Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 141 vom 20. Juni 1936. S. 2
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n
im übrigen 15. alle offenen (komplizierten) Knochenbrüche (als solche Ver⸗ letzung gilt nicht die Abquetschung eines Fingers oder Fingerglieds), ö ‚ 16. he it offenen (unkomplizierten) Brüche großer Röhren— knochen, wenn sie erschwert sind a) durch starke Verschiebung, Verdrehung, Splitterung oder p durch Mitverletzung Quetschung, Stauchung, Zerrung, Verrenkung usw) großer Gelenke oder c) durch Sitz der Verletzung in der Nähe großer Gelenke so daß deren mittelbare Schädigung möglich ist (mit Au snahlne des Schlüsselbeinbruchs, des Bruchs des Baden. schaftes und der unter 10 bis 12 nicht aufgeführten Knöchel⸗ und Speichenbrüche), q) durch mehrfachen Bruch desselben Knochens, alle Ausrenkungen großer Gelenke, Halle nicht sofort wieder eingerenkten Gelenke, . ö 9g. alle schweren Gelenkquetschungen mit Ausnahme Quetschungen von Finger- und Zehengelenlen, . alle Verletzungen großer Nervenstämme an Arm oder Bein, 21. alle Verletzungen wichtiger Sehnen, besonders au Hand und Fingern (als solche Verletzung gilt nicht die Sehnen⸗ durchtrennung bei Finger⸗ oder Fingergliedverlust), . 2. alle fortschreitenden eitrigen Entzündungen, namentlich auch Sehnenscheidenentzündung, besonders an Hand und Fingern, ö ; n m r edehnten oder tiefgehenden Weichteil verletzungen, besonders auch Verbrennungen, namentlich an Hand und Fingern. .
Soweit die Berufsgenossenschaften diese Verletzungsarten be⸗ zeichnet haben, überweist die ,,. den Verletzten. im Auf⸗ trage der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich einer ie. nach in Betracht kommenden Heilanstalt. Soweit andere Ver⸗ letzungsarten bezeichnet sind, bestimmen die Berufsgenossenschaften gleichzeitig, wie das Heilverfahren durchzuführen ist.
Vom Beginn der berufsgenossenschaftlichen Krankenbehand⸗ lung macht die Krankenkasse der Berufsgenossenschaft sofort Mit⸗ teilung. Diese hat die Wirkung einer Anzeige der Berufsgenossen⸗ schaft nach 8 559 g Absatz ? der Reichsversicherungsordnung.
8 6a.
Die Erklärung der Berufsgenossenschaften nach 8 6 Absatz 1 erfolgt in Gestalt eines Auftrages an die Krankenkasse. Der Auftrag wird, wenn nicht nur eine Berufsgenossenschaft beteiligt ist, für die sich beteiligenden Berufsgenossenschaften von dem örtlich zuständigen Unterverband des Verbandes der Deutschen
ewerblichen Berufsgenossenschaften erteilt., Er kann für einen
1 der örtlich beteiligten Berufsgenossenschaften erteilt werden. Der Auftrag braucht sich nicht auf alle in Ss 6 Absatz 3 aufgeführ⸗ fen Verletzungsarten und kann sich auf andere Verletzungsarten erstrecken. Er gilt, auch wenn dies nicht ausdrücklich bestimmt ist, nicht für die Fälle der Wiedererkrankung infolge einer der im Auftrage bezeichneten Verletzungen. ö ;
Nicht schon die im Auftrag enthaltene Erklärung, bei welchen Verletzungsarten stets berufsgenossenschaftliche Krankenbehand⸗ lung statifinden soll, hat diese zur Folge. Berußfsge nossenschaft⸗ liche
Krankenbehandlung kommt vielmehr durch Mitwirkung der Krankenkasse im Falle des
Ausrenkungen kleiner
der
§z 6 nur zustande, wenn die Kranken— kasse (oder der von ihr dazu angehaltene Kassenarzt) den Ver⸗ letzten im Einzelfall ausdrücklich im Auftrage der Berufs⸗ genossenschaft dem Facharzt oder einer der bezeichneten Heil⸗ änstalten zur Behandlung überwiesen hat und der Verletzte in⸗ solgedessen tatsächlich und rechtzeitig in die Behandlung des Fach⸗ arztes öder der Heilanstalt gekommen ist. Ob dieser Erfolg wit oder ohne Verschulden der e,, nicht eingetreten ist, hat jnfowelt keine Bedentung. Begleicht die Krankenkasse die Rech⸗ nung des Facharztes, oder der Heilanstalt, sa spricht die Ver⸗ mutung dafür, daß eine Ueberweisung im Auftrage der Berufs genoffenschaft nicht stattgekunden hat. Rechtzeitig ist der Verletzte fn die Behandlung des Facharztes oder der Heilanstalt nur ge— kommen, wenn es in einem Zeitpunkt geschehen i an dem das Ziel der berufsgenossenschaftlichen Krankenbehandlun 6 17. im wesentlichen noch erreicht werden kann; bei Zwei el darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist das Urteil des Facharztes oder des leitenden dc fen der Seilanstalt maßgebend.
§ 7. Die Krankenkasse bringt der Berufsgenossenschaft auf deren Erfordern und, soweit es ihr selbst angezeigt erscheint, auch un⸗
——
aufgefordert die über den Stand oder die Dauer des Heilver⸗
fahrens eingezogenen oder ihr sonst zugehenden Mitteilungen der
Heilanstalten oder Aerzte zur Kenntnis.
Stand der Verletzte vor Einleitung der berufsgenossenschaft⸗ lichen Krankenbehandlung schon in ,, eines Kassen⸗ arztes, so ist dieser, wenn die Berusgenossenschaft nicht anderes bestimmt, von der Krankenkasse rechtzeitig (möglichst nicht später als der Verletzte) zu unterrichten.
§8 8.
