Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 22 vom 28. Januar 1937. S. 2
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Die jeder anderen Gehorsamspflicht vorgehende Pflicht
gegenüber dem Staat und dem Vorgesetzten bedingt auch, daß der Beamte gegenüber jedermann zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet ist, auch gegenüber Parteistellen, die von dem Be⸗ amten Auskunft über Angelegenheiten fordern sollten, deren Geheimhaltung ihm durch Gesetz oder dienstliche Anordnung oder der Natur der Sache nach vorgeschrieben ist G6 8 Abs. IN. Die Vorschrift, daß er über solche Angelegenheiten ohne Ge⸗ nehmigung vor Gericht nicht aussagen oder sonst Erklärungen abgeben darf, bezieht sich auch auf Erklärungen vor den Partei— gerichten und den Parteidienststellen. Hält eine Parteidienst⸗ stelle die Auskunft über solche Angelegenheiten für erforder⸗ lich, so muß sie sich daher nicht an den Beamten, sondern nur an die dem Beamten vorgesetzte Behörde wenden.
Der Beamte darf sich auch dann, wenn er dienstliche Vor⸗ gänge zu beobachten glaubt, die der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei schaden könnten, nicht an Partei⸗ stellen mit seinen Wahrnehmungen wenden. Sein Verhalten in solcher Lage ist ihm durch 5 142 Abs. 2 vorgeschrieben. Da es sich um dienstliche Vorgänge handelt, sind in erster Linie seine Dienstvorgesetzten zu ihrer Beurteilung befugt. Sie müssen, wenn es erforderlich ist, für Abhilfe sorgen. Insoweit ist also die Pflicht des Beamten zur Amts⸗ verschwiegenheit erweitert. Gibt der Beamte von solchen Vor⸗ gängen anderen als den im § 42 Abs. 2 bezeichneten Stellen Kenntnis, so vergeht er sich gegen die ihm obliegende Pflicht zum Gehorsam und zur Amtsverschwiegenheit und macht sich dienstlich strafbar.
Pflicht des Beamten ist es, echte Vaterlandsliebe und Opferbereitschaft zu beweisen, dem Staate seine Arbeitskraft voll hinzugeben, gehorsam gegen seine Vorgesetzten und kame⸗ radschaftlich gegen seine Mitarbeiter zu sein. Die Pflicht der Kameradschaftlichkeit besteht nicht nur zwischen gleichstehenden Mitarbeitern, sie ist auch vom Vorgesetzten gegen den nach⸗ geordneten Beamten und von diesem gegenüber dem Vor— gesetzten zu üben. Kameradschaftlichkeit bedeutet trotz aller durch die Erfordernisse des Dienstes gegebenen Ueber und Unterordnung, jeden Beamten als Mitarbeiter und Volks⸗ genossen zu achten und ihm entsprechend entgegenzutreten, ihn als Kameraden gelten zu lassen, der an demselben Ziele, dem Wohle des Volkes und Vaterlandes, arbeitet. Es kommt nicht darauf an, was der Beamte tut, sondern wie er es tut. Kasten⸗ geist und Standesdünkel sind der nationalsozialistischen Auf⸗ fassung fremd. Der Beamte, der es an dieser Kameradschaft⸗ lichkeit fehlen läßt, kann dienststrafrechtlich zur Verant⸗ wortung gezogen werden.
Der Beamte hat alles zu tun, um von dem Reich, von seinem Dienstherrn und von der Partei Schaden abzuwehren; er hat seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Auch außerdienstlich muß er sich der Achtung und des Vertrauens, die seinem Berufe entgegengebracht werden, würdig zeigen
39.
ö. . Beamte muß seine Arbeitskraft voll für den Dienst am Staat einsetzen und auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst tun, wenn die Verhältnisse es fordern (6 16); er darf Nebenbeschäftigungen nur ausüben (SS 10 ff) und Be⸗ lohnungen und Geschenke (6 15) nur annehmen mit Zustim⸗ mung seiner Dienstvorgesetzten. Er darf ohne Erlaubnis dem Dienst nicht fernbleiben (5 17), darf, wenn es verlangt wird, seinen Wohnort nicht verlassen (8 18) und muß seine Wohnung so nehmen, wie es durch die dienstlichen Verhältnisse geboten ist (5 19). Seinen Vorgesetzten gegenüber ist er zu Offenheit und Vertrauen verpflichtet (6 42 Abs. I); dazu gehört auch Wahrhaftigkeit in allen dienstlichen Meldungen und Aus— künften; bei Beschwerden und Anträgen ist der Dienstweg ein⸗ zuhalten.
Dem Beamten, der seine Pflichten gegenüber dem Führer und dem Reich treu und gewissenhaft erfüllt, sichert der vom Führer vertretene Staat seine Lebensstellung 6 1 Abs. 3, 8 3 Abs. I); er gewährt ihm Fürsorge und Schutz bei seinen amt—⸗ lichen Verrichtungen und in seiner Stellung als Beamter (5 36). Der Beamte aber, der seine Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfange erfüllt, hat mit Strafen und Nachteilen zu rechnen. Verletzt der Beamte schuldhaft seine Pflichten im Dienst oder außer Dienst, so hat er Bestrafung zu gewärtigen. Die Strafen und das bei der Bestrafung zu beobachtende Ver⸗ fahren werden in der Reichsdienststrafordnung geregelt (6 22
Abs. Y. Besonderer Teil.
