Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Ottober 1936. S. 2
gesetzbl. L S. 528 — bleibt hiervon unberührt. Die Einkaufs⸗ genehmigungen berechtigen daher nicht zum Abschluß von Käufen, aus denen Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrechtlichen Bestimmungen einer Genehmigung bedarf.
3) Zum Kauf deutscher Wolle berechtigen die Einkaufs⸗ enehmigungen nur insoweit, als die Wolle von den Verkaufs⸗ tellen der Reichswollverwertung G. m. b. H. in den Verkehr gebracht worden ist.
Zweiter Abschnitt. Bedarfsfeststellung. 8 3. Zeitraum der Bedarfsfeststellung.
Für die in § 1 Satz 1 bezeichneten Betriebe werden für die Zeit vom 1. Oktober 19356 bis zum 30. September 1937 Bedarfs⸗ feststellungen vorgenommen. Entsprechende Feststellungen können für die in 51 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Betriebe vorgenommen werden. .
Grundbedarf.
(4) Als Grundbedarf gilt das Zweifache der Mengen, die für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1934 unter Berücksichti⸗ gung des im Härteverfahren getroffenen Ausgleichs für den ein⸗ zelnen Betrieb als Grundbedarf festgestellt worden sind mit der Maßgabe, . ö
a) daß die hieraus sich ergebenden Mengen um die Hälfte des Hundertsatzes gekürzt werden, der dem Anteil der von dem Betrieb für unmittelbare Ausfuhraufträge verbrauchten wollenen Spinnstoffe an seinem Gesamtverbrauch solcher Spinnstoffe in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis 31. März 1934 entspricht,
b) daß die nach 5 8 Absatz 2 der Anordnung — V 20 — errechneten Mengen, die für die Herstellung von Uniform⸗ tuchen und Decken gegeben wurden, abgerechnet werden können.
Die verbleibenden Mengen werden jeweils weiter um 50 vom Hundert gekürzt. ö
(E) Für diejenigen Betriebe, bei denen die vorstehende Kürzung eine Menge ergeben würde, die im Monatsdurchschnitt weniger als 50 kg beträgt, kann die Ueberwachungsstelle den Grundbedarf für die Zeit vom 1. Oktober 1936 bis 30. September 1937 auf 600 kg festsetzen. ö
(3) Bei denjenigen Betrieben, die zu den von der Ueber⸗ wachungsstelle als Schlüsselindustrien anerkannten Betriebs⸗ gruppen gehören, wird die Kürzung des Grundbedarfs gesondert festgesetzt.
(h) Die Ueberwachungsstelle kann in Ausnahmefällen im Be⸗ nehmen mit der beteiligten Fachgruppe oder Fachuntergruppe für einzelne Betriebe oder Industriegruppen den Grundbedarf höher oder niedriger festsetzen.
85. Normalbedarf
(1 Aus dem Grundbedarf wird der Normalbedarf unter Be— rücksichtigung der Vorräte errechnet, und zwar in der Weise, daß die am J. Sktober 1936 vorhandenen Vorräte einschließlich der zur. späteren Lieferung gekauften Mengen, soweit sie über ein Drittel des Grundbedarfs hinausgehen, angerechnet werden. Lie— gen die Vorräte eines Betriebes unter einem Drittel des Grund⸗ bedarfs, fo wird der Unterschied dem Normalbedarf hinzugerechnet. 2) Mengen, die ein Betrieb in der Zeit vom 1. Fanuar bis
30. September i936 unrechtmäßig zu viel verarbeitet hat, werden
den Vorräten zugerechnet.
G) Bei der Ermittlung der Vorräte gemäß Absatz 1 bleiben diejenigen Mengen wollener Spinnstoffe außer Ansgtz, aA) die sich am Stichtag in Verarbeitung befinden n bis zur Höhe eines Maschinenbedarfes, der für, die einzelnen Wirt⸗= schaftszweige von der Ueberwachungsstelle in Vernehmen mit der beteiligten Fachgruppe oder Fachuntergruppe ge⸗ sondert festgesetzt wird, 6
b) die im 3. Vierteljahr 1936 von der zugeteilten Ver⸗ arbeitungsmenge planmäßig nicht verarbeitet wurden,
e) die als genehmigte Vorgriffe auf die Zeit vom 1. Oktober I9g365 bis 31. März 1957 oder auf Grund von Einkaufs⸗ genehmigungen für Uniformtuche und Decken oder für die Ausfuhr erworben wurden, soweit diese Mengen am 1. Oktober 1936 noch nicht verarbeitet waren,
d) die den Betrieben aus Anlaß von Ausfuhrgeschäften oder Warentauschgeschäften zusätzlich genehmigt worden sind unter der gleichen Voraussetzung wie bei ().
Dritter Abschnitt Einkaufsgenehmigungen. S6. Allgemeine Einkaufsgenehmigungen.
