1936 / 250 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Oct 1936 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs und

Staatsanzeiger Nr. 250 vom 26. Oktober 1936. S. 2

§ 8.

(1) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet,

1. den Verband in der Erfüllung Weise zu unterstützen;

2. den Weisungen des Verbandes, die durch seinen Zweck be⸗ dingt sind, zu folgen;

3. dem Verbande jede gewünschte Auskunft zu erteilen;

4. die Zeitschrift des Verbandes zu halten.

(2) Die in § 4 Absatz 1 unter a, b und d genannten Mit⸗

glieder des Verbandes im besonderen find verpflichtet:

5. an den Verband die festgesetzten Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu leisten;

6. einen Geschäftsbericht und die ihnen zugestellten Frage⸗ bogen ausgefüllt alljährlich bis zum 15. Aprxil einzureichen und sonst angeforderte Angaben und Unterlagen rechtzeitig beizubringen;

7. dem Verbande von allen wichtigen Vorkommnissen, insbe⸗ sondere von allen Maßnahmen Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Mitgliedsunternehmens oder Mitglieds⸗ verbandes abzielen;

8. dem Verbande Einladungen zu sammlungen zugehen zu lassen;

9g. sich bei Streitigkeiten mit dem zuständigen Prüfungsver⸗ bande oder mit anderen Mitgliedern der Entscheidung des Verbandes zu unterwerfen.

(3) Die sonstigen Pflichten der Prüfungsverbände bestimmen

sich nach 85 31 bis 33 der Satzung.

ihren Mitgliederver⸗

III. Abschnitt.

Organe. 8 9.

8 Organe des Verbandes sind: 1. der Vorstand, 2. der Beirat, 3. der Deutsche Genossenschaftstag (Mitgliederversammlung). § 10.

(() Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Anwalt und dessen Stellvertreter.

(2) Der Vorstand vertritt den ö und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Die von dem Vorstand ausgehenden schriftlichen Erklärungen sind von dem Präsidenten oder dem Anwalt zu unterzeichnen.

(G3) Urkunden, die den Verband über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinaus vermögensrechtlich verpflichten, sind von dem Präsidenten und dem Anwalt zu unterzeichnen.

5 (I) Der Präsident wird von dem Reichswirtschaftsminister bestellt und abberufen; er kann ehrenamtlich tätig sein. Die An⸗ stellungsverhältnisse werden durch den Reichswirtschaftsminister geregelt. ( Der Präsident leitet den Verband gemäß Satzung und Geschäftsordnung; zu seinen Obliegenheiten gehört insbesondere:

1. Durchführung der in § 3 Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 genannten Aufgaben des Verbandes;

2. Errichtung, Auflösung und Verschmelzung von Unterneh⸗ mungen Und Verbänden der in 8 4 Absatz 1 unter a), b) und d) bezeichneten Art zu veranlassen, wenn es im Inter⸗ esse des Genossenschaftswesens erforderlich ii

3. Vorbereitung und Einberufung des Deutschen Genossen⸗ chaftstages und etwaiger außerordentlicher Genossen— chaftstagungen; Vorbereitung und Ausführung der Be⸗ , . Tagungen und Herausgabe eines ausführ⸗

lichen Berichtes über die Verh n dn igen und Beschlüsse;

4. Berichterstattung. auf dem eu tschen Genvossensceöfte res

uber die Tatigkeit des Verbandes. §5 12.

(1) Der Anwalt ist der ständige Vertreter des Präsidenten und ist diesem in seiner Geschäftsführung verantwortlich. Er hat einen Vertreter. Beide werden nach Anhörung des Präsi⸗ denten und des Beirates von dem Reichswirtschaftsminister bestellt und abberufen. Die Bestellung erfolgt auf 3 Jahre. Die Anstellungsverhältnisse werden durch den Beirat geregelt.

