1937 / 28 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 28 vom 4. Februar 1937. S. 2

(8 89. Auch hier läßt eine Ermächtigung Ausnahmen für schutzwürdige Fälle zu (6 8 Abs. 2). Die Uebergangsregelung entspricht der für das Mindestgrundkapital. Der Mindest⸗ nennbetrag gilt nur für neu auszugebende Aktien. Bereits ausgegebene Aktien unter diesem Nennbetrag bleiben zunächst bestehen. Bei einer Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrags der Aktie darf jedoch auch für diese Aktien nicht unter den Betrag von 100, RM gegangen werden. Über den weiteren Umtausch dieser Aktien wird der Reichs⸗ minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichswirt⸗ schaftsminister Bestimmungen treffen G 3 des Entw. z. Einf.⸗Ges.).

Gegenüber den Bestrebungen, die Ausgabe von Aktien unter ihrem Nennbetrag zuzulassen, verbleibt der Entwurf im Interesse einer gesicherten Kapitalgrundlage für Gläubiger ind Aktionäre bei dem Verbot der Unterpariemission (5 9.

Die bewährte Teilung der Aktien in Namens- und In⸗ haberaktien ist beibehalten worden (6 10). Die Forderung nach der alleinigen Zulassung von Namensaktien verkennt die bereits im Ausland mit den Namensaktien gemachten Er⸗ fahrungen, die alsbald zur Aufhebung des wirtschaftlich untragbaren Verbots von Inhaberaktien geführt haben. Der erstrebte Zweck, Beseitigung der Anonymität der Aktionäre, könnte auch mit Hilfe von Strohmännern, Zertifikaten oder Blankozessionen vereitelt werden.

§z 12 nimmt zu dem umstrittensten Problem des Aktien⸗ rechts, dem Stimmrecht der Aktionäre, Stellung. Der Ent⸗ wurf geht von der Grundauffassung aus, daß jede Aktie das Stimmrecht gewährt. Eine verschiedene Behandlung der Aktionäre, je nachdem ob sie Tauer⸗, Zufalls oder nur Spe⸗ kulationsaktionäre sind, kann nicht befürwortet werden: Man muß jedem, der durch Ankauf von Aktien sein Geld der Ge⸗ sellschaft zur Verfügung stellt, ein Mitverwaltungsrecht, das seinen Ausdruck im Stimmrecht findet, geben. Es kann nicht auf die Absichten, aus denen der Aktienkauf erfolgt, zurück⸗ gegriffen werden und danach der eine oder der andere Aktio⸗ när von der Mitverwaltung ausgeschlossen werden. Das Stimmrecht ergibt sich nicht aus der Person des jeweiligen Inhabers, sondern aus der Aktie und kommt daher, abge⸗ sehen von Stimmrechtsbeschränkungen im Einzelfall, auch jedem Inhaber zu. Eine Ausnahme kann lediglich gemacht werden für Aktien, die dem Aktionär einen Vorzug am Er⸗ trag der Gesellschaft bieten. Diese Aktien werden um ihres Vorzugs willen gekauft. Ihre Käufer legen erfahrungs⸗ gemäß auf das Stimmrecht weniger Wert. Sie wollen nur eine möglichst hohe Rente erzielen. Ihre Ausgabe als Aktien ohne Stimmrecht ist daher zulässig 6 12 Abs. 1 Satz 9).

Ss 12 Abs. 2 erklärt Mehrstimmrechte grundsätzlich für un⸗ zulässig. Diese Regelung ergibt sich aus der Grundauffassung, daß jede Aktie ihrem Inhaber nur die gleichen Mitverwal⸗ tungsrechte geben könne, daß jede Bevorzugung eines Aktio—⸗ närs oder einer bestimmten Aktionärgruppe im Stimmrecht nach dem freien Willen der Gesellschaft wirtschaftlich unbe⸗ rechtigt und gefährlich sei. Andererseits haben die wirt⸗ schaftlichen Verhältnisse jedoch gezeigt, daß die Mehrstimm⸗ rechtsaktien nicht in allen Fällen zu verwerfen sind. Der Entwurf läßt daher ihre Ausgabe mit Einwilligung des Reichswirtschaftsministers im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ minister der Justiz und den sonst beteiligten Reichsministern zu, wenn das Wohl der Gesellschaft oder gesamtwirtschaftliche Belange ihre Schaffung fordern (6 12 Abs. 2 Satz 2). Durch diese Regelung werden die mit den Mehrstimmrechtsaktien getriebenen Mißbräuche unterbunden, während ihr gesunder Kern im Interesse der Gesellschaft und der Gesamtwirtschaft erhalten bleibt und zur Auswirkung kommen kann. Die bereits ausgegebenen Mehrstimmrechtsaktien verlieren ihren Vorzug im Stimmrecht zu einem von der Reichsregierung zu bestimmenden Zeitpunkt, wenn nicht ihre Beibehaltung nach 5 12 Abs. 2 Satz 2 genehmigt wird G6 9 des Entw. z. Einf.⸗Ges.). Damit ist die Möglichkeit geschaffen, bei der Entscheidung, ob und in welchem Zeitpunkt die bestehenden Mehrstimmrechtsaktien ihren Vorzug im Stimmrecht ver⸗ lieren sollen, auf die besondere Bedeutung der Mehrstimm— rechte für die öffentliche Hand Rücksicht zu nehmen.

