1936 / 157 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jul 1936 18:00:01 GMT) scan diff

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Lübecker Comm. Bk. Luxemb. Intern. Bk. RM eper St.

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Westfälische Draht⸗ industrie Hamm

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Conr. Tack u. Cie. Tempelhofer Feld. ar. Ni w⸗ 1 auer P Wicküler⸗Küpper⸗ e . DR My. Brauerei 3 ütte. . ‚. Wilmersdf.⸗Rhein⸗ Terrain H. Wißner Metall. Wrede Mälzerei .. 6

Mecklenburg. Depos.⸗ u. Wechselbank . ... 82eb B do. Syp. u. Wechselb. 92b Mecklenbg.⸗Strelitzer Hypothekenbank, j.: Meckl. Kred. u. Hyp. B. Meininger Hyp.⸗Bk. .

100 K⸗Stücke V Dresdner Allgem.

Deutscher Reichsanzeiger Freußischer Staatsanzeiger.

o ; 2 = ) Crscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post . r Anzeigenyreis für den Raum einer fünfge

I , an, . * , n,, , . Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle l, 0 c monatlich. 32 mm breiten Zeile 1,85 Mu.

Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer Berlin SM 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein⸗ die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser seitig beschriebenem Papier völlig vruckreif einzusenden, insbefondere Aucgabe kosten 30 Hm, einzelne Beilagen 10 Hj. Sie werden nur er auch ei , welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal gegen Barzahlung oder vorherige Cinsendung des Betrages einschließlich unterstrichen) oder durch Sperrdrug sbesonderer Vermerk am Nande

e hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 6) e Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: A9 (Blücher) 3333. h vor dem Einrückungstermin bei der i r fle ln , .

Kolonialwerte. Nele , , , Mr. 157 Seichsbantgtrotonto Verlin, Donnerstag, den 9. Juli, abends

Kamerun Eb. Ant. 86 0 los,. 56 liz

Transport (80 3 Einz.) do. do. (253 Einz.) Frankona Rück⸗ u. Mitversicher. Lit. O u. D

Gladbacher Feuer⸗Versicher. V Hermes Kreditversicher. (voll) do. do. (253 Einz.! Leipziger Feuer⸗Versich. Ser. ] do. do. Ser. 2 do. do.

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2. Banken.

Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar, Ausnahme: Bank für Brau-Industrie 1. Juli.)

Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt .... 0

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Niederlausitzer Ban.

Oldenbg. Landesbank (Spar⸗ u. Leihbanh)

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Plauener Bank Pommersche Bank ...

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Reichsbank

Rheinische Hyp.⸗Bank

Rheinisch⸗Westfälische Vodenereditbank ..

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Sächsische Bank

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Badische Bank. . . . . R 6 Bank für Brau⸗Ind. . z Bayer. Hyp. u. Wechslb. do. Vereinsbank. . Berliner Handelsges. do. Kassen⸗Verein Braunschwg.⸗Hannov.

Hypothekenbank ..

Ungar. Allg. Creditb. NR Mp. St. zus o Pengö

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Erlaß des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers über die Reform

3. Verkehr.

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Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellsch.

Deutsche Central⸗ bodenkreditbank . ..

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Inhalt des amtlichen Teiles.

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Deutsche Effecten⸗ u. Wechselbank

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4. Versicherungen.

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Forttaufende Notierungen.

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Bayerische Motoren-Werke J. P. Bemberg . ...

Julius Berger Tiefbau. . . Berlin-Karlsruher Ind. ..

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Berliner Maschinenbau. . . Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei ... Buderus Eisenwerke

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Ludw. Loewe u. Co. ... Th. Goldschmidt . .::. Hamburger Elektrizität. .. Harburger Gummi. ...... Harpener Bergbau ...... , n, . Philipp Holzmann ...... Hotelbetriebs⸗Gesellschaft. .

Ilse Bergbau ..... ...... Ilse Bergbau, Genußsch. . Debrũder Junghans .....

Kali Chemie ...... ...... Kaliwerke Aschersleben . .. Klöckner⸗Werke .... ...... Kokswerke u. Chem. Fbken.