Zu Abschnitt I:
Jeder deutsche Beamte steht zum Führer und zum Reich in einem öffentlich⸗rechtlichen Dienst⸗ und Treueverhältnis. Das Beamtenverhältnis ist frei von privatrechtlichen Bestandteilen. Der Staat schließt nicht einen Vertrag mit dem Beamten, sondern er überträgt ihm mit der Ernennung Pflichten und übernimmt für sich die Pflicht, dem Beamten die Lebensstellung zu sichern und ihm Fürsorge und Schutz angedeihen zu lassen. Jeder deutsche Beamte hat das Reich unmittelbar oder mittelbar zum Dienstherrn (6 2). Wenn der Beamte nur das Reich zum Dienstherrn hat, wenn er also Reichsbeamter im Sinne des bisherigen Reichsbeamten⸗ gesetzes ist, ist er unmittelbarer Reichsbeamter. Hat er außer dem Reich einen anderen Dienstherrn, z. B. als Landes⸗ beamter, als Gemeindebeamter oder als Beamter einer anderen öffentlich⸗rechtlichen Körperschaft, so steht er in einem Dienst⸗ verhältnis auch zu diesem Dienstherrn, der das Recht zu unmittelbaren Weisungen hat und die Fürsorgepflicht für den Beamten trägt. Da dieser Dienstherr auch der Reichsregierung untergeordnet ist, ist ein solcher Beamter über seinen Dienst⸗ herrn auch dem Reiche zu Gehorsam verpflichtet und damit mittelbar Reichsbeamter.
Im § 2 Abs. 5 sind die Begriffe Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter umschrieben, Begriffe, die an Stelle der bisherigen Bezeichnung vorgesetzte Dienstbehörde getreten sind und das persönliche Verhältnis des Beamten zu seinem Vorgesetzten betonen. Neben dem Dienstvorgesetzten, der für beamtenrecht— liche Entscheidungen des ihm nachgeordneten Beamten zu⸗ ständig ist, z. B. Dienststrafgewalt hat, muß es zur Aufrecht⸗ erhaltung des Dienstbetriebes noch solche Personen geben, die dem Beamten in seiner dienstlichen Tätigkeit Weisungen er⸗ teilen können, ohne daß sie in sein persönliches Beamtenver— hältnis eingreifen können. Sind sie nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung oder nach den hiernach erlassenen Tienstvorschriften nicht nur für den Einzelfall, sondern für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Erteilung von dienst— lichen Weisungen befugt, so sind sie Vorgesetzte; Vorgesetzter eines Beamten kann auch ein Nichtbeamter sein. Taneben erfordert es der Dienstbetrieb, daß auch andere Personen, bei denen von einem Ueberordnungsverhältnis nicht gesprochen
werden kann, zeitweilig Anordnungen für bestimmte Tätig⸗ keiten geben können. Z. B. ist im Eisenbahnbetrieb der Stationsvorsteher allein berechtigt, die Weisung zu erteilen, ob und wann der Zug abfahren soll; die in dem Zugbetrieb tätigen Personen, wie Zugführer, Lokomotivführer, Schaffner, haben dieser Weisung Folge zu leisten, ohne daß sie in einem Unterordnungsverhältnis zu dem Stationsvorsteher stehen; sie können ihm sogar sonst übergeordnet sein. Es ist deshalb zu den Begriffen Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter noch der Be⸗ griff der Person, die dem Beamten gegenüber kraft besonderer Vorschrift zur Erteilung von Weisungen berechtigt ist, in §7 klargestellt.
Zu Abschnitt II:
Die Pflichten der Beamten sind im allgemeinen schon erörtert.
§ 5 unterscheidet zwischen Amtshandlungen zugunsten des Beamten oder seiner Angehörigen, die ihm verboten sind, und Amtshandlungen, die sich gegen ihn oder seine Angehörigen richten. Die ersteren sind ihm untersagt, von den letzteren ist er zu befreien. Nimmt der Beamte entgegen dieser Vorschrift Amtshandlungen zu seinen oder seiner Angehörigen Gunsten vor, so bleiben sie Amtshandlungen und sind nach außen gültig. Der Beamte ist jedoch seinem Dienstherrn gegenüber verantwortlich.
S6 regelt die zwangsweise Enthebung vom Amt, für die bisher im Reichsrecht eine gesetzliche Vorschrift fehlte. Diese zwangsweise Enthebung vom Amt hat keine vermögensrecht⸗ lichen Folgen für den Beamten, sie kann der Enthebung vom Dienst im förmlichen Dienststrafverfahren vorangehen. Sie kann auch aus anderen, in der Person des Beamten liegenden Gründen angeordnet werden, besonders dann, wenn die Er⸗ klärung der Nichtigkeit der Ernennung nach 5 32 Abs. 2B und 3 in Frage steht; gegen eine Enthebung, die eine nachgeordnete Behörde verfügt hat, ist Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig. Die Enthebung vom Amte soll, um eine endgültige Klärung der Verhältnisse nicht allzu weit hinauszuschieben, nicht länger als drei Monate aufrechterhalten werden. Die Sondervorschrift für richterliche Beamte folgt aus dem Erfordernis einer un⸗— abhängigen Rechtspflege. Richterliche Beamte, die auch an anderen Stellen des Gesetzes erwähnt sind, sind diejenigen Be⸗ amten, die in ihrem Hauptamt eine richterliche Tätigkeit aus⸗ üben, für die gesetzlich die Unabhängigkeit gewährleistet ist.
