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tscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 30 Rech einschließlich o 48 eM Zeitungegebühr, aber ohne Bestellgeld; i Selbstabholer bei der Anzeigenstelle l, o AM monatlich.
lle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer zie Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Cinzelne Nummern dieser . 1 Ausgabe kosten 30 Go, einzelne Beilagen 10 Gch. Sie werden nur . Gn Begen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich bes Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel-Nr.: A9 (Blücher) 3333. )
Anzeigenypreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und 55 mm breiten 3. 1,10 M.
92 mm breiten ; Berlin 8 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein⸗ seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettöruck (einmal unterstrichen) oder dur hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen muͤssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenftelle eingegangen sein. h
einer dreigespaltenen 3 mm hohen und
eile 1, Sh rä. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle
Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)
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Berlin, Freitag, den 17. Juli, abends
Postscheckkonto: Berlin 41821 1936
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9 1 64 Reichs bankgirokonto
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Ing von Auszeichnungen für die Errettung von Menschen lebensgefahr. . machung KP 166 der Ueberwachungsstelle für unedle fle vom 16. Juli 1936, betr. Kurspreise für unedle lle. machung der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein die Festsetzung des Einlösungsbetrages für Spiritus⸗ öscheine. h über den Londoner Goldpreis. machung zu der dem Internationalen Uebereinkommen den Eisenhahnfrachtverkehr beigefügten Liste. ung über Aenderung der Verordnung über den Verlauf innenlinie in dem Gebiete der Freien und Hansestadt im Landesteil Lübeck des Landes Oldenburg und im ke des Landes Mecklenburg des Landes finanzamts— s Nordmarkt.
Amtliches. Deutfsches Reich.
ng von Auszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr.
Führer und Reichskanzler hat folgende Auszeich⸗
herliehen:
die Rettungsmedaille am Bande:
bkuristen Diedrich Drewes in Bremen,
sosserlehrling Friedrich Domnick in Warnow,
rikarbeiter Fritz Eich in Niedercassel,
nkenwärter Adolf Mülglser in Hanau a. Main,
denten Rolf Reichling in Essen,
nterscharführer Friedrich Schust in Rot am See,
deableser Friedrich Walpbrötl in Bad Godesberg;
Erinnerungsmedaille für Rettung
aus Gefahr: dwirt Werner Bu sch in Klockenhagen, eider Eugen Rapp in Nürtingen.
Vetanntmachung RP 166 rwachungsstelle für unedle Metalle vom 16. Juli 1636, beir. Kurspreise für unedle Metalle. uf Grund des 8§ 3 der Anordnung 34 der Ueber— telle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. e für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger dom 26. Juli 1935), werden für die nachstehend ken Metallklassen an Stelle der in den Bekannt— n kP 163 vom S8. Juli 1936 (Deutscher Reichs⸗ Ir, 57 vom 9g. Juli 1936) und KP 165 vom 13. Juli tscher Reichsanzeiger Nr. 161 vom 14. Juli 19365) n Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt: Zint (Klassengruppe XIx): nlase XIXIA) . RM 2, — bis 22, — lasse XIX C) kn
Aus: Zinn (Külassengruppe XX):
legiert (Klasse XX A) ... . RM 228, — bis 248, — n Blöcken ; „2650. —-— „ 260, — e Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ 1g im Deutschen Feeichsanzeiger in Kraft. !
n, den 16. Juli 1936. er Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
Betanntmachung. und des 84 Abs, 3 der Verordnung über den Be— Firitus zu Treibstoffzwecken vont) 4. Juli 1930 zl. S. 199) in der Fassung der Verordnung vom ö (hteichsgefetznf. J S. a3) ' setze ich mit Wertung zust 1936 den Einlösungsbetrag für Spiritus bezugs⸗ X, RM je Heltoliter Woeingeist ber Spiuͤtus⸗
den 16. Juli 19366. licssmonopolverwaltung für Branntwein.
