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von Groß-Berlin 2 4 9 1 .
Dentscher Reichs anzeige Preußischer Staatsanzeiger.
ö ; 9 . Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post K monatlich 230 M einschließlich 0,48 Mt Zeitungsgebühr, aber ohne I Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1, 90 e monatlich.
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Anzeigenyreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm ae und 55 mm breiten . 1,10 Ma, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 2 mm breiten Zeile 1, sh GM. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin 8M 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein⸗
Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8M 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Gm, einzelne Beilagen 10 o. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich
seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehohen werden sollen. - Befristete Anzeigen müssen Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
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. Nr. 1 50 Reichs bankgirokonto Inhalt des amtlichen Teiles. . Deutsches Neich.
Ernennungen und sonstige Persdnalveränderungen. Betanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Begründung zum Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936. Abkommen über den deutschen Reiseverkehr nach Belgien und nach dem Großherzogtum Luxemburg (Reiseverkehrsabkommen). Bekanntmachung über die UÜmsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Juni 1936. Verordnung zur Regelung des Marktes für Nadelgrubenholz
bis zum 30. September 1936. Vom 29. Juni 1936. Verordnung über die Bildung von Preisgebieten und Preis⸗ 6 für den Absatz von Eichengerbrinde. Vom 29. Juni
36. 1 .
Anordnung 25 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Höchstzulässige Preise für Felle und Häute der Zolltarif⸗ Nr. 153) vom 30. Juni 1936. Anordnung 26 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Einkaufsgenehmigungen) vom 30. Juni 1936. .
. für die Lebenshaltungskosten im Juni Y. 56.
Amtliches. Deutsches Reich.
Der Führer und Reichskanzler hat mit Urkunde vom
25. Juni 1956 dem Geheimrat Professor Dr. Ludolf von Krehl in Heidelberg aus Anlaß der 55⸗Jahr-⸗-Feier der Uni⸗ versität' Heidelberg den Adlerschild des Deutschen Reichs mit der . „Ludolf von Krehl, dem verdienstvollen Forscher und Arzt“ verliehen.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß 5 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Golhpreis beträgt am 1. Juli 1936 für eine Unze ö. . .⸗ — 139 sh O d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel; kurs für ein englisches Pfund vom 1. Juli 1936 mit RM 12,16 umgerechnet..—— RM 86 6230. für ein Gramm Feingold demnach pence bg, 6435, in deutsche Währung umgerechnet. ... — RM 218499.
Berlin, den 1. Juli 1936. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.
Begründung zum Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien. Vom 29. Juni 1936.
Der Arbeitsbeginn in den Bäckereien und Konditoreien ist seit Jahren sozialpolitisch sehr umstritten. Die noch aus der Kriegszeit herrührende Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien sah ursprünglich einen
Arbeitsbeginn von frühestens fünf Uhr ab vor. ö. Wunsch des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft er⸗ folgte aus Gründen ernährungswirtschaftlicher Art durch das Befetz vom 26. März 1934 Reichsgesetzbl. ] S. 245) eine be⸗ fristete Aenderung des Nachtbackverbotes dahin, daß der zu⸗
lässige Arbeitsbeginn vorübergehend um eine Stunde, auf vier Uhr, vorverlegt wurde. Nach Fortfall dieser Gründe wurde durch das Gesetz vom 26. September 1934 Geichs⸗ gesetzbl. J S. 859) der Arbeitsbeginn um vier Uhr durch den zur Zeit noch geltenden Arbeitsbeginn um viereinhalb Uhr ersetzt. Die . Uebertretungen dieser Vorschrift wurden aus den Kreisen des Bäcker- und Konditorenhandwerks damit entschuldigt, daß die zwischen dem Arbeitsbeginn um vierein⸗ halb Uhr und dem früheftens zulässigen Zeitpunkt der Abgabe von Backwaren um sechseinhalb Uhr liegende Zeitspanne von zwei Stunden für die ordnungsgemäße Herstellung eines einwandfreien Weißgebäckes in den benötigten Mengen und Sorten nicht ausreiche und dadurch einen vorzeitigen Arbeits⸗ beginn zur Folge habe. Zweifellos hat das wenn auch nur vorübergehende Bestehen des Vieruhr⸗Arbeitsbeginns die Uebertretungen des Nachtbackverbotes gleichfalls begünstigt. Die beteiligten Kreise sind deshalb immer wieder dahin vor— stellig geworden, den Arbeitsbeginn wieder auf vier Uhr vor⸗
