1937 / 22 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Jan 1937 18:00:01 GMT) scan diff

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trägt 5 68 Abs. 2 Rechnung. Für richterliche Beamte kann

von dieser Ausnahmevorschrift kein Gebrauch gemacht werden (5 171 Abs. D.

Zu § 71. Der nationalsozialistische Staat muß die Mög⸗ lichkeit haben, das Beamtenverhältnis solcher Beamten, die nicht mehr die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für den nationalsozialistischen Staat eintreten, zu endigen. Es handelt sich hier nicht um solche Beamte, die ihre Treupflicht verletzt haben gegen sie wäre dienststrafrechtlich einzuschreiten —, sondern um Beamte, die durch Worte, Taten oder Unter⸗ lassungen gezeigt haben, daß der nationalsozialistische Staat sich nicht mehr unbedingt auf sie verlassen kann. Um den Beamten vor haltlosen und böswilligen Beschuldigungen zu sichern, kann die Maßnahme nur auf Grund eines Unter— suchungsverfahrens mit der Möglichkeit eidlicher Ver— nehmungen erfolgen, in dem tatsächliche Feststellungen getroffen sind. Die Entscheidung ist in die Hand des Führers und Reichskanzlers gelegt: den erforderlichen Antrag kann nur die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichs— minister des Innern an den Führer und Reichskanzler richten.

Zu S 73. Dienstunfähigkeit soll künftig nicht nur bei dauernder Unfähigkeit zur Erfüllung der Amtspflichten an— genommen, sondern schon dann unterstellt werden können, wenn der Beamte innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienst— fähig wird. Diese Vorschrift, die in einigen Ländern bereits bestanden hat, will vermeiden, daß die Verwaltung jahrelang mit dauernd kranken Beamten beschwert wird; sie dient auch den wohlverstandenen Belangen des Beamten selbst.

Neu ist die dem Beamten auferlegte Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen. Das bedeutet, daß die Behörde den Arzt bestimmen kann, der den Beamten zu untersuchen hat, daß sie aber auch anordnen kann, daß der Beamte in einer von ihr zu bestim⸗ menden Krankenanstalt oder Heilanstalt auf seine Krankheit untersucht und beobachtet wird. Dieses Recht der Behörde besteht nicht nur dann, wenn der Dienstvorgesetzte den Be— amten für dienstunfähig hält, sondern auch dann, wenn der den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit stellt, der Dienstvorgesetzte aber Zweifel an der Dienstunfähigkeit hat.

Zu § 75. Der zwangsweisen Versetzung in den Ruhestand geht ein eingehendes Untersuchungsverfahren voraus, in dem auch die Beobachtung des Beamten in einer Heil- oder Pflege⸗ anstalt nach 8 73 Abs. 1 angeordnet werden kann. Der die Untersuchung führende Beamte wird von der Behörde bestellt, die die Anordnung über die Fortführung des Verfahrens trifft. Das Rekursrecht des 5 66 des Reichsbeamtengesetzes hat sich als sehr schwerfällig erwiesen; sofern der Führer und Reichskanzler oder die oberste Dienstbehörde Beamte in den Ruhestand versetzt, ist das Rekursrecht beseitigt, in den übrigen Fällen ist an seine Stelle die Entscheidung der obersten Dienst— behörde getreten.

Zu § 76. Das vorliegende Gesetz geht davon aus, daß nur der in den Ruhestand versetzte Beamte gleichgültig, ob er auf Lebenszeit, auf Zeit oder Widerruf angestellt war Ruhegehalt erhält, und zwar stets lebenslänglich (8 88 Abs. h. Demgegenüber erhält der nicht in den Ruhestand versetzte ent⸗ lassene Beamte auf Widerruf nur einen Unterhaltsbeitrag, wenn u. U. auch auf Lebenszeit.

Zu § 77. Um zu verhüten, daß die Verwaltungen auch in Zukunft viele Jahre lang zum Nachteil ihrer Personal⸗ wirtschaft mit Wartestandsbeamten und den durch sie bedingten Verwaltungsarbeiten belastet bleiben, ist vorgesehen, daß Wartestandsbeamte, soweit sie nicht gemäß § 48 verwendet werden, nach fünfjähriger Wartestandszeit in den Ruhestand zu versetzen sind. Vergl. hierzu auch 5 179 Abs. 2.

Zu Abschnitt VIII:

Zu § 80 (ruhegehaltfähige Dienstbezüge). Abs. 1 ent⸗ spricht der bisherigen Regelung. Abs. 2, der nach Abs. 3 in den Fällen der 585 43, 108 und dann nicht gilt, wenn der Beamte infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Aus— übung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist, geht in Anlehnung an 86 Abs. 2 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichsgesetzbl. S. 565) und § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Ingenieurkorps der Luftwaffe vom 18. Oktober 1935 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 1248) davon aus, daß ruhegehaltfähige Dienst— bezüge aus dem nicht als Eingangsstelle der Laufbahn geltenden letzten Amt nur dann der Berechnung des Ruhe⸗ gehalts zugrunde gelegt werden sollen, wenn sie mindestens ein Jahr bezogen worden sind. Abs.? sieht demgemäß für Fälle, in denen die gedachte Voraussetzung nicht erfüllt ist, eine geringere Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vor.

