Deutscher Reichsanzeiger
Preußischer 6t
aatsanzeiger.
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Poftichecktonto: Berlin 41821 1937
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Inhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Begründung zum Gesetz über die Befreiung von der Pflicht zum Ersatz von Fürsorgekosten vom 22. Dezember 1936. Anordnung über die Verlängerung der Beschränkung der Her⸗ stellung von Wäscheknöpfen. Vom 30. Dezember 1936.
. , für bie Lebenshaltungskosten im Dezember 936.
Vekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Dezember 1936.
Grundfätze für die Gewährung des Zinsvoraus,
Bekanntmachung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Porschriften über die Verwendung der bei der Konver⸗ ⸗ . für deutsche Auslandsschulden eingezahlten Tilgungs⸗ zeträge.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Neichsgesetzblatts, Teil J, Nr. 125.
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Amtliches.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß 51 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmarh lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 4. Januar 1937 für eine Unze Feingold. — 141 sh 8 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Phcfind vom 4. Ja⸗ nuar 1937 mit RM 12,225 umgerechnet — RM 86,5938, für ein Gramm Feingold demnach... — Eenge 54,6562, in deutsche Währung umgerechnet... RM 2, 78405. Berlin, den 4. Januar 1937. ᷣ Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.
Begründung zum Gesetz über die Befreiung von der Pflicht zum Ersatz von Fürsorgekosten vom 22. Dezember 1936 (RGBl. 1 S. 1125).
Unter den staatspolitischen Grundsätzen, die das Recht der deutschen öffentlichen Fürsorge beherrschen, ist derjenige des Rückersatzes der Fürsorgekosten durch den Unterstützten und andere, namentlich die Unterhaltspflichtigen, wohl der bedeutsamste und eindringlichste. Solange der Staat sich bereit findet, aus den ihm zufließenden Einkommen und Ver⸗ mögen eines Teiles der Volksgenossen einem anderen Teil ohne zunächst sichtbare und in der Regel vollwertige Gegen⸗ leistung Hilfe zu gewähren, wird er diesen Grundsatz als unantastbares Gut achten müssen. Besonders das von dem Gedanken der Volksgemeinschaft durchdrungene neue Deutsch—⸗ land wird nicht dulden können, daß ein Teil des Volkes mühe⸗ los auf Kosten des anderen lebt und damit an den Kräften der Gesamtheit des Volkes zehrt. Aus Gründen der Gerech⸗ tigkeit erscheint es jedoch unerläßlich, für die Zeit vor der Machtergreifung und eine gewisse Zeit darüber hinaus den int 8 25 der Fürsorgepflichtverordnung ausgesprochenen Grundsatz der Verpflichtung des Unterstützten zum Ersatz der von dem Fürsorgeverband aufgewendeten Kosten einmalig zu durchbrechen.
Mit Wirkung vom 28. November 1932 ist seinerzeit eine Regelung getroffen worden, nach der die Arbeitslosen, die iich an dem genannten Tage in der Krisenunterstützung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver⸗ sicherung befanden oder später in diese Unterstützung auf⸗ genommen wurden, auf unbegrenzte Zeit in der Krisenunter⸗ stüßung bleiben konnten, während die bereits vorher aus der Krisenunterstützung ausgesteuerten Arbeitslosen in der öffent⸗ lichen Fürsorge zu verbleiben hatten. Während die Arbeits- losen, die das Glück hatten, am 28. November 1932 noch in der Krisenunterstützung zu sein, nicht verpflichtet sind, die Kosten der Krisenunterstützung zurückzuerstatten, liegt den Arbeitslosen, die schon vor dem 28. November 1932 aus der Krisenunterstützung ausgesteuert waren und seitdem nur öffentliche Fürsorge bezogen hatten, die Verpflichtung ob, die gesamten Kosten dieser öffentlichen Fürsorge entsprechend dem Grundsatze des 5 25 der Fürsorgepflichtverordnung zurückzu⸗ erstatten. Dieser nur aus finanziellen Erwägungen erklär⸗
