Reichs‘ und Staatsanzeiger Nr. 201 vom 29. Augnst 1936. S. 2
Artikel 6.
Die Bestimmungen des Artikel 1 gelten nur insoweit, als der Reisende den auf Grund besonderer Abkommen mit einzelnen Landern über die jeweils geltende Freigrenze hinaus zulässigen Betrag im Reiseverkehr nach dem Ausland für keinen längeren Zeitraum als höchstens drei Kalendermonate während eines Ka— lenderjahres in Anspruch nimmt. .
Dessen ungeachtet wird die Genehmigung zum Erwerb und zur Verbringung von Reisezahlungsmitteln zwecks Bestreitung der Kosten für einen weiteren Aufenthalt in Oesterreich oder für eine Reise nach Oesterreich erteilt werden, wenn von der Devisenstelle festgestellt worden ist, daß der Reisende devisen rechtlich noch als Inländer anzusehen und ein längerer Aufenthalt in Oesterreich oder eine Reise nach Oesterreich aus dringenden, insbesondere ge⸗ sundheitlichen Gründen erforderlich ist. Bei Reisen aus gesundheit⸗ lichen Gründen muß der Antrag durch Das . eines deutschen Amtsarztes belegt werden. Soweit der Reisende infolge seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, sich das Zeugnis eines deutschen Amtsarztes zu beschaffen, so wird auch das Zeugnis eines österreichischen Amtsarztes anerkannt. Ferner können über die monatliche Höchstgrenze von 500 RM hinaus Genehmigungen zum Erwerb und zur Verbringung von Reisezahlungsmitteln er⸗ teilt werden, wenn dies zur Bestreitung unvorhergesehener Aus⸗ gaben G. B. infolge Unfall, Krankheit, Tod) erforderlich ist.
Artie!
In besonderen Fällen, in denen die Bereitstellung der Reise⸗ beträge durch Erwerb und Ueberbringung bzw. ge hf nnz von Reisezahlungsmitteln untunlich erscheint, können die Beträge im Wege der Auszahlung durch Vermittlung der Deutschen Verrech⸗= nungskasse zu Lasten des Reiseverkehrskontos derselben bei der DOesterreichischen Nationalbank überwiesen werden.
Artikel 8.
Die gemäß Artikel 1 abgegebenen Beträge dürfen nur zur Bestreitung der Aufenthaltskosten in Oesterreich während der Reise verwendet werden. . .
Die Reisezahlungsmittel haben selbst oder auf einem beigefüg⸗ ten Blatt einen deutlich sichtbaren Vermerk zu enthalten, welcher den Reisenden auf die Verpflichtung der Verwendung des Gegen⸗ wertes lediglich zu Reiseausgaben in Oesterreich und auf die Strafen aufmerksam macht, die durch eine mißbräuchliche Ver⸗ wendung des Geldes nach den deutschen Devisenbestimmungen ver⸗ wirkt werden.
Arti ke! 8
Die Mittel für den Reiseverkehr werden auf einem in Schil⸗ lingen zu führenden „Reiseverkehrskonto“ der Deutschen Verrech⸗ nungskasse bei der Oefterreichischen Nationalbank bereitgestellt. Die Ausgabestellen fordern die benötigten Schillingbeträge ür die auszugebenden Reifezahlungsmittel bei der Deutschen Verrech— nungskasse an. Artikel 10.
Die Deutsche Verrechnungskasse und die Oesterreichische Na⸗ tionalbank werden ermächtigt, die zur Durchführung dieses Ab⸗ kommens erforderlichen technischen Maßnahmen zu vereinbaren.
el 11.
Das Abkommen tritt am Tage der ,,, in Kraft und gilt bis zum 30. September 1937. Es läuft stillschweigend weiter, falls es nicht mit einmonatiger Frist zum 1. eines Monats gekündigt wird.
ö Unterzeichnet in doppelter Urschrift in Berlin am 2. August 936.