Zu S5 81 bis 85 (ruhegehaltfähige Dienstzeit). Die Be— rechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird in diesen Vor— schriften auf eine neue Grundlage gestellt. Die Vorschriften gehen von 5 28 Abs. 2 Nr. 1 und 5 29 Abs. 1 Satz 2, nach denen die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit von der Vollendung des 27. Lebensjahres abhängig ist, und von § 89 aus, demzufolge der Anspruch auf das Mindest⸗ ruhegehalt von 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vom Tage der Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres an begründet ist. Es wird mithin unter— stellt, daß die 10 Dienstjahre, die der Beamte bisher zur Begründung der Anwartschaft auf Ruhegehalt zurückgelegt haben mußte, bei allen Beamten mit der Vollendung des 27. Lebensjahres als zurückgelegt zu gelten haben. Die ruhe⸗ gehaltfähige Dienstzeit, die für das Anwachsen des Ruhegehalts über 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinaus maß⸗ gebend ist, rechnet künftig also erst von der Vollendung des 27. Lebensjahres ab. Bei dieser Berechnungsweise wird einmal die Verwaltungsarbeit erspart, die bisher . die Feststellung der im wesentlichen vor der Vollendung des 27. Lebensjahres liegenden Anrechnungszeiten auf⸗ gewendet werden müßte; die Handhabung des 5 85 er⸗ fährt dadurch eine beträchtliche Vereinfachung. 3um anderen wird bei dieser Berechnungsweise für die Beamten mit handwerksmäßiger, technischer oder wissen⸗ schaftlicher Vorbildung die bisher nur teilweise vorhandene, wegen der Veränderung der sozialen Verhältnisse in der Nach⸗ kriegszeit aber seit langem als geboten erkannte Gleichstellung mit den übrigen Beamten erzielt. Diese erhalten ihre fach⸗ liche Ausbildung von der Verwaltung und auf deren Kosten; daneben erhalten sie bereits gewisse Bezüge, sei es auch nur in

Ma wrto CEeumte

Gestalt von Unterhaltszuschüssen. Jene müssen sich jedoch die

von der Verwaltung über die regelmäßige Vorbildung hinaus geforderte fachliche Ausbildung (handwerksmäßige Lehrzeit, Besuch einer technischen Anstalt, Studium, praktische wissen⸗ schaftliche Tätigkeit usw.) außerhalb der Verwaltung und unter Aufbringung der dafür notwendigen beträchtlichen Kosten aus eigenen Mitteln aneignen; sie gelangen auch erst entsprechend später in das Beamtenverhältnis und in den Genuß von Be⸗ zügen. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, diese besonderen Vorbildungszeiten, wie es in manchen Ländern schon bisher geschehen ist, grundsätzlich als ruhegehaltfähig anzuerkennen.

Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge galt bis⸗ her als ruhegehaltfähig. Diese Regelung, die auf den in der Vorkriegszeit und früher maßgebenden Verhältnissen beruhte, entbehrte gegenüber der Entwicklung des letzten Jahrzehnts in vielen Fällen der inneren Berechtigung. Die Verwaltung war deshalb zu Beginn des Jahres 1933 dazu übergegangen, bei solchen Beurlaubungen als Beitrag des Beamten oder der ihn beschäftigenden Stelle einen sogenannten Versorgungs⸗ zuschlag zu erheben. 5 81 Nr. 3 (in Verbindung mit § 179 Abs. 3) will dasselbe Ergebnis erreichen. Er läßt künftig bei der Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge die An— rechnung der Urlaubszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur zu, wenn es ausdrücklich zugestanden ist. Die ses Zugeständnis darf nur gemacht werden, wenn der Urlaub den öffentlichen Belangen dient. Die Verwaltungsanordnung über die Er— hebung eines Versorgungszuschlags wird mit dem Inkraft— treten dieser Vorschrift im allgemeinen gegenstandslos.

Die Billigkeit einer besonderen Berücksichtigung der Ver— wendungszeit eines Beamten in gewissen außereuropäischen Ländern wird im § 84 mit Rücksicht auf die für Bewohner unserer Breitengrade häufig ungünstigen klimatischen Ver⸗ hältnisse jener Länder dem Grunde nach anerkannt.

§z 85 entspricht im allgemeinen dem § 52 des Reichs— beamtengesetzes.

