1937 / 28 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs- und Staatsetzeiger Nr. 28 vom 4. Februar 1537. S. 2

Die Niederschrift über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse G 111) muß nunmehr die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzers über die Beschlußfassung angeben. Damit weicht die Bestim⸗ mung von 8 259 HGB. ab, der nur die Angabe der Art und des Ergebnisses der Beschlußfassung vorsah, wobei streitig war, ob das Ergebnis der Abstimmung und die vom Vorsitzer über die Beschlußfassung getroffene Feststellung anzugeben waren.

2. Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht des Aktionärs mußte gegenüber dem geltenden Recht eine grundlegende Aenderung erfahren. Die herrschende Lehre nimmt an, daß die Mehrheit in der Haupt⸗ versammlung darüber zu entscheiden hat, ob einem Aktionär Auskunft zu erteilen ist oder nicht. Auf der anderen Seite gibt sie dem Aktionär, dem durch Beschluß der Hauptver⸗ sammlung die Auskunfterteilung versagt worden ist, aber das Recht, den gefaßten Beschluß anzufechten mit der Behauptung, daß sein Recht auf Auskunfterteilung durch die Stellungnahme der Hauptversammlung verletzt sei. Wann jedoch eine solche Verletzung vorliegt, ist wiederum höchst streitig. Diesen in sich widerspruchsvollen und im Interesse der Rechtssicherheit un⸗ erträglichen Rechtszustand beseitigt der Entwurf. Das Frage⸗ recht bildet für den Aktionär die Grundlage der Stimmrechts⸗ ausübung. Ohne das Fragerecht und den Anspruch auf Er— teilung einer Auskunft ist er nicht in der Lage, sich die Unter⸗ lagen für die Abstimmung zu verschaffen und sachgemäß ab⸗ zustimmen. Der Aktionär muß daher ein Recht auf Auskunft⸗ erteilung in der Hauptversammlung haben, das ihm durch diese nicht genommen werden kann. Dementsprechend stellt 8 112 das Recht des Aktionärs auf Auskunfterteilung außer Zweifel. Es erschien weiter angebracht, auch dem Vorzugs— aktionär ohne Stimmrecht, der unter gewissen Voraus⸗ setzungen stimmberechtigt werden kann, das Auskunftrecht un⸗ abhängig vom Stimmrecht zu gewähren. Er ist nur dann in der Lage sachgemäß zu stimmen, wenn er auch schon vorher durch das Auskunftsrecht sich den nötigen Einblick in die Ge—⸗ sellschaft verschaffen konnte.

Sachlich erstreckt sich das Auskunftsrecht nicht nur auf die Angelegenheiten der Gesellschaft, die mit den Gegenständen der Verhandlung in Zusammenhang stehen, sondern auch auf die Beziehung zu einem Konzernunternehmen G 112 Abs. 1 Satz 2, § 15). Die erteilte Auskunft darf auch nicht so sein, daß sie gerade formal dem Gesetz genügt. Der Vorstand er⸗ füllt vielmehr seine Auskunftspflicht nur, wenn die Auskunft den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechen⸗ schaft entspricht (6 112 Abs. 2). Den im Einzelfall wider⸗ streitenden Interessen des Aktionärs und der Gesellschaft oder des Staates trägt Abs. 3 Rechnung. Die Auskunft kann ver⸗ weigert werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft oder eines beteiligten Unternehmens oder der gemeine Nutzen von Volk und Reich es fordern.

Ob danach im Einzelfall eine Auskunft zu verweigern ist, entscheidet der Vorstand nach pflichtmäßigem Exmessen. Von der Einrichtung einer Spruchstelle zur Nachprüfung der Ent— scheidung sieht der Entwurf ab. Es kann erwartet werden, daß unter einer geläuterten Wirtschaftsauffassung Streitig⸗ keiten über Auskunftserteilung zwischen Aktionär und Vor⸗ stand nicht mehr an der Tagesordnung sein werden. Soweit im Einzelfall der Vorstand eine Auskunft unter Mißbrauch seiner Ermessensfreiheit verweigern sollte, hat der Aktionär dadurch genügenden Rechtsschutz, daß er den unter Versagung der Auskunft gefaßten Beschluß anfechten kann.

3. Das Stimmrecht

Bei der Regelung des Stimmrechts galt es vor allem, Mißständen des geltenden Rechts abzuhelfen und der durch die Beibehaltung der Mehrstimmrechtsaktien geschaffenen Sachlage Rechnung zu tragen. Es mußte dermieden werden, daß den Mehrstimmrechtsaktien in allen Fragen des gesell⸗ schaftlichen Lebens eine überragende Bedeutung zukemmt. Ihre Auswirkung mußte beschränkt werden auf die Fälle, in denen dem Mehrftimmrecht nach seiner inneren Begründung eine ausschlaggebende Bedeutung beigelegt werden kann.

