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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 126 vom 3. Juni 19386. S. 2
hauptsächlich nur der Eichung für bestimmte Betriebe oder Besitzer dienen (vgl. Abs. 3), gelten nicht als Amtsstellen.
(2) Die Abfertigung erfolgt in der Regel nur in den stän⸗ digen, bei der Nacheichung auch in den unständigen Amtsstellen. Am Aufstellungsort der Meßgeräte kann die Abfertigung von dem Eichamt zuͤgelassen werden bei solchen Meßgeräten. .
1 die schwer fortzuschaffen oder bei der Beförderung leicht
verletzbar find, wie große Waagen. Stationsgasmesser und dergl.: . .
die erft am Orte ihrer Aufstellung endgültig zusammen⸗
gefetzt werden (. B. festfundamentierte Waagen);
die wegen der Art ihrer Verbindung mit anderen Gegen⸗
ständen schwer entfernt werden können oder bei der Lösung oder Wiederherstellung der Verbindung leicht unrichtig werden können (Maßstäbe in Ladentischen und Meß— maschinen, Meßwerkzeuge an Behältern und dergl.), jedoch nur bei der Nacheichung;; 4 die in größerer Zahl gleichzeitig gelegt werden. . ö
(3) Den Inhabern von Betrieben mit einer größeren Zahl eichpflichtiger Meßgeräte (Brauereien. Keltereien. Waagen⸗ fabriken, Faßfabriken usw. kann auf Antrag die Eichaufsichts⸗ behörde gestatten, daß die Neueichung und Nacheichung dauernd in einem von ihnen gestellten und mit den erforderlichen Ein⸗ richtungen versehenen Raum ausgeführt werden. ; .
(G In den unständigen Amtsstellen sind Neueichungen in der Regel nicht auszuführen.
2. Nacheichung. 8 9.
() Die Eichbehörden haben innerhalb der gesetzlichen Fristen das Nacheichgeschäft durchzuführen.
(2) In den ständigen Amtsstellen hat die Nacheichung an den festgesetzten Eichtagen während des ganzen Jahres statt⸗ zufinden. Die Nacheichung der Meßgeräte mit zweijähriger Racheichfrist (6 17 des Maß⸗ und Gewichtsgesetzes an Orten außerhalb des Amtssitzes hat an örtlichen Eichtagen zu erfolgen.
§ 10.
(1) Oertliche Eichtage sind, soweit es möglich ist, in allen Gemeinden mit mindestens 20 Besitzern eichpflichtiger Meßgeräte abzuhalten. . ;
(2) In größeren Gemeinden, die Sitz ständiger Amtsstellen sind, kann die Eichaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Nacheichung auch in anderen als den Räumen der ständigen Amtsstellen zulassen.
§ 11.
Jeder Besitzer nacheichpflichtiger Gegenstände hat diese an den örtlichen Eichtagen in der Zeit, die ihm die Gemeinde⸗ behörde bekanntgibt, in der Nacheichstelle den Eichbeamten zur Prüfung vorzulegen.
3. Mitwirkung der Gemeinden.
§ 12.
(1) Die Gemeinden haben die Eichheamten bei der Durch⸗ enn der Nacheichung in jeder Hinsicht zu unterstützen. Sie
zur Abfertigung vor⸗
aben besonders folgende Verpflichtungen zu erfüllen:
1. Möglichst zu ebener Erde gelegene Räume mit der erfor⸗ derlichen Ausstattung bereitzustellen; diese Räume müssen genügend groß, hell, beleuchtet und heizbar sein und dürfen für die Tauer der Eichtage nicht für andere Zwecke ver⸗ wendet werden,
Tag und Amtsstelle der Nacheichung in ortsüblicher Weise bekanntzumachen und möglichst die einzelnen Eichpflich⸗ tigen zu verständigen, wann sie an der Amtsstelle zu er⸗ scheinen haben,
eine Hilfskraft täglich für mehrere Stunden zur Unter⸗ ern, der Eichbeamten zur Verfügung zu stellen
4 für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der vor Beginn des Eichtages eingelieferten und der nach Schluß des Eich⸗ tages nicht abgeholten Meßgeräte Sorge zu tragen und für diese Geräte die Gebühren einzuziehen und abzuführen; die Gemeinde erhält dafür eine Entschädigung von 3 9. dieser Gebühren durch die Eichverwaltung,
5. nach Beendigung des Eichtages die eichamtlichen Geräte zur nächsten Nacheichstelle zu befördern.
(2) Die Gemeinden können unbeschadet der Ziffer 4 ihre baren Auslagen von der Eichverwaltung verlangen. Landesvor⸗ schriften über eine weitergehende Mitwirkung und Entschädigung der Gemeinde bleiben unberührt.
4. Aufstellung der Eichliste. § 13.
1) Die zuständige Polizeiverwaltung hat ein namentliches Verzeichnis der Besitzer der im öffentlichen Verkehr verwendeten oder bereitgehaltenen und der Nacheichung unterliegenden Meß⸗ geräte aufzustellen und auf dem laufenden zu halten.
