Ehegatten geleistet werden. Die Aus⸗ nützung der Freigrenze für Reifezwecke ist sowohl in der Form der Vorauszahlung als der nachträglichen Abtragung einer im Ausland , Reiseschuid unzulässig. Auch ist es ver⸗ boten, daß Freigrenzenzahlungen ins Ausland geleistet werden, um einer anberen Person einen Reiseaufenthalt im Ausland zu er⸗ möglichen. Zulässig bleibt jedoch die körperliche Mitnahme von Zahlungsmitteln bis zu 106. RM. außer Reichsmarknoten, ins Ausland beim Grenzübertritt. Personen, die durch die Post Freigrenzenzahlungen nach dem Ausland leisten wollen, erhalten am Postschalter ein Formblatt mit der Ueberschrift „Devisenrecht⸗ liche Erklärung“ ausgehändigt, in dem die bisher schon bestehen⸗ den und die nunmehr neu eingeführten Beschränkungen der Frei⸗ grenze im einzelnen aufgeführt sind. Die Zahlung wird nur an⸗ genommen, wenn der Einzahlende die devisenrecht'iche Erklärung, in der er den Zahlungszweck angeben muß, ausfüllt und eigen⸗ händig, in Uebereinstimmung mit der Unterschrift in seinem gleich⸗ zeitig vorzulegenden Reisepaß unterschreibt. Da die Nichtbeachtung der Freigrenzenbestimmungen streng bestraft wird, kann dem Ein⸗ zahlenden die sorgsamste Durchsicht der devisenrechtlichen Er— klärung nicht dringend genug angeraten werden. Die Kredit⸗ institute können ebenfalls die Abgabe der genannten Erklärung verlangen. Inländische Zahlungsmittel dürfen im Rahmen der Freigrenze nicht mehr ins Ausland versandt werden; Einzahlungen und Gutschriften auf freien Reichsmarkkonten eines Ausländers . im Rahmen der Freigrenze nicht mehr zulässig: juristischen zersonen und Gesellschaften steht die Freigrenze nicht mehr zu. Allgemein wird darauf hingewiesen, daß die Freigrenze nur für Zahlungen aus eigenen Mitteln des Zahlenden gilt. Sowohl die Verwendung eines fremden Passes bei der Zahlung als auch die Teistung der Zahlung durch eine Person. der das Geld zu diesem Zweck übergeben wurde, auf Grund des Passes der Mittels person sind verboten und strafbar. Die neuen Bestimmungen treten am

1. Juni 1956 in Kraft.

l

bringung.

deutsche Scheidemünzen. G

der Devisenrichtlinien ist u.

ausgedehnt worden. Für die Einfuhr

deutfchen Scheidemünzen gilt daher mit Wirkung vom 1. Ju ift sowohl die Einsendung wie die Ein⸗

1936 folgendes: Verboten Allgemein zulässig bleibt jedoch die

. Einsendun

a. das seit dem 6 Dezember 1935 geltende Reichsmarknoteneinfuhrverbot auf deutsche Scheidemünzen von Reichsmarknoten und

uni

von

Reichsmarknoten und Scheidemünzen an ein inländisches Kredit

institut, wenn sie mit der perrkonto gutzuschreiben.

eiseverkehrs bis auf weiteres die Einbringung von

Weisung erfolgt, sie auf einem Sorten⸗ Des weiteren ist im Interesse des

Reichsmark⸗

noten und inländischen Scheidemünzen im Reiseverkehr im fol⸗

enden Umfange zugelassen: Ausländer is zum Betrage von 36 RM (in Stückelungen und deutsche Scheidemünzen e n also 99 RM, beim Grenzübertritt nach ringen. Inländern ist die Einbringung von

bei der Rückkehr von einer Auslands reise gänzlich untersagt.

dürfen Reichsmarknoten

bis zu 20 RM)

bis zum Betrage von 69. RM, ins⸗ Deutschland ein⸗ Reichsmarknoten

Da⸗

gegen dürfen auch sie deut che Scheidemünzen bis zum Betrage

done 60. RM beim Grenzübertritt nach Deutsch

land einbringen.

efüͤhrte Reichsmarknoten und

Das Einfuhrverbot wird ergänzt 36 ein entsprechendes An⸗

nahmeverbot für verbotswi . uin n

. olche Sendungen unmittelbar

aus dem Ausland ein, so hat der Empfänger dies der zuständigen

Devisenstelle binnen 3 Tagen anzuzeigen.

