1937 / 28 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1937 18:00:01 GMT) scan diff

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Heutiger Voriger

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Heutiger Voriger Heutiger Voriger Heutiger Voriger

Halle⸗Hettstedt. .. . 37Jo Gr

Verl. Hagel⸗Assec. (6633 Einz.) 122. 5b Ham bg.⸗Am. Packet d

93,5 6 1.4 85,5h B o. do. Lit. B (253 Einz. 470

Lübecker Comm.⸗Bk. Luxemb. Intern. Bk. RM ever St. Mecklenburg. Depos.⸗ u. Wechselbank . . ..

140b Westereg. Alkali M 1.1 137,56 1396 41, 75h Westfälische Draht⸗

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Rastenburg 8 1 4

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do. Hyp.⸗ u. Wechselb. Mecklenbg.⸗Strelitzer 1396 Hypothekenbank, j. 94, 25 6 Meckl. Kred. u. Hyp. B. Meininger Hyp.⸗Bk. . Niederlausitzer Bank. Oldenbg. Landesbank Spar⸗ u. Leihbank) Plauener Bank Pommersche Bank. .. Reichs bant Rheinische Hyp.⸗Bank Rheinisch⸗Westfälische

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Dresdner Allgem. Transport

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Dampssch.

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Hannov. Ueberldw. u. Straßenbahnen „Hansa“ Dampf⸗3 schiffahrts⸗Ges. .. Hildesheim ⸗Peine Lit. A Königsbg.⸗Cranz. M Kopenhagener Dampfer Lit. O M Lausitzer Eisenb. . . Liegnitz⸗Rawitsch)

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(560 4 Einz.) 122,56 do. do. (253 Einz.) Frantona Rück⸗ u. e e gl ge

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Vorz. Lit. A M ; do. Hagelvers. (6273 Einz.) do. do. St. A. Lit. B ; . do. 63173 Einz.) Lübeck⸗Büchen .... Lebens⸗Vers.- Hes. .. Luxemburg Prinz Rückversich. Ges.

Heinrich, 1 St. . do. (Stücke 1909, 8907

zoh Fr. National: Allg. v. A. G. Stettin Magdeburger Strb. Nordstern Allg. Versicherung . Mecklbg. Fried. ⸗W. do. Lebensversich. Bant, j.

Pr.⸗Akt. t Nordstern Lebensvers. A.⸗G. do. St.⸗A. Lit. A Schles. Feuer⸗Vers. (209. ⸗St.) Münchener Lokalb. 147, do. do. (2535 Einz.) Niederlaus. Eisb. M - Stett. Rückversich. (400 RM⸗St. Norddtsch. Lloyd .. 14179 do. do. (6300 RM⸗St.) Nordh.⸗Werniger. . ö. Thuringia Vers.⸗Ges. Erfurt A Pennsylvania ; do. do. do. 6

1St. = 50 Dollar Transatlantische Gütervers. . . 39, 75h Prignitzer Eb. Pr. A. Union. Hagel⸗Versich. Weimar 126 b 6 Ninteln⸗Stadt⸗

hagen Lit. A..

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Rostocker Straßenb. Baltimore and Ohio 17, 25h Stettiner Straßb. V Bochum⸗Gelsenk. St ö do. Vorz.⸗Akt. Brandenbg. Städte⸗ Strausberg⸗Herzf.

bahn. . .... 8. A Südd. Eisen bahn .. Lit. B West ⸗Sizilianische

Bodenereditbank .. 136 6 h 1366 ö Sächsische Bank 106, 25b 6 sios, 25b 2. Banken. do. Bodencreditanst. 1159 Schleswig⸗Holst. Bk. . 33,50 6

Südd. Bodenereditbk. g6, 25 eb 6

60, 25h

Preußischer Etaatsanzeiger.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm 8 und 55 mm breiten Zeile 1,10 Mao, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 32 mm breiten Zeile 1.8 Ge,. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin 8 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckausträge sind auf ein seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)

B86. 259 g5. Iso a

Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. (Ausnahme: Bank für Brau-⸗Industrie 1. Juli.)