Karl Ritter. Ing. Stephan Tauschitz.
— * Xi
dessen Grenzkarte die Befugnis zur Mitnahme des Jugendlichen
enthält. Artikel 6.
(1) Die Grenzkarte berechtigt zum Grenzübertritt an den in
ihr bezeichneten Grenzübergangsstellen. . 83 Die Grenzübergangsstellen werden von den zuständigen Verwaltungs- und Zollbehörden der vertragschließenden Teile im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt. ⸗ . 6 Der Grenzübertritt an anderen als den amtlich ug n zugelassenen Grenzübergangsstellen kann aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere für die Bedürfnisse der Feldarbeit und der r ir ef, die Ausübung der Jagd und der Fischerei , ür den Weidebetrieb gestattet werden. Die hierzu erforderlichen Grenzübergänge werden durch die beiderseitigen zuständigen Ver⸗ waltungs- und Zollbehörden im . mit den Be⸗ teiligten unter Berücksichtigung der tatsächlichen K Fu i nißs bestimmt. Ein entsprechender Vermerk ist in die Grenzkarte aufzunehmen. — Artikel T.
(1) Der Grenzübertritt auf Grund von Grenzlarten ist regel⸗ , , während der Tagesstunden, d. h. von Sonnenaufgang bis nnenuntergang, gestattet. Absperrvorrichtungen ö rechtzeitig geöffnet und dürfen nicht vorzeitig geschlossen werden. 2) Die zuständigen Verwaltungs und Zollbehörden können im beiderseitigen Einvernehmen den Verkehr an den Grenzüber⸗ gangsstellen allgemein oder im Einzelfall auch zu anderen 3
estatten, wenn die örtlichen Verhältnisse es angezeigt . affen. Im Einzelfall ist ein entsprechender Vermerk in die Grenz—⸗ karte aufzunehmen. .
(G3) Der Grenzübertritt mit Eisenbahn, Straßenbahn und Kleinbahn sowie im öffentlichen Schiffahrtsverkehr ist zeitlich nicht
beschränkt. Artikel 8.
(1) Die Grenzkarten berechtigen zum jeweiligen Aufenthalt im Nachbargrenzbezirk auf die Dauer eines Zeitraums, der ein— schließlich des Einreisetages sechs Tage nicht überschreiten darf.
(3) Die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts im Nachbar⸗ lande gilt nicht für Nutzungsberechtigte von Almen, die in dem einen Grenzbezirk liegen aber von einer im Nachbargrenzbezirk elegenen Betriebsstätte aus bewirtschaftet werden, sowie nicht ür Personen, die auf einer solchen Betriebsstätte ö tigt werden, foweit der Aufenthalt im Nachbarlande zur Bewirtschaf⸗ tung der Almen erforderlich ist. Ein entsprechender Vermerk ist
in die Grenzkarte aufzunehmen. Artikel 9.
() Geistliche und ihre Gehilfen, Aerzte, Tierärzte und Seb⸗ ammen dürfen in Ausübung ihres Berufs die Grenze auch ö der Grenzübergangsstellen und auch zur Nachtzeit über⸗
reiten.
Y Zu Hilfeleistungen bei Bränden und anderen Unglücks nn in den Grenzbezirken dürfen Feuer⸗ und Bergwehren sowie onstige Rettungsorganifationen die Grenze ohne Paßförmlich⸗
keiten überschreiten. Artikel 10.
Die ,, Teile werden elnander mitteilen, welche Dienststellen als zuständige Behörden im Sinne dieses Abkommens zu betrachten sind.