Neu ist die Anrechnungsmöglichkeit der hauptberuflichen Tätigkeit in der Nationalfsozialistischen Deutschen Arbeiter⸗ partei und ihren Gliederungen (Abs. 1 Nr. I). Nach bisherigem Recht konnte bei der engen Fassung des 5 52 Nr. 3 des Reichs⸗ beamtengesetzes die Tätigkeit auf wissenschaftlichem, künstleri⸗ schem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfange berücksichtigt werden; die Fassung des Abs. 1 Nr. 4 bietet insoweit nunmehr die Mög— lichkeit, berechtigten Belangen der Verwaltung und der Be— amten Rechnung zu tragen. Die Vorschrift, daß Zeiten zu Abs. 1 Nr. 2a und 4 höchstens bis zur Hälfte berücksichtigt werden dürfen, entspricht der bisherigen Uebung; die Be⸗ grenzung auf 10 Jahre ist vorgesehen, um Mißbrauch zu verhüten.

Grundsätzlich werden die Zeiten nach Abs. 1 nur in be⸗ sonderen Fällen berücksichtigt werden können. Soweit das bisher durch Anrechnung von Vordienstzeiten gewollte Ergebnis durch das Gesetz vorweggenommen wird, weil die neue Be— rechnungsweise des Ruhegehalts die Zurücklegung der bisher für den Ruhegehaltsanspruch notwendigen zehn Dienstjahre unterstellt, kommt eine Berücksichtigung von Vordienstzeit künftig nicht in Frage.

Zu § 86 (Wartegeld). Eine Niedrigerbemessung des Wartegeldes griff bisher bei weniger als fünfundzwanzig Dienstjahren Platz; die künftige Bemessung bei weniger als fünfzehn Dienstjahren (5 86) beruht auf der neuen Berech— nungsweise der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (685 81 bis 85.

Zu FS 88 bis 91 (Ruhegehalt). Die Ruhegehaltskala für die Beamten des unteren und des einfachen mittleren Dienstes hat sich nicht geändert.

Für die Beamten des gehobenen mittleren und des höheren Dienstes ist zur Vermeidung einer Bevorteilung durch die neue Berechnungsart der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (G8 81 bis 85) vorgesehen, daß ihr Ruhegehalt erst nach zwei und drei vollen ruhegehaltfähigen Dienstsahren zu steigen be⸗ ginnt. Bei ihnen tritt deshalb u. U. zunächst eine gewisse Schlechterstellung gegen bisher ein, die aber später durch eine 16. und 17. Steigerungsstufe von 2 v. H. wieder ausgeglichen wird. Näheres ergibt die nachfolgende Gegenüberstellung.

Gegenüů berstellung. cen g ne Künftig für Beamte des (G) unteren u. Steige Lebens⸗ Bisher einfachen k ö. höheren rungs⸗ alter mittleren 66 Dienstes v5 NJ 1 2 3 J 6 G 27 35 35 35 35 1 28 37 37 365 36 2 29 39 39 37 35 3 30 41 41 39 37 4 31 43 43 41 39 5 32 46 465 43 41 6 33 47 47 4565 43 7 34 49 49 47 46 8 35 51 51 49 47 9 36 53 53 51 49 10 37 55 56 53 51 11 38 57 57 565 53 12 39 59 59 57 55 13 410 61 61 59 57 14 41 63 63 61 59 15 42 65 65 63 61 16 43 66 66 65 63 17 44 67 67 66 18 46 68 68 67 19 46 69 69 20 47 70 70 21 48 71 71 22 49 72 72 23 50 73 73 24 51 74 74 25 52 75 75 26 53 76 76 27 54 77 77 28 55 78 78 29 56 79 79 30 57 80 80

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. ZZ vom 28. Januar 1937. S. 4

Zu §S§ 92 bis 106 (Hinterbliebenenversorgung). Wegen der Begriffe „Bezüge“ und „Dienstbezüge“ in den g 92, 93 gilt das zu 5 62 im Abs. 2 Gesagte.

Daß auch an die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gewisse Rechtsfolgen geknüpft werden GC§8 97 Abs. 1, 102 Abs. 2), entspricht dem bürgerlichen Recht, nach dem die Auf⸗ hebung der ehelichen Gemeinschaft die gleiche Wirkung wie die Scheidung hat.

Unter Kindern von weiblichen Beamten (6 93 Abs. 2, § N Abs. ) sind auch uneheliche zu verstehen.

Zu gS§ 107 bis 125 (unfallfürsorge). 1.