Von nachteiligen Zwischenfällen or eitiges Verlassen der Cern ten Wöiderftand des Verletzten und dergleichen) hat die krankenkasse der Berufsgenossenschaft unverzüglich Mitteilung zu machen. Verweigert der Verletzte die von der Berufsgenoffen⸗ schaft angeordnete Behandlung, bricht er sie 6 ab, oder beranlaßk er durch sein Verhalten die vorzeitige Entlassung aus der Behandlung, so darf die Krankenkasse, wenn die Berufs⸗ genossenschaft offene Krankenbehandlung gewährte, nicht Kranken⸗ flege an Stelle der Krankenbehandlung gewähren (8 559g Ab⸗ atz ? der Reichsversicherungsordnung) ; hat die Berufsgenossen⸗ chaft Heilanstaltpflege gewährt, so darf die Krankenkasse über⸗ aupt nichts leisten 8 559i der n, , , ,, Sie at der Berufsgenofsenschaft ungesäumt Nachricht zu geben. Die
erufsgenossenschaft bestimmt dann das Weitere. 89.
Sobald die Krankenkasse erfährt, daß der . nach Ab⸗ schluß der berufsgenofsenschaftlichen Krankenbehandlung erneut Krankenpflege wegen der Unfallfolgen beansprucht, benachrichtigt i unverzüglich die Berufsgenossenschaft, die das weitere bestimmt. Die Benachrichtigung hat auch zu erfolgen, wenn es sich noch um
denselben Krankheitsfall handelt; im Falle der Wiedererkrankung gilt sie als Anzeige nach 8 1503 der Reichsversicherungsordnung.
§ 10.
Die Krankenkasse zahlt während der berufsgenossenschaftlichen Krankenbehandlung die dem Verletzten und seinen Angehörigen zustehenden wiederkehrenden Geldleistungen aus, und zwar
während der offenen Behandlung das satzungsmäßige Krankengeld, solange der Arzt, dem nach diesen Bestimmungen die Behandlung übertragen wurde, den Verletzten für , ,, erklärt, oder nach Beginn der berussgenossenschaftlichen Geld⸗ leistungen diese nach näherer Anweisung der Berufs⸗ genossenschaft;
während der Heilanstaltspflege, bis die Berufs— i bh anderes bestimmt, vorläufig als Vorschuß auf die zeistungen der Unfallversicherung die satzungsmäßigen Leistungen der Krankenversicherung (das Hausgeld, gegebenenfalls das Krankengeld nach 5 184 Nr. 23), als wenn sie Krankenhauspflege
ewährte, und weiterhin nach Anweisung der Berufsgenossen⸗ chaft die Leistungen der Unfallversicherung Gem uün gf Tage⸗
die Krankenkagsse gem
6 gegebenenfalls eine besondere Unterstützung nach 5 5659 e lbsatz 8).
§ 10 a.
Die S857 bis 10 gelten auch für die Fälle, in denen die berufs⸗ genossenschaftliche Krankenbehandlung nicht inf
besonderen Auftrages
8 11.
emeinen (85 5 e, 6a) oder asse zustande kommt.
Die der Krankenkasse aus einem Auftrag nach 5 4 dieser Bestimmungen oder einem Auftrag im Ein e ne G 1510 Kosten
Reichsversicherungsordnung) erwachsenen wendungen der Berufsgenossenschaft.
§ 12. .
der Krankenkasse nicht nach diesen Bestimmu
worden, so tritt eine angemessene
3 st in einem Falle der 8§ 5, Ha, 5 b, 6 durch .
fahren ein.
Aus der Nichtbeachtung der Krankenordnung durch den Ver⸗ letzten . der Krankenkasse ein Rechtsnachteil wegen ihrer
Ersatzansprüche nicht. satzansp ch in
Für ihre Mitwirkung bei Einleitung der berufe gene arg.
lichen Krankenbehandlung nach den S§ 5, Ha, Krankenkasse von der Berufsgenossenschaft eine
1,50 RM, wenn der Verletzte den Durchgangsarzt,
facharzt oder Augen⸗ oder Ohrenarzt n . Stunden nach dem Unfall aufsucht, eine Tal wenn dies erst am ersten oder zweiten
geschieht. . Für ihre . bei Einleitung der . Krankenbehandlur wenn der Verletzte innerhalb der Heilanstalten kommt, eine Fallgebühr von 10
geführt wird.
In welcher Höhe und ob überhaupt eine Fallgebühr nach den Absätzen 1 und Wzu zahlen ist, enischeidet sich nur nach dem tat⸗
sächlichen Erfolg der Mitwirkung der Krankenka nicht einwenden, daß sie kein der 2 trägt.
Eine Mitwirkung der Krankenkasse liegt vor,
suchen des . oder die Zuführung in die Heilanstalt auf das rankenkasse oder ihrer hierzu angewiesenen Aerzte
Handeln der zurückzuführen
eine Mitwirkung liegt dag
t; wenn dies ohne 3 dieser Stellen, besonders auf Veranlassung des von der Berufsgenossenschaft dazu angewiesenen Betriebes
geschieht. Ist der Erfolg auf das Handeln
zurückzuführen,
ö erhalten hat. Bei Zweifel
arztes der Heilan
. 5 14. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, w
arztes oder des leitenden Fa
heit nicht die Folge eines Betriebsunfalles ist, sondern sich als eiten Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 11. Februar 1929 (Reichsgesetzblatt Teil 1 S. 27) darstellt. Je⸗ doch kann im Falle der 85 5, 5a die Berufsgenossenschaft ihren
eine Berufskrankheit im Sinne der
Auftrag auf Unfallverletzte beschränken. § 15.
Hat die Berufsgenossenschaft bei einem nicht auf Grund der rantheit versicherten Unfallverletzten 1510 der Reichsversicherungsordnung und den Bestimmungen des Reichsversicherungsamts vom 27. No⸗ vember 1225 (AN. 1925 S. 3515 mit der Durchführung der be⸗ rufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung beauftragt, so gelten die Ss§ 7 bis R und 11 entsprechend. Geldleistungen zahlt die Kranken⸗ kasse in diesem Falle nur auf besonderen uff , der Berufs⸗
Reichs versicherung z
genossenschaft. § 16.
