1937 / 28 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 28 vom 4. Februar 1937. S. 2

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Begründung der Ersatz⸗ pflicht.

sz 201 dehnt einige der Vorschriften über die Anfech tungsklage auf die neu eingeführte Nichtigkeitsklage aus. Nichtigkeitsklage in diesem Sinne ist nur die von einem Aktionär, dem Vorstand oder einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats gegen die Gesellschaft erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungs⸗ beschlusses.

S 202 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellter Jahres⸗ abschluß nichtig ist. Bei einer solchen Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat handelt es sich um einen zur Ge⸗ schäftsführung gehörigen Akt. Da die Geschäftsführung nach dem Entwurf beim Vorstand liegt und der Entscheidung der Hauptversammlung grundsätzlich entzogen ist, so würde es diesem Grundgedanken widersprechen, wenn die Gültigkeit eines vom Vorstand mit Billigung des Aussichtsrats festge⸗ stellten Jahresabschlusses bei allen Gesetzes- oder Satzungs⸗ verletzungen sowie sonstigen Verstößen von jedermann in Frage gestellt werden könnte. Hierdurch würde die Feststellung durch den Vorstand ihre eigentliche Bedeutung verlieren, die nicht zuletzt darin liegt, daß der Geschäftsgang innerhalb der Gesellschaft durch eine Entscheidung der sach⸗ kundigsten Stelle vereinfacht werden soll. Der Entwurf steht daher auf dem Standpunkt, daß im Falle der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand mit Billigung des Auf— sichtsrats diese Entscheidung der Verwaltungsträger grund⸗ sätzlich endgültig ist und nicht mehr umgestoßen werden kann. Nur bei ganz schwerwiegenden Verstößen, die der Entwurf im S§z 202 erschöpfend aufzählt, tritt eine Nichtigkeit des Jahres⸗ abschlusses ein. Dies ist, abgesehen von dem Fehlen einer Abschlußprüfung, der Fall, wenn bei der Feststellung des Jahresabschlusses Vorstand und Aufsichtsrat nicht ordnungs— mäßig mitgewirkt haben. Die Nichtigkeit eines wegen solcher förmlichen Verstöße nichtigen Jahresabschlusses kann aber nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bekannt⸗ machung des Jahresabschlusses zum Handelsxegister des Sitzes der Gesellschaft eingereicht ist und seitdem sechs Mo— nate verstrichen sind. Wegen seines Inhalts ist ein Jahres— abschluß ebenso wie ein Hauptversammlungsbeschluß nur dann nichtig, wenn er mit dem Wesen der A.⸗G. unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