E) Er führt die laufenden Geschäfte des Verbandes nach Satzung und Geschäftsordnung. Zu seinen Obliegenheiten gehört in erster Linie die Regelung des genossenschaftlichen Prüfungs⸗ wesens. Außer den in 5 3 Absatz 1 Ziffer 1, 5 und 6 genannten Aufgaben rechnet hierzu:

1. Vorschlag für die Bestellung und Abberufung der Leiter der angeschlossenen Prüfungsverbände gemäß § 33 der Satzung.

2. Aufstellung der Satzung für die angeschlossenen J verbände und Aufstellung von Mustersatzungen für die angeschlossenen Genossenschaften;

3. Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung der Prüfungen der Prüfungsverbände;

(G6) Die Anstellungsverhältnisse der Beamten und Ange⸗

, des Verbandes werden durch den Anwalt geregelt; die egelung bedarf der Zustimmung des Präsidenten. ;

§5 13.

Der Anwalt erläßt eine Geschäftsordnung, welche der Zu— stimmung des Präsidenten bedarf.

§ 14.

(I) Der Präsident kann gegen Mitglieder, die seinen Weisun—⸗ gen oder denen des Anwalts trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommen, Ordnungsstrafen bis zu 10600 RM verhängen. Gegen die Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung die Beschwerde an den Reichswirt⸗ schaftsminister zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

(2) Die Ordnungsstrafen werden durch die Fndustrie⸗ und Handelskammern nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Beitreibung von Gemeindeabgaben eingezogen und sind an den Verband abzuführen.

§5 15.

(1) Der Beirat besteht aus:

L dem Präsidenten, dem Anwalt und seinem Stellvertreter;

2. je zwei Mitgliedern. die der Präsident mit Zustimmung des Leiters der

a) Reichsgruppe Banken, b) Reichsgruppe Handel,

c) Reichsgruppe Handwerk, beruft;

3. weiteren 56 Mitgliedern, die der Präsident aus den Reihen der Mitglieder des Verbandes, insbesondere der Prüfungs⸗ verbände, beruft.

E) Die Berufung der in Absatz 1 Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder erfolgt auf 2 Jahre; Wiederberufung ist zulässig.

() Der Präsident führt den Vorsitz im Beirat; er kann zu den Sitzungen des Beirates Sachverständige ohne Stimmrecht hinzuziehen.

§ 16.

(6 Der Beirat hat die Kassen⸗ und Rechnungsführung und die für die Erteilung der Entlastung maßgebenden Unterlagen zu prüfen.

EG) Der Beirat ist vor wichtigen Maßnahmen zu hören, insbesondere vor

1. Feststellung des Haushaltsplanes;

einer Aufgaben in jeder

3. Erwerb von Grundvermögen und sonstigen außerhalb des laufenden und üblichen Geschäftsbetriebes liegenden ver⸗ mögensrechtlichen Geschäften;

4. Bestellung des Anwalts und seines Stellvertreters;

5. Aenderung der Satzung.

(3) Der Beirat ist mindestens alle drei Monate einzu⸗ berufen, wobei ihm über die Lage und Entwicklung der Genossen⸗ schaften Bexicht zu erstatten ist.

(4) Will der Präsident eine Entscheidung, vor der der Beirat ö hören ist, abweichend von der Mehrheit des Beirates treffen, o bedarf es der Zustimmung des Reichswirtschaftsministers.

§ 17.

„Der Präsident kann einen engeren Beirat, welcher der Vor⸗ schrift des 3 15 entsprechend zusammengesetzt sein muß, und für bestimmte Aufgaben Sonderausschüsse bilden; zu den unter 8 16 Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen ist der gesamte Beirat zu hören.

§ 18.

(1) Der Deutsche Genossenschaftstag ist die Mitgliederver⸗ sammlung des Verbandes. Er ist von dem Präsidenten min⸗ destens einmal im Jahre einzuberufen.

(2 Der Deutsche Genossenschaftstag muß innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt in den „Blättern für Genossenschaftswesen“ mit einer Frist von min⸗ destens drei Wochen. z

19.

(I) Der Deutsche Genossenschaftstag dient zur Unterrichtung und Aussprache der Mitglieder über die Tätigkeit und finanzielle Lage des Verbandes., Er erteilt die Entlastung und beschließt darüber, ob der Präsident das Vertrauen genießt.