Ungar. Allg. Creditb. N My. St. zus oengö 9. Vereinsbk. Hamburg. 1296

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1

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2.30 Ma einschließlich 0,48 w. Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 MM monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser

Ausgabe kosten 30 , einzelne Beilagen 10 o. Sie werden nur ! i i 8 Betrages einschließli hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage J . . or dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstell? eingegangen sein.

des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: A9 (Blücher) 3333. z v h

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Allgemeine Deutsche

Credit⸗Anstalt .... 844b 95h 129, 5h

Westdeutsche Boden⸗ kreditanstalt ...... 106b

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sen⸗ Verein 7196 hwg.⸗Hannov. Aachener Kleinb. M 1.1 38eb B Hypothekenbank .. 10d, 5b e Akt. G. f. Verkehrsw. 1.1 1266 Allg. Lokalbahn u. Kraftwerke

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Commerz⸗u. Priv. ⸗Bk. 2 6 J

DanzigerHypotheken⸗ Kolonialwerte. 6.

Deutsch⸗Ostafrika Ges. *

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Nr. 28 Reichsbankgirokonto

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Deutsche Anl. Ausl.⸗Schein. einschl. Ablösungsschd. 6 09 Hoesch Eisen⸗ u. Stahl RM⸗Anleihe 4Io0O Fried. Krupp RM⸗ Anlelhe 1933. 5o½ Mitteld. Stahl RM 36 690 Vereinigte Stahl RM⸗ Anleihe Ser. B...... ö 50 /c do. 46 0 o do. 43/9 do. do. P Zuswerz. 41s 90 do. do. 5oso Bosnische Eisenb. 14. 50G do. Invest. 14 5oö/o Mexikan. Anl. 99 abg. 409 do. do. O4 abg. 41/0 / Oesterr.Staatssch. 14 m. neu. Bg. d. Caisse⸗Com. 409 Oesterr. Goldrente m. neu. Bog. d. Caisse⸗Com. 4m, Oesterr. Silberrente ho Rumän. vereinh. Rte. 93 do. do. Türk. Bagdad S do. dio Ung. Staatsrent. 1913 m. neu. Bg. d. Caisse⸗Com. 4190 ung. Staatsrent. 1914 m. neu. Bg. d. Caisse⸗Com. 40½ Ungar. Goldrente m. neu. Bog. der Caisse⸗Com. 40/Ung. Staatsrente 1910 m. neu. Bg. d. Caisse⸗ Com. 400 Lissabon Stadt S. 1 u. 2 41a Mexifan. Bewäss. abg. 210 ⸗/9 Anatol. Eisb. S. 1u.2 5o/o Tehuantepec abg. . . .. 1 ac, ,,

Accumulatoren⸗Fabrik. . .. Algemeene Kunstzijde Unie Allg. Elektricitäts⸗Gesellsch.

Aschaffenburger Zellstoff ..

Bayerische Motoren-Werke J. P. Bemberg Julius Berger Tiefbau. . . Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau. . . Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei ... Buderus Eisenwerke Charlottenburg. Wasserwrk. Chem. von Heyden Compania Hispano S

do. do. Ser. D Continentale Gummiwerke Continent. Linol. Zürich. .

Daimler⸗Benz

Deutsch⸗Atlant. Telegr. . .. Deutsche Cont. Gas Dessau Deutsche Erdöl

Deutsche Kabelwerke ..... Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel .... Christian Dierig . . ..... ö. Dortmunder Union⸗-Brau.