(2) Die Eichämter haben auf Grund dieses Verzeichnisses im Einvernehmen mit der örtlichen Vertretung der Kreisbauernschaft oder der von ihr bestimmten Stelle Eichlisten aufzustellen, in die die Besitzer nacheichpflichtiger Meßgeräte (einschl. der Behörden) rinzutragen sind.
G) Von der Aufnahme in die Eichliste soll bei Personen, die aus der Landwirtschaft oder einem ihrer Zweige, wie Ge⸗ i,. oder Bienenzucht, Fischerei, Obst⸗ oder Gemüsebau und ergl, einen Erwerb ziehen, ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Umfang der Erzeugung nicht wesentlich über den eigenen Bedarf hinausgeht, ᷣ daß ein Absatz der Erzeugnisse nur in geringem Umfange unter Verwendung von Meßgeräten statt⸗ findet und infolgedessen ein öffentliches Interesse an der Ver⸗ wendung geeichter Meßgeräte nicht besteht.
(4 Von einer Sireichung in der Eichliste ist der Polizeiver⸗ waltung Mitteilung zu machen.
IV. Maß⸗ und Gewichtspolizei. § 14.
(1) Die zuständige Polizeiverwaltung hat den Eichbeamten an den örtlichen Nacheichtagen einen Polizeibeamten zeitweise zur Verfügung zu stellen.
(2) In den Gemeinden, die über keine eigene Polizei ver⸗ fügen, hat der zuständige Gendarmeriebeamte an der Nacheichung teilzunehmen. 5
§ 15.
(1) Die Polizeibehörden haben die Erfüllung der den Be⸗ sitzern eichpflichtiger Meßgeräte obliegenden Verpflichtungen zu überwachen.
(2) Zu diesem Zweck haben die Ortspolizeibehörden sämtliche Betriebe, in denen ein eichpflichtiger Verkehr stattfindet, jährlich mindestens einmal, in Stadtkreisen mindestens zweimal zu revidieren.
G). In ländlichen Bezirken kann die Nachschau den Gen⸗ darmeriebeamten übertragen werden.
§ 16.
Die Polizei- und Fendarmeriebegmten haben besonders auf säumige eichpflichtige Personen aufklärend einzuwirken und bei denen, die trotzdem von der Nacheichung keinen oder nur unge⸗ nügenden Gebrauch machen, im Anschluß an die Eichung eine gründliche Nachschau vorzunehmen.
. § 17. () Polizei⸗ und Gendarmeriebegmte haben auch ohne beson⸗ deren Auftrag das Recht und die Pflicht, bei geeigneter Gelegen⸗
heit Maße, Gewichte und Waagen, auch die der Wandergewerbe⸗
freibenden (Weißwarenhändler, Meß und Marktreisende usw), zu revidieren. ;
führungsverordnung aus dem Verke
(2) Ihr besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, daß die Meßgeräte, die auf den Märkten beim Verkauf der feilgebotenen Waren verwendet werden, geeicht sind. ;
(3) Sie sind befugt, die Räume, in denen eichpflichtiger Ver⸗ kehr vermutet wird, während der üblichen Geschäftsstunden zu be⸗ treten. Bei , dieser Befugnisse haben sie auf die ge⸗ schäftlichen Interessen der Besitzer der Meßgeräte tunlichst Rück-
sicht u nehmen und ihnen auf Verlangen die Anwesenheit bei
der Prüfung zu gestatten. §5 18.
Außer der , Nachschau der Meßgeräte ist auf Grund einer vom Reichswirtschaftsminister zu erlassenden tech⸗ nischen Anleitung eine polizeiliche Nachschau der Schankgefäße in den Schankwirtschaften vorzunehmen. J
§ 19.
(I) Der polizeilichen Nachschau unterliegen nicht
1. die Meßgeräte der Behörden,
. 6 Präzisionsgewichte und Präzisionswaagen der Apo⸗
theken, .
3. die Meßgeräte in den Hausapotheken der Aerzte und Tier⸗
ärzte,
4. die steueramtlichen Zwecken dienenden Meßgeräte.
(2) Nicht ausgenommen von der Nachschau sind die Meß⸗ geräte, die von Gemeinden oder anderen öffentlichen Körper— schaften zur allgemeinen Benutzung bereitgehalten werden (3. B. Ratswaggen), sowie die für den He reg Verkehr bestimmten Meßgeräte der Gemeindebetriebe, wie Gas⸗ oder Elektrizitäts⸗ werke, Schlachthäuser, Kleinbahnen usw.
§ 20. Bei der pulizeilichen Nachschau haben die Polizei⸗ und Gen⸗ darmeriebeamten 1. alle Fälle festzustellen, in denen der gesetzlichen Eichpflicht nicht genügt worden ist, so daß die 35M fl e zur Rechen⸗ . gezogen werden können, 2. Maßnahmen zu treffen, die eine Weiterbenutzung der bean⸗ standeten Meß hindern.
geräte bis zur endgültigen Einziehung ver⸗
§ 21.
