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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 226 vom 28. September 1936. S. 2
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nicht mehr als 2 mg an flüchtigen Basen (Gbe= remchnet auf Methylamin) im Liter und Fuselöl nur in Spuren enthält. Die Entscheidung darüber, oh die an den Branntwein zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, steht ledig⸗ lich der Reichsmonopolverwaltung zu. Die Untersuchung der Proben findet nur beim Reichsmonopolamt statt, die Kosten hat der Brennereibesitzer zu tragen. Werden Proben entnommen, so ist der Zuschlag bei der Berechnung des Uebernahmegeldes sogleich zu berücksichtigen. 2. der Abzug vom Grundpreis r a) für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeu⸗ gung bis 4 hl W. bei einer Durchschnittsstärke von unter 35 bis einschl. 30 Gew.- Hdtt. 3, — RM, unter 30 bis einschl. 25 Gew.-Hdtt. 6, — RM, unter 25 bis einschl. 20 Gew.-Hdtt. 10, — RM, unter 20 Gew. Hdtt. 20, — RM, für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeu⸗ gung von über 4 hl bis einschl. 50 hl W. bei einer Durch⸗ schnittsstärke von unter 80 bis einschl. 30 Gew. unter 30 bis einschl. 25 Gewä⸗ unter 25 bis einschl. 20 Gew.-Hdtt. 10, — RM, unter 20 Gew.-Hdtt. 20, — RM, für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeu— gung für 50 hl W. in einer Durchschnittsstärke von
Hdtt. 3, — RM, Hdtt. 6, — RM,
unter 80 bis einschl. 50 Gew.-Hdtt. 3, — RM, unter 50 bis einschl. 10 Gew. Hdtt. 6, — RM, unter 40 bis einschl. 30 Gew.⸗Hdtt. 10, — RM, unter 30 Gew.-⸗Hdtt. 20, — RM
für das Hektoliter Weingeist.
Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Monopol verwaltung abgelieferten Branntweinmenge.
b) bei Melasse- und Hefelüftungsbranntwein neben den Ab⸗ zügen zu II, 3 und III, 2 a
0,60 RM für das Hektoliter Weingeist. Dieser Abzug entfällt, wenn der Zuschlag nach III, 1 in Rechnung gestellt wird. Entsprechen die Proben nach III, 1 nicht den Anforderungen, so sind die bereits gewährten Zu⸗ schlagsbeträge nach 111, 1 zu erstatten und der Abzug von jeweils 0,606 RM für das Hektoliter Weingeist nachträglich anzusetzen.
c) für Branntwein, der in der Brennerei zum Zwecke der Er⸗ zielung eines besonders hochgrädigen und besonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden, angesammelt und abgeliefert wird (meist Vor- und Nach⸗ lauf), unbeschadet der Abzüge zu II, 3 und II, 2 a (beson⸗ derer Abzug), 4— RM für das Hektoliter Weingeist und, wenn der Gehalt an Fuselöl 5 Hundertteile überschreitet, 30— RM für das Hektoliter Weingeist. Letzteres ist der Fall, wenn durch die Untersuchung einer amtlichen Stelle festgestellt worden ist, daß bei der Prüfung des Branntweins nach z 171 Abs. 1 u. 2 der „Technischen Bestimmungen“ eine Schichtenbildung eintritt. Auf den Zuschlag nach IIl, 1 hat dieser Branntwein keinen Anspruch.
IV. J. Für den vom 1. Oktober 1936 ab hergestellten, an die Deutsche Jornbranntwein-Verwertungsstelle abgelieferten Korn⸗ branntwein beträgt
der Abzug vom Grundpreis
bei einer Durchschnittsstärke von
unter 60 bis einschl. 50 Gew Hdtt, 3. — RM., unter 50 bis einschl. 40 Gew⸗Hdtt. 6. — RM,
unter 40 bis einschl. 30 Gew.⸗Hdtt. 10, — RM,
unter 30 Gew.-⸗Hdtt. 20, — RM
für das Hektoliter Weingeist.
Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Deutsche Kornbranntwein⸗ Verwertungsstelle abgelieferten Branntweinmenge.
2. Wird an die Deutsche Kornbranntwein⸗-Verwertungsstelle Branntwein abgeliefert, der in der Brennerei zum Zwecke der Er⸗ zielung eines besonders aldehyd- und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden und angesammelt worden ist (meist Vor⸗ und Nachlauf), so beträgt unbeschadet des Abzugs zu 1 der Abzug vom Grundpreis 10— RM für das Hektoliter Weingeist und, wenn der Gehalt an Fuselöl 5 Hundertteile überschreitet, 3, — RM für das Hektoliter Weingeist. Letzteres ist der Fall, wenn durch die Unterfuchung einer amtlichen Stelle festgestellt worden ist, daß bei der Prüfung des Branntweins nach 5 171 Abs. 1 u. 2 der Technischen Beftimmungen“ eine Schichtenbildung eintritt.
. Fr Kornbranntwein, der ohne Malz oder unter Mitver⸗ wendung von Grünmalz hergestellt ist, beträgt der Abzug vom
Grundpreis, unbeschadet der Abzüge zu 1 und 2, 1,30 RM für das Hektoliter Weingeist.
V. Für den vom 1. Oktober 1936 ab außerhalb des Jahres⸗ brennrechts hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis
a) für Branntwein aus Obstbrennereien 20 SHdtt.,
b) für Branntwein aus anderen Brennereien ö50 Sdtt.
des Grundpreises von 46, — RM.
VI. Für den vom 1. Oktober 1936 ab hergestellten Brannt⸗ wein beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag nach 575 des Gesetzes über das Branntweinmonopol 18,40 RM für das Hekto⸗ liter Weingeist.
VII. Der erhöhte Uebernahmepreis nach §5 73 a des Gesetzes beträgt für den von Abfindungsbrennereien oder Stoffbesitzern hergestellten Branntwein aus
Kernobst, Weinhefe oder Weintrestern 350, — RM, Kernobfttrestern, Korn oder Mais 280 –— RM., Kartoffeln oder Topinamburs 250, — RM
für das Hektoliter Weingeist.
Dieser Uebernahmepreis wird nur gewährt, wenn der Brannt⸗ wein über die nach der Abfindung festgesetzte Menge hinaus erzielt ist und die Mehrmenge nicht aße ist als 20 vH. der Weingeist⸗ menge, die nach der Abfindung festgesetzt und abgeliefert worden ist.
VIII. Der Treibstoffspirituspreis beträgt für Lieferungen nach dem 30. September 1936 42,50 RM für das Hektoliter Wein⸗ geist.
IX. Vom 1. Oktober 1936 beträgt:
1. der regelmäßige Monopolausgleich,
a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist, 354, — Reichsmark G 152 BranntwMonG.) für das Hektoliter Weingeist,
b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist G6 153 Abs. 2 Branntw Mon G.), .
1. bei Trinkbranntwein und anderen weingeisthaltigen Erzeugnissen 247,80 RM, 2. bei Arrak, Rum und Kognak 318,60 RM, 3. bei anderem Branntwein 442,50 RM für einen Doppelzentner.
2. der besondere ermäßigte Monopolausgleich (6 152 i. V. m. s 92 Abs. ? BranntwMon G.),
a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist, 194, — Reichsmark G6 152 BranntwMonG.) für das Hektoliter Weingeist,
b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist, 135,8 RM (8 153 Abs.? BranntwMon G.) für einen Doppelzentner.
3. Ein allgemeiner ermäßigter Monopolausgleich (G 152 i. V. m. 8 92 Abs. J Branntw Mon G.) wird nicht erhoben (auch nicht für Alkoholkraftstoffe).
Berlin, den 26. September 1936.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Nebelung.
Verordnung
zur Regelung des Marktes für Nadel⸗Grubenholz im Forst⸗ wirtschaftsjahr 1937 (1. Oltober 1936 bis 30. September 1937).
Vom 25. September 1986.
Auf Grind der zs , d uud d des Gesctes her die Markt⸗=
ordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom
16. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1239) wird verordnet:
§1.