(I) Der Normalbedarf bildet die Grundlage für die von der Ueberwachungsstelle zu erteilenden allgemeinen Einkaufsgenehmi⸗ gungen. Nach Maßgabe der bisher erteilten allgemeinen und besonderen Einkaufsgenehmigungen zuviel gekaufte Mengen ebenso wie Vorgriffe werden abgerechnet.
(2) Die für die Zeit vom 1. Oktober 1936 bis 30. September 1937 erteilten allgemeinen Einkaufsgenehmigungen dürfen nur in Höhe des Hundertsatzes ausgenutzt werden, den die Ueber⸗ wachungsstelle jeweils allgemein oder für den einzelnen Betrieb zum Einkauf freigegeben hat.
(3) Allgemeine Einkaufsgenehmigungen, die vor dem 1. Oktober 1936 erteilt worden sind, treten an diesem Tage außer Kraft.
(4 Bis zur Erteilung der allgemeinen Einkaufsgenehmi⸗ gungen auf Grund dieser Anordnung können vom 1. Oktober 9365 ab von jedem Betrieb wollene Spinnstoffe bis zu einer Menge gekauft werden, die 20 vom Hundert der Menge beträgt, die dem Betriebe in der allgemeinen Einkaufsgenehmigung für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1936 zugeteilt war. Diese Käufe sind auf die allgemeine Einkaufsgenehmigung, die = die Zeit vom 1. Oktober 1936 bis 30. September 1937 erteilt
d, anzurechnen.
5) Ist die in Absatz 4 bezeichnete Menge bereits durch Vor⸗
ffe in Anspruch genommen, so dürfen wollene Spinnstoffe bis auf weiteres nicht gekauft werden. Die Durchführung von Waren⸗ tauschgeschäften bleibt hiervon unberührt.
§ 7. Besondere Einkaufsgenehmigungen a) für die Uniformtuch⸗ und Deckenherstellung.
(() Betrieben, die Aufträge zur Herstellung von Uniform⸗ kuchen oder Decken für die Wehrmacht und die Polizei erhalten haben, werden auf Antrag besondere Einkaufsgenehmigungen für die zur Ausführung dieser Aufträge nachweislich benötigten Mengen wollener Spinnstoffe erteilt.
2) Werden Aufträge dieser Art Betrieben erteilt, die solche Aufträge in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 31. März 1934 nicht erhalten haben, so können die Mengen derjenigen Spinn⸗ stoff ᷣ e esondert inkaufsgenehmigung nach Absatz 1
narmeine Einkaufsgenehmigung für
9. September 1937 in derjenigen Höhe ange⸗ werben, die dem gewogenen durchschnittlichen Vomhundert⸗ entspricht, um welchen allgemeinen Einkaufsgenehmi⸗ derjenige zt worden sind, die in der Zeit
fa ber Y e, U del
ni n⸗ — 9438 50 1 *
März 1934 solche Aufträge er⸗
Kö 58 8. 5 . . z *
; b) für die Ausfuhr. ;
(1) Betrieben, die nach dem 1. Oktober 1936 Ausfuhrauftrãge erhalten (unmittelbare Ausfuhr) oder Waren liefern, die zur Erfüllung solcher Ausfuhraufträge dienen mittelbare Ausfuhr), werden auf Antrag besondere Einkaufsgenehmigungen für die zur Erfüllung der Aufträge oder zur Herstellung der Waren nach⸗ weislich benötigten Mengen wollener Spinnstoffe erteilt. ⸗
(2) Die Ueberwachungsstelle kann Betrieben, denen in der Zeit vom 1. April 1935 bis 30. Juni 1936 (Siichzeit) zur Erfüllung von Ausfuhraufträgen dienende besondere Einkaufsgenehmigungen er⸗ teilt worden sind, auch ohne vorherigen Nachweis vorliegender Ausfuhraufträge besondere Einkaufsgenehmigungen gemäß Absatz 1 erteilen, und zwar bis zur Höhe des Vierfachen derjenigen Mengen, die dem antragstellenden Betrieb in der Stichzeit im Monatsdurch⸗ schnitt für Ausfuhrzwecke zugeteilt wurden. ; .
3) Tie gemäß Absatz 2 im voraus erteilten besonderen Ein⸗ kaufsgenehmigungen können nach Bedarf erneuert werden.
8 9.
(1) Im Falle der unmittelbaren Ausfuhr erhält der Ausführer darüber hinaus bei Auftragserteilung eine besondere Einkaufs⸗ genehmigung, und zwar bei Aufträgen über
Garne in Höhe von 30 vom Hundert, Gewebe in Höhe von 45 vom Hundert, genähte Gegenstände . in Höhe von 75 vom Sundert der zur Ausführung des Ausfuhrauftrages benötigten Mengen wollener Spinnstoffe.