Auf dem Gebiete der Unfallfürsorge für Beamte wurde bisher im Reich nicht einheitlich verfahren. Es erschien daher geboten, eine Neuregelung eintreten zu lassen, wobei die Fort⸗ entwicklung der Unfallgesetzgebung nach der Reichsversiche⸗ rungsordnung, wenn sie auch für die Beamten grundsätzlich nicht maßgebend ist, einen gewissen Anhalt bot, wie dies bereits in der Reichsratsdrucksache Nr. 106 vom Jahre 1927 zum Ausdruck gekommen ist. Die wichtigsten Neuerungen sind folgende:

der Dienstunfall (5 102), die Erstattung der Kosten für Heilbehandlung an die im Dienste befindlichen Beamten (68 168, 109),

die Erhöhung des Ruhegehalts (6 111) und

die Erhöhung des Witwengeldes (5 115). Darüber hinaus ist noch berücksichtigt

der Vergeltungsunfall G6 107) sowie

der Ersatz des Schadens für beschädigte oder zer⸗

störte Kleidungsstücke (5 119). Zu den wichtigsten Fürsorgemaßnahmen der Verwaltung ge— hört es, einen verletzten Beamten baldmöglichst wieder dienst⸗ fähig werden zu lassen und ihn gegebenenfalls durch Unter⸗ bringung in einer für ihn geeigneten Stelle vor einer vor— zeitigen Versetzung in den Ruhestand zu bewahren. Anderer— seits ist es auch Pflicht jedes Beamten, sich zu bemühen, die ö eines Unfalls nach Kräften selbst zu überwinden. Das Fesetz geht daher bewußt über die bisherige Regelung im Reich, nach der die Fürsorge nur bei Unfällen in versicherungs— pflichtigen Betrieben einsetzte, hinaus und legt den weiter— gehenden Begriff des allgemeinen Dienstunfalls zugrunde. Für die Beanspruchung der Unfallfürsorge genügt es also künftig, daß der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einen Unfall erleidet. Sogenannte Berufskrankheiten, d. h. solche fortwirkenden schädlichen Einflüsse des Dienstes, die allgemein zu einer Erkrankung des Beamten führen, gelten nach der Begriffsbestimmung in Abs.? des 5107 nicht als Dienstunfall. Dagegen entsprach es einem allgemeinen Bedürfnis und dem Gebot der Billigkeit, diejenigen Beamten zu schützen, die zur Vergeltung für ein dienstliches Vorgehen angegriffen werden und hierbei einen Körperschaden erleiden (Vergeltungsunfalh.

Ein erheblicher Fortschritt auf dem Wege der Unfallfür⸗ sorge liegt in der Erstattung der Kosten des Heilverfahrens an die noch im Dienst befindlichen Beamten. Diese Maßnahme hat für die Verwaltung neben der Erfüllung der Fürsorgepflicht auch finanzielle Bedeutung insofern, als durch ein rechtzeitig durchgeführtes Heilverfahren oft größere Ausgaben und die durch die vorzeitige Zurruhesetzung des Beamten entstehenden Mehrkosten erspart bleiben.

2.

Zu den einzelnen Vorschriften ist zu bemerken:

Zu den Dienstunfällen im Sinne des § 107 rechnen auch die Unfälle auf Dienstreisen.

Die Kosten des Heilverfahrens (868 108, 109) werden in Abweichung von dem bisherigen Recht schon vom Eintritt des Unfalls ab erstattet, also nicht erst vom Wegfall der Dienst⸗ bezüge ab.

F 110 gilt nur für Verletzte, die infolge des Unfalls zwar hilflos geworden, aber noch nicht aus dem Beamtenverhält— nis ausgeschieden sind.

F 111 setzt das Ruhegehalt fest, das zu gewähren ist, wenn der Verletzte nach 5 108 Nr. 2 infolge des Unfalls dienst⸗— unfähig geworden ist und sein Beamtenverhältnis endet. Dabei geht 5 111 Abs. 2 im Interesse der älteren Unfallver⸗ letzten insofern über das bisherige Reichsrecht hinaus, als er die Gewährung eines Zuschlags von 20 v. H. zum Normal— ruhegehalt jedoch in Grenzen von 75 v. H. der ruhegehalt⸗ fähigen Dienstbezüge vorsieht. 1

In § 115 wird grundsätzlich daran festgehalten, als Witwengeld wie bisher 20 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Verstorbenen zu gewähren. Abs. 2 ermög— licht aber unter gewissen Voraussetzungen eine Erhöhung bis auf 40 v. H. Die von der zuständigen Dienstbehörde zu , Entscheidung über das Maß der Erhöhung wird billigerweise die wirtschaftlichen Verhältnisse der Witwe be— rücksichtigen müssen.

Der Ersatz des Schadens, den der verletzte Beamte durch Beschädigung oder Zerstörung von Kleidungsstücken usw. er⸗ leidet (8 119), entspricht der Billigkeit. Nach bisheriger Uebung ist in solchen Fällen in der Regel aus anderen be⸗ reiten Geldmitteln geholfen worden.

Während § 120 die Fälle regelt, in denen ein infolge eines Unfalls dienstunfähig gewordener Beamter nach den all⸗ gemeinen Vorschriften keine Versorgung erhalten kann (3. B. nach Dienststrafrecht aus dem Dienst entfernte Beamte), sieht s 121 neben dem Heilverfahren die Bewilligung eines nach dem Grade der Erwerbsminderung abgestuften Unterhalts⸗ beitrags für solche Beamte vor, deren Beamtenverhältnis auf ihren Antrag oder durch Widerruf beendet wird.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

a u e 2 O O 0 Q O s - Verantwortlich für Schriftleitung, Anzeigenteil und für den Verlag: i. V.: Rudolf Lantzsch in Berlin-Schöneberg.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags-Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen

(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen).