Eintracht Braunkohle .... Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien . .. Elektrische Licht und Kraft

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Disconto⸗Gesellsch. Deutsche Central⸗

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Deutsche Effecten⸗ u. Wechselbank 86b Deutsche Golddiskont⸗ bank Gruppe B... 81 . Deutsche Hypothekenb. 99 b Deutsche Überseeische Bank

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Deutsche Reichsbahn ( 7h gar. V.⸗A. S. 1.8, Inh. Zert. d. Reichs- bk. Gr. 5. 1-4). A-D

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Kaliwerke Aschersleben . .. Klöckner⸗Werke .... ...... Kokswerke u. Chem. Fbken.

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Mannesmannröhrenwerke. Mansfeld A.⸗G. f. Bergbau Maschinenbau⸗Unternehm. Maximilianshütte . . . . . ... Metallgesellschaft ö Montecatini“ (zu 100 Lire) Niederlausitzer Kohle . . . .. Orenstein u. Koppel ......

Rhein. Braunkohle u. Brikett Rheinische Elektrizitätsw. . Rheinische Stahlwerke. . . . Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz

Rheinmetall Borsig .... Nütgerswerke. . ...... ....

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Schlesische Elektrizität und Gas Lit. B

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Schuckert u. Co. Elektr. . ..

Schultheiß⸗Patzenhofer ... Siemens u. Halske . .. Stöhr u. Co., Kammgarn. Stolberger Zinkhütte .. ... Süddeutsche Zucker. . . .... Thüringer Gasgesellsch. . .. Vereinigte Stahlwerke . ..

C. J. Vogel, Telegr. u. Kabel Wasserwerke Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof. . . ..

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Bank für Brau⸗Industrie . Rwe ban

A.-G. für Verkehrswesen. Allgem. Lokalb. u. Kraftw. , . Neichsbahn Vz.⸗A. Hamburg⸗Amerika Packetf. Hamburg⸗Südam. Dampf.

„Hansa“ Dampfschiff .... . Norddeutscher Loyd ......

Otavi Minen u. Eisenbahn

1 St. 500 Lire

Ischipkau⸗ Finster⸗ walde ... 6

do. Allianz u. S do.

Lire.

4. Versicherungen. RM p. Stüc.

Geschäftsjahr: 1. Januar, jedoch Albingia: 1. Oktober.

do. Lit.

Sortlaufende Notierungen. Mindest⸗

abschlüsse 3000

3000 3000

3000 3000 3000 2000 3000 3000 3000 3000

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Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Begründung zum Gesetz über Aktiengesellschaften und Kom⸗ manditgesellschaften auf Aktien vom 30. Januar 1937.

Bekanntmachung über die Zurückziehung einer Genehmigung nach 5 8 des Luftschutzgesetzes.

Bekanntmachungen des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung von ausländischen Druckschriften im Inland.

Zeitungswverbot.

Bekanntmachung KP 279 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 3. Februar 1937 über Kurgzpreise für unedle Metalle.

ekanntmachung Teil II, Nr. 7.

über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts,

Handelsteil in der Zweiten Beilage, Seite 4.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Oberregierungsrat Benno Pflug ist zum Direktor des Hauptversorgungsamts Ostpreußen ernannt worden.

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Sypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 4. Februar 1937 für eine Unze . . . . 142 ah O d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel kurs für ein englisches Pfund vom 4. Fe—⸗ bruar 1937 mit RM 12, 195 umgerechnet RM 86,5845, für ein Gramm Feingold demnach . Pence b, 7846, in deutsche Währung umgerechnet.. . RM 2, 78375.

Berlin, den 4. Februar 1937. Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.