(I) Demgemäß ist festzustellen,
1. ob ein eichpflichtiger Betrieb vorliegt. Bei einem Bestreiten der Eichpflicht sind die Angaben der Beteiligten auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen,
wieviel Meßgeräte verwendet oder bereitgehalten werden,
ob die im eichpflichtigen Verkehr vorhandenen Meßgeräte mit Eichstempel, Sicherungsstempel und einem noch gültigen Jahreszeichen . en sind,
ob ir Meßgeräte äußere Mängel oder Beschädigungen auf⸗ weisen,
ob die nicht der Nacheichung unterliegenden Meßgeräte aus Glas unversehrt sind und ob keine Unterteilungen oder sonstige Veränderungen an ihnen vorgenommen sind.
(2) Eine weitergehende Prüfung ist im allgemeinen nicht Auf⸗ gabe der Polizeibehörden. Die Ünrichtigkeit eines Meßgeräts darf nur durch Eichbeamte festgestellt werden. Bestehen jedoch im Einzelfall begründete Zweifel an der Richtigkeit oder vorschrifts⸗ ,. Beschaffenheit eines Meßgeräts, so hat die Polizeibehörde den Besitzer zur alsbaldigen eichamtlichen Nachprüfung anzuhalten. Erweist h hierbei das Meßgerät als verkehrsfähig, so kommen Gebühren nicht in Ansatz.
§ 22.
Zur Verhinderung der Weiterbenutzung haben die Polizei⸗ und Gendarmeriebeamten Meßgeräte aus dem Verkehr zu ziehen, 1. ö nicht geeicht sind, also weder Eich⸗ noch Jahresstempel aben, 2. die keinen gültigen oder überhaupt keinen Jahresstempel tragen, 3. deren Eichstempel und letzter Jahresstempel entwertet (durchkreuzt) sind, 2 4. deren Eichstempel oder Jahresstempel unkenntlich, zer⸗ schlagen oder abgenutzt sind, 5 unrichtig (verbogen, verbeult, stark ver⸗
die augenscheinli auch bei
rostet, undicht Stempelung.
oder dergl.) sind, richtiger
.
(1) Entsprechen Meßgeräte, deren eichamtliche Prüfung die Polizeibehörde veranlaßt hat, in ihrer Richtigkeit oder Iren e n nicht den Vorschriften des Maß⸗ und Gewichtsgesetzes oder den zu seiner Ausführung erlassenen eichtechnischen Vor⸗ schriften, so finden die in den 3 60 und 61 des Maß⸗ und Ge⸗ wichtsgesetzes enthaltenen Strafbestimmungen Anwendung. Das iche gilt für alle Meßgeräte, die schon gemäß § 22 der Aus⸗
. 1s de r gezogen sind.
C) Solche Meßgeräte sind zu beschlagnahmen und zusammen mit der Strafanzeige der zuständigen Behörde J überweisen. G) Unzulässige, unrichtige oder ungeeichte Meßgeräte unter⸗ liegen dieser Maßregel nicht, wenn sie nicht im eichpflichtigen Verkehr angewendet oder bereitgehalten werden.
(h Erweisen sich Meßgeräte, die im eichpflichtigen Verkehr vorgefunden sind, als geeicht und richtig, aber 96 ihrer Be⸗ schaffenheit als . ig, so sind sie nur dann zu beschlag⸗ nahmen, wenn den Besitzer ein Verschulden trifft.
§ 24.
(1) Sind Meßgeräte schwer oder nur mit fen n n,. hohen Kosten fortzuschaffen, so können sie durch Sicherstellung einzelner Teile oder durch Anlegung von Siegeln, die eine Be—⸗ nutzung ausschließen, bis zur endgültigen Einziehung vorläufig 1 ö. wegen
; m Falle der Versiegelung ist der Besitzer durch eine Niederschrift darauf hinzuweisen, daß er sich durch Verletzung der Siegel strafbar machen würde. 391 (. .
§ 25.
J vorschriftswidrige Meßgeräte sind, soweit sie verwertbar erscheinen, , und zu verkaufen, im übri⸗ gen aber zur weiteren Verwendung als her rn unbrauchbar zu machen und als Altmaterigl zu veräußern.
E) Meßgeräte, die als solche veräußert werden sollen, müssen e, ,, me der festfundamentierten Waagen vorher geeicht erden. GSG. Vor dem freihändigen Verkauf oder der Versteigerung ist ein Mindestpreis anzusetzen, unter dem der Gegenstand nicht abgegeben werden darf. . ;
(ch Von unbrauchbar gemachtem Meßgerät, das als Alt⸗ material verwertet werden soll, sind Stempelzeichen, deren Miß⸗ brauch zu besorgen ist, zu entfernen.