Die en der Genossenschaft kann Näheres bestimmen über
tung der Unternehmer, die Genossenschaft bei der Durchführung der Unfallversicherung zu ,,. und ihr über die Behandlung und den Zustand des Verletzten Auskunft zu
die Verpfli
erteilen. 8 17.
Im Sinne dieser Bestimmungen stehen den Krankenkassen (5 225 der Reichsversicherun ö die Reichsknappschaft und
die Ersatzkassen (6 503 der rufsgenossenschaften (G 625 der Reichsversicheru Träger der Eigenversicherung (63 G4 bis 628
sicherungsordnung) und die e herum gßge ne en chte (6 629
Absatz ? Satz 3 der Reichsversicherungsordnung)
Il. er e , zwischen Krankenkassen, Ersatzkassen und allversicherung (68 15604 bis 1510) sowie im Falle
Trägern der Un des 5 1543 der Reichsversicherungsordnung.
8 is.
Bei offener Heilbehandlung wird für die Aufwendungen für das Heilverfahren ein Pauschbetrag von 070 RM für jeden Wenn ärztliche An⸗
Kalendertag der Behandlungszeit gewährt. ordnungen und Eingriffe nicht Zwischenzeit insoweit nicht als Behandlungsz als 14 Tage beträgt. 81
19.
Bei geschlossener Behandlung (Erankenhaus⸗, Anstalt⸗ oder Heilanstaltspflege) ist zu unterscheiden, ob die Krankenkasse oder
der Träger der Unfallversicherung die geschlo gewährt hat. .
a) Hat die Krankenkasse die geschlossene Behandlung gewährt, die Zeit nach dem 45. : Unfall die tatsächlichen Aufwendungen für Heilverfahren einschließlich der Kosten der Beförderung und für wieder⸗
so werden ihr für
kehrende Geldleistungen ersetzt.
b) Hat der Träger der Unfallglsersicherung die geschlossene Behandlung gewährt, so erhält er für die Auf⸗ ür das Heilverfahren während der ersten 45 Tage nach dem Unfall einen Pauschbetrag von 150 RM täglich. Bei dem Ersatz für wiederkehrende e, , , d. in dieser Zeit wird die Hälfte der tatsächlichen Kosten der geschloffenen Behandlung — ohne die durch die Beförderung entstehenden Kosten — als Unterhalt gerechnet. kehrende Geldleistungen werden aber 3 , nur bis um Höchstbetrage des Krankengeldes aus e ersetzt, das die Krankenkasse bei offener Behand⸗
wendungen für
lung zu gewähren hat.
III. Siese Bestimmungen treten an die Stelle der Bestim⸗ mungen des Reichsversicherungsamts über die Unterstützungs⸗ Krankenkassen und Unternehmer ktober 19286 — AN. S. 453 — und über e , ,. zwischen Krankenkassen, Ex⸗
versicherung G8 1504 bis 1510) sowie im Falle des 8 1513 der Reichsversicherungsordnung vom
pflicht der Trägern der Unfallversicherung vom 12.
satzkassen und Trägern der Unfa 5. März 1927 — APR. S. 229 —.
Die Bestimmungen treten gleichzeitig mit der Verordnung
über die Regelung der Beziehungen zwischen Krankenversicherung und der Unfallversichernn
inderung des Anspruch— Krankenkasse als Ersatz ihrer Aufwendungen für das Heilver⸗
gebühr von Tage nach
ig nach dem 56 erhält die asse von der Berufsgenossenschaft eine Fallgebühr von 20 RM, ersten ach Stunden nach dem
Unfall in eine der von den e, n , bestimmten M, wenn er einer
solchen am ersten oder zweiten Tage nach dem Unfall zu⸗
erschulden an der Versäumung
und ist dieser dazu von der Krankenkasse ange⸗ wiesen worden, so gilt sein Handeln als Handeln der Kranken⸗ kasse, wenn nicht der Betrieb eine solche Anweisung auch von der
arüber, ob eine der im Auftrag bezeichneten Verletzungsarten oder ein begründeter Verdacht auf sie vorge⸗ legen hat (6 5a Absatz 2, 5 35 ist das Urteil des Beratungsfa
eichsversicherungsordnung), den Be⸗
täglich stattfinden,
olge eines all⸗ an die Kranken⸗
der
sind Auf⸗
ngen verfahren 8 der
5b erhält die ö von
Beratungs⸗ der ersten acht
1R dem Unfall
berufsgenossen⸗ ranken⸗
sse.
Diese kann wenn das Auf⸗ egen nicht vor,
des Betriebes
stalt .
enn eine Krank⸗
ngsordnung) die b der Reichsver⸗
gleich. gilt die eit, als sie mehr
ssene Behandlung
Tage nach dem
Wieder⸗
er Krankenver⸗
gegenüber den
den Trägern der
1936 (RGGBl. 1 S. 489 in Kraft. Mit diesem Tage werden das Krankenkassenablommen und etwg sonst noch bestehende Sonder. regelungen zwischen Trägern der Unfallversicherung und Kranken— lassen über die hier behandelten Fragen gegenstandslos. Der Ab— schluß neuer derartiger Vereinbarungen ist nur mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts zulässig.
Das Reichsversicherungsamt. Abteilung für Unfallversicherung.
Dr. Schäffer.
Preußen.
Bekanntmachung.
Betr. Verbot einer ausländischen Druchschrift. Auf Ersuchen des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda wird auf Grund des 8 1 der Verordnung des i nd zum Schutz von Volk und Staat vom 28. 2. 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung der in Wien erscheinenden Zeitung „Neue Sonn⸗ und Montags⸗ zeitung“ verboten. .
*
Berlin, den 18. Juni 1936. 1
Preußische Geh. Staatspolizei, Geheimes Staatspolizeiamt. J. A.: Klein.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der litauische Gesandte Saulyvys hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationssekretär Kazh Karecka die Geschäfte der Gesandtschaft.