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des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗-Nr.: A9 (Blücher) 3333. h
Stunden zulässig sein; für die bisherige nur für das Bäcker⸗
übrigen Länder geltenden Regelung soll weiter die Herstellung
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Berlin, Mittwoch, den 1. Juli, abends
Postscheckkonto: Berlin 41821 1936 — —
zuverlegen. Durch das neue Gesetz soll nunmehr eine end⸗ gültige Befriedung dieser lange umkämpften Streitfrage herbeigeführt und unter Zurückstellung erheblicher sozial—⸗ politischer Bedenken durch die Festlegung des Arbeitsbeginns auf vier Uhr dem Wunsche des Bäckergewerbes Rechnung ge⸗ tragen werden. Diese Lösung führt endlich eine Regelung herbei, die — unter Beibehaltung des Beginnes der Abgabe bon Backwaren um sechseinhalb Uhr, der mit Rücksicht auf die Bevölkexung beibehalten werden , — durch Verlänge⸗ rung der Zeitspanne ö Arbeitsbeginn und Abgabe⸗ beginn auf zweieinhalb Stunden den erwähnten, für die Uebertretungen geltend gemachten Einwand nimmt und deren strenge Durchführung unter allen Umständen erwartet und berlangt werden kann. Es soll deshalb von nun an mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für eine genaue Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes Sorge getragen und gegen Zuwiderhandlungen nachdrücklichst vorgegangen werden. . Bei dieser Gelegenheit kann gleichzeitig die mehrfach ge⸗ änderte Bäckereiverordnung neu gefaßt und mit den Vor⸗ schriften der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 besser als bisher in Einklang gebracht werden, soweit die bisherigen Abweichungen unbegründet erscheinen. Auch ermöglicht sich mit Rücksicht auf die Rechtsprechung der letzten Jahre und die verschiedenen zutage getretenen Bedürfnisse der Praxis die Vornahme einiger kleinerer Abänderungen.
In Angleichung an die Arbeitszeitordnung soll ins⸗ besondere die Heraufsetzung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit durch eine , , ng künftig bis auf zehn
handwerk geltende Höchstgrenze von neun Stunden liegt kein berechtigter Grund vor, vielmehr erklärt sich die abweichende Regelung aus ihrer Entstehung zu anderer Zeit und unab⸗ hängig von der Arbeitszeitordnung. Die Aenderung der Vor⸗ schrift über den Mehrarbeitszuschlag bedeutet ebenfalls eine Anpassung an die entsprechende Vorschrift der Arbeitszeit⸗ ordnung. Es entspricht ferner einem seit langem geäußerten Wunsche des Bäckergewerbes, in Abänderung der bisherigen Bestimmung an Sonn⸗ und Feiertagen eine Arbeitszeit von höchstens einer Stunde, deren Lage nicht mehr begrenzt ist, zuzulassen, um so auch die unbedingt notwendigen Arbeiten zur Führung des Sauerteiges vornehmen zu können. In Uebereinstimmung mit der schon seit längerer Zeit auf Grund von Verwaltungsanordnungen für Preußen und die meisten
von leichtverderblichen Konditorwaren an Sonntagen einheit— lich reichsrechtlich geregelt und zugleich einer zu weitgehen⸗ den Auslegung des bisher 6. für Bäckereien geltenden, künftig auf 6 aber nicht mehr anwendbaren 5 105g Abs. “! Ziffer 4 der Gewerbeordnung durch die Gerichte vorgebeugt werden. Neu ist auch die Möglichkeit, durch den Reichs⸗ arbeitsminister Ausnahmen von den Vorschriften über das Nachtbackverbot und die Sonntagsruhe im öffentlichen Inter= esse zuzulassen. Diese Vorschrift ermöglicht eine einheitliche, bisher von jeder Landesregierung besonders zu treffende Regelung aus besonderen Anlässen, z. B. aus Anlaß des Weihnachtsfestes Zugleich läßt sich dadurch für den Geltungs⸗ bereich des neuen Gesetzes der 5 30 der Arbeitszeitordnung anz ausschließen, um zu vermeiden, daß auf dieser Grund⸗ age für größkre Bezirke das Nachtbackverbot gegenüber der reichsrechtlichen Regelung geändert wird, wie es vereinzelt vorgekommen ist. Schließlich besteht vor allem mit Rücksicht auf die im Bäckergewerbe weit überwiegenden Kleinbetriebe das Bedürfnis, die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Sechsundneunzig⸗Stunden⸗ Doppelwoche — insoweit aller⸗ dings künftig in Abweichung von der Arbeitszeitordnung — nicht mehr davon abhängig zu machen, daß der Ausfall von Arbeitsstunden für den ganzen Betrieb oder eine ganze Be⸗ triebsabteilung eintritt.
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Betanntmachung.
Nachstehend wird der deutsche Wortlaut des Abkommens über den deutschen Reiseverkehr nach Belgien und nach dem Großherzogtum Luxemburg (Reiseverkehrsabkommen) ver⸗ öffdentlicht, das am 24. Juni 1936 in Berlin von den Ver⸗ tretern der Deutschen und Belgischen Regierung unterzeichnet worden ist. Das Abkommen tritt am 1. Juli 1936 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1936.
