1937 / 24 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Jan 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 24 vom 30. Januar 1937. S. 2

Hauptgewinne auf ein Doppellos. 2 Millionen Reichemark auf ein ganzes Los: 1 Million Reichsmark

Gewinne 2 zu 10900 0090 Reichsmark

500 609 300999 2090009 1000909 715 009 50 009 390909 20 0900 10009 5000 3099 2099 1099

2 000 000 Reichsmark 1099009 zo 090 4090 690 200 090 150 0900 200 009 309 000 400 000 10060000 100900090 12090009 20990099 3009099 2 5090 009 3 060 009 z36 58 [oh ö

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n a ae , , n , , , a ann , a, =. n , , ,, ,,,, , 8 m e m , ,, n

263 009 Gewinne 55 468 160 Reichsmark

Alle Gewinne sind einkommensteuerfreil

Lospreis für jede Klasse in Reichsmark (RM:

3 16 , 1so 17 16, 24, Doppellos 48. Lospreis für alle 5 Klassen in Reichsmark (RM:

I6, i. 30. 1is9 = 66, in = 136, Doppe los = 240.

Allgemeines.

JI. Der Gewinnplan der Lotterie mit seinen Bestimmungen ist für das Rechtsverhältnis zwischen den Spielern und der Preußisch⸗ Süddeuischen Staatelotterie, einer rechtstähigen Anstalt mit dem Sitz in Berlin, maßgebend.

II. Vereinbarungen zwischen Spielern und Einnehmern, die vom Gewinnplan und seinen Bestimmungen abweichen, verpflichten die Prꝛeußisch⸗Süddeutsche Staatslotterie nicht.

III. Der jeweils geltende Gewinnplan liegt bei den Lotterie⸗ einnehmern zur unentgeltlichen Einsicht für die Spieler offen aus, auch kann er von den Einnehmern gegen Bezahlung ihrer Auslagen be⸗ zogen werden, soweit der Vorrat reicht.

S I. Beschaffenheit der Lose: Die Lose lauten auf den Inhaber. Sie werden in zwei Abteilungen (L und Il) von je 490 000, zusammen 800 000 Losen ausgegeben. Jedes Los trägt die Abteilungsbezeichnung Loder II und eine der Nummern von 1 bis 400 00090. Ganze Lose gleicher Nummer aus den Abteilungen L und II gelten als ‚Doppellose“. Eingeteilt sind die Lose in ganze, Viertel⸗ und Achtellose. Die ganzen Lose sind nur mit der Abteilung 1 oder U und mit der Nummer des Stückes bezeichnet, die Viertel außerdem ut W B G0. HD. und die Uchtel it b. e dee, 8 Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Präsidenten der Preußisch⸗Süddeutjchen Staatelotterie und die eigenhändige gedruckte oder gestempelte Namensunterschrift des zuständigen Einnehiners, dem bas Los zum Verkauf überwiesen ist. Erst durch diese Unterschrift erhält das Los seine Gültigkeit; Lose, bei denen die Namensunterschrift des Einnehmers auch nur teilweise fehlt, sind ungültig und begründen keinen Anspruch auf Erneuerung (5 6) oder Gewinnzahlung (8 11D).

Die Einnehmer der Freien Stadt Danzig sind ermächtigt, an Stelle der zu ihren Vertrieben gehörigen Lose, die bei der Staats⸗ lotterie hinterlegt sind. Kaufscheine auszugeben. Jeder Kaufschein muß die gedruckte oder gestempelte Namensunterschrift des Danziger Einnehmers tragen.

§z 2. Lospreis: J. Der Lospreis (Einsatz einschl. Schreib— gebühr und Lotteriesteuer) beträgt

a) für Klassenlose in jeder Klasse

je ganzes Los 24 Reichsmark je Viertellos 9 „halbes Los 12 (RM) „Achtellos 3

b) für Kauflose (6 8) der 2. Klasse der 3. Klasse der 4. Klasse der 5. Klasse je ganzes Los 438 RM 72 RM 96 RM 120 RM je halbes. 24. ö ö 565 je Viertellos 12, . 309 je Achtellos 6 . . ; 165 Für „Doppellose“ ist das Doppelte der Beträge für ganze Lose zu zahlen.

II. Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses bar zu entrichten. Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedruckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den Ein⸗ nehmern verboten.

F 3. Verkauf der Lose: Die Lose werden durch die Ein— nehmer verkauft. Diese dürsen nur nach der Vorschrift des 5 1 aus— gefertigte Lole ausgeben, auch weder Zusicherungen auf Losanteile machen, noch Mit⸗- oder AÄnteilspieler auf den Losen vermerken. Von Namens⸗ oder Anteilsvermerken auf den Losen jowie von einem Gesellschafts⸗ spiel nimmt die Staatslotterie keine Kenntnis.

§ 4. Vorauszahlung und Verwahrung I. Eine Vor— auszahlung der Einsätze für eine oder mehrere Klassen ist dem Spieler gestattet; der Einnehmer ist veipflichtet, die vorausgezahlten Einsätze zur Staatslotteriekasse abzuführen. Von der Beach⸗ tung planmäßiger Vorschriften (68 6, 11, 13) entbindet die Voraus⸗ zahlung nicht.

II. Um der Veipflichtung zur Vorlegung des Vorklassen⸗ loses enthoben zu sein, kann es der Spieler gegen einen Gewahr⸗ samschein auf weißem Papier im Gewahrsam des Einnehmers lassen, der dadurch bei planmäßiger Entiichtung der Einsätze durch den Spieler zur Erneuerung der Lose und zur Einziehung der Gewinne, im Gewinn⸗ fall 1. bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kaufloses (5§ 7 und 8) für die neue Klasse ermächtigt wird; eine Verzinsung von Gewinnen findet nicht statt. Werden für solche Gewahrsamlose Einsätze für spätere Klassen vorausgezahlt (5 4 Ziffer 1), so werden Quittung und Gewahrsamschein gemeinsam auf rotem Papier ausgesertigt. Gegen Rückgabe des Gewahrsamscheins kann der Spieler, der Lose gegen Ausstellung eines Gewahrsamscheins in Verwahrung des Ein— nehmers belassen hat, iederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen.