Ausgangspunkt für die Regelung des Stimmrechts konnte die Entscheidung des Reichsgerichts in Band 125 S. 356 bilden. Dort hat das Reichsgericht den Unterschied zwischen Stimmen und Kapitalmehrheit herausgearbeitet und gleich⸗ zeitig zum Ausdruck gebracht, daß bei der Berechnung von ge⸗ setzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebenen Kapitalmehrheiten das erhöhte Stimmrecht von Mehrstimmrechtsaktien nicht be— rücksichtigt werden dürfe. Der Entwurf stellt es dement— sprechend bei allen Entscheidungen von besonderer Tragweite, für die die einfache Stimmenmehrheit des 5 113 nicht aus⸗ reichen kann, auf das „bei der Beschlußfassung vertretene Grundkapital“ ab. Damit wird der Schutz der Aktionäre bei diesen Entscheidungen nicht nur durch die vorgeschriebene er⸗ höhte Mehrheit verstärkt, sondern auch und vor allem dadurch, daß bei diesen Beschlußfassungen das Mehrstimmrecht bei der Berechnung der erforderlichen Kapitalmehrheit nicht zum Zuge kommt. Seine Wirkung beschränkt sich auf die neben der Kapitalmehrheit erforderliche Stimmenmehrheit. Im prak⸗ tischen Ergebnis hat das zur Folge, daß beide Gruppen von Aktionären, die Stammaktionäre und die Mehrstimmrechts⸗ aktionäre, einheitlich vorgehen müssen, um einen positiven Be— schluß zu fassen. Die Zahl solcher Beschlußfassungen von be— sonderer Tragweite, die nunmehr zwingend eine Kapitalmehr⸗ heit erfordern, hat der Entwurf gegenüber dem bisherigen Recht erheblich vergrößert. Als besonders erwähnenswert seien aufgeführt:

1. die Beschlußfassung über die Nachgründung G 45

l 2. die Beschlußfassung über die Satzungsänderung G 146 Abs. I), 3. die Beschlußfassung über die Kapitalbeschaffung, näm⸗ lich über a) die Kapitalerhöhung (6 149 Abs. 1), b) den Ausschluß des Bezugsrechts (8 153 Abs. 3), c) die bedingte Kapitalerhöhung (8 160 Abs. 1), d) das genehmigte Kapital (6 169 Abs. Y), e) die Ausgabe von Wandel- oder Gewinnschuldver⸗ ,, oder von Genußrechten G 174 Abs. 1 und 3),

die Beschlußfassungen über die ordentliche und die ver⸗ . Kapitalherabsetzung G 175 Abs. 1, 5 182 2) die Beschlußfassungen über die Auftösung der Gesell⸗ schaft 6 203 Abs. 1 Nr. 2) und über die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft (58 215 Abs. 1),

6. die Beschlußfassungen über die Verschmelzung G 234 Abs. 2, 5 247 Abs. I), über die Vermögensübertragung und die Gewinngemeinschaft (88 253 256) und über die Umwandlung (85 257, 263 Abs. 2).

Zugleich ist dafür Sorge getragen, daß auch durch die Satzung, soweit ihr Freiheit gelassen ist, in diesen Fällen nicht eine andere Stimmenmehrheit eingeführt werden kann, son⸗ dern nur eine andere Kapitalmehrheit (vgl. für den bedeut⸗ samsten Fall 8 146 Abs. I).

Durch diese Neuregelung ist der Vorzug der Mehrstimm— rechtsaktien bei allen Beschlußfassungen beschränkt, die finan⸗ ielle oder ähnliche Maßnahmen zum Gegenstand haben.

r kann sich bei allen Beschlußfassungen rein organi— satorischer Art auswirken, namentlich bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder. Bei diesen Beschlußfassungen kommt auch allein der Zweck des Mehrstimmrechts, der Schutz vor Ueberfremdung, in Frage, während die Ueberfrem⸗ dungsgefahr bei den Beschlußfassungen finanzieller Art keine überragende Rolle spielt. Damit dürfte das Problem der Mehrstimmrechtsaktien seine wohl abgewogene Regelung ge⸗ funden haben. Im übrigen wird weiteren Mißbräuchen da⸗ durch vorgebeugt, daß Mehrstimmrechtsaktien nur mit Ge— nehmigung der zuständigen Minister ausgegeben werden können (5 12 Abs. 2).

Eine Bestimmung gegen die Bildung verkappter Mehr⸗ stimmrechtsaktien enthält 114 Abs. 2. Bisher gewährte jede Aktie das Stimmrecht, gleichgültig ob die Einlage geleistet war oder nicht. Damit konnte die Gesellschaft durch die verschieden hohe Einforderung der Einlage bei einzelnen Aktiengattungen erreichen, daß der Besitz einer bestimmten Aktiengattung deren Inhabern ein erhöhtes Stimmrecht im Verhältnis zu ihren finanziellen Leistungen gewährte als der Besitz anderer Aktien. Diese Aktionäre hatten auf Grund der Leistung von einem Viertel der Einlage die gleichen Rechte wie die Aktionäre, die die volle Einlage hatten leisten müssen. Um das zu verhindern, bestimmt 8 114 Abs. 2, daß das Stimmrecht erst mit der voll⸗ ständigen Leistung der Einlage beginnt. Will die Satzung einen früheren Beginn des Stimmrechts zulassen, so richtet sich die Höhe des Stimmrechts immer nach der Höhe der geleisteten Einlagen, so daß auf diese Weise kein Aktionär im Stimmrecht bevorzugt werden kann (86 144 Abs. 2).