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Begründung zum Gesetz

ü r Attiengesellschaften

und Kommanditgesellschaften auf Aktien vom 30. Januar 1937

GSinleitung

Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Kriege hat in allen Ländern zu einer Erneuerung der grundlegenden Wirt⸗ schaftsgesetze geführt. Auch die Aktiengesellschaft als größte Kapitalgesellschaft wurde von dieser Entwicklung erfaßt. In Deutschland begannen die Erneuerungsbestrebungen im Jahre 1926. Sie führten zu dem Entwurf eines Gesetzes über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, der im Jahre 1930 veröffentlicht wurde. Die daraufhin von allen Seiten einsetzenden Anregungen gaben den Anlaß zur Veröffentlichung eines neuen Entwurfs im Jahre 1931. Die trüben Ereignisse dieser Zeit des wirtschaftlichen Niedergangs machte eine sofoörtige Aenderung des Aktienrechts notwendig. Bei den damaligen politischen Verhältnissen war es jedoch eine Unmöglichkeit, den Entwurf von 1931 im Wege der ordentlichen Gesetzgebung zu verabschieden. Es mußte viel⸗ mehr als Ausweg zu dem Mittel der Notverordnung ge—⸗ schritten werden, um wenigstens den dringendsten Bedürf— nissen abzuhelfen und die schwersten Mißstände zu beseitigen.

. Mit der Uebernahme der Macht durch den National— sozialismus konnte endlich an eine energische Aufnahme der Erneuerungsarbeiten gedacht werden. Sie war vor allem deshalb ersorderlich, um den nationalsozialistischen Grund— sätzen auch auf dem Gebiete der Wirtschaft zum Durchbruch zu verhelfen. Bei der Akademie für Deutsches Recht wurde ein Ausschuß für Aktienrecht gebildet, dessen Aufgabe es war, die großen Linien des neuen Aktienrechts aufzuzeigen. In zwei Berichten vom April 1934 und vom April 1935 sind die Ergebhnisse dieser Arbeiten, an denen hervorragende Vertreter der Partei und der Wirtschaft beteiligt waren, niedergelegt. Auf diesen Ergebenissen aufbauend, ist der vom Reichsjustiz⸗ ministerium vorgelegte Entwurf fertiggestellt worden.

Im Einvernehmen mit der Akademie für Deutsches Recht wird an der Rechtsform der Aktiengesellschaft fest⸗ gehalten. Die neuzeitliche Wirtschaft kann ohne die Aktien⸗ gesellschaft nicht bestehen. Sie war und ist ein geeignetes

Mittel, um durch das Zusammentragen der Ersparnisse Vieler

die Schaffung umfangreicher Kapitalgüter zu ermöglichen. Auf die Aktiengesellschaft kann daher ein wirtschaftlich und kulturell hochstehendes Land, wie 'es Deutschland ist, nicht i. schwerste Erschütterung des wirtschaftlichen Lebens ver⸗ ichten.

„Dagegen erschien es notwendig, die Rechtsform der Aktiengefellschaft nur großen Unternehmen vorzubehalten. Nach nationalsozialistischer Auffassung kann die Aktiengesell⸗ schaft nur da zugelassen werden, woes sich darum handelt,

ein Unternehmen auf breiter geldlicher Grundlage zu schaffen

und zu diesem Zweck weite Kreise des Volkes zur Aufbringung

der erforderlichen Mittel heranzuziehen. Im übrigen e der Unternehmer die persönliche Verantwortung uneingeschränkt tragen. Der Entwurf setzt daher das Mindestgrundkapital grundsätzlich auf 500 000 RM fest.