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SErste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preuß ischen Staatsanzeiger

Nr. 22

Berlin, Donnerstag, den 28. Januar

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Amtliches. Deutsches Reich.

(Fortsetzung.)

In der Rechtsprechung ist der Standpunkt vertreten worden, daß der Verletzte zur Beseitigung von Unfallfolgen sich gegebenenfalls einer Operation zu unterziehen habe, wenn diese nach dem Gutachten sachverständiger Aerzte als gefahr⸗ los gilt, nicht nennenswerte Schmerzen verursacht und eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten er⸗ warten läßt. Ein entsprechender Grundsatz ist daher im § 122 Abs. 2 festgelegt.

124 stellt fest, daß Ansprüche aus einem Dienstunfall nur gegen den eigenen Dienstherrn zu richten sind und sich in den Grenzen des 5 124 auch dann halten müssen, wenn der Unfall sich im Bereich einer anderen öffentlichen Verwaltung ereignet hat Weitergehende Ansprüche können gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend gemacht werden, wenn der Unfall durch eine vorsätz⸗ liche unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht ist. Abs. 3 sieht vor, daß Ersatzansprüche gegen andere als die in Abs. 1 und 2 genannten Personen unberührt bleiben. Be⸗ stehen also gegen sonstige Privatpersonen oder juristische Per⸗ sonen nach allgemeinem bürgerlichem Recht weitergehende Ansprüche, so kann sie der Beamte wie jeder andere Volks— genosse geltend machen.

Zu §§ 126 bis 135 (Gemeinsame Vorschriften für Warte— geld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld).

Die gleichmäßig für alle Versorgungsbezüge geltenden

Vorschriften sind hier zusammengefaßt, um Wiederholungen.

oder Bezugnahmen auf andere Gesetzesstellen zu vermeiden und dadurch die Anwendung der Vorschriften zu erleichtern.

Nach der bisherigen Fassung der Ruhensvorschriften gilt als „Verwendung im öffentlichen Dienst“ auch jede Beschäftigung bei privatrechtlichen Vereinigungen, Einrichtungen und Unter— nehmungen,

1. deren Einkünfte auf Grund gesetzlichen Zwanges auf—⸗ gebracht werden,

2. deren Einkünfte überwiegend unmittelbar aus öffent⸗ licher Hand fließen oder deren Kapital sich über— wiegend in öffentlicher Hand befindet.

Zu 1. haben sich Unzuträglichkeiten ergeben, weil sich die einschlägigen Verhältnisse im Laufe der Zeit völlig geändert haben.

Zu 2. ist gegen die Einbeziehung in den Begriff der „Ver— wendung im öffentlichen Dienst“ von jeher eingewendet wor— den, daß sich durch die Beteiligung der öffentlichen Hand an den Betriebsmitteln oder am Kapital weder in den persön— lichen noch in den wirtschaftlichen Verhältnissen der bei solchen privatrechtlichen Einrichtungen usw. beschäftigten Ver— sorgungsberechtigten etwas ändere und es deshalb ungerecht— fertigt sei, sie durch die Anwendung der Ruhensvorschriften in ihren Versorgungsbezügen schlechter zu stellen, als die in gleicher Dienststellung tätigen Volksgenossen bei privaten Ar— beitgebern. Insbesondere wurde nicht verstanden, weshalb der oft lediglich vom Zufall abhängende Uebergang der Aktien— mehrheit eines Unternehmens in die öffentliche Hand den Verlust der Versorgungsbezüge (zum Teil oder ganz) zur Folge habe. Um den Wünschen nach einer sozialeren Geftaltung der Ruhensvorschriften nach Möglichkeit zu entsprechen und auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist in 127 Abs. 4 des Gesetzentwurfs der Begriff der „Verwendung im öffentlichen Dienst“ auf die Beschäftigung im Dienste des Neichs oder anderer Körperschaften usw. des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen beschränkt und unter Schonung der Versorgungsberechtigten mit geringem Ein— kommen insbesondere der Kriegsbeschädigten diesem Dienst nur die Beschäftigung bei solchen privatrechtlichen Ein—⸗ richtungen usw. gleichgestellt worden, deren gesamtes Ka— pital sich in öffentlicher Hand befindet (Viag mit Reichs-Kre⸗ dit⸗Gesellschaft, Deutsche Werke A-G. usw.) und die zum Teil z. B. Preußag) früher selbst Einrichtungen von Körper⸗ schaften des öffentlichen Rechts waren.

