1937 / 23 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Jan 1937 18:00:01 GMT) scan diff

heutiger Boriger

Heutiger Boriger

Heutiger Voriger

Heutiger Voriger

Conr. Tack u. Cie. M] Tempelhofer Feld. o d Terrain Rudow⸗ Johannisthal dwesten o fisen hütte. . Ver. Harb.

Thür. Gasge Triumph⸗We 6 v. Tuchersche Brau. Tuchfabrik Aachen Tüllfabrik Flöha M

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Veltag, Velt. Ofen u. Keramik ... M

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Wagner u. Co.

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Deutsche Anl. Ausl. ⸗Schein. einschl. Ablösungsschd.

600 Hoesch Eisen⸗ u. Stahl RM⸗Anleihe

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60,0 Vereinigte Stahl RM⸗ Anleihe Ser. B

5 0/C do. Invest. 14 5o⸗g Mexikan. Anl. 99 abg. 40/0 do. do. O4 abg. iM 0 /ο Oesterr. Staatssch. 14 m. neu. Bg. d. Caisse⸗Com. 409 Oesterr. Goldrente m. neu. Bog. d. Caisse⸗Com. 413 Oesterr. Silberrente 5H o Rumän. vereinh. Rte. 03 41 200 do. do. 40,9 do. do. 400 Türk. Bagdad Ser. I. 400 do. do. Ser. Il. 41 ο½ Ung. Staatsrent. 1913 m. neu. Bg. d. Caisse⸗Com. 4Iaoo0OUng. Staatsrent. 1914 m. neu. Bg. d. Caisse⸗Com. 400 Ungar. Goldrente m. neu. Bog. der Caisse⸗Com. 409 Ung. Staatsrente 1910 m. neu. Bg. d. Caisse⸗ Com. 409 Lissabon Stadt S. 1u.2 4120 Mexifan. Bewäss. abg. 2 0/9 Anatol. Eisb. S. 1u. 2 5o/s Tehunantepec abg. . . .. 41 2 0/9 do do

Accumulatoren⸗Fßabrik. . . . Algemeene Kunstzijde Unie Allg. Elektricitäts⸗Gesellsch. Aschaffenburger Zellstoff . . Bayerische Motoren⸗Werke J. P. Beniberg Julius Berger Tiefbau. . . VBerlin⸗Karlsruher Ind. , j.: Dt. Waffen⸗ u. Munitionf. Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau. . . Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei ... Buderus Eisenwerke Charlottenburg. Wasserwrk. Chem. von Heyden Compania Hispano S. AG do. do. Ser. D Continentale Gummiwerke Continent. Linol. Zürich. . Daimler⸗Benz

Deutsch⸗Atlant. Telegr. . . . Deutsche Cont. Gas Dessau Deutsche Erdöl ̃ Deutsche Kabelwerke

er g. Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutscher Eisenhandel .... Christian Dierig Dortmunder Union⸗Brau.

Eintracht Braunkohle .... Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien. . . Elektrische Licht und Kraft Engelhardt⸗Brauerei .....

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5000 3000

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25 St. 10 000 4 25 St. 25 St. 500 engl. 500engl. E

2000 2000 hfl. 3000 2100 3000 3000 2000

2000 3000 3000 2000 2000 3000 2000 2000 2509 Pes. 2500 Pes. 3000 2500 ffr. 3000

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Weste reg. Alkali . Westflische .

industrie Hamm 1 Wicküler⸗Küpper⸗

Brauerei.. V Wilmersdf.⸗Rhein⸗

Terrain i. Liqu. . Wintershall .... M H. Wißner Metall. Wrede Mälzerei ..

Zeiß Zeitzer Eisengieß. u. Masch. Jellstoff Waldhof M Zucterf. Kl. Wanzlb. do. Nastenburg

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2. Banken.

Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt ....

Badische Bank Bank für Brau⸗Ind. . Bayer. Hyp. u. Wechflb. do. Vereinsbank. . Berliner Handelsges. do. Kassen⸗Verein Braunschwg.⸗Hannov. Hypothekenbank ..

Commerz⸗ u. Priv. ⸗Bl. DanzigerHypotheken⸗ bank i. Danz. Guld. M Deutsch⸗Asiatische Bk. RM per St. Deutsche Ansiedlungs⸗ Bk., j.: Dtsche. An⸗ sied lungsges. A. G. M Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellsch. Deutsche Central⸗ bodenkreditbank . . .