4. Banken stimmrecht

Zu den in der Oeffentlichkeit am stärksten umkämpften Fragen gehört das Depotstimmrecht der Banken. Bei vor⸗ urteilsloser Betrachtung dieses bisher anerkannten Rechts glaubt der Entwurf, das Depotstimmrecht der Banken auch weiterhin zulassen zu müssen. Es darf nicht übersehen werden, daß dieses Stimmrecht überhaupt erst dazu führt, daß die freien Aktionäre in erheblichem Umfang in der Hauptversamm⸗ lung vertreten sind. Ein Wegfall dieses Stimmrechts oder seine erhebliche Beschränkung würde zu einer weiteren Ver— ödung der Hauptversammlungen führen. Die Gesellschaft würde noch mehr den Interessen einzelner Großaktionäre ausgeliefert, während die Kleinaktionäre völlig ausgeschaltet werden wür— den. Denn ein Zwang zur persönlichen Ausübung des Stimm— rechts kann nicht ausgeübt werden. Gegenüber diesen Folgen ist das Bankenstimmrecht das gewiß kleinere Uebel, mögen die Banken auch dadurch im Einzelfall eine ihnen nicht zu⸗ kommende Machtposition in der Gesellschaft erlangen. Der Gefahr eines Mißbrauchs wird einmal dadurch erheblich ge⸗ steuert, daß die Banken nach 5 110 angeben müssen, ob sie auf Grund eigenen Aktienbesitzes oder auf Grund von Kunden— besitz stimmen. Ferner sichert die durch das Gesetz über das Kreditwesen eingeführte Aufsicht über die Banken eine ver— antwortungsbewußte Ausübung des Stimmrechts im Gesamt— interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Um dem Aktionär klar vor Augen zu führen, daß er sich seines Stimmrechts be— gibt und es der Bank überträgt, ist bestimmt, daß die Er⸗— mächtigung zur Ausübung des Stimmrechts nicht mehr in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ungelesen unterschrieben werden, enthalten sein darf, sondern daß sie gesondert erteilt werden muß. Außerdem ist sie zeitlich 15 Monate be— schränkt, so daß sich der Aktionär immer wieder von neuem entscheiden muß, ob er die Bank ermächtigen will G6 114 Abs. .

5. Stimmrechtsbeschränkungen

Die gesetzlichen Stimmrechtsbeschränkungen sind in 114 Abs. 5 und 6 enthalten.

In Abweichung vom geltenden Recht ( 252 Abs. 2 Satz 3 HGB. sieht der Entwurf nicht mehr vor, daß das Stimmrecht entfällt, wenn es sich um eine Beschlußfassung handelt, die die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft zum Gegenstand hat. Diese Vorschrift ist durch den Stand der Rechtsprechung, die sie sehr einengend ausgelegt hat, bedeutungslos geworden. Im Interesse der Rechtssicher⸗ heit empfiehlt es sich, sie ganz zu streichen, namentlich da durch die Vorschrift des 5 197 Abs.?2 die Möglichkeit besteht, Be⸗ schlüsse anzufechten, wenn ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts gesellschaftsfremde Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft zu erlangen sucht.

§ 114 Abs.6 enthält eine . des Ausschlusses des Stimmrechts gegenüber dem geltenden Recht. Dieses ver⸗ bietet nur eine Stimmrechtsausübung aus eigenen Aktien, die der Gesellschaft oder einem anderen für ihre Rechnung gehören (8 226 Abs. 5 HGB.). Der Grundgedanke dieser Bestimmung

ebietet aber die Ausdehnung des Verbots auf Aktien der Ge—

eren die einem von ihr abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des abhängigen Unternehmens gehören (vgl. 8 51 Abs. 1, 8 65 Abs. 5 bis 7.

6. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht

Als einzige Ausnahme von dem Grundsatz, daß jede Aktie das Stimmrecht gewährt, läßt der Entwurf in 55 115 bis 117 die Vorzugsaktie ohne Stimmrecht zu. Ihre Hauptbedeutung liegt auf dem Gebiet der Kapitalbeschaffung, wodurch sie neben das neu eingeführte genehmigte Kapital und die bedingte Kapitalerhöhung tritt. Sie gewährt der Gesellschaft den Vor⸗ teil, daß sie zur Zahlung von Gewinnanteilen nur bei vor⸗ handenem entsprechenden Gewinn verpflichtet ist, im Gegensatz zu der Schuldverschreibung, die eine Verzinsungspflicht unab⸗ hängig vom Gewinn begründet. Die Stimmlosigkeit schließt die Gefahr aus, daß sich eine neue Art von Schutzaktien bildet, und beseitigt das Bedenken der Ueberfremdung bei Heran⸗ ziehung ausländischen Kapitals. Andererseits legen die In⸗ haber solcher Aktien erfahrungsgemäß auf das Stimmrecht weniger Wert. Sie sind im wesentlichen an dem Ertrag der Gesellschaft interessiert. Ihr Verhältnis als Gesellschafter und damit ihr Interesse an der Gesellschaft und die damit ver⸗ bundenen Rechte sind von geringerer Bedeutung.