Artikel 11. Die vertragschließenden Teile behalten 6h vor, Aenderungen dieses Abkommens, die sie auf Grund der Erfahrungen für not⸗ wendig erachten sollten, im Wege des einfachen Notenwechses zu
vereinbaren. Artikel 12.
n
2 23 ée n t. 8 ' = — Carl Clodrn? (Y Jeder der vertragschließenden Telle kann das Abkommen
— —
Nachstehend wird der Wortlaut des deutsch⸗öster⸗ reichischen Abkommens über Paßerleichterungen im kleinen Grenzverkehr veröffentlicht, das am 26. August 1936 in Berlin von den Vertretern der Reichsregierung und der Oester⸗ reichischen Bundesregierung unterzeichnet worden äst. Das Abkommen tritt am 1. September 1936 in Kraft.
Abkommen über Paßerleichterungen im kleinen Grenzverkehr zwischen dem Deutschen Reich und dem Bundesstaat Oesterreich.
Die Deutsche Reichsregierung und die Oesterreichische Bundesregierung haben, von dem Wunsche geleitet, Paß⸗ erleichterungen für die beiderseitigen Staatsangehörigen im kleinen Grenzverkehr zuzulassen, die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Artikel 1.
(I) Deutsche Reichsangehörige und österreichische Bundes—⸗ bürger, die im Grenzbezirk ihren Wohnsitz haben oder sich dort seit wenigstens drei Monaten aufhalten, können eine Grenzkarte erhalten, die sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen be⸗ rechtigt, die Grenze zu überschreiten und sich im Nachbargrenz⸗ bezirk vorübergehend aufzuhalten.
(2) Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die im Grenzbezirk amtlich tätig sind, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen gilt die im Abs. J vorgesehene Frist von drei Monaten nicht.
(3) Die Frist von drei Monaten gilt auch nicht für Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die in einem Grenzbezirk liegen, aber von einer im Nachbargrenzbezirk gelegenen Betriebs⸗ stätte aus bewirtschaftet werden, sowie für Personen, die in einer solchen Betriebsstätte beschäftigt sind.
e Artikel 2. . Grenzbezirk im Sinne dieses Abkommens ist im Gebiete jedes der vertragschließenden Teile der Zollgrenzbezirk im Sinne des Artikels 1 des deutsch-österreichischen Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr vom 12. April 1930.
Artikel 8. .Die Grenzkarten werden von den Behörden ausgestellt, die für den Wohn ie oder Aufenthaltsort des Bewerbers von jedem der vertragschließenden Teile auf seinem Gebiet als zuständig erklärt werden.
Artikel 4.
(1) Die Grenzkarten werden nach den anliegenden Vor⸗ drucken von den deutschen Behörden in hellgrauer und von den österreichischen Behörden in hellgrüner rbe md und zwar in der Regel mit einer Geltungsdauer von zwei Jahren.
(2) Für die Ausstellung einer Grenzkarte wird auf reichs⸗ deutscher Seite eine Gebühr von 0,50 Reichsmark, auf öster⸗ reichischer Seite eine Verwaltungsabgabe von 1, — Schilling
erhoben. Artikel 5.
Die Grenzkarten werden nur Personen über fünfzehn Jahren ausgestellt. Ausnahmsweise kann im Falle eines besonderen Be⸗ dürfnisses eine Grenzkarte auch für Personen unter fünfzehn Jahren ausgestellt werden. Im übrigen dürfen Jugendliche unter fünfzehn Jahren die Grenze ohne Grenzkarte nur in Be⸗
mlt einer Frist von drei Monaten für das Ende des Kalender⸗ iahres kündigen.
Unterzeichnet in doppelter Urschrift in Berlin am 26. August 1
Carl Clodiu s. Ing. Stephan Tauschitz.
Muster der Grenzkarte. Seite 1 Gebühr: Gültig bis zum .. 19... Denutsch⸗österreichischer Grenzverkehr.
Grenzkarte Nr. .... Zu⸗ und Vorname des Inhabers:
eee eee ee eee e e e e e e e e ee ee ee eee, on, mr, 9
Wohnsitz oder Aufenthaltsortt
8e 922 9222229099899 999909009096 2990
Die Grenzkarte berechtigt zum Grenzübertritt an den amtlich allgemein zugelassenen Grenzübergangsstellen und an folgenden besonders zugelassenen Grenzübergängen*)t ðcsonderẽ renzüiergango eien Ir —8e0090990909099090099909999 9099990090 2 —8999899999999099090909999099909099909 990090990906
Der Inhaber ist berechtigt, sich jedesmal höchstens sechs Tage einschließlich des Reisetages im Nachbargrenzbezirk aufzuhalten.
