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Deutscher Reichsanzeiger
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Preußischer Staatsanzeiger.
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und
ho mm breiten 3e 1l, 0 act, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 92 mm breiten Zeile 1,85 Mär. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin 8W 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein⸗ seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2.30 MaK einschließlich 43 Q-. Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 tz monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Gm, einzelne Beilagen 10 ul. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich
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des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: A9 (Blücher) 38333.
Berlin, Donnerstag, den 28. 7
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Mr. 23 Reichs bankgirokonto
Postscheckkonto: Berlin 41821 1937
Snhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Begründung zum Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar 1937.
Begründung zur Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937.
Anordnung über die Betreuung der nautischen Belange der Heringsfischereien.
Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts über den Wider⸗ ruf einer Bescheinigung als Ersatzkasse.
Bekanntmachung des Werberats der deutschen Wirtschaft über die Zulassung von Anzeigenmittlern.
Bekanntmachung KP 275 der Ueberwachungsstelle für unedle
vom 27. Januar 1937 über Kurspreise für unedle Metalle.
Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil , Nr. 9, 10 und 11.
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung über die 5. Klasse der 48. Preußisch⸗Süddeut⸗ schen (274. Preußischen) Klassenlotterie.
Haundelsteil in der Zweiten Beilage Seite 1.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung üher den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur
Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und
sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569).
Der Londoner Goldpreis beträgt am 28. Januar 1937 für eine Unze ö. JJ in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 28. Ja— nuar 1937 mit RM 12,205 umgerechnet — RM 86,6047, für ein Gramm Feingold demnach ... — pence b4.7 5M, in deutsche Währung umgerechnet.... — RM 2, 78440.
Berlin, den 28. Januar 1937.
Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.
Begründung zum Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar 1937.
Allgemeiner Teil.
Nachdem es trotz jahrelanger Bemühungen nicht ge⸗ lungen war, ein den veränderten Zeitverhältnissen ent⸗ sprechendes Beamtengesetz zu schaffen, betrachtete es die nationalsozialistische Staatsführung als vordringliche Aufgabe, nicht nur das Recht der Reichsbeamten, sondern darüber hinaus die Rechtsverhältnisse sämtlicher deutschen Beamten einheitlich und nach den Erfordernissen des nationalsozialisti⸗ schen Staates neu zu ordnen.
Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 19335 bedeutete einen ersten Schritt auf diesem Wege, indem es die Möglichkeit schuf, aus dem Beamtenkörper diejenigen Beamten zu entfernen, die nicht geeignet erschienen, den Aufgaben des neuen Staates mit der notwendigen ehr⸗ lichen Ueberzeugung zu dienen.
Das Gesetz zur Aenderung von Vorschriften auf dem Ge— biete des allgemeinen Beamten-, Besoldungs- und Ver— sorgungsrechts vom 30. Juni 1933 bahnte sodann die Wege für die Neuschaffung eines dem Wesen des nationalsozialisti⸗ schen Staates entsprechenden Beamtenkörpers für die Zu⸗ kunft und legte den Grund für die Vereinheitlichung des deut⸗ schen Beamtenrechts insofern, als die in ihm für Reichsbeamte erlassenen Vorschriften für die übrigen deutschen Beamten für verbindlich erklärt wurden.
Nachdem diese Gesetze seit mehr als drei Jahren durchge⸗ führt sind und die Reichsreform weitere Fortschritte gemacht hat, ist der Zeitpunkt gekommen, ein einheitliches, alle deutschen Beamten umfassendes Gesetz zu erlassen, das die Rechtsver⸗
hältnisse der Beamtenschaft des nationalsozialistischen Staates
abschließend regelt.
Im nationalsozialistischen Staat ist treue Pflicht⸗ erfüllung oberstes Gebot für jeden Volksgenossen, insonderheit für denjenigen, der sich als Beamter unmittelbar dem Dienst am Staate widmet. In Abweichung vom Aufbau der bis— herigen Beamtengesetze regelt das Gesetz nach einer Festlegung der begrifflichen Merkmale des Beamtentums und einer kurzen Darstellung organisatorischer Verhältnisse gleich zu An⸗ fang die Pflichten, die dem deutschen Beamten obliegen. An diese Darstellung der Pflichten schließt sich die der Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflichten. Erst danach folgen die Vorschriften über die Begründung des Beamtenverhältnisses. Wer Beamter werden will, muß sich zunächst darüber klar werden, ob er gewillt und imstande ist, die im nationalsozialisti⸗ schen Staat aus dem Beamtenverhältnis ihm erwachsenden Pflichten zu erfüllen; erst wenn er diese Frage bejaht, ist es für ihn von Belang, auf welchem Wege er Beamter wird, und welche rechtliche Stellung er als Beamter hat. Deswegen folgen erst auf die die Ernennung regelnden Vorschriften die⸗ jenigen über die öffentlich⸗rechtliche Stellung des Beamten und danach die Vorschriften über die Beendigung des Beamten—
verhältnisses. Hieran schließen sich die Vorschriften über die Versorgung, in die auch das Unfallfürsorgegesetz für Beamte eingebaut ist, und eine Reihe von Sondervorschriften.