)
Nr. 22 des Reichsministerialblatts vom 19. Juni 1986 1 soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW th Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Flag em. 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Entscheidungen auf Gründ der 85 ?2 und 4 dez Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole. — 2. Finanz⸗ wesen: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ver⸗ waltung der Beiträge zur, Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft. Uebersicht über die Einnahmen des 6. an Steuern, Zöllen und anderen Abgaben im Rechnungsjaht 1935. — 5. Konfulatwesen: Exequaturerteilungen und Er⸗ löschen von Exequaturerteilungen. — ö, über die Aenderung der Allgemeinen Dienstinstruktion züm Konsular— gesetz = J. Maß⸗ und Gewichtswesen: Bekanntmachung über di Erweiterung der Prüfbefugnis des Elektrischen Prüfamts in Frankfurt (Main). — 5. Steuer⸗ und Zollwesen: Verordnung üben Linlaßstellen für die in das Zollinland eingehenden Kartoffel⸗ sendungen. . .
Verkehrswejen.
Wohlfahrtswertzeichen 1935 werden ungültig,
Die e ,, der Ausgabe 1935 verlieren mij Ablauf des 30. Postsendungen.
Welttongreß
Sonder vostwertzeichen zum fe“ur Freizeit und Erholung“. Vom 23. bis 30. Juli hält der durch die kJ
86a durch Freude“ einberufene Weltkongreß für Freizeit um Erholung in Hambur ᷣ. Tagungen ab. Die Deutsche Reich post gibt aus diesem Anlaß zwei Freimarken zu 6 und 15 *. j bon dem Kunstmaler und Graphiker Sepp Semar in erlin Wilmersdorf entworfen sind, in beschränkter Auflage hergus. Dil Marken sind 5 im Verkehr mit dem Ausland zugelassen. Del Verkauf beginnt bei allen Postanstalten am 30. Juni.
Umwandlung der Postagentur Berlin⸗ Eichtkamy in ein Zweigpostamt.
Die Postagentur Berlin Eichkamp (Königsweg 113) wird am 1. 7. 1935 in ein dem Postamt Berlin⸗Grunewald unter tellte⸗ r dhe tant ohne Zustelldienst umgewandelt. Die Postschalter funden werden vom gengnnten Zeitpunkt ab von 8 125 und 14— 19 Uhr abgehalten. Sonn⸗ und Feiertags bleibt das Zweig postamt geschlossen.
m,
Aus der Verwaltung.
Preußens Jahresabschtuß 1985.
Der Abschluß des am 81. März abgelaufenen Rechnung jahres 1935 hat die gehegten Erwartungen erfüllt. Entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung haben die Betrieb verwaltungen des Landes Preußen erhöhte Ueberschüsse gebracht Die Verbesserungen gegenüber dem Haushaltsplan betragen be den Betriebsverwaltungen 86,35 Mill. RM. An Steuern und Ab⸗ gaben sind dem Lande 37,8 Mill. RM Mehreinnahmen zu geflossen
Die Einnahmeverbesserungen haben nicht zu einer unwirt⸗ schaftlichen Steigerung der Ausgaben geführt. Es ist vielmeh durch Beachtung größter Sparsameit erreicht worden, die drin genden Mehrbedürfnisse der Staatshoheitsverwaltungen durh Einsparungen und Verbesserungen an anderen Stellen des Saushalt wieder auszugleichen. Die erwähnten Mehreinnahmen an Be⸗
der Haushaltsführung des laufenden Jahres zugute. Bei. Au stellung des Haushaltsplans 1936 hat der Preußische Finanz minister, Professor Dr. Po pätz, dieser Entwicklung bereits bot sorglich Rechnung getragen, indem ähnlich wie im letzten Rech. nungsjahr eine einmalige Einnahme aus Rückstellungen zum Ausgleich des Haushaltsplans mit herangezogen worden Durch den Abschluß des Rechnungsjahres 1935 ist diese für di Haushaltsführung 1986 erforderliche einmalige Einnahme num mehr sichergestellt worden. ; Im Endergebnis hat das Rechnungsjahr 1985 im ordentlichen
ordentlichen Haushalt mit einem solchen von 23 Mill. NM 4 schlossen. Diese Beträge von zufammen 3,9 Mill. RM r bestimmungsgemäß zur außerordentlichen Schuldentilgung der wandt worden. In dem gleichen Umfange haben sich die den Krisenjahren noch vorhandenen Fehlbeträge vermindert.
g vom 15. Juni
uni 1936 ihre Gültigkeit zum Freimachen voh
bei den Betrieben von 2 ha und mehr
triebsüberschüfsen und Steuern kommen daher in vollem Umfann
Haushalt mit einem Ueberschuß von 1,5 Mill. RM und im außer⸗ .
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 141 vom 20. Juni 1936. S. 3
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 21. bis 30. Juni.
Staatsoper:
Sonntag, den 21. Juni: Neueinstudierung: Eugen Onegin. Musikal. Leitung; deger Beginn: 20 uh j
Montag, den 22. Juni: Der Rosenkavalier. Musikal. Leitung: Clemens Krauß. Beginn: 199 Uhr.
Dienstag, den 23. Juni: Gastspiel Dusolina Giannini Carmen.
Musikal. Leitung: Blech. Beginn: 195 Uhr.
Mittwoch, den 24. Juni: La Traviata. Musikal. Leitung: Brückner⸗Rüggeberg a. G. Beginn: 20 Uhr. Donnerstag, den 25. Juni: Die Zauberflöte.
Leitung: Blech. Beginn: 20 Uhr. reitag, den 26. Juni: Madame Butterfly. Musikal. Lei⸗ d tung: Swarowsky. Beginn: 20 Uhr. ö ö Sonnabend, den 27. Juni: A id a. Musikal. Leitung: Blech. Be— ginn: 35 . 9 Sonntag, den 28. Juni; Eugen Onegin. Musikal. Leitung: Blech. Beginn: 20 Uhr. ? ,, Montag, den 29. Juni. Donna Diana. Komponisten. Beginn: 20 Uhr.