(2) Der Deutsche Genossenschaftstag wird von dem Prä⸗ sidenten geleitet.

G) Ueber die Entlastung kann durch Handaufheben abge⸗ stimmt werden. Ob der Präsident das Vertrauen genießt, ist durch geheime Abstimmung festzustellen.

(4) Jedes 1 des Verbandes hat eine Stimme.

(6). Bei der Abstimmung über besondere Angelegenheiten einer einzelnen Gruppe von Genossenschaften haben nur die Ver— treter der Genossenschaften dieser bestimmten Gruppe und die Vertreter solcher Prüfungsverbände, deren Genossenschaften dieser Gruppe angehören, ein Stimmrecht.

§ 20.

Der wesentliche Inhalt der gemachten Ausführungen und das Ergebnis der Abstimmungen ist in einer Niederschrift aufzu⸗ nehmen, die von dem Leiter der Versammlung und dem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen und schriftlich dem Reichswirtschaftsminister sowie den Leitern der Reichsgruppe Banken, der Reichsgruppe Handel und der Reichsgruppe Hand⸗ werk zuzuleiten ist.

IV. Abschnitt.

Rechnungslegung. § 21.

((I Präsident und Anwalt stellen vor Beginn des Geschäfts⸗ jahres den Haushaltsplan auf und setzen nach Anhörung des Beirats G 16 Absatz 2 Ziffer die Beiträge der in 5 4 Absatz 1 unter a, b und d genannten Mitglieder fest; die Beiträge sind im voraus für ein volles Gurte gr zu entrichten.

() Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Reichs⸗ wirtschaftsministers. z

22.

(I) Aus dem Beitragsaufkommen ist an die Prüfungsver⸗ banoe ein Dettag dbu führesi, ver nch nach dem Beitrags⸗

aufkommen der in 5 4 Absatz 1 unter a, h und d genannten Mit— glieder bestimmt, die dem betreffenden Prüfungsverbande angehören.

(2) Die Prüfungsverbände sind nicht berechtigt, darüber hingus Beiträge von ihren Mitgliedern zu erheben. Die An⸗ prüche der Prüfungsverbände auf Grund des § 61 des Genossen⸗ chaftsgesetzes bleiben unberührt.

V. Abschnitt. Prüfungstãätigkeit. § 23. (I) Der Verband übt das Prüfungsrecht gemäß dem Reichs⸗ gesetz betr., die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 in der Fassung des Gesetzes vom 50. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. JI S. 1077) insbesondere in folgenden Fällen aus:

1, bei den * fn und Einkaufszentralen (6 4 Abs. 1b);

2. bei den Genossenschaften, bei denen ein Vorstandsmitglied oder ein Liquidator pugbich Vorstandsmitglied des zu⸗ ständigen Prüfungsverbandes ist;

3. bei n , sofern sie im gleichen Ort wie die unter Ziffer 2 bezeichneten Genossenschaften ihren Sitz haben und der Gegenstand n Unternehmens gleicher Art ist wie bei den unter Ziffer 2 bezeichneten Genossenschaften.

(EX). Der Verband ist berechtigt, auch sonstige Genossenschaften jederzeit zu prüfen. Das Prüfüngsrecht der Prüfungsverbände wird dadurch nicht berührt.

§ 24.

() Der Verband bestellt einen oder mehrere Prüfer, die im genossenschaftlichen Prüfungswesen derart vorgebildet und erfahren sind, daß sie in der Lage sind, die Einrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der in § 4 Absatz 1 unter a und b genannten Mitglieder zwecks Feststellung der wirt— schaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Ge⸗ n ,, zu prüfen und die Mitglieder sachgemäß zu eraten.

(2) Die Prüfer müssen außerdem mit dem genossenschaft⸗ lichen Gedankengut hinreichend vertraut and im schriftlichen und mündlichen Ausdruck gewandt sein.

S 25.

Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Ausübung der Prüfungstätigkeit, insbesondere bei der Ueberwachung der riger und der Ueberprüfung der Prüfungsberichte, muß mindestens ein Prüfer angestellt werden, der als genossenschaftlicher Wirtschafts⸗ prüfer öffentlich bestellt ist.

§ 26.

Der Verband kann sich, wenn nach seinem Ermessen ein wichtiger Grund vorliegt, zum Prüfen eines nicht von ihm ange⸗ stellten, enn bestellten genossenschaftlichen Wirtschaftsprüfers oder einer Prüfungsgesells 3 bedienen, von deren Inhabern, Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern mindestens einer als genossenschaftlicher Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt ist.

§ 2:

Verhand und Prüfer sind zur gewissenhaften und unpartei⸗ ischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahr⸗ nehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten.

§ 28.

Der Verband hat gegen das Mitglied Anspruch auf Er⸗

2. Festsetzung der Beiträge;

Q § 29.

Die Prüfungen sind ordentliche und außerordentliche . fenen Die ordentlichen Prüfungen finden alljährlich in lußerordentliche Prüfungen werden sowohl auf Anordnm iu Vorstandes als auch auf Verlangen des Mitgliedes nun

§ 30 ö

( IN. Der Prüfer hat die Einrichtungen, die Vermögeng sowie die Geschäftsführung des. Mitgliedes formell und inne! u prüfen. Die Dauer der Prüfung ist seinem pflichtgen rniessen überlassen. de mahen

(2) Im übrigen sind für die Prüfer die von dem Ann aufgestellten Richtlinien für die Durchführung der Ph verbindlich. . m

vi. Abschnitt. Prüfungsverbände.

§ 31.

Aufgabe der Prüfungsverbände G 4 Absatz 10) ist:

1. Durchführung der Prüfung bei ihren Mitgliedern gemi dem Reichsgesetz betr. die Erwerbs. und. Wirtstzz enossenschaften vom 1. Mai 1889 in der Fassung des e. fn. vom 30. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1077 ö. Bestimmungen ihrer Satzung und den vom Anwall 9 lassenen Richtlinien über die Durchführung der Lrijsu

2. Dürchführung der Anordnungen des Verbandes un Unterstützung desselben namentlich bei der Einziehung de Mitgliedsbeiträge und der Bearbeitung der Statiststen

3. Pflege eines stetigen Verkehrs mit dem Verband, jn, besondere auch Unterrichtung desselben über Wünsche da Mitglieder und über Exeignisse, die auf die Entwichlm des gewerblichen Genossenschaftswesens von Einfluß in oder sein können;

4. Beratung ihrer Mitglieder und Wahrnehmung ihrer he meinsamen genossenschaftlichen Interessen; ĩ

5. Anbahnung und Unterhaltung von Geschäftsbeziehnnnan und Austaäͤusch von Erfahrungen unter ihren Mitgliezen

5 32. Die Prüfungsverbände sind verpflichtet:

1. die von dem Anwalt aufgestellte Satzung für Prüfumnz verbände wörtlich zu übernehmen; l

2. dem Verband auf Anforderung die Berichte über die be ihren Mitgliedern stattgefundenen Prüfungen einzureichen 8. den Verband unverzüglich zu unterrichten, wenn bei eine Prüfung oder bei einer anderen Gelegenheit Mißstämm festgestellt werden, die eine Gefahr für das Bestehen eint Mitgliedsunternehmens oder -verbandes oder für ha Ansehen des gewerblichen Genossenschaftswesens bedeute

8 33.

() Der Leiter eines Prüfungsverbandes wird auf Vorschlt des Anwalts nach Anhörung des Verbandsausschusses von de Präsidenten bestellt Und abberufen.

(2) Ein oder zwei Stellvertreter des Leiters des Prüfung verbandes werden von diesem mit Zustimmung des Anwalt bestellt und abberufen.