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Deutsche Effecten⸗ n. Wechselbank 38h Deutsche Golddiskont⸗ bank Gruppe B. .. Deutsche Hypothekenb. 99b Deutsche Übe rseeische 1316

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Hallescher Bankverein Hamburger Hyp.⸗Bk.

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Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. (Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.)

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Ungar. Allg. Creditb. R Mp. St. zus oengö Vereinsbt. Hamburg.

Westdeutsche Boden⸗ kreditanstalt

Aachener Kleinb. M Akt. G. f. Verkehrsw. Allg. Lokalbahn u. Kraftwerke Amsterd.⸗Rotte rd M Baltimore and Dhio Bochum⸗Gelsenk. St Brandenbg. Städte⸗

do. Braunschw. Landes⸗ Eisenbahn Braunschw. Straßb. 5 Y Czakath.⸗Agram Pr.⸗A. i. Gold Gld. Deutsch. Eisenbahn⸗

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4. Versicherungen. RM p. Stück. Geschäftsiahr: 1. Januar, jedoch Albingia: 1. Oktober. Aachen u. Münchener Feuer. . . 10356 Aachener Rückwversicherung. . .. Albingia“ Vers. Lit. A . Lit. G Allianz u. Stuttg. Ver. Vers. . 2496 do. do. Lebensv.⸗Bt.

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Verl. Hagel⸗Assec. (6653 Einz.) 1246 do. do. Lit. B (24 Ein z 479 Verlin. Feuer (volh zn io R M) do. do. (E25 3 Einz.) Colonia, Feuer⸗ u. Unf.⸗ V. Köln 100 Ks Stücke M

Dresdner Allgem. Transport (503 Einz.)

do. da. (253 Einz.) Frankona Rück- u. Mitversicher. Lit. GO u. D

Gladbacher Feuer⸗Versicher. M Hermes Kreditversicher. (voll) do. do. (25 3 Einz.) Leipziger Feuer⸗Versich. Ser. 1 do. do. Ser. 2 do. do. Ser. 3 Magdeburger Feuer⸗Vers. .. N do. Hagelvers. (62983 Einz.) do. (3115 Einz.) Lebens⸗Vers.⸗Hes. .... Rückversich.Ges. .....

. do. (Stücke 100, 800) National! Allg. V. A. G. Stettin Nordstern Allg. Versicherung . do. Lebensversich.⸗ Bank, j.: Nordstern Lebensvers. A.⸗G. Schles. Feuer⸗Vers. (200. 16⸗t.) do. do. (25 5 Einz.) Stett. Rückversich. (100 R M⸗St.) do. do. (300 Rm⸗St.) Thuringia Vers.⸗Ges. Erfurt A do. do. do. 6 Transatlantische Gütervers. . . Union. Hagel⸗Versich. Weimar

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Kolonialwerte.

Deutsch⸗Ostafrika Ges.] 4 1.1 14290

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Notierungen.

J. G. Farbenindustrie. . . . Feldmüͤhle Papier Felten u. Guilleaume .... 89 f. elektr. Unternehm. udw. Loewe u. Co. ... Th. Goldschmidt Hamburger Elektrizität ... Harburger Gummi Harpener Bergbau ..... 22 Hoesch⸗KölnNeuessen ..... Philipp Holzmann Hotelbetriebs⸗Gesellschaft. .

Ilse Bergbau . Ilse Bergbau, Genußsch. . Gebrüder Junghans .....

Kali Chemie ‚. Kaliwerke Aschersleben ... Klöckner⸗Werke

Kokswerke u. Chem. Fbken.

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Mannesmannröhrenwerke. Mansfeld A.⸗G. f. Bergbau Maschinenbau⸗Unternehm. Maximilianshütte. Metallgesellschaft. ...... .. „Montecatini“ (zu 100 Lire) Niederlausitzer Kohle Orenstein u. Koppel

Rhein. Braunkohle u. Brikett Rheinische Elektrizitätsw. . Rheinische Stahlwerke... Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz

Rheinmetall Borsig .... Rütgerswerke . ... .... ....

Salzdetfurth Kali. .. .....

Schlesische Bergb. u. Zink

Schlesische Elektrizität und Gas Lit. B

Schubert u. Salzer ......