(2) Im Falle der mittelbaren Ausfuhr wird diese besondere Einkaufgenehmigung demjenigen Betriebe erteilt, der zu diesem Zwecke der Ueberwachungsstelle von dem Ausführer benannt wird. Dies muß binnen acht Wochen nach Erteilung der besonderen Ein⸗ kaufsgenehmigung nach 8§ 8 geschehen.
6 16 D . (4). Vorgarne und handelsfertig aufgemachte Garne werden nicht zu den Garnen im Sinne des S 9 gerechnet. ö. (3 Handelsfertig aufgemachte Garne sowie alle Gegenstände,
die nicht zu den Garnen oder Gegenständen aus Abschnitt 5 H des
Deutschen Zolltarifs gehören, werden den Geweben gleichgestellt. Genähte Gegenstände find solche aus Abschnitt 5 H des Deutschen Zolltarifs.
§ 11.
Austauschbarkeit der Spinnstoffe a) im eigenen Betriebe.
(1) Einkaufsgenehmigungen werden jür Wolle, Kammzug, Kämmlinge und Wollabgänge getrennt erteilt. Wolle und Kamm— zug sind innerhalb der allgemeinen Einkaufsgenehmigung aus⸗ tauschbar, und zwar in der Weise, daß 1 kg. Wolle (gewaschen, Basis Kammrendement) 0,) kg Kammzug ichs et wird.
(2) Austauschbar innerhalb der allgemeinen Einkaufs⸗ genehmigung sind ferner Wolle und Kammzug einerseits, Kämm⸗ linge und Abgänge andererseits. An Stelle von Wolle oder Kammzug können die einundeinhalbfachen Mengen Kämmlinge oder Wollabgänge erworben werden. Soll an Stelle von Kämm⸗ lingen oder Woslabgängen Wolle oder Kammzug getauscht werden, P ist die vorherige Zustimmung der Ueberwachungsstelle er⸗ orderlich.
(G) Jeder Austausch ist der Ueberwachungsstelle mit der nächsten wöchentlichen Einkaufsmeldung G 16 zu melden.
§ 12. b) mit anderen Betrieben. Zur Beschaffung, von bestimmten Quglitäten der im 8 11
r , , , se önnen diese, Spin zstoffe unter Berücktt— . , e tim til ngen. Des, genannte Parggraphen auch =
mit anderen Betrieben ausgetauscht werden. Nicht getauscht werden dürfen Kämmlingée und Wollabgänge, die im eigenen Betriebe angefallen sind. Der Tausch kann auch mit inländischen Firmen des Wollhandels oder mit Lohnkämmereien, Lohn⸗ wäschereien oder Karbonisieranstalten vorgenommen werden (§ 1 Abf. 2). Jeder Tausch ist nach dem Abschluß des Tauschgeschäftes der Ueberwachungsstelle schriftlich zu melden. Meldepflichtig sind beide Teile. Betriebe, die dieser Anordnung unterliegen, können die Meldung gleichzeitig mit den wöchentlichen Einkaufsmeldungen erstatten. . § 13.
Vorgriffe. Vorgriffe auf spätere Zeiträume sind ohne besondere Ge⸗ nehmigung nicht gestattet. ᷣ 8 14. Verbot der Übertragung. Einkaufsgenehmigungen sind nicht übertragbar.
Vierter Abschnitt. Formyorschriften. § 15. Eintragung der Käufe.
(1) In die Einkaufsgenehmigungen sind die während ihrer Laufzeit abgeschlossenen Käufe einzutragen. Dabei muß der Einkauf der mit Ausfuhrauflage belegten wollenen Spinnstoffe und der Einkauf der nur zur Erfüllung. von Ausfuhr⸗ oder Wehr⸗ machtsgufträgen besonders zur Verfügung gestellten wollenen Spinnstoffe in den hierfür gegebenen besonderen Einkaufs⸗ genehmigungen (68 7 und 8) eingetragen werden. Die Ein⸗ tragungen müssen enthalten:
1. Das Datum des Kaufabschlusses, 2. den Namen des Verkäufers, 3. den Gegenstand des Kaufes nach Art, Menge und Preis, 4. die vereinbarte Lieferfrist.
(2) Die Einkaufsgenehmigungen sind acht Tage nach ihrer Ausnutzung, spätestens jedoch unmittelbar nach beendeter Lauf⸗ . der Ueberwachungsstelle einzureichen. Die außer Kraft ge⸗ etzten (3 6) allgemeinen Einkaufsgenehmigungen für die Zeit vom 1. April bis 30. September 19366 müssen bis spätestens zum 8. Oktober 1936 eingereicht sein. In allen ist durch Namens⸗ unterschrift zu versichern, daß die Eintragungen richtigt und voll⸗ ständig sind. ö ;
((H. Die gemäß Fz§8 und 9 der Anordnung — W W — sowie
die nach 55 7 und 8 dieser Anordnung erteilten besonderen Ein⸗ kaufsgenehmigungen dürfen nur bis zum Ende der darin an⸗ , Laufzeit ausgenutzt werden. Die Ueberwachungsstelle ann ihre Laufzeit auf Antrag verlängern, sofern der Antrag unter gleichzeitiger 3 der Genehmigungs⸗Urkunden späte⸗ stens acht Tage vor Ende der Laufzeit bei der leberwachungsstelle eingeht. Für die am 30. September 1936 ablaufenden besonderen Cinkaufsgenehmigungen hat die Antragstellung bis zum 8. Ok⸗ tober zu erfolgen.