§ 7 Abs. 2. Der Beamte hat allen Anordnungen seiner Vorgesetzten und der zur Erteilung von Weisungen berech⸗ tigten Personen Folge zu leisten, wenn solche Anordnungen nicht für ihn erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Aus⸗ genommen sind nur solche Amtshandlungen, für die gesetzlich die Erteilung von Weisungen ausgeschlossen ist, z. B. für die Spruchtätigkeit richterlicher Beamter, für die Mitglieder des Rechnungshofs des Deutschen Reichs und der Preußischen Oberrechnungskammer, aber auch in anderen Fällen, in denen dem Beamten eigene Verantwortung auferlegt ist, z. B. nach 5 48 der Deutschen Gemeindeordnung den Gemeinde— räten. Besteht der Vorgesetzte auf Durchführung einer An⸗ ordnung, die zwar nicht den Strafgesetzen zuwiderläuft, wohl aber anderen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften, so muß der Beamte diese Anordnung befolgen. In diesem Falle über⸗ nimmt der Vorgesetzte die Folgen für eine unrichtige oder Schaden stiftende Handlung. Der Beamte ist jedoch je nach Lage des Falles verpflichtet, in geeigneter Weise seine ab⸗ weichende Ansicht zum Ausdruck zu bringen.
88. Die Amtsverschwiegenheit ist eine wesentliche Pflicht des Beamten. Sie muß auch über die Beendigung des Be⸗ amtenverhältnisses hinaus gewahrt werden. Die Verletzung dieser Pflicht kann deshalb auch noch gegenüber den Ruhe⸗ standsbeamten im Dienststrafverfahren mit Verlust oder Kür⸗ zung des Ruhegehalts geahndet werden, abgesehen von etwaiger strafrechtlicher Verfolgung. Ist der Beamte Partei oder Be— schuldigter in einem gerichtlichen Verfahren, so kann es die Rücksicht auf das Wohl des Reiches oder auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben fordern, daß bestimmte Vorgänge auch vor Gericht nicht erörtert werden, und daß dem Beamten die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit auch dann obliegen muß, wenn er Nachteile daraus zu gewärtigen hat. Es ist selbst⸗ verständlich, daß er von dieser Verpflichtung nur dann nicht entbunden wird, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unab⸗ weisbar fordern; in diesem Fall wird ihm von den Dienst— vorgesetzten jeder nur mögliche Schutz gewährt. Die Vor⸗ untersuchüng im Dienststrafverfahren ist kein gerichtliches Ver⸗ fahren, sie spielt sich innerhalb der Behörde ab. Auf dieses Verfahren, das erst die Unterlage für ein dienststrafgericht⸗ liches Verfahren bilden soll, kann sich für den Beamten, der Beschuldigter ist, die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit deshalb nicht beziehen.
Neu ist die Vorschrift des 58 Abs. 4, nach der der Beamte verpflichtet ist, amtliche Schriftstücke u. dgl. herauszugeben. Diese Regelung entspricht einem schon lange bestehenden Be— dürfnis. Für die Hinterbliebenen und die Erben des Beamten ist die gleiche Verpflichtung begründet.
Zu §S§ 10—14. Die Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten entsprechen im allgemeinen dem geltenden Recht. Das Gesetz enthält nur die Grundsätze über die Neben⸗ tätigkeit, Einzelheiten wird eine Verordnung regeln. Es wird insbesondere daran festzuhalten sein, daß die dienst⸗ lichen Belange in gewissen Fällen eine Anzeigepflicht auch über Nebenbeschäftigungen erfordern, die nicht genehmigungs⸗ pflichtig sind.
Neu ist die einem hervorgetretenen Bedürfnis ent⸗ sprechende Bestimmung G 13), daß mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auch die Nebenämter und Neben⸗ beschäftigungen enden, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind, oder die er auf An⸗ ordnung, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat. Ausnahmen können angeordnet werden. Zu den mit Beendigung des Beamtenverhältnisses endigenden Nebenämtern gehören z. B. nicht gemeindliche Aemter, die keinen Zusammenhang mit dem Hauptamt haben, und Kirchen⸗ ämter.
FS§5 18 und 19 passen die sogenannte Residenzpflicht der Beamten den heutigen Lebensverhältnissen an. Der Beamte kann, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse etwas anderes fordern, in der dienstfreien Zeit, z. B. zum Wochen⸗ ende, den Wohnort verlassen, er kann im allgemeinen seine Wohnung auch außerhalb der Gemeinde, in der sich seine Be⸗ hörde befindet, nehmen.
Zu Abschnitt III:
Bleibt der Beamte ohne schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten in seinen Leistungen hinter dem billigerweise von ihm zu fordernden Maß zurück, so kann ihm das nach den Dienstaltersstufen des Besoldungsrechts vorgesehene Aufsteigen im Gehalt in jeder Dienstaltersstufe bis zu zwei Jahren ver— sagt werden (521). Es handelt sich hier um Beamte, die, ohne daß ihnen eine auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit zurückzuführende Minderleistung vorgeworfen werden kann, die zur Dienst— bestrafung führen würde, nicht dasselbe leisten, was man von den in gleicher Lage befindlichen Beamten im allgemeinen fordern muß, und von ihnen auch tatsächlich geleistet wird. Die Minderleistung kann auf eine natürliche Veranlagung zurück— zuführen sein, die bei der Anstellung des Beamten nicht er— kannt worden ist; sie kann auch auf einem Nachlassen der geistigen Kräfte beruhen, das aber nicht zur Feststellung einer Dienstunfähigkeit ausreicht. Solche Beamte können nicht be⸗ anspruchen, in ihren Leistungen ebenso bewertet zu werden wie ihre voll leistungsfähigen Mitarbeiter, die u. U. noch ihre Arbeit miterledigen müssen.
Auf Beamte, die infolge vorübergehender Krankheit nicht voll leistungs fähig sind, oder deren Leistungsfähigkeit in den letzten Dienstjahren vor Erreichung der Altersgrenze natur— gemäß nachläßt, ist die Bestimmung im allgemeinen nicht an⸗ zuwenden.
