Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 255 vom 31. Oktober 1936. S. 4
Mundstücke mit Absperrorgan, Verschraubungen, Verbindungsstücke, Stutzen und alle Erzeugnisse der unter Ziffer 1—7 gekennzeichneten Art, soweit sie dem Besprengen von Straßen, Pflaster, Fußböden, Feldern, Gärten, Rasenflächen usw. dienen.
D. Wirtschaftsgruppe Fahrzeugindustrie. 1. Karosserie⸗Konstruktions⸗ und Beschlagteile, wie:
a) Abdeckbleche, Abdeckleisten, Abschlußleisten, Ab⸗ deckplatten, auch für Fahrzeugschalter, Bügelgriffe, Beschläge für Fensterrollvorhänge, Betätigungshebel, Druckknöpfe, Dichtungsleisten, Fensterbretter, Fensterschutzstangen, schienen, Friesleisten, Fußstützen, Galerierohre, Gelenkbänder, Gepäcknetzteile, Haltegriffe, Haltestangen, Handgriffe, Hauben— fingerhaken, Haubenböckchen, Haubenhalter, Haubenleisten, Haubenscharniere, Holz schrauben,
Innenlampenarmaturen,
nägel, Kofferbrücken, Kofferbeschläge,
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Kurbelgriffe, Mantelstan Radhalter Scharniere, sonstige dem Zweck Vorrichtungen, richtungen für; ur bretteinfassungen
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und Wasserversorgung.
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und Metallwarenindustrie. und Wasserversorgung.
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ohne Uebergangsfrist. 3 Monate.
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26 betroffen worden sind. Im übrigen 3 Monate. 3 Monate. 3 Monate. 1 Monat. ohne Uebergangsfrist, soweit die Erzeug⸗ nisse bereits durch Anordnung 10 bzw. 26 betroffen worden sind. Im übrigen 3 Monate. 3 Monate. ; ohne Uebergangsfrist. : 3 Monate.
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Abschnitt III.
Verwendungsverbote für Blei und Bleilegierungen.
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ohne Uebergangsfrist. 3 Monate.
ohne Uebergangsfrist. 1 Monat.
ohne Uebergangsfrist. 3 Monate.
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3 Monate.
3 Monate.
ohne Uebergangsfrist. 3 Monate.
1Monat.
3 Monate.
3 Monate.
§ 10 83 ö . Blei und Bleilegierungen dürfen nicht mehr verwendet werden Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse und ihrer Alle Wirtschaftsgruppen. Reichsstand des Deutschen Handwerks.
1. Gewichte und Beschwerungseinlagen aller Art sowie
Massen zum statischen oder dynamischen Ausgleich.
Ausgenommen ist Justierblei, d. h, Blei, das im Verhältnis zum auszugleichenden Gewicht in geringer zusätzlicher Menge fest eingebracht wird, um eine bestimmte Gewichtsbeziehung dauernd her— zustellen. .
Leitungsrohr und Leitungen einschl, der Verbin⸗ dungs⸗ und Anschlußteile für Getränke, Luft und Kohlensäure.
§ 11. Verwendungsverbote gemäß 5 10 A 1 und 2 treten ohne frist in Kraft.
Abschnitt IV.
Verwendungsverbote für Zinn und Zinn⸗ legierungen. 9 Zinn und Zinnlegierungen dürfen nicht mehr verwendet werden Derstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse und ihrer Alle Wirtschafts gruppen. Reichsstand des Deutschen Handwerks. 1. A) Lagermetall mit einem Zinngehalt von mehr . Db) Lager und Lagerausgüsse mit einem Zinn— gehalt von mehr als 123 v. H. ö rzüge mit einem Zinngehalt von mehr als
on mehr als 'rahtseilen in An⸗ schluß h 3. B. Seiltöpfen, Spann⸗ schlössern, Muffen usw. MWirtschaftsgruppe Maschinenbau. Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie.