Dabei sind der Name

und die Anschrift des Abfenders. soweit sie dem Em fänger be⸗ kannt sind, anzugeben. Aus der Anzeige muß sich ergeben, welcher

Betrag in Noten und, welcher Betrag in Scheidemünzen einge⸗

sandt wurde. h mitzuteilen. Die Devisenstellen Anzeigenerstatter weitere t von elnem Ausländer im Inland Rei

Bei Reichsmarknoten ist die Stückelung gleichfalls en haben besondere Anweisungen über die Behandlung solcher Fälle erhalten und werden dem üitteilung zugehen lassen. d

, . oder deutsche

Werden

Scheidemünzen als Zahlung angeboten, so greift das Annahme⸗

verbot nur ein, wenn der Empfänger weiß, oder den Umständen

nach annehmen muß, daß die Noten oder Scheidemünzen verbots widrig aus dem Ausland eingebracht worden sind. Grundsätzlich

werden Ausnahmen

münzeneinfuhrverbot nicht zugelassen. Dies

von dem Reichsmgrknoten? scheid gilt auch für den

und Scheide⸗

die Noten oder Scheidemünzen auf im Ausland zahl⸗

all, da ö Reichsmarkwechsel in Zahlung gegeben worden ̃ die Durchführung der Vorschriften ergeben sich

Einzelheiten für

sind.

aus ' einem Runderlaß der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung

vom 27. Mai 1936.

Nachweisung der Einna

me an Kapitalverkehrsteuer.

Die

April 1936

Gegenstand der Besteuerung

April 1935

. Gesel l schaftsteuer:; a) Aktieng esellschaften und Kom⸗ manditge sellschaften auf Aktien v) Gesellschaften mit beschräntter Haftung; . ) Bergrechtliche Gewerkschaften. d) Andere Kapitalgesellichaften e) Andere Erwerhagesell schaften u. die übrigen juristichen Personen f) Zinsen zu ?...

II. Wertpapiersteuer: a) Verzinzliche inländische Schuld⸗ und Nentenverschreibungen, Zwischenscheine und Schuldver⸗ schreibungen über zinsbare Dar⸗ lehns⸗ oder Rentenschulden b) Verzintliche ausländische Schuld⸗ und Rentenverschreibungen und Jwischenscheine.̃ c Für auslandische Aktien und andere Anteile sowie für aus⸗ ländische Genußscheine und . k 4)

insen zu —⸗ .

III. Börsenumsatz steuer: Anschaffungsgeschäfte über Aktien und andere Anteile sowie ver zinsliche Wertes..

dos as

2262 857 609 922 1298

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Zusammen Il 45664 221

——

7 Erstattungen. Berlin, den 29. Mai 19836. Statistisches Reichs amt.

3 269 282

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 124 vom 30. Mai 1936. S. 3

Gold und Devisen in der Weltwirtschaft.

Die Goldwährung besteht in der Weltwirtschaft nicht mehr. Aber die Bedeutung, die das Gold in der Währungswirtschaft der Welt hat, hat sich dadurch nicht verringert. Allen Autarkie⸗ bestrebungen zum Trotz hat jedes mit der Weltwirt flochtene Land einen Bedarf an monetären Reserven, die bei Schwankungen der Zahlungsbilanz ausgleichend eingesetzt werden önnen. Gold und Devisen, insbesondere soweit sie bei den Noten- banken zentralisiert sind, sind die wichtigste Form dieser Zah⸗

lungsbilanzreserven. In

Weltwirtschaft in den

monetärem reichende Zahlungsbilanzreserven zu geben. heit an Gold bruch der Ende 1928 vorhanden und zumeist bei den Notenbanken

Welthandel, der gemessen an der Einfuhr im Jahre 1928 einen Betrag von 145 Mrd. RM erreicht hatte, war durch die Drittel, gedeckt.

Goldvorräte zu 31 , also zu fast ein

Gold hat sich bis zur Gegenwart durch die St erzeugung

ichtbaren Goldstock der Er ist damit höher als

samten Welthandels.