Das Aufsteigen im Gehalt kann in jeder Dienstaltersstufe bis zu zwei Jahren versagt werden. Der Beamte steigt in solchem Falle also erst bis zu zwei Jahren später auf; bleibt er auch dann weiter in seinen Leistungen zurück, so kann ihm beim nächsten Male wieder das Aussteigen versagt werden. Bei ständigen Minderleistungen würde ein solcher Beamter statt alle zwei Jahre nur alle vier Jahre aufsteigen.
Damit ist der 5 4 Abs. 1 Satz 1 des Reichsbesoldungs⸗ gesetzes vom 16. Dezember 1927, nach dem die planmäßigen Beamten einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Dienst⸗ alterszulagen haben, in gewissem Umfange außer Kraft ge⸗ setzt und teilweise auf die frühere Rechtslage zurückgegangen, nach der ein Rechtsanspruch nicht bestand, vielmehr das Auf— rücken jeweilig bewilligt werden mußte. — Selbstverständlich soll eine so schwerwiegende Entscheidung gegen einen Beamten nur ganz ausnahmsweise getroffen werden. Es wird deshalb dem Beamten Gelegenheit zu geben sein, durch Darlegung der Gründe für sein Verhalten bei der höheren Stelle die Ab⸗ wendung der Maßnahme zu erwirken. Die Vorschrift soll in erster Linie erzieherisch wirken und gründet sich auf den nationalsozialistischen Leistungsgrundsatz.
Die in § 23 Abs. 1 vorgeschriebene Haftpflicht des Be⸗ amten für schuldhafte Verletzung seiner Amtspflicht entspricht dem bisherigen Recht. Die Begrenzung der Haftung auf Vor⸗ satz und grobe Fahrlässigkeit für Verletzung einer Amtspflicht gegenüber einem Dritten hat sich als notwendig erwiesen. Der Beamte soll in Lagen, die schnellen Entschluß und schnelles Handeln fordern, in seiner Entschlußfähigkeit nicht dadurch gehemmt werden, daß er sich von Erwägungen über seine etwaige Haftung beeinflussen läßt. Es sei hier besonders an die Polizeibeamten erinnert, die häufig sehr schnelle Entschlüsse fassen müssen.
Zu Abschnitt IV:
Dieser Abschnitt enthält wesentliche Neuerungen. Er be— . daß nur derjenige Beamter werden darf, der neben en bereits erörterten politischen Voraussetzungen die vorge— schriebene Vorbildung nachweisen kann. Nur da, wo solche Vorbildung nicht vorgeschrieben ist, kann an ihre Stelle die übliche Vorbildung oder die sonstige besondere Eignung treten. Es kann also z. B. niemand Richter werden, der nicht die vor⸗ geschriebene Vorbildung hat. In den Fällen, in denen eine Vorbildung nicht vorgeschrieben oder üblich ist, kann auch nicht jedermann Beamter werden; es muß vielmehr eine be⸗ sondere Eignung für das Amt vorhanden sein. Damit ist der eingangs erwähnten Anerkennung des Berufsbeamten—
tums der Grundsatz gefolgt, daß im allgemeinen nur derjenige
Beamter werden soll, der die Beamtenlaufbahn von Anfang an als Lebensberuf erwählt und sich die dafür erforderliche Vorbildung angeeignet hat.
F 25 entspricht dem geltenden Recht. Nur wer deutschen oder artverwandten Blutes ist, soll Beamter werden können. Dagegen ist entsprechend den Vorschriften des Reichsbürger⸗ gesetzes insofern eine Erleichterung geschaffen, als die Ehe mit einem Mischling zweiten Grades nicht ausgeschlossen sein soll, sondern von einer von der obersten Dienstbehörde im Ein⸗— vernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers zu erteilenden Genehmigung ab— hängig gemacht ist. Die Durchführungsverordnungen zum Reichsbürgergesetz bestimmen, wer als Mischling zweiten Grades zu gelten hat.
Die schon im Gesetz vom 30. Juni 1933 enthaltene Vor⸗ schrift, daß nur derjenige Beamter wird, der mit der be⸗ sonderen Formel „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ ernannt 9 ist in das Gesetz übernommen (G 27).
Da nach § 1 Abs. 3 dem Beamten seine Lebensstellung gesichert sein soll, ist in 5 27 Abs. 2 festgestellt, daß das Be— amtenverhältnis mit dem Ziele begründet wird, den Beamten lebenslänglich mit dem Staate zu verbinden, ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn er für Daueraufgaben voll verwendet wird. Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Ziele sind nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich besonders vorgeschrieben ist, wie z. B. bei den Standesbeamten, die nur widerruflich ernannt werden dürfen.
In Verfolg dieses Grundsatzes schreibt 8 28 im einzelnen vor, wann der Beamte auf Lebenszeit ernannt werden darf. Das darf nicht geschehen vor Vollendung des 27. Lebensjahres, bei weiblichen Beamten vor Vollendung des 35. Lebensjahres, erner nicht vor Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen korn gebe e. und vor Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung. Wird jemand zum Beamten ernannt, der diese letztere Voraussetzung nicht erfüllt, so muß er sich in seinem Amt erst fünf Jahre lang bewährt haben, ehe ihn der Staat auf Lebenszeit an sich bindet.