Lahmeyer u. Co. ... ...... Laurahütte . . ...... ...... Leopoldgrube ... ...... ...

Mannesmannröhrenwerke. Mansfeld A.⸗G. f. Bergbau Maschinenbau⸗Unternehm. Maxihmilianshütte . . . ..... Metallgesellschaft. . ... .... „Montecatini“ (zu 100 Lire) Niederlausitzer Kohle . . ... Orenstein u. Koppel ......

Rhein. Braunkohle u. Brikett Rheinische Elektrizitätsw. . Rheinische Stahlwerke. . ..

Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rheinmetall Borsig .... Rütgerswerke

Salzdetfurth Kali Schlesische Bergb. u. Zink Schlesische Elektrizität und Ga n , Schubert u. Salzer ...... Schuckert u. Co. Eleltr. *

Schultheiß⸗Patzenhofer ... Siemens u. Halske

Stöhr u. Co., Kammgarn. Stolberger Zinkhütte ..... Süddeutsche Zucker. . ..... Thüringer Gasgesellsch. . .. Vereinigte Stahlwerke ...

C. J. Vogel Telegr. Kabel Wasserwerke Gelsenkirchen Westd. Kaufhof (vorm. Leonhard Tietz) Westerregeln Alkali . Zellstoff Waldhof ..

Bank für Brau⸗Industrie. RNVehesnntet-,

A.⸗G. für Verkehrswesen. Allgem. Lokalb. u. Kraftw.

Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A. Hamburg⸗Amerika Packetf. Samburg⸗Südam. Dampf. Norddeutscher Loyd

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Mindest⸗ abschlüsse 3000

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2936 B- 28 - 299. 2856-

Deutsches Reich.

rnennungen und sonstige Personalveränderungen. zetantmachung über den Londoner Goldpreis.

segründung zum Gesetz über die Wiedereinrichtung eines Ohersten Gerichtshofs der Wehrmacht vom 26. Juni 1936. flaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers über die Rfform der Organisation der gewerblichen Wirtschaft. tanntmachung des Geheimen Staatspolizeiamts über das . der Verbreitung einer ausländischen Druckschrift im Inland.

le Inderziffer der Großhandelspreise im Monatsdurchschnitt

X

Juni 1936.

ekanntmachung KP 163 der Ueberwachungsstelle für unedle . vom 8. Juli 1936 über Kurspreise für unedle Metalle.

Amtliches. Deutsches Reich.

Der Führer und Reichskanzler hat den Kaufmann alther Harten zum Konsul des Reichs in Madras (Bri⸗ sch-Indien) ernannt. .

Der Führer und Reichskanzler hat den Vizekonsul des

eichs in Aalesund, Aksel Holm, zum Konsul daselbst

nannt.

elanntmachung über den Londoner Goldpreis

äß §81 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur

enderung der Wertberechnung von Hypotheken und

stigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569).

Der Jondoner Goldpreis beträgt am 9. Juli 1936 für eine Unze Feingoldꝛdlili⸗⸗.. in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel-

kurs für ein englisches Pfund vom 9. Juli lhéê6 mit RM 12,455 umgerechnet. . für ein Gramm Feingold demnach ... in deutsche Währung umgerechnet.... Verlin, den 9. Juli 1936. Statistische Abteilung der Reichsbank.

Dr. Döring.

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RM 6,514, pence 53, 6596, RM 2. 78M¶7I.