1. Leitungsrohr und Leitungen einschl. der Verbin— dungs und Anschlußteile für Flüssigleiten und Gase aller Art.
Nirschaftsgruppe Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwarenindustrie, Wirtschaftsgruppe Gas- und Wasserversorgung. 1. Schieber und Schieberbelag für Gaͤsmesser mit einem Inhalt bis zu 5. Liter. Wirtschaftsgruppe Maschinenbau. J. Fachgruppe Druckluft- und Pumpenindustrie. a) Fachuntergruppe Kältemaschinen.
J. Ueberzüge auf Rosten von Kühleinrichtungen.
2. Ueber züge auf, Schalen und Rinnen für Eis und Tauwasser, Kästen, Zwischenwänden und Innen⸗ platten von Kühleinrichtungen.
§ 13. vollständige Durchführung der emaß 5 12 werden f
der Verwendungsverbote gen . solgende Uebergangsfristen seit dem Inkraft⸗ treten dieser Anordnung gewährt: Teilabschnitt 3 Monate. ohne Uebergangsfrist. ohne Uebergangsfrist für Wasserlei⸗ tungen, Getränke⸗, Luft- und Kohlen— säureleitungen. Im übrigen 3 Monate. 3 Monats. ohne Uebergangsfrist. Abschnitt V. Verwendungsverbote für Quecksisber. § 14. . uecsilber darf nicht mehr verwendet werden der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse und ihrer A. Wirtschaftsgruppe Maschinenbau. J. Fachgruppe Armaturen.
L Truchregler. 2. Nückstauventile
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zur Herstellung Teile:
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Wr die vollständige Durchführung der Verwendungsverbote gemäß 8 1 4 11und 2 wird eine Uebergangsfrist von 3 Monaten seit dem Inkrafttreten dieser Anordnung gewährt.
Abschnitt VI.
Verwendungsverbote für alle unedlen Metalle. § 16 Alle unedlen Metalle dürfen nicht zur Herstellung der ihrer Teile: A. Wirtschaftsgruppe Stahl⸗ und Eisenbau. J. Fachgruppe Feld⸗ und Industriebahnmaterial. i. Lager von Feldbahn und Förderwagen, wie z. B Rinpwagen aller Art sowie Wagen mit und ohne Aufbauten bis zu einem Ladeninhalt von 5 mz.
; ü cht mehr verwendet werden nachstehend aufgeführten Erzeugnisse und
ohne Uebergangsfrist, soweit die Erzeug⸗
B. Wirtschafts gruppe Stahl⸗ und Eisenbau. Wirtschafts gruppe Maschinenbau. Wirtschaftsgruppe Fahrzeugindustrie.
wie z. B. Federbolzenbüchsen.
C. Wirtschaftsgruppe Maschinenbau. J. Fachgruppe Hebezeuge, Fördermittel und Aufzüge 1. Wellenlager von Krananlagen. ; 2. Traglager für Rollen von Förderbänder genommen von Ziffer 2 sind die Lager ö lenkrollen. ger der
II. Fachuntergruppe Hütten⸗ und Wal zwertsein richtunge 1. Lager der Walzgerüste für Stahl und Nichteis metalle. ö. Yichteis
2. Lager der Rollgänge an Walzenstraßen
III. Fachgruppe Triebwerke und Wälzlager. 1. Wellenlager von Transmissionsanlagen 2. Stirnritzel. . D. Wirtschaftsgruppe Maschinenbau. J. Fachgruppe Landmaschinenbau. 1. Fahrbare Behälter zur Aufnahme von Flüsst mn ö ,, ö . Wlussigkeit zur Schädlings bekämpfung mit einem Inhaht?⸗ mehr als 50 Liter, die keinem inneren Uchend ausgesetzt sind. ; 6. Teile von trag⸗ und fahrbaren Geräten zur Schi lingsbelämpfung, die mit der Spritz flü sigleir ! unmittelbor in Berührung kommen. ö 1 Ausge en sind * ö n men, . aufgeführten Erzeugnisse, wenn sie aus Aluminin Magnesium oder deren Legierungen oder aus be bleitem Stahlblech angefertigt werden.
II. Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs⸗ und mittelindust rĩe. enn
1. Trieurzylinder für Mühlen mit
mehr als 2, mm Durchmesser.
E. Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik. I. Fachgruppe Feinmechanik. 1. Schutzdeckel und Glasfassungen von 2. Zahlentrommeln von Wasserzählern zu einer Temperatur von 50 906.
F. Alle Wirtschaftsgruppen. Reichsstand des Deutschen Handwerks. 1. Hämmer, Durchschlagbolzen, Spannzangen für Schraubstöcke. Ausgenommen sind die. Erzeugnisse wenn sie aus Aluminium, Magnesium Legierungen hergestellt werden.
11 . Für die vollständige Durchführung der Verwendungsverbote emäß 5 16 A—F wird eine Uebergangsfrist von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung gewährt. ö
Abschnitt VII.
Schlußbeftimmungen. S 18. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter din Strafvorschriften der 85 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.
§19. Inkrafttreten der Anordnung. . Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gleichzeitig mit dieser Anordnung treten die nachstehenden Abänderungen der Anordnung 10 vom 153. August 1934, betr. Verwendung von Kupfer, Nickel, Zinn und Quecksilber, (Deut⸗ scher Reichsanzeiger Nr. 1900 vom 16. August 1934), und der An⸗ ordnung 25 vom 24. April 1935, betr. Verwendung von Kupfer, Nickel, Blei, Zinn und Quecksilber, (Deutscher Reichsanzetger Nr. 101, vom 3. Mai 1935) — in der Fassung der Abänderung durch die Anordnung 33 vom 8. Juli 1935 Deutscher Reichs anzeiger Nr. 165 vom 18. Juli 1935 — in Kraft:
1. In der Anordnung 10 werden gestrichen
aus 5 2 der Unterabsatz 9g),
aus der Unterabsatz é). , In Anordnung 26 werden gestrichen
aus 5 8 die Teilabschnitte B und C insgesamt,
aus 8 8 Teilabschnitt E unter VIII die Ziffer 10 „Be⸗ schläge für Kraftfahrzeuge usw.“, 8 8 Teilabschnitt E unter XI die Ziffer 3 ‚„Stauffer⸗ büchsen“ und der gesamte darauf folgende Wortlaut unter der Ueberschrift „Fachgruppe Metallarma⸗ turen, Potsdam, Charlottenstraße 37–- 30“ von den Worten „Armaturen, Rohrleitungs- und Beschlag⸗ teile“ bis zu den Worten „Höchstgewichte nicht über schritten werden,“ aus z 8 Teilabschnitt 6 der Unterabschnitt XII ins- gesamt, 5 12 der Teilabschnitt A insgesamt, . 812 Teilabschnitt B der Unterabschnitt II insgesamt, aus 5 14 der Teilabschnitt A insgesamt.
Berlin, den 23. Oktober 1936. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
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Berichtigung. In der 6. Dur führungsverordnung zu ö 2489 2 . 3 die Den sen be ir chf 8. Oltoher wn, im Teutschen Reichsanzeiger und Preitßischen Ei Nr. 254 vom 30. Oktober 1936 muß § 3 Ziffer 5 lauten: §z 15 Abs'2 erhält folgenden Unterabsatz t: . „Hh die Gepäckannahmestellen der Deutschen Reichsbahn und anderer öffentlicher Beförderungsanstalten für Waren, die im Reisegepäck und unbegleiteten . gepäck mit der Eisenbahn ins Ausland versan werden.“ . . — — k Verantwortlich: ; . für Schriftleitung (Amilicher u. Nichtamtlicher Teil) Anzeigenteil eä. und für den Verlag: . !. Präsident Dr. Schlan ge in Potsdam; für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Ru dol Lantzsch in Berlin-Schöneberg. Druck der Vreußischen Druclerei⸗ und Verlags⸗ Aktie ngesellschaft Berlin. Wilhelmstraße 32. ö .
. Sieben Beilagen . leinschl. Börsenbeilage und zwei Jentralhandelsregisterbe
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