§z 5. Ziehungen: J. Es werden 2 Ziehungsräder benutzt, das Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn der Ziehung der J. Klasse werden für die ganze Lotterie die Losnummerröllchen mit den auf⸗— gedruckten Nummern 1 bis 400 900, welche die Lose dieser Lotterie in den beiden Abteilungen (I und II) tragen, in das Nummernrad ein— geschüttet. Vor Beginn der Ziehung jeder Klasse werden die Gewinn— röllchen mit den aufgedruckten Gewinnbeträgen, die der Gewinnplan aujweist, in das Gewinnrad eingeschüttet, mit Ausnahme des Röllchens mit dem Hauptgewinn von 1000 000 Reichsmark, an dessen Stelle am letzten Ziehungstage der Schlußklasse vor Ziehungs⸗ beginn ein zusätzliches Röllchen mit einem Gewinn von 300 Reichs⸗ maik (39) in das Gewinnrad geworfen wird. Das gFinschütten und Mischen der Nöllchen sowie die Ziehungen geschehen öffentlich im Ziehungslaal der Staatslotterie in Berlin. II. Die Ziehung vollzieht sich wie folgt: Aus dem Nummernrad wird ein Röllchen ent⸗ nommen und die aufgedruckte Nummer verlesen. Gleichzeitig wird aus dem Gewinnrad ein Röllchen entnommen und der aufgedruckte Ge⸗ winn verlesen. Auf jede gezogene Nummer entfällt in den Ah⸗ teilungen J und I derjenige gleich hohe Gewinn, der dem gleich⸗ zeitig aus dem Gewinnrad entnommenen Röllchen aufgedruckt

Reichsmark (RM)

ist. In jeder Klasse werden so viele Nummern und Gewinne ge— zogen, als planmäßig in dieser Klasse Gewinne auf jede der beiden Losabteilungen (1 und 19) entfallen und demgemäß Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeschüttet wurden. Die am Schlusse der 5. Klasse im Nummernrad zurückbleibenden Nummern sind Nieten. III. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ziehung entscheidet mit Ausschluß des Rechtsweges der Präsident der Preußisch⸗Süddeutschen Staats— lotterie und auf Beschwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Preußische Finanzmmister.

S§6. Erneuerung der Klassenlose; J. Jedes Klassenlos gewährt Anspruch auf Teilnahme an der Ziehung und auf Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Wird es in dieser Klasse nicht gezogen, so gewährt es Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der neuen Klasse (Neulos) gegen Zahlung des Einsatzes (Klassenlospreis Lo §2 Ta) für die neue Klasse. Für ein nicht gezogenes Klassenlos hat der Spieler daher zur 2. bis 5. Klasse bei dem zuständigen Einnehmer (S ) spätestens am letzten Erneuerungstag bis 18 Uhr unter Vorlegung des von dem Einnehmer durch teil⸗ weise Abtrennung sceiner Namensunterschrift zu entwertenden Loses und Entrichtung des Einsatzes ein Neulos zu beziehen. Der jeweilige letzte Erneuerungstag ist auf den Losen und auf dem amtlichen Gewinnplan vermerkt. Versäumt der Spieler die Frist oder erfüllt er eines der bezeichneten Erfordernisse nicht, so verliert er seinen Anspruch auf das Neulos. Nicht planmäßig erneuerte Klassenlose können als Lauflose (6 8) sofort anvderweit verkauft werden. II. Erhält ein Spieler infolge Verwechslung der Nummern durch den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlich ein Los mit einer anderen Nummer als der der Vorklasse, so wird ihm seine ursprünglich gespielte Los— nummer wieder zugeteilt werden, sobald der Umtausch möglich ist. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Inhaber der verwechselten Nummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf die tatsächlich in ihrem Besitz befindlichen Lose entfällt. Die Spieler sind verpflichtet, die verwechselten Losnummern zum Umtausch an den Einnehmer zurückzureichen. Spätestens in der folgenden Klasse wird der Einnehmer bei Erneuerung der Lose den Umtausch von sich aus vornehmen. Ist eine von den verwechselten Losnummern bereits gezogen, so erhält der ursprüngliche Inhaber dieses Loses ein neues Los zum Klassenpreis (5 2). III. Die Verpflichtung des Einnehmers zur Verabfolgung von Neulosen sowie zur Aufbewahrung von Losen hört auf, wenn der Spieler in einen Staat verzogen ist, in dem der Vertrieb von Losen der Preußisch⸗Süddeutschen Klassenlotterie mit Strafe bedroht ist. Auf Verlangen des Einnehmers hat der Spieler das Gegenteil nachzuweisen.

5 7. Ausscheiden gezogener Lose: Jedes in der 1. bis 4. Klasse gezogene Los scheidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. Wünscht der Spieler an der Ziehung der neuen Klasse teilzunehmen, so muß er dazu ein Kauflos (5 8) erwerben, soweit solche bei den Einnehmern noch verfügbar sind.

§z 8. Kauflose: Für Lose, die erst zur 2. bis 5. Klasse er— worben werden, muß der amtliche Lospreis für die früheren Klassen nachgezahlt werden (siehe § 2). Auch Ersatzlose, die an Stelle ge⸗ zogener Lose vom Spieler erworben werden, um sich am Spiel weiter zu beteiligen, gelten als Kauflose im Sinne dieser Bestimmung. Der Lotterieeinnehmer ist nicht verpflichtet, die Vorklassen des Ersatz⸗ loses dem Spieler auszuhändigen.

§ 9. Hanvtgewinn: Die beiden Hauptgewinne der Schluß— klasse zu je 1000 000 Reichsmark fallen auf die Nummer des Loses der Abteilungen J und Il, die am letzten Ziehungstage der Schlußklasse mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird. Es erhält demnach das Los, das am letzten Ziehungstage der Schlußklasse mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird, in jeder der Abteilungen L und anstatt des Gewinns von 300 Reichsmark einen der 2 Hauptgewinne von 1 000 000 Reichsmark (65 ).