Almen ist nicht beschränkt“*). *) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
Seite 2 Personenbeschreibung: Stand oder Beruf:
eẽeeeseeceeeseasgcecgseeseeecce
Staats angehörigkeit:
82898 9 8«
Geburtstag:
Seite 3
Lichtbild
. Dienststempel Eigenhändige Unterschrift des Inhabers
betreffend die fünszehnte anweisung vom 21. Funi 1922 zum Renn wett⸗ unz s
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am 1. September 1936
Der Aufenthalt im Nachbargrenzbezirk zur Bewirischaftung von
Mitzunehmende jugendliche Personen:
gleitung eines Erwachsenen und nur dann überschreiten, wenn
Dienststenmj Unterschrist des g
. usstellende Dienststelle .
e eeeeoeeeeeeee eee e e e 0 61
—
Anordnung, Aenderung der Aussst
gesetz vom 8. April 1922
ührungsbestimmungen vom 16. FZuni 1922 (Zentral as Deutsche Reich 1922 S. 355), betreffend die M
. S. 395) und den hierzu erlassena
und den Betrieb von Totalisatorunternehmen un annahmestellen sowie betreffend die Zulassung und 9 tätigkeit der Buchmacher und Buchmachergehilfen in .
In Abschnitt B Ziff, 2 der Ausführnngsaunwejn
1. 21. Juli 1922 (Deutscher Reichs- und Preußischer Stake
Nr. i61 vom 24. Juli 1922) ist der Satz:
Den Buchmachern und Buchmachergehilfen y ö Abschluß von sogenannten . .
zu streichen und durch folgende Bestimmung zu ersetzen:
„Der Abschluß der sogenannten Einlaufswetten n der jeweiligen Totalisatorquote erfolgen; der Kn kann jedoch ein Limit festsetzen. Der Abschluß nn laufswetten zu festen Odds ist dagegen verboten.“
Z. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ve
in Kraft.
Berlin, den 27. August 1936.
Der Preußische Finanzminister. FJ. A.: Eiffler. Der Reichs⸗ und kJ. Minister des Innen J. A.: Bracht. Der Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschast. J. A.: Seyffert.
Bekanntmachung.
Der Oberkonsistorialrat Dr. Fürle ist infolge Ven aus der Finanzabteilung beim Evangelischen Konsisun Breslau ausgeschieden.
Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über die Vern verwaltung in den evangelischen Landeskirchen vom hh 1935 (Gesetzlamml. S. 39 habe ich den Konsß präsidenten H. Ho sem ann vom 1. September i zum Vorsitzenden der Finanzabteilung beim Ebamx Konsistorium in Breslau bestellt.
Berlin, den 26. August 1936.
Der Reichs- und Prenßische Minister für die kuf
Angelegenheiten. FJ. At Dr. Stahn.
Bekanntmachung.
Auf Ersuchen des Reichsministers af Vollsausli und Propaganda wird auf Grund des 8 1 der Vernn des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Stu 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande zit breitung des in 3 Buches „Ich kann nicht schweigen“ verboten.
Berlin, den 27. August 1936.
Preußische Geheime Staatspolizei. Geheimes Staatspolizeiamt. J. A.: Dr. Rang.
Gebũnyrenordnung
der Ueberwachungsstelle für Papier. (eue Fassung vom 28. August 1936)
Auf Grund der Verordnung über den Warenvell
4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816) in Ven mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber . vom J. September 1534 (Deutscher Reichen r. 209 vom 7. September 1934 wird mit Zustimm HRieichswirtschafis ministers die Gebührenordnung de wachungsstelle für Papier in folgender Fassung nen!