Der Entwurf konnte die unser ganzes Wirtschaftsleben bisher beherrschende Konzentrationsbewegung und die da⸗ durch sich ergebenden Schwierigkeiten in der Gestaltung der Einzelrechtsbeziehungen nicht unberücksichtigt lassen. Schon die Pflicht zur Offenlegung der Verhältnisse kann nicht ge⸗ nügend erfüllt werden, wenn nicht zugleich in die konzern⸗ mäßigen Verflechtungen der Gesellschaft Einblick gewährt wird. Auch bei der Stimmrechtsausübung muß der konzern⸗ mäßigen Verflechtung Rechnung getragen werden, um un⸗ gerechtfertigte Stimmrechtsausübungen im Interesse der freien Aktionäre zu beschränken. Deshalb legt der Entwurf in § 15 Abs. 1 das Wesen des Konzerns und des Konzern⸗ unternehmens als Grundlage für die späteren Einzelbestim⸗ mungen fest. Ein Konzern liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt sind. S 15 Abs. 2 bringt den Begriff des herrschenden und des abhängigen Un⸗ ternehmens, die zusammen einen Konzern bilden. Ein ab⸗ hängiges Unternehmen ist ein rechtlich selbständiges Unter⸗ nehmen, das auf Grund von Beteiligungen oder sonst un⸗ mittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens steht. Damit schließt sich der Begriff des abhängigen Unternehmens eng an das bisherige Recht an, das bereits im 5 226 Abs. 4 HGB. eine gesetzliche Bestimmung der abhängigen Gesellschaft enthielt. Die bisher von der Rechtsprechung und dem Schrifttum entwickelten Be— griffsgrundsätze für die abhängige Gesellschaft können daher weiterhin bei Prüfung der Frage der Abhängigkeit eine wert⸗ volle Hilfe bieten, so daß neue Zweifel kaum entstehen können. Im Einklang mit dem bisherigen Recht kann die Abhängig⸗ keit sowohl auf rechtlichen als auch auf rein tatsächlichen ÜUm⸗ ständen beruhen. Als Mittel des Einflusses seitens der herr— schenden Gesellschaft wird die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Vordergrund stehen. Eine bestimmte Mindest⸗ höhe für die Beteiligung als Voraussetzung für eine Ab⸗ hängigkeit ist nicht vorgeschrieben worden. Wie bisher genügt jede Beteiligung, wenn sie nur für sich allein oder in Ver⸗ bindung mit anderen Mitteln die beherrschende Einflußnahme sichert. Auch bei einer wechselseitigen Verflechtung von Un⸗ ternehmen entscheidet sich die Frage, ob das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist danach, ob der Aktienbesitz des einen allein oder in Verbindung mit anderen Mitteln ihm die Beherrschung des anderen gestattet. Dabei ist hervor— zuheben, daß eine wechselseitige Verflechtung von Unter— nehmen durch gleich oder ungefähr gleich hohen wechselseitigen Aktienbesitz in der Regel eine Abhängigkeit des einen Unter— nehmens von dem anderen nicht begründen kann, da keine

der beiden Gesellschaften der anderen ihren Willen aufzwingen kann, sie vielmehr auf eine Verständigung angewiesen sind. Neben der Beteiligung kommen als veitere Mittel zur Beherrschung eines anderen Unternehmens namentlich die Stimmenmacht, vertragliche Beziehungen, Satzungs⸗ bestimmungen oder Verbindungen durch die Person der Ver⸗ waltungsträger in Betracht.

Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft (68 16— 47)

Die Gründungsvorschriften des geltenden Rechts haben sich im wesentlichen bewährt. Sie konnten daher grundsätz⸗ lich beibehalten werden. Nur in Einzelfragen erforderten die neuzeitlichen Wirtschaftsbedürfnisse eine Anpassung oder . zutage getretene Mängel eine Aenderung geboten er⸗ cheinen.

S1I6 entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht. Die Anderungen sind geringfügiger Art. Abs. 1 Satz 1 bestimmt, daß die Satzung „durch gerichtliche oder notarische Be⸗ urkund ung“ festgestellt werden muß. Damit ist der in § 182 Abs. 1 HGB. enthaltene Ausdruck „in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung“ nicht übernommen wor⸗ den. Dieser Ausdruck hatte zu umfangreicher literarischer Behandlung Anlaß gegeben, ohne daß sachlich geklärt wer⸗ den konnte, was mit dem Wort „Verhandlung“ gesagt wer⸗ den sollte und ohne daß eine Verhandlung zur Feststellung der Satzung erforderlich erschien. Abs. 1 Satz 2 überträgt das bereits für das G. m. b. H.⸗Gesetz (6 2 Abs. 2) aufgestellte Formerfordernis für die Vollmacht zur Beteiligung an der Feststellung der Satzung als Bevollmächtigter auf das Aktien⸗ recht. In der Urkunde ist weiter entsprechend der Auslegung, die bereits die Bestimmung des geltenden Rechts gefunden hatte, auch der Ausgabebetrag der Aktien anzugeben. Nach Abs. 3 braucht die Satzung nicht mehr zu bestimmen, wie die Einferufung der Hauptversammlung bekanntzumachen ist. Diese Bestimmung ist überflüssig geworden, da der Ent⸗ wurf für die Einberufung der Hauptversammlung zwingend die Bekanntmachung in allen Gesellschaftsblättern vorschreibt (6 106 Abs. 2, 3 19.

Die Vorschriften über Sacheinlagen und Sachüber⸗ nahmen im § 20 mußten auf Grund der in vinlen Rechts⸗ streitigkeiten der letzten zehn Jahre zutage getretenen Mängel einer . Nachprüfung unterzogen werden. Es mußte für Rechtsprechung und Rechtslehre ein fester Boden geschaffen werden, der einerseits den Bedürfnissen der Praxis gerecht wird, andererseits aber auch geeignet ist, Gesetzes— umgehungen zu verhindern. Vor allem mußte das Verhältnis zu den Bestimmungen über die Nachgründung geklärt und erreicht werden, daß nicht im Wege der bisher prüfungsfreien Nachgründung die vorbeabsichtigte Sachgründung durchgeführt und damit die besondere Gründungsprüfung vermieden wird. Der Entwurf sieht deshalb folgende Regelung vor.