S I0. Amtliche Gewinnlisten: Nach jeder Ziehung gibt die Staatslotterie mit ihrem Stempel und mit der gedruckten Namensunterschrift des Präsidenten der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie versehene Gewinnlisten aus. Die Gewinnlisten der l. bis 4. Klasse erscheinen etwa 7 Tage nach Beendigung der Ziehung jeder dieser Klassen, und die Gewinnliste der 5. Klasse erscheint etwa 10 Tage nach Beendigung der Ziehung dieser Klasse. Die Gewinnlisten können nach dieser Zeit bei den Lotterieeinnehmern unentgeltlich eingesehen werden. Bei Bezahlung des Bezugspreises und der Auslagen (siehe §16) können sie auch von den Lottereeinnehmern bezogen werden, solange deren Vorrat reicht. Für die Richtigkeit der amtlichen Ge⸗ winnlisten, nicht aber für die privaten Gewinnlisten, Zeitungs—⸗ meldungen und sonstigen Mitteilungen über das Ziehungsergebnis, übernimmt die Staatslotterie die Gewähr.

§ 11. Gewinnzahlung: J. Nur der rechtmäßige Besitz des loses sichert den Gewinnanspruch. Der Inhaber eines Gewinn— loses hat erst nach Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung der Ziehung derjenigen Klasse, auf die das Los lautet, Anspruch auf die Gewinnzahlung, der die amtliche Gewinnliste (5 10) zugrunde zu legen ist. Die Staatslotterie ist nur gegen Uebergabe des Gewinn⸗ loses zur Leistung verpflichtet. Das Bewinnlos muß daher innerhalb der im § 14 bestimmten Frist dem zuständigen Einnehmer (5 1) zur Einlösung vorgelegt und übergeben werden. Ein anderer Ein⸗ nehmer ist nicht berechtigt, den Gewinn auszuzahlen. II. Zu einer Prüfung der Berechtigung des Inhabers des Loses ist die Staatslotterie nicht veipflichtet. Sie ist aber befugt, die Gewinnzahlung einstweilen aus⸗ zusetzen, wenn erhebliche Bedenken dagegen bestehen, daß der Inhaber zur Verfügung über das Los berechtigt ist. Der Gewinnforderung gegenüber kann sie alle Rechte geltend machen, die dem Einnehmer aus dem Verkauf des Loses gegen den Inhaber zustehen. III. Hat ein deutsches Gericht oder eine deutsche Verwaltungsbehörde die Auszahlung an den Inhaber durch eine vorschriftsmäßig zugestellte einstweilige Verfügung, Zahlungssperre oder sonstige Entscheidung verboten, so ist der Ein⸗ nehmer verpflichtet, die Zahlung so lange auszusetzen, bis die Ver⸗ fügung, Zahlungssperre oder Entscheidung von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde wieder aufgehoben oder sonst hinfällig geworden oder bis dem Einnehmer von den Beteiligten oder von dem Gericht durch rechtskräftige Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die Zahlung geleistet werden soll. JV. Vermag der Einnehmer nach Ablauf von zwei Wochen (Abs. I) einen Gewinn von 1000 Reichs— mark und darüber nicht sogleich zu zahlen, so kann sich der In— haber des Loses darüber eine Bescheinigung erteilen lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlos selbst an die Staatslotterie einreichen. Die planmäßigen Gewinne zu 109 000 Reichsmark und darüber zahlt die Staatslotteriekasse aus. Wenn gegen die Auszahlung keine Bedenken bestehen, wird die Staatslotterie dem Losinhaber den Gewinn auszahlen oder auf seine Gefahr und Kosten durch die Post übermitteln lassen.

§ 12. Abzug von den Gewinnen: Die Gewinne sind unter Abzug von 20 vH bar zahlbar. Der Einnehmer ist verpflichtet, dem Spieler auf Verlangen über den ihm hiernach gemäß der gestempelten Gewinntabelle der Staatslotterie vom 15. Dezember 1936 zustehenden Gewinnbetrag bei der Auszahlung eine Berechnung zuzustellen und die Gewinntabelle zur Einsicht vorzulegen.

§ 13. Abhanden gekommene Lose: J. Das Abhanden⸗ kommen eines Loses hat der Spieler, wenn er nicht das gerichtliche Aufgebotsverfahren herbeiführen will, dem zuständigen Einnehmer (61) ungesäumt unter genauer Bezeichnung des Loses schriftlich in deutscher Sprache anzuzeigen. II. Ist beim Eingang der Anzeige das Neulos oder der auf das vermißte Los gefallene Gewinn bereits verfallen oder dem Inhaber des Loses ausgehändigt, so behält es dabei sein Bewenden. III. Andernfalls kommt es darauf an, ob das als vermißt angezeigte Los zur Erneuerung oder zur Gewinnzahlung bis zum Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen (565 6 und 14) vorgelegt und übergeben wird. Ist dies nicht geschehen, so wird dem Verlustanmelder vorausgesetzt. daß gegen seine Berechtigung keine Bedenken bestehen das Neulos ausgehändigt, wenn er spätestens eine Kalenderwoche vor Beginn der

nächsten Ziehung bis 18 Uhr den planmäßigen Betrag ent richtet hat. Für die Gewinnzahlung gelten die nn n, des 814 II. IV. Wird dagegen das vermißte Los vorgelegt und gegen Bescheinigung übergeben, so hat der Einnehmer dem Verlustanmelder den Tag der Vorlegung und Uebergabe sowie, wenn möglich, auch Vor⸗ namen, Zunamen, Stand und Wohnort des Eigenbesitzers des Loses zu deren Angabe dieser ebenso wie zur Uebergabe des Loses zur Vermei⸗ dung des Verlustes seines Anspruchs verpflichtet ist unter Einschreibung unverzüglich anzuzeigen. Das Neulos ist dem Vorleger sofort aus⸗ zuhändigen, falls dieser die planmäßigen Bedingungen (8 6) erfüllt und nicht der Nachweis geführt ist (z 11 III, daß er zur Verfügung äber das Los nicht berechtigt ist. Die Staatslotterie ist in einem solchen Fall auch zur Auszahlung des Gewinns an ihn berechtigt und wird dadurch von jeder Verbindlichkeit aus dem Los und dem Spielvertrag völlig befreit, jedoch ist sie nicht verpflichtet, vor Ablauf eines Monats nach der Vorlegung und Uebergabe des Loses zu zahlen. Der Einnehmer wird daher in der Regel bis dahin den Gewinn einbehalten, so daß der Verlustanmelder während dieser Frist gegen den Eigenbesitzer im Aufgebotsverfahren die einstweilige Verfügung oder die endgültige Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Zahlung erwirken und zustellen lassen kann. V. Haben mehrere Personen ein Los als vermißt angezeigt und, bevor es von anderer Seite rechtzeitig vorgelegt ist, das Neulos oder den Gewinn planmäßig abgefordert, so werden diese von der Staatslotterie so lange einbehalten, bis ihr von den Verlustanmeldern oder vom Ge— richt durch Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die geleistet werden soll, und auch dann nur an diese Person ausge—⸗ händigt, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, daß einer der Verlust⸗ anmelder tatsächlich empfangsberechtigt ist. VI. Uebrigens haftet die Preußisch⸗Süddeutsche Staatslotterie den Anmeldern vermißter dose nicht für Nachteile, die ihnen bei Außerachtlassung vorstehender Bestimmungen durch die Einnehmer entstehen.

