1937 / 28 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Grste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Ar. 28 vom 4. Februar 1937. S. 4

Kapitalerhöhung nicht zu erschweren. Zulässig ist nach S118 f. die Bestellung von Sonderprüfern; auch ist der Registerrichter, wie in 85 151 Abs. 3, 155 Abs. 4 als Beispiel besonders her⸗ vorgehoben wird, bei übermäßig hoch bewerteten Sacheinlagen berechtigt, sowohl die Eintragung des Beschlusses über die Er⸗ höhung des Grundkapitals als auch die Eintragung der Durch⸗ führung der Kapitalerhöhung abzulehnen. Die Rechtsfolgen einer verschleierten Sachkapitalerhöhung sind entsprechend S 20 Abs. 2 wie die einer verschleierten Sachgründung geregelt. Ist die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen, so ist der Aktionär zur Leistung in Geld verpflichtet. Eine Hei— lung der verschleierten Sacheinlage ist unzulässig.

Zur Anmeldung des Beschlusses und der Durchführung der Kopitalerhöhung (88 151 Abs. 1, 155 Abs. 1) bedarf es nicht mehr wie nach 88 280, 284 HGB. der Mitwirkung sämt— licher Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Es genügt die Anmeldung durch den Vorstand, d. h. eine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Zahl von Vorstandsmitgliedern, und

durch den Vorsitzer des Aufsichtsrats.

Die Form der Zeichnung der neuen Aktien nach § 152

entspricht dem geltenden Recht (6 281 HGB.). Dagegen ist das Bezugsrecht neu geregelt worden. Die Möglichkeit eines

Ausschlusses des Bezugsrechts durch einen mit einfacher Mehr⸗

heit gefaßten Beschluß der Hauptversammlung hat in der Praxis häufig zu einer unbilligen Beschränkung der Rechte der Aktionäre geführt und eine Kapitalbeteiligung meist un— möglich gemacht. Der Ausschluß des Bezugsrechts ist daher im Eniwurf erschwert worden. Es bedarf wie bei der Kapital⸗ herabsetzung einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Um zu vermeiden, daß die Aktionäre mit der Beschlußfassung über den Ausschluß des Bezugsrechts überrascht werden, soll der Ausschluß mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung ausdrücklich angekündigt werden G6 153 Abs. 4, § 108 Abs. 27).

Wenn der Entwurf den Ausschluß des Bezugsrechts be⸗ sonders erschwert, so ist dadurch der materielle und nicht der formelle Ausschluß des Bezugsrechts getroffen. Einen nur formellen Ausschluß des Bezugsrechts bedeutet es, wenn ein Dritter die Aktien übernimmt und sich dabei verpflichtet, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Hierin liegt die üb⸗ liche mittelbare Gewährung des Bezugsrechts, die nicht als ein Ausschluß des Bezugsrechts anzusehen ist, für den es einer Dreiviertelkapitalmehrheit bedarf. Voraussetzung ist dabei, daß die Rechte der Aktionäre auf Zuteilung der neuen Aktien ausreichend gesichert sind. Von einem formellen Ausschluß des Bezugsrechts kann ferner nicht die Rede sein, wenn der Bezug der neuen Aktien von Bedingungen abhängig gemacht wird, die ihn im praktischen Erfolg für die Aktionäre unmöglich machen.

Nach 3 154 Abs. 1 können wie nach geltendem Recht Be— zugsrechte nur unter Vorbehalt des den Aktionären zustehen⸗ den Bezugsrechts zugesichert werden. Im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts vom 7. Febrnar 1936 (Deutsche Justiz 1936 S. 614) stellt 8 12 des Entwurfs zum Einführungsgesetz noch ausdrücklich klar, daß Rechte auf den Bezug neuer Aktien, die nach früheren Vorschriften vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals zulässig zu— gesichert worden sind, nicht mehr ausgeübt werden können.

s 156 schreibt vor, daß mit der Eintragung der Durch⸗ führung der Erhöhung des Grundkapitals das Grundkapital erhöht ist. Damit ist eine in Theorie und Praxis sehr be⸗— strittene Frage eindeutig entschieden worden.

Bedingte Kapitalerhöhung

Durch die Einführung der bedingten Kapitalerhöhung in das Aktienrecht wird es einer Gesellschaft in Zukunft möglich sein, eine Erhöhung des Grundkapitals zu beschließen, deren Wirkung von der Ausübung eines unentziehbar einge— räumten Bezugsrechts abhängig ist. Nach § 159 Abs. 2 ist die bedingte Kapitalerhöhung in folgenden Fällen zulässig:

1. zugunsten der Gläubiger von Schuldverschreibungen mit Umtauschrecht oder Bezugsrecht auf Aktien (Wandelschuldverschreibungen § 174),

. zur Vorbereitung einer Verschmelzung; in diesem Fall ist das Bezugsrecht an Schuldverschreibungen nicht gebunden.

Das Umtausch- oder Bezugsrecht ist unentziehbar; es ist vor allem nach § 159 Abs. 4 auch von späteren Beschlüssen der Hauptversammlung unabhängig. Damit sind die not— wendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um dem Bezugs— berechtigten die sichere und beschleunigte Ausübung seines Rechts zu gewährleisten. Eine solche gesicherte Rechtsstellung wird einen großen Anreiz zur Hergabe von Kapital bieten und wirtschaftlich gerechtfertigte Verschmelzungen erleichtern.