Die Gewährung eines Vorzugs als Ersatz für die Stimm— losigkeit ist im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben. Die Aktien müssen bei der Verteilung des Gewinns mit einem nachzu— zahlenden Vorzug ausgestattet sein (5 115 Abs. I). Von der gesetzlichen Festlegung einer Mindestbevorzugung ist ebenso wie von einer Begrenzung des Höchstsatzes der Bevorzugung ab⸗ gesehen worden. Die vermögensrechtliche Ausgestaltung dieser Aktien wird sich nach der jeweiligen Lage des Geld⸗ und Kapitalmarkts richten. Ebensowenig ist es angezeigt, Sonder— vorschriften über die Stückelung dieser Aktien zu bringen, etwa auf einen Mindestnennbetrag von 100 Reichsmark herunter⸗ zugehen. Hiergegen sprechen ähnliche Gründe wie gegen die Zulassung eines geringfügigen Mindestnennbetrags im allge— meinen. Dagegen ist es geboten, das Vorzugsaktienkapital im Verhältnis zum Gesamtkapital zu begrenzen. Andernfalls könnten, wenn das Gesamtkapital im Verhältnis zu dem Vor— zugsaktienkapital sehr gering ist, die Stammaktionäre mit dem ihnen allein zustehenden Stimmrecht die Gesellschaft beherrschen, ohne sich an der Aufbringung des Kapitals ausreichend zu be⸗ teiligen. Daher dürfen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht nur bis zu einem Gesamtnennbetrag in Höhe der Hälfte des Ge⸗ samtnennbetrags der anderen Aktien ausgegeben werden G 115 Abs. 2). Die Schaffung von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ist nur durch Ausgabe so ausgestatteter neuer Aktien zulässig; Vorzugsaktien mit Stimmrecht kann das Stimmrecht nicht nach⸗ träglich durch Mehrheitsbeschluß entzogen werden.

Der Mangel des Stimmrechts bildet im übrigen die einzige Abweichung von der aktienrechtlichen Regelung. Das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung sowie das Recht auf Auskunft werden durch den Ausschluß des Stimmrechts nicht berührt (6 116 Abs. I).

Da das Vorzugsrecht einen Ersatz und Ausgleich für das Fehlen des Stimmrechts bildet, läßt sich dessen Ausschluß nicht mehr rechtferigen, wenn der Vorzug den Aktionären nicht gezahlt wird. Wird der den Vorzugsaktionären gebührende Vorzugsbetrag bei der Verteilung des Gewinns in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und der Rückstand im darauffolgenden Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nächgezahlt, so steht den Vorzugsaktionären das Stimm⸗ recht so lange zu, bis die Zahlung der Rückstände nachgeholt ist G 116 Abs. 2).

Die Vorzugsaktionäre mußten schließlich gegen eine Auf⸗ hebung oder Beschränkung des ihnen gewährten Vorzugs durch die Stammaktionäre gesichert werden. Der Entwurf sieht des⸗ halb vor, daß solche Beschlüsse der Hauptversammlung der Zu⸗ stimmung der Vorzugsaktionäre bedürfen (5 117 Abs. ). Gleiches gilt, wenn ihre Rechte durch Ausgabe neuer Aktien mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten beeinträchtigt werden sollen, es sei denn, daß die Schaffung dieser Aktien bereits bei der Ausgabe der Vorzugsaktien vorbehalten war (s 117 Abs. 2). Um den Vorzugsaktionären bei der Ausgabe solcher Aktien noch einen verstärkten Schutz zu geben, ist ihnen auf diese Aktien ein unentziehbares Bezugsrecht eingeräumt worden (8 117 Abs. 2 Satz 2). Ueber die Zustimmung zur

Aufhebung oder Beschränkung ihres Vorzugs haben die Aktio⸗ näre in gesonderter Versammlung, zu der auch gesondert ein— zuladen ist, Beschluß zu fassen (5 117 Abs. 373. Wird der Vor⸗ zug aufgehoben, so gewähren die Aktien das Stimmrecht.

7J. Sonderprüfung, Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Die Vorschriften des Entwurfs über die Sonderprüfung entsprechen im wesentlichen den Vorschriften des geltenden Rechts, die bereits durch die Aktienrechtsnovelle den heutigen Bedürfnissen angepaßt sind. Die vorgenommenen Aenderungen sind meistens rein sprachlicher Art. Auch die Vorschriften über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem geltenden Recht nachgebildet worden (68 122 bis 124).

Eine bedeutsame Aenderung enthält allein §3 123. § 269 HGB. bestimmt, daß ein Anspruch, dessen Geltend⸗ machung die Minderheit verlangt, binnen drei Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden muß. Nach der Auslegung, die diese Vorschrift gefunden hat, führt das Verstreichen der Frist zur Abweisung der Klage; den Verlust des Ersatzanspruchs der Gesellschaft bewirkt es auderer⸗ seits nicht. Seine Geltendmachung kann von der Mehrheit von neuem beschlossen werden, nur das Minderheitsverlangen ist hinfällig geworden und kann nicht erneut gestellt werden. Damit wirkt sich die Frist des 5 269 allein gegen die von der Minderheit gestellten Verlangen auf Geltendmachung von Er⸗ satzansprüchen aus, und es wurde von der Mehrheit versucht, die Minderheitsverlangen durch Verschlepppung zu Fall zu bringen. Der Entwurf beseitigt deshalb die Ausschlußfrist und bestimmt lediglich, daß im Interesse der baldigen Befriedigung jeder Ersatzanspruch nach 8 122 binnen 6 Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden soll. Dabei ist es gleichgültig, wer seine Geltendmachung verlangt, ob eine Mehrheit oder eine Minderheit G 123 Abs. I.