liche, vom Standpunkt des einzelnen Arbeitslosen aber rein zufällige Schnitt, der durchweg . der gleichen wirtschaftlichen Lage trifft, ist stets als eine Härte empfunden worden. Die Xe ech, ie Härte im Erlaßwege zu mildern, haben sich als nicht ausreichend erwiesen, weil der. Erlaß mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage die Fürsorge⸗ verbände nicht zum Verzicht auf ihr Recht auf Ersatz der ürsorgekosten seitens der Unterstützten verpflichten konnte. um Teil sind die Fürsorgeverbände unter den Richtlinien des Erlasses geblieben, zum Teil haben sie ihr Recht auf Er⸗ satz entgegenkommender gehandhabt. Der Gesetzentwurf be⸗ seitigt diese unterschiedliche Handhabung des Rechtes der ürsorgeverbände auf Rückersatz, indem er allgemein vor— chreibt, daß der Anspruch des Fürsorgeverbandes gegen den Unterstützten auf Rückersatz der Fürsorgeleistungen allgemein für die Zeit bis zum 1. Januar 1935 fortfällt. Dieser Zeit- punkt ist gewählt worden, weil angenommen werden kann, daß die Bemühungen der Reichsregierung um Arbeitsbeschaf⸗ fung bis zu diesem Tage sich soweit ausgewirkt hatten, daß den Volksgenossen, die ernstlich zur Arbeik bereit waren, seit 1. Januar 1935 größtenteils die Möglichkeit offen stand, durch Annahme einer Arbeit Verdienst zu finden und damit den Zustand ihrer Hilfsbedürftigkeit zu beendigen. Die Er— leichterung umfaßt nicht nur die sogenannten Wohlfahrts— erwerbslofen, sondern alle Empfänger öffentlicher Fürsorge. Bei der Schwierigkeit des keineswegs eindeutig feststehenden Begriffs des Weesen eibsosen und mit Rücksicht auf das allgemeine Ziel des Gesetzes, in umfassender . den wirtschaftlich schwachen Volksgenossen eine fühlbare Erleichte⸗ rung ihrer Lage zuteil werden zu lassen, erscheint es nicht angebracht, die Erleichterungen auf die Wohlfahrtserwerbs⸗ losen zu beschränken. Daß von der Erleichterung auch Per⸗ sonen Vorteil haben, die es durch ihr Verhalten vielleicht nicht verdienen, muß mit in Kauf genommen werden, auch angesichts der Überlegung, daß bei diesem Personenkreis vor— aussichtlich ohnehin alle Versuche, Kostenersatz zu erlangen, vergeblich sein werden.
Als weiterer dringlicher Grund für die Erleichterung ist ins Feld zu führen, daß viele Volksgenossen vor der Macht— ergreifung wegen ihrer Zugehörigkeit zur nationalsozialisti⸗ schen Bewegung aus ihren Arbeitsstellen entlassen wurden und vielfach die größten Schwierigkeiten hatten, wieder eine neue Arbeitsstelle zu finden. Sie waren dann in der Zeit der Arbeitslosigkeit vielfach auf öffentliche Fürsorge ange⸗ wiesen. Es erscheint nicht erträglich, diese Volksgenossen weiterhin unter dem Drucke der Pflicht zum Rückersatz der Fürsorgekosten zu lassen, einer Pflicht, die ihnen letzten Endes durch ihr Eintreten für die nationalsozialistische Bewegung aufgebürdet worden ist. Insoweit ist klarzustellen, daß die Genieinden diesen Personenkreisen schon jetzt vielfach durch eine entgegenkommende Handhabung ihres Rechts ö. Rück⸗ ersatz der Fürsorgekosten Entgegenkbmmen gezeigt haben.
Im einzelnen ist zu dem Entwurf folgendes zu bemerken:
Zu § 1:
Die Arbeitslosen, die vor dem 28. November 1932 aus der Krisenunterstützung wegen Erreichung ihrer Höchst—⸗ bezugsdauer ausgesteuert worden sind, waren hierdurch vielfach daran gehindert, eine neue Anwartschaft für den Bezug versicherungsmäßiger Arbeitslosenunterstützung und damit in weiterer Folge den Anspruch auf Krisenunterstützung zu erwerben. Dieser für sie ungünstige Zustand hat zum Teil über den 1. Januar 1935 hinaus forkbestanden. Sie waren im Falle einer durch Arbeitslosigkeit verursachten Hilfsbedürftigkeit auf öffentliche Fürsorge angewiesen und sind daher zum Ersatz der Fürsorge⸗ kosten verpflichtet. Da anzunehmen ist, daß nach dem 1. Juli 1935 nicht mehr viel Geschädigte dieser Art vorhanden ge⸗ wesen sind, genügt es, die im 31 Abs. 1 Satz? ausgesprochene, über den Satz w hinausgehende Befreiung von der Verpflichtung zum Rückersatz der Fürsorgekosten auf die Zeit bis zum 1. Juli 1935 zu beschränken. Soweit 8 1 Absatz Satz 2 von den zu⸗ schlagsberechtigten Angehörigen des Hauptunterstützungs⸗ empfängers handelt, soll gesichert werden, daß auch sie nicht verpflichtet sind, die Kosten einer ihnen gewährten öffentlichen Fürsorge zu ersetzen, auf die sie an Stelle der Krisenunterstützung des Hauptunterstützungsempfängers (mit entsprechendem Zu⸗ schlag) lediglich deshalb angewiesen waren, weil der Haupt⸗ unterftützungsempfänger vor dem 28. November 1932 aus der Krisenunterstützung wegen Erreichung ihrer Höchstbezugs⸗ dauer ausgeschieden war.
Zu 5 1 Absatz 2 ist klarzustellen, daß die Vorschrift dem s 3 Absatz? des Gesetzes über Kleinrentnerhilfe vom 5. Juli 1934 (RGBl. 1 Seite 580) vorgeht.