(4) Für den marktmäßigen Absatz von Nadelholz ab Wald, das als Grubenlangholz oder als Grubenstempelholz ausgehalten ist, sind die im 5 2 dieser Verordnung aufgeführten Preisvor⸗ schriften bindend.
(E) Als marktmäßiger Absatz ab Wald ist jede Betätigung anzusehen, durch die das Eigentum an Nadel-Grubenholz (Lang⸗ holz oder Stempeh in nicht weiter bearbeitetem Zustande von einem Erzeuger gegen Entgelt einer anderen phhsischen oder e rg en. Person unmittelbar oder mittelbar überlassen oder ver⸗ 6 ft wird, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine einmalige, zeitweilig aussetzende oder laufende Betätigung handelt. Die Kreisbindung gilt sowohl für den Veräußerer (Holzerzeuger) wie
für den Erwerber Erstkäufer).
83 9 (1) Aufgearbeitetes Nadel-Grubenholz darf nur ohne Rinde vermessen und unter Innehaltung der auf Grund der nachfolgen⸗
den Regelung sich ergebenden Preise im Sinne des § 1 ma f, abgesetzt werden. Für die Ermittlung des Waldpreises geschältem, geschipptem oder gereppeltem ta del⸗Grubenlangh
(ohne Rinde gemessen) ist von nachfolgend aufgeführten Pre auszugehen. Es sind zu zahlen: Berechnet auf ö. Im Verbrauchsgebiet einer ferachtbasis Reichsm frei Bahnhof je Festme Rheinland⸗Westfalen (Ruhrgebiet) Essen 17, 30-1 Rheinland (Wurmgebiet). ... Aachen 17, 30-1 , Saarbrücken 16,30 = ö Waldenburg 15, 10-1 Oberschlesien Zopfstärke Beuthen 17, lo-] Sachsen: Fichte unter 15 em Mitten⸗H . Zwickau 17, 30 - 1 „von 15-19 em 6e . . 18, 80-1 Kiefer unter 18 em (. walle od. Zwickau 15,30 „von 16-19 em . . . 16, 80-1
(2) Der Waldpreis ist in nachfolgender Weise zu errechn
Von den beim Verkaufe ab Wald nach Absatz 1 zu zahlen Preisen sind nur die Kosten für die Abfuhr C(einschl. etwa Rücken im Walde) zur nächsten Bahnstation oder Wasserabl und die Bahnfrachtkosten oder Kahnfrachten einschl. Nachfra abzusetzen. Kosten für das Zertrennen, das Stapeln, das laden der fertigen Stempel, die Lagerplatzmieten und Sonstiges nicht abzugsfähig. Es is , der üblicherweise innezuhaltz Frachtweg nach dem tatsächlichen Verbrauchsgebiet der Berechn zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Frachten 17 Festmeter Grubenstempel gleich 10 Tonnen zu rechnen.
(3) Für Grubenkurzholz (Stempel) erhöht sich der nach Ab und 2 maßgebliche Preis um die Einschnittskosten in Höhe 1RM je Festmeter. , ̃
( Beim Verkaufe von ungeschältem Grubenholz sind den gemäß Abs. 1, 2 und 3 zu errechnenden Preisen die o üblichen Schälkosten abzuziehen.
6) Spitzenknüppel, das ist Grubenkurzholz mit einem Mit durchmesser bis 8 em ohne Rinde gemessen, sind je Festmeter 3 RM geringer zu bewerten.
(6) Wird Grubenholz in Mengen von unter 100 Festme zum Verkaufe gebracht, so kann ein Preisnachlaß von 0,30 je Festmeter gewährt werden.
83.
. Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordt können von dem Reichsforstmeister oder einer von ihm hi ermächtigten Stelle zugelassen werden.
§ 4. Dieser Verordnung entgegenstehende Vereinbarungen nichtig §5.