Ferner mußte in Uebereinstimmung mit den Vorschlägen der Akademie für Deutsches Recht die Stellung der die Aktien⸗ gesellschaft leitenden Personen gestärkt werden. Es geht nicht an, daß diese bei ihrer Geschäftsführung in dem bisherigen Umfang von der Masse der unverantwortlichen Aktionäre ab⸗ hängig sind, denen meist auch der notwendige Ueberblick über die Geschäftslage fehlt. Der Entwurf bestimmt daher in 5 70, daß der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten hat, wie das Wohl des Betriebs und seiner Gefolgschaft und der gemeine Nutzen von Volk und Reich es fordern. Die Geschäftsführung liegt daher aus— schließlich in den Händen des Vorstands. Bie Hauptversamm— lung kann in Fragen der Geschäftsführung bindende Anwei— sungen nur erteilen, wenn der Vorstand ihr eine Frage der Geschäftsführung zur Entscheidung unterbreitet. Als eine Maßnahme der Geschäftsführung ift dem Vorstand ferner das Recht übertragen, mit Billigung des Aufsichtsrats den Jahres⸗ abschluß der Gesellschaft festzustellen und dabei die für die gesicherte Fortführung der Gesellschaft notwendigen Rücklagen zu schaffen. Dagegen ist der Hauptversammlung die aus— schließliche Befugnis geblieben, über die Verteilung des ver⸗ fügbaren Reingewinns zu entscheiden.

Der gesteigerten Macht des Vorstands entspricht eine ver— schärfte Verantwortlichkeit gegenüber den Aktionären und Gläubigern der Gesellschaft. An dem Grundsatz der Ver— schuldenshaftung wird jedoch festgehalten. Nach wie vor ist ferner der Vorstand verpflichtet, der Hauptversammlung all⸗ jährlich Rechenschaft abzulegen.

Um die in der vergangenen Zeit vielfach beobachtete Aus⸗— nutzung einer Kapitalgesellschaft zu eigenfüchtigen Zwecken eines einzelnen zu verhindern, ist eine Ersatzpflicht bei Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile vorgesehen worden.

Von größter Bedeutung dürften ferner für die Wirtschaft die neuen Kapitalbeschaffungsmaßnahmen sein (Vorzugsaktie ohne Stimmrecht, bedingte Kapitalerhöhung, genehmigtes Kapital u. dgl.. In der heutigen Zeit müssen der Wirtschaft alle Rechtsformen der Kapitalbeschaffung zur Verfügung ge⸗ stellt werden, die rechtlich vertretbar und wirtschaftlich brauch⸗ bar sind.

Im übrigen sind im Entwurf alle Anregungen zur Ver⸗ besserung des Aktienrechts berücksichtigt worden. Auch die heute in vielen Einzelgesetzen verstreuten aktienrechtlichen Vor— schriften sind, soweit sie sich praktisch bewährt haben, in das neue Aktiengesetz übernommen worden. Das Aktienrecht ist

BVekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gründungen.

aus dem Rahmen des Handelsgesetzbuchs gelöst und in die Form eines selbständigen Gesetzes gefügt worden. Auch rein sprachlich sind Verbesserungen, vor allem durch Verdeutschung einiger Fremdwörter, vorgenommen worden.

Erstes Buch

Akttiengesellschaft Erster Teil Allgemeine Vorschriften (35 14—15)

In diesem Teil sind die für die Aktiengesellschaft grund⸗ sätzl chen Bestimmungen über Wesen, Firma, Sitz, Grund⸗ kapital, Aktie, Stimmrecht usw. zusammengestellt, die bisher im Handelsgesetzbuch nur verstreut zu finden waren und des— halb kein geschlossenes Bild von den Grundlagen der Aktien⸗ gesellschaft gaben.

s ÜL stellt das Wesen der Aktiengesellschaft klar. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesell—⸗ schafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten zu haften. In Uebereinstimmung mit dem geltenden Recht müssen sich auch weiterhin mindestens 5 Personen an der Feststellung des Gesellschaftsvertrags, der nunmehr „Satzung“ genannt wird, beteiligen und Aktien übernehmen 2. 8 3 bestimmt, daß die Aktiengesellschaft in jedem Fall als Handels- gesellschaft gilt. Die Herausnahme der Aktiengesellschaft aus den Handelsgesetzbuch macht eine Sonderbestimmung über die Firma der Aktiengesellschaft nötig. Z 4 regelt das Firmen recht in sachlicher Uebereinstimmung mit 55 20, 22 HGB. 5z 5 enthält eine Aenderung des geltenden Rechts. Bisher konnte jedenfalls nach herrschender Ansicht die Aktien— gesellschaft ihren Sitz ohne Rücksicht auf Betrieb und Ver⸗— waltung wählen. Das wurde vielfach zu Mißbräuchen benutzt, namentlich um an kleineren Orten eine Eintragung zu er— reichen, die bei den mit dem Handelsverkehr mehr vertrauten Großstadtgerichten nicht zu erreichen gewesen wäre. Grund— sätzlich muß nunmehr die Aktiengesellschaft als Sitz den Ort wählen, an dem sie einen Betrieb hat oder an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Ausnahmen kann das Registergericht zulassen.