Zu § 2: t Nach 526 Absatz? der Fürsorgepflichtverordnung jetziger Fassung ist der Unterstützte berechtigt, den Ersatz zu ver⸗ weigern, sowelt und solange er kein hinreichendes Vermögen
oder Einkommen hat. Die Versuche, im Erlaßwege die Für⸗ sorgeverbände zu einer einheitlichen Uebung bei der Aus⸗ legung der Begriffe „hinreichendes Vermögen oder Einkom⸗ men“ zu veranlassen, haben mangels einer Rechtsgrundlage für eine bindende Wirkung des Erlasses nicht den erstrebten Erfolg gehabt. Es erscheint daher zweckmäßig, die Möglichkeit zu schaffen, mit verbindlicher Wirkung für die Fürsorgever⸗ bände zu bestimmen, welches Vermögen oder Einkommen hin— reichend ist.
Zu II: Nach § 256 verjährt der Anspruch des Für⸗ sorgeverbandes gegen den Unterstützten auf Ersatz der Für⸗ sorgekosten in vier Jahren vom Ablauf des Jahres ab, in dem der Anspruch entstanden ist. Trotz entgegenstehender An⸗ weisung im Erlaßwege ist von Fürsorgeverbänden diese vier⸗ jährige Verjährungsfrist durch Klageerhebung kurz vor ihrem Ablauf verlängert worden; nach den entsprechend anzuwen⸗— denden Vorschriften des bürgerlichen Rechts unterbricht die Klageerhebung die Verjährung. Es erscheint jedoch nicht er wünscht, den Unterstützten länger als vier Jahre unter dem Druck der Verpflichtung zum Rückersatz der Fürsorgekosten zu lassen. Auch für die Fürsorgeverbände bedeutet es eine Vereinfachung ihrer Verwaltung, wenn sie nach Ablauf von vier Jahren seit dem Unterstützungsfalle ihre Akten ab⸗ schließen können und nicht mehr genötigt sind, ihren Anspruch auf Rückersatz über vier Jahre hinaus weiterzuverfolgen. Der Entwurf schlägt deshalb vor, die Verjährungsfrist in eine Ausschlußfrist umzuwandeln.
Zu 58 3:
Die Umwandlung der Verjährungsfrist in eine Ausschluß⸗ frist soll auch die Unterstützungen umfassen, die vor dem In⸗ krafttreten des Gesetzes gewährt worden sind. Es erscheint nicht zweckmäßig, insoweit für die Zeit vor und nach dem In⸗ krafttreten des Gesetzes die Ersatzansprüche einem unterschied⸗ lichen Recht zu unterwerfen.
Zu 8§ 4:
Die Bestimmung im Absatz 1, daß Ersatzleistungen, die bis zum Tage der Verkündung des Gesetzes bewirkt wurden, nicht zurückgefordert werden können, entspricht der bei gleicher Lage im 5 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Kleinrentner⸗ hilfe getroffenen Regelung. Auch aus Gründen der Ver⸗ einfachung der Verwaltung erscheint es geboten, hier von einem Ausgleich abzusehen.
Absatz 2 entspricht dem 3 10 Absatz 2 des Gesetzes über Kleinrentnerhilfe. Die Vorschrift ist eine Folge des Fort⸗ falls der Ansprüche des Fürsorgeverbandes, deren Sicher⸗
stellung die Sicherheiten gedient haben.
Anordnung
über die Verlängerung der Beschränkung der Herstellung von Wäscheknõpfen.
Vom 30. Dezember 1936.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ 6 vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 488) ordne ich an:
Die Geltungsdauer der Anordnung über Beschränkung der Herstellung von Wäscheknöpfen vom 4. Januar 1934 (Deutscher Reichanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Rr. 7 vom 9. Januar 1934) in der Fassung der Anordnung vom 30. Dezember 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 304 vom 31. Dezember 1935) wird bis zum 31. Dezember 193 verlängert.
Berlin, den 30. Dezember 1936.
Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister
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Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskoften im Dezember 1936. . Für den Monat Dezember 1936 beträgt die Reichs⸗ inderziffer für die Lebenshaltungskosten 1243 (1913/14 — 100); sie ist gegenüber dem Vormonat unverändert.
Die Indexziffer für Ernährung hat sich um 9,7 vH. auf 121,0 ermäßigt. Dies ist auf leichte Preisrückgänge für Fleisch und Fleischwaren zurückzuführen. Die Gemüsepreise haben sich mit dem stärkeren Uebergang zum Wintergemüse im Durchschnitt leicht erhöht.
Anter den übrigen Bedarfsgruppen lag die Indexziffer für Bekleidung mit 124,2 um 0,7 vH. höher als im November. Die Indexziffer für „Verschiedenes« hat um O, 1 vS. auf 1417 angezogen. Die Indexziffern für Wohnung (121,3) und für Heizung und Beleuchtung (126,8) blieben unverändert.
Berlin, den 31. Dezember 1936.
Statistisches Reichsamt.
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