(1) Mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM wird bestraft, wer durch diese Verordnung getroffenen Regelung zuwiderhan Als Zuwiderhandlung gelten auch Her den und Ve barungen, die eine Schaffung von Scheintatbeständen ; unmittelbarer oder mittelbarer Umgehüng der durch diese
ordnung getroffenen Absatz Preis und Marktregelung
Folge haben.
() Liegen erschwerende Umstände vor, so kann auf strafe bis zu 100 006 RM und auf Gefängnis oder auf eine d Strafen erkannt werden. Ist mehrere Male rechtskräftig einmal unter erschwerenden Umständen rechtskräftig auf S erkannt worden, so können bei einer weiteren Zuwiderhand außer der sonst verwirkten Strafe die Strafbestimmungen s 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Ge der Forst- und Holzwirtschaft vom 16. 10. 1935 (Reichsgesetz S. 1239) angewendet werden.
(G) Diese Strafbestimmungen gelten auch für den Anst
86. Die Verordnung tritt mit dem J. Oktober 1936 in Kraft.
Berlin, den 25. September 1936.
Der Reichsforstmeister. J. V.: v. Keudell.
8 —
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verordnung
zur Regelung der Preise für Fichten⸗(Tannen⸗ und Rotbuchen⸗Kundholz während des Forstwirtschaftsjahres 1935 lvom 1. Oktober 1936 bis 30. September 1937)
Auf Grund der 85 1, 5 und 6 des Gesetzes über die Marktregelung auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirt⸗ schaft vom 16. Oktober 1935 (RGBl. 1 S. 1239) wird ver⸗ ordnet:
§ 1
(1) Für den marktmäßigen Absatz des im Inlande er⸗ zeugten Fichten- (Tannen⸗J und Rotbuchen rundholzes ab Wald sind die in den Anlagen A und B aufgeführten Pteisspannen bindend.
(2) Als marktmäßiger Absatz ab Wald ist jede Betäti⸗ gung anzusehen, durch die das Eigentum an Fichten⸗ (Tannen⸗) und Rotbuchenrundholz von einem Erzeuger gegen Entgelt einer anderen physischen oder juristischen Person unmittelbar oder mittelbar überlassen oder ver⸗ schafft wird, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine ein⸗ malige, zeitweise aussetzende oder laufende Betätigung handelt. Die Preisbindung gilt sowohl für den Erzeuger wie auch für den Ersterwerber.
(3) Die in den Anlagen im Druck hervorgehobenen M-⸗Preise sollen bei den Rundholzverkäufen als Ausgangs⸗ und Richtpreise für Holz mittlerer Güte gelten. Von diesen M⸗Preisen kann entsprechend den Marktverhältnissen innerhalb der festgesetzten Preisspannen zur Erzielung von wirtschaftlich gerechtfertigten Preisen abgewichen werden.
vom 25. September 1936
Sofern Güteklassen ausgeschieden sind, gelten die festge⸗ legten Preise für die Güteklasse 8 der Reichshoma. Wert⸗ hölzer werden von dieser Preisfestsetzung nicht erfaßt.
(4) In den Preisgebieten des rechtsrheinischen Bayern sind an Stelle der in den Anlagen aufgeführten Klassen— bezeichnungen 2, 3 und 4 die bisherigen Klassenbezeich⸗ nungen V, IV und Ill zu setzen.
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(1) Die in der Anlage A festgesetzten Preise gelten auch für Tanne sowie für Fichte und Tanne gemischt.
(2) Die für Fichte und Tanne festgesetzten Preise gelten für Langholz. Die Preise für Abschnitte sind in ein verkehrsübliches Verhältnis zu den Langholzpreisen zu bringen.
(3) In Gebieten, in denen das Schälen oder Rücken des Holzes durch den Waldbesitzer bisher nicht üblich war, sind Kosten für Schälen und Rücken den festgesetzten Prei⸗ sen zuzuschlagen.
53
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verord⸗ nung können von dem Reichsforstmeister oder einer von ihm hierzu ermächtigten Stelle zugelassen werden.