Abkommen über den deutschen Reiseverkehr nach Belgien und nach dem Großherzogtum Luxemburg (Reiseverkehrsablommen).
Die Deutsche Regierung und die Belgische Regierung haben in dem Bestreben, den Reiseverkehr von Deutschland
nach Belgien und nach dem Großherzogtum Luxemburg zu
fördern, folgendes vereinbart. Dabei handelt die Belgische Regierung auf Grund bestehender Verträge zugleich im Namen der Luxemburgischen Regierung.
Artikel JI.
Für die Dauer dieses Abkommens können Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich haben und zu nichtgeschäftlichen Zwecken nach Belgien oder nach dem . tum Luxemburg reisen, ohne Genehmigung der Devisenstellen
a) Reisekreditbriefe
b) Reiseschecks
c) Hotelgutscheine
d) Gutscheine für Pauschal⸗ oder Gesellschaftsreisen im Gegenwert von höchstens 500 Reichsmark für die Person und den Kalendermonat über die jeweils geltende Freigrenze hinaus erwerben und nach Belgien oder nach dem Großherzogtum Luxemburg verbringen. Dabei gilt folgende Einschränkung:
Die Reisezahlungsmittel der unter a) und b) genannten Arten dürfen insgesamt je Person und Kalendermonat nicht über den Betrag von 3060 Reichsmark hinaus ausgegeben werden.
Artikel II.
Die Deutsche Regierung wird das Mitteleuropäische Reise= büro G. m. b. 5. (MER) und seine Vertretungen in Deutschland, die mit dem Verkauf der Fahrtausweise der Deutschen Reichsbahn betraut sind, ermächtigen, Reiseschecks, Reisekreditbriefe, Hotelgut= scheine sowie Gutscheine für Gesellschafts⸗ oder Pauschalreisen ge⸗ mäß Artikel J auszustellen.
Artikel III. * gabe der in Artile! 1 gerarnten Reisezahlungs⸗ mittel ist im Reisepaß des Erwerbers einzutragen. Die Eintra= gung muß enthalten:
a) Betrag und Art des Reisezahlungsmittels,
b) Angabe des Kalendermonats, für den die Inanspruch—
nahme erfolgt,
c) Datum und Unterschrift der Ausgabestelle,
d) den Zusatz „Reiseverkehr Belgien⸗Luxemburg“.
Die abgegebenen Beträge dürfen nur zur Bestreitung der Aufenthaltskosten in Belgien und im Großherzogtum Luxemburg während der Reise verwendet werden. . .
Die Auszahlungen sind von den belgisch⸗luxemburgischen Auszahlungsstellen im Reisepaß des Reisenden zu vermerken.
Artikel IV.
Die Inanspruchnahme dieses oder eines anderen Reise⸗ abkommens ohne Genehmigung ist insgesamt für höchstens drei Kalendermonate während eines Kalenderjahres statthaft.
Artikel V.
Die Auszahlung erfolgt auf Grund der Reisekreditbriefe und Reiseschecks durch die belgisch⸗ luxemburgischen Auszahlungsstellen nur in Raten, und zwar wie folgt:
erste Auszahlung: a und zwar höchstens 1000 belg. Franken, zweite Auszahlung: frühestens am zehnten Tage nach der ersten , und zwar der ge⸗ samte Restbetrag.
nicht über einen höheren Betrag als
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s eschecks dürfen
1000 belg. Franken je Scheck ausgestellt werden.
Artikel VI.
Die Reisekreditbriefe und Reiseschecks haben selbst oder auf einem . Blatt einen sichtbar aufgedruckten Vermerk zu enthalten, welcher den Reisenden auf die Verpflichtung der Ver= wendung des Gegenwertes zu Aufenthaltskosten in Belgien und im Großherzogtum Luxemburg und auf die Strafbestimmungen aufmerksam macht, die eine mißbräuchliche Verwendung nach den deutschen Devisenbestimmungen zur Folge haben kann.
Artikel VII.
Die Mittel für den Reiseverkehr werden auf einem „Reise⸗ konto Belgien⸗Luxemburg“ bei der Belgischen Nationalbank bereit- estellt. Die unter Artikel I genannten Ausgabestellen fordern in öhe der ausgegebenen Reisezahlungsmittel die benötigten Fran= kenbeträge bei der Reichsbank an.
Artikel VIII.
Die Reichsbank und, die Belgische Nationalbank werden er= mächtigt, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen Maßnahmen zu vereinbaren.
Artikel IX. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1936 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1936. Geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache zu Berlin, den 24. Juni 1936. Für die Deutsche Regierung: Benzler. Für die Königlich Belgische Regierung: Davignon.
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