(G6) Ist auf Unbrauchbarmachung erkannt, so wird diese vollstreckt ,
1. bei Meßgeräten, bei denen ein Hahn, eine Tür, eine Klappe oder andere bewegliche Teile den Meßraum begrenzen, und bei Waagen dadurch, 36 der in Frage kommende Teil des Meßgeräts aus dem Zusammenhang gelöst und, falls nicht seine Einziehung erfolgt ist, .
bei anderen Meßgeräten durch Zerstörung. Etwa vorhan⸗
dene Jahreszeichen und Stempelzeichen 60 eichamtlich zu entwerten, bevor das unbrauchbar gemachte Meßgerät dem Eigentümer zur Verfügung gestellt wird.
(6) Soweit Zweifel über das einzuschlagende Verfahren be⸗ stehen, hat die Vollstreckungsbehörde die zuständige Eichbehörde um Aufklärung zu ersuchen.
erstört wird,
—
. ; §8 26. ĩ ] (1) Zur Vornahme der Nachschau sind folgende Hilfsmit erforderlich und von den Beamten . t tel 1. die Ausführungsverordnung zun Maß⸗ und Gewichts- gesetz, die Anleitung zum Prüfen der Schankgefäße und die zur Durchführung der polizeilichen Nachschau erforder— lichen technischen Bestimmungen Vergrößerungsglas und kleine scharfe Bürste, Plombenzange, Draht und Plomben, Schraubenzieher und kleine Rohrzange zur Herausnahme von Zugstangen aus Dezimalwaagen, ĩ elektrische . „die nach der technischen Anleitung zum Prüfen der Schank— gefäße notwendigen Geräte. E) Die Kosten der Beschaffung der im Abs. 1 aufgeführten Gegenstände für die Begmten der Polizei und Gendarmerie gehören zu den sächlichen Kosten der örtlichen Polizeiver⸗ waltung. 82
Die Polizeigufsichtsbehörden haben die Ortspolizeibehörden und Gendarmeriebeamten hinsichtlich der gründlichen und sach⸗ gemäßen Durchführung der Nachschau zu überwachen. Der Rund⸗ erlaß des Reichsministers des Innern vom 5. Februar 1936 — III E 5005/8365 (R.M.⸗Bl. i. V. S. 193) — ist dabei zu beachten.
§ XB.
Die Kosten der polizeilichen Tätigkeit (auch die für eine etwaige Uebersendung der eingezogenen oder in Beschlag genom⸗ menen Gegenstände oder einer von der Polizeiverwal⸗— tung veranlaßten eichamtlichen Prüfung an Ort und Stelle) gehören zu den Kosten der örtlichen Polizei verw . im letzten Falle jedoch nur, wenn die eichamt⸗ liche Prüfung keine Mängel ergibt; sonst fallen die Kosten dem Besitzer des eichpflichtigen Meßgeräts zur Last.
V. Eichbehörden.
§ 29. .
(I) Die Eichaufsichtsbehörden und Eichämter haben auf den Zustand der in ihrem Bezirk vorkommenden Meßgeräte sort⸗ dauernd zu achten und etwaige von ihnen wahrgenommene Ord⸗ nungswidrigkeiten der zuständigen Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfolgung zur Anzeige zu bringen.
(23 Sie haben auch von Zeit zu Zeit durch Vornahme von Stichproben bei den Flaschenfabriken festzustellen, ob die Vor—⸗ schriften der 85 5E —55 des Maß und Gewichtsgesetzes beachtet werden. 8 3
Außer den Beamten der ordentlichen Polizeibehörden haben auch die Beamten der Eichbehörden in Paz und Gewichtsan⸗ elegenheiten die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten und l in dieser Eigenschaft Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
B. Besonderer Teil. Zum 8§ 6: 831
Der amtliche Verkehr umfaßt nur den Verkehr der öffent- lichen Behörden jeder Art. Der Unterricht in den Schulen wird durch die Bestimmung des 86 nicht berührt.
Zum § 8: 38
() Die Ermittlung von Maß und Gewicht im Sinne von Abs. L des 5 8 muß mit Meßgeräten erfolgen, deren Eichpflicht sich nach den S5 9 bis 14 bestimmt. ö
(2) Zu den gesetzlichen und den daraus abgeleiteten Einheiten . nicht nur die in 85 1 bis 5 des Maß⸗ und Gewichts- gesetzes fir de en Einheiten, sondern auch die im Gesetz, betr. die elektrischen Maßeinheiten vom 1. Juni 1898 ,,, S. 905) und im Gesetz über die Temperaturskala und die Wärme⸗ . vom 7. August 1924 (Reichsgesetzbl. 1 S. 679) festgelegten
inheiten. 23
(3) In der Holz⸗ und Forstwirtschaft dürfen für ein Kubik⸗ meter die Bezeichnungen Festmeter h und Raummeter (rm) benutzt werden. 88 51 . ?
(1) Die am 1. April 1936 vorhandenen Drucksachen, Plakate, Blechdosen mit Aufdruck usw., die noch die ö . Zentner, Pfund, ein halb Pfund, Unze und andere tragen, können noch bis zum 31. Dezember 1937 , 1
(3) Bei Neuanfertigung von Drucksachen, Plakaten usw. dürfen dagegen nur die nach 8 8 des Maß⸗ und Gewichtsgesetzes zulässigen Maß⸗ und Gewichtsbezeichnungen verwandt werden. Zum § 9 Absatz 1 Nr. 2: ? :
§ 34. .