S 14. Verfallzeit der Gewinne: J. Der Gewinnanspruch erlischt mit dem Ablauf von 4 Monaten nach dem letzten Ziehungs—⸗ tag der Klasse, in der das Los gezogen worden ist. 11. Wird bis zum Verfalltag ein Gewinnlos als vermißt angezeigt (8 13), so er— lischt der Anspruch des Verlustanmelders erst dann, wenn er den Ge— winn nicht gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, die mit dem ersten Tag nach Ablauf der Verfallzeit beginnt. Bei mehreren Verlustanmeldern muß inner⸗ halb des weiteren Monats bei Meidung des Verlustes jedes Anspruchs auch die Bezeichnung der zum Empfang des Gewinns ermächtigten Person bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein.

§I5. Ein Anspruch auf Verabfolgung von Losen bestimmter Nummern zur l. Klafse einer Lotterie besteht nicht. ,

Die Staatslotterie behält sich vor, zur Anpassung des Losever⸗ kaufs an den Bedarf einzelne Losabschnitte aller Losnummern, so— weit sie nicht als ganze oder Doppellose aufgelegt sind, vom Verkauf auszuschließen.

§z 16. Postgebühren: Im Geschäftsverkehr mit dem Ein⸗ nehmer hat der Spieler alle Postgebühren zu tragen. Ebenso trägt der Spieler alle Postgebühren, die bei Auszahlung der Gewinne durch die Staatslotterie entstehen.

Wird die Zusendung der Lose und Gewinnlisten (8510) durch die Post gewünscht, so haben die Spieler ohne Rücksicht auf die Zahl der in der Einnahme gespielten Lose für jede Klasse einen Pauschal⸗ betiag von 0,25 RM im Ortsverkehr und 0,30 RM im Fernverkehr zu entrichten, durch den der Kauspreis jür die Gewinnlisten und die Postgebühren im gewöhnlichen Geschästsverkehr mit dem Spieler ab— gegolten werden. Der Betrag wird zu jeder Klasse angefordert. Er kann auch für alle Klassen im voraus gezahlt werden.

Die Postgebühren für Einschreib⸗ Und Nachnahmesendungen, die ö Wunsch der Spieler erfolgen, haben diese besonders zu tragen.

Berlin W 35, den 30. Januar 1937. Der Präsident der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie. v. Dazur.

Michtamtliches.

Aus der Verwaltung.

Die Rengliederung des Reichs der Schlußfstein einer natürlichen, organischen Entwicklung. Minister Frick über die Reichsreform.

Aus Anlaß des 30. Jannar erörtert der Reichsinnenminister Dr. Frick in der Fuhrerzeitschrift der nationalsozialistischen Jugend „Wille und Macht“ die Frage, wann die Reichsreform g erwarten ist. Es sei ein weitverbreiteter Irrtum, zu glauben, der Neubau des Reiches oder die sogenannte Reichsreform ausschließlich oder doch in erster Linie eine Frage der gebiets= mäßigen Einteilung des Reiches in Gaue sei. Reich, Volk und Staat seien in der Glut der nationalsozialistischen Revolution zu einer unlöslichen Einheit verschmolzen worden. Nach jahrhun— dertelanger Zerrissenheit gebe es in Deutschland zwischen Volks⸗ willen und Staatsführung keine Gegensätze mehr. Die Schaffung des kraftvollen nationalen Einheitsstaates und die restlose Ueber- windung der früheren Bundesstaaten war und sei die historische Aufgabe der nationalsoziglistischen Revolution. Dazu, so erklärt der Minister, war zunächst die geistige und seelische Umstellung aller Volksgenossen aufs Ganze nötig. Jemehr die Volksgenossen nur als Deutsche fühlen, denken und handeln, um so mehr ver⸗— schwinden die inneren Landesgrenzen Deutschlands im wesen⸗ losen Scheine. Die weiteren Maßnahmen sind dann nur eine logische Folge und Vollzug des inneren Geschehens stagtsrecht— licher und verwaltungsmäßiger Anpassung an die innerlich längst schon errungene Volksgemeinschaft. Auch die Neugliederung des Reichs, so wichtig sie als stagtsrechtliche Verwaltungsmaßnahme ist und so tief sie in alle Verhältnisse des öffentlichen und privaten Lebens einschneidet, ist dann schließlich nichts anderes als der Schlußstein einer natürlichen, organischen Entwicklung.