Als eine besondere Sicherung gegen einen Mißbrauch der neuen Rechtseinrichtung schreibt 5 159 Abs. 3 eine Be⸗ schränkung des Nennbetrags des bedingten Kapitals auf die Hälfte des Grundkapitals vor.

Der Beschluß der Hauptversammlung über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grund⸗ kapitals (6 160 Abs. 1). Eine satzungsmäßige Erleichterung wie bei der gewöhnlichen Kapitalerhöhung nach § 149 Absatz 1 ist nicht vorgesehen.

Eine grundsätzliche Abweichung gegenüber dem Ver— fahren der gewöhnlichen Kapitalerhöhung liegt darin, daß nach 5 160 bereits im Beschluß über die bedingte Kapital⸗ erhöhung gewisse Feststellungen enthalten sein müssen, die sonst erst bei der Anmeldung der Durchführung einer Kapital⸗ erhöhung vorliegen müssen. Diese Vorverlegung ist bedingt durch 5 164 des Entwurfs, der in grundsätzlicher Abweichung von § 158 die Ausgabe der Bezugsaktien bereits vor der Eintragung der Ausgabe von Bezugsaktien zuläßt und hier⸗ durch die Umtausch⸗ oder , jederzeit in den Stand setzt, in Ausübung ihres Umtausch⸗ oder Bezugsrechts die neuen Aktien zu verlangen. Durch 5 160 Abf. 2 wird daher vermieden, daß Aktien zur Ausgabe gelangen, die nicht sämtlichen aktienrechtlichen Erfordernissen entsprechen. 5s 161 regelt die bedingte Kapitalerhöhung mit Sachein— agen.

8162 enthält Vorschriften über die Anmeldung des Be⸗ schlusses über die bedingte Kapttalerhöhung und bestimmt, welche Unterlagen der Anmeldung beizufügen sind. Hierbei handelt es sich ebenfalls um solche Angaben, die bei der gewöhnlichen Kapitalerhöhung erst bei Anmeldung der Durch⸗ führung der Erhöhung des Grundkapitals zu machen sind.

Mit der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung ist das Grundkapital der Gesellschaft bedingt erhöht und damit der durch die Ausübung des Bezugsrechts

w due.

bedingte Anspruch des Berechtigten auf Zuteilung neuer

Aktien zur Entstehung gelangt. Im Interesse der Offen⸗ kundigkeit verlangt 5 131 BI einen Vermerk über die Höhe des bedingten Kapitals in der Jahresbilanz.

§z 165 regelt die Ausübung des Bezugsrechts. Die Aus⸗ übung geschieht durch schriftliche Erklarung, die die gleiche Wirkung wie die Abgabe einer Zeichnungserklärung hat. Wird das Bezugsrecht ausgeübt, so hat der Borstand die Be— zugsaktien auszugeben. Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist nach S 167 das Grundkapital erhöht. Das bedingte Grund⸗ kapital ist zum echten Grundkapital geworden und ist als solches in der Jahresbilanz auszuweisen. Der Vorstand ist jedoch nach 5 166 Abs. 1 verpflichtet, die Bezugsaktien nur in Erfüllung des von der Hauptversammlung im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgestellten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des in diesem Beschluß festgestellten Gegenwerts auszugeben. Eine entsprechende Erklärung hat der Vorstand nach 5 168 Abs. 3 bei der Anmeldung der Aus⸗ gabe von Bezugsaktien abzugeben, die spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres zu geschehen hat und in der anzugeben ist, in welchem Umfang im abge⸗ laufenen Geschäftsjahr Bezugsaktien ausgegeben sind G6 168 Abs. J). Nach § 295 Nr. 4 sind die Vorstandsmitglieder für die Richtigkeit ihrer Angaben strafrechtlich verantwortlich.

Die im Laufe eines Geschäftsjahres bezogenen Aktien sind im Geschäftsbericht anzugeben G6 128 Abs. 2 Nr. 3).

Eine besondere Sicherung zur Vermeidung einer Unter⸗ pariemission von Bezugsaktien sieht 8 166 Abs. 2 für den Fall vor, daß die zum Umtausch eingereichten Wandelschuldver⸗ schreibungen unter ihrem Nennbetrag ausgegeben sind. Sind Wandelschuldverschreibungen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag der Bezugsaktien ausgegeben worden, so muß das erzielte Aufgeld nach 5 130 Abs. 2 Nr. 3 in die gesetzliche Rück⸗ lage eingestellt werden.

Genehmigtes Kapital

Neben der bedingten Kapitalerhöhung wird die Zu⸗ lassung des genehmigten Kapitals der Wirtschaft die Be— schaffung von Kapital wesentlich erleichtern.