Nebelung.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Sypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569. . Der Londoner Goldpreis beträgt am 17. Juli 1936 ür eine Unze . . — 138 3h 10 4
in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 17. Jufi . 1936 mit RM 12,475 umgerechnet. . — RM 865973, für eig Gramm Feingold demnach... pence 53,5631, in deutsche Währung umgerechnet.... — RM 2776416.
Berlin, den 17. Juli 1936. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisen⸗ bahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen- und Schiff⸗ fahrtslinien, h die. das Internationale Üebereinkommen über den Eisenba nfrachtverkehr Anwendung findet (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 33 vom 8. Fe⸗ bruar 1986), wird wie fölgt geändert.
Im Abschnitt Dänemark“ wird mit soforkiger Wirkung die Ziffer 14 .
„14. Varde⸗Grindsted Eisenbahn Direktion in Varde] ; gestrichen.
Im Abschnitt Est land“ wird mit Wirkung vom 20. Juli 1936 als neue Ziffer 2 nachgetragen:
2. Die von der Dan gf het Gesellschaft G. Sergo und Ko. lin Tallinn] unter der Verantwortung der estnischen . in Tallinn] betriebene Schiffahrts— linie Tallinn-Helsinki (Helsingfors).
Im Abschnitt „Finnland“ wird gleichfalls mit Wirkung vom 20. Juli 1936 unter
B. Strecken, die sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden
als neue Ziffer 4 nachgetragen:
II. Est nische Verwaltungen.
4. Die von der Dan h schiffah nns Che s l choft G. Sergo und
Ko. lin Tallinn] unter der Verantwortung der i hen
J in Tallinn] betriebene Schiffahrts—⸗ linie Tallinn⸗-Helsinki (-Helsingfors).
Berlin, den 14. Juli 1936. Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Niem ack.
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Verordnung
über Aenderung der Verordnung über den Verlauf der
Binnenlinie in dem Gebiete der Freien und Hansestadt Lübeck,
im Landesteil Lübeck des Landes Oldenburg und im Gebiete
des Landes Mecklenburg des Landesfinanzamts bezirks Nordmark.
Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 6. Oktober 1928 (Reichsministerialblatt Seite 578) wird gemäß 5 16 Abs. 3 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Bundesgesetzblatt Seite 317 hiermit verordnet:
Die Verordnung über den Verlauf der Binnenlinie in dem
Gebiete der ,, und Hansestadt Lübeck, im Landesteil Lübeck des Landes Oldenburg und im Gebiete des Landes Mecklenburg
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des Lanhesfinanzamtsbezirks Nordmark vom 2. Mai 1935 wird wie fetgt geändert:
In Satz 3 ist statt: Nunmehr läuft die Binnenlinie auf dem Kalkhorst und Klütz verbindenden Landwege bis zu diesem Ort“, zu setzen: „Nunmehr läuft die Binnenlinie auf der Kalkhorst und Klütz verbindenden Kunststraße bis zu diesem Ort“.
Der vorletzte Satz: „Dem Laufe diefer Kunststraße ..... Bahnhof Bentwisch anzufchließen“ erhält folgende Fassung:
„Dem Laufe diefer Kunststraße folgt sie über Neubukow, Kröpelin, Bad Doberan — diese drei Städte einschließend — bis zur Einmündung in die Kunststraße Warnemünde —Rostock, folgt dieser in Richtung Warnemünde bis zur Abzweigung der Fahrstraße nach dem Heinkelwerk Marienehe, geht mit dieser über Marienehe bis zur Einmündung in die Kunststraße Marienehe — Rostock, folgt dieser bis zur Ueber⸗ landzentrale bei Bramow, geht von hier in gerader Richtung nach Osten über die Warnow, folgt dem östlichen Warnowufer bis zur Petritorbrücke bei Rostock — die eigentliche Stadt . ausschließend — um sich dann der Kunststraße Rostock— Ribnitz bis Bahnhof Bentwisch anzuschließen.
Kiel, den 10. Juli 1936. Der Präsident des Landesfinanzamts Nordmark. J. V.: Hampe.
Nichtamtliches.