Die Staatsoper spielt bis 6. Juli.
Staatliches Schauspielhaus.
Sonntag, den 21. Juni. Der tolle Tag Gigaros ih Beginn: 20 Uhr. g Gig dochzeit)
Unter Leitung des
Montag, den 22. Zuni. Der tolle Tag Gigaros Hochzeit).
6 29 Uhr. 63
Dienstag, den 26. Juni. Der tolle Tag Gigaros it).
. 30 Uhr. ö g Gig dochzeit)
Mittwoch, den 24. Juni. Der tolle Ta ige n. ih. . n. ö g Gig Hochzeit)
Donnerstag, den 25. Juni. Der tolle Tag (Figaros Hochzeit). Beginn: 20 Uhr. 9g Gig dochzeith
Freitag den 26. Juni. Der tolle Tag Gigaros Hochzein). Beginn: 20 hr. . :
Sonnabend, den 27. Juni. Der tolle Tag (Figaros Hochzeit). Veginn: 25 üUhꝛ. g (Figaros Hochzeit)
Sonntag, den 28. Juni. Der tolle Tag Gigaros Hochzeit). Beginn: 20 Uhr.
Montag, den 25. Juni. Der tolle Tag Gigaros Hochzeit). Beginn: 20 Uhr. . .
Dienstag, den 39. Juni. Der tolle Tag Gigaros Hochzeit). Beginn: 20 Uhr.
Musikal.
Staatstheater — Kleines Haus
Sonntag, den 21. Juni. Das Kon inn:
; ; ni. 3 zert. Beginn:
ae, 3 Juni. Der Ministerpräsident. Beginn:
Dienstag, den 23. Juni.
Mittwoch, den 24. Juni. 20 Uhr.
da,, den 25. Juni. 20 Uhr.
Tas Konzert. Sonne für Renate. Beginn:
Sonne für Renate. Beginn: Trete den 26. Juni. Das Konzert. Beginn: 20 Uhr. Sonnabend, den . Juni. Das Konzert. Beginn: 20 Uhr. 8 ür 28. Juni. Sonne für Renate. Beginn: 2 z. , 58 29. Juni. Der Ministerpräsident. r. Dienstag, den 30. Juni.
Beginn:
Das Konzert. Beginn: 20 Uhr.
Die Staatlichen Schauspiele während der Olympiade.
Im Rahmen des Spielplans der taatlichen Schauspiele wäh⸗ rend der Olympiade in der Zeit vom 3. bis 16. August werden folgende Werke zur Aufführung gelangen:
Im Staatlichen Schauspielhaus am Gendarmenmarkt:
Aeschylos: „Orestie“, am 3., 4, 7, 13. August.
Goethe: an 1 am 15. August.
Goethe: „Faust II.“, am 16. August.
er . Hamlet! am 5., I2. August.
Shakespegre: „König Lear“, am 8. August.
Johst: k Paine“, am 14. August.
Scribe: „Das Glas Wasser“ am 10 August.
Beaumarchais: „Der tolle Tag („Figaros Hochzeit“, am 6., 9., 11. Auguf ;
Im Staatstheater — Kleines Haus, Nürnberger Straße: Goetz' Schauspiel: „Der Ministerpräsident“, am 5., 6. 11. August. Bahrs n . „Das Konzert“, am 7., 18. August. Verhoeven Impekovens mufikalisches Lustspiel: „Das kleine Hof⸗ konzert“, am 8., 16., 12., 14., 15. August.
9,
14
Aeschylos' „Orestie“ wird als Festvorstellung der Preußi⸗ schen Staatstheater am Gendarmenmarkt am 5 1.
3. August, zum künstlerischen Beginn der Olympiade gegeben.
Handelsteil.
Die Entwicklung der landwirtschaftlichen 3Zwangsversteigerungen.
Der letzten Veröffentlichung des Statistischen . ist zu entnehmen, daß die Zwangsversteigerungen landwirtschaftlicher Grundstücke sich im Jahre 1835 auf insgesamt 2270 (i. V. 1518) Fälle mit 31 445 (28 462) ha beliefen. An landwirtschaftlichen Grundstücken von 2 ha und darüber sind 1009 (684) Betriebe mit 30 6'5 (27 857) ha zur Zwangsversteigerung gekommen. Legt man bei der Entwicklung der landwirtschaftlichen Zwangsversteige⸗
rungen seit dem Jahre 1931 das * 1931 mit 100 zugrunde, so
betrlg — gemessen an 1931 — die Zahl der Zwangsversteigerungen
1934 1935 1090 125,5 27,7 18,95 27,9
und der Fläche 100 86, 70 15,4 15,9 15 Das ist für 1935 nach der Zahl etwa zwei Siebentel, nach der Fläche etwa ein Sechtel der Beträge vom Jahre 1931. Für das sieile Fallen der Zwangsversteigerungen nach den Hochziffern in den Krisenjahren 931 und 19352) zum Jahre 1933 sind Gründe entscheidend, die zunächst auf rechtlichem, nicht auf wirtschaftlichem Gebiet liegen. Die Krisenjahre hatten zu massierten Nieder⸗ brüchen ee, Ein unaufhaltsames weiteres Anwachsen der landwirischaftlichen Zwangsversteigerungen stand für die nächsten Jahre bevor. Die Zahl der neu eingeleiteten Zwangsversteige⸗ rungen bei Grundstücken von 2 ha und mehr — ohne Bayern —
1931 1932 19833
betrug 1931: 12 257 Fälle mit 418 156 ha, 1932: 13 523 Fälle mit
339 667 ha. Sie ließ für die Folgezeit das Schlimmste erwarten. Dieser Häufung der Niederbrüche infolge der Krisenjahre wurde zunächst generell durch die Notverordnung über den land⸗
wirtschaftlichen Vollstreckungsschutz vom 14. Februar 1933 für die