Die Bedeutung, die neben dem Gold di lungsbilanzreserve erlangt hgtte, als 20 Mrd. RM erreicht hatten. bermindert. Soweit die Weltwirtschaft geordneter Bedeutung,

bestände um Beträge zu⸗ oder abnehmen

hat den im Jahre 1935 eingetretenen Weltwirtschaft zweifellos nicht verschuldet. waren 445 Mrd. RM monetär verwendhares Gold

und den Abfluß aus den indischen h, Für Ende 1936 berechnet das Statistis

einer Einzelschrift Nr. 33: „Gold und Devisen in der Jahren 1928 bis 1934“ stellt das Statisti⸗ sche Reichsamt fest, daß die in der Welt vorhandenen Bestände an Gold durchaus genügen, allen Ländern der Welt aus⸗

Eine echte Knap

zentralisiert. D

eigerung der Gol

e Devise als

jeweilige Golderzeugung oder ihre Schwankungen sind.

Die Ungleichmäßigkeit in

an Zahlungsbilanzreserven vergleicht. Bedarf wählt das Statistische Reichsamt, solan punkte fehlen, den Wert der Einfuhr. Dur

der Verteilung der Gold⸗ und Devisenreserven, die bereits bei Ausbruch der Weltwirtschaftskrise bestand, hat sich bis zur Gegenwart beträchtlich verschärft. Diese Ungleichmäßigkeit tritt besonders deutlich in Erscheinung, wenn man die vorhandenen Gold- und Devisenbestände mit dem Bedarf Als Maßstab für den

ge bessere Anhalt

; 2 diesen Vergleich wird das monetäre Problem der Weltwirtschaft, das durch eine

schaft ver⸗

Die

orten noch ver⸗ che Reichsamt den Welt (ohne Horte) auf 56,2 Mrd. RM. der derzeitige, durch den Sturz der Preise und die Schrumpfung der Mengen stark gesunkene Wert des ge⸗

ah⸗ wird dadurch veranschaulicht, daß Ende 1938 die bei den Notenbanken und Währungsämtern der Welt zentralisierten Devisenbestände einen Betrag von mehr Bis Ende 1932 hat sich diese zentrale Devisenreserve um mehr als die Hälfte auf 9 Mrd. RM ͤ überhaupt monetär be⸗ einflußt wird, sind die Veränderungen der Goldmenge von unter⸗ wenn durch Schwankungen in der inter⸗ nationalen Kreditverflechtung die Gefamtsumme der Devisen⸗ kann, die größer als die

ders deutlich veranschaulicht.

gebaut.

Steigerung der Golderzeugung 2 ie bilanzreserven beherrscht nur die Schuldnerländer, und hier vor allem den mittel- und osteuropäischen Wirtschaftsraum. Diese Untersuchung ist auf umfangreichem Zahlenmaterial über die Gold- und Devisenbestände aller Länder der Welt auf— Sie ist Lurch eine kritische Darstellung der Deckungs⸗ bdorschriften und ihrer geldwirtschaftlichen Wirkungen bereichert.

gelöst werden kann, beson⸗

Devisenstellen die Anweisung haben, sich regelmäßig mit Affidavits, Knappheit an Zahlungs— j 3 sich regelmäßig

also mit „ausdrücklichen“ Versicherungen zu begnügen und die Ab⸗ gabe einer „eidesstattlichen“ Versicherung nur dann zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit einer Erklärung be⸗ stehen. Tas gilt auch für die Erklärungen inländischer Empfänger unentgeltlicher Zuwendungen aus Sperrguthaben usw.

atus dem Auslande geschenkte Wertpapiere.

19536 Dev. A 5/ 84379336 —:

f Ermächtigung, Reichsmarknoten

zurück. Reichsmarknoten, die beim

(Ed Ue. St.).

ich entsprechend unterrichtet.“

s⸗ eine Erklärung nach bestem Wissen

Marktvertehr mit Vieh vom 17. bis 28. Mai 1936. (Nach Angaben der 49 wichtigeren Vieh⸗ und Schlachthofverwaltungen.)

Zum Verbot der Sinfuhr von Marknoten J und Scheidemünzen.