Wenn auch die Regel sein soll, daß die Beamten auf Lebenszeit anzustellen sind, so wird es doch immer eine große Zahl von Persfonen geben, die in das Beamtenverhältnis über⸗ nommen werden müssen, weil sie mit Aufgaben betraut sind, die nur von Beamten erfüllt werden können, die dabei aber nicht auf Lebenszeit angestellt werden können, weil sie noch nicht 27 Jahre alt sind oder keine Planstelle für sie vorhanden
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ist. Dazu kommen die Beamten, die sich im Vorbereitungs— dienst oder im Probedienst befinden. Sie wurden bisher auf Kündigung, auf Probe, auf Widerruf u. dgl. angestellt. Jetzt gibt es für diese Beamten nur noch ein „Beamtenverhältnis auf Widerruf“. Dabei hleibt es der anstellenden Stelle überlassen, anzuordnen, daß bei Beamten bestimmter Gruppen der Widerruf erst nach Ablauf einer gewissen Frist wirksam wird, oder beim Widerruf selbst einen späteren Zeitpunkt für sein Wirksamwerden zu bestimmen G 62 Abs. I.
Zwischen der Gruppe der Beamten auf Lebenszeit und der
Gruppe der Beamten auf Widerruf G 30) steht die Gruppe der
Beamten, die auf Zeit berufen werden (5 29). Welche Beamten auf Zeit berufen werden sollen, wird durch gesetzliche Vorschrift bestimmt; dieser sind genehmigte statutarische Vorschriften gleichgestellt (6 151 Abs. 5). Die Gruppe der Beamten auf Zeit ist im wesentlichen bestimmt für die leitenden Beamten des Gemeindedienstes, insbesondere also die Bürgermeister und Beigeordneten. Eine lebensvolle Verwaltung dieser mit großer Selbständigkeit und Verantwortung ausgestatteten Stellen erscheint am besten dadurch gewährleistet, daß nach be— stimmten Zeitabschnitten die Möglichkeit eines Wechsels der leitenden Beamten vorgesehen wird. Gegenüber dem Ge— winn, der in der Möglichkeit des Einsatzes neuer, frischer Kräfte in diese Posten nach Ablauf einer bestimmten Zahl von Jahren liegt, können die damit verbundenen finanziellen Mehraufwendungen nicht ins Gewicht fallen. Sie werden aber dadurch niedriger gehalten, daß 5 29 Abs. 3 ausdrücklich die Verpflichtung eines Beamten auf Zeit feststellt, bei Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht un— günstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt wird. Damit ist es selbstverständlich nicht ausge⸗ schlossen, einen solchen Beamten nach 5 44 Abs. Z der Deutschen Gemeindeordnung auf Lebenszeit wieder zu berufen, um auch im Amt bewährte Kräfte auf Lebenszeit für den Dienst in der Gemeinde zu erhalten.
Um Klarheit darüber zu schaffen, wer Beamter auf Widerruf, auf Zeit oder auf Lebenszeit werden soll, ist vor— geschrieben, daß in der Ernennungsurkunde oder in einer be— sonderen Urkunde angegeben wird, ob der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt ist. Ist dies nicht in der Urkunde ausgesprochen, so ist er Beamter auf Widerruf. Die Urkunde begründet kein neues Beamtenverhältnis. Es bedarf deshalb keiner besonderen Ernennung, sondern nur der Be— scheinigung, daß der Beamte, bei dem die drei Voraussetzungen des 5 28 Abs. 2 vorliegen, nunmehr Beamter „auf Lebens— zeit“ sei.
Dem Grundsatz, daß die lebenslängliche Anstellung die Regel sein soll, trägt 8 30 Abs. 2 Rechnung, indem er vor— schreibt, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf, der sich in einer Planstelle befindet, nach Ablauf einer Bewährungsfrist von längstens sechs Jahren nach Voll— endung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist.
3u 58 32— 34. Die Ernennung zum Beamten ist ein Hoheitsakt. Sie ist nichtig, wenn die Voraussetzungen des §z 32 Abs. 1 vorliegen. Sonstige Fehler bei der Ernennung sollen den öffentlichrechtlichen Akt nicht ohne weiteres nichtig machen. Es ist vielmehr der Weg gewählt worden, die Er— nennung für nichtig erklären zu lassen. Die Rechtsfolgen einer für nichtig erklärten Ernennung sind der von vornherein nichtigen Ernennung gleichzustellen; der zum Beamten Er— nannte ist also nicht Beamter geworden. Würde, wie es nahe— liegen könnte, die Ernennung in den Fällen der Abs. 2 und 3 zurückgenommen, so wäre die Ernennung bis zur Rücknahme gültig. Das erschien nicht zweckmäßig, zumal dann dem Er— nannten bis zur Rücknahme auch das bereits gezahlte Gehalt hätte belassen werden müssen. Es ist deshalb die Form der Nichtigkeitserklärung gewählt worden. Aus Gründen der all— gemeinen Rechtssicherheit ist jedoch in 5 34 vorgeschrieben, daß die Amtshandlungen von solchen, nach außen als Beamte er— scheinenden Personen bis zu einem erkennbaren Zeitpunkt in der gleichen Weise gültig sein sollen, wie wenn sie ein Be— amter ausgeführt hätte.
Die für die Nichtigkeitserklärung maßgebenden Gründe sind erschöpfend aufgeführt, die Ernennung kann außer in den Fällen des Abs. B sonst nur aus den Gründen des Abs. 3 für nichtig erklärt werden.