Zeit bis 6 31. Oktober 19533, später verlängert bis zum 31. De⸗ ir 1933, Einhalt getan, um, wie es in der Notverordnung eißt, „die zur Gesundung der deutschen Landwirtschaft ein⸗ ie enn Maßnahmen auch den Inhabern und Gläubigern der urch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gefährdeten Betriebe zu⸗ gute kommen zu lassen“. Diese zeitlich auf das Jahr 1933 be⸗ grenzte Schutzzeit hat dann dazu gedient, die Schuldenregelung und das Reichserbhofgesetz zu, erlassen. Nach der Schulden⸗ regelungsgesetzgebung werden die noch entschuldungsfähigen Be⸗ triebe ef fe n e g, Besitzer im Wege einer geeigneten Schuldenregelung dem bisherigen Inhaber soweit als irgend möglich erhalten. Nach dem Reichserbhofgesetz sind die Höfe in Erbhofgröße, also regelmäßig zwischen 7.5 — 125 ha, soweit sie in bauernfahiger Hand sind, jeder Zwangsversteigerung entzogen, Die Betriebe, die sich im Schuldenregelungsverfahren als nicht entschuldungsfähig erweisen, einschließlich n. Betriebe in rbhofgröße, die wegen inangelnder Bauernfähigkeit des Besitzers nicht Erbhöfe werden und sich gleichzeitig als nicht entschuldungs⸗ ähig herausstellen, verlieren damit ihren bisherigen Voll⸗ keckengs chu Das Fortschreiten dieser mit der Durchführung es Erbhofgesetzes und der Schuldenregelung verbundenen Aus- merzung der nicht entschuldungsfähigen Betriebe sowie der nicht entschuldungsfähigen Höfe in Erbhofgröße in der Hand nicht auernfähiger Personen spiegelt sich darin wieder, daß die Zahl n die Fläche der zur Zwangsversteigerung gelangenden Betriebe 26 ihrem zeitweiligen Tiefstand in der Zeit des allgemeinen ollstreckungsschutzes sich allmählich hebt. Diese Entwicklung ist Joch nicht zum Abschluß gekommen. Es handelt sich dabei um die , der aus der Krisenzeit übernommenen Ueber⸗ huldung soweit diese Ueberschuldung die Grenzen überschreitet, bien deren eine Entschuldung auch unter Vnwendun aller hne. des Schuldenregelungsgesetzes (Zwangsvergleich usw.) sch t möglich ist, oder soweit die Persönlichkeit und die Wirt⸗ aftsweise der Betriebsinhaber zur Ablehnung des Entschul⸗ ungsverfahrens führt. dur Die Zahl der nicht entschuldungsfähigen Betriebe wird zwar ö. Stärkung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft, 3 ondere infolge der Marktordnung, sehr erheblich eingeengt, shwrerbleiben indes in jedem Fall eine Anzahl von Fällen . rer Ueberschuldung oder Ungeeignetheit des Besitzers, die im , . Schuldenregelung nicht mehr bereinigt werden können ablum 1 en BVesitzwechsel führen. Auch bei durch= 6 srter Zwangsversteigerung läßt es sich häufig, ermöglichen, — enn g derstei erten 26 oder einen Teil von ihm Resthof) amilienangehörige des bisherigen Besitzers zu erhalten.
Die Lage in der Feuerversicherung.
In der . Mitgliederversammlung des Verbandes privater Feuerversi 2 in Bad Harzburg berichtete der Vorsitzende, Generaldirektor Dr. Raiser-⸗Stutt⸗ ent über die Lage in der Feuerversicherung. Der Schadenver— auf war auch im vergangenen Geschäftsjahr im allgemeinen gün⸗ stig, so daß trotz der seit Jahren eingetretenen allgemeinen Sen⸗ kung des Prämienniveaus eine Stärkung der Reserven möglich ,,. sei. Die privaten Feuerversicherüngsgesellschaften können adurch ihrer Aufgabe, in schlechten Schadensjahren, besonders bei schweren Katastrophen, der Volkswirtschaft die , , Deckungsmittel zur enn, zu stellen, voll gerecht werden. Das Neugeschäft hat sich infolge der allgemeinen Wirtschaftsbelebung und der Erhöhung der Bautätigkeit gut entwickelt. In der Ge—⸗ samtprämieneinnahme der e ha ten ist allerdings die Mehr⸗ einnahme aus dem Neugeschäft durch weitere Prämiensenkungen im wesentlichen ausgeglichen worden. Die Versamlung befaßte sich u. a. mit der weiteren Ausgestaltung der . früher ge⸗ ehen Beschlüsse über die Neuwertversicherung und über die kom⸗ zinierte Haushaltspolice, mit der der Versicherungsnehmer Feuer⸗, Einbruchdiebstahl⸗ und Wasserschäden in einer Police versichern kann. Der Verband beschloß ferner die Aufnahme besonderer Klauseln, nach denen in die ier fr rern prämienfrei Brand⸗ und Explosionsschäden mit eingeschlossen werden können, die durch die Einrichtung von Luftschutzanlagen und die Anbringung von Geräten zur Fliegerabwehr entstehen. , , sind damit nicht Schäden an Gegenständen gedeckt die zur Durchfüh⸗ rung von Luftschutzübungen einem Feuer ober einer Explosion besonders ausgesetzt werden.
Die Mai⸗Bilanzen der Banken.