Die Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Sacheinlage berührt die Gültigkeit der Satzung nicht (6 20 Abs. 2 Satz 2), denn die Höhe des Grundkapitals ist in der Satzung richtig bestimmt. Die 5 Vereinbarungen und auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung sind ohne Festsetzung unwirksam (G 20 Abs. 2 Satz I). Auch das dingliche Geschäft muß von dieser Unwirksamkeit ergriffen werden, wenn nicht die Vorschrift ihrer Bedeutung entkleidet werden soll. Der Aktionär bleibt bei unwirksamer Vereinbarung verpflichtet, den Nennbetrag oder den höheren Ausgabebetrag der über⸗ nommenen Aktien zu zahlen (5 20 Abs. 2 Satz 2). Dabei ist es unerheblich, ob die Unwirksamkeit darauf beruht, daß unter Verschweigung der beabsichtigten Sacheinlage eine Geld⸗ einlage vereinbart worden ist, oder darauf, daß zwar eine Sacheinlage beurkundet ist, diese aber wegen Fehlens der er⸗ forderlichen Festsetzungen unwirksam ist. Eine Heilung der unwirksamen Vereinbarungen kann nicht erfolgen, auch nicht durch Satzungsänderung (6 20 Abs. 3). Die Gläubiger müssen sich darauf verlassen können, daß eine Bargründung auch eine solche bleibt und nicht später durch eine andere ersetzt wird.

Bei der unwirksamen Vereinbarung einer Sachüber⸗ nahme sind gleichfalls sowohl die ge hr fen?! Verträge als auch die e,, nn, zu ihrer Ausführung unwirksam. . sie kann durch einfache Satzungsänderung nicht geheilt werden.

Wohl aber war in beiden Fällen zuzulassen, daß der Zweck der unwirksamen Sacheinlage oder Sachübernahme im Wege der Nachgründung erreicht werden kann, wenn diese einer erschwerten Prüfung gleich der Gründungsprüfung unterworfen wird. Die Vorschrift über die Nachgründung mußte deshalb gleichfalls geändert werden. Außer dem Be⸗ schluß über die Nachgründung muß der Gründungsbericht dem Gericht eingereicht und der Vertrag in das Register ein⸗ getragen werden, damit die Oeffentlichkeit Einblick in die Umgestaltung der Vermögenslage erhält (5 45 . 1, 2 und 5. Schließlich muß, um die Kapitalgrundlage zu sichern, eine Prüfung gleich der Gründungsprüfung erfolgen (6 45 Abs. 3). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht kein Anlaß, der Nachgründung deshalb die Wirksamkeit zu ver⸗ sagen, weil ursprünglich die gleichen Gegenstände durch Sach⸗ einlage geleistet oder im Wege der Sachübernahme von der Gesellschaft übernommen werden sollten. Bei der vorbeab⸗ sichtigten Sacheinlage, die durch Nachgründung nachgeholt wird, wird außerdem durch 5 60 zweiter Halbsatz, der die Aufrechnung der Kaufspreisforderung des Aktionärs gegen die Forderung der Gesellschaft auf rückständige Bareinlagen verbietet, die Gewähr dafür geboten, daß den Gläubigern kein Schaden erwachsen kann.

Mit dieser Regelung dürften die sich aus der unwirk⸗ samen Vereinbarung einer Sacheinlage oder Sachübernahme ergebenden Schwierigkeiten so gelöst sein, daß keiner der Be⸗ teiligten einen Schaden erleidet, der nicht durch die Sachlage unbedingt geboten ist.

Wegen der Bedeutung, die dieser Neuregelung auch für die in der Vergangenheit geschlossenen und teilweise unwirk⸗ samen Verträge, deren Heilung äußerst strittig ist, zukommt, läßt 5 4 des Entw. d. Einf.⸗Ges. eine Heilung solcher Ver⸗ träge zu, die vor dem 1. Januar 1937; geschlossen sind.

Zu vermerken ist in diesem Zusammenhange noch, daß der Entwurf eine gesetzliche Begriffsbestimmung der Sach⸗ einlage gibt. Der Entwurf versteht unter Sacheinlage jede Einlage, die nicht durch Einzahlung des Nennbetrags oder des höheren Ausgabebetrags der Aktien zu leisten ist (5 20 Abs. 1). Unter den Begriff fällt daher auch die Vereinbarung, daß auf die Einlage eine Bergütung für Vermögensgegen⸗ stände angerechnet wird, die die ,,, übernimmt. Auch hier wird die Einlage nicht durch Einzahlung geleistet. Es ist deshalb auch in 5 150 nicht mehr die in 8 279 HGB. noch

gemachte Unrerscheidung zwischen einer Einlage, die nicht durch Barzahlung zu leisten ist, und der Abrede, daß auf eine Einlage eine Vergütung für Vermögensgegenstände ange⸗— rechnet werden soll, welche die Gesellschaft übernimmt, ge⸗— macht worden. Auch nach geltendem Recht wird angenom— men, daß es sich bei dieser Abrede in Wahrheit um eine „unn eigentliche Sacheinlage“ handelt.

§ 24 fordert den Gründungsbericht, der bisher nur bei der Sachgründung zu erstatten war, für jede Gründung. Nicht nur bei der Sachgründung ist es wissenswert, ob und in welchem Umfang für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen sind und ob für ein Mitglied besondere Vorteile oder Entschädigungen bedungen sind, da 5 25 Abs. 2 u. a. für diese Fälle eine besondere Grun⸗ dungsprüfung vorsieht.