‚. S 1. 4 Zur Bestreitung der Kosten der Ueberwachung Papier werden von ihr Gebühren erhoben.
§ 2.
Gebührenpflichtige Tatbestände sind:
1. die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilinh ] scheinigungen nach Ziffer 2 und 3 oder auf M nach . 5 — Bearbeitungsgebühr — 9
die Ausstellung jeder Art von Bescheinigungen n Ueberwachungsstelle für Papier, auf Grund dern zahlung oder r,, , von Waren erso len nehmigt werden soll, die der Zuständigkeit ĩ wachungsstelle für Papier unterliegen eri en,
die Verlängerung der 3, oder scg h hn
einer Bescheinigung nach Ziffer 2 oder Gen Ziffer 4 — Zusatzgebühr —. 7 die Erteilung von Genehmigungen auf dem . innerdentschen Bewirtschaftung, die zum Erwer, ö. Veräußerung, Be⸗ oder Verarbeitung, ö. agerung oder sonstigen Verwendung von un rechtigen, die der Zuständigkeit der Ueberwachun Papier unterliegen — Verkehrsgebühr — ; , . ; onstigen Genehmigungsverfahren au . Devisenbewirtschaftung! — Mitwirkungsgebühr 8 3. 290 Die Bearbeitungsgebühr (5 2, Ziff. I) entsteht mit gang eines Antrags. . veilcsn Die Devisengebühr (6 2, Ziff. 2) und die un 3 2. Ziff. I entstehen mit der Erteisüing der Besche der
Genehmigung. ; Die Ifen en hr ( 2, Ziff. 39) entsteht ,, inn
rung oder sonstigen Abänderung der Bescheinig nehmigung. ;
ürich im Europa⸗-Verlag erschih
d b gstelle für ]] er Ueberwachungsste eiu gig
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 201 vom 29. August 1936. S. 3
wirkungsgebühr C 2, Ziff. 6H) entsteht mit der Er⸗ . oder Bescheinigung der zuständigen
der
§ 4.
ühren berechnen 1 nach dem Rechnungsbetrag, auf
. 61 oder die Bes echnungsbetrag, nach dem die Gebühren zu be— nd, au ausländische Währung gestellt ist, ist der Reichs⸗ ö; der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeitpunkt te zuletzt bekanntgegebenen Umsatzsteuer⸗Umrech⸗ z zu ermitteln.
§ 5. Zearbeitungsgebühr (; 2. Ziff. I) beträgt eins vom des Rechnungsbetrages. ö —apijengebühr (6 2, Ziff. Z und die Mitwirkungs— C2, Ziff. 5) betragen zan des elften Abschnitts des statistischen Warenver—
Waren s ö 3 erg hließlich der Einfuhrnr. 6736 fünf vom Tausend
ümungsbetrages;, . ö.
Haren des zwölften Abschnitts des statistischen Waren⸗ sses ind der Einfuhrnr. 673 b des elften Abschnitts eins nbert des Rechnungsbetragez. ö. . ö gisatzgebühr (8 2, Ziff. 3) beträgt eins vom Tausend nungsbetrages. ; . ;
Verkehrsgebühr (5 2. Ziff. 4 beträgt drei vom Tausend Hnungsbetrages mit Ausnahme der Gebühr für die Er⸗ bon Verarbeitun sgenehmigungen für in- und auslän⸗ pierhalbstoffe welche (, os5 RM für je 1060 kg der in der sungsgenehmigung ange ebenen Mengen beträgt. Feärbeitungsgebühr wird im Falle der Erteilung einer igung auf die Devisengebühr oder Mitwirkungsgebühr, im Zerlängerung oder Abänderung einer Bescheinigung oder gung auf die Zusatzgebühr in Anrechnung gebracht.