(4 Die Ueberwachungsstelle kann für einzelne Wirtschafts⸗ zweige eine Regelung treffen, die von den Vorschriften des Abs. 1 und 2 abweicht. ; ü § 16. .
Meldung der Käufe. 2 Jeder Einkauf ist mit den nach s 15 erforderlichen Angaben am Ende einer jeden Woche der Ueberwachungsstelle zu melden Formblatt F 21 a). Unterschiede zwischen den auf Grund der bschlüsse gemeldeten und tgtsächlich , h, Mengen sind unverzüglich nachzumelden (Formblatt E 21 b). Die Formblätter sind von der Reichsdruckerei (Drucksachenverwaltung) zu beziehen.
6g 47 Anträge gemäß 5 7.
Anträge auf Erteilung von besonderem Einkaufsgenehmi⸗ gungen gemäß § 7 dieser Anordnung sind auf Formblatt E 84 unter Beifügung der urschriftlichen Aufträge einzureichen.
§ 18. Anträge gemäß § 8.
Anträge auf Erteilung von besonderen Einkaufsgenehmi⸗ ngen gemäß § 8 Absatz̃ 1 dieser Anordnung sind auf besonderen Vordrucken (Formblatt E140 und E 143) getrennt nach unmittel⸗ baren und mittelbaren Ausfuhrgeschäften einzureichen. Bei mittel⸗ baren Ausfuhrgeschäften wird die besondere Einkaufsgenehmi⸗ gung nur auf Grund einer vorher dem Ausführer auf Antrag Formblatt E 142) erteilten verbindlichen Zusage gegeben.
§ 19. Meldung der Ausfuhr.
(1) Betriebe, die im Besitze einer besonderen Einkaufsgeneh⸗ migung gemäß 5 8 Absatz 4 dieser Anordnung sind, haben sowohl die Erfüllung der unmittelbaren Ausfuhraufträge als auch die Durchführung von Warenlieferungen, die zur Erfüllung von Aus⸗ fuhraufträgen dienen sollen (mittelbare Ausfuhr) unter Angabe der Nummer und des Datums der erteilten besonderen Einkaufs⸗ genehmigung bzw. der dem Ausführer erteilten verbindlichen Zu⸗ sage (im Fenn mittelbarer Ausfuhr) am 1. eines jeden Monats zu melden (Formblatt E 141 b).
(2) Betriebe, die im Besitze einer besonderen Einkaufsgeneh⸗ migung gemäß 5 8 Absatz 2 dieser Anordnung sind, haben am 1. eines jeden Monats sowohl die im Vormonat bei ihnen eingegangenen als auch die im Vormonat zur Ausführun gebrachten unmittelbaren und mittelbaren Ausfuhraufträge au besonderen Vordrucken zu melden (Formblatt E 141 a und P). Bei Meldungen über Warenlieferungen, die zur Erfüllung von Aus⸗ fuhraufträgen dienen sollen (mittelbare Äusfuhr), ist hierbei auf die dem Ausführer erteilte verbindliche Zusage Bezug zu nehmen.
(3) Sowohl im Falle des Absatz 1 als auch des . ist in gleicher Weise zu melden, wenn die Ausführung von Aufträgen unmöglich geworden ist (Formblatt E 141 b). Die Betriebe bleiben in diefem Falle mit den zur Verfügung gestellten Mengen vorbe⸗
lastet. § 20. Vordrucke. . Die Vordrucke für die Meldungen sind bei den Fachgruppen oder Fachuntergruppen und den Industrie⸗ und Handelskammern zu beziehen, mit Ausnahme der in 8 16 genannten Formblätter.
Fünfter Abschnitt. Zuwiderhandlungen und Schlußbestimmungen. . § 21. uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 85 10, 12 —= 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.