Die Vorschriften über die Gründungsprüfung (65 25—27) entsprechen im wesentlichen dem geltenden Recht. Bemerkens⸗— wert ist, daß die Gründungsprüfer jetzt in jedem Fall durch das Gericht bestellt werden (8 25 Abs. 3). Der Kreis der als Gründungsprüfer in Betracht kommenden Personen und Ge⸗ sellschaften ist anders bestimmt als in § 137 Abs. 1 der Kreis der Abschlußprüfer (5 25 Abs. 4). Das Gericht soll die Mög⸗ lichkeit haben, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Gründung auch solche Personen zu Prüfern zu bestellen, die nicht öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sind. § 26 Abs.5 trägt der verschärften Auffassung von dem Er⸗ fordernis der Unabhängigkeit dieser Prüfung Rechnung und schließt alle Personen aus, die möglicherweise unter dem Ein— fluß der Gesellschaft oder der Gründer oder deren Hinter— männer stehen könnten. F 47 ermächtigt den Reichsminister der Justiz, im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Gründungs-⸗ prüfer von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen und allgemeine Vorschriften für die Durchführung der Grün⸗ dungsprüfung zu erlassen.

Die Vorschriften über die Anmeldung der Gesellschaft (8 28) und über den Inhalt der Anmeldung G 29) entsprechen § 195 HGB., wobei die durch das Gesetz vom 7. März 1935 erfolgten Aenderungen berücksichtigt sind. Da für die Gesell⸗ schaft bereits vor der Anmeldung Gebühren und Steuern zu entrichten sind, gestattet der Entwurf in Erweiterung der bis⸗ herigen Bestimmungen die Entnahme dieser Beträge aus den gemachten Einzahlungen (6 28 Abs. 2) und verlangt nur den Nachweis für ihre Verwendung (8 29 Abs. ).

Wie die ordnungsmäßige Einzahlung der Geldeinlage zu erfolgen hat, ist nicht hier, sondern erst in 5 49 Abs. 3, wo die Bestimmung ũsachlich hingehört, bestimmt worden. Der Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Bankkonto im Inland oder Postscheckkonto der Gesell⸗ schaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Bemerkenswert ist, daß bei einer Einzahlung auf ein Konto des Vorstands die Gesellschaft dadurch besonders geschützt wird, daß die Forderungen des Vorstands aus diesen Ein⸗ zahlungen gegen Banken oder die Reichspost bereits als For⸗ derungen der Gesellschaft gelten.

In § 30 sind sämtliche Bestimmungen über die Stufen⸗ gründung, die im geltenden Recht verstreut waren, zusammen⸗ gestellt. Der Entwurf von 1939 sah zwar die Beseitigung dieser Gründungsform vor. Mit Rücksicht auf die Erhöhung des Grundkapitals auf 500 000, RM und, um eine Gründung auch ohne Bankhilfe zu ermöglichen, erschien es jedoch geboten, die Stufengründung beizubehalten.

F§z 31 behandelt die Prüfung der Gesellschaftserrichtung

durch das Gericht. Bisher war das Gericht nicht in der Lage, bei ungünstigem Prüfungsergebnis die Eintragung abzulehnen. Diesen unwürdigen Zustand, der der Stellung des Register⸗ erichts als Wahrer des Rechts und Schützers der Oeffentlich⸗ eit nicht gerecht wurde, beseitigt Abs. 2. Nunmehr kann das Gericht die Eintragung auch ablehnen, wenn die Gründungs— prüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Grün— dungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vor⸗ stands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder daß die für eingelegte oder übernommene Gegenstände gewährten Lei⸗ stungen unangemessen hoch sind.

Das Recht der Zweigniederlassungen wird vom Entwurf für das Gebiet der Aktiengesellschaft weitgehend vereinfacht und den neuzeitlichen Bedürfnissen angepaßt. Die nach 5 13 HGB. nötige wiederholte Anmeldung, Eintragung und Veröffent⸗ lichung aller Vorgänge hat sich als unzweckmäßig erwiesen. Zu⸗ künftig soll die Anmeldung beim Gericht des Sitzes der Gesell⸗ schaft genügen (5 36 Abs. I). Dieses führt damit eine Art Zen⸗ tralhandelsregister für die Gesellschaft. Es hat die Eintragung und deren Bekanntmachung dem Gericht der 3Zweigniederlassun⸗ gen mitzuteilen (5 36 Abs. 3 Satz JI). Das Gericht der Zweig⸗ niederlassung hat die Eintragung ohne Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen und in seinen Blättern bekannt⸗ zumachen. Im Deutschen Reichsanzeiger wird die Eintragung im Handelsregister der Zweigniederlassung nicht mehr bekannt⸗ gemacht (5 36 Abs. 3 Satz 2—= 4). Betrifft die Eintragung aus⸗ schließlich die Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen, so wird sie nur diesen Gerichten mitgeteilt, und das Gericht des Sitzes beschränkt außerdem seine Bekanntmachung auf den Deutschen Reichsanzeiger (6 36 Abs. 4). Damit gibt das Register des Sitzes ein vollständiges Bild aller Geschäftsver⸗ hältnisse der Gesellschaft, während die Register der Zweig⸗ niederlassungen ein Bild von den Verhältnissen der Gesellschaft als solcher und der jeweils betroffenen Zweigniederlassung geben. Die Gesellschaft hat den Vorteil, daß sie nur mit einem Registergericht, dem ihres Sitzes, zu tun hat und das Maß der Veröffentlichungen auf das geringste beschränkt ist.