§ 4 —
(1) Mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM wird bestt wer der durch diese Verordnung getroffenen Regelung widerhandelt. Als Zuwiderhandlung gelten auch M nahmen und Vereinbarungen, die eine Schaffung Scheintatbeständen zwecks unmittelbarer oder mittelb Umgehung der durch diese Verordnung getroffenen Pr regelung zur Folge haben.
(2) Liegen erschwerende Umstände vor, so kann Geldstrafe bis zu 100 090 RM und auf Gefängnis oder eine dieser Strafen erkannt werden. Ist mehrere rechtskräftig oder einmal unter erschwerenden Umstä rechtskräftig auf Strafe erkannt worden, so können einer weiteren Zuwiderhandlung außer der sonst ver ten Strafe die Strafbestimmungen des § 5 Abs. 2 des setzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der J und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (RG S. 1239) angewendet werden. srit (3) Diese Strafbestimmungen gelten auch für den er.
S585 Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1936 in Kr Berlin, den 25. September 1936.
Der Reichsforstmeister. J. V.: v. Keudell.
Reichs- und Staalsanzeiger Nr. 226 vom 28. September 1936. S. 3
nage 2 1 Fichte. Tanne. Fichte / Tanne Sem ischt . 3 72 22 . — rr * ⸗ 2 23 * t ö PpPreisgebiete ö 25 T 41 2 3 4 5 3. 5385 * J , ö 5 2 265 gil / fm il / im Ri / fm Fis / m ; m 9 . n , , . . ö n öh im Rin im KM im Fun / im fi / im n / im fi , im Elin uin Er lin in in iim Riem iin ki, mn fis mn fi mn Fin , mn smn, mn fin / im fn, im n im fi in 2 11.50 96569 8.50 8, 7 - 9,50 12,50 14. - 125 1 5 ö. ' , n , , e , , , , , ,, , m ge , , , ds , d, , e, , h, — 12 — 11560 1050 12. — 165, So) 17.560 is, o is, ; , , . 50 172 13359 1454 1550 18 — 1650 14 oO 15,50 14,B50 is, 50 is, ᷣõo 1550 1750 16 —- 16, 8 — is o 2. 6 = is 0 166 is 0 i. 21 — is- 2 & 1350 14,9 1g - 8— 11 — 15,50 15,50 1350 1250 5 5 ; z M is — 12.50 1— 1650 16—- 15 - 17 —- 17 — 15. 153 56 . 9 1 . 5 JJ n ir e ie mae, te, ess iöso is oss ie, d mr, = s dd , , wg, T, T, , se e, g, T, w ; . ö ö ö . 9 . . 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Forstämter Taberbrück und Prinz— is aebi Waldenburg und Altkreis Neu rode J ; wald Preisgebiet 23: Pr. Reg.⸗Bez. Breslau Kreise Reichenbach, Schweidnitz, Waldenburg und eisgebiet 4: Pr. Reg. Bez. Allenstein . Allenstein (soweit nicht im Preisgebiet 3), zr. Reg. Bez. Liegnitz ᷣᷣ Neurode ztzen, Osterode, Sensburg und Srtelsburg . ⸗Bez. Liegni reise Landeshut, Hirschberg, Jauer, Goldberg, nördlich und westlich der Bahnlinie Allenstein= Liegnitz, Lüben, Glogau, Freystadt und Grün⸗ Ortelsburg und Hrtelsburg Bischofsburg, ferner z = . . berg . Forstamt Torpellen und Stadtforst Orkelsburg Preisgebiet 24: Pr. Reg. Bez. Liegnitz Kreise Hoyerswerda, Rothenburg, Görlitz, Lau⸗ eisgebiet 5: Pr. Reg. Bez. Allenstein Kreise