§ 22. Diese ,,, tritt am 1. Oktober 1936 in Kraft. Am gleichen Tage treten die Anordnungen — W 17 — vom 23. Sep⸗ tember 19335 (Deutfcher Reichsanzeiger Nr. T5 vom 25. September 1935, — W 18 — vom 23. November 1935 (Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 378 vom 28. November 1935) und — W 20 — vom 28. März
1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. I6 vom 30. März 1936) außer
Kraft. . Der Reichsbeauftragte für Wolle. ;. Jeremias. 22 25* r . 31
g s Rn 2 6
æinorbnung 16 . der Ueberwachungsstelle für Bastfasern (Außerkraftsetzung von
Bedarfsdeckungsscheinen und Aenderung der Kleinverlaufs⸗
grenze). Vom 30. September 1936.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr von 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Verbindum mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeige Nr. 209 vom 7. September 1934 sowie des Spinnstoffgesetze; vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1411) wird mi Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: § 1. Außerkraftsetzung der vor dem 16. September 1936 ausgestellten Bedarfsdeckungsscheine. Nach dem 31. Dezember 1938 sind Lieferungen gegen Bedarfs deckungsscheine, die vor dem 16. September 1955 ausgestellt worden sind, nicht mehr gestattet.
Einreichung von Ersatzanträgen.
(1 Soweit die Auslieferung auf Grund eines vor dem 18. September 1936 ausgestellten Bedarfsdeckungsscheines bis zum 31. Dezember 1936 nicht möglich ist. kann für diese Menge ein Ersatzantrag eingereicht werden. Dem Antrage, der bis zum I5. Sttober 1956 bei der Ueberwachungsstelle für Bastfasern — Juͤtewirtschaftsstelle — Berlin NW 7, Unter den Linden 10, vor: liegen muß, sind eine stichhaltige Begründung und. eine verbind⸗ liche Erklärung des Lieferanten über die Lieferungsmöglichkeit im Jahre 1937 beizufügen. .
(2) Wenn die Prüfung des Ersatzantrages die Berechtigung der Bedarfsanforderung ergibt, wird ein neuer Bedarfsdeckungs— schein unter Anrechnung der für die Ausstellung des ursprnng, lichen Bedarfsdeckungsscheines entrichteten Gebühren ausgestellt. .
83. Aenderung der Kleinverkaufsgrenze.
Der § 5 der Anordnung 8 der Ueberwachungsstelle für Bast= fasern vom 14. Mai 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 112 vom ö 19355 erhält im ersten und zweiten Absatz folgende
assung:
(i Ohne Uebergabe eines Bedarfsdeckungsscheines kann ein Monatsbedarf bis zu insgesamt 100 kg gekauft werden: übersteigt der Monatsbedarf die Menge von 100 kg, so ist für die Gesamt— menge ein Bedarfsdeckungsschein zu beantragen, Käufe, die dit Gesamtmenge von 100 kg übersteigen, dürfen auch dann nur gegen Uehergahe eines Bedarfsdeckungsscheines erfolgen, wenn sich di Lieferfrist über mehr als einen Monat erstreckt. .
(2) Für alle Arten Gurten wird die nach Abf. (1) ohne Be⸗
darfsdeckungsschein zu beziehende Höchstmenge auf 30 kg festgesetz!
§ 4. Schlußvorschriften. .
r n , n, gegen diese Anordnung fallen unter de
Strafvorschriften der ss 10, 12— 15 der Verordnung über den
Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816.
8 5. ;
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. .
Berlin, den 30. September 1936.
Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. . ö . ö
Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1936. S. 3
Gewebe verwendet werden dür ten.
Anordnung 19 J
der Ueberwachungsstelle für Bastfasern (Aenderung des Ver⸗
botes der Herstellung von reinem Jutegarn und reinen Jute⸗
geweben und Beschränkung der Verwendung neuer Jutesãcke und neuer Jutegewebe für bestimmte Warenarten).
Vom 30. September 1936. .
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Jer. 209 vom 7. September 1934 wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: .
§ 1. Verbot der Herstellung von reinem Jutegarn und reinen Jutegeweben.
(1) Jutegarne und Jutegewebe sind für Inlandslieferungen unter Beimischung von Flachs⸗- und Hanffasern sowie von Papier nach den Vor . des 5 2 herzustellen, soweit nicht besondere Beimischungsvorschriften bestehen oder noch erlassen werden,
(3) Von den Beimischungsvorschriften bleiben Linoleum⸗ Gewebe ausgeschlossen. .
Beimischungs vorschriften. . ö ) Vom 1. Oktober 1936 ab sind beizumischen:
a) bei Jutegarnen, einschließlich der Jutegarne für Gewebe mit Papierbeimischung (Ib, 3 2 UI b), sowie beim Faser⸗ anteil der Textilitgarne (6 2 1] c) Flachs oder Hanffaser mit einem Anteil von mindestens 1245 des Endgewichtes;
b) hei JP⸗Geweben Papier mindestens in dem Hundertsatz des
Endgewichtes, der durch die Kennzahlen des Gewebes aus⸗
, wird; ; . ü
bei Textilitgarnen oder hieraus hergestellten Geweben
Papier in einer Menge von mindestens 60 83 des End⸗
gewichtes;
d) bei sonstigen Juteerzeugnissen Flachs oder Hanffasern mit einem Anteil von mindestens 12 3. des Endgewichtes.