§ 6. liche Gebühren sind auf volle G10 RM nach oben ab— Ter Mindestsatz der Gebühren beträgt: Paren des elften Abschnitts des statistischen Warenber⸗ ansschließlich der Einfuhrnr. 673 1,060 RM, Varen des zwölften Abschnitts . Warenver⸗ und der Einfuhrnr. 673 b 0,50 RM.
§ 7. uldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unter⸗ sen, die den Antrag gestellt haben, oder auf deren Namen heinigungen oder Genehmigungen ausgestellt sind. Gebühren werden durch Nachnahme erhoben.
§ 8.
Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Ueberwachungs⸗ Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durch⸗ erden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.
lleberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder hmen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behördliche ungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus bihrenordnung sich ergebenden Pflichten fem, mit den eser Prüfung zu belegen. Die Höhe ef Kosten wird, es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, E Ueberwachungsstelle endgültig festgesetzt. Der Betrag im zahlungspflichtigen Unternehmen innerhalb einer Woche
ls der R
pfang der Aufforderung auf das Postscheckkonto der Ueber⸗
östelle einzuzahlen.
§ 9. E Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ m Deutschen Reichsanzeiger in gn ien fen hrenorduung der Ueberwachungsstelle für Papier vom 935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 179 vom 3. August Ber Kraft. lin, den 28. August 1936.
Der Reichsbeauftragte für Papier. Dr. Loos.
Betanntinachung KP 187
trwachungsstelle für unedle Metalle vom 28. August 1936, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
uf Grund des 5 3 der Anordnung 34 der Ueber— Fstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. ise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger bom 5. Juli 1935), werden für die nachstehend auf⸗ n Detallllassen an Stelle der in den Bekannt⸗ en Kl 173 vom 29. Juli 1936 (Deutscher Reichs⸗ 1II5 vom 30. Juli 1956), KP 184 vom 25. August r ,,, Nr. 198 vom 26. August ö. 186 vom 27. August 1936 (Deutscher Reichs⸗ r 200 vom 28. August 1936) festgesetzten Kurs—
e folgenden Kurspreise festgesetzt:
Kupfer (Klassengruppe VI): ich legiert (Klasse Vir A) .. .. RM 5a, 76 bis Ss, 16
Zinn (Klassengruppe XX): alete lasse Xx 4) .... Reh 2265, — bis z46,.— . Blöcken d 778 n 247, — m 267, — asse XXIB) d 9 225, — * 245, — je 100 ig Sa⸗Inhalt 1 ö. 22, 75 . e kg Rest⸗Inhalt n x ;,, . RM 225. — bis 2456. je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 21,75 bis 22,6 je 100 kg Rest⸗Inhalt.
lese Bekanntmachung tritt am Ta i . — ge nach ihrer Ver⸗ ung im Deutschen hier bn ee in ge
fi, de 28. August 1936. er Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
Bekanntmachung.
am 37. August 1935 aus ezblatts, Tei ö enthält: gegebene Nummer 77 des
te Durchf j . n
Du führ m sbestimmungen zur Verordnung über die
g. W ) Ki erbeihilfen an kinderreiche Familien
e Bur efh pr om 20. August 1936.
igt e ih ungsvergrdn nnz zum Gesetz über die vier⸗ nderung des Besoldungsgesetzes. Vom 25. August
te Verordr dnuung zur Durchführung des Schriftleiter⸗ August 1936. . 66 J 66 die mündliche Verhandlung in Dienststraf— Beamte der Reichsjustizverwaltung. Vo
? Verkaufspreis: 0, is RM. Postversen⸗ oz RM für ein Stück bei . 0, den 28. August 1936.
eichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
einigung oder die Genehmigung
Nichtamtliches.
Preußen.
. Mon ats ausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Landes Preuszen im Monat Juli des Rechnungsjahres 1936.
(Beträge in Millionen RM.)