Da es sich um einen öffentlich⸗rechtlichen Akt handelt, ist auch davon abgesehen worden, die Anfechtungsgründe des Zivilrechts noch daneben gelten zu lassen. Besonders ist da⸗ von abgesehen worden, eine Anfechtung wegen Irrtums zuzu⸗ lassen. Soweit der Irrtum durch arglistige Täuschung erregt ist' gilt Abs. 2 Nr. J. Im übrigen wird es Sache der er⸗ nennenden Stelle sein, sich durch besonders sorgfältige Prüfung davor zu schützen, daß jemand zum Beamten ernannt wird, der nicht alle an einen Beamten zu stellenden Anforderungen erfüllt. Das muß aber durch Anweisungen der obersten Dienstbehörden an die nachgeordneten mit der Ernennung von Beamten oder mit Vorschlägen für die Ernennung beauf— tragten Stellen zu erreichen sein. .
Zu § 35. Der Beamte kann innerhalb des Dienstbereichs seines unmittelbaren Dienstherrn auch gegen seinen Willen jederzeit versetzt werden. Eingeschränkt ist die Möglichkeit der Versetzung nur da, wo gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, wie z. B. bei den Richtern. Die berechtigten Belange des Beamten sind durch die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 gewahrt. Die Möglichkeit, einen Beamten aus dem unmittelbaren Reichsdienst in den Dienst eines Landes und umgekehrt auch gegen seinen Willen zu versetzen, ist durch § 166 geschaffen; sie ist ein unabweisbares Erfordernis der Gleichschaltung des Reichs- und Landesdienstes. Außer in diesem Falle können mittelbare Reichsbeamte auf Lebenszeit auch gegen ihren Willen in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn versetzt werden, wenn beide Dienstherren zustimmen. Dieser Grundsatz gilt nicht für mittelbare Beamte auf Zeit und damit nicht ö. die leitenden Gemeindebeamten, deren Versetzungsmöglichkeit mit der in der Deutschen Gemeindeordnung festgelegten Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht im Einklang stände.
In § 35 Abs. 3 sind, wie bereits erwähnt, die Hoheits⸗ träger der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, die als Beamte nicht ohne weiteres zu versetzen sind, erschöpfend aufgezählt. Auf andere Amtsträger der ö ihrer Gliede⸗ rungen und der ihnen angeschlossenen Verbände bezieht sich das Erfordernis des Benehmens mit dem Stellvertreter des Führers nicht. Daß die Versetzung im Benehmen mit dem Stellvertreter des Führers geschehen soll, ist eine bindende
Anweisung an die die Versetzung anordnende Stelle. Dem Beamten selbst wird dadurch aber kein Recht gegeben, gegen die Versetzung Einspruch einzulegen.
Zu Abschnitt V:
Zu § 36. Die hier vom Staat übernommene Verpflich⸗
tung zur Fürsorge und zum Schutz des Beamten bei seinen dem „Eintritt in den Ruhestand“. begründet unabhängig von privatrechtlichen Vorschriften selb⸗
amtlichen Verrichtungen und in seiner Stellung als Beamter
ständig die Pflicht des Staates, für das Wohl des Beamten zu sorgen und ihn nach außen zu schützen. Zur Fürsorge gehört u. a. auch, daß der Staat den Beamten vor Schädigungen seiner Gesundheit schützt, soweit das nach Lage des Dienstes möglich ist, daß er ihm seine Bezüge zahlt und im Falle der Dienstunfähigkeit für ihn sorgt (3 38). Klagen wegen Ver— letzung der Fürsorgepflicht sind als vermögensrechtliche An— sprüche aus dem Beamtenverhältnis nach 5 142 vor den Ver— waltungsgerichten zu erheben.
Zu § 37. Grundsätzlich verliert der Beamte nach Beendi—⸗ gung des Beamtenverhältnisses die Amtsbezeichnung und die im Zusammenl g mit dem Amt verliehenen Titel (6c§ 56, 66 Abs. 2). Nur der Ruhestandsbeamte darf die Amtsbezeich⸗ nung weiterführen mit dem Zusatz „a. D.“, und dem in Ehren aus dem Amt entlassenen Beamten kann die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeichnung und die im Zusammen⸗ hang mit dem Amt verliehenen Titel weiterzuführen. Da bei diesen Beamten ebenso wie bei den Ruhestandsbeamten das Beamtenverhältnis in Ehren beendet ist, besteht kein Bedürf— nis, sie zu unterscheiden. Sie führen deshalb beide die Amts⸗ bezeichnis mit dem Zusatz „außer Dienst“.
Unter akademischen Graden sind z. B. die Doktor⸗ und Diplomtitel zu verstehen, während z. B. die Berufsbezeichnung Baumeister nicht geführt werden darf.
Zu 5 38 Absatz 1 Satz 3. Durch diese Bestimmung, die der bestehenden Rechtsauffassung entspricht, soll nur der ein— seitige Verzicht auf Dienstbezüge ausgeschlossen sein, die dem Beamten zweifelsfrei zustehen. Durch die Vorschrift soll aber weder der freiwillige Uebertritt in ein mit geringeren Be— zügen ausgestattetes Amt (vgl. auch 5 90 Abs. I), noch die im Vergleichswege erfolgende Ausräumung von Meinungsver— schiedenheiten über das Bestehen und die Höhe von Ansprüchen auf Zahlung von Dienstbezügen gehindert sein.
u § 41. Ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses über Führung und Leistungen besteht nicht.
Zu Abschnitt VI:
Im Zuge des fortschreitenden Neuaufbaus des Reichs wird es nicht immer vermieden werden können, daß Beamte überzählig werden, oder daß bei den im 544 angeführten Be— amten aus politischen Gründen ein Wechsel eintritt. Zwar schreibt für diesen Fall der 8 36a der Reichshaushaltsordnung, dessen Grundsätze durch 5 76 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1933 allgemeine Verbindlichkeit erlangt haben, in seinem Abs. 1 Satz 1 vor, daß freie und besetzbare Planstellen mit ent⸗ behrlich gewordenen Beamten der eigenen oder einer anderen Verwaltung zu besetzen sind. Es kann aber nicht gewährleistet werden, daß die jeweils besetzbaren Planstellen tatsächlich auch ausreichen werden, um alle entbehrlichen Beamten unter⸗ zubringen. Vorschriften über die Versetzung von Beamten in den Wartestand (bisher: einstweiligen Ruhestand) sind deshalb auch fernerhin nicht zu entbehren.