(27 Besondere Beimischungsvorschriften auf den Bedarfs⸗ ,, (6 2 der Anordnung 8 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern vom 14. Mai 1955, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 112) bleiben unberührt.
(3) Die auf Grund der Bedarfsdeckungsscheine in JP 25 her⸗ zustellenden Gewebe und Säcke sind mit Wirkung vom 11. Oktober i936 in der Gewebeart JP 33 herzustellen. Die gleiche n , g von JP 25 auf IP 33 ist für die bedarfsdeckungsscheinfreie Lieferungen vorzunehmen.
e)
§ 3. Ausnahmen. .
(. . Die Ueberwachungsstelle kann in besonders begründeten Einzelfäsllen Ausnahmen don den Vorschriften der 88 1 und 2 bewilligen. ;
( Allgemeine Ausnahmen können nur mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers zugelassen werden. .
854. Verwendungsbeschränkung für neue Jutesäcke und neue 4 . Jutegewebe. ;
Die Ueberwachungsstelle kann vorschreiben, daß zur Ver⸗ packung bestimmter Waren nur gebrauchte Säcke oder gebrauchte . Z3uwiderhandlun gen. P egen diese Anordnung fallen unter die
Strasborschriften der 55 [-= 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr vom 4. September 1934. .
8 6. Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt am 11. Oktober 1936 in Kraft. Die , , 15 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern vom 65. Juli 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 154 vom 6. Juli 1936) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Berlin, den 30. September 1936.
Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. . Dr. R ue fl.
Ginziehung von Diphtherieserum.
RdCrl. d. Ru Pr MdJ. v. 25. 9. 1556 — 1 0 2066 36 õ543.
() Die Diphtheriesera mit den Kontrollnummern
3867 bis 3884, 3886 bis 3896 (wörtlich: „dreitausendacht⸗ hundertsiebenundsechzig“ bis „dreitausendachthundertvier⸗ undachtzig“, „dreitausendachthundertsechsundachtzig“ bis „dreitausendachthundertsechsundneunzig“ aus der J. G. Farbenindustrie AG., Abt. Behringwerke,
483 und 484, 486 bis 488 (wörtlich: vierhundertdreiund⸗
achtzig“ und „vierhundertvierundachtzig“, „vierhundert⸗ sechsundachtzig“ bis „vierhundertachtundachtzig“ aus dem Sächsischen Serumwerk AG. in Dresden, .
859, 861 bis 870, 872 bis 88 (wörtlich: „achthundertneun⸗ undfünfzig“, „achthunderteinundsechzig“ bis „achthundert⸗ siebzig“, „achthundertzweiundsiebzig“ bis „achthundert⸗ . aus dem Hamburger Serumwert in
sind wegen Liblaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗
ziehung bestimmt. V (2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen
Apotheker ⸗Zeitung, der en üg . Zeitung, in der
Süddeutschen Apotheker ⸗ Zeitung n in der Pharmazeuti⸗
schen Zentralhalle für Deutschland.
c
Sinziehung von Dysenterieserum. RdErl. d. RuPrMdJ. v. 23. 9. 1986 — 17 C 2067/36 /5543.
(1) Die Dysenteriesera mit den Kontrollnummern 343 bis 345 (wörtlich: „dreihundertdreiundvierzig“ bis „drei⸗
hundertfünfundvierzig“„ aus der J. G. Farbenindustrie AG., Abt. Behringwerke. . ist wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗ ziehung bestimmt. . . ö
(2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Den chen Apotheker⸗Zeitung, der Pharmazeutischen Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker⸗Zeitung ⸗ schen Zentralhalle f. Deutschland.
———
owie in der Pharmazeuti⸗
Einziehung von Meningokoktenserum. RdErl. d. KuPr Md J. v. 23. 9. 1936 — IV C 2066, 36/5543.
(¶ ) Die Meningokokkensera mit den Kontrollnummern 326 bis 344 (wörtlich: „dreihundertsechsundzwanzig“ bis
»dreihundertvierundvierzig“ aus der J. G. Farbenindu⸗ strie AG., Abt. Behringwerke, sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein— ziehung bestimmt.
2 Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker-⸗Zeitung, der Pharmazeutischen Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker⸗Zeitung sowie in der Pharmazeuti⸗ schen Zentralhalle für Deutschland.
Einziehung von Tetanusserum. RdErl. d. RuPrMd J. v. 23. 9. 1936 — IV C 2068 36/5543.