A. Ordentlicher Saushalt.
Zu Beginn des Rechnungsjahres 1936 wa r ren die zur Deckung restlicher Veipflichtungen aus dem Lien 1935 zurückgestellten Restbeträge verfügbar a) nach dem ordentlichen Haushalt?. . .... 29155 b) nach dem außerordentlichen Haushalt.... 23,
zusammen. .. 315,2
Ist⸗Einnahme
Jahiessoll oder Ist⸗ Ausgabe
im im zu⸗ April /
Juni sammen
Darunter Rechnungssoll der Vorjahrsreste
. Einnahmen.
, Davon ab: Ueberweisungen an Gemeinden. ¶ Ge⸗ meinde verbände) usw.
verbleiben..
2. Ueberschüsse der Be⸗ ,
Davon ab Zuschüsse an Betriebe
verbleiben..
3. Sonstige Einnahmen: a) Soz. Maßnahmen u. Gesundheitswesen
b) Verkehrswesen .. e) Wissenschaft Er⸗ ziehung u. Volks bildung (einschl. eaten) .
d) Uebrige Landes ver⸗ waltungen ?) ..
Einnahmen insgesamt
(abzilglich der Steuerilber⸗ weisungen an Gemeinden usw. und der Zuschüsse an Betriebe)
II. Ausgaben.
1. Verwaltung d. Innern (ohne Ziffer 5 .. 2. Soziale Maßnahmen u. Gesundheitswesen 3. Wissenschaft, Erzie⸗ hung u. Volksbildung 6. Theater)c J. 4. Verkehrswesen ... 5. Wohnungswesen .. 6. Schuldendienst. .. J. Versorgungsgebühr⸗ nisse (Ruhegehälter ,, 8. Sonstige Ausgaben
Ausgaben insgesamt
Mithin: Mehrausgabe . Mehreinnahme
B. Außerordentlicher Saushalt. Zur Deckung des Fehlbetrags am Schluß des Rechnungsiahres 1935 sind erforderlich 452,8
I. Einnahmen... 365,3 40
II. Ausgaben. 1. Landeskultur ⸗ und landw. Siedlungs⸗ wesen 9 46,5 2. Verkehrswesen. .. 3. Sonstige Ausgaben d. Hoheitsberwaltungen 4. Zuschůsse für Betriebe (Domãaͤnen u. Forsten)
Ausgaben insgesamt
Mithin: Mehrausgabe. Mehreinnahme
Abschlusz. A. Ordentlicher Saushalt.
Bestand aus dem Rechnungsjahr 1935 ... ö Mehreinnahme aus den Monaten April / Juli 1936. 711
— 362,6
KE. Außerordentlicher Saushalt. Vorschuß aus dem Rechnungsjahr 1935 (452,8 — 237) 429,1 Mehrausgabe aus den Monaten April / Juli 1936. 6,1 — 435,2
Mithin Vorschuß * 721,6 Stand der schwebenden Schulden Ende Juli 19361: Schatzanweisungen. e 6 2 2 298 372,6
Bemerkungen zu A: Bei den Einnahmen ist als Jahres- soll das Haushastssoll ohne Vorjahrsreste angegeben. Unter den Einnahmen und Ausgaben sind auch die sonstigen , ,, . Einnahmen und Ausgaben einbegriffen. Die allgemeine Finanz⸗ verwaltung ist unter den Betrieben nachgewiesen, abgesehen von den Steuern, die unter , 1 und den sonstigen außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben, die unter I, 34 und II, 8 erscheinen. Die hinter⸗ legten Gelder (keine Staats gelder) sind unberücsichtigt gelassen,
Bis Ende Juli d. J. betragen die Reichssteuerüberweisungen (Staatzanteil) 15577, die preußischen Steuern und Abgaben Stagtsanteil; 1zö, 6. Für die preußische Stgalgkasse sind alfs bis setzt insgesamt 3565. Steuern vereinnahmt. Die Betriebe haben einen Ueberschuß von 77,7 ergeben. Die Hoheitsverwaltungen erfordern bisher ejnen Zuschuß von 363,1, so daß bis Ende Juli d. J. ine— gesamt eine Mehreinnahme von 1, verbleibt.