Die Einrichtung des genehmigten Kapitals bedeutet keine Ausnahme von dem das deutsche Aktienrecht beherrschenden Grundsatz des festen Grundkapitals. Denn unter dem genehmigten Kapital des Entwurfs ist nur eine satzungs— mäßige Ermächtigung des Vorstands zu verstehen, bis zu einem bestimmten Nennbetrag neue Aktien gegen Einlagen im Wege der Kapitalerhöhung auszugeben. Durch eine solche Ermächtigung, die sowohl in der ursprünglichen Satzung als auch durch Satzungsänderung auf höchstens 5 Jahre erteilt werden kann, wird der Vorstand in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aussichtsrats, jedoch ohne Befragen der Hauptversammlung, selbständig die Entschließung, ob das Grundkapital zu erhöhen ist, zu treffen und die Kapital⸗ erhöhung durchzuführen. Auf diese. Weise wird es in Zukunft einer Gesellschaft möglich sein, jede sich bietende Gelegenheit zur Kapitalbeschaffung rasch und sicher durch ihre Verwaltung auszunutzen. Durch die Einrichtung des genehmigten Kapitals wird ferner die außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene Vorratsaktie überflüssig werden und einen geeigneteren Ersatz finden.

Gegen eine mißbräuchliche Ausnutzung der neuen Rechts— einrichtung schreibt der Entwurf besondere Sicherungen vor.

Der Beschluß der Hauptversammlung über die Ermächti— gung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals (3 169 Abs. 2). Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen G 169 Abs. 3). Der Betrag des genehmigten Kapitals muß im Geschäftsbericht angegeben werden (5 128 Abs. 2 Nr. ).

Im übrigen geht die Ausgabe der neuen Aktien in gleicher Weise vor sich wie bei einer gewöhnlichen Kapital— erhöhung. Es bedarf namentlich der Zeichnung der neuen Aktie mittels Zeichnungsscheins, auch dürfen die neuen Aktien erst nach Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister ausgegeben werden (8638 152, 158, 170). Die nach 8 169 Abs. 3 Satz 2 nötige Zustimmung des Aussichtsrats ist kein Wirksamkeitserfordernis der Aktienausgabe.

Die Bedingungen der Aktienausgabe, namentlich der In— halt der Aktienrechte und die Regelung des Bezugsrechts werden vom Vorstand mit Zustimmung des Aussichtsrats festgesetzt, soweit die Ermächtigung diese Fragen nicht ge⸗ regelt hat (8 171).

Die Benutzung der neuen Rechtseinrichtung des genehmigten Kapitals ist nicht auf Geldeinlagen beschränkt. Vielmehr können, wenn dies in der Ermächtigung vorgesehen ist, die neuen Aktien auch gegen Sacheinlagen ausgegeben werden (5 172 Abs. I). Die nötigen Festsetzungen können ent— weder schon in der Ermächtigung enthalten sein oder später vom Vorstand mit Zustimmung des Aussichtsrats getroffen werden (5 172 Abs. D. Die Rechtsfolgen bei unwirksam fest⸗ gesetzten Sacheinlagen sind die gleichen wie bei der gewöhn⸗ lichen Kapitalerhöhung (6 172 Abs. 3). Besondere Sicherungen sind noch für den Fall vorgeschrieben, daß bereits vor Ein⸗ tragung der Gesellschaft Vereinbarungen über Sacheinlagen getroffen worden sind (5 173).

Wan delschuldverschreibungen Gewinnschuldverschreibungen

In der Vorschrift des 5 174 über Wandelschuldver⸗ . Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte ist keine Neueinführung dieser Zwischenformen zwischen Aktie und Schuldverschreibung zu erblicken. Vielmehr sind diese Formen bereits nach geltendem Recht zulässig und in der Praxis in den mannigfaltigsten Formen ausgestaltet worden. Die uneingeschränkte Möglichkeit, solche Papiere zu schaffen und auszugestalten, hat jedoch zu Mißbräuchen verschiedenster Art geführt. Der Entwurf schreibt daher gewisse Sicherungen vor, die Mißbräuche dieser Rechtseinrichtung verhüten sollen.

Nach § 174 Abs. 1 ist die Ausgabe von Wandelschuldver⸗ schreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und den diesen Papieren nach Abs. 3 gleichgestellten Genußrechten nur auf

mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt werden muß.

Unter Wandelschuldverschreibungen versteht der Entwurf Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Um⸗

tausch⸗ oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt ist. Gewinn⸗ schuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden. Eine solche Verbindung liegt demnach auch vor, wenn die Höhe der Verzinsung von dem Gewinnanteil einer anderen Aktiengesellschaft als der Anleihe⸗ schuldnerin abhängt. Durch das Erfordernis einer besonderen Kapitalmehrheit wird dem Umstande Rechnung getragen, daß die Ausgabe derartiger Papiere die Rechte der Aktionäre erheblich beeinflussen kann. Diesen soll daher ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht bei der Ausgabe eingeräumt werden. Sodann erschien es angezeigt, den Aktionären auch ein Recht auf den Bezug neu ausgegebener Papiere dieser Art zu geben G 174 Abs. 4.

Eine besondere Sicherung ist noch für Wandelschuldver— schreibungen vorgesehen. Ihre Ausgabe bedarf einer staat— lichen Genehmigung, die vom Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz und dem Reichsminister der Finanzen zu erteilen ist (5 174 Abs. 2). Wie das Umtausch⸗ oder Bezugsrecht der Wandelschuldver— schreibungen im einzelnen ausgeübt wird, ergeben die Be— stimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung (5 159 ff..

Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (63 175 bis 194

Als Maßnahmen der Kapitalherabsetzung sieht der Ent— wurf drei Grundformen vor: die ordentliche Kapitalherab— setzung (58 175 bis 181), die den Herabsetzungsvorschriften der 5 288 ff. HGB. entspricht; die vereinfachte Kapitalherab⸗ setzung (68 182 bis 191), die sich an die Vorschriften über die Kapitalherabsetzung in erleichterter Form in Kapitel II des Fünften Teils der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (RGBl. 1, S. 556) und ihrer Durch⸗ führungsverordnungen anlehnt, und die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien (68 192 bis 194), die ihren Vor— läufer in der die Einziehung von Aktien betreffenden Vor⸗ schrift des 5 227 HGB. hat.

Ordentliche Kapitalherabsetzung

Die ordentliche Kapitalherabsetzungz zeichnet sich, da sie wie im bisherigen Recht für jeden Zweck einer Herabsetzung anwendbar ist, durch einen starken Glaͤubigerschutz aus. Nach z 178 bedarf es einer vorherigen Bereinigung der Gläubigerbeziehungen. Nötig ist die Befriedigung oder Sicher⸗ stellung der sich fristgemäß meldenden Gläubiger und die Ein— haltung einer Sperrfrist vor Zahlungen an die Aktionäre. Weggefallen ist gegenüber dem geltenden Recht das für Gesell—⸗ schaften sehr lästige dreimalige Gläubigeraufgebot des Vor— standes (5 289 Abf. 2 Satz 1 und 2 HGB.) und die Sonder⸗ benachrichtigung bekannter Gläubiger (6 289 Abs. 2 Satz 2 HGB.). Hierdurch wird eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens erreicht werden. Nach dem Entwurf weist das Ge— richt die Gläubiger in der Bekanntmachung der Eintragun ö. derabsetzungsbeschlusses auf ihre Rechte hin (8 178 Abf. ] Satz 9).

Das Recht auf Sicherstellung besteht auch dann, wenn keine Zahlungen auf Grund der Herabsetzung geleistet werden sollen (8 178 Abs. 3).

Nach 5 178 Abs. 1 Satz 3 haben jedoch solche Gläubiger kein Recht auf Sicherheitsleistung, die im Konkurs vorzugsweise

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Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Borschrift zu ihrem Schutz exxichteten und staatlich überwachten Deckungsmasse haben. Es sind dies die Pfandbriefgläubiger der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken sowie die Versicherten der Ver— sicherungsgesellschaften (6 35 Hyp. B. Ges. 5 35 Schiffs BGef.; 5 77 Vers. u. Bauspark. Aufs. Ges.). Diese Gläubiger sind bereits genügend gesichert, so daß von einem besonderen Recht auf Sicherheitsleistung Abstand genommen werden kann.

Im Hinblick auf den heutigen Stand des Nachrichten— wesens ist in 8 178 Abs. 2 ferner die einjährige Sperrfrist des § 289 Abs. 2 HGB. auf sechs Monate abgekürzt worden.

Der Beschluß über Herabsetzung des Grundkapitals bedar wie bisher mindestens einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals.

Nach § 175 Abs. 4 sind Mittel der ordentlichen Kapital⸗ herabsetzung und nach § 182 Abs. 2 auch der vereinfachten Kapitalherabsetzung allein die Herabsetzung des Nennbetrages und die Zusammenlegung von Aktien. Zum Schutz der Aktionäre ist jedoch vorgeschrieben, daß zu einer Zusammen— legung nur geschritten werden darf, wenn ohne sie der Mindest⸗ nennbetrag für Aktien nicht innegehalten werden kann. Die Kraftloserklärung von Aktien für den Fall der Zusammen— legung regelt § 179.

Für die Anmeldung des Beschlusses über die Herab— setzung des Grundkapitals und der Durchführung der Herab— setzung genügt wie bei der gewöhnlichen Kapitalerhöhung die Mitwirkung des Vorstands und des Vorsitzers des Aufsichts⸗= rats (565 176, 180 Abs. I.

Wirksam geworden ist die Kapitalherabsetzung bereits mit der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals.

Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Mit der Zulassung einer vereinfachten Kapital-⸗ herabsetzung soll die bisher für eine beschränkte Zeit ein⸗ geführte Kapitalherabsetzung in erleichterter Form, die sich in der Praxis bewährt hat, zur Dauereinrichtung werden. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung beruht auf dem Grund⸗ gedanken, daß bei Kapitalherabsetzungen zu Zwecken der Sanierung notleidender Gesellschaften eine Abschwächung des Gläubigerschutzes geboten ist, da sonst wirtschaftlich notwendige und zur Belebung des Aktienmarkts erwünschte Herabsetzungen vereitelt werden. Eine solche Abschwächung ist auch deshalb tragbar, weil die Gläubiger bei einer bloßen Angleichung der Grundkaßitalziffer an den bereits gesunkenen Vermögensstand weniger gefährdet werden als bei einer Kapitalherabsetzung, die zugleich mit einer Vermögensminderung verbunden ist.

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

Sweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 28

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

Der Entwurf läßt nach § 182 die vereinfachte Kapital⸗ herabsetzung zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung sonstiger Verluste und zur Einstellung von Beträgen in die gesetzliche Rücklage zu. Das Vorliegen einer Unterbilanz ist nicht verlangt. Eine noch weitergehende Verallgemeinerung der vereinfachten Kapitalherabsetzung erschien jedoch wirtschaft⸗ lich und rechtlich bedenklich, namentlich konnte für die Bildung freier Rücklagen, die jederzeit zugunsten der Aktionäre aufgelöst werden können, eine Lockerung des Gläubigerschutzes nicht be⸗ fürwortet werden.