, . ist die Anmeldung der Errichtung einer Zweigniederlassung (6 35) und die Sitzverlegung G6 38) ge⸗ regelt. Auch hier hat die Anmeldung bei dem Gericht des Sitzes zu erfolgen, das die Anmeldung und seine bisherigen Ein⸗ tragungen dem Gericht der Zweigniederlassung bzw. des neuen Sitzes mitteilt. Dieses hat nur zu prüfen, ob die Zweignieder⸗ lassung errichtet bzw. die Sitzverlegung ordnungsmäßig be⸗ schlossen und 5 30 HGB. beachtet ist. Im übrigen hat es die Eintragungen ohne Nachprüfung zu übernehmen und bekannt⸗ zumachen.

F 37 gibt eine Sondervorschrift für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit ausländischem Sitz.

Die Verantwortlichkeit der an der Gründung beteiligten Personen, der Gründer (5 39, anderer Personen neben den Gründern (6 40) und des Vorstands und des Aufsichtsrats (Gz 41) ist dem geltenden Recht nachgebildet. An Aenderungen sei auf folgendes verwiesen:

Nach 5 39 Abs. 5 sind neben den Gründern in gleiche Weise Personen verantwortlich, für deren Rechnung die Grün⸗ der Aktien übernommen haben. Es soll durch diese Vorschrift

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Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 28 vom 4. Februar 1937.

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den Versuchen, die Vorschriften über die Gründerhaftung durch Vorschiebung von Strohmännern zu umgehen, entgegen—⸗ getreten werden.

Die Verantwortlichkeit anderer Personen im Falle des §S 40 Nr.? erstreckt sich sowohl auf die Schädigung durch Bar⸗ einlage als auch durch Sacheinlage, da der Begriff der Ein⸗ lage im Entwurf beide Arten der Einlage umfaßt; das geltende Recht berücksichtigt nur die Schädigung durch Sacheinlage G 202 Abs. 4 Nr. ? HGB.). Entsprechend ist auch 5 40 Nr. 3 5 Bei der Verantwortlichkeit des Vorstandes und des

lufsichtsrats ist die Subsidiarität ihrer Haftung, die 5 204 HGB. vorsieht, beseitigt (6 41). Im übrigen haften sie ebenso wie die Gründer jetzt auch dafür, daß die zur Annahme von . auf die Aktien bestimmte Stelle hierzu geeig— net ist.

Neben den genannten Personen sind der Gesellschaft weiter die Gründungsprüfer für eine Verletzung ihrer Obliegenheiten verantwortlich (5 42).

Ueber die Nachgründung (58 45, 46) ist bereits oben das Erforderliche gesagt.

Dritter Teil

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter 65 48 - 69)

Die Vorschriften dieses Teils entsprechen bis auf zwei Be— stimmungen (68 51, 65) im wesentlichen dem geltenden Recht. Die Aenderungen sind nur geringfügiger Art, zum größten Teil liegen sie auf sprachlichem Gebiet.

§z 51 bringt neues Recht. Er behandelt die Aktienüber— nahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges Unternehmen.

Die Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft ist aus den Verhältnissen der Inflationszeit entstanden und hat sich seitdem in Widerspruch zum geltenden Recht erhalten. Damals konnten Aktien geschaffen werden, auf die nur ganz geringfügige Goldmarkeinzahlungen zu leisten waren. Das benutzten viele Gesellschaften und veranlaßten Dritte, solche Aktien zu übernehmen und sie zu ihrer Verfügung zu halten. Sie schufen sich damit die sog. Vorratsaktien, von denen sie dann, wenn es ihnen angebracht erschien, zur Abstimmung oder zur Weitergabe an befreundete Unternehmen Gebrauch machten. Nach der Inflation ging man einen Schritt weiter. Nunmehr wurden die Aktien in der Weise geschaffen, daß die Aktiengesellschaft der übernehmenden Stelle (Bank, Konsor— tium) den einzuzahlenden Betrag zur Verfügung stellte oder . ö. sofort nach der Einzahlung an die Zeichner zurück—

ießen ließ. ;

Die Schaffung solcher Vorratsaktien kann der Entwurf nicht weiter zulassen. Sie stehen im Widerspruch zu den Grundlagen unseres Aktienrechts, das auf eine unbedingte Sicherstellung des Grundkapitals im Interesse der Gläubiger und Aktionäre in allen seinen Vorschriften bedacht ist. Bei der Ausgabe von Vorratsaktien erhält jedoch die Aktiengesellschaft kein neues Kapital. Ein Gegenwert fließt ihr aus den Vor— ratsaktien allenfalls mit der Weitergabe dieser Aktien durch die übernehmende Stelle zu, wobei die Höhe dieses Gegenwerts eine völlig unsichere ist. Die Rechte der Gläubiger und Aktio— näre können daher durch diese Aktienart auf das höchste ge— fährdet werden, namentlich da jede Ueberwachung der Verwer— tung der Aktien und der Sicherstellung des Gegenwerts fehlt.

Die Vorratsaktien sind außerdem weder aktienrechtlich noch wirtschaftlich notwendig. Soweit wirtschaftliche Gründe dafür sprechen konnten, der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, eine augenblicklich gute Lage des Kapitalmarkts für sich auszunutzen, stellt ihr der Entwurf das genehmigte Kapital zur Verfügung. Mit ihm kann eine Gesellschaft jederzeit den Kapitalmarkt für sich in Anspruch nehmen, ohne daß ihre Kapitalgrundlage gefährdet wird. .