Fünfter Teil Rechnungslegung (68 125 144) Erster Abschnitt

Jahresabschluß Gewinnverteilung Geschäftsbericht

Der fünfte Teil des Entwurfs über die Rechnungslegung ührt als wesentliche Neuerung die Möglichkeit einer Fest⸗ kalba? des Jahresabschlusses durch den Vorstand mit Billi⸗ ung des Auffichtsrats ein (5 125 Abs. 3). . Diese Zulassung en n auf dem Gedanken, daß in der Regel die verantwortliche Leitung der Gesellschaft auf Grund ihres Einblicks in die Ge⸗ schäfte und in den Stand der Gesellschaft sowie auf Grund des Prüfungsberichts der Abschlußprüfer (3 139) besser und leichter als der Aktionär in der Lage sein wird, die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung festzustellen. Außerdem dürfte hierdurch eine wesentliche Geschäftsvereinfachung inner⸗ halb der Gesellschaft erreicht werden. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand mit Billigung, des Äufsichtsrats ist daher vom Entwurf in 5 125 grundsätzlich als die Form der Feststellung vorgeschrieben worden. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung greift nur ein, wenn der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluß nicht die Billigung des Aufsichtsrats findet oder wenn sich Vorstand und Aussichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung gemeinsam entscheiden G 125 Abs. H). Dazu treten noch die Fälle, in denen der Entwurf die aus⸗ schließliche Zuständigkeit der Hauptversemmlung zur Fest— stellung des Jahresabschlusses vorsieht. Einer solchen not⸗

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wendigen Feststellung durch die Hauptversammlung bedarf es außer im Falle der Abwicklung 6 211 Abs. 2) in den Fällen, in denen bereits im Jahresabschluß des abgelaufenen Geschäftsjahrs eine noch nicht wirksam gewordene Kapital— herabsetzung oder eine zugleich mit dieser vorgenommene Kapitalerhöhung als vollzogen berücksichtigt werden sollen (65 188 bis 196).

Die Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung ist im Gegensatz zur Feststellung des Jahres⸗ abschlusses ausschließlich der Hauptversammlung vorbehalten worden (5 126). Dieses Recht soll der Hauptversammlung jedoch nicht die Freiheit geben, über die Ueberschußbeträge ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu verfügen. Der Entwurf versteht daher unter Gewinnver— teilung nur die Verteilung des im Jahresabschluß ausge— wiesenen Reingewinns. Reingewinn ist der Ueberschuß der Aktivposten über die Passivposten, wobei nach 5 131 Abs. 2 und 3 die für das Geschäftsjahr gemachten Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen schon im Jahresabschluß selbst zu berücksichtigen sind. Die Beschluß⸗ fassung über die Gewinnverteilung ist somit das Recht, über den im Jahresabschluß als verteilungsfähig bestimmten Posten „Reingewinn“ beschließen zu können. Hieraus folgt, daß die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung natur— gemäß in ihrer praktischen Bedeutung eine verschiedene ist, je nachdem der Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats oder die Hauptversammlung selbst den Jahresabschluß festge⸗ stellt hat.

Hat die Verwaltung den Jahresabschluß festgestellt, so kann die Hauptversammlung nicht mehr die für das Geschäfts⸗ jahr gemachten Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rück— lagen und Rückstellungen beseitigen. Denn damit würde sie in das Recht des Vorstands und des Aufsichtsrats, über den Jahresabschluß selbst zu befinden, eingreifen und die wichtige Aufgabe der Leitung eines Unternehmens, nämlich durch Schaffung von Rücklagen den Betrieb zu stärken und krisenfest zu gestalten, unmöglich machen. Dagegen kann die Haupt⸗ versammlung von der Verteilung des als verteilungsfähig ausgewiesenen Reingewinns teilweise oder ganz absehen und diese Beträge zur Bildung weiterer Abschreibungen, Wert— berichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verwenden. In diesem Falle ist nach 5 126 Abs. 3 der Vorstand verpflichtet, den bereits festgestellten Jahresabschluß diesen Wünschen an— zugleichen.

Hat dagegen die Hauptversammlung den Jahresabschluß selbst festzustellen, so erhält sie damit auch die Befugnis, über die Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie über die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen selbst zu entscheiden.

d f 177 1286 üßer den Geschäftsbericht entsprechen grundsätzlich dem gelten— den Recht. Der Geschäftsbericht ist in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen und sowohl dem Aussichtsrat (8 127 Abs. I) als auch der Hauptversammlung zur Ver— bandlung über die Entlastung, die Gewinnverteilung und die Feststellung des Jahresabschlusses im Falle des 8 125 Abs. 5 vorzulegen.

Beibehalten ist vor allem die Zweiteilung des Geschäfts⸗ bexichts in einen den Geschäftsverlauf und die Lage der Ge— sellschaft erörternden und einen den Jahresabschluß erläutern— den Teil, der von den Abschlußprüfern nach 135 ff. geprüft wird.

D dow hf de i über die gefetz⸗ liche Rücklage hat gegenüber dem geltenden Recht eine wesentliche Aenderung erfahren. Während nach § 262 HGB. der „gesetzliche Reservefonds“ zur Deckung eines Verlustes nur dann verwandt werden kann, wenn dieser aus dem Jahresabschluß ersichtlich gewesen ist, also erst, nachdem bereits ein Verlustabschluß veröffentlicht worden ist, kann die gesetzliche Rücklage des Entwurfs zur Deckung eines Verlustes herangezogen werden, bevor dieser im Jahresabschluß in Er— scheinung getreten ist. Für diese Regelung spricht, daß es unbillig erscheint, eine Gesellschaft zur Veröffentlichung des Vexlustabschlusses zu zwingen, obwohl sie in der Lage ist, diesen Verlust aus der gesetzlichen Rücklage zu decken. Einer Verschleierung des Verlustergebnisses ist im Entwurf dadurch vorgebeugt, daß in der Gewinn- und Verlustrechnung des §z 132 die Verwendung der gesetzlichen Rücklage ersichtlich gemacht werden muß.