(1) Zählwaagen sind Waagen, mit deren Hilfe die Stückzahl einer Menge , Werkstücke festgestellt oder eine be⸗ stimmte Stückzahl abgezählt wird. ö V —
(2) Unter Abfüllmaschinen sind Meßgeräte mit instellbarem Hohlraum zur Herstellung von Packungen oder Füllungen be⸗ stimmten Gewichts zu verstehen. Den Abfüllmaschinen muß eine geeichte Waage geeigneter Bauart und Größe beigegeben sein. Bis auf weiteres sind Abfüllmaschinen im gi mne mn mit der Nacheichung der zugehörigen Waage einer Betriebsprüfung nach näherer Anweisung der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt zu unterziehen.
um 8 9 Absatz 1 Nr. 4: Zum 8 satz 8
(i) Unter Meßgeräten für wissenschaftliche und ec g Untersuchungen, die zur Gehaltsermittlung dienen, sind nur solche Meßgeräte für pl sshkeltẽ und Gase zu verstehen, die auf den Einheiten des Raumes oder der Dichte beruhen. Es gehören dazu
1. Meßflaschen, z. B. Kolben, Pyknometer, =
2. Meßgläser und Meßröhren, z. B. Pipetten, Büretten,
Buthrometer nebst Hilfsgeräten,
3. Mohrsche Waagen und ähnliche Waagen,
4. Aräometer aller Art.
() Die bei Inkrafttreten des Meß⸗ und Gewichtsgesetzes noch im öffentlichen Verkehr befindlichen und zur e mn nch des Ümfanges von Leistungen dienenden Meßgeräte dieser Art dürfen a bis 31. Dezember 1937 angewendet und bereitgehalten werden, auch wenn sie nicht geeicht sind.
Zum § 9 Absatz?: 886 Unter den im Absatz 2 Ce n Meßgeräten sind nur die im Absatz 1 aufgeführten Meßgeräte zu verstehen.
2 Nr. 2: . Zum § 9 Absatz r 881
Meßgeräte, die zum Ueberprüfen der Arbeit angewendet oder bereitgehalten werden, sind, nur dann ei e wenn die Ueberprüfung der Arbeitsleistungen für die Höhe des Arbeitsent⸗ geltes von Bedeutung ist.
Zum 8 10: g 30.
(2) Durch die Aufstellung des Grundsatzes, daß Gasmesser, Wassermesser und Elektrizitätszähler geeicht sein müssen, werden die Vorschriften des Gefetzes, betreffend die elettrischen Maß= einheiten vom 1. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 906) nicht berührt,
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 126 vom 3. Juni 1936. S. 3
ö weil es durch F 68 des Maß⸗ und Gewichtsgesetzes noch nicht auf⸗
hoben ist. ö
gehe Hier die Pin f n, der Eichung der Elektrizitäts- chler werden nach Außerkraftsetzung der entsprechenden Be⸗ enimrungen des Gesetzes über die elektrischen Maßeinheiten be— sondere Vorschriften auf Grund der Sz 16, 64 und 71 des Maß⸗ und Gewichtsgesetzes ergehen.
§ 11: Zum 8 8 39.
) Fässer, die bisher der Eichpflicht nicht unterlagen, brauchen ur Eichung erst vorgelegt zu werden, wenn sie leer von der Kund⸗ hat zurückgekommen sind. ö ;
2 Die neu der Eichpflicht unterworfenen Fässer sind späte— stens bis, zum 1. Juli 1936 dem Eichamt anzumelden. Dabei at der für die Anmeldung Verantwortliche seinen Gesamtbestand n gefüllten und ungefüllten Fässern (einschließlich der bei der Kundschaft oder in Kommissionslagern befindlichen) anzugeben.
8 40.
Fässer, in und mit denen Bier, Wein, verstärkter Wein, dem Pein ähnliche Getränke, weinhaltige Getränke, Trinkbranntwein zlier Art, Trauben most, Obst most, Trauben süßmost, Sbstsüßmost, Ohstsaft oder alkoholfreie kohlensaure Getränke verkauft werden, müssen bei der Füllung geeicht sein.
§ 41. 4) Die Füllung der Originalgebinde muß im Ausland er⸗
lgen. . (
salne h Sobald eine Umfüllung in Deutschland vorgenommen wird, müssen die Gebinde geeicht sein und dürfen nur nach den gesetzlichen Einheiten gemäß § 8 verkauft werden.
um 8 13 Nr. 1: ö § 42.
Personenwaagen dürfen an Aerzte, Masseure, Hebammen, Fürsorgestellen und den sonstigen in 8 13 Nr. 4 genannten Per⸗ sonenkreis nur in geeichtem Zustande verkauft oder verliehen werden.
14: . § 43.