Schuckert u. Co. Elektr. . ..

Schultheiß⸗Patzenhofer ... Siemens u. Halske

Stöhr u. Co.,, Kammgarn. Stolberger Zinkhütte Süddeutsche Zucker. . . . . 3. Thüringer Gasgesellsch. . . . Vereinigte Stahlwerke ...

C. J. Vogel, Telegr. u. Kabel . Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof

Westerregeln Alkali . Wintershall Zellstoff Waldhof ... .....

Bank für Brau⸗Industrie . Reichsbank ... .... .

A.-G. für Verkehrswesen. Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A. Hamburg⸗Amerika , Hamburg⸗Südam. Dampf. „Hansa“ Dampfschiff

Norddeutscher Loyd

Otavi Minen u. Eisenbahn

Mindest⸗ abschlüsse

3000 3000 3000

3000 3000 3000 2000

Heutiger

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116

18 B- 17750

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

Mr. 23 Reichs bankgirokonto

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Pos⸗ monatlich 2. 30 Mc einschließlich , 48 QM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 Mv monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 en, einzelne Beilagen 10 n. Sie werden nur r gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich nnn ; Anz des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: A9 (Blücher) 3333. vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen semn.

*

Berlin, Freitag, den 29. Januar, abends

Anzeigenyreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und 35 mm breiten Zeile 1,10 Me, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 92 mm breiten Zeile 1,850 Mσνat. ĩ Berlin 8M 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein⸗ seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch

hervorge hohen werden sollen. Befristete Anzeigen mässen 3 Tage

9

Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle

Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)

90

Postscheckkonto: Berlin 4182 1937

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Snhalt des amtlichen Zeites. Deutsches Reich.

Exequaturerteilungen.

Erlöschen von Exequaturerteilungen

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers über die Einführung der Ehrengerichtsbarkeit in der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 20. Januar 1837.

Bestände in den Zucker⸗, Stärkezucker- und Rübensaftfabriken, Ausfuhrlagern, Zollagern und öffentlichen Niederlagen am 30. September 1936.

Zweite Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags.

Bekanntmachung des Reichsführers-SS und Ehefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung einer ausländischen Druckschaift im Inland.

Filmverbot.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung des Kuratoriums der Adolph Schwabacher⸗ Stiftung. Der Richtamtliche Teil enthält: Monatsausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Landes Preußen im Monat Dezember des Rechnungsjahres 1936.

Amtliches. Deutsches Reich.

Dem Königlich Schwedischen Wahlkonsul in Stettin, Ger— hard Saltzwedel, ist namens des Reichs unter dem 16. Januar 1937 das Exequatur erteilt worden.

Dem Tschechoslowakischen Generalkonsul in Berlin, Dr. Eduard Barchan, ist namens des Reichs unter dem 22. Januar 1937 das Exequatur erteilt worden.

Dem Tschechoslowakischen Konsul in Stuttgart, Emanuel Dyk, ist namens des Reichs unter dem 22. Januar 1937 das Exequatur erteilt worden.

Das dem Königlich Griechischen Wahlkonsul in Wies— baden, Alexander Kalou dis, namens des Reichs unter dem 3. November 1926 erteilte Exequatur ist erloschen.

Das dem Tschechoslowakischen Generalkonsul in Berlin, Dr. Ladislav Kostonü, namens des Reichs unter dem 14. Oktober 1935 erteilte Exequatur ist erloschen.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß §1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Soldmarh lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 29. Januar 1937 für eine Unze ö. d 141 ah 11 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel kurs für ein englisches Pͤfund vom 29. Ja— nuar 1937 mit RM 12,20 umgerechnet RM 86,5946. für ein Gramm Feingold demnach ... penge 54.7658, in deutsche Währung umgerechnet.... RM 2.78408.

Berlin, den 29. Januar 1937. Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.

Erlaß des Reichs⸗ und reußischen Wirtschaftsministers über die Einführung der Ehrengerichtsbarkeit in der Organisation der gewerblichen Wirtschast vom 20. Januar 1937.

Der Reichs⸗ und Preußische

Wirtschaftsminister IV 2182 / 87. Berlin WS, den 20. Januar 1937. Behrenstr. 43.

An die Reichswirtschaftskam mer,

Berlin NW 7, Neue Wilhelmstr. 9—11.