Die im Falle der Verwendung einer Witwe oder Waise

im öffentlichen Dienst für die Regelung des Witwen- und

Waisengeldes bisher geltenden Kürzungsgrenzen (beim Witwengeld das volle Diensteinkommen, aus dem das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt berechnet ist, beim Waisengeld die Hälfte dieses Diensteinkommens) haben sich in der Praxis als zu weitgehend erwiesen. Sie sind deshalb im § 127 Abs. 3 niedriger fest⸗ gesetzt, und zwar für das Witwengeld auf 75 v. H., für das Waisengeld auf 40 v. H. des vorbezeichneten Dienst— einkommens. Dementsprechend ist auch im §131 die für die Regelung des Witwengeldes im Falle des Zusammen⸗ treffens mit einem von der Witwe selbst im öffentlichen Dienst erworbenen Versorgungsanspruch bisher geltende Kürzungs⸗ grenze von 990 v. H. auf 66 v. H. des dem Witwengeld zu— grunde liegenden Diensteinkommens oder, wenn für die Witwe günstiger, auf den Betrag des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehalts herabgesetzt worden.

Die bisherige Vorschrift, wonach Ruhegehalt, Witwen⸗ und Waisengeld ruhen, solange der Versorgungsberechtigte ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reichs hat, hat sich in Sonderfällen als unzureichend erwiesen. Sie ist deshalb im 5 128 dahin ergänzt worden, daß Verforgungs⸗ bezüge, die hiernach länger als drei Jahre geruht haben, dem Versorgungsberechtigten durch den zuständigen Reichsminister entzogen werden können, also erlöschen.

Zu 33 136 bis 141 (Versorgungsrechtliche Sondervor⸗ schriften). er Verlust des Ruhegehalts und der Hinterbliebenen versorgung bei gerichtlicher Verurteilung G 132, 5 133 Abs. ! Nr. 3) ist in Anlehnung an die S5 54, geregelt worden.

Im 5 133 Abs. 3 ist die bisherige Einschränkung, daß die Vergünstigung nur eintrat, wenn der Ehemann innerhalb von 10 Jahren starb, weggefallen, weil sie sich als zu eng er⸗ wiesen hat.

In § 137 Abs. ? Nr. 1 und Nr. 4 ist S 54 und § 132 ange⸗ führt, weil der Führer und Reichskanzler auf Grund seines Gnadenrechts auch einen Unterhaltsbeitrag bewilligen kann.

Der bisher nur im § 12 des Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 enthaltene Gedanke ist im 5 139 zur Wah⸗ rung der finanziellen Belange der öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf alle Versorgungsfälle ausgedehnt worden. Dabei geht der Entwurf von der Auffassung aus, daß es un⸗ billig wäre, wenn der zum Schadensersatz verpflichtete Dritte den von ihm angerichteten Schaden zu einem Teil deshalb nicht zu ersetzen brauchte, weil der Dienstherr dem Geschädigten eine Versorgung gewähren muß. Soweit die Rechtsprechung in der Frage des Beamtenruhegehalts eine andere Auffassung vertreten hat, wird dieser durch den 5 139 die Grundlage ent⸗ zogen.

Die Beantwortung der für die Nachentrichtung von Bei⸗ trägen auf Grund der Sozialversicherung grundlegenden Frage, ob eine beamtenrechtliche Versorgung als gleichwertige Leistung im Sinne der Vorschriften der Sozialversicherung zu gelten habe, erforderte bisher umständliche Berechnungen, ob⸗ wohl die Frage tatsächlich stets im bejahenden Sinne zu be⸗ antworten war. Um diese Berechnungen künftig entbehrlich zu machen, spricht 5 141 Abs. 1 die Gleichwertigkeit bindend aus.

Nach der Sozialversicherung hat eine Nachentrichtung von Beiträgen stets zu erfolgen, wenn an die Stelle der Sozial— leistung keine gleichwertige andere Leistung tritt. Da eine Nachentrichtung in den Fällen der Nichtigkeit einer Er— nennung (G 32) der Entfernung aus dem Dienst durch Dienst— strafurteil (6 50 Abs. 1 Nr. 4, des Verlustes der Reichsange⸗ hörigkeit (5 51), der nicht genehmigten Verlegung des Wohn⸗ sitzes in das Ausland (G6 52) oder des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis infolge strafgerichtlicher Verurteilung (Sz 53) unbillig ist, weil die gedachten Maßnahmen auf Gründe zurückzuführen sind, die in der Person des Beamten beruhen, in den Fällen der 50 Abs. 1 Nr. 4 und 53 u. U. sogar eine

ungerechtfertigte Doppelversorgung eintreten kann, wird durch

§ 141 Abs.? die Nachentrichtung in derartigen Fällen unter⸗ sagt. Daß die Nachentrichtung von Beiträgen anläßlich des Ausscheidens eines verheirateten weiblichen Beamten (85 63) zu unterbleiben hat, entspricht bisherigem Recht.