1 —
Deutsche Seefischerei und Vodenseefischerei
im Juli 1936 (Fangergebnisse usw.).
Von deutschen Fischern und ven Mannschaften deutscher Schi gefangene und an Land gebrachte Fische, Rohben, a chen, * — Seetiere sowie davon gewonnene Erzeugnisse.
(In dieser Nachweisung bedeutet 0 bzw. 0.0, daß zwar Fä I. sind, die Zahlen aber unter 100 kg bzw. 160 eh r e .
Nordsee
Wert in 1000 RM
Ostsee (einschl. Haffe) Wert in 1000 RM
Seetiere und davon
gewonnene Erzeugnisse
100 kg 100 kg
I. Fische. 1) 2 . .
. 111 908 1956,0 Breitling (Sprott) . 2 * z 2624 30,8 . . Sorte... 1558 2. Gore... 347 K 743 Je länder .. 11 846 aus der Barentss — Schellfisch: . ; 18 , = 10 te, . ; 26 u. 5. Sorte 323 , 3 662 aus der Barentssee s)... Wittling (Weißling, Merlan) Seelachs (Köhler): Nordsee⸗ a 9 4 z 4442 aus der re r ö . Heller Seelachs) eng 1 1 1 1 0 1 5 58 12 J Rotbarsch (Gold⸗): , , ö aus der Barentssee ?) Katfisch (Austernfisch). Seeteufel (Angler). Knurrhahn ..... Scholle: 1. Sorte 9 0 12 2. Sorte.. 3. u. 4. Sorte lebend . der. aus der Barentssee der Bäreninsel Scharbe (Kliesche) Butt (Flunder) . Seezunge... Rotzunge .... Limande (echte Rotzur
2
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elch w achs und Meerforelle girntz luß 5 1 9 a ö 3 (Flußhecht) .. a,, 42 aulbarsch (Sturen) . Brassen (Blei, Plieten) Plötze (Rotauge) .. e i iicktch': ei 4 Verschiedene ö ö ö zusammen
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. 418 ö . 21 ö. 33 . 8 ö 10 n 54297 54 417
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— 22
=* 8 i.
25 579
Do
Hummer .... Kaiserhummer .. Taschenkrebse .. Austern .... Muscheln .... Krabben (Garneelen).
zusammen
III. Andere Seetiere.
Delphine, Seehunde, Wildenten usw. .... b 0,4
IV. Erzeugnisse von Seeti Saljheringe Sl 288 3) 2 288,8 . —
ischlebern 11 0,1
ischtran. 1632 49,2
eemoos . ; — ö zusammen 82931 2358,
ein nuf LIV 385 536 6589, 2 25614 ord / und Ostsee] 411 150 784056
12514
Boden see und Rheingebi
Wert in
Fische M Re
12
e - o
Blaufelchen ..... Gangfische .... Sand⸗(Weiß⸗) Felchen. orellen. 2 9 69
inl . 3 36 (Salmen)
ge 9 d arsche (Egli, Krätzer) 3 Alei, Nase uw)
Sonstige Fische 56
—
bo 2 X - b , D O
o 9 0 O O 9 — 36 23 21 16 . 16
zusammen 281 4553
) Außerdem sind von deutschen Hochseefahrzeugen unmittelbar gelandet; in Großbritannien: — da Fische im Werte von — RM. in den Niederlanden: 1 984 dz im Werte von 45 600 RM.
Y) Von den im Jun i gefangenen Fischen erhielten: a) Klipp fischwerke; 128 da Fische im Werte von 400 RM. b) Fisch= mehlfabriken: 30 163 da Fische im Werte von 45 400 RM.
5) Schätzungswert.
Berlin, den 27. August 1936. Statistisches Reichsamt.
9 9 9 w 9
. 9 9 9 2 . o o o o 9 .
21 0 1 1 0 2 1 0 1 1 0
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2