Die Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe gibt in Ver⸗ bindung mit dem Verbot der Einfuhr von Marknoten und Scheide⸗ p münzen Kenntnis von einem an die Wirtschaftsgruppe gerichteten i . Schreiben der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vom 27. Mai Denn schon aUnter Bezugnahme auf Abschn. III Ziff. 3 des Runderlasses [ ä. De. St. E24. Ue. St), betreffend Das Reichsmarknoten⸗ und

Scheidemünzeneinfuhrverhot ziehe ich die den Devisenbanken mit

e Schreiben vom 19. Tezember 1935 Dev. A 5/66346/ 35 erteilte , gn . - 9. ö. , von im Aus⸗ ] . 6. ; l z z. ren Reichsmarkwechseln in Zahlung ge b relativ reichliche Versorgung der Weltwirtschaft mit , sind, Linzuführen und an den .

Verfügung auszuhändigen, mit Wirkung vom 10. Juni 1936

kung gegeben worden sind, unterliegen von diesem Zeitpunkt ab den allgemeinen Bestimmungen des Runderlasses 7436 D. St, st. Entsprechend Abschn. 1 Ziff. 2 und Abschnitt II Ziff. 3 dieses Runderlasses werden die Devisenstellen Genehmi— gungen zur Einfuhr und zur Annahme solcher Reichsmarknoten nach Ablauf einer kurzen Uebergangsfxrist grundsätzlich nicht mehr erteilen. Ich bitte, Ihre Mitglieder hiervon zu unterrichten, da⸗ mit diese bei der Hexeinnghme von Reichsmarkwechseln au ländische Plätze durch entsprechende daß die Einlösung der Wechsel nicht in Reichsmarknoten oder in⸗ ländischen Scheidemünzen erfolgt, s die Bestimmungen von Verrechnungsabkommen. Zahlungsabkom⸗ men und dergleichen ausgeschlossen ist.

oweit dies nicht bereits durch

Eidesstattliche Versicherungen gegenüber den Devisenfstell en.

Die Devisenstellen fordern bei Anträgen für Schenkungen oder Unterstützungszahlungen in der Regel die Beibringung einer „eidesstattlichen“ Versicherung. Die Empfänger der Schenkungen usw. 9 jedoch enfin nur eine ausdrückliche Versicherung oder

e

Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung weist darau hin (Schreiben vom 22. Mai 1936 Dev. A/s24154/36 —, daß die

Das Reichsbank-Direktorium hat der Wittschaftsgruppe Privates Bankgewerbe das nachstehend abgedruckte Schreiben vom 19. Mai 1936 La 12171 mit der Bitte um Bekanntgabe an ihre Mitglieder übersandt. Die darin erwähnte Verfügung vom 21. März 1936 sowie der Wortlaut der vom Begünstigten abzugebenden Erklärung wurde im Rundschreiben Nr. 49 1936 abgedruckt.

„Im Nachgang zu der Verfügung vom 21. März 1936 IIa 731/36 wird angeordnet, daß ausgeloste und gekündigte deutfche Wertpapiere, die auf Reichsmark, Goldmark oder einen Sachwert lauten und aus dem Ausland einer im Inland wohnen⸗ den Person geschenkt werden, ebenso behandelt werden wie ge⸗ schenkte Kupons oder Skrips. In der von dem Beaünstigten ab⸗ zu gebenden Erklärung ist an die Stelle der Worte Kupons / Skrip' zu setzen: ausgeloste und gekündigte Wertpapiere .“

Einzüg der Wechsel in Zah⸗ Abtretung und Umlegung von Sperrguthaben.

Der RE Nr. 70/36 DSt. über die Abtretung und Umlegung von Sperrguthaben, der eine erhebliche Erleichterung in der Ueber⸗ tragung von Sperrguthaben auf einen anderen Gläubiger sowie in der Umlegung von Sperrguthaben zu einer anderen Devisenbank mit sich bringt, ist, wie die Wirtschaftsgruppe Privates Bank⸗ gewerbe mitteilt, auf Grund wiederholter Vorstellungen bei der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung ergangen. In der Praxis hatten sich besondere Schwierigkeiten dadur herausgestellt, daß gerade die guten ausländischen Banken nicht in der Lage waren Sperrguthaben, die sie vom bisherigen Gläubiger erwarben, au tatsächlich auf ihren Namen umschreiben zu lassen, da die Devisen⸗ stellen die Genehmigung zur Umschreihung nur zur langfristigen Anlage in Deutschland erteilten. Der Ausweg, daß das Guthaben dem neuen Gläubiger widerruflich zur Verfügung gehalten wurde, enthielt das Risiko, daß das Guthaben als das des bisherigen Inhabers von dessen Gläubigern mit Beschlag belegt werden konnte,. Die neue Regelung eröffnet auch die Möglichkeit, zahl⸗ reiche Sperrkonten zufammenzufassen. . Die gleichzeitig gegebene Vorschrift, daß das Konto mit der Bezeichnung „Erworbenes Kreditsperrguthaben“ usw. versehen werden muß, ist die selbst⸗ verständliche Folge daraus, daß nach geschehener Uebertragung das Guthaben nicht mehr ein „urfprüngliches“ Sperrguthaben ist und nicht mehr die Vorzugshehandlung dieser Sperrguthaben genießen kann. Hervorzuheben ist, daß die Regelung auch für Wertpapier⸗ sperrguthaben gilt.