Begründung

n Gesetz über die Wiedereinrichtung eines Obersten richtihoss der Wehrmacht vom 26. Juni 1936 Meichs⸗ gesetzbl. 1936 1 S. 5177. „Bei der Wiedereinführung der Militärgerichts barkeit nach . 12. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 6 264) hat man n ich gericht als allgemeines Oberstes Gericht des Heeres Der Marine fortbestehen lassen. Es war, wie sich aus e gründung ergibt, ein Notbehelf aus Rücksichtnahme auf n, Jetzt, nachdem der Neuaufbau der Wehrmacht auf Hag, der allgemeinen Wehrpflicht vollzogen ist, ist h en, auch den organischen Aufbau der Gerichtsbarkeit chemgcht zu vollenden. Das dringende Bedürfnis dazu ich den Berichten aller Wehrmachtteile überall her⸗ heiß ein Oberster Gerichtshof der Wehrmacht für die uch: Eutwicklung der militärischen Strafrechtspflege J ö. die Fortbildung des Rechts der Wehrmacht über⸗ 1 , e schlagge bender Bedeutung ist, braucht kaum ge—⸗ ö. . Es wird auf die reichen und allgemein be⸗ heil fahrungen, die sich an die Rechtsprechung des 33 tir gerichts knüpften, Bezug genommen. Der neue hun rrichtshof wohl Reichstriegsgericht zu nennen . . das frühere Reichsmilitärgericht aufgebaut hit 1 wird vom mobilen Verfahren abgesehen en g Gericht erster und letzter Instanz in Hoch⸗ und 3 sratssachen gegen Angehörige der Wehrmacht sein. an ü fen bsichtigt, gleichzeltig einzelne Vorschriften der ö. e richtz ordnung neu zu fassen, soweit ein prak⸗ nnr dedürfnis hierzu hervorgetreten ist. Es handelt sich Dar um kleinere Aenderungen. ö ne nliegende Entwurf ist zweckmäßigerweise in der h Gese Miahmengesetzes gehalten. Diese Form ist schon hem g; übzr Wiedereinführung der Militärgerichtsbar⸗ ' 2. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 264) gewählt

den.

der Organisation der gewerblichen Wirtschaft.

Der Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsminister. IV 18631 / 86.

Berlin W 8, den 7. Juli 1936. Behrenstr. 43.

An

die Reichswirtschaftslammer Berlin NW 7, Neue Wilhelmstr. 9/11.

1

Mit dem grundlegenden Gesetz vom 27. Februar 1934 und der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung vom 27. November 1934 und 25. September 1535 waren die ge⸗ setzlichen Grundlagen geschaffen, um das bisherige freie Ver⸗ bandswesen der gewerblichen Wirtschaft in die neue Organisation zu überführen und eine Verbindung zwischen Handelskammern und Gruppen anzubahnen. Tiese Ver—⸗ bindung soll nunmehr unter Anwendung der hierfür in der Ersten Durchführungsverordnung vorgesehenen Möglichkeiten vollendet werden. Gleichzeitig sollen gewisse Mängel, welche sich aus dem auf das Prinzip der Pflichtmitgliedschaft

gründenden Totalitätsanspruch durch zu fstarke Inanspruch⸗

nahme der Mitglieder der Organisationen ergeben und auf die ich in meiner Rede vom 5. Dezember 1955 vor der Be⸗ zirkswirtschaftskammer Berlin⸗Brandenburg programmatisch hingewiesen habe, behoben werden. Schließlich ist es er= wünscht, die Ueberordnungs⸗ und Unterordnungsverhältnisse im Aufbau der gewerblichen Wirtschaft derart klarzustellen, daß sich für die leitenden Persönlichkeiten klare Verantwortung und zugleich die Befugnisse zur Erfüllung ihrer Verant⸗ wortung gegenüber ihren Untergliederungen ergeben.

Es war selbstverständlich, daß bei der im Zuge der nationalsozialistischen Revolution erfolgenden raschen Ueber⸗ führung des früheren Systems der freien Verbände in einen geschlossenen umfassenden Aufbau Wachstumsstörungen und Mängel in die Erscheinung traten. Ich habe mehrfach meine Bedenken gegen eine schon vorhandene oder drohende Ueber— organisation zum Ausdruck gebracht.

Die wirtschaftliche Selbstverwaltung ist im national⸗ sozialistischen Staat nicht zu entbehren. Das Bedürfnis, Wünsche aus den am wirtschaftlichen Aufbau tätigen Unter⸗ nehmungen und zwar aus der Gesamtheit gleichartiger Unternehmungen, nicht aus einem zufälligen Ausschnitt der Reichsregierung durch die Organisation nahezubringen und die Mitarbeit der an der Front des wirtschaftlichen Ge⸗ schehens tätigen Menschen zu sichern, bildet den Grund⸗ gedanken des vom Führer und Reichskanzler erlassenen Gesetzes.