Der Zusammenfall des Mai⸗Ultimo mit dem Pfingstfest hat auf die soeben erscheinenden Mai⸗Bilanzen der monatlich berichtenden Kreditinstitute einen offensichtlichen Sondereinfluß ausgeübt, der sich mit den Auswirkungen des gegenwärtigen Hochstandes der Wirt⸗ schaftstätigkeit überschneidet. Während Die probinziellen Kredit⸗ institute im Zusammenhang mit den besonderen . 3 bedürfnissen des Mai⸗Ultimos ihre bei den Berliner Großbanken k Guthaben in noch stärkerem Umfang abdisponiert haben, als dies bereits in den Vormonaten der Fall war, haben sich die Zugänge bei den eigentlichen Kundschaftseinlagen wieder in erheblichem Umfange fortgesetzt. Bei einer Verminderung der Ein⸗ lagen von Kreditinstituten um 51 Mill. RM betrug bei den Ber⸗ liner Großbanken der Zugang auf den Konten der Eten Gläubiger per Saldo 74 Mill. RM. Dieser Zugang macht sich ins⸗ besondere bei den jederzeit fälligen Geldern bemerkbar, während die festen Gelder unter dem Einfluß der Zurückziehung von Banken geldern sich per Saldo um 15 Mill. RM verminderten. Im Rahmen dieser Gesamtentwicklung sind jedoch die mit Fristen über 3 Monate eingelegten Gelder um 32 Mill. RM gestiegen (hiervon bei der DD⸗ Bank allein um 25 Mill. RM). Dieser Zugang in Verbindung mit dem weiteren Anstieg der Spareinlagen zeigt deutlich, daß die echte Depositenbildung weitere Fortschritte macht. Die gleiche Entwicklung ist bei sämtlichen übrigen Bankengruppen zu verzeichnen.
Auf der Anlagenseite hat die bereits in den Vormonaten an der Entwicklung der Wechselbestände sichtbare Form, in welcher die Wirtschaft nun ihren Geldbedarf deckt, größeren Umfang an⸗ genommen. Wenn auch im Hinblick auf die stärkeren Fälligkeiten von Solawechseln der Golddiskontbank sich die Wechselbestände der Großbanken per Saldo um insgesamt. 38 Mill. RM vermindert haben, so läßt doch der gleichzeitige Rückgang der . um 145 Mill. RM erkennen, daß die , wiederum in erheblichem Umfange die längerfristigen Wechselabschnitte auf⸗ genommen haben, mit denen nunmehr die öffentlichen Arbeits⸗ beschaffungs maßnahmen finanziert werden. Die gleiche Entwicklung läßt fich auch bei allen übrigen Bankengruppen verfolgen. Der starke Rückgang der rediskontierbaren Wechsel hat daher auch die bankmäßige Liquidität der Berliner Großbanken von 40,6 3 auf B.7 * herabgedrückt, auf einen Satz der allerdings noch beträcht⸗ lich über der im Reichsgesetz über das Kreditwesen vorgesehenen Höchstnorm von 30 3 liegt. Die Liquidität der Banken ist daher nach wie vor eine sehr *. Gleichzeitig hat 61 der in den Vor⸗ monaten so erhebliche Rückgang der Wirtschaftskredite auch nicht annähernd mehr in dem gleichen Umfange fortgesetzt. Bei den Berliner Großbanken ist im Gegenteil ein Zugang an Nenkrediten
20 Uhr.
Beginn: 20 Uhr.
Berliner Börse am 20. Zuni.
Aktien schwankend, Renten still.
Zu Beginn des Wochenschlußverkehrs zeigte die Börs 2 . when 9 zel le Borse ⸗ , , Die Umsaͤtze , . weit a em an sich schon geringen Umfang der letzten Tage zurück, da die Bankenkundschaft fast völlig am Markte fehlt und die Kulisse nur einen gelegentlichen Ausgleich ihrer Positionen vornahm. Tie Grundstimmung war indessen nicht unfreundlich, da kein Abgabe⸗ druck bestand und der Ausgleich von Angebot ünd Nachfrage bei ziemlich unveränderten Kursen vor sich ging. Nur eine Sonder⸗ wegung hatte der Aktienmarkt aufzuweisen, Und zwar in den schon gestern kräftig gesteigerten Linoleumwerten. Dtsch. Linoleum ten zu Beginn der Börse erneut 2 * höher ein. Auch Conti Linoleum, bei denen man auf Grund der bisherigen Tividenden— gleichheit ebenfalls mit einer Erhöhung der Ausschüttung um 2 auf. 10 33 rechnet, konnten den gestrigen Gewinn um ea. 2 9 erhöhen. Am Montanmarkt waren mit Ausnahme von Buderus 2 und Stolb. Zink ( 1 nicht über 1 9 hinausgehende eränderungen zu beobachten. Tas gleiche gilt auch für Braun— kohlenwerte mit Ausnahme von Rheinbräun' ( — 17 „7. . Bei den chemischen Papieren hatten Farben bei einem für dieses Papier unbedeutenden Umsatz von ca. 20—- 24 000 RM eine leichte Besserung auf 172355 zu verzeichnen. Von Elektroöwerten fielen nur Dtsch. Atlanten mit 4 1 5. gegen letzte Notiz und Fesfürel mit — z „ auf. Versorgungswerte wären ca. Y, 3. fester. Von Kabel⸗ u. Drahtaktien zogen Dtsch. Kabel auf kleinen Bedarf um 11M * an, während Felten ihre Abwärtsbewegung um K. fortsetzen. Am Automarkt waren Daimler unter Berück⸗ ichtigung des Dividendenabschlags unverändert, BMW. 1575 3 , ne enlh⸗ k waren sonst an den übrigen u beobachten. ie Schwankun ,, , . Seiten. . K Im Verlauf erlitten die Aktien meist leichte Rückgänge egliche Aufnahmeneigung fehlte und 3 ve n e andel sich angesichts der bevorstehenden sonntäglichen Unter⸗ hrechung zu entlasten suchte. So wurden Farben mit 172, d. h. 5 * niedriger, gehandelt, Verein. Stahlwerke gaben erneut um , Holzmann und Dessauer Gas um je H nach. Auch Dtsch. k den Anfangsgewinn nicht ganz zu behaupten — * 75). Zu den wenigen i ö Rhein⸗ n , gen festeren Papieren gehörten Rhein Sehr still lag auch der Rentenmarkt, an dem die Umschul⸗ dungsanleihe einen Rückgang um 20 Pfg. auf 89, 30 aufwies. Zins⸗ vergütungsscheine büßten 15 Pfg., späte Reichsschuldbuchförde⸗ rungen „ „ ein. Die Reichsaltbesitzanleihe kam mit unverändert 134 . ; Am Kassarentenmarkt zeigte sich etwas Anlageinteresse für Liq. Pfandbriefe, die zum 1 bis M 4 höher w 2 Von Hyp.-Pfandbriefen sind Dtsch. Hyp. in einigen Serien mit je — R z, zu erwähnen. Stadtanleihen verkehrten nicht ganz regelmäßig. Bei den Provinzanleihen wurden meist Vortags⸗ kurse zugrunde gelegt. Kasseler Bezirksverband gaben den gestrigen Gewinn vn A R wieder her. Von Länderanleihen waren wieder die mit Auslosungsrechten versehenen Altbesitz begehrt, so Ham⸗ burger ( *) und Lübecker (4. „S). Sonst sind noch 28er Meckl. Schwerin und 27er Sachsen mit je 4 M, dagegen 29er Braun⸗ schweig und 28er Lübeck mit je — t * als am kräftigsten ver⸗ ändert hervorzuheben, Schutzgebietsanleihe effektive Stucke zogen um 15 Pfg, an. Die 34er Reichsanleihe ging um * zu rück. Von Industrieobligationen erlitten Lüdenscheider Metall eine Einbuße von 1395. Blanko Tagesgeld war bereits mit 21 — 2 ½ 9. zu haben. Von Valuten errechnete sich das Pfund mit 1249 etwas schwächer, während der Dollar mit 2,488 unverändert blieb.