eich aus⸗ Vereinbarungen sicherstellen,

Die Devisenstellen habe

und Gewissen ab.

Rein Stettroinstallationsbaumaterial mehr in Warenhäusern und Einheitspreisgeschäften. Zwischen dem Reichsinnungsverband des Elektroinstallateur⸗

Lebende Tiere

handwerks, der Fachgruppe Beleuchtung und Elektrogerät und

Zufuhren der Fachgruppe Eisen«, Stahl- und Metallwaren der Wirtschafts⸗

Tiergattungen

Auftrieb auf dem Viehmarkt

davon zum

Schlachthof

davon aus dem Ausland ))

unmittelbar dem Schlacht⸗ hof zugeführt

insgesamt

gruppe Einzelhandel, dem Elektrogroßhandel, der Fachgruppe Handelsvertreter und Handelsmakler und dem Reichsverband der Mittel- und Großbetriebe des deutschen Einzelhandels e. V. ist faut Pressedienst des Einzelhandels ein auch vom Reichswirt⸗ schaftsministerium genehmigtes Abkommen über Vertrieb und

von ö geschlachteten . der ö n ,

14 2 8 1 29

123 12

Rinder zusammen. dav.: Ochsen 69 Bullen .. Kühe ... . (Kalbi resser ö

nen

Kälber Schweine... Schafe ‚—

2 34 8 2 2 8 9 2 9 8 2 22 ö

e

. o o ,

) Darunter auf Seegrenzschlachthöfe: 167 Ochsen, 3456 Kühe. ) Halbe und viertel Tiere sind, in ganze Tiere umgerechnet, in

den Zahlen mitenthalten. Berlin, den 29. Mai 19356.

323 245 509 149 472

707 787

276 11763

5

10237 1552. 2205 5221 1199

248 59

25 126

99 122

Statistisches Reichsamt.

19108 246714 2600 12245 1546 250 30137 129 589 12 792

Verarbeitung elektrotechnischer Artikel getroffen worden. Danach machen es die unterzeichneten Organifationen ihren Mitgliedern zur Pflicht, innerhalb des Deutschen Reiches nur noch elektro⸗ technische Artitel zu vertreiben und zu verarbeiten, die den jeweils gültigen Vorschriften des Verbandes deutscher Elektrotechniker entsprechen. Der Reichsverband der Mittel⸗ und Großbetriebe des deutschen Einzelhandels e. V. verpflichtet seine Mitglieder (das sind also Waren⸗ und Kaufhäuser, Einheitspreisgeschäfte, Versandgeschäfte usw.), auf den Vertrieb von elektrotechnischen Installationsbaumaterialien zu verzichten. Die übrigen unter⸗ zeichneten Wirtschaftsgruppen und Verbände verpflichten ihre Mit⸗ glieder, dieses Material nur an einen bestimmten Käuferkreis abzugeben, d. h. nur an Angehörige des Elektroinstallateurhand⸗ werks und an Personen, die zur Ausführung elektrischer Stark⸗ stromanlagen berechtigt sind.

X 8

ND M Q , =

2 901

3.

O 0 90093

10655 1153 179

11144 * ö.

Braustoffverbrauch,

Bierversteuerung ujw. im deutschen Zollgebiet im Rechnungsjahr 1935.