Mit dem Gesetz erkennt der nationalsozialistische Staat das Berufsbeamtentum an. Er übernimmt diese Einrichtung, weil er in einer von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenen und mit dem Führer in Treue verbundenen Beamtenschaft, welcher der Dienst für den Staat Lebensberuf ist, die Grundlage für eine geordnete Staatsführung erblickt. Der Beamte ist nicht nur Diener am Staate und am Volk; er soll auch Diener an der nationalsozialistischen Idee sein, die den Staat trägt, und an der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, die mit dem Staat eine Einheit bildet. Der Beamte steht zum Führer und Reich in einem öffentlich⸗rechtlichen Dienst⸗ und Treueverhältnis. Dem Führer persönlich ist der Beamte durch den Treueid zu Treue und Gehorsam, zur Beachtung der Gesetze und gewissenhaften Erfüllung seiner Amtspflichten verbunden. Er soll dem Führer Treue halten bis zum Tode; wenn auch die . pflicht des Beamten und damit sein Beamtenverhältnis selbst endet, so darf darum doch die Treue nicht aufhören. Dieser Gedanke findet seinen Niederschlag darin, daß auch der Ruhe⸗ standsbeamte seiner Rechte verlustig gehen kann, wenn er Handlungen der Treulosigkeit begeht. beamte kann noch, wenn er sich staatsfeindlich betätigt, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt oder Geschenke mit Bezug auf sein früheres Amt ohne Genehmigung annimmt, im Wege des Dienststrafverfahrens mit den Strafen der Ab⸗ erkennung oder Kürzung des Ruhegehaltes belegt werden. Wird er wegen eines nach Eintritt in den Ruhestand be⸗ gangenen Hoch⸗ oder Landesverrats oder einer sonst mit dem Tode bedrohten Handlung zum Tode oder zu Zuchthaus oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen hoch⸗ oder landesverräte⸗ rischen Handlung zu Gefängnis verurteilt, so verliert er ohne weiteres seinen Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenen⸗ versorgung sowie die äußeren Eigenschaften als Ruhestands⸗ beamter (G 132. Selbst den Hinterbliebenen eines Beamten, die als Ausfluß seines Beamtenverhältnisses vom Staate Hinterbliebenenversorgung erhalten, liegt die gleiche Treu⸗ pflicht noch ob. Auch sie verlieren bei Verletzung dieser Treu⸗ pflicht ihre Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung G 133 Abs. 1 Nr. 9.
Der Führer trifft die für den Beamten wichtigsten Ent⸗ scheidungen. Er ernennt ihn G 24), er bestimmt Amtsbezeich⸗ nungen und Uniformen G§ 37, 20; er versetzt den Beamten in den Wartestand (6 44), er entläßt ihn und versetzt ihn in den Ruhestand (88 66, 71, 78); er hat hinsichtlich der beamten⸗ rechtlichen Folgen eines strafgerichtlichen Urteils das Gnaden⸗ recht für alle Beamten (568 54, 132, 133 Abs. 1 Nr. 3).
Der Beamte soll vom nationalsozialistischen Geist durch- drungen sein; er soll jederzeit für den nationalsozialistischen Staat eintreten und sich in seinem gesamten Verhalten von
Auch der Ruhestands⸗
der Tatsache leiten lassen, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlösbarer Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Scaatsgedankens ist. Die gleiche Pflicht, die ihm als Diener des Staates obliegt, Schaden von dem Staat abzuwehren, liegt ihm, da Staat und Partei eins sind, auch der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gegenüber ob. Er ist deshalb verpflichtet, seinem Dienstvorgesetzten von solchen Vorgängen Kenntnis zu geben, die den Bestand des Reichs oder der National— sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gefährden können, selbst wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes bekannt geworden sind (5 3 Abs. )Y.
Die innere Verbundenheit des Beamten mit der Partei ist Voraussetzung für seine Ernennung. Nur der darf zum Beamten ernannt werden, der neben der Eignung für das Amt die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintritt. Denn der Beamte soll der Vollstrecker des Willens des von der National— sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates sein. Wer dem Staat in Treue dient, dient dem im National— sozialismus geeinten Volk in Treue.