Nach § 130 Abs. 3 darf die gesetzliche Rücklage nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwandt werden. Damit ist nicht gesagt, daß bei Vorhandensein solcher Verluste die gesetzliche Rücklage stets in Anspruch genommen werden muß. Ein Vortrag des Verlusts auf neue Rechnung ist nicht ausgeschlossen.

Der Verwendung der gesetzlichen Rücklage steht im übrigen nicht entgegen, daß freie, zur Verlustdeckung bestimmte Rücklagen vorhanden sind; andererseits dürfen solche freien Rücklagen zur Verlustdeckung auch dann verwandt werden, wenn eine gesetzliche Rücklage vorhanden ist.

Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten allgemein wie in 8 129 Abs. 1 besonders hervorgehoben wird die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der Grundsatz der Bilanz- klarheit, nach dem Aktionären und Gläubigern ein möglichft klarer und sicherer Einblick in die Lage der Gesellschaft ge⸗ währt werden soll. Im einzelnen sind nach 5 129 Abs. 2 für die Aufstellung des Jahresabschlusses in erster Linie die besonderen aktienrechtlichen Vorschriften (68 130 ff und nächst diesen die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher (68 38 ff. SGB.) zu beachten.

Die Gliederungsvorschriften des Entwurfs (68 131, 132) entsprechen inhaltlich im wesentlichen dem geltenden Recht (68 261 2a bis 261 c HGB.). Sie stellen vor allem nur insoweit einen verbindlichen Rahmen auf, als nicht der Geschäftszweig eine abweichende Gliederung verlangt (6§ 131 Abs. 1, 132 Abs. I). Da für gewisse Arten von Ge— sellschaften sich tppische Abweichungen als notwendig erwiesen haben, ist nach 88 134 Nr. 1 die Aufstellung von Form— hlättern für die Gliederung des Jahresabschlusses durch den Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ wirtschaftsminister vorgesehen. Nach 5 134 Nr. 2 können ferner im Wege der Ermächtigung für Konzernunternehmen Vorschriften über die Aufstellung des eigenen und über die ,, eines gemeinschaftlichen Jahresabschlusses erlassen werden.

Die Jahresbilanz ist nach 5 131 dahin zu gliedern, daß auf der Aktivseite neben den ausstehenden Einlagen auf das

Grundkapital die Werte des Anlage- und Umlaufvermögens auszuweisen sind. Nach § 131 Abs. 4 werden hierbei zum Anlagevermögen nur die Gegenstände gerechnet, die am Ab— schlußstichtag bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu dienen.

Unter dem Umlaufvermögen sind nach § 131 A III Nr. 11 auch Forderungen an Aufsichtsratsmitglieder auszu— weisen, soweit sie nicht aus Geschäften entstanden sind, die der Betrieb der Gesellschaft gewöhnlich mit sich bringt. Auf der Passivseite sind das Grundkapital, die Rücklagen, und zwar die gesetzliche Rücklage und die freien Rücklagen, ferner Wertberichtigungen, Rückstellungen und die Verbindlichkeiten aufzuführen.

Bei den Wertberichtigungen ist die Verteilung auf das Anlage- und Umlaufvermögen gesondert anzugeben, B IID. Im Interesse der Bilanzklarheit ist ferner nach Absatz 4 Satz 3 vorgeschrieben, daß die im Geschäftsjahr auf die einzelnen Posten des Anlagevermögens entfallenden Abschreibungen und Wertberichtigungen kenntlich zu machen sind; jedoch ist insoweit auch ein Vermerk im Geschäftsbericht gestattet. Durch diese Vorschrift wird vor allem erreicht, daß die Höhe der im Geschäftsjahr gemachten Abschreibungen und Wertberichti— gungen auch ohne Heranziehung der vorjährigen Jahres— bilanz ersichtlich werden.

Die Bedeutung des Postens „Reingewinn“ in § 131 Abs. 2 und 3 ist bereits im . mit der Vor⸗ schrift über die Gewinnverteilung (6 126) erörtert worden.

Bei der Gewinn und Verlustrechnung des 5 132 wird wie nach geltendem Recht (6 261 c) von der Aufstellung einer Bruttorechnung abgesehen, damit nicht Konkurrenzunternehmen einen Einblick in die inneren Be⸗ triebsverhältnisse einer Gesellschaft gewinnen, namentlich nicht Kenntnis von der Höhe des Umsatzes erhalten. Der Gesellschaft ist gestattet, den Ertrag mit bestimmten Auf— wendungen, namentlich den Aufwendungen für die gekauften Materialien und den Kosten für die bezogenen Waren zu ver— rechnen. Nur die in 132 auf der Seite der Aufwendungen unter 1 Nr. J bis 8 aufgeführten Posten sind besonders aus— zuweisen. Da § 13211 Nr. 1 die Einbeziehung aller übrigen Aufwendungen unter die Erträge zuläßt und daher möglich ist, daß diese die Erträge übersteigen, mußte insoweit ein beson— derer Gegenposten auf der Seite der Aufwendungen aufgenom— men werden G 1321 Nr. 9).

In 13311 Nr. 4 ist klargestellt, daß unter die außer⸗ ordentlichen Erträge auch die Beträge fallen, die durch die Auflösung von Wertberichtigungen, Rückstellungen und freien Rücklagen gewonnen sind. Soweit die gesetzliche Rücklage in Anspruch genommen ist, ist dies unter 11 Nr. 5 besonders auszuweisen.