(Vorläufige Ergebnisse. )

m t

—— ———

Landesfinanzamts⸗ bezirke

Laufende Nummer

Nach den Brauereibetriebsgegenbüchern, Zucker (Farbebier⸗) Verwendungsbüchern und Biersteuergegenbüchern sind im Rechnungsjahr 1935

in den Brauereien

perwendet worden

steuerfrei abgelassen und versteuert worden

6

Gersten⸗ malz

Einfachbier

Schankbier Vollbier Starkbier Bier

ck = .

Farbe⸗ bier

anderes Malz

ins⸗ gesamt

ins⸗ davon im gesamt untergärig ganzen

davon untergärig

ins. gesamt

davon untergãrig

ins⸗ gesamt

davon untergãrig

Doppel zentner

Kilogramm

Hektoliter

9

*

3

1 5 6 7

11 12 ; 15

* 821

Berlin . .. Brandenburg Darmstadt . Dresden .. Düsseldorf . Damburg. . Hannover. Karlsruhe. Kassel ... Röln Königsberg. deipzig⸗

O C O , e d -

Magdeburg München. Münster . Nordmark Nürnberg Schlesien . Stettin. Stuttgart Thüringen Weser⸗Ems . Würzburg ĩ Darunter: H. 3. A.. Bez. Saarbrũcken .

Zusammen im Rechnungkjahr 19359. Dagegen im M n . 19341) *)

, . . ö 72 9 , , 9 3 ö , , , , , ö , ne , n 9 0 , , , , , . , , , , 90

) In den Ländern Bayern und Würt im Monat März 1335 verwendeten Braustoffe 19. Februar 1935 (RZB S. 86).

Berlin, den W. Mai 1986.

e .

6h 719 108 457 110921 170 881 320713 170 0912 234 727 280 194 147 836 206 268 118 539 244 247 293 b41 1125494 6175670 117316 Soh ho4 270 987 92 828 398 312 187 661 127 584 423 415 117 965

, ,

1130199 292 653 8 18 455 2133 613 648 319 308973 24 391 724 1193 185 889 75

7 55 595 58 16747 255 374 307 462 262 371 784 252

697 12⸗ 37 355

9e 68a ls sz 5

1 216 819 426 961 1746 1746

6 662 1709 2768 105 6685 1 16474 78 11 922 18 3187 3 35 358 6781 11904 8412 3491 11002 14326 6 656 42695 2511

5 225 563

90 186

16502 15 129 22 481 34208 67109 166 937 6 632 11798 22 435 7 113 101

25 100 4082 19378

3729 845 662 362 578 288

1031464

1710104 974 589

1408274

1454421 S44 459

1079795 639 701

1380893

1729937

6 035 240

3 107 147 661 412

4318292

1597685 542 651

2149175

1028945 719 086

2369 900 6582 431

3 308 490 522 816 572 907 S6 8 385

1396769 937 362

1286 800

1442997 815 556 982 562 558 986

1283061

1548958

5 606 648

2993378 615 052

4156630

1337909 475 633

2133 579 926 527 678 413

2161 122 672715

71 452 8 698 1487

21 972 1852

16055 9278

11017 5005 1272 9 825

35 963

24742

60 569 5276

12703

27974

25 658 7584 1804

18488 2790

19 852 9176

643 686 506 763 8h64 470

3 449 984 547 254 575 295 930 649

1689 359 954 879

1308540

1443404 S822 18

1063349 606 202

1309904

16363090

5 S904 020

3 095043 635 968

41987609

1458392 512 956

2145491 2657 262 711785

2174 828 573 255

1047 818 1703 2630 196 494 S3 860 115 571 188 30 095

155 302

ö

de 113

35

O

M0 821 0 Or 2

592

365 692

2666

82 2 O0

l

7224 826 6773 413

temberg ist die Verwendung von Zuckerstoffen zur Bierbereiti

und steuerfrei ab

7227285 6 219 327

273 217 251 670

44 261

gelassenen und versteuerten Biermengen.

199090214 960 009

39 753 695 36 837 700

401319 330 611

36 610 549 33 Od hoo

405 208 333 886

38 0651 628 36 287 475

200 094 208 00

316 545 266 3532

198 278 145 375

ing unzulässig. Y. Vorläufige Ergebnisse. Y Einschließlich der im Hauptzollamt bezirk Saarbrũcken Vgl. Verordnung über Einführung des im Reich geltenden Verbrauchsteuerrechts im Saarland vom

Statistisches Reichsamt.