Johannisburg, Neidenburg und Ortels— . ban, Löwenberg, Bunzlau und Sprottau . burg (soweit nicht im Preisgebiet 4) Preisgebiet 25: Land Sachsen ; eisgebiet 6: Pr. Reg. Bez. Köslin Preisgebiet 26: Pr. Reg⸗Bez. Merseburg Pr. Reg ⸗ Bez. Schneidemühl mit Ausnahme der Kreise Bomst, Fraustadt, Preisgebiet 27: Land Thüringen Thüring. Forstamtsbezirke Ascherhütte, Bad , , mern (ann, Kö KRlosterlaushitz, Greiz. Vehma,. Reustadt, Pöl= eisgebiet 7: Land Mecklenburg — 5 Tautenhain, Wäldhaus, Beida. Wilchwitz⸗ eisgebiet 8: Land Oldenburg Landesteil Lübeck r . uh 5 ö reie Hansestadt Lü j ĩ ‚ ir . ö ; 3. an . . Preisgebiet 8: Land Thüringen . . , r. Reg. Bez. Schleswig orstämter Neumünster und Schleswig und ,, , ren, e ,. ein n , ,. ö . außer den im Preisgebiet 9 Herlog von Köburg und Gotha schen Forstämter kö eisgebiet 9: Pr. Reg.⸗Bez. Schleswig reise Pinneberg, Segeberg, und Rendsburg , Gotha, das Fürstl. Reuß. Forstreviet K , westlich der Bahnlinie Pr. Reg⸗ Bez. Erfurt den Kreis Schleusngen mit? Ausnahme der . Forstämter Flensburg, Reinfeld, Rendsburg, ö Forstämter Schmiedefeld, Hinternah und ö Trittau, Barlohe (außer Gehege Lohfiert), ; r. Reg⸗ Bez. Kassel Kreis Schmalkalden J ferner Forstamt Rantzau (Bezirke Quickborn = Kanne fell nd Gehe Sof gung) ; Preisgebiet 29: Land Thüringen Thüring. Forstamtsbezirke Allstedt, Arnstadt, J eisgebiet 19: Pr. Reg.⸗Bez. Schleswig Forstämter Rantzau . den in Preis⸗ sa. n k . . biet 9 j reuzburg, Dermbach, eleben, Eisenach, Eis⸗ . eisgebiet 11: Pr. Reg. Bez. Stade 3 n, , un, anne feld, Frauensee, Gehlberg, Gehren, Geisa, Gera⸗ ö . . Pr. Reg.⸗Bez. Aurich berg, Gerstungen, Gotha, Großbreitenbach, . n,, ö 3 , tjurt C d. 0 Landesteil Oldenburg art g, ,,,, . ö eisgebiet 13: Pr. Reg.⸗Bez. Frankfurt a. d. O. est, Henneberg, Hildburghausen, menau, Pr. Reg.⸗Bez. Schneidemühl Kreise Bomst, Fraustadt, Meseritz und Schwerin . zie e en, e n , , (Warthe) Ohne te Urstl. euß. eviere urz a r. Reg. Bez. Potsdam Lobenstein), Leutenberg (ohne das Fürstl. Reuß. wr, n r. P k n, ,, en, ö eisgebiet 14: Land Braunschwei tamtsbezirke Rübeland, Stiege, Hasselfeldelll, engersgereuth⸗Hämmern, Neubrunn, Neuhaus, ; ö n,. . . Oehrenst ock, Ost heim, Rathsfeld, Reichmanns⸗ Land Anhalt HFenkel'schet Privatforst Hasselfelde . . . , ö n J 1 J 1 * ö on⸗ Pr. Rea. Bez. Sildesheim Harzforsten außer Grund, Osterode, Stadtforst dershausen⸗West, Sonneberg, Steinach, Stepfers⸗ Ssterode, Stadtforst Goslar und Frafenforst bei hausen, Theuern, Trostadt, Unterneubrunn, Herzberg, ferner das Forstamt Escherode nebst Vacha, nn, lohne die Großherzogl, Sächs. Senossenfchaftsforsten Forstreviere Wasungen und Zill bach), Wilhelms⸗ 6 Reg.⸗Bez. Magdeburg . thal, Zella⸗Mehlis eisgebiet 15: Land Braunschweig Forstamtsbezirke Braunschweig und Lehre Pr. Reg.