Die nähere Ausgestaltung der vereinfachten Kapitalherab⸗ setzung entspricht in ihren Grundzügen der erleichterten Kapitalherabsetzung des geltenden Rechts.

Die Gläubigerschutzvorschriften des 5 178 finden nach § 182 Abs. 2 für die vereinfachte Kapitalherabsetzung keine Anwendung. Damit entfällt vor allem die Pflicht zur Sicher⸗ stellung von Gläubigern, deren Forderungen nicht fällig sind. Die Belange der Gläubiger werden bei der vereinfachten Herabsetzung namentlich durch eine Beschränkung der Gewinn— ausschüttung gewahrt. Nach 5 187 sind Gewinnausschüttungen auf Grund der Herabsetzung nur zulässig, wenn die gesetzliche Rücklage zehn vom Hundert des sich durch die Herabsetzung er— gebenden Grundkapitals erreicht hat und ein Gewinnanteil von nicht mehr als 4 vom Hundert gezahlt wird. Diese Be— schränkung gilt auch für Gewinne früherer Geschäftsjahre und Gewinne des laufenden Geschäftsjahrs. Für eine höhere Gewinnausschüttung bedarf es steis der vorherigen Be— reinigung der Gläubigerbeziehungen. Nötig ist daher in einem solchen Falle die Befriedigung oder Sicherstellung der sich meldenden Gläubiger (6 187 Abs. 2). Die Gesellschaft hat in diesem Falle die Pflicht, ihre Gläubiger bei der Bekannt— machung des Jahresabschlusses auf deren Rechte hinzuweisen. Nach § 187 Abs. 2 ist der Reichswirtschaftsminister im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsminister der Justiz ferner er— mächtigt, die Höhe des für eine Gewinnausschüttung freien Gewinnanteils entsprechend den Bedürfnissen der Gesamtwirt— schaft heraufzusetzen oder zu ermäßigen.

Die Beträge, die aus der Auflösung von Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung selbst gewonnen werden, dürfen nach 8 184 nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden. Sie dürfen aber, wie 5 187 Abs. 3 noch besonders larstellt, auch nicht in Form von Gewinnen zur Ausschüttung gelangen.

Im übrigen sind auf das Verfahren der vereinfachten Kapitalherabsetzung nach 5 182 Abs. 2 grundsätzlich die ent— sprechenden Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung sinngemäß anzuwenden. Eine weitere Voraussetzung ist in Fz 183 enthalten. Danach sollen, bevor in die Rechte der Aktionäre durch Herabsetzung des Nennbetrags oder Zu— sammenlegung ihrer Aktien eingegriffen wird, der über zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grund— kapitals hinausgehende Teil der gesetzlichen Rücklage sowie sonstige zur Verlustdeckung dienende und bereits vorhandene Rücklagen aufgelöst werden. Von diesem Zwang zur vor— herigen Auflösung kann der Reichsminister der Justiz im Ein— vernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister Ausnahmen zulassen.

Fs 186 will im Interesse der Gläubiger die Entstehung freier Rücklagen, die jederzeit aufgelöst werden können, ver— hindern. Er beschränkt daher die Verwendung des sich aus der Herabsetzung ergebenden Buchgewinns bei der Einstellung von Beträgen in die gesetzliche Rücklage.

Um die Entstehung ungebundenen Vermögens zum Schutz der Gläubiger zu verhindern, schreibt 5 185 vor, daß ein Unter— schiedsbetrag in die gesetzliche Rücklage des § 130 einzustellen ist, wenn sich in den ersten zwei Jahren nach der Beschluß⸗— fassung über die Kapitalherabsetzung herausstellt, daß Wert— minderungen oder sonstige Verluste in der angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren.

Da der Ausweis von Verlustabschlüssen, die durch eine vereinfachte Kapitalherabsetzung bereinigt werden sollen, in hohem Maße kreditschädigend für eine Gesellschaft wirken kann, wird unter bestimmten Voraussetzungen nach 85 1838 bis 191 zugelassen, den durch eine Kapitalherabsetzung zu erzielenden Buchgewinn bereits im Jahresabschluß als eingetreten zu be— handeln. Durch diese Rückwirkung der Kapitalherabsetzung wird eine Gesellschaft in die Lage versetzt, von der Veröffent⸗ lichung eines Verlustabschlusses abzusehen. Da es zur Sanierung einer notleidenden Gesellschaft meist der Zuführung neuer Mittel bedarf, läßt z 189 unter bestimmten Voraus⸗ setzungen auch die Rückwirkung einer zugleich mit der Kapital⸗ herabsetzung beschlossenen Kapitalerhöhung zu. Ein Jahres⸗ abschluß, der eine künftig wirksam werdende Kapitalherab⸗ setzung oder eine damit verbundene Kapitalerhöhung bereits als vollzogen berücksichtigen soll, kann stets nur von der Haupt— versammlung festgestellt werden. bräuchen und Verschleierungen schreibt 8 190 vor, daß in der Gewinn und Verlustrechnung auf der Seite der Erträge die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Herabsetzung gewonnenen Beträge und auf der Seite der Aufwendungen die Verwendung dieser Beträge gesondert anzugeben sind.