Die Eichung der Fieberthermometer besteht in der amtlichen Prüfung und Stempelung. Das nach der Verordnung zur Aus⸗ sührung des Gesetzes über die Prüfung und. Beglaubigung der Fieberthermometer vom 27 Januar 1935 (Reichsgesetzbl. 42) in Ziffer 3 beschriebene Merkmal gilt bis auf weiteres als Eich⸗ stempel. Die für die Ausfuhr bestimmten Fieberthermometer können geeicht werden. Sollen sie auf besonderen Antrag nicht geeicht werden, so haben sie nach der amtlichen Prüfung im Ge⸗ wahrsam des Eichamtes h bleiben und sind ungestempelt vom Eichamt unmittelbar ins Ausland zu senden.
§5 44.
() Die Eichung der Fieberthermometer erfolgt durch die Physikalisch⸗Technische Reichsanstalt und die hierzu ermächtigten ECichämter. Die bisherigen Prüfämter für Fieberthermometer sind in Eichämter umzuwandeln. ö ĩ
(3) Fieberthermometer, die in den Ländern hergestellt sind, in denen mit der Eichung der w beauftragte 2. ämter bestehen, dürfen nur durch diese oder die Physikalisch⸗Te nische Reichsanstalt geeicht werden. Die Eichung in einem anderen Lande kann nur im Einverständnis mit dem Eichamt des Her⸗ stellerortes erfolgen. 864 .
eingerichteten, zu der Eichung der ten Eichämter führen 5 ihrer Eich⸗ hysikalisch⸗Technische Reichsanstalt ab.
§ 46.
Das Herstellerzeichen darf Glasschreibern nur dann verliehen werden, wenn sie das 30. Lebensjahr vollendet haben oder be⸗ rechtigt sind, im Glasinstrumentenmacher⸗Handwerk den Meister⸗ titel zu führen.
2
Die von den Ländern Fieberthermometer ermächti und Prüfaufträge an die
; § 47.
Für die bei der Eichung oder Prüfung zerbrochenen Fieber⸗ thermometer gewährt das Eichamt dem Hersteller eine Entschädi⸗ gung, deren ö. die Physikalisch⸗Technische Reichsanstalt im Be⸗ nehmen mit den zuständigen Eichämtern festsetzt.
um 5 15:
§5 48. Den Bergwerksbetrieben sind Steinbruch⸗ und verwandte Be⸗ triebe gleichzustellen.
Zum § 16: 8 49.
() Die Vorlage eines eichpflichtigen Meßgeräts gilt als ver⸗ spätet, wenn sie nach Ablauf der Frist . ; 9
(63) Als rechtzeitige Vorlage gilt auch die schriftliche An⸗ meldung zur Eichung dor Ablauf der Frist. ö
(3) Die Eichung der verspätet vorgelegten Meßgeräte hat nach den Bestimmungen und zu den Gebühren der Neueichung zu er⸗
solgen. S 50. ; Die vorgelegten eichpflichtigen Gegenstände erhalten das
Stempelzeichen des Jahres, in dem sie vorgelegt sind, auch wenn die eichamtliche Stempelung erst im nächsten Jahre erfolgt.
§ 51.
Eichpflichtige . die an den örtlichen Eichtagen zur
Nacheichung vorzulegen sind, gelten ausnahmsweise auch nach Ab⸗ sauf der Nacheichfrist nicht als verspätet vorgelegt, wenn der Be⸗ i des eichpflichtigen Gegenstandes nachweist, daß ihn offen= sichtlich kein Verschulden trifft, die , beim Eichamt eine unbillige Härte bedeutet haben würde und
ande h als richtig herausstellen.
. § 19: 86e.
Zu den Meßgeräten aus Glas, die von der Nacheichung be⸗
freit find, gehören auch die Fieberthermometer. Zum 5 20 Absatz 1 Nr. 2: § 53.
Es wird bis . weiteres zugelassen die Anwendung und Bereithaltung der auf dem englischen System . Meß⸗ werkzeuge und Meßmaschinen für Längenmessung für die Her⸗ stellung von Textilwaren sowie für den Verkehr solcher Waren nach und von dem Ausland.
20 1 Nr. 3: Zum 8 20 Absatz r .
Auf den Verkehr von und nach dem Ausland wird beschränkt; 1. die Anwendung geeichter Ledermeßmaschinen. die neben der metrischen Teilung eine Nebenteilung nach englischem Maß
besitzen, . . 2. die Anwendung geeichter Laufgewichtswaagen und geeichter Waagen mit Neigungsgewichtseinrichtung, die neben der metrischen Teilung eine Nebenteilung nach englischem Ge⸗
wicht besitzen: Zum § 22: 8 55.
Die von der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt auf Grund der 55 22, 32 zu erlassenden Vorschriften, soweit sie im Reichs⸗ J .
hat, tritt an seine Stelle der er
ie vorgelegten Gegen⸗
gesetzblatt zu verkünden sind, bedürfen der Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers.
Zum § 28: §5 56. Im § 25 sind die Größen der Längenmaße, , , und Gewichte festgelegt. Er findet deshalb keine Anwendung au Meß⸗ geräte, die weder Längenmaße, Körpermaße noch Gewichte sind.