Zu Abschnitt IX:

Zu S8 142 bis 147. Neu sind die Vorschriften der 88 142 bis 147 insofern, als vermögensrechtliche Ansprüche einschließ⸗ lich der aus verletzter Fürsorgepflicht entstehenden Schaden⸗ ersatzansprüche der Beamten, der Ruhestandsbeamten und der Hinterbliebenen gegen den Dienstherrn durch Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind, und als der vor dem Jahre 1919 in den meisten Ländern bestehende Rechts— zustand wiederhergestellt ist, daß bei Klagen eines Dritten wegen Verletzung der Amtspflicht eines Beamten die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde Einspruch einlegen kann, wenn sie der Auffassung ist, daß keine Ver⸗ letzung der Amtspflicht vorliegt. Ueber den Einspruch ent—⸗ scheidet das Reichsverwaltungsgericht. Von der Vorabent— scheidung vor Erhebung der Klage ist abgesehen worden, um nicht das Reichsverwaltungsgericht mit solchen Sachen zu über⸗ lasten, in denen ein Einspruch nicht zu erheben ist, oder bei denen es sich im Laufe der Beweiserhebung vor dem Gericht herausstellt, daß eine Amtspflichtverletzung vorliegt. In solchen Fällen wird die Behörde im allgemeinen keinen Ein— spruch erheben. Der Einspruch kann in jeder Lage des Ver— fahrens erhoben werden. Der Grund für die neue Regelung liegt darin, daß in diesen Klagen wesentlich über Fragen der Verwaltung und des Verwaltungsrechts zu entscheiden ist. Aus den gleichen Erwägungen erklärt sich auch die für die Beamten der Justizverwaltung in § 142 Abs. ? Satz 2 und § 147 Abs. 3 festgesetzte Ausnahme.

Da das Reichsverwaltungsgericht noch nicht errichtet ist, verbleibt es für das Verfahren bis dahin nach § 189 bei den bisherigen Vorschriften.

Zu Abschnitt XI:

In § 149 wird in Abs. 1 der Begriff des Ehrenbeamten erläutert. Es wird festgestellt, daß nicht jeder, der mit ehren⸗ amtlicher Tätigkeit betraut ist, Ehrenbeamter ist, sondern daß dies nur derjenige ist, der eine Ernennungsurkunde als Ehren⸗ beamter erhalten hat. Wann mit ehrenamtlicher Tätigkeit beauftragte Personen eine Ernennungsurkunde zu erhalten haben, richtet sich nach dem Recht, in dem diejenige ehrenamt-⸗ liche Tätigkeit organisatorisch festgelegt ist, die im einzelnen Falle in Betracht kommt. So sind die Gemeinderäte nach der Deutschen Gemeindeordnung Ehrenbeamte, während die 5 bei Gericht es nicht sind. In den weiteren Absätzen von 5 155 wird klargestellt, welche Vorschriften dieses Gesetzes für die Ehrenbeamten gelten und welche nicht.

Ehrenbeamte erhalten für ihre Dienste keine Vergütungen oder Dienstbezüge. Sie haben für die Sicherstellung ihres Unterhalts im freien Erwerbsleben selbst zu forgen. Es ent⸗ spricht der Billigkeit, daß ihnen bei einem Dienstunfall ein Heilverfahren und nötigenfalls ein ihren wirtschaftlichen Ver— hältnissen angepaßter Unterhaltsbeitrag für sie und ihre Hinterbliebenen widerruflich gewährt werden kann. Es ist ferner, da 3 10 Abs. 1 für sie gilt, die Möglichkeit gegeben, sie 3. B. im Gemeindedienst zur Wahrnehmung einer Nebentätig⸗ keit heranzuziehen.

Zu § 150. Die Rechtsverhältnisse der Wahlkonsuln, die

auch bisher schon Beamte auf Widerruf waren, weichen in mehrfacher Beziehung von denen der übrigen Beamten ab. Ihre Regelung in einer besonderen Verordnung erschien des⸗ halb angezeigt.

Zu Abschnitt Xll:

Zu 5151. Nach 52 Abs. 4 des Entwurfs ist oberste Dienst⸗ behörde des Beamten die oberste Behörde seines unmittel—⸗ baren Dienstherrn. Dementsprechend ist oberste Dienstbehörde etwa des Gemeindebeamten im Sinne des Entwurfs der Bürger⸗ meister. Der Entwurf weist nun eine Reihe wichtiger Ent— scheidungen der obersten Dienstbehörde des Beamten zu und knüpft an die Entscheidung dieser Stelle besondere Rechts- folgen, z. B. den Ausschluß des Rechtsweges. F151 sieht vor, daß die oberste Aufsichts behörde der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Entscheidung in diesen Fällen sich selbst vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorhergehenden Genehmigung abhängig machen kann. Im Wege der Durchführungsbestimmungen wird daher für den mittelbaren Reichsdienst im einzelnen noch Bestimmung zu treffen sein, welche von den nach diesem Gesetz für die oberste Dienstbehörde vorgesehenen Entscheidungen dem Leiter der Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen bleiben kann, und in welchen Fällen eine Entscheidung oder Mit— wirkung des zuständigen Reichsministers oder ihm nach⸗ geordneter Ausfsichtsbehörden erfolgt.