Kapitalherabsetzung durch Einziehung

von Aktien

Die Einziehung von Aktien behandelt der Entwurf in S§S 192 bis 194 abweichend vom geltenden Recht als einen Fall der Kapitalherabsetzung. Zwar wird durch eine Einziehung von Aktien nicht die Gesamtheit der Aktienrechte betroffen. Diese Folge ist jedoch für das Wesen einer Kapitalherabsetzung nicht wesentlich. Entscheidend ist, daß auch durch die Ver— nichtung einzelner Aktienrechte das Grundkapital, das der Summe der Nennbeträge sämtlicher Aktien entspricht, eine Minderung erfährt.

Nach 5 192 Abs. 2 sind bei der Einziehung grundsätzlich die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu be— folgen, wobei besonders hervorgehoben ist, daß auch die Zahlung eines Entgelts, das Aktionären bei einer Zwangsein— ziehung oder bei einem Erwerb von Aktien zum Zwecke der Einziehung gewährt wird, erst nach Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger geschehen 6 .Die Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung sind auf die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Altien

Zur Verhütung von Miß⸗

Berlin, Donnerstag, den 4. Februar

nicht anwendbar. Denn da die Einziehung, wenn man von der Zwangseinziehung absieht, nur nach Erwerb durch die Gesell⸗ schaft zulässig ist, so werden in der Regel bereits beim Erwerb der einzuziehenden Aktien die Betriebsmittel der Gesellschaft geschwächt. Der Gläubigerschutz der vereinfachten Herabsetzung, der in der Beschränkung der Gewinnausschüttung besteht, würde eine durch die Leistung des Einziehungsentgelts bereits eingetretene Schädigung der Gläubiger nicht mehr beseitigen können.

Uebergangsweise ist in 5 13 Abs. 2 des Entwurfs zum Einführungsgesetz vorgesehen, daß vorhandene eigene Aktien, soweit sie vor dem 18. Februar 1932 erworben sind (vgl. 5 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Kapitalherabsetzung in erleichterter Form vom 18. Februar 1932 Reichsgesetzbl. 1 S. 75 —, auch nach den Vorschriften des Aktiengesetzentwurfs über die vereinfachte Kapitalherab— setzung eingezogen werden können. Danach wird es einer Ge⸗ sellschaft noch bis zum 31. Dezember 1939 möglich sein, ihren Besitz an eigenen Aktien in erleichterten Fornien zu ver— ringern. Unter besonderen Umständen kann sogar die Ein⸗ ziehung später erworbener Aktien zugelassen werden.

Entsprechend dem geltenden Recht läßt der Entwurf in §z 192 Abs. 3 eine vereinfachte Einziehung zu, wenn voll bezahlte Aktien unentgeltlich der Gesellschaft zur Verfügung gestellt oder zu Lasten des Reingewinns oder einer freien Rücklage ein⸗ gezogen werden. In diesen Fällen bedarf der Beschluß der Hauptversammlung nur der einfachen Stimmenmehrheit; auch sind besondere Gläubigerschutzvorschriften wie bei der ordentlichen und der vereinfachten Kapitalherabsetzung nicht vorgesehen. Nach 5 192 Abs. 5 ist allein, um die Bindung des Gesellschaftsvermögens zu erhalten, ein dem Gesamtnenn— betrag der eingezogenen Aktien gleichkommender Betrag in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Da die gesetzliche Rücklage nach 5 130 Abs. 3 zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Verlustdeckung verwandt werden darf, so kann auch im Wege der vereinfachten Einziehung unentgeltlich zur Ver— fügung gestellter Aktien die Sanierung einer notleidenden Gesellschaft erreicht werden.

5 192 Abs. 6 bestimmt allgemein für die Kapitalherab— setzung durch Einziehung von Aktien, daß es bei satzungs— mäßig angeordneter Zwangseinziehung eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht bedarf. An seine Stelle tritt die Ent— scheidung des Vorstands über die Einziehung. Von einer satzungsmäßig angeordneten Zwangseinziehung kann indessen nur gesprochen werden, wenn die Bedingungen der Zwangs— einziehung im wesentlichen in der Satzung festgelegt sind; andernfalls liegt nur eine gestattete Zwangseinziehung vor, für die stets ein Beschluß der Hauptversammlung' not— wendig ist.

Ss 195 bestimmt den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien.

Siebenter Teil

Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und der vom Vorstand festgestellten Jahresabschlüsse (35 195— 202)