Der bisherige 5 24 des Reichsbeamtengesetzes hat in mehrfacher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, weil seine Vor— aussetzung „Umbildung der Reichsbehörden“ eine verschieden— artige Auslegung zuließ, und weil es beispielsweise bei drei Amtsstellen, die je ein Drittel ihrer Aufgaben eingebüßt hatten und deshalb in zwei Amtsstellen umgebildet wurden, zweifel⸗ haft war, welcher der drei Amtsinhaber in den Wartestand versetzt werden durfte. Der 5 43 will derartige, sowohl für die Verwaltung als auch für den Beamten unerwünschten Zweifel vermeiden, indem er als Voraussetzung für die Ver— setzung in den Wartestand unzweideutige Merkmale ausstellt: entweder Auflösung einer Behörde oder Erlaß eines Gesetzes oder einer Verordnung des Führers und Reichskanzlers, wo— nach eine Behörde mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert wird. Die ausdrück— liche Einfügung des Wortes „wesentlich“ will besagen, daß die Veränderung einer Behörde ein gewisses Ausmaß erreichen muß; bei unwesentlicher Veränderung wird nach 8 36 a Abs. 1 Satz 1 RHO. zu verfahren sein. Die weitere Vor— schrift des 8 43, daß die Versetzung des Beamten in den Warte— stand nur innerhalb von drei Monaten nach dem Vorliegen der Voraussetzung und nur innerhalb der Zahl der im Haus— haltsplan aus diesem Anlaß abgesetzten Planstellen der ein— zelnen Besoldungsgruppen zuläffig sein soll, will verhüten,
daß die betroffenen Beamten über ihr Schicksal längere Zeit.
im unklaren bleiben, und daß über den Umfang der Ver— setzungen in den Wartestand Zweifel auftauchen. Welche Be⸗ amten in den Wartestand zu versetzen sind, bestimmen inner— halb dieses Rahmens die Dienstvorgesetzten nach dem Bedürfnis der Verwaltung endgültig. 5 43 läßt die Versetzung in den Wartestand nur für Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit zu. Für Beamte auf Widerruf gilt § 61.
Der bereits erwähnte 5 36a der RHO. sieht in seinem Abs. 1 Satz 3 noch vor, daß in Planstellen, die nicht mit ent— behrlichen Beamten besetzt werden, in erster Linie geeignete Wartestandsbeamte übernommen werden sollen. Diese An⸗ ordnung dient nicht nur den Belangen des Wartestands— beamten, sondern auch den finanziellen Belangen seines Dienst— herrn, der durch die Wiedereinweisung eines Wartestands⸗ beamten in ein Amt von der Ausgabe des Wartegeldes ent— lastet wird. S 47 will deshalb in den von ihm geregelten Fällen die Unterbringung von Wartestandsbeamten durch andere Dienstherren noch dadurch fördern, daß er diesen das Recht zuspricht, sich von dem bisherigen Tienstherrn den etwaigen Unterschied zwischen den zu gewährenden früheren (höheren) Dienstbezügen und denjenigen des neuen Amts er— statten zu lassen.
Der Wartestandsbeamte bleibt nach 5 46 Beamter und ist ebenso zu behandeln wie die noch im Amt befindlichen Be— amten. Er unterliegt voll dem Dienststrafrecht; die Gründe,
die bei einem Beamten zum Ausscheiden oder zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen, haben für ihn die
gleichen Folgen.
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Zu Abschnitt VII:
Das Gesetz führt im § 50 neue Begriffsbestimmungen für die verschiedenen Arten der Beendigung des Beamten⸗ verhältnisses ein. Neben der Beendigung des Beamtenver— hältnisses durch den Tod und der in der Reichsdienststraford⸗ nung zu regelnden „Entfernung aus dem Dienst“ wird unter⸗ schieden zwischen einem „Ausscheiden aus dem Beamtenver— hältnis“, einer „Entlassung aus dem Beamtenverhältnis“ und
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Ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis findet als Rechtsfolge gesetzlich festgelegter Tatbestände mit der Wirkung statt, daß das Beamtenverhaältnis ohne jede Einschränkung er— lischt.
Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis geschieht durch behördliche Willenserklärung, die in den im Gesetz fest— gelegten Fällen zulässig ist.
Der Eintritt in den Ruhestand geschieht teils auf Grund gesetzlich festgelegter Tatbestände, teils zufolge behördlicher Willenserklärung.
Die Entfernung aus dem Dienst ist die Folge dienststraf⸗— rechtlicher Verurteilung. Sie beendet ebenfalls das Beamten⸗ verhältnis.
Ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis erfolgt bei Verlust des Reichsbürgerrechts (5 51), bei Verlegen des Wohn⸗ sitzes in das Ausland ohne Genehmigung (6 52) und bei ge— richtlicher Verurteilung (85 53— 55). Zu Sz 53 ist zu bemerken, daß es für die Folgen des Ausscheidens aus dem Beamtenver— hältnis nicht darauf ankommt, ob die Verurteilung zu Ge— fängnis zu einem Jahr oder längerer Dauer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Taten geschehen ist.