Zum § 29 Absatz 2 Nr. 2: § 57. Die Vorschriften in 8 32 Absatz 2 dieser Ausführungs⸗ verordnung sind sinngemäß anzuwenden.
Zum § 33: § 58.
Bei solchen Meßgeräten, denen ihrer Natur nach kein Eich⸗ normal entspricht, sind die Eichfehlergrenze und die Verkehrsfehler⸗ grenze das größte Mehr oder Minder, bis zu dem das Meßgerät bei der mit Eichnormalen ausgeführten Prüfung von der Richtig— keit abweichen darf.
Zum § 34: § 59.
Soweit Beglaubigungsfehlergrenzen in Frage kommen, sind sie durch die Physikalisch⸗Technische Reichsanstalt festzusetzen.
Zum § 34 Nr. 1: S 60.
Der Beglaubigungspflicht unterliegen!
1. die für die J von Textilwaren sowie für den Ver⸗ kehr solcher Waren nach und von dem Ausland zugelassenen Maße und Gewichte, die auf dem . System beruhen,
die für die Herstellung leonischer Waren im Verkehr nach dem Ausland zugelassenen ausländischen Gewichte, einem anderen als dem metrischen System beruhen,
die für den Verkehr mit pharmazeutischen Waren und mit Sämereien nach dem Ausland zugelassenen Gewichte, die auf dem englischen System beruhen,
„die für den Verkehr mit Holz nach und von dem Ausland ulassenen Maße, die auf dem englischen System beruhen, die für die Ermittlung der Fracht im Kai⸗Betriebe zuge—⸗ . Längenmaße, die auf dem englischen System 3.
ruhen,
die Nebenteilungen nach englischem Maß bei den geeichten Ledermeßmaschinen, den geeichten Laufgewichtswaagen und den geeichten Waagen mit Neigungsgewichtseinrichtung.
Zum S§ 45:
ie auf
§ 61.
Zu den Einrichtungen, die den Gast⸗, Schank⸗ oder Speise⸗ wirtschaften ähnlich sind, ö. Kantinen, Kameradschaftsheime und . der Wehrmacht und Polizei Bahnhofswirt⸗ schaften, Speisewagen, Erfrischungsanstalten der Reich zpost, Kan⸗ tinen des Arbeitsdienstes usw.
Zum § 46: S8 62.
Zu den K . grteng u nit wie Schoko⸗ ladenmilch, Fruchttrunk und ähnliche auch dann, wenn sie aus Magermilch hergestellt sind. U
49: Zum 5 *
Bei Schankgefäßen für stark schäumende Biere, wie Gose, . Gräzer usw., kann der im 8 49 Absatz 1 Nr. festgesetzte Höchstabstand des ülstriches vom Rande überschritten werden.
Zum 3§ 51:
§ 64. S 51 findet nur dann 1 wenn die Schankgefäße im Zusammenhang mit dem . n den im § 45 genannten Gast⸗, Schank⸗ oder Speisewirtschaften oder ähnlichen Einrich⸗ tungen verwendet werden.
Zu den §§ 52 bis 59: g 6 Die Vorschriften der S8 he bis so des Maß- und. Gewichts, ge et gelten für alle zur Aufnahme von Lebensmitteln nach ß dienenden Behälter, also auch für Krüge, Kruken und sonstige im Verkehr mit Spirituosen gebräuchliche Gefäße.
Zum § 52: S8 66.
Die Fabrikmarken sind von der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt zuzulassen und peer , n,. fh e nt
Zum 8 58: . § 67. Eine Verwendung der Flaschen als Maße ist nur bei ihrer eigenen Füllung gestattet. § 68.
Zum § 60 Nr. 8:
Falls der Hersteller der . . Em Aus land er im Inland.
§ 69. . Eine Abweichung von den in 8 54 und 8 55 des Maß- und Gewichtsgesetzes vorgeschriebenen Größen ist nicht als vorsätzlicher Verstoß anzusehen, wenn es sich um geringfñ ige Abweichungen bei einem kleinen Teil der hergestellten Flaschen im Einzelfalle handelt, die auf Fehler der Herstellung zurückzuführen sind.
Zum § 66: ; S 70.
Als Weiterverwendung im Sinne des 5 66 Nr. 1 gilt auch das ,, en der am 1. April 1956 noch beim Hersteller oder beim Handel auf Lager befindlichen Schankgefäße.
§ 71.
Hh Steinzeugkrüge, deren Sollinhalt nach dem 2 und Gewichtsgesetz igel en ist, die aber mit einer nicht mehr zu⸗ lässigen Bezeichnung des Sollinhalts versehen sind, können bis auf weiteres weiterverwendet werden, ohne daß neben der alten Inhaltsbezeichnung die neue Bezeichnung angebracht wird.
(2) Nach dem 1. April 1936 hergestellte Steinzeugkrüge müssen die neue Bezeichnung tragen.