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u verzeichnen, der sich per Saldo auf 10 Mill. RM beläuft. Dieser Saldo schließt eine Sonderentwicklung bei der DD - Bank ein, bei der sich die sonstigen Debitoren um 24 Mill. RM erhöht haben, während sie bei den übrigen Großbanken weiterhin einen leichten Rückgang verzeichnen. Auch bei den Provinzbanken hat sich die Schulden= tilgung im Umfang von 39 Mill. RM fortgesetzt.
Insgesamt gewähren die von den genannten verschiedenen Einflüssen bestimmten Mai⸗Bilanzen der Banken das Bild einer Kredit- und Anlagenpolitik, die den Finanzierungsbedürfnissen der Wirtschaft ebenso Rechnung trägt wie den Erfordernissen der Zahlungsbereitschaft.
Ueber die Entwicklung bei den Girozentralen ist zu erwähnen daß die Gläubiger bei den regionalen Girozentralen um 50,4 Mill. RM stiegen. Allein die Einlagen von Kreditinstituten, also in der Hauptsache die Einlagen der Sparkassen, erhöhten si dank der fortschreitenden Spareinlagenentwicklung um 3776 Mill. Im Gegensatz zum Vormonat entfiel diesmal die gesamte Kredi⸗ torenerhöhung auf eine Steigerung der festen Gelder und Gelder auf Kündigung, wogegen die jederzeit fälligen Beträge sich im Berichtsmonat um 27,85 Mill. vermindert haben. Dank der Kreditorenerhöhung konnten die Akzeptverpflichtungen, insbe⸗ sondere der Rheinischen Girozentrale, weiter abgebaut werden insgesamt minus 11,2 Mill.). Auf der Anlageseite zeigt sich keine allgemein einheitliche Entwicklung. Die Mehrzahl der Giro⸗ zentralen verstärkte ihr Wechselportefenille. Im Gegensatz hierzu wurden die kurzfälligen Forderungen gegen Kreditinstitute bei den meisten Girozentralen herabgesetzt; „Nostroguthaben“ wurden also zum Ankauf von Wechseln und Cha — —— verwendet, z. T. aber auch in längerfristige Bankguthaben umgewandelt. Die Gläubiger der Deutschen Girozentrale wurden im Be⸗ richtsmonat etwas, und zwar insgesamt um 72 Mill., vermindert. Dabei entfällt ein Rückgang von 5 Mill. allein auf die Einlagen von Kreditinstituten. Auf der Aktivseite der Bilanz zeigten sich Umschichtungen innerhalb der verschiedenen Anlagearten. So höhte sich der Bestand an Schatzwechseln und unverzinslichen Schatzanweisungen um 78,8 Mill,, wogegen die Wechselanlage um dö, 0 Mill. und die Wertpapieranlage um 47 vermindert wurde.
Reichsgruppe Induftrie zur Reform des Eigentumsvorbehalts.
Der Rechtsausschuß der Reichsgruppe Industrie hat sich in einer Arbeitstagung, an der die Leiter der , , und De, d. ,. teilnehmen, mit der Entwicklung beschäftigt, die die Eigentumsvorbehaltsklausel in den Lieferbedingungen von Indust rie und Handel genommen hat. Der Vorsitzende des Aus⸗ 6 Direktor Ebbecke, Mitglied der Akademie für Deut⸗
es Recht, hob hervor, daß der Eigentumsvorbehalt sich als ein unentbehrliches Kreditsicherungsmittel für den Warenverkehr er⸗ wiesen habe. Er stellte andererseits die Forderung, die Wirtschaft solle im Wege der Selbstverwaltung dieses a. reditsiche⸗ rungsinstrument auf diejenige Form zurückführen, die klare, über 3a . und für die unmittelbar Beteiligten erkennbare Rechtsbeziehungen schaffe. Lieferanten und Abnehmergruppen in den beteiligten Wirtschaftszweigen sollten sich um die Gewinnung einer maßvollen, allen berechtigten Erferdernissen genügenden Eigentumsvorbehaltsklausel bemühen. Eine solche Arbeit werde eine sichere ber d,, . die heute noch nicht gefundene einheit⸗ liche Rechtsprechung bilden. Unter Zustimmung der Anwesenden f * Arbeitsausschuß zur Inangriffnahme dieses Planes ebildet. . Im Anschluß berichtete der Justitiar der Reichagrnppe, Dr. Schwartz über einen Entwurf zur Vereinheitlichung des inter⸗ nationalen Kaufrechts und über Probleme des Vollstreckungs⸗ schutzes und der Zwangsvollstreckungsreform.