⸗ Bez. Erfurt Preuß. Forstämter Schmiedefeld, Hinternah und eisgebiet 15: Pr. Reg.-Bez. Lüneburg mit Ausnahme des Staatsforsts Resse ᷣ, Erlau eisgebiet 17: Land Braunschweig orstamtsbezirke Harzburg 1 und II, Langels⸗ Preisgebiet 39: Pr. Reg.-Bez. Kassel l. . a. Bbge, Seesen 1 3. ö . ö . * , . if er — heim, enzen, Grünenplan, arfoldendorf, Pr. Reg.⸗Bez. Düsseldor . . in, e n, ö. . Preis geblet zs: ö e, . ö chießhaus, anndorf, al vörde, elmstedt, 1gebi Pt. Bez. Aachen Mariental, Königslutter, Schöningen und Preisgebiet 34: Bayer. Reg⸗Bez. Oberpfalz Wolfenbüttel; Bezirke der Herzoglichen Forst⸗ Preisgebiet 35: Bayer. Reg⸗Bez. Oberfranken Frankenwald ; ; verwaltung in Blankenburg und Heimburg Preisgebiet 36: Bayer. Reg.-Bez. Oberfranken Übriges Oberfranken Pr. Reg.⸗Bez. Hildesheim Forstämter des Sollings und die Landforsten Preisgebiet 37: Bayer. Reg⸗Bez. Mittelfranken Reichswald außer denen im Kreise Alfeld, ferner die Forst⸗ Preisgebiet 38: Bayer. Reg.-Bez. Mittelfranken übriges Mittelfranken ö. ö . gra e or . der Hier ernte ö. . . . . tn. erg un ie adtforsten von erode un isgebiet 409: Bayer. Reg.⸗Bez. Unterfranken übriges Unterfranken Pr. Reg Bez Erfurt er al n Preisgebiet 41: gen 0 4 ö f r. Reg. Bez. Erfur alle Forstämter außer denen des Thüringer r. Reg. Bez. Wiesbaden ; Waldes Pr. Reg. Bez. Koblenz Westerwald eisgebiet 18: Pr. Reg. Bez. Hildesheim Kreis Alfeld mit Ausnahme des Kloster⸗ Preisgebiet 42: Pr. Reg.⸗Pez. Koblenz Hunsrück und Eifel kammerforstamtes Lamspringe mit angrenzen⸗ Pr. Reg.⸗Bez. Trier den nichtstaatlichen Forsten . Land Oldenburg Landesteil Birkenfeld Pr. Reg. Bez. Hannover mit Ausnahme der dem Preisgebiet 19 zu⸗ Preisgebiet 43: Bayer. Reg. Bez. Niederbayern Bayer. Wald m . Reg ⸗Bez. Osnabrück geteilten Gebiete Preisgebiet 44: Bayer. Reg⸗Bez. Niederbayern übriges Niederbayern eisgebiet 19: Land Lippe⸗Detmold . a n g: Bayer. Reg.⸗Bez. Oberbayern Hochgebirge Pr. Reg. Bez. Hildesheim , , mit an⸗ k ö. . ö Oberbayern übriges Sberbayern reisgebiet 47: Reg. Bez. S i Pr. Reg.⸗Bez. Hannover Cem; Hannover , . 46: . , Schwaben Hochgebirge ; . Preisg : Bayer. Reg.⸗Bez. Schwaben übriges Schwaben Landkreis Fannover mit Ausnahme der Deister⸗ Preisgebiet 49: and Württemberg , en, Kreis Neustadt a. Rbg, südöstlich 6 Reg⸗Bez. Sigmaringen er Bahnlinie Nenndorf. Wunstorf-Neustadt Preisgebiet 5o: Land Baden südl. Schwarzwald mit Ausnahme des nördl. und entlang der Leine bis zur Kreisgrenze; Teils des Forstbezirks Triberg, das Markgräfler Kreis Nienburg westlich der Weser, Kreis Graf⸗ Tand und das obere Rheinthal schaft Diepholz. Pr. Forstamt Obernkirchen mit Preisgebiet 51: Land Baden übriges Baden er, n, Privatwaldungen (grenzend an Preisgebiet 52: Bayer. Reg.⸗Bez. Pfalz
aumburg⸗Lippe)]
Saarland
.