Die Bewertungsvorschrift des § 133 behält die bereits bewährten Bewertungsgrundsätze des geltenden Rechts bei. Um die Materie übersichtlicher zu gestalten, sind die einzelnen Bewertungsvorschriften in einen engen Zu— sammenhang zu den dazugehörigen Gliederungsvorschriften gebracht worden. Es wird daher in 8 133 Abs. 1 bis 3 unter— schieden zwischen den Wertansätzen für die Gegenstände des Anlage- und des Umlaufvermögens.

Bei der Bewertung der Gegenstände des Anlagever— mögens ist deutlich hervorgehoben worden, daß als Höchst— wert die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu gelten haben, auch wenn der wirkliche Wert ein höherer sein sollte. Der Entwurf sieht die Bildung stiller Rücklagen und ihre stille Auflösung entsprechend dem bisherigen Rechtszustand grundsätzlich als zulässig an. Wenn es auch vorgekommen ist, daß eine Verwaltung, die sich ihrer Pflichten nicht bewußt war, mit stillen Rücklagen Mißbrauch getrieben hat, so war doch andererseits zu berücksichtigen, daß die Ansammlung eines bestimmten Kapitalüberschusses für manchen Betrieb ein geradezu unabweisbares Bedürfnis sein kann und oft nicht anders als durch Bildung stiller Rücklagen durchführbar ist. Jede Schätzung setzt ferner einen gewissen Spielraum für die Bemessung des Werts voraus, so daß auch die praktische Durch—⸗ führbarkeit eines Verbots der Unterbewertung fraglich er— scheint. Aus allgemeinen volkswirtschaftlichen Erwägungen kann daher ein Verbot der stillen Rücklage nicht befürwortet werden. Der Entwurf hält daher im Einvernehmen mit der Atademie für Deutsches Recht an dem geltenden Rechtszustand fest und verbietet in der Gliederungsvorschrift des 8 131 Abs. 5 nur die Bildung stiller Rücklagen durch Einstellung erdichteter Kreditoren auf der Passivseite sowie die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten. Im übrigen dürften auch die weitgehenden Vorschriften über die Gliederung des Jahres⸗ abschlusses die Bildung stiller Rücklagen einschränken.

Zweiter Abschnitt Prüfung des Jahresabschlusses (5§5 135 144)

Die Vorschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses entsprechen im wesentlichen dem geltenden Recht. Auch der Entwurf hält an dem bewährten Grundgedanken fest, daß eine regelmäßige Pflichtprüfung der Rechnungsführung einer Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und der Aktionäre liegt und damit der Erhaltung eines gesunden Aktienwesens überhaupt dient. 8 135 Abs. 1 Satz 2 bestimmt deshalb, daß ein Jahresabschluß, dem keine Bilanzprüfung vorangegangen ist, nichtig ist.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

In S135 ist der Umfang der Prüfung nicht erweitert

worden. Zu prüfen ist der ,, , unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts, soweit diefer den Jahresabschluß erläutert. In Abweichung von 8 262 a HGB. ist jedoch vorgeschrieben, daß die Prüfung bereits zu geschehen hat, bevor der Jahresabschluß dem Aussichtsrat nach 8 125 Abs. J vorgelegt wird. Diese Aenderung war notwendig, da der Entwurf eine Feststellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand unter Billigung des Aufsichtsrats zuläßt.

Das Recht der Hauptversammlung, die Abschlußprüfer zu bestellen, hat keine Aenderung erfahren (6 136). Dagegen ist der Kreis der wählbaren Personen nach 5 137 wesentlich ein⸗ geengt worden, um eine sachgerechte und unabhängige Prü— ung zu gewährleisten. Als Abschlußprüfer dürfen nur öffent⸗ lich bestellte Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesell⸗ schaften gewählt oder bestellt werden (Abs. 1). In §137 Abs. 2 ist neu namentlich bestimmt, daß ein Prüfer, der unter dem maßgebenden Einfluß einer Gesellschaft steht, nicht nur diese Gesellschaft selbst, sondern auch die sie beherrschende oder von ihr abhängige Gesellschaft nicht prüfen darf. Die gleiche Beschränkung trifft die Vorstands⸗- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Angestellte einer Gesellschaft.

Zur Ermöglichung einer einwandfreien und genauen Prüfung ist ferner in 5 133 das Auskunftsrecht der Abschluß— prüfer erweitert worden.

Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ab— schlußprüfern und dem Vorstand über die Auslegung der Vor— schriften über den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht, so ist nach 5 135 Abs. 3 eine Spruchstelle berufen, diese Fragen schnell und mit Bindung für die Gerichte und Verwaltungs— behörden zu entscheiden. Tie Bestimmung der Spruchstelle er— folgt durch den Reichsminister der Justiz.

In 5 140 ist klargestellt, daß der Abschlußprüfer, wenn Einwendungen zu erheben sind, außer der Versagung der Be— stätigung auch berechtigt ist, einen eingeschränkten Bestäti⸗ gungsvermerk zu erteilen (Abs. 2). Handelt es sich um gering⸗ fügige Beanstandungen, so wird jedoch in der Regel der Er— teilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nach Abs. I nichts im Wege stehen.