Minister Frick weist darauf hin, daß die Verfassung des Dritten Reiches im Gegensatz zur Weimarer Verfassung nicht am rünen Tisch von volksfremden Gelehrten entstanden sei, daß sie . vielmehr organisch nach den praktischen Bedürfnissen von Volk und Staat entwickelt habe. Die Verwirklichung der national— sozialistischen Reichsidee erforderte den völligen Neubau des Reiches nicht durch Erlaß einer theoretischen Verfassung, sondern durch eine durchgreifende Neugestaltung und Neuordnung aller öffentlichen Einrichtungen und der gesamten Verwaltung, Dieses große historische Geschehen, der Neubau des Reiches, vollziehe sich in unserer für die Staatsentwicklung so bedeutsamen Zeit Tag für Tag in ununterbrochenem Lauf. Er habe mit dem Ermäch—⸗ tigungsgesetz vom März 1933 begonnen und sei fortgesetzt worden mit dem Gleichschaltungsgesetz ünd der Einsetzung der Reichs: statthalter, mit der die Zentralgewalt des Reiches sichergestellt worden sei. Mit dem am 30. Januar 1934 vom Reichstag ein⸗— stimmig beschlossenen Gesetz zum Neubau des Reiches seien alle Voraussetzungen dafür geschaffen worden, daß der deutsche Staats- aufbau in den kommenden Jahren vollendet werde. Am 30. Ig⸗ nuar 1935 sei die erste Deutsche Gemeindeordnung in der deut- schen Geschichte Wirklichkeit geworden, die einer der bedeutendsten Beiträge zum Neubau des Reiches sei. Hand in Hand mit dem inneren Neubau des Reiches habe sich die fortschreitende Be⸗ freiung des Reiches aus den Fesseln von Versailles vollzogen. Wenn die von Adolf Hitler in hartem Kampf wiedererrungen

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 24 vom 30. Januar 1937. S. 3

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deutsche Freiheit und Ehre erhalten und das einige Dritte Reich auf Jahrhunderte hinaus Bestand haben und weiler ausgebaut werden solle, dann bedürfe unser kostbarstes Gut. die deutsche Jugend, besonderer Führung und Erziehung. Daher habe die Reichsregierung durch das Gesetz vom 1. Dezember 1938 die ein⸗ heitliche, körperliche, geistige und sittliche Erziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitlerjugend sichergestellt, so vollziehe und rerwirkliche sich, damit schließt der Minister, auf allen Ge⸗ bieren Schritt für Schritt der Neubau des Reiches und damit der Sehnsuchtszraum ungezählter deutscher Geschlechter: Der deutsche Einheitsstaat.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 31. Januar bis 8. Februar.

Staatsoper.

Sonntag, den 31. Januar. Rembrandt van Rijn. Musikal. Leit. Heger. Beginn: 20 Uhr.

Montag, den 1. Februar. Der Bürger Jourdain. Der Dreispitz. Musikal. Leitung: Trantow. Beginn: 20 Uhr. Abu Hassan. Musikal. Leitung: Heger.

Dienstag, den 2. Februar. In der Neufnszenierung: Don Car⸗ los. Musikal. Leitung: Egk. Beginn: 20 Uhr.

Mittwoch, den 3. Februar. Tosca. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. .

Donnerstag, den 4. Februar. Unter Leitung des Komponisten. Donna Diana. Neufassung. Beginn: 20 Uhr.

Freitag, den 5. Februar. Die Meistersinger von Nürn⸗ berg. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 19 Uhr.

Sonnabend, den 6. Februar. Rembrandt van Rijn. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.

Sonntag, den 7. Februar. Neueinstudierung: Die Entführung au 5 m Serail. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.

Montag, den 8. Februar. Abu Hassan. oe, . Leitung: Heger. Beginn: 320 Uhr. Der Bürger Jourdain. Der Dreispitz. Musikal. Leitung: Trantow.

Staatliches Schauspielhaus. Sonntag, den 31. Zannar. nd Pippatanzt. Beginn: 20 Uhr.

Montag, den 1. Februar. Maria Stuart. Beginn: 20 Uhr. Dienstag, den 2. Februar. Don Juan und Fau st. Beginn:

20 Uhr. Und Pippa tanzt.

Mittwoch, den 3. Februar. 20 Uhr. - . Donnerstag, den 4. Februar. Hans Sonnen stößers Höl⸗ lenfahrt. Beginn: 20 Uhr.

Freitag, den 5. Februar. Hamlet. Beginn: 1955 Uhr. Sonnabend, den 6. Februar. Maria Stuart. Beginn: 20 Uhr. Sonntag, den 7. Februar. Und Pippa tanzt. Beginn:

26 Uhr. ĩ Montag, den 8. Februar. Hamlet. Beginn: 19354 Uhr.

Staatstheater Kleines Haus.

Sonntag, den 31. Januar. Das kleine Hofkonzert. Be⸗ ginn: 20 Uhr. Montag, den 1. Februar. ginn: 20 Uhr. Dienstag, den 2. Februar. Beginn: 20 Uhr. Mittwoch, den 3. Februar. Beginn: 20 Uhr. Donnerstag, den 4. Februar. ginn: 20 Uhr. Freitag, den 5. Februar. Beginn: 20 Uhr.

Son nabend, den 6. Februar. Das kleine Hofkonzert. Be⸗ ginn: 20 Uhr. Sonntag, den J. Februar.

Beginn: 20 Uhr. Montag, den 8. Februar. ginn: 20 Uhr.

Beginn:

Das kleine Hofkonzert. Be⸗ Jan und die Schwindlerin. Jan und die Schwindlerin. Das kleine Hofkonzert. Ve⸗

Jan und die Schwindlerin.

Jan und die Schwindlerin.

Das kleine Hofkonzert. Be⸗

Handels teil.

Die Bedentung der Rentabilitätsrechnung für das Verhalten der Unternehmer.

In einer Vortragsveranstaltung des Vereins zur Beförderung des Gewerbefleißes von 1821 im VDJ. am Freitag, dem 29. 1. 1937, sprach Prof. Dr. Dr. h. c. Nickl isch von der Wirt⸗ schafts Hochschule Berlin über die heutige Bedeutung der Rentabi⸗ lität für den Unternehmer.