Anordnung

des Reichswirtschaftsministers über die Errichtung einer Fu gruppe Gemeinschaftseinkauf bei der Reichsgruppe Hand

Auf Grund der 85 8 und 42 der Ersten Verordnung zt Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des . Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. November I (Reichsgesetzbl. 1 S. 1194) wird angeordnet:

1. Bet ver Reichsgruppe Handel wird eine selbständige Fa gruppe Gemeinschaftseinkauf errichtet.

2. Der Fachgruppe Gemeinschaftseinkauf werden alle Unt nehmungen angeschlossen, welche als Genossenschaften w Einkaufsverbände aller Art im stehenden Handelsgewerbe sich tätigen.

Als Genossenschaften im Sinne dieser Bestimmung gelten:

1. Eingetragene Genossenschaften:

a) zum gemeinschaftlichen Bezug der im gewerblichen trieb ihrer Mitglieder benötigten Rohstoffe und C zeugnisse (Rohstoffgenossenschaften); ;

b) zum gemeinschaftlichen Bezug der im Handelsgeschi ihrer Mitglieder benötigten Waren (Wareneinkanf genossenschaften);

die von ihnen gebildeten Genossenschaftszentralen oh

Rücksicht auf ihre Rechtsform.

3. Die Genossenschaften werden in einer Fachuntergrumg Genossenschaften, die Einkaufsverbände in einer Fachgruppe En kaufsvereinigungen nene , .

4. Die Mitglieder der Fachuntergruppe Genossenschast werden im einzelnen vom Deutschen Genossenschaftsverband ht n, einer besonderen Anmeldung bei der Fachgruppe ah achuntergruppe bedarf es nicht.

5. Alle unter 2 genannten Einkaufsvereinigungen haben s bei der Fachgruppe anzumelden; die Einzelheiten des Meldepe fahrens bestimmt der Leiter der Fachgruppe.

6. Die Fachgruppe Gemeinschaftseinkauf und ihre Unt gliederungen dürfen marktregelnde Maßnahmen nur mit meint Genehmigung treffen.

Berlin, den 23. Oktober 1936. Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbankdirektoriums.

Anordnung

des Reichswirtschaftsministers über die Errichtung einer g gruppe „Handwerkliche Genossenschaften“ bei der Rei gruppe Handwerk.

Auf Grund der §§ 8 und 42 der Ersten Verordnung . Durchführung des Gefetzes zur Vorbereitung des organisch Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. November! (Reichsgesetzbl. 1 S. 1194 wird angeordnet:

1. Bei der Reichsgruppe Handwerk wird eine Fachgruß „Handwerkliche & er fr fen? errichtet.

2. Der Fachgruppe „Handwerkliche Genossenschaften“ wer als Mitglieder angeschlossen:

1. Eingetragene Genossenschaften: . a) zur Herstellung und zum Verkauf von Gegenstin⸗ f n mh a n Rechnung (Produktivgenosph haften);

b) 9j Beschaffung von Gegenständen des gewerblith etriebes und zu ihrer Benutzung auf gemeinschk

liche Rechnung (Werkgenossenschaften); 5

c) zum Verkauf gewerblicher Erzeugnisse ihrer Mitgliet

yr, , i

d) zur Beschaffung und Uebernahme gewerblicher Li rungen und Leistungen, die durch ihre Mitglieder ah

geführt werden (Lieferungsgenossenschaften); 2. die von ihnen gebildeten Genossenschaftszentralen i

, angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für eine Leistungen gemäß 8 61 des Genossenschaftsgesetzes.

Rücksicht auf ihre Rechtsform.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 250 vom 26. Oktober 1936. S. 3

Die Mitglieder der Fachgruppe werden im einzelnen von dentschen Genossenschaftsverband bestimmt; einer besonderen sHdung bei der Fachgruppe bedarf es nicht. milczie Fachgruppe darf marktregelnde Maßnahmen nur mit Jenehmigung treffen.

Berlin, den 23. Oktober 1936. Der Reichswirtschaftsminister.