Wer aus der Partei ausgeschlossen oder ausgestoßen ist und dies der ernennenden Behörde verschweigt, kann nicht Beamter sein; die unter solchen Umständen erfolgte Ernennung ist daher für nichtig zu erklären (5 32 Abs. 2 Nr. 3). Ein Beamter, in dessen Verhalten in einem besonders geordneten Verfahren Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich ergibt, daß er nicht mehr die Gewähr eines jederzeitigen Einsatzes für den nationalsozialistischen Staat bietet, kann nicht weiter— hin Beamter bleiben; er kann vom Führer und Reichskanzler jederzeit in den Ruhestand versetzt werden (5 71).
Um eine möglichst reibungslose Zusammenarbeit der öffentlichen Behörden mit den Dienststellen der Partei zu gewährleisten, ist die Mitwirkung des Stellvertreters des Führers in mehrfacher Hinsicht im Gesetz vorgesehen: Er ist nach Maßgabe eines Erlasses des Führers bei der Ernennung von Beamten gewisser Gruppen zu beteiligen (5 31). Er wirkt mit bei der ausnahmsweisen Ernennung von Personen, die nicht deutschen oder artverwandten Blutes sind oder die einen Ehegatten haben, der nicht deutschen oder artverwandten Blutes oder Mischling zweiten Grades ist (5 25 Abs. 3), ebenso, wenn ein Beamter eine Ehe mit einem solchen Ver— lobten eingehen will (8 25 Abs. 3) Beamte, die Hoheitsträger der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei sind, dürfen nur nach Benehmen mit ihm versetzt werden (8 35 Abs. 3); der Kreis dieser Hoheitsträger ist im 5 35 Abs. 3 genau umschrieben.
Die hauptberufliche Wahrnehmung eines Amts Partei und ihren Gliederungen ist dem öffentlichen Dienst gleichgestellt; die Zeit solcher Tätigkeit kann als ruhe— gehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden (6 85 Abs. 1 Nr. 1). Das gleiche gilt in gewissem Umfange für die Zeit, während der ein Beamter vor dem 30. Januar 1933 ein Amt in der Partei oder ihren Gliederungen nicht haupt— beruflich bekleidet hat (6 179 Abs. 8). Zur Uebernahme eines unbesoldeten Amts in der Partei bedarf der Beamte keiner Genehmigung seines Dienstvorgesetzten (6 11 Abs. 2).
Durch alle diese Vorschriften ist der Einheit von Partei und Staat Rechnung getragen und die enge Verbundenheit des Beamten mit Führer und Partei sichergestellt.
Der nationalsozialistische Staat ist ein Führerstaat. Alle Macht im Staate leitet sich von dem Führer und Reichs— kanzler her. Er beruft die Reichsminister, die auf Grund seines Vertrauens arbeiten. Sie sind ihm dafür verantwort— lich, daß in der Verwaltung nach nationalsozialistischen Grund— sätzen verfahren wird. Wie der Beamte dem Führer zum Gehorsam . ist, so ist er es auch gegenüber den vom Führer berufenen Ministern und allen Personen, die als seine Vorgesetzten vom Führer oder den von ihm be⸗ stimmten Stellen eingesetzt worden sind. Gehorsam und Amtsverschwiegenheit sind wesentliche Grundlagen zur Auf⸗ rechterhaltung der Disziplin in der Beamtenschaft. Der Beamte darf für die Führung seiner Amtsgeschäfte Weisungen nur von seinen Vorgesetzten oder den sonst zur Erteilung von Weisungen berechtigten Amtsstellen entgegennehmen. Diese Gehorsamspflicht des Beamten geht jeder anderen Gehorsams⸗ pflicht vor. Selbst Gehorsamsbindungen, die er als Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei einge⸗ gangen ist, müssen hinter der Gehorsamspflicht gegenüber seinen Vorgesetzten und deren Anordnungen in dienstlichen An⸗— gelegenheiten zurücktreten (67 Abs. 3). Der Beamte darf also auch als Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Ar⸗ beiterpartei Weisungen seiner Parteivorgesetzten, die den dienstlichen Weisungen widersprechen, nicht befolgen. Der Führer und Reichskanzler bestimmt, ob und inwieweit es zu— lässig ist, einen Beamten, der Mitglied der Nationalsozia⸗ listischen Deutschen Arbeiterpartei ist, vor einem Parteigericht zur Verantwortung zu ziehen 6 7 Abs. H.
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