Das geltende Recht bestimmt nur, wann ein Hauptver— sammlungsbeschluß angefochten werden kann (6 271 Abs. 1 SGB.) und gibt alsdann einige grundlegende Vorschriften für die Anfechtungsklage ( 271 Abs. 2 bis 4, S5 272, 273 HGB.. Daneben haben Rechtsprechung und Rechtslehre ständig die durchaus zutreffende Ansicht vertreten, daß es außer den Be— schlüssen, die erst durch Anfechtung ungültig werden, auch solche Beschlüsse gibt, die von vornherein nichtig sind. Auf diese nichtigen Beschlüsse konnten 85 271 bis 273 HGB. nicht angewandt werden. Ihre Nichtigkeit richtet sich nach allge— meinen Vorschriften und konnte jederzeit im Wege der Fest⸗ stellungsklage (6 256 3PO.) geltend gemacht werden. Damit war die Möglichkeit gegeben, gegen Hauptversammlungs— beschlüsse auch dann noch vorzugehen, wenn die Ausschlußfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage verstrichen war. Die Möglichkeit, die Nichtigkeit zeitlich unbeschränkt geltend zu machen, führte in Verbindung mit der Tatsache, daß die Grenze zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit nur sehr schwer zu ziehen war und auch die Rechtsprechung bei ihrer Fest⸗ stellung zunächst sehr schwankte, zu einer Unsicherheit in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Aktiengesellschaften, die auf die Dauer im Interesse einer sicheren Grundlage für das Wirtschaftsleben nicht gestattet werden konnte.

Die Reformvorschläge bewegten sich in verschiedener Richtung. Die einen schlugen vor, den Unterschied zu be— seitigen und. nur die zeitlich begrenzte Anfechtung zuzulassen. Die andexen wollten grundsätzlich die Nichtigkeit beibehalten, sie aber im Interxesse der Gesellschaften sachlich oder zeitlich einschränken. Schließlich wurde die Auffassung vertreten, daß eine zeitliche Beschränkung der Nichtigkeit dem Aufbau unseres

gesamten Rechtssystems widerspreche und deshalb nicht ver⸗

antwortet werden könne. Die Nichtigkeit müsse zeitlich unbe— schränkt geltend gemacht werden können.

Der Entwurf hält eine mittlere Linie inne. Er scheidet ausdrücklich zwischen nichtigen und nur anfechtbaren Be— schlüssen (68 195, 197). Auf diese Unterscheidung kann ohne Verstoß gegen allgemein anerkannte und im Pürgerlichen Recht gefestigte Grundsätze nicht verzichtet werden. Außerdem würde die Beseitigung der Nichtigkeit dazu führen, daß sich die Hauptversammlung über sämtliche Gesetzesbestimmungen hinwegsetzen kann, wenn die Aktionäre einig sind oder niemand Anfechtungsklage erhebt. Im Einklang mit den Ergebnissen der Rechtsprechung und Rechtslehre beschränkt der Entwurf aber die Fälle der Nichtigkeit, um so einen festen Boden für die Wirtschaft schon nach Ablauf der Anfechtungs— frist zu schaffen.

§ 195 zählt die gesamten Nichtigkeitsgründe für einen Hauptversammlungsbeschluß auf.

Nr. 1 bestimmt, daß ein Beschluß nichtig ist, der in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die nicht von den zu— ständigen Personen (5 165. Abs. I) oder nicht durch Veröffent⸗ lichung in allen Gesellschaftsblättern unter Angabe der Firma, der Zeit und des Orts der Hauptversammlung G 105 Abs. 23) einberufen worden ist. Eine Ausnahme ist für Vollversamm— lungen gemacht. Alle sonstigen Mängel der Einberufung bilden nur einen Anfechtungsgrund.

Nr. 2 schränkt die Nichtigkeit eines Beschlusses wegen eines Mangels in der Niederschrift ein. Das Teilnehmer— verzeichnis, dessen Fehlen oder falsche Anfertigung bisher die Nichtigkeit des Beschlusses bewirkte (RG. 114 S. 204), kann nunmehr eine Nichtigkeit nicht mehr begründen.

Nr. 3 und 4 behandeln die in Rechtsprechung und Rechts— lehre hauptsächlich behandelten Fälle der Nichtigkeit. Die Formulierung schließt sich eng an die Stellungnahme des Reichsgerichts in den Nichtigkeitsstreitigkeiten der letzten Zeit an. Nur ein inhaltlich gesetzwidriger Beschluß kann nichtig sein. Die Art und Weise des Zustandekommens des Be— schlusses, der von einem einzelnen Aktionär beabsichtigte Zweck macht den Beschluß allenfalls anfechtbar, auch wenn dabei gegen die guten Sitten verstoßen sein sollte (vgl. auch s 1N, namentlich Abs. 2). Wann eine Vorschrift ausschließ— lich oder überwiegend im öffentlichen Interesse gegeben ist, wird im Einzelfall zu prüfen sein. Der Begriff des öffent⸗ lichen Interesses darf nicht eng gefaßt werden. Dient eine Vorschrift nicht nur dem Schutz der beschließenden Aktionäre, sondern auch dem der Gläubiger und der künftigen Aktionäre, so bezweckt sie den Schutz der Oeffentlichkeit. Gleiches gilt, wenn sie zwar nur die beschließenden Aktionäre schützen will, diese aber auf den Schutz nach dem Willen des Gesetzgebers nicht verzichten dürfen. Auch dann liegt die Einhaltung der Vorschrift im öffentlichen Interesse.

Nr. 5 dient der Klarstellung des Verhältnisses zu 8 144 Abs. 2 FGG. Im Löschungsverfahren der freiwilligen Ge— richtsbarkeit gelöschte Beschlüsse sind damit auch materiell nichtig.

