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' — ö Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 Qt einschließlich , 48 QMM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1/90 ec monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8M 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Ha, einzelne Beilagen 10 Co.. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich — des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: A9 (Blücher) 3333. ;
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Anzeigenypreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und 55 mm breiten . l, lo MA, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 92 mm breiten Jeile 1,89 Rea. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin 8W 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein⸗ seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. h
Nr. 229 Reichs bantgirotonto
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Bekanntmachung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Devisenerwerbsgenehmigungen und von Devisengenehmi⸗ gungen und ̈escheinigungen.
Bekanntmachung der Umsatzsteuerumrechnungssätze im Monat September 1936.
Bekanntmachung über Veränderungen in der Besetzung des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten. Vom 29. September 1936.
3 für die Lebenshaltungskosten im September
Bekanntmachung KP 205 der Ueberwachungsstelle für unedle 6. vom 30. September 1936 über Kurspreise für unedle Metalle.
Anordnung — W 23 — der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Regelung der. Wollwirtschaft ab 1. Oktober 1936). Vom 29. September 1936.
Anordnung 18 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern (Außer⸗ kraftsetzung von Bedarfsdeckungsscheinen und Aenderung der Kleinverkaufsgrenze) Vom 30. September 1936.
Anordnung 19 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern (Aende⸗ rung des Verbotes der Herstellung von reinem Jutegarn und reinen Jutegeweben und Beschränkung der Verwendung neuer
aa ö. und neuer Jutegewebe für bestimmte Warenarten). 0
m 30. September 1936. Bekanntmachungen über die Einziehung von Diphtherieserum, Dysenteriesekum, Meningokokkenserum und Tetanusserum. Anordnung des Leiters der Fachgruppe Handwerkliches Schulungs⸗
— gewerbe in der Reichsgruppe Handwerk.
—
Bekanntmachung über den Inhalt des Reichsgesetzblattes, Teil 1, Nr. 87. 36 kö
Amtliches.
sonstigen Ansprüchen, die auf
Deutsches Reich. Vekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß §z 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Oktober 1938 für eine 1 e n . — 140 ah 54 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mitte! kurs für ein englisches Pfund vom 1. Ok— tober 1936 mit RM 12335 umgerechnet — RM S6, 6277, . ein Gramm Feingold demnach !.. — Pence 54,1900, n deutsche Währung umgerechnet.... — RM 2.78514.
Berlin, den 1. Oktober 1936. Statistische Abteilung der Reichsbank. ; Speer.
—
Betanntmachung. e
Auf Grund der 85 2 u. 3 des Gesetzes über die Devisen⸗
bewirtschaftung vom 4. 2 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 106) wird
im Einvernehmen mit dem Reichsbank⸗Direktorium folgen⸗
des bestimmt:
1. Die Gültigkeitsdauer der von den Devisenstellen, Ueber⸗ wachungsstellen und der Reichsbank erteilten Devisen⸗ erwerbsgenehmigungen, die auf franz. Franken, Schweizer Franken, holl. Gulden, ital. Lire, türk. Pfunde und Lats lauten und deren Gültigkeit in der Zeit vom 25. 9. 1936 bis 6. 10. 1936 abgelaufen ist, bzw. abläuft, wird mit
Rücksicht auf die võörübergehende Einstellung der amt⸗ lichen Notierung für diese Währungen hiermit bis zum 7. Oktober 1936 einschließlich verlängert.
Ueberwachüngsstellen erteilten Devisengenehmigungen und wescheinigungen, die zur . im Wege der mit Frankreich, der Schweiz, den Riederlanden, Italien, der Türkei und Lettland bestehenden Verrechnungsabkommen berechtigen und deren Gültigkeit in der Zeit vom 25. Sep⸗ tember 1936 bis 6. Oktober 1936 abgelaufen ist, bzw. abläuft, wird mit Rücksicht auf die vorübergehend an⸗ geordnete Einzahlungssperre hiermit bis zum 7. Oktober 1936 einschließlich verlängert. Berlin, den 29. September 1936. Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. Wo hlthat.
Berlin, Donnerstag, den
—
2. Die Gültigkeitsdauer der von den Devisenstellen und
nr
l. Rtober, abends
1936
Postscheckkonto: Berlin 41821
—— —
Bekanntmachung.
. Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat September 1936 werden auf Grund von 5 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzibl. ! S. 9423) in Verbindung mit 5 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 17. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 947) wie folgt festgesetzt:
Lfd. Nr. Staat Einheit RM 1èẽJAegvpten 1 Pfund 12,86 2 Argentinien 100 Papierpesos 70, 62
. = 44 Goldpesos) 3 Belgien 100 Belga 42, 08 ( P50 bbelg. Fres.
4 Brasilien 100 Milreis ö 14,A79
5 Bulgarien 100 Lewa 3,05
6 Canada 1 Dollar 2,49
7 Dänemark 100 Kronen 56.05
3 Danzig 100 Gulden 46,99
9 Estland 100 Kronen 68, 00 160 . 100 Mark 5,504 11 Frankreich 100 Franes 16,39 12 Griechenland 100 Drachmen 2,36 13 Großbritannien 1 Pfund Sterling 12,56 14 olland 100 Gulden 168, 85 15 ran 190 Rials 15,62 16 56land 190 Kronen 66,39 17 talien 109 Lire 19,59 18 apan 100 Jen 73,39 19 Jugoslawien 100 Dinar 5,66 20 Lettland 100 Lat 81, 00 21 Litauen 100 Litas 41, 98 22 Luxemburg 500 Franes 52,60 23 Norwegen 100 Kronen 63, 08 24 Desterreich 100 Schilling 49,00 25 Polen 100 Zloty 46,99 25 Portugal 100 Eskudos 1140 27 Rumänien 100 Lei 2,49 28 Schweden 100 Kronen 64,72 29 Schweiz 100 Franken 80, 10 30 Spanien 100 Peseten 29, 12 31 Tschechoslowakei 100 Kronen 10,28 32 Türkei 1 Pfund 1,98 33 Uruguay 1Peso 1,35 34 Vereinigte Staaten 1 Dollar 2,49
von Amerita
Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in . , ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am
Berlin, den 1. Oktober 1936.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
Bekanntmachung über Veränderungen in der Besetzung des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten. Vom 29. September 1936 — RSch3. 161/36 A — zu vgl. die Bekanntmachung vom 18. Mai 1936 — RSchs. 74386 A — Deutscher Reichsanzeiger Nr. 117 vom 22. Mai 1936, Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1936 S. IV 207.