(1) Die Tetanussera mit den Kontrollnummern
3661 bis 3714 (wörtlich: „dreitausendsechshunderteinund⸗
sechzig“ bis „dreitausendsiebenhundertvierzehn“) aus der J. G. Farbenindustrie AG., Abt. Behringwerke,
579 bis 582 (wörtlich: „fünfhundertneunundsiebzig“ bis „fünfhundertzweiundachtzig“ aus dem Sächsischen Se⸗ rumwerk AG. in Dresden,
34 und 35 (wörtlich: „vierunddreißig“ und „fünfunddreißig“) aus der Gesellschaft für Seuchenbekämpfung AG. in Frankfurt a. M.⸗Niederrad,
79 und 80 (wörtlich: „neunundsiebzig“ und „achtzig“ aus dem Hamburger Serumwerk GmbH. in Hamburg,
1 und 2, 4 bis 7, 9g und 81 (wörtlich: „eins“ und „zwei“, „vier“ bis „sieben“, „neun“ und „einundachtzig“ aus dem Anhaltischen Seruminstitut in Dessau
sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗
ziehung bestimmt. (2 Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen
Apotheker⸗Zeitung, der Pharmazeutischen Zeitung, in der
Süddeutschen Apotheker⸗Zeitung sowie in der Pharmazeuti—
schen Zentralhalle für Deutschland.
Anordnung
des Leiters der Fachgruppe Handwerkliches Schulungsgewerbe in der Reichsgruppe Handwerk.
Auf Grund der Ziff. 5 der Anordnung des Herrn Reichs⸗ wirtschaftsministers über die Bildung von Fachgruppen der Reichsgruppe Handwerk vom 7. August 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 8. August 1936) wird folgendes angeordnet:
Alle Unternehmungen (natürliche und juristische Per⸗ sonen), welche selbständig gewerbsmäßig handwerkliche Zu⸗ schneideschulen betreiben, haben sich
bis zum 15. Oltober 1936 bei der Fachgruppe Handwerkliches Schulungsgewerbe, München, Shmstr. 15, schriftlich anzumelden. München, den 1. Oktober 1936. Karl Nordhaus, Leiter der Fachgruppe
Handwerkliches Schulungsgewerbe in der Reichsgruppe Handwerk (m. d. W. d. G. b).
Bekanntmachung.
Die am 30. September 1936 ausgegebene Nummer S7 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält:
Bekanntmachung der Neufassung der Militãrstrafgerichts⸗ ordnung und des Einführungsgesetzes zu ihr. Vom 29. Sep⸗ tember 1936.
Umfang: 7y5 Bogen. Verkaufspreis; 1,20. RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0, i5 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 1. Oktober 1936.
Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
Nichtamtliches. Ver kehrswesen.
Einsftellung von Ingenieuren für den Fern⸗ meldediensft der Deutschen Reichspost.
Die Deutsche Reichspost stellt für die zahlreichen und umfang reichen Betriebe ihres Fernmeldewesens alljährlich eine große
ahl junger Ingenieure der Elektrotechnik — insbesondere der ernmeldetechnik — als Anwärter für den gehobenen mittleren 6
eamtendienst ein. Bei der außerordentlichen Bedeutun des Rachrichtenwesens der Deutschen Reichspost für Volk und Staat, feiner hohen Entwicklung und großen räumlichen Ausdehnung, den aus der geographischen Lage Deutschlands erklärlichen regen zwischenstaatlichen Beziehungen ist das Arbeitsgebiet dieses Perso⸗ nals ungewöhnlich groß und vielseitig. An die Beamten dieser
Laufbahn werden deshalb die verschiedenartigsten Anforderungen — gestellt. 8 , . - 1 . * . )
Die Beamten werden, damit sie allen Aufgaben der Fern⸗ meldetechnik, des Betriebsdienstes und des Verwaltungsdienstes . sind, unmittelbar nach dem Eintritt zwei Jahre beson⸗
ers ausgebildet. Hierbei kann aber nur auf einer guten Vor⸗ ö aufgebaut werden. Von den Anwärtern müssen daher neben den technischen Kenntnissen eine gute Allgemeinbildung und Sprachkenntnisse verlangt werden.
Für die Einstellung kommen nur Bewerber in Betracht, die u. a. das Reifezeugnis für die Obersekunda einer neunstufigen öffentlichen höheren Lehranstalt oder ein gleich zu achtendes Zeugnis besitzen. Die Bewerber müssen ferner eine zweijährige
praktische Tätigkeit in Betrieben der elektrotechnischen oder fein⸗
mechanischen Industrie ausgeübt und das Reifezeugnis einer höheren technischen Lehranstalt, möglichst in der Fachrichtung Elektrotechnik, erworben haben. Die Anstalt muß in der Reichs⸗
liste der höheren technischen ö deren Reifezeugnisse
zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen mittleren technischen Beamtendienstes berechtigen, aufgeführt sein.
Berücksichtigt werden nur Bewerber, die arischer Absitammun und vollkommen gesund sind und die Gewähr dafür bieten, kn
sie jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat ein- treten. Frische, sportgestählte Männer, die den Gedanken der Volksgemeinschaft in fich aufgenommen und ihn auch bereits in die Tat umgesetzt haben, werden bevorzugt. . J
Die Bewerber dürfen nicht über 23 Fahre alt sein. Während der zweijährigen Vorbereitungszeit erhalten sie (ö. B. in Berlin) im ersten Fahr eine Vergütung in Höhe von rd. 160 RM und im zweiten Jahr von rd. 190 RM monatlich. .