Zum § 67: 32 72. Die nach Inkrafttreten des Maß⸗ und Gewichtsgesetzes im Jahre 1936 hergestellten Weinflaschen haben, n. sie nicht die Rennzeichen . 52 erhalten, als Kennzeichen eine „6“ zu tragen, die am Flaschenboden durch Schnitt, Schliff, Aetzung, Brand, Einpressen, Einblasen oder Anblasen anzubringen ist und leicht erkennbar sein muß.
Zum § 68 Nr. 1: 38* Die Gemeindeeichämter sind aufzulösen. Es bleibt den Landes⸗
regierungen überlassen, sie in staatliche Eichämter oder Abferti⸗ gungsstellen umzuwandeln. t .
VI. Strafbestimmungen. §5 74.
Wer vorsätzlich den Bestimmungen der ss 1 bis 3, 6 und J dieser Ausführungsverordnung zuwiderhandelt wird mit Geldstrafe bis zu 150 RM bestraft.
Berlin, den 20. Mai 1936. Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbank-Direktoriums.
Anordnung.
Auf Grund des 5 9) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 28. Februar 19365 (Reichsgesetzbl. 1 Seite 311) ordne ich hiermit an:
In den Semmerschlußverläufen des Jahres 1936 dürfen die nachstehend aufgeführten Waren des Textilfachgebiets nicht zum Vertauf gestellt werden:
Glatte (ungemusterte) weiße Wäschestoffe jeder Art einschließlich Rohnessel,
Inletts jeder Art, ö
Handtücher einschließlich Küchenhandtücher. Zuge⸗ lassen sind jedoch Frottierhandtücher,
Küchengeschirrtücher,
Erstlingswäsche,
glatte lungemusterte) ungarnierte Bettwäsche, auch wenn sie mit garnierter Bettwäsche zu einer Garnitur zusammengestellt wird,
Bettfedern, Kapok und sonstiges Bettenfüllmaterial,
Matratzen, Matratzenschoner,
Reformbetten, Bettstellen,
blaue Mützen aller Art,
schwarze, steife Herrenhüte,
schwarze, weiche Herrenhüte,
Berufskleidung. Zugelassen sind jedoch Livreen und Chauffeuranzüge,
Pelze, pelzgefütterte Mäntel, . Teppiche, Brücken und Verbindungsstücke jeder Art. Zugelassen sind jedoch Läufer und Vorlagen,
ö und Fahnenstoffe jeder Art, errenschirme und⸗stöcke,
latte schwarze Damenschirme, inderschirme, Gartenschirme.
Berlin, den 2. Juni 1936. Der Reichswirtschaftsminister.
In Vertretung des Staatssekretärs: Sarnow.
4 16ge Anleihe des Deutschen Reichs von 1934.
Die Zusatzverzinsung, die am 1. Juli d. J. mit den an
ö Tage fällig werdenden Zinsen der 4 igen Reichs.
anleihe von 1934 zu zahlen ist, bekrägt für je 1090 KM Kapital 32 Rpf. Es werden daher eingelöst die Zinsscheine
zu 400 RM mit 464, — RM
232, — „
100 .
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10 e
* n,
1 2 2 U Berlin, den 2. Juni 1936. Reichs schuldenverwaltung.
Bekanntmachung KP 144 der neberwachungsstelle für unedle Metalle vom 2. Juni 1936, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des 5 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935, werden für die nachstehend aufgeführten Metallklassen an Stelle der in den Bekannt⸗ machungen KP 139 vom 21. Mai 1936 (Deutscher Reichs. anzeiger Nr. 117 vom 22. Mai 1936, KP 140 vom 22. Mai 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 118 vom 23. Mai 1936) und KP 143 vom 29. Mai 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 24 vom 39. Mai 1936) festgesetzten Kurspreise die folgen⸗ den Kurspreise festgesetzt: .
Aus: Kupferlegierungen (Kiassengruppe 1X): Rotgußlegierungen (Klasse IX B) RM 52,50 bis 54,50 Bronzelegierungen (Klasse X C) w
Zinn (Klassengruppe XX):
inn, nicht legiert (lasse RXA) ... . RM 232, — bis 252. — Di nne, Sin, 3 i i I n k . Mischzinn (Klasse ) . RM 19, So bis 20,50 je 100 kg Rest⸗Inhalt 8 RM 232, — bis 252, — je 100 ig Sn⸗Inhalt
RM 19,50 bis 20, So
je 100 Kg Rest⸗Inhalt.
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 8. Juni 1936. Ueberwachungsstelle für unedle Metalle.
Die Stellvertreter des Reichsbeauftragten: Helbing. Wieprecht.
, , 23
9 9 9 9 9 2
Lötzinn (Klasse XD)
Preußen.
Bekanntmachung.
Durch meine in Nr. 289 des Deutschen Reichs und Preuß. Staatsanzeigers vom 30. November 1935 veröffent⸗ lichte , . vom 26. November 1935 sind auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staats eindlichen Ver⸗ mögens vom 14. Juli 1983 (Reichsgesetzbl. 1 S. 479) in Ver⸗