F 55 regelt in Abs. 1 und 2 die Fälle, in denen der Ver⸗ urteilte im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen oder zu einer geringeren Strafe als einem Jahr Gefängnis verurteilt wird. Dann soll der Zusftand wiederhergestellt werden, der ohne das erste Urteil bestanden hätte. Abs. 3 trifft den Fall, in dem nach dem ersten Urteil und vor dem das Wiederauf⸗— nahmeverfahren abschließenden Urteil ein zweites Strafurteil ergangen ist, das den Amtsverlust zur Folge gehabt hätte, wenn der Verurteilte noch im Dienst gewesen wäre; dann soll der Betroffene auch die zwischen dem ersten Urteil und dem neuen Strafurteil ihm sonst zustehenden Bezüge nicht erhalten. Abs. 5 faßt verschiedene Fälle zusammen: z. B. der Beamte war Widerrufsbeamter und im Wiederaufnahmeverfahren ist ein Sachverhalt festgestellt worden, der den Widerruf recht⸗ fertigt, oder er hat nach dem ersten Urteil eine Straftat be⸗ gangen, bei der dies der Fall ist. Oder der Bamte hat nach dem Ausscheiden aus dem Dienst vor Erlaß des freisprechenden Urteils mit einem Ehegatten nicht deutschen oder artver⸗ wandten Blutes die Ehe geschlossen, oder in dem neuen Urteil ist ein Sachverhalt festgestellt, nach dem die Vorschrift des 8 71 auf ihn anzuwenden ist, oder der Freispruch ist wegen Geistes⸗ krankheit erfolgt, oder der Beamte hat inzwischen die Reichs— angehörigkeit verloren. In allen diesen Fällen rechtfertigt eine gesetzliche Vorschrift die Beendigung des Beamtenverhält— nisses durch Ausscheiden, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde muß dann den Zeit— punkt bestimmen, an dem das Beamtenverhältnis je nach der Lage des Falles beendigt gewesen wäre.
Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt bei Weigerung der Leistung des Treueids (5 57) oder der Weiter⸗ führung eines Amts nach Zeitablauf (G 58), wenn der Beamte oder seine Ehefrau nicht deutschen oder artverwandten Blutes ist (8 59), auf Antrag des Beamten (5 60), durch Widerruf beim Widerrufsbeamten (68 61, 62) und bei Verheiratung weiblicher Beamter (68 63—65). Auch die Entlassung beseitigt alle Wirkungen des bisherigen Beamtenverhältnisses; jedoch kann einem entlassenen Beamten die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Uniform zu tragen. Im einzelnen wird noch folgendes bemerkt:
Zu § 58. Die Weigerung eines Beamten auf Zeit, das Amt nach Zeitablauf weiterzuführen, stellt eine so schwere Verletzung der Beamtenpflichten dar, daß eine Entlassung des Beamten gerechtfertigt ift. Da der Tatbestand klarliegt, bedarf es in diesem besonderen Falle zur Entlassung keines Dienst⸗ strafverfahrens.
Zu §§ 62 und 64. Die unterschiedliche Behandlung der Beamten auf Widerruf und der weiblichen Beamten bei der Entlassung infolge Verheiratung in der Bemessung des Ueber⸗ gangsgeldes und der Abfindung ist damit begründet, daß bei den weiblichen Beamten mit der Abfindung alle etwaigen Versorgungsansprüche abgegolten werden; auch soll aus bevöl⸗ kerungspolitischen Gründen durch die Besserstellung des weib— lichen Beamten die Eheschließung gefördert werden. Das Uebergangsgeld (5 62) soll dem durch Widerruf entlassenen Beamten den Uebertritt in eine andere Lebensstellung er⸗ leichtern.
„Bezüge“ sind Geldgewährungen schlechthin, also auch die auf Kannbestimmungen beruhenden G6. B. Unterhalts⸗ zuschüsse) „Dienstbezüge“ sind Geldgewährungen, die durch Gesetz (Besoldungsgesetz, Ortsstatut, Anstellungsgrundsätze, Haushaltsplan usw.) vorgeschrieben sind.
Zu § 65. Als Dienstzeit in diesem Sinne gilt auch die Wartestandszeit (6 48 Abs. 1 Satz Y.
Der Eintritt in den Ruhestand beendet das Beamtenver⸗ hältnis, da der Ruhestandsbeamte nicht mehr zur Dienst— leistung verpflichtet ist, läßt aber das Treueverhältnis zu Führer und Staat bestehen. Der Ruhestandsbeamte erhält Ruhegehalt und darf seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatze „außer Dienst (a. D.)“ und die mit dem Amt verliehenen Titel führen. Im einzelnen wird folgendes bemerkt:
F§z 67 Abs. 2 entspricht dem § 38 des bisherigen Reichs⸗ beamtengesetzes.
Zu § 68. Die allgemeine Altersgrenze für den Ueber⸗ tritt der Beamten in den Ruhestand, die bisher unterschiedlich geregelt war, wird für die Zukunft grundsätzlich auf das Ende des Monats festgelegt, in dem das fünfundsechzigste Lebens⸗ jahr vollendet worden ist. Von der Möglichkeit, für einzelne Beamtengruppen gesetzlich einen früheren Zeitpunkt vorzu⸗ schreiben, wird beispielsweise bei Beamtengruppen Gebrauch gemacht werden können, die erfahrungsgemäß vorzeitig dienst⸗ unfähig werden, weil sich ihr Dienst unter erschwerten Bedin⸗ ungen vollzieht. In einzelnen Fällen können dringende Rück⸗ are, der Verwaltung es fordern, einen Beamten über die Altersgrenze hinaus noch einige Zeit im Amte zu halten; dem