Die Vorratsaktien sind daher entbehrlich und müssen wegen der in ihnen liegenden Mißbrauchmöglichkeiten beseitigt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, war es aber nicht ge⸗ boten, die Vorratsaktien zu verbieten oder ihre Ausgabe für nichtig zu erklären. Gegen eine solche Regelung sprach das Be— denken, daß unsichere Rechtsverhältnisse geschaffen würden. Es hätte das dazu geführt, daß die Gesellschaft nicht übernommene Aktien gehabt hätte, die auf irgendeine Weise hätten beseitigt werden müssen. Der Entwurf geht daher einen anderen Weg. Nach ihm ist die Aktienübernahme als solche gültig; er versagt aber der Abrede, daß sie für Rechnung der Gesellschaft erfolgt sei, die gesetzliche Anerkennung. Damit belastet er den Ueber— nehmer solcher Aktien mit der vollen Verantwortung für die Aktienübernahme und schreckt ihn vor einer solchen Uebernahme ab. Auf der anderen Seite wird die Kapitalgrundlage der Gesellschaft nicht gefährdet, die ausgegebenen Aktien sind gültig, die Rechtslage ist eine sichere. Die Regelung des Entwurfs ift folgende: Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts nach 5 165 eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft übernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesell⸗ schaft auf die volle Einlage (6 51 Abs. 1 Satz 1 und 2). Sache der Verwaltungsträger ist es, von dem Aktienübernehmer die bolle Einlage einzufordern und damit die Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft in eine solche für eigene zu verwan⸗ deln. Unterlassen sie das, machen sie sich selbst ihrer Gesellschaft

gegenüber schadenersatzpflichtig.

Solange die Aktie noch nicht für eigene Rechnung über— nommen ist, d. h. die Einlage noch nicht geleistet ist oder die Parteien noch an der Abrede der Uebernahme der Aktie für Rechnung der Gesellschaft festzuhalten suchen, stehen dem Uebernehmer auch keine Rechte aus der Aktie Stimmrecht, Bezugs- und Dividendenrechth zu (G 51 Abs. 1 Satz 3).

551 Abs.?2 spricht das Verbot der Zeichnung von Aktien der herrschenden Gesellschaft durch die abhängige Gesellschaft aus. Dieses Verhot sieht bereits das geltende Recht im 8 226 Abs. 4 Satz 2 HGB. unter den Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien vor. Es gehört dort systematisch nicht hin. Die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien betreffen nur den abgeleiteten Erwerb, nicht aber auch den hier in Betracht kommenden ursprünglichen Erwerb. Das Verbot ist daher hierher übernommen worden.

Da ein abhängiges Unternehmen Aktien der herrschenden Gesellschaft nicht zeichnen kann, kann auch nicht zugelassen werden, daz -jemand für Rechnung des abhängigen Unter⸗ nehmens Aktien der herrschenden Gesellschaft übernimmt. Eine solche Abrede ist daher der Aktienübernahme für Rech— nung der Gesellschaft gleichgestellt 6 51 Abs. I.

Die vorstehende Regelung soll grundsätzlich auch für die Aktien gelten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Aktien⸗ gesetzes für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen Unternehmens übernommen worden sind G 5 Abs.1 des Entw. z. Einf. ⸗Ges.). Da die Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft jedoch vielfach als zulässig angesehen worden ist, eröffnet der Entwurf des Einführungsgesetzes aus Billig⸗ keitsgründen den früheren Uebernehmern die Möglichkeit, sich von der Haftung auf die volle Einlage zu befreien. Stellt ein Aktionär, der Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen Unternehmens übernommen hat, durch schriftliche Erklärung der Gesellschaft die Aktien unter Aushändigung der dazugehörigen Urkunden bis zum 1. 1. 1938 zur Verfügung, so wird er von seiner Haftung frei (6 6 Abs.? des Entw. z. Einf.⸗Ges.). Der Vorstand hat alsdann die zur Verfügung gestellten Aktien nach den Vorschriften über die durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien einzuziehen (5 6 Abs. 3 des Ent⸗ wurfs zum Einf.⸗Ges.). Zu dieser Einziehung kann er vom Registergericht durch Ordnungsstrafen angehalten werden.

Von der Einziehung kann der Vorstand absehen, wenn er die Aktien bis zum 31. Dezember 1938 veräußert und damit nachträglich die Kapitalgrundlage für die ausgegebenen Aktien schafft.

Daß durch den nachträglichen Verkauf die erforderliche Kapitalgrundlage beschafft wird, wird durch einengende Vor— schriften über diesen Verkauf gesichert. Der Kaufvertrag kann nur schriftlich und nur mit Genehmigung des Aufsichts⸗ rats abgeschlossen werden. Der Gegenwert für die Aktien muß mindestens dem Nennbetrag der Aktien entsprechen und in Geld bezahlt werden. Die Genehmigung durch den Aufsichts— rat darf nur erteilt werden, wenn der Vorstand nachweist, daß der Gegenwert bezahlt und er in der Verfügung über

den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegen⸗

forderungen, beschränkt ist (6 6 Abs. 3 des Entw. z. Einf. ⸗Ges.).

§z 66 schränkt zum Schutz der Gläubiger den abgeleiteten Erwerb von Aktien durch die Gesellschaft ein. Unter Aktie ist hierbei das in einer Aktienurkunde, in einem Zwischen— schein oder überhaupt nicht beurkundete Aktienrecht zu ver— stehen. Zulässig ist der Erwerb eigener Aktien nur in fol— genden Fällen:

1. zur Abwehr eines schweren Schadens von der Gesell— schaft bis zur Höhe von zehn vom Hundert des Grund⸗ kapitals, wobei in die Höchstzahl die bereits zur Ab⸗— wendung eines schweren Schadens erworbenen eigenen Aktien, die die Gesellschaft noch besitzt, eingerechnet werden; ein mehrfacher Erwerb bei neuer Schadens— gefahr ist demnach unter Umständen nur möglich, wenn die Gesellschaft die früher zur Abwendung eines schweren Schadens erworbenen Aktien wieder ver— äußert hat; von der Einhaltung des Höchstsatzes kann der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz Ausnahmen zulassen (8 65 Abs. 1 Satz 1 und 3;

2. bei unentgeltlichem Erwerb vollbezahlter Aktien (5 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. I);

3. zur Ausführung einer Einkaufskommission voll⸗ bezahlter Aktien (6 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2);

4. zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herab⸗ setzung des Grundkapitals (5 65 Abs. 2).