§ 151 Abs. 3 läßt die Vorschriften für eine vorzeitige Be— endigung der Amtszeit der Beamten auf Zeit und über die damit verbundenen Rechtsfolgen unberührt. Hierzu wird bei— spielsweise auf 5 45 der Deutschen Gemeindeordnung ver— wiesen.

151 Abs. 4 stellt fest, daß die Vorschriften über die Mit⸗ wirkung anderer Stellen bei der Ernennung und Entlassung von mittelbaren Reichsbeamten unberührt bleiben. Hierbei ist an Vorschriften der verschiedensten Art gedacht, z. B. an solche über die gesetzlich geregelte Mitwirkung des Staates oder der Partei bei der Besetzung von Stellen im Gemeindedienst, ebenso auch an gesetzliche Vorschriften über die Mitwirkung der Gemeinden bei der Besetzung von Lehrerstellen oder an satzungsmäßige Vorschriften über die Mitwirkung von Ge⸗ meinden oder Gemeindeverbänden bei der Besetzung von Stellen in anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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Zu § 151 Abs. 5 vgl. die Begründung zu § 29.

Zu § 152. Das Recht der Beamten der Gebietskörper⸗ schaften weicht zum Teil nicht unwesentlich von dem für die unmittelbaren Reichsbeamten vorgesehenen Recht ab. So er⸗ geben sich z. B. durch das Vorhandensein der gemeindlichen Ruhegehaltskassen gewisse Abweichungen im Versorgungsrecht. Es erscheint schon zur Vermeidung finanzieller Schwierig⸗ keiten erforderlich, die Ueberleitung in das neue Recht auf verschiedenen Gebieten erst allmählich vorzunehmen. S 152 schafft die Möglichkeit hierzu.

Zu § 154. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiter⸗ partei ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Satzung bestimmt der Führer (6 1 des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. J! S. 1016). Den vom Führer zu erlassenden Vorschriften kann durch dieses Gesetz nicht vorgegriffen wer⸗ den. Die Anwendung des Gesetzes auf die Partei mußte des⸗ halb hier ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Zu § 155. Das Recht der Beamten in diesen Körper⸗ schaften des öffentlichen Rechts ist, entsprechend der geschicht— lichen Entwicklung, z. Zt. noch recht weitgehend unterschiedlich, ohne daß diese Unterschiede durch sachliche Umstände gerecht⸗ fertigt wären. Die vorgesehene Lösung wird dazu führen, das Recht der Beamten dieser Körperschaften des öffentlichen Rechts insoweit auf die Vorschriften des Deutschen Beamten— gesetzes einzustellen, als nicht eine aus der Eigenart ihres Dienstes sich ergebende unabweisbare Notwendigkeit zu Unter— schieden besteht.

Zu § 170. Die Vorschrift bezweckt mit Rücksicht darauf, daß Wartestandszeit nach 81 Satz 1 voll ruhegehaltfähig ist, für die rückliegende Zeit die Aufrechterhaltung der durch 5 65 des Gesetzes vom 30. Juni 1933 geschaffenen Rechtslage. Da die Personal⸗Abbau⸗Verordnung des Reichs und die ent- sprechenden Verordnungen der Länder zu verschiedenen Zeit⸗ punkten in Kraft getreten sind, wird die Sonderregelung in FS 170 auf die mittlere Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum In— krafttreten dieses Gesetzes beschränkt.

Zu § 184. Es soll vermieden werden, daß den Behörden durch dieses Gesetz ein in der gegenwärtigen Zeit nicht trag⸗— barer größerer Arbeitsanfall erwächst, wie er sich u. a. aus der neuen Berechnungsweise der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Es 81 bis 85) ergeben würde. S 184 schreibt deshalb vor, daß Wartegelder infolge des Inkrafttretens der neuen Vorschriften nicht neu festgesetzt werden sollen und daß für Ruhestands— beamte, Witwen, Waisen und sonstige Versorgungsberechtigte, die bereits vor dem 1. Juli 1937 Ansprüche auf Versorgungs— bezüge erworben haben, nur die S5 126 bis 147, für Ruhe⸗ standsbeamte auch die 85 22 und 23, im übrigen aber die bis— herigen Vorschriften gelten sollen.

Welche Vorschriften durch das vorliegende Gesetz außer den im z 184 Abs.? erwähnten aufgehoben oder geändert werden, bedarf nach seiner Verkündung einer eingehenden Prüfung. Um Streit auszuschließen und die Gerichte mit dieser Frage nicht zu befassen, soll sie im Verordnungswege entschieden werden.

Es ist selbstverständlich, daß Verpflichtungen aus inter⸗ nationalen Verträgen unberührt bleiben. Von der Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift ist deshalb hier wie auch in anderen Reichsgesetzen abgesehen worden.