FS§ 6 bis 8 handeln vom Grundkapital und vom Nenn— betrag der Aktien.

Die Rechtsform der Aktiengesellschaft mit ihrer notwen— digen Anonymität ist nur da zuzulassen, wo das Maß des Kapitalbedarfs sie aus wirtschaftlichen Gründen unbedingt fordert. Kann ein Unternehmen auch in einer anderen Rechts- form betrieben werden, die mehr die persönliche Verantwor— tung in den Vordergrund stellt, so muß es grundsätzlich in dieser Form betrieben werden und darf nicht das Kleid der anonymen Aktiengesellschaft wählen. Dementsprechend hält der Entwurf die Heraufsetzung des Mindestgrundkapitals auf 500 000, RM für erforderlich, um dieses wirtschaftsrecht— liche Grundziel zu erreichen (6 7). Da jede ziffernmäßige Begrenzung den Nachteil hat, daß sie Einzelfällen nicht gerecht werden kann, kann der Reichsminister der Justiz im Einver⸗ nehmen mit dem Reichswirtschaftsminister Ausnahmen zu— lassen (35 7 Abs. Y.

Der Grundsatz des 5] erstreckt sich jedoch nur auf Neu— Die z. Zt. bestehenden Aktiengesellschaften mit einem Kapital unter 500 000, RM müssen eine Sonder— behandlung erfahren. Es mußte berücksichtigt werden, daß sich unter diesen Gesellschaften auch solche befinden, denen eine hervorragende Bedeutung für unser Wirtschaftsleben zu—Q kommt. Sie zur Auflösung oder zur Umwandlung zu zwingen, würde in vielen Fällen eine Vernichtung erheblicher Wirt— schaftswerte bedeuten, die in einer Zeit der Anspannung aller unserer Wirtschaftskräfte für den Wiederaufbau eines gefunden Wirtschaftslebens nicht verantwortet werden kann. F 2 des Entwurfs zum Einf. -Ges. bestimmt daher, daß für diese Gesell⸗ schaften das z. Zt. vorhandene Grundkapital als das zulässige Mindestgrundkapital gilt. Ein Zwang zur Umwandlung oder Auflösung wird nur für Gesellschaften mit einem Grund— kapital unter 100 000, RM ausgesprochen, wobei die gesetz— liche Auflösung erst am 31. 12. 1946 eintritt. Auch hier ist durch die Zulassung von Ausnahmen den wirtschaftlichen Be— dürfnissen eines gesondert gelagerten Einzelfalls Rechnung getragen. Um eine Umgehung des Gesetzes bei Neugründungen durch Ankauf und Verwendung von Aktienmänteln von be— stehenden Gesellschaften mit einem Grundkapital unter 500 000, RM zu unterbinden, müssen diese Aktiengesell⸗ schaften bei einer wesentlichen Veränderung ihrer Verhältnisse zugleich ihr Grundkapital auf 500 9000, RM erhöhen G6 2 Abs. 1 Satz 2 des Entw. z. Einf.⸗Ges..

Denselben Zielen soll eine Neufestsetzung des Mindest— nennbetrags der Aktien dienen. Der Entwurf kehrt deshalb zu dem alten Mindestnennbetrag von 1000, RM zurück