Ss 140 Abs. 3 will verhindern, daß im Geschäftsbericht der durch den Jahresabschluß gewonnene Eindruck von der Lage der Gesellschaft verfälscht und damir die Prüfung selbst ent— wertet wird. Obwohl nach § 135 der Geschäftsbericht nicht der Prüfung der Abschlußprüfer unterliegt, soweit in ihm der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft dargelegt wer— den, so kann der Abschlußprüfer doch in dem Falle die Bestäti— gung versagen oder einschränken, wenn dieser offensichtlich eine falsche Darstellung von den Verhältnissen der Gefellschaft er— weckt, die geeignet ist, das durch den Jahresabschluß vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft zu verfälschen.

S141 regelt die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer.

Nach 8 142 ist der Reichsminister der Justiz ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister allge— meine Vorschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses zu erlassen und Ausnahmen von den Vorschriften über die Prü— fung des Jahresabschlusses für Gesellschaften von besonderer Art zu bewilligen sowie ergänzende oder abweichende Vor— schriften zu treffen. Ausnahmen von den Prüfungsvor— schriften werden namentlich für Gesellschaften in Frage kommen, die einer der aktienrechtlichen Prüfung mindestens gleichwertigen Aufsichtsprüfung unterliegen.

Nach 143 Abs. 1 und 2 hat der Vorstand in Abweichung von § 265 Abs. 2 HGB. den festgesetzten Jahresabschluß, den Geschäftsbericht und die Bekanntmachung des Jahres— abschlusses dem Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft ein— zureichen. Eine Bekanntmachung des Geschäftsberichts ist wie im geltenden Recht nicht vorgeschrieben worden. Die nötigen Einreichungen zum Handelsregister sind nach 5 14 des Handels— gesetzbuchs durch Ordnungsstrafen erzwingbar.

Was die Form und den Inhalt der Bekanntmachung des Jahresabschlusses betrifft, so verlangt 8 144, daß der Jahres⸗ abschluß in allen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen mit dem vollen Wortlaut des Bestätigungsvermerks vollständig und richtig wiederzugeben ist. Auf eine Versagung der Be⸗ stätigung oder eine Unterlassung der Prüfung im Falle des § 142 Nr. 2 ist in einem besonderen Vermerk hinzuweisen. §8 144 hindert jedoch die Gesellschaft nicht, in Berichtsform einzelne Angaben über ihren Jahresabschluß veröffentlichen zu lassen. Die Befolgung des 144 ist durch die Strafbestimmung des 8 301 gesichert. Eine Strafverfolgung tritt jedoch nur auf Antrag der amtlichen Vertretung des Handelsstands ein.

Sechster Teil

Satzungsänderung Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (S§5 145 - 194) Vorbemerkung Im sechsten Teil des Entwurfs werden neben den allge— meinen Vorschriften über Satzungsänderungen die Maß— nahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung ge— regelt, die als die wichtigsten Arten einer Satzungsänderung anzusehen sind. Eine Ausnahme bildet die Vorschrift des S174 über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und Ge— winnschuldverschreibungen, die zwar keine Satzungsänderung betrifft, jedoch in engstem Zusammenhang mit den Vorschriften über die bedingte Kapitalerhöhung (85 159 fs. steht.

Erster Abschnitt

Satzungsänderung (68 145—148)

Die Vorschriften über Satzungsänderungen entsprechen in⸗ haltlich dem geltenden Recht (88 2774— 277 HGB.). In 5 145 Abs. 3 ist nach Ablauf einer bestimmten Frist, die mit der Dauer der Haftung für Gründungsschäden zusammenhängt, eine Aenderung der Festsetzungen über Sondervorteile, Grün— dungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen zugelassen worden.

Zweiter Abschnitt

Maßnahmen der Kapitalbeschaffung 8 119 —174)

Als neue Kapitalbeschaffungsformen werden der Wirt⸗ schaft neben der gewöhnlichen Kapitalerhöhung des geltenden Rechts (68 278 ff. HGB.) die bedingte Kapitalerhöhung und das genehmigte Kapital zur Verfügung gestellt. Die ebenfalls neu eingeführte Kapitalbeschaffungsform der Vorzugsaktie ohne Stimmrecht ist bereits auf Seite 81 behandelt worden.

Kapitalerhöhung

Die gewöhnliche Kapitalerhöhung des Entwurfs (8 149 bis 158) entspricht im wesentlichen dem bisherigen Rechts⸗ zustand.

F149 regelt die für die Beschlußfassung über die Kapital⸗ erhöhung erforderliche Form (Abs. I), die Abstimmung bei Vorhandensein mehrerer Aktiengattungen (Abs. 2) und schreibt bei Ausgabe neuer Aktien für einen höheren als den Nennbetrag die Festsetzung des Mindestausgabebetrags im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals vor (Abs. 3). Nach Abs. 4 sollen vor einer Kapitalerhöhung erst die schon vorhandenen Möglichkeiten einer Kapitalvermehrung erschöpft sein. So⸗ lange daher die Leistung noch ausstehender Geld- und Sach⸗ einlagen möglich ist, darf das Grundkapital nicht erhöht wer⸗ den. Eine Ausnahme gilt entsprechend dem geltenden Recht nur dann, wenn Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang ausstehen. Um eine gerichtliche Nachprüfung zu er⸗ möglichen, sind bei der Anmeldung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals nähere Angaben über die Vor⸗ aussetzungen zu machen G 151 Abs. 2). Bei falschen Angaben greift die Strafbestimmung des 8 295 Nr. 3 ein.

S 150 schreibt die nötigen Festsetzungen für Sacheinlagen vor. Von einer Pflichtprüfung, wie sie bei der Gründung stattfindet, sieht der Entwurf ab, um die Durchführung einer