Rach der Vorbereitungszeit sollen fie als Technischer Tele⸗ graphenpraktikant in das außerplanmäßige Beamtenverhältnis sibernommen werden. Danach bieten sich ihnen nach ihrer plan⸗ mäßigen Anstellung als Technischer Telegrapheninspektor bei dienstlicher Eignung und Vorhandensein freier Planstellen die Beförderungsmöglichkeiten über den Technischen Obertelegraphen⸗
. ö . im Anstme nn der Bes Gr. A 3b (ungekürztes
nr, eil sährlich 6h RM * gesetzlicher Wohnungsgelszuschu
5) und zum Amtmann von besonderer Bedeutung der BesGr. A 24 ungekürztes Endgehalt jährlich 7800 RM * gesetzlicher Woh⸗ nungsgeldzuschuß].
Bewerbungsgesuche mit Lichtbild, selbstverfaßtem und hand⸗ geschriebenem Lebenslauf sind unter Beifügung der vorstehend geforderten Zeugnisse und Nachweise an das Versonalbüro des Reichspostzentralamts, Berlin-Tempelhof, Schöneberger Str. 1 / 15, zu richten. Nähere Auskunft erteilen auch die Reichs postdirek⸗ tionen. Gesuche von Bewerbern, welche die vorstehenden An⸗ nahmebedingungen nicht erfüllen, sind zwecklos.
Einftellung des Poftanweisungs⸗BVerkehrs
mit der Schweiz.
Der Postanweisungs⸗, Postüberweisungs-, Postauftrags⸗ Nachnahme und Gebührenzettelverkehr zwischen Deutschland und der , ist in beiden Richtungen bis auf weiteres eingestellt worden.
Aus der Verwaltung.
Beamtenfstellen für Nationalsozialisten.
Bei der Zentralvormerkungsstelle für Versorgungsanwärter bei dem Oberpräsidium der Provinz Brandenburg r noch zahl⸗ reiche Nationalsozialisten für Beamtenstellen des unteren und des einfachen mittleren Dienftes vorgemerkt, die nicht nur die vor geschriebenen Vorgussetzungen erfüllen, sondern zum Teil auch Über eine höhere Schulbildung verfügen und im Bankdienst, kauf⸗ männisch und technisch vorgebildet sind. Der Reichsinnenminister
weist daher nochmals darauf hin, daß die obersten Landesbehörden
oder die damit beauftragten Aufsichtsbehörden die Aufgahe haben, die beschleunigte Durchführung der vom Führer und Reichskanzler angeordneten Maßnahmen zu überwachen, im besonderen also dafür zu sorgen, daß der zur Anstellung von Nationalsozialisten zur Verfügung stehende Stellenanteil auch voll für diesen Zweck ausgenutzt wird.
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Seftftellung von Alkohol im Blut.
Seit 1932 ist im Rahmen des polizeiärztlichen Aufgabenkreises die Blutuntersuchung auf Alkohol erstmalig zunächst versuchsweise im Bereich der Berliner Polizeiverwaltung eingeführt; dabei wird die Methode des schwedischen Professors Dr. Widmark benutzt. Die Erfahrungen, die damit gemacht wurden, waren so günstig, daß der Reichs- und Preußische Innenminister nunmehr die Durchführung dieser Untersuchungsmethode für die gesamte staat⸗ liche Polizei angeordnet hat. Ein besonderer Wert der Methode besteht darin, daß nicht nur die alkoholische Beeinflussung, sondern auch die Nüchternheit zur Entlastung eines Angeschuldigten nach⸗ gewiesen werden kann. Den kommunalen Polizeiverwaltungen wird die Blutuntersuchung im Interesse der Verkehrssicherheit empfohlen.
Sicherung der Reichsgrenze.
Durch Runderlaß hat der Reichsinnenminister den Grun eigentümern, Genossenschaften. Gemeinden oder Kreisen jede eigen⸗ mächtige Aenderung von Wasserläufen, Gräben, Wegen usw., in denen die Reichsgrenze verläuft, untersagt. Aenderungen der Reichsgrenze dürfen nur im Einvernehmen mit dem Nachbarstaat vorgenommen werden. Anträge dieser Art sind dem Innen⸗ minister vorzulegen, damit er über die Notwendigkeit der Grenz⸗ änderung und ihre staatsrechtliche Auswirkung entscheiden kann.
Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater
Freitag, den 2. Oktober. Staatsoper: ö Musikalische Leitung: Seger. Be⸗ ginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Zum 1. Male: An des Reiches Pforten. Schauspiel von Hamsun. Beginn: 20 Uhr. Staatstheater — Kleines Haus: Tie gefesselte Phan⸗ tasie. Zauberlustspiel von Raimund. Beginn: 20 Uhr.
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