Nicht übernommen ist die Vorschrift des § 226 Abs. ] Nr. 2 HGB., wonach eine Gesellschaft vollbezahlte eigene Aktien zur Einziehung binnen sechs Monaten erwerben kann, wenn der Gesamtnennbetrag der zu erwerbenden Aktien mit anderen eigenen Aktien, die der Gesellschaft bereits ge⸗ hören, zehn vom Hundert oder einen etwa von der Reichs— regierung festgesetzten niedrigeren Hundertsatz nicht über—⸗ steigen. Diese Ausnahmebestimmung kann zu einer schweren Schädigung der Gläubiger führen, da beim Erwerb der Aktien ohne jeden Gläubigerschutz Zahlungen an die Aktionäre ge— leistet werden können. Die Vorschrift des 5 227 Abs. 4 HGB. bietet keinen genügenden Schutz, da der Anspruch der Gläu— biger auf Sicherstellung und Befriedigung erst nach der Ein— ziehung entsteht, wenn der Erwerbspreis in der Regel von der Gesellschaft gezahlt sein wird. Der Entwurf hat statt dessen in 8 65 Äbs. 2 allgemein den Erwerb eigener Aktien zugelassen, wenn er auf Grund eines Beschlusses der Haupt— versammlung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des

rundkapitals geschieht. In diesem Falle darf jedoch nach § 192 Abs. 2 der Erwerbspreis erst nach Ablauf der sechs⸗ monatigen Sperrfrist und nach Befriedigung oder Sicher— stellung der Gläubiger bezahlt werden. Die Belange der Gläubiger sind hiermit ausreichend gesichert.

Dem Erwerb eigener Aktien steht die Inpfandnahme (Abs. , der Erwerb durch Dritte für Rechnung der Gesell— schaft (Abs. 6) sowie der Erwerb und die Inpfandnahme von Aktien der herrschenden Gesellschaft durch ein abhängiges Unternehmen (Abs. 5) gleich. Der Entwurf behandelt in Abs. 6 darüber hinaus auch den Erwerb durch Dritte für Rechnung eines abhängigen Unternehmens wie den Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft.

Der Entwurf regelt ferner eingehend die im geltenden Recht streitige Wirkung eines verbotswidrig geschehenen Er⸗ werbs eigener Aktien. Nach Abs. 3 wird das dingliche Geschäft grundsätzlich als gültig angesehen, wenn die erworbenen Aktien vollbezahlt gewesen sind. Dagegen ist das schuldrecht⸗ liche Geschäft über den Erwerb eigener Aktien bei einem Verstoß gegen 5 65 Abs. 1 und 2 stets unheilbar nichtig. Der Aktionär haftet den Gläubigern nach 5 56 des Entwurfs und der Gesellschaft nach allgemeinen Vorschriften. Erwirbt die Gesellschaft verbotswidrig Aktien im Wege der Einkaufs⸗ kommission, so ist das zwischen ihr und dem Einkaufs⸗ kommissionär geschlossene Rechtsgeschäft nach Abs. 6 nichtig. Durch diese Regelung wird dem Verbot des § 66 eine größere Kraft zukommen als bisher.

Unzulässiger Erwerb eigener Aktien macht Vorstand— und Aufsichtsratmitglieder nach 85 84, 99 ersatzpflichtig.

Klargestellt ist auch das nach geltendem Recht streitige Verhältnis des 5 65 zu der Vorschrift des 5 52 über das Verbot der Rückgewähr von Einlagen. Soweit eigene Aktien zulässig erworben werden, gilt die Zahlung des Erwerbs⸗ preises nicht als Rückgewähr von Einlagen. Anders liegt es beim unzulässigen Erwerb eigener Aktien durch die Gesell— schaft, wobei es für die Anwendung des 52 keinen Unter— schied macht, ob der Erwerbspreis einem Erstaktionär oder einem späteren Aktionär gezahlt worden ist.

5 66 Abs. 7 Satz 1 bestimmt allgemein, daß aus eigenen Aktien der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Die Gesellschaft

Reingewinn und kein Bezugsrecht. Gleiches gilt nach Abs.? Satz 2 auch für Aktien, die ein anderer für Rechnung der Gesellschaft erworben hat.

Hat ein abhängiges Unternehmen oder ein anderer für Rechnung des abhängigen Unternehmens Aktien der herr— schenden Gesellschaft erworben, so besteht ein Anspruch auf Reingewinn sowie ein Bezugsrecht, obwohl dieses nach § 51 Abs. 2 vom abhängigen Unternehmen selbst nicht ausgeübt werden kann. Dagegen ist ein Stimmrecht nach 5 114 Abs. 6 ausgeschlossen.

Durch § 67 werden die Vorschriften über die Kraftlos— erklärung von Aktien durch die Gesellschaft, wie sie das Gesetz vom 20. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1254) vorsieht, in das Aktiengesetz übernommen.