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbankdirektoriums.

in

Anordnung

z Reichswirtschaftsministers über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften.

uf Grund der S5 8 und 42 der Ersten . ucführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen sanes der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 achsgesetzbl. S. 1194) wird angeordnet: / Die Wirtschaftsgruppe m n, Berlin W, shelmstraße 67, wird als Vertretung der Kreditgenossenschaften annt. p Der Wirtschaftsgruppe werden alle ländlichen und gewerb⸗ cn. sreditgenossenschaften angeschlossen. . Tie Mitglieder der Wirtschaftsgruppe werden im einzelnen, eit es sich um gewerbliche Kreditgenossenschaften handelt, vom utschen Genossenschafts verband, soweit. es sich um ländliche mitgenossenschaften handelt, vom Reichsnährstand bestimmt; m besonderen Anmeldung der einzelnen Mitglieder bei der uischafts gruppe bedarf es nicht. Die Wirtschaftsgruppe darf, marktregelnde Maßnahmen nit meiner oder des Reichsministers für Ernährung und mwirtschaft Genehmigung treffen, soweit nicht sonstige gesetz⸗ E Festimmungen eine Sonderregelung vorschreiben. Berlin, den 23. Oktober 1936. Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Häalmar Schacht, Präsident des Reichsbankdirektoriums.

Anordnung.

Auf Grund des § 25 der Ersten Verordnung zur Durch⸗ rung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Auf⸗ nes der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 aichsgesetzbl. I S. 1194) wird angeordnet:

Die selbständige Fachuntergruppe Präzisionswerkzeuge und selbständige Fachuntergruppe Schnitt⸗ und Stanzwerkzeuge der srischaftsgruppe Maschinenbau werden zu der Fachgruppe Ma⸗ nen, und Präzisionswerkzeuge der Wirtschaftsgruppe Ma⸗ nenbau zusammengelegt.

2 Die Fachgruppe Maschinen- und Präzisionswerkzeuge hat ch sö5 der Ersten Verordnung zur 3 des Gesetzes Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirt⸗ sst vom 27. November 1934 die Stellung eines rechtsfähigen reins.

3. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten der selbständigen huntergruppe Präzisionswerkzeuge und der selbständigen Fach⸗ tergruppe Schnitt- und Stanzwerkzeuge geht auf die Fachgruppe aschinen⸗ und Präzisionswerkzeuge über.

Berlin, den 24. Oktober 1936. Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister. g B n fe.

Bekanntmachung

über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung.

Vom 24. Oktober 1936.

Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichsgesetzbl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die vom 23. bis 31. Oktober 1936 in Köln stattfindende Ausstellung „Kampf um 1 Milliarden“ Kampf dem Verderb Kampf gegen Sachwertverluste in der Volkswirtschaft).

Berlin, den 24. Oktober 1936. Der Reichsminister der Justiz. J. V. Dr. Schlegelberger.

Anordnung Rr. 11 der Ueberwachungsstelle für Tabak.

(Festsetzung des Verarbeitungswertes für holländische Kolonialtabake.)

Vom 24. Oktober 1936.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

51 Der gemäß S, 2 und 5 der Anordnung Nr. 3 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 14 vom 17. Januar 1936) für die Verarbeitung holländischer Kolonialtabake zu Zigarren, Zigarillos oder Stumpen innerhalb eines Monats festgesetzte und den Firmen gemäß 5 6 der Anordnung Nr. 9 durch Festsetzungsbescheid mitgeteilte Wert (Verarbeitungswert) darf

a) von Betrieben, deren Grundmenge G 2 Abs. I der Anord⸗ nung Nr. 5) nicht mehr als 2000 kg beträgt, ab 1. November 1936 nur mit 90 975, b) von Betrieben, deren Grundmenge mehr als 2000 Eg beträgt, ab 1. November 1936 nur mit S0 96, ab 1. Dezember 1936 nur mit 80 2345 verarbeitet werden.

§ 2.

Die nach 5 1 Absatz ? der Anordnung Nr. 5 in Verbindung mit § 1 der Anordnung Nr. 8 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1935 bzw. Nr. 149 vom 29. Juni 1935) für die Verarbeitung zu Zigarren, Zigarillos oder iu dapen innerhalb eines Monats freigegebene Menge Rohtabak (Verarbeitungsmenge) bleibt unverändert.