Betrifft: Ehrengerichtsordnung der gewerblichen Wirtschaft.

In meinem Erlaß über die Reform der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom J. Juli 1936 habe ich unter IIC10 die Einführung einer Ehrengerichtsbarkeit für den gesamten Bereich der gewerblichen Wirtschaft durch die Er— richtung von Ehrengerichten erster Instanz bei den Wirtschafts— kammern und eines Ehrengerichtshofes der deutschen gewerb— lichen Wirtschaft in letzter Instanz bei der Reichswirtfchafts— kammer in Aussicht gestellt und die Reichswirtschaftskammer ersucht, einen Ausschuß zur Ausarbeitung von entsprechenden Vorschlägen für die Zuständigkeit und das Berfahren unter Leitung des Rechtsanwalts Graf von der Goltz einzusetzen.

Nachdem der Ausschuß seine Beratungen abgeschlossen hat und mir das Ergebnis mit Ihrem Schreiben vom 21. De— ember 1936 Tbg. Nr. 759 / 353 mitgeteilt worden ist, er⸗ uche ich sämtliche Gliederungen der Organisation der gewerb⸗ ichen Wirtschaft, welchen einzelne Unternehmungen als Mit— glieder unmittelbar angehören, sowie die Wirtschaftskammern zu veranlassen, die auf der Grundlage des von dem Ausschuß ausgearbeiteten Entwurfs festgestellte, anbei abschriftlich mit— geteilte Ehrengerichtsordnung der Wirtschaft als Teil ihrer Satzung zu übernehmen.

Die bei den Kammern, Gruppen und Verbänden der gewerblichen Wirtschaft schon bestehenden Ehrengerichte sind aufzulösen. Schwebende Verfahren sind dem nach S5 16, 17 Ehrengerichtsordnung zuständigen Leiter zuzuleiten.

Ich bitte, die Wirtschaftskammern zur baldigen Ein— reichung der Personenvorschläge gemäß S5 7, 8 der Ehren⸗ gerichtsordnung zu veranlassen.

Gleichzeitig bitte ich, den Mitgliedern des Ausschusses den Ausdruck meines Dankes für die geleistete Arbeit zu über⸗ mitteln. Dem Vorsitzenden habe ich bereits persönlich für die von ihm geleistete Arbeit gedankt.

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:

Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Yteichsbankdirektoriums.

Ehrengerichts ordnung der gewerblichen Wirtschaft.

I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. §1 Geltungsbereich und Straftatbestände.

(1) Unternehmer und gesetzliche Vertreter von Unter⸗ nehmungen, die der Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Kammern, Gruppen) angehören, haben die Pflicht, in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Anstand und Sitte des ehrbaren Unternehmers zu wahren und sich durch ihr Verhalten der Achtung würdig zu zeigen, die der Beruf und die Zugehörig⸗ keit zur Organisation der gewerblichen Wirtschaft erfordern.

S) Gröbliche Verletzungen der in Abs. 1 genannten Pflichten werden als Verstöße gegen die Berufsehre von den Ehrengerichten der Wirtschaft verfolgt.

(3) Personen, die in gewerblichen Unternehmungen in verantwortlicher Stellung tätig sind, können sich, auch wenn sie nicht Unternehmer oder gesetzliche Vertreter von Unter— nehmungen sind, mit Zustimmung des Vorsitzenden des Ehren—

gerichts dem Urteil des Ehrengerichts unterwerfen.

(c Geschäftsführer und Mitglieder der Geschäftsführung von Kammern, Gruppen und Verbänden der gewerblichen Wirtschaft, die nicht Beamte sind, können sich, wenn es sich um Verstöße gegen die Ehre ihres Berufs handelt, mit Zu— stimmung des Vorsitzenden des Ehrengerichts dem Urteil des Ehrengerichts unterwerfen.

82 Verhältnis zu anderen Gerichten.

(1) Ist in einem Strafverfahren auf erkannt oder in einem Verfahren vor den Parteigerichten oder den sozialen Ehrengerichten (6 ff. des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit) ein Spruch zuungunsten des Beschuldigten nicht ergangen, so findet wegen der Tat⸗ sachen, die in diesen Verfahren festgeftellt worden sind, ein ehrengerichtliches Verfahren nur insofern statt, als die Tat— sachen an sich ohne Beziehung zu den in den anderen Ver— fahren behandelten Tatbeständen die ehrengerichtliche Be⸗ strafung nach dieser Ehrengerichtsordnung begründen.