Nummer 20 des Reichsarbeitsblatts vom 15. Juli 1936 hat folgenden Inhalt: Teil J. Amtlicher Teil; II. Arbeits⸗ vermittlung, Arbeitsbeschaffung, Arbeitsdienst, Arbeitslosenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Erlaß über die Zulassung des Zeugmachergewerbes im Regierungsbezirk Frankfurt a. O. zur berstärkten Kurzarbeiterunterstützung. Von ng. Mr ien, III. Sozigl verfassung, Arbeitsrecht, Lohnpolitik. Gesetze, Verord⸗ nungen, Erlasse: Vertretung des Reichsfiskus durch die Treu— händer der Arbeit. — V. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Weiterführung der Kleinsiedlung: Ergänzung des VI. Siedlungsabschnittes; Vorberei— tung der weiteren Siedlungsmaßnahmen, Erleichterungen für kinderreiche Familien, Mittelbewirtschaftung und Kontrolle, Schlußabrechnungen über Kleinsiedlungen und Kleingärten.
Verkehrswesen.
Sonderpoitämter in Berlin für die XI. Olympischen Spiele.
Die Deutsche Reichspost richtet aus Anlaß der XI. Olym—
pischen Spiele in Berlin folgende Sonderpostämler ein: Berlin Olympia-Stadion Berlin Olympia⸗-Stadion (Presse). Berlin Olympia⸗-Schwimmstadion Berlin Olympia-⸗Reiterplatz Berlin Deutschlandhallen. ; Berlin Olympidkager Heerstraßen. Berlin Olympisches Dorf . Berlin Olympia⸗Pressehauptquartier Berlin Int. Sportstudenten-Lager Berlin K. d. F⸗Stadt... Berlin Ausstellung Deutschland . Berlin fahrbares ostun ¶ 7 Stück)
nach Bedarf
Berlin⸗Grünau Regattabahn J Berlin Int. Kanulager Müggelsese« , 1.8. „
Die Sonderpostämter befassen sich neben dem Verkauf von Postwertzeichen im allgemeinen, mit der Annahme und Ausgabe von . jeder Art und von Telegrammen sowie mit der Vermittlung von Ferngesprächen. Jedes Sonderpostamt führt einen besonderen Tagesstempel, der als Inschrift die Bezeichnung des Sonderpostamts (siehe oben) und den Zusatz „XI. Olympiade 1936“ erhält. Ferner fin im Sonderstempel ein Bild der Olym— pischen Glocke mit den fünf Ringen und vor und hinter der Tages⸗ usw. Angabe je ein Hakenkreuz aufgenommen.
D O , , Oo O
O1 10 2 — =
Regelmäßige Kontrolle der amtlichen Verkehrs⸗ zeichen.
Der Reichsverkehrsminister hat eine regelmäßige Prüfung der amtlichen 6 angeordnet. Mit der Zunahme des Kraftverkehrs wächft die J, der amtlichen Verkehrs— zeichen, und ihrer Aufstellung und Ünterhaltung gebührt daher erhöhte , Ziele der regelmäßigen Signalschau sind u. a. auch Festellungen Über die Notwendigkeit eines Verkehrs zeichens, die Beseitigung überflüssiger oder die Aufstellung neuer Zeichen. Der Minister erklärt, daß davon auszugehen sei, daß Warnzeichen durch ihre Häufung an Wirksamkeit verlieren. Der neuzeitliche Kraftverkehr könne nicht mehr mit den Maßstäben des Jahres 1910, als der ersten reichsrechtlichen Regelung, gemessen werden. Bei Gebots⸗ und Verbots eichen soll sich die Prüfung auch auf die Beseitigung veralteter ö erstrecken. Die Durchführung der Signalschau, die in einem Zeit⸗ raum von etwa zwei Jahren ere mäßig wiederholt werden soll, obliegt den Verkehrspolizeibehörden. Bie Straßenunterhaltungs⸗ pflichtigen und Vertreter der Verkehrsteilnehmer, für Kraftfahrer das NS. und der DDAC., sind an der Signalschau zu be⸗ teiligen, an Eisenbahnübergängen auch die zuständigen Reichs⸗ bahnbetriebsämter.