Zufolge Einigung der Spitzenverbände der Krankenkassen ist nach 3 17 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätigkeit bei den Kranken⸗ kassen vom 9. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 594 — Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1935 S. IV 215) für die
lebe gli he Amtsdauer mit Wirkung vom 29. September 1936 de
tellt: stellvertretender ehrenamtlicher Vertreter der
als Krankenkassen Benno Ob st, Verbandsdirektor im Reichsver⸗
band der Ortskrankenkassen in Berlin⸗Char⸗ lottenburg, Berliner Str. 137. Berlin, den 29. September 1936. Der Präsident des Reichsversicherungsamts. J. V.: Dr. Schmidt.
*
Die Reichsindex ziffer für die Lebenshaltungskosten im September. Für den Durchschnitt des Monats September 1936 be⸗
trägt die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten 124,4
(1913/14 — 100. Sie ist gegenüber dem Vormonat (125,4 um 0.8 vH zurückgegangen; gegenüber dem September 1935 liegt sie um G, S vd hoher. .
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Die Indexziffern für die wichtigsten Bedarfsgruppen und ihre Veränderung gegenüber dem Vormonat stellen sich wie folgt: Ernährung 122,0 (— 1,8 vH), Heizung und Beleuchtung 125,6 (4 0,65 vd), Bekleidung 121,0 ( G6 vH), „Verschie⸗ denes“ 1415 (4 6,1 vH). Die Indexziffer für Wohnung ist mit 121,3 unverändert geblieben.
In der Bedarfsgruppe Ernährung wirkte sich vor allem der jahreszeitliche Rückgang der Preise für Kartoffeln (um 27,4 vH) und für Gemüse (um 13,5 vSH) aus. Die Ausgaben für Fleisch und Fleischwaren haben sich zum Teil erhöht.
Berlin, den 30. September 1936.
Statistisches Reichsamt.
Bekanntmachung KP 205 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 30. September 1936, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des 5 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. I71 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen an Stelle der in den Bekanntmachun⸗ gen KP 200 vom 23. September 1936 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 223 vom 24. September 1936) und KP 203 vom 28. September 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 227 vom 29. September 1936) festgesetzten Kursprelse die folgenden Kurspreise festgesetzt: .
Kupfer (Klassengruppe VIII): Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) .. RM 55,50 bis 57,50
Aus: Zinn (Kiassengruppe XX): Zinn, nicht legiert (Klasse XX A) .. RM 242,50 bis 262,50 Banka⸗Zinn in Blöcken. 264,50, 274,50 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 30. September 1936. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
1 .
Anordnung — W 23 — der neberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Regelung der Wollwirtschaft ab 1. Oktober 1936) vom 29. September 1936.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Erster Abschnitt. Geltungsbereich. § 1.
Art der Betriebe.
(1) Dieser Anordnung unterliegen alle Betriebe, die wollene Spinnstoffe für eigene Rechnung verarbeiten. Betriebe und Per⸗ sonen, die solche Spinnstoffe durch Dritte im Lohn verarbeiten lassen, sind den in Satz 1 genannten Betrieben gleichgestellt, es sei denn, daß es sich um die Verarbeitung von Abgängen handelt, die in den Betrieben selbst angefallen sind.
(2) Ausgenommen sind im Lohn arbeitende Betriebe sowie Lohnwäschereien, Lohnkämmereien und Karbonisieranstalten.
(3) Wollene Spinnstoffe sind: Schafwolle und Kammzug, Kämmlinge und Abgänge jeder Art aus Schafwolle (Nr. 144 a — f, 413 a, 41l(5 a und b, aus 4135 und g des Statistischen Warenver⸗ zeichnisses) sowie Reißwolle (Nr. 414). Nicht zu den Abgängen rechnen Wollstaub, Walk⸗, Scher- Schleif⸗ Bürsten⸗ und Rauh⸗ haare, sofern sie nicht in der Textilindustrie weiter verarbeitet werden. Bei Kammzügen, die aus Schafwolle und Zellwolle (Kunstspinnfaser) oder Kunstseide gemischt sind (Nr. 397 des Statistischen Warenverzeichnisses, und bei Kämmlingen und Ab⸗ gängen ähnlicher Mischarten, die der Nr. 3966 des Statistischen Warenverzeichnisses unterliegen, wird im Einvernehmen mit der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle nur der Anteil an Schafwolle als wollener Spinnstoff angesehen.
8 2. Beschränkung des Einkaufs.
(1) Der Einkauf wollener Spinnstoffe mit * Reißwolle ist nur Betrieben, die im Besitz von Ein gungen nach den Bestimmungen dieser Anordnung Firmen des Wollhandels, Lohnwäschereien, Lohnkän nmäereiᷣ r de isferan fta ten gestattet.
() Das Einkaufsverbot für Textilien (Neunte eM. verordnung zu dem ö den Verkehr mi * Rohstoffen und Halbfabrikaten vom 29. Juni 18