Alle Arbeiten an der Organisation der gewerblichen Wirtschaft müssen einen einfachen, übersichtlichen Aufbau zum Ziel haben, welcher zwischen Kammern und Gruppen, bezirk⸗ lichen und fachlichen Aufgaben klare Grenzen zieht und die verschiedenen Gesichtspunkte organisch zusammenbringt. Die gewerbliche Wirtschaft zerfällt nicht in regionale und fachliche Unternehmungen; sie ist vielmehr eine Einheit. Demgemäß muß auch ihr organisatorischer Ueberbau einheitlich sein. Gruppen und Kammern bilden die einheitliche Organisation der gewerblichen Wirtschaft.

Dieser Aufbau kann nur erreicht werden, wenn ihm das Eigenleben einzelner Organisationen, die zum Teil auf eine gute Tradition zurückblicken, untergeordnet wird. Das soll keinen Verzicht auf jedes Eigenleben bedeuten. Wie wir bei Schaffung des Einheitsstaates stärkeres Gewicht auf kulturelles Eigenleben der verschiedenen Landschaften legen, so soll auch in den Wirtschaftsbezirken ihre Prägung immer wieder zum Ausdruck kommen. Dieser Grundsatz wird durch eine Zu⸗ sammenfassung landschaftlicher Organisationen nur gefördert. Soweit dabei von Organisationen und den in ihnen tätigen Personen Zurückstellung eigener Wünsche und Verzicht auf alte Bezeichnungen e, wird, müssen solche Opfer willig im Sinne des Aufbauwerkes gebracht werden.

Die nachstehenden Anordnungen lasse ich nicht hinaus⸗ gehen, ohne allen meinen Mitarbeitern in der Wirtschaft für ihre Arbeit zu danken und sie zu weiterer bereitwilliger Dienstleistung an dem neuen Werk aufzurufen. Darüber hinaus spreche ich allen Persönlichkeiten, die in Führung und Mitarbeit in der Organisation der gewerblichen Wirtschaft oft in entsagungsvoller und nicht immer hinreichend aner⸗ kannter Weise tätig gewesen sind, für ihre Verdienste um diese Organisation meinen Dank und meine Anerkennung aus. Auch sie haben mit ihrer Arbeit an dem Aufbauwerk des Führers mitgeholfen, für das die nationalsozialistische

Organisation der gewerblichen Wirtschaft wertvolle Beiträge geleistet hat und auch weiterhin zu leisten verpflichtet ist.

II. Auf Grund der 85 3 Abs. 4, 15 Abs. 8, 30 Abs. 2,3 und 42 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 (Reichsgesetzbl. J, S. 1194.) wird folgendes angeordnet:

A. Mitgliedschaft, Beitrags⸗ und Haushalts⸗ regelung bei den Gruppen.

1. Durch meine allgemeinen Anordnungen, welche zur Be⸗ stimmung der Gruppen und zur Abgrenzung ihres Fachgebiets gemäß 5 8 der Ersten Durchführungsverordnung erlassen werden, werden die Unternehmungen (natürliche und juristische Personen), die auf dem Fachgebiet selbständig tätig sind oder eine solche Tätig⸗= keit beginnen, Hauptmitglied derjenigen zuständigen Wirtschafts⸗ gruppe, in deren Rahmen das Schwergewicht ihrer fachlichen Be—⸗ tätigung liegt (Betreuungsgruppe). Erstreckt sich der Geschäfts⸗ bereich einer Unternehmung außer auf die Betreuungsgruppe auf eine oder mehrere weitere Wirtschaftsgruppen, so wird sie Fach⸗ mitglied bei diesen weiteren Gruppen. Dies gilt nicht, wenn die Wirtschaftsgruppe auf die Erfassung als Fachmitglied verzichtet oder wenn die Zugehörigkeit sich lediglich aus einem Hilfsbetrieb (Ziff. 2) oder aus unerheblicher gewerblicher Nebentätigkeit (Ziff. 3 ergeben würde. In diesen Fällen können die Unter— nehmungen als Listenmitglieder erfaßt werden oder freiwillig bei⸗ treten. Treten sie freiwillig bei, so sind sie zur 6 verpflichtet.