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft (565 70- 124) Vorbemerkung

Der Entwurf behält die bisherigen drei Verwaltungs—⸗ träger der Aktiengesellschaft, Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung bei; er grenzt jedoch die Zuständigkeit der einzelnen Verwaltungsträger schärfer gegeneinander ab. Eine wesentliche Neugestaltung erfährt hierbei die Stellung des Vorstands und der Hauptversammlung. Nach geltendem Recht ist die Hauptversammlung der oberste Verwaltungs— träger der Aktiengesellschaft; Vorstand und Aufsichtsrat leiten ihre Rechte von ihr ab. Die grundsätzlichen Entscheidungen über die Geschicke der Aktiengesellschaft liegen bei der persönlich nicht verantwortlichen Mehrheit der Geldgeber, denen meistens der genaue und fachkundige Einblick in die Geschäfte und in den Stand der Gesellschaft fehlt und die im wesent— lichen darauf bedacht sind, die Belange des Kapitals in den Vordergrund zu stellen. Die Entwicklung des Aktienwesens hat gezeigt, daß sich aus diesen Gründen zwischen der Ver— waltung und der Hauptversammlung Gegensätze und Macht— kämpfe herausbildeten, die keineswegs zum Vorteil der Ge— sellschaft und des Wirtschaftslebens dienten. Der Entwurf schränkt daher den beherrschenden Einfluß der Hauptver— sammlung ein. Die Leitung der Gesellschaft und damit die Geschäftsführung liegt nunmehr beim Vorstand. Die Haupt— versammlung kann nicht mehr von sich aus in einzelne Akte der Geschäftsführung eingreifen; sie darf nur dann über Fragen der Geschäftsführung entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt G6 103 Abs. 2). Auch für die Feststellung des Jahresabschlusses als einer zur Geschäftsführung gehörigen Entscheidung sieht der Entwurf in § 125 grundsätzlich die Zuständigkeit des Vorstands unter Mitwirkung des Aufsichts— rats und nicht die Zuständigkeit der Hauptversammlung vor. Die Befugnisse der Hauptversammlung sind im Entwurf auf die Beschlüsse über Satzungsänderung, Entlastung, Gewinn— verteilung sowie über Bestellung und Abberufung des Auf— sichtsrats beschränkt (ogl. über die Rechte im einzelnen Seite 79.

Da die Leitung der Gesellschaft in den Händen des Vor— stands liegt und die Hauptversammlung von Fragen der Ge— schäftsführung ausgeschlossen ist, ist der Aufsichtsrat der berufene Verwaltungsträger, die Geschäftsführung des Vor— stands zu überwachen (6 95 Abs. 1). Maßnahmen der Ge— schäftsführung selbst können ihm nach 8 95 Abs. 5. nicht mehr übertragen werden; er kann namentlich nicht durch die Satzung zum Vorgesetzten des Vorstands gemacht werden. Damit ist eine klare Trennungslinie zwischen den Befugnissen des Aufsichtsrats und denen des Vorstands gezogen worden. Zugelassen ist allein für einzelne Fälle eine gesetzliche oder satzungsmäßige Mitwirkung bei der Geschäftsführung des Vorstands (vgl. z. B. 8s§ 89, 95 Abs. 5 Satz 2, 169 AÄbs. 3 Satz 2). Hierdurch soll die Ueberwachung der Geschäfts⸗ führung durch den Aufssichtsrat erleichtert werden.

Im einzelnen stellt sich die Verfassung der Aktiengesell⸗ schaft folgendermaßen dar:

Erster Abschnitt Vorstand (55 70 bis 85)

Die 55 70, 71 regeln die Leitung und Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Vorstand. Dieser trägt nach 8 70 Abs. 1 für die Leitung der Gesellschaft die alleinige Verantwortung. Seine Haftung entfällt daher nicht, wenn der Aufsichtsrat einer Geschäftsführungsmaßnahme zuge— stimmt oder sie geduldet hat. Aus dem Recht des Vorstands zur Leitung der Gesellschaft folgt seine Pflicht, für das Wohl der Gesellschaft, zu dem auch die Belange der Aktionäre ge⸗ hören, zu sorgen und sich für dieses Ziel tatkräftig einzusetzen. Richtlinie für die Leitung der Gesellschaft ist nach 8 76 Abs. 1 das Wohl des Betriebs und seiner Gefolgschaft und der gemeine Nutzen von Volk und Reich. Die Wahrung dieser Richtlinien gehört zu den Grundsätzen einer verantwortungsbewußten Wirtschafts führung.

Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen (6 70 Abs. 2 Satz 1). Nach 8 75 Abs. 2 kann der Aufsichtsrat bei einem mehrgliedrigen Vorstand ein Mitglied zum Vorsitzer des Vorstands ernennen. Durch eine solche Ernennung erhält der Vorsitzer des Vorstands nach 5 70 Abs. 2 Satz 2 das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand zu entscheiden. Der Vorsitzer kann auch gegen alle übrigen Vorstandsmitglieder entscheiden. Allein die Satzung kann das Entscheidungsrecht eines Vorsitzers des Vorstands ausschließen. Diese Möglichkeit mußte offen bleiben, da nicht jedem Unternehmen eine zuverlässige und geeignete Person zur Verfügung steht, der die Entscheidungs— befugnis eines Vorsitzers des Vorstands zum Wohle der Ge⸗ sellschaft anvertraut werden kann.

Durch § 7 des Entwurfs zum Einführungsgesetz ist be⸗— stimmt, daß einem zur Zeit des Inkrafttretens des Aktien⸗ gesetzes bereits ernannten Vorsitzer des Vorstands das Ent— scheidungsrecht nach 5 70 Abs. 2 Satz 2 nicht zusteht. Es bedarf der Bestätigung seiner Stellung durch den Aussichts⸗ rat oder der Ernennung eines anderen Vorstandsmitglieds zum Vorsitzer des Vorstands.

Die Vorschrift des 5 71 über die Vertretungsmacht der

hat in diesem Falle kein Stimmrecht, keinen Anspruch auf! Vorstandsmitglieder entspricht dem geltenden Recht. Bei