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 85 160, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.

§ 4.

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Bremen, den 24. Oktober 1936.

Der Reichsbeauftragte für Tabak. Bernhard.

Die Inderziffer der Großhandelspreise 4 * Oktober 1936.

1913 100 Ver⸗ Inderxgruppen Hdd te er mne 14. Ottbr. 21. Oktbr in Mso I. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel .. 119] 110,8 * 9 2. Schlachtvieh . 89, 8 87,7 . 5 3. Vieherzeugnisse. .. 11157 111,6 . 46. Futtermitiel-· 103,5 104,0 92 Agrarstoffe zusammen ... 103,9 19354 .. h. Kolonial waren.. 85,7 86,9 4 0, II. Sin, m. Rohstoffe und Halbwaren.

6. Kohle. . K . 114,6 114565 0,0 7. Eisenrohstoffe und Eisen. .. 102,5 1025 . 8. Metalle (außer Eisen) ... 52,4 3, 4 1, 9. Textilien 222 . 89,5 39,9 04 10. äute und Leder 6 9 72,65 236 0,0 11. Chemikalien)... 191,9 191,9) J. 12. Künstliche Düngemittel... 65.3 6363 33 13. Kraftöle und Schmierstoffe .. 93,9 93,9 0, 1 m, . 15, 15, 90,9 15. Papierhalbwaren und Papier. 102,3 102,3 0,9 16 Ban eür 114,5 114,5 0,0

Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. 94,6 94,7 = 0,1

III. Industrielle Fertig⸗ waren.?) .

17. Produktionsmittel ...... 113,2 1135 0,0 18. , , ,, ; N 129,5 129,6 ꝗ— 0.

Industrielle Fertigwaren zu⸗ w 8 . . 122,5 122,6 91 Gesamtindex 89 9 228 104,3 104,1 m,. 0,2

Die für den 21. Oktober berechnete Indexziffer der Groß⸗ handelspreise hat gegenüber der Vorwoche um (2 vJ. nach⸗ gegeben. Von den Hauptgruppen ist die Indexziffer für Agrarstoffe zurückgegangen, während die Indexziffern für e rel Rohstoffe und Halbwaren sowie für industrielle Fertigwaren leicht angezogen haben.

Im einzelnen weisen von den en mitteln Hopfen und Erbsen höhere, Preise als in der Vor⸗ woche auf. An den Schlachtviehmärkten sind die Preise für Kälber und Schafe weiter zurückgegangen. In der Gruppe Futtermittel haben die Preise für Kartoffelflocken und Bohnen erneut angezogen.

Von den Kolonialwaren sind vor allem Kakao und

effer weiter im Preis gestiegen. . ö. fern die i. der industriellen Rohstoffe und Halbwaren haben sich hauptsächlich Preiserhöhungen der Nichteisenmetalle ausgewirkt. Von den Textilien weisen aus⸗ ländische Wolle, Rohseide, Rohjute und Jutegarn Preis⸗ erhöhungen auf, während die Preise für Baumwollgarn etwas niedriger als in der Vorwoche sind.

An den Märkten der industriellen Fertigwaren haben Textilwaren und Lederschuhwerk leicht im Preis angezogen.

Berlin, den 24. Oktober 1936.

Statistisches Reichsamt.

) Monatsdurchschnitt September. . ;

2) Die wöchentliche Indexziffer der Fertigwarenpreise gibt die von einem Viertel der Berichtsstellen in der Berichtswoche ge⸗ meldete Veränderung der Preise gegenüber dem Stand vor einem Monat wieder; sie läßt nur die jeweilige Monatstendenz der Preise erkennen.

pflanzlichen Nahrungs⸗

chersicht über den während des Monats September 1936 und im Betriebsjahr 1935/36 in den freien Verkehr übergeführten und unversteuert aus dem

Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführten Zucker.