„2, Hilfsbetriebe sind Betriebe oder Betriebsteile, die in einer für gleichgeartete Betriebe typischen Weise in erster Linie für den Bedarf dieser Unternehmung, für den freien Markt aber nur aus⸗ nahmsweise oder höchstens in einem Umfang tätig sind, der im Verhältnis zu dem Geschäftsbereich der gesamten Unternehmung und im Verhältnis zu dem mittleren Umsatz der Betriebe des hiffsbetrieblichen Wirtschaftszweiges unbedeutend ist; Betriebe mit eigener Rechtspersönlichkeit können nicht Hilfsbetriebe sein.

3. Unerhebliche gewerbliche Nebentätigkeit ist jede gewerbliche Betätigung, welche neben der die Hauptmitgliedschaft begründenden Betätigung ausgeübt wird und

1. ein ziffernmäßiges Ergebnis (z. B. Umsatz, Wert der Er⸗ zeugung) hat, das innerhalb einer Unerheblichkeitsgrenze liegt, oder

. zusammen mit den übrigen Betätigungen einschließlich der die Hauptmitgliedschaft begründenden Tätigkeit ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen unter 3000 RM erbringt. Unerheblichkeitsgrenzen werden von den Leitern der Reichs— gruppen, bei Beteiligung mehrerer Reichsgruppen, sofern dies erforderlich ist und die beteiligten Reichsgruppen sich nicht einigen, von dem Leiter der Reichswirtschaftskammer bestimmt. Diese Bestimmungen sind mir jeweils mitzuteilen.

4. Die Betreuungsgruppe hat neben der fachlichen Betreuung auch die allgemeine Betreuung auf ihrem Gebiet zu übernehmen. Die übrigen Gruppen betreuen das Mitglied nur in ihren be⸗ sonderen Fachfragen.

5. Die Mitglieder der Wirtschaftsgruppe werden von der Wirt- schaftsgruppe den Fachgruppen, Fachuntergruppen und bezirk— lichen Gruppen zugewiesen. Dabei finden Ziff. 1— 4 sinngemäß Anwendung.

6. Die Haushaltspläne einer Wirtschaftsgruppe und ihrer Untergliederungen (der zur Wirtschaftsgruppe gehörenden Gruppen einschließlich der bezirklichen Gruppen) sind nach einheitlichen Grundsätzen aufzustellen, welche von der Reichsgruppe oder der Wirtschaftsgruppe festgelegt werden.

J. Innerhalb jeder Wirtschaftsgruppe darf nur ein Beitrag erhoben werden, der sich je nach der gend ig es̃ u verschie⸗ denen fachlichen oder bezirklichen Gliederungen aus . Bei⸗ tragsanteilen zusammensetzen kann. Innerhalb jeder Wirtschafts⸗ gruppe soll der gleiche Beitragsmaßstab (z. B. Umsatz, Zahl der Beschäftigten usw.) angewendet werden. Die Wirtschaftsgruppe soll den Beitrag nach näherer Weisung ihres Leiters einziehen und die Verteilung der Beiträge regeln. Will eine Wirtschaftsgruppe von den in den beiden letzten Sätzen enthaltenen Sollvorschriften abweichen, so hat sie alsbald, spätestens bis 1. Oktober 1936 eine entsprechende Ausnahme bei der zuständigen Reichsgruppe zu be⸗ antragen; die Reichsgruppen berichten mir über das Ausmaß der bewilligten Ausnahmen jährlich einmal, zum erstenmal zum 1. No— vember 1936. Die Erhebung besonderer Beiträge durch die Unter⸗ gliederungen der Wirtschaftsgruppen ist unzulässig. In Aus⸗ nahmefällen kann die übergeordnete Gruppe genehmigen, daß eine Untergliederung für besondere Zwecke, die unmittelbar mit den Aufgaben der Untergliederung zusammenhängen und eine Aussonderung aus ihrem allgemeinen Beitragsanteil rechtfertigen, von ihren Mitgliedern eine Sonderumlage erhebt. Diese Sonder⸗ umlage muß im Haushaltsplan der Untergliederung veranschlagt sein und darf nur in der darin vorgesehenen Höhe eingezogen und zu den im Haushaltsplan bestimmten Zwecken verwandt werden.