(2) Ist in einem Strafverfahren, in einem Verfahren vor den Parteigerichten oder den sozialen Ehrengerichten ein Spruch zuungunsten des Beschuldigten ergangen, so hat der Vorsitzende des Ehrengerichts zu entscheiden, ob außerdem aus besonderen Gründen das ehrengerichtliche Verfahren durchzuführen ist. In der Regel ist die Tat durch die bereits ergangene Entscheidung als abschließend beurteilt und gesühnt anzusehen. Der Antragsteller (5 16) kann von vornherein von einem Antrag absehen.

(G3) Ist wegen einer strafbaren Handlung Anklage erhoben oder schwebt zur Zeit des Antrages auf Einleitung des ehren— gerichtlichen Verfahrens ein Verfahren vor einem Partei⸗ gericht, so ist bis zur Entscheidung in diesen Verfahren das wegen der gleichen Tatsache vor dem Ehrengericht der Wirt— schaft anhängige Verfahren auszusetzen. Schwebt ein Ver— fahren vor dem sozialen Ehrengericht, so kann das Verfahren ausgesetzt werden. Gegen diese Entscheidung ist für den Antragsteller ( 16) die Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Ehrengerichtshof der Wirtschaft einzulegen ist.

( Sind in einer ehrengerichtlichen Entscheidung Tat⸗ sachen zugrunde gelegt, die in einem Strafverfahren, partei⸗ gerichtlichen oder einem anderen ehrengerichtlichen Verfahren festgestellt worden sind, so ist die Wiederaufnahme des Ver— fahrens nur zulässig, wenn in dem Strafverfahren, dem parteigerichtlichen oder dem anderen ehrengerichtlichen Ver⸗ fahren eine Wiederaufnahme durchgeführt worden ist und zur Abänderung des früheren Urteils geführt hat.

(5) Wird ein Verstoß im geschäsllichen Wettbewerb be— gangen, für dessen Beurteilung die ordentlichen Gerichte zuständig sind, so ist ein Verfahren vor dem Ehrengericht erst zulässig, nachdem in dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ein Spruch zuungunsten des Beschuldigten rechts⸗ kräftig ergangen ist.

(6) Die Zuständigkeit der Dienststrafgerichte, der hand⸗ werklichen Ehrengerichte und der Börsen-Ehrengerichte schließt die Zuständigkeit der Ehrengerichte der Wirtschaft aus.

§83 Strafarten.

( Verstöße gegen die Berufsehre sind zu bestrafen mit

1. Warnung,

2. Verweis,

3. Geldbuße,

4. Aberkennung der Fähigkeit, in der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und des gewerblichen Ver— kehrs ein Amt zu bekleiden. Die Aberkennung kann auch auf Zeit erfolgen.

() Neben den Strafen zu Abs.

Geldbuße erkannt werden.

(3) Die Geldbuße besteht in dem ein- oder mehrfachen Betrag einer Tagesbuße. Die Tagesbuße ist unter freier Be⸗ rücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bemessen. Im Urteil ist der Gesamtbetrag der erkannten Tagesbußen in Reichsmark zu bestimmen. Die Geldbuße kann auch unter Gewährung von Zahlungsfristen oder Teilzahlungen auferlegt werden.

(H. Ist auf eine Strafe nach Abs. 1 Nr. 4 erkannt, so ist der entscheidende Teil des rechtskräftigen Urteils auf Kosten des Verurteilten zu veröffentlichen, in den übrigen Fällen nur, wenn das Ehrengericht ausdrücklich darauf erkennt.

§ 4 Verjährung.

(. Die ehrengerichtliche Verfolgung eines Verstoßes gegen die Berufsehre verjährt in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Verfehlung begangen ist. Auf Antrag des Reichswirtschaftsministers kann auch wegen verjährter Verstöße gegen Leiter oder Geschäftsführer der Organisation der gewerblichen Wirtschaft mit ihrer Zu⸗ stimmung ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet werden; in diesem Fall wird die Verjährung für das weitere Ver— fahren ausgeschlossen.

Freisprechung

1 Nr. 2 und 4 kann auf