Ist somit eine erhebliche Einschränkung der nichtigen Be— schlüsse in sachlicher Beziehung erfolgt, so ist der Entwurf in §z 196 noch einen Schritt weitergegangen und hat auch eine Heilung der Nichtigkeit, wenn auch im begrenzten Umfang, zugelassen. Die Heilung konnte allerdings an die bloße Ein— tragung des Beschlusses im Register nur im Falle des 8 195 Nr. 2 geknüpft werden. Andere Mängel durch bloße Ein⸗ tragung heilen zu lassen, würde eine ungerechtfertigte Besser⸗ stellung gegenüber den nur anfechtbaren Beschlüssen bedeutet haben. Sie können nur durch Eintragung und Ablauf einer bestimmten Frist geheilt werden. Auch die dann eintretende Heilung hat nur die Wirkung, daß die Nichtigkeit nicht mehr von jedermann geltend gemacht werden kann. Das Register— gericht kann auch dann noch den Beschluß gemäß 8 144 Abs. 2 FGG. von Amts wegen als nichtig löschen, wenn es glaubt, daß die Beseitigung des Beschlusses, obwohl er bisher nicht angegriffen worden ist, im öffentlichen Interesse geboten ist. Diese Regelung dürfte den Vorzug haben, daß die Gesellschaft nach Eintragung und Zeitablauf damit rechnen kann, daß der Beschluß gültig ist; vor allem ist sie vor Nichtigkeits— klagen geschützt. Bestehen erhebliche Zweifel gegen die Gültig⸗ keit des Beschlusses, kann sie den Registerrichter zu einer Nachprüfung veranlassen und ist damit vor Ueberraschungen gesichert. Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse dadurch genügend gewahrt, daß ein solcher Beschluß auch nach seiner Heilung für die Parteien noch beseitigt werden kann, wenn es das öffentliche Interesse gebietet.

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). Als eine Verletzung des Gesetzes wird es auch ange— sehen, wenn der Beschluß auf einer Stimmrechtsausübung beruht, durch die ein Aktionär gesellschaftsfremde Sondervor— teile für sich oder einen Dritten zum Schaden der Gesellschaft verfolgt (5 197 Abs. 2). Auf diesen Tatbestand wurde bisher die Mehrzahl aller Nichtigkeitsklagen gestützt. Er kann aber die Nichtigkeit nicht begründen, denn die Beschlüsse selbst sind regelmäßig „sachlich indifferent“, so daß nur eine Anfechtbar⸗ keit im Interesse aller Beteiligten gerechtfertigt ist.

§ 197 Abs. 2 bildet die notwendige Ergänzung zu § 101, der eine Schadenersatzpflicht wegen Handelns zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Sonder— vorteile vorsieht, aber ausdrücklich bestimmt, daß bei Ver— folgung gesellschaftsfremder Vorteile durch Stimmrechtsaus— übung keine Ersatzpflicht besteht. Wegen der Behandlung des Widerstreits zwischen anderen schutzwürdigen Belangen und dem Gesellschaftsinteresse verweist 53 197 Abs. 2 auf 5 101 Abs. 3 und stellt damit auch insoweit die notwendige Ueber— einstimmung her.

„Außer den nichtigen und den nur anfechtbaren Be— schlüssen kennt der Entwurf entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG. in JW. 1935, 3098) die unwirksamen Beschlüsse. Es sind das Beschlüsse der Hauptversammlung, die zu ihrer Wirksamkeit noch eines weiteren Beschlusses beteiligter Aktionärgattungen usw. bedürfen (vgl. S 146 Abs. 2, S8 147, 149 Abs. 2, 5 175 Abs. 2, 5 227 Abs. 2, 5 117 Abs. 1 und Y).

Die Anfechtungsbefugnis ist in 5 198 im wesentlichen entsprechend dem geltenden Recht geregelt. Auch die Gestaltung der Anfechtungsklage (5 199) entspricht den bisherigen Vor— schriften; lediglich zwei Abweichungen sind zu vermerken.

Die Bestimmung über die Sicherheitsleistung ist ent— sprechend der Auslegung, die der bisherige 8 272 Abs. 3 HGB. durch das Reichsgericht (RG. 123 S. 194) gefunden hat, an diese angeglichen worden. Die Sicherheitsleistung kann nur zur Sicherstellung eines der Gesellschaft gegen den klagenden Aktionär zustehenden Ersatzanspruchs angeordnet werden.

Für den Streitwert der Anfechtungsklage ist abweichend von den Bestimmungen der 3PO. nicht allein das Interesse des Klägers maßgebend, sondern die gesamten Verhältnisse unter Berücksichtigung des Interesses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses (6 199 Abs. 6). Damit wird für die Anfechtungsklage ein Streitwert geschaffen, der allein ihrer wahren Bedeutung gerecht wird, und es wird dem Unwesen gesteuert, daß für derartige, für das Leben der Gesellschaft einschneidende Klagen der Streit⸗ wert sich nach dem Wert einer Aktie eines oft vorge⸗ schobenen Aktionärs richtet.

Die Rechtskraftwirkung des der Klage stattgebenden Urteils entspricht dem geltenden Recht (6 200). Um eine schärfere Hand⸗ habe gegen verantwortungslos erhobene Anfechtungsklagen zu haben, ist in 5 200 Abs. 2 die Ersatzpflicht bei unbe⸗ gründeter Anfechtung, die bisher das Vorliegen einer bös⸗ willigen Handlungsweise verlangte, erweitert. Es genügt