Der Vortragende begann mit einer Klärung des Begriffes der Rentabilität. Er unterschied die Kapitalrentabilität und die Leistungsrentabilität. Die erste erschöpfe sich darin, dem Geld— geber anzugeben, wieviel Einkommen er durch Ueberlassung von Kapitalnutzung an andere, im Verhältnis zur Kapitalsumme ge⸗— rechnet, bezogen hat. Für Betriebsuntersuchungen haben solche Verhältniszahlen nur sehr geringe Bedeutung. Ganz anders die Leistungsrentabilität, die durch das Verhältnis zwischen Betriebs— leistung und Betriebsertrag ausgedrückt wird. Sie enthalte die Arbeitsrentabilität des Betriebes, die der Gefolgschaft und die des Betriebsführers, ferner die Kapitalnutzungsrentabilität. Jedes dieser Verhältnisse könne auch aus ihr ausgegliedert werden. Außerdem könne die Art ihrer Ermittlung auf die einzelnen Stellen des Betriebes, die Betriebsteile, angewendet werden. Diese Aufgliederungsmöglichkeiten seien bedeutsam für die Entwicklung einer Betriebsstatistik und bilden die Grundlage für den Be⸗ triebsvergleich, soweit es sich bei ihm um betrieblichen Leistungs⸗ vergleich und um den Vergleich von Leistung und Ertrag handelt. Es komme dabei sowohl die vergleichsweise Beobachtung der Ver⸗ hältnisse eines Betriebes in den verschiedenen Perioden als auch der Vergleich mit anderen Betrieben oder einem Durchschnitt des Geschäftszweiges in Frage.

Her schließe unmittelbar der Inhalt des Erlasses des Reichs und Preußiichen Wirtschaftsministers vom 12. November 1936

über die Zusammenarbeit mit der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und ihr Verhältnis zu marktregelnden Verbänden an,

in dem die Erziehung zu größtmöglicher Wirtschaftlichkeit und höchster Leistung zum Nutzen von Volk und Staat behandelt und auf die Vordringlichkeit des Rechnungswesens und den Unkosten— vergleich hingewiesen wird. Es werden auch entsprechende Maß⸗ nahmen angeordnet. Bei dieser Bedeutung seit es merkwürdig, daß die Leistungsrentabilität bei vielen Menschen hinter der Kapitalrentabilität zurücktritt, obwohl diese nach der Stelle, an der sie in die Wirtschaft eingegliedert sind, in den Zusammen⸗ hängen der Leistungsrentabilität stehen. Die Welt der Leistungs⸗ rentabalität, die gleichzeitig die Welt der Arbeit ist, werde da⸗ durch in bedenklichem Grade zurückgedrängt.

Der Vortragende untersuchte dann das Verhältnis der Be⸗ griffe der Leistungsrentabilität und der Ausbeute zueinander und ging ferner auf das Verhältnis zwischen Rentabilität und Be⸗ darfsdeckung ein. Darin bestehe kein Gegensatz. Es sei falsch, an⸗ zunehmen, daß ein Betrieb für die Bedarfsdeckung geeignet ist, weil er rentabel sei. Vielmehr sei das Zahlenverhältnis der Ren⸗ tabilität für die Beurteilung des Betriebes nur bedingt ver⸗ wendbar. Die Bedingung sei erfüllt und der Weg frei, wenn bei dem Betriebe die Berechtigung zur Rentabilität vorläge. Wucher— geschäfte z. B. seien nicht berechtigt, auch wenn sie rentierten; gleichgültig, ob es sich um Geschäfte handle, die zu hohe Zinsen nehmen, oder um solche, die die Preise überhöhen. Andererseits könnte z. B. bei Verkehrsunternehmungen die Berechtigung vor— liegen, obwohl sie aus sich selbst noch nicht bestehen könnten.

Der Begriff der Berechtigung zur Rentabilität sei in einer gelenkten Wirtichaft unerläßlich. Das habe sich schon bei den Kartellen gezeigt. Wenn bei Kartellumgründungen leistungs⸗ unfähige Betriebe ausgebootet worden seien, sei das Urteil ge⸗ prochen gewesen; keine Berechtigung zur Rentabilität. In der tändischen Wirtschaft trete dieser Begriff betonter und reiner auf.

Dabei spielten besonders die mittleren und kleinen Betriebe eine

Rolle. Sie seien zur Sicherung des völkischen Daseins notwendig. Deshalb müsse ihnen die Berechtigung zur Rentabilität auch im öffentlichen Interesse zuerkannt bleiben. Im Zusammenhange damit stünden heute marktpolitische Vorgänge, in deren Mittel⸗ unkt die Gebilde zu finden wären, die als Kalkulationsgemein⸗ chaften bezeichnet werden müßten. Es sei die Frage, wie die Ver⸗ hinderung von Preisabmachungen und die Bindung der Preise nur an den Aufwand des Preisstellers auf die Mittel- und Klein⸗ betriebe wirke, wenn in den so zusammengefaßten Geschäftszweigen nicht zu allererst die Ueberkapazität beseitigt würde, unter der sie litten. Man stoße dabei in manchen Geschäftszweigen auf die Frage der Kontingentierung. Es müsse aber eine Art der Rege⸗ lung durch Kontingente sein, die einen ausreichenden Druck in der gn auf Senkung des Betriebsaufwands und der Preise be⸗ stehen ließe. .

Schließlich stellt der Vortragende fest, daß es keinen Begriff der Berechtigung zur Rentabilität geben könne, ohne daß der Bedarfsbegriff in gleicher Weise ergänzt werde. Im Rahmen gelenkter Wil lschaft könne für die Volksgenossen nur berechtigter

Bedarf in Frage kommen nicht irgendwelcher. In ihm müßte berücksichtigt sein, daß der einzelne Volksgenosse Mensch sei, daß er einen bestimmten Beruf habe und in diesem an bestimmter Stelle stehe und daß er Glied des Volkes sei und in diesem eine bestimmte Stellung einnehme. Der berechtigte Bedarf, der sich daraus ableite, zusammen mit dem Bedarf des Volkes selbst, sei der Gegenstand, um den sich die Wirtschaft zu bemühen habe und dem gegenüber die Betriebe zur Rentabilität berechtigt sein müßten. In diesem Rahmen sei es dann, daß die Betriebe ihre ganze Kraft darein setzen müßten zu rentieren.

Errichtung einer Reichshochschulgruppe der Deutschen Wirischaftswissenschaftlichen Gesellschaft.