( Unversteuert aus dem Geltungsbereich des Gesetzes In den freien Verkehr übergeführter versteuerter Zucker) s ausgeführter Zucker) där, , ,, n, n n. neee, ,, ,, , ,. ö ) ; zb er⸗ 3 3 6335 ö . Landes⸗ Anderer . Rübensäfte, andere Rüben Stärke. Fester re n fr tristalliicrter fahren ,. , Stãrke⸗ Fester finanzam ts Rob. kristahlsierter zer hte rukrsösusgen a. cischußzern k . 2 hergestellte zuck l. u gen u. r mungen, ucter⸗ Stärke Zucker aben⸗ diefer Erzeugnisse mit zucker · Stärke⸗ 3 bis z Zucker Rüben⸗ dieser Erzeugnisse mit bezirke zucker (Verbraucht⸗ säste einem Reinheitsgrad sirup zucker a n zucker e ,, ö je, . einem Reinheitsgrad siruy zucker zucker) 689 Abs. 2 uckersteuer zucter . 5 von von mehr Ausf. Best.) 0 vgn võh . 3 f Ausf. Best.) 70 -= 95 vh als 95 vh 4 2 RM d 2 2 ö 1 5 6 7 1 9 16 11 12 13 14 16 JJ. . . 24 erln 208 1833 . . 1 , 3 403 ö . . 2 7 . 2. zo . . 1 31 ,, 183 2 169 * i , 2 = a. 3. . ö. ten Dũsseldorf ... 112 S6 018 5878 11 1845897 ö J . . . . damburg ... 1000 253 263 1716 42384 6. . . ö. . dannober ... 6 169 989 2083 334 61 33 36 ** a. * 2 2 ö. 2 saritruzkhe. i683 ' * . ö J . ö. ö. 26 ö ö aseer 21 ö. ö . 3 ö. 53 32 n, 46 21 3060 8 279 ö k ö ö . . Königs berg . 1 10572 27 5 bz . k . . ö 54 9 epa l 2 3 40 1080 57 3115 o 2153 25 Magdeburgs? 0 S850 55 22886 37 1 75856 6, 336 10 , z 2 2 1 2 6. Nür ch ö 36 2 5 . . . 5 3 . . en,, ,, , G gz 1e 16 k 9 . 3 ö. lordmnl 2 21 419 . 31 ö ö. 575 206 3 . . . . . J Tae 2 131 3. 26366 16 . * 6 . . ö ,,,, is , ins, , in, 2 . . * Stuttgari ... 3 334337 2 2 K ö. 3. . . . 6 bit ingen ö 9 [i. ö in 5 3. Ji. 34 847 . J. 3 8 VWeser⸗ Ems .. ' . ot 2 ö e . 26 36 5 Würzburg ... 87 904 3 ee. ö . 1846 XW ĩ s September 19s6 M0 1148 zes ls oss 2976 7629 80 357 7634 24710 399 Iss 21, 134 2 096 854 7 . . om 1. Okto 35 ; 31 96 N i. . z iz oo. 11 9. 23 282 z6⸗ 24 268 96 999 634 on7 9a 0 323 835 188 206 z1z 3 2 1 o63 10 ö 3110 a6 gan, 8 old 8 J . 2 ber 166: 108 1010 8, 16 go 707 go bos 7884 22750 259 37 8311 16? 1 23791 622 35 3 .

. Okto 9 ö 8 7 . 527 5 anl. 2 11 134 13 8901 114 zi5 366 io 464734 100 323 30002561. 14 340 o76 98527 1531 907 181 820 7243 386 aa 39

) Der aus dem Ausland eingesührte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zahlen nachgewmiesen. Die Mengen sind in den darüberstehenden Zahlen mitenthalten. Die Versteuerungs zahlen

nnen mit dem tatsächlichen Verbrauch nicht überein, weil. die Ginschließlich der auf Zollager, in die Zollausschlüsse der deutschen

Berlin, den 24. Oktober 1936.

I,. Verbrauchszucker in großem Umsange versteuert auf auswärtige Lager abfertigen, der in den meisten Fällen noch nicht verkauft ist.

Seehäfen und in Freibezirke gebrachten Mengen.

Statistisches Reichsamt.