In der Deutschen Wirtschaftswissenschaftlichen Gesellschaft ist eine Reichshochschulgruppe errichtet worden, der alle wirtschafts⸗ wissenschaftlichen Hochschullehrer, Assistenten und Studenten, die Mitglieder der Gesellschaft sind, angehören. Aufgabe der Reichs⸗ hochschulgruppe ist die Behandlung reiner Hochschulfragen auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft und der Pflege kamerad⸗ schaftlichen Geistes, insbesondere zwischen Dozenten und Studen⸗ ten. Zum Leiter der Reichshochschulgruppe wurde im Einver— nehmen mit dem Reichs und Preußischen Ministerium für Wissenschaft. Erziehung und Volksbildung Standartenführer Prosessor Storm wvolkswirtschaftliche Fachrichtung), Prorektor und Dekan an der Technischen Hochschule Berlin, zum stellvertre— tenden Leiter Kreiswirtschaftsberater Professor Thoms (betriebs⸗ wirtschaftliche Fachrichtung), Universität Heidelberg, zum Ver⸗ trauensmann für die Studenten Mitglieder in der Ausbildung) Gebietsführer Dr. Lorenz, Reichsjugendführung, berufen.

Die Gesellschaft ruft alle, die an den deutschen Hochschulen auf wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet tätig sind, auf, an den Zielen der Reichshochschulgruppe mitzuarbeiten und alle Pro⸗ bleme, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben, und die für einen weiteren Kreis von Interesse sind, im Rahmen der Reichshoch⸗ schulgruppe zur Sprache zu bringen. Insbesondere fordert sie die Hochschullehrer auf, in wahrhaft kameradschaftlichem Geiste für die Schaffung einer neuen deutschen Wirtschaftswissenschaft sich einzusetzen und in den Fragen, die alle angehen, alles Trennende und alle Gegensätze zu überwinden, um im Geiste der national— sozialistischen Bewegung gemeinsam an den Aufbau des Neuen heranzugehen. Sie ruft die Studenten auf, diese Ziele mit ihrem jugendlichen Schwung auch zu ihrer eigenen Aufgabe zu machen und in der Reichshochschulgruppe vertrauensvoll mit ihren Hoch⸗ schullehrern zufammen an der Lösung der Hochschulfragen zu arbeiten. Es gilt, eine neue deutsche Wirtschaftswissenschaft zu gestalten und über das rein Wissenschaftliche hinaus die Fragen

u lösen, die das Schicksal dieser Wissenschaft wesentlich mitbe⸗—

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timmen. Keiner, den es angeht, soll in diesem Kampfe beiseite tehen. Oertliche Hochschulgruppen sind an verschiedenen deutschen Hochschulen bereits errichtet worden.

Die Entwicklung der Sozialversicherung 1935.36.

Unter dem Titel „Die deutsche Sozialversicherung 1935 mit einem Blick auf das Jahr 1936“ hat das Reichsversicherungsamt als Beilage zu Nr. 12 der Amtlichen Nachrichten für Reichs⸗ versicherung 1936 Teil IV des Reichsarbeitsblattes jetzt den finanziellen Jahresbericht veröffentlicht. Dieser Jahresbericht bringt über die geldliche Lage sämtlicher Zweige der Sozialver⸗ sicherung eine eingehende Darstellung, aus der u. a. hervorgeht, daß sich die Beitragseinnahmen aller Zweige der Sozialversicherung im Jahre 1935 mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung auf 2,96 Milliarden beliefen. Einschließlich der Vermögenserträgnisse und der sonstigen Einnahmen ergab sich eine Gesamteinnahme von 3,39 Milliarden Reichsmark, denen Gesamtausgaben von 2,91 Mil⸗ liarden gegenüberstanden. Das Vermögen der Versicherungsträger stand Ende 1935 mit 5, Milliarden Reichsmark zu Buch. Neben der eingehenden Berichterstattung über die Geschäfts- und Rech⸗ nungsergebnisse der einzelnen Versicherungszweige für 1935 enthält das Heft, das 388 große Tabellen, 253 Uebersichten im Text und 27 Schaubilder aufweist, Betrachtungen und vorläufige Zahlen für das Jahr 1936.

Lehren der Entwicklung der Nahrungs⸗ mitteleinfuhr.

Nachdem vor kurzem die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik für Dezember 1936 veröffentlicht worden sind, ist es möglich, die Entwicklung der Einfuhr an Nahrungs⸗Genuß⸗ und Futtermitteln in ihrer Gesamtheit und in einzelnen Be⸗ standteilen gegenüber dem Vorjahr zu vergleichen. Die gesamten Einfuhren der Ernährungswirtschaft haben sich von rund 1435 Milliarden RM im Jahre 1935 auf 1,499 Milliarden RM im abgelaufenen Jahr erhöht. Diese Zunahme des Einfuhrwertes ist aber ausschließlich auf die am Weltmarkt eingetretene Erhöhung der Preise zurückzuführen; an Nährwerten dürfte 1936 weniger eingeführt worden sein als im Jahr vorher.

Vergleicht man das Gewicht der Nahrungsmitteleinfuhr in den beiden Jahren, so kann man 1936 sogar einen Rückgang um etwa 15 v. H. feststellen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß sich das Schwergewicht der Einfuhr etwas von den Nahrungs⸗ mitteln pflanzlichen Ursprungs zu den Nahrungsgütern tierischer Herkunft und den lebenden Tieren verschoben hat. Es fand eine Verschiebung von je Gewichtseinheit niedrig-⸗ wertigen Erzeugnissen zu hochwertigen und konzentrierten Nahrungsgütern statt. Die Mengen⸗ ziffern der gesamten Nahrungsmitteleinfahr können infolgedessen nur sehr beschränkt für Vergleichszwecke herangezogen werden. Für die einzelnen Warengruppen, aus denen sich die Gesamt⸗ einfuhr der Ernährungswirtschaft zusammensetzt, geben die Mengenziffern jedsch aufschlußreiche Anhaltspunkte. Man stellt z. B. fest, daß bei den lebenden Tieren die Mengeneinfuhr um etwas über 160 75 gegenüber 1935 gestiegen ist, bei den Nahrungs— mitteln tierischen Ursprungs dagegen ist ein Rückgang der Mengen⸗ einfuhr um 9 95, bei den Nahrungsmitteln pflanzlichen Ursprungs um 18 3 eingetreten. Für die Genußmittel dagegen, deren Haupt⸗ anteil auf Kaffee und Tabak entfällt, war die Veränderung nur verhältnismäßig gering. Nimmt man eine noch weitere Auf— spaltung vor, so ist die überaus starke Zunahme der Einfuhr bei den Schweinen und Rindern, die nicht so starke Erhöhung bei tierischen Erzeugnissen wie Milch, Butter, Fleischwaren, Fischen, Fischzubereitungen, Schmalz und Eiern, ferner von Obst und Südfrüchten und Oelfrüchten besonders bemerkenswert. Dem⸗ gegenüber steht eine starke Verminderung der Einfuhr bei Waltran und allen Getreidearten.

Will man diese Veränderungen vom volkswirtschaftlichen Standpunkt werten, so darf nicht übersehen werden, daß die Devisenlage und der Stand der Wirtschafts⸗ beziehungen es keineswegs immer gestatteten, die Einfuhr so zu gestalten, wie man sie bei völliger Entscheidungsfreiheit ein⸗ richten würde. Als erfreuliche Entwicklung aber läßt sich festhalten, daß trotz der weiteren Steigerung des Bedarfs an Nahrungs⸗ mitteln, die mit der Wirtschaftsbelebung in Zusammenhang steht, die Lebensmitteleinfuhr auf einer im Vergleich zu früheren Jahren außerordentlich niedrigen Höhe gehalten wurde und daß trotzdem Spannungen in der Lebensmittel⸗ ver sorgung nur ganz vorübergehend auf weni⸗ gen Märkten eingetreten sind. Die Erzeugungsschlacht und die volkswirtschaftliche Lenkung des Absatzes durch die Marktordnung haben bereits ihre ersten Früchte hervorgebracht. Ein Blick in die neuere Entwicklung des Außenhandels verstärkt aber auch die Er⸗ kenntnis, daß im zweiten Vierjahresabschnitt die Anstrengungen zur weiteren Ausgestaltung unserer landwirtschaftlichen Erzeu— gungsgrundlagen noch wesentlich erhöht werden müssen.

Susammenarbeit des deutschen und des österreichischen Kreditwesens.

In einer Veranstaltung des „Deutschen Instituts für Bank— wissenschaft und Bankwesen“, der u. a. der Außerordentliche und Bevollmächtigte Botschafter des Deutschen Reiches in Oesterreich, Herr von Papen, der Oesterreichische Gesandte in Berlin, Exzellenz von Tauschitz, beiwohnten, gab der Präsident des Instituts, Dr. O. Chr. Fischer, nach einem Tätigkeitsbericht über die Arbeit des Instituts im letzten Jahre einen Ueberblick über das Verhältnis des deutschen Bankwesens zu dem öster⸗ reichischen Bankwesen und die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Zeit vor und nach dem Kriege.

Dann ergriff Präsident Dr. Joham das Wort. Der Red führte etwa folgendes aus: Die deutsch⸗österreichischen Wirtscha beziehungen haben nach der politischen Wiederannäherung der jüngsten Zeit eine weitere Belebung erfahren durch die eben zum Abschluß gekommenen deutsch⸗österreichischen Wirtschaftsverhand⸗ lungen. Wien war vor dem Kriege nicht nur die finanzpolitische Zentrale der österreichischen Monarchie, sondern auch der handels⸗ politische Angelpunkt der Wirtschaftsbeziehungen nach dem Nahen Osten. Infolgedessen hatte das Wiener Bankwesen vor dem Kxiege eine hohe nationale und auch internationale Bedeutung. Durch die „Verträge“ von Versailles und Trianon wurde dem Wiener Platz nicht nur seine Stellung als Zentrale der Monarchie, sondern auch ein großer Teil seiner Bedeutung für den Wirtschaftsverkehr mit dem Balkan genommen. Erst in mühevoller Kleinarbeit und durch Ueberwindung mancher schweren Hemmnisse konnte Wien seine Bedeutung als Umschlagplatz und damit das Wiener Bankwesen seine Funktion als Mittler dieses Geschäftes teilweise wieder er⸗ ringen. Präsident Dr. Joham schilderte dann die ungeheuren Opfer, die in der österreichischen Bankenkrise 1931, welche be⸗ kanntlich die allgemeine Krise der Kreditinstitute in Fieser Zeit einleitete, gebracht werden mußten und erläuterte die Wege, mit denen der österreichische Bankenapparat sich in zäher Arbeit und opferwilliger Verantwortungsfreude wieder zu seiner heutigen leistungsfähigen Kapazität mit einem gegen den früheren sehr verminderten Apparat hochgearbeitet hat. Auch in Oesterreich spielte die Gewährung von kurzfristigen Auslandskrediten und ihre plötzliche Zurückziehung eine wesentliche Rolle. Besonderes Inter— esse verdienen die Ausführungen über die Erfahrungen mit der österreichischen Devisenbewirtschaftung, der es nach einer schweren Zeit gelungen ist, nunmehr wieder für den normalen Kapital⸗ verkehr fast völlige Bewegungsfreiheit herbeizuführen. Das öster—⸗ reichische Bankwesen ist in einer besonders ständischen Organi— sation, dem Finanzbund, zusammengefaßt, der als Dachorganisation die verschiedenen Züge des Bank- und Versicherungswesens in sich vereint.

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De visenb ewirtschaftung.

Attiensperrguthaben. Im Anschluß an Ziffer 1 ihres Rundschreibens Nr. 12,1937

gibt die Wirtschaftsgrüppe Privates Bankgewerbe ihren Mit⸗ gliedern bekannt, daß nach einer Entscheidung der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung Kuxe im Sinne von Richtl. U, 56 Abs. 2a den Aktien gleichgestellt sind.

Der Erlös aus dem Verkauf von Kuxen kann also auf Aktien⸗ n, . gutgeschrieben werden. Andererseits dürfen Kuxe zu lasten von Sperrguthaben nur dann genehmigungsfrei erworben werden, wenn das Sperrguthaben aus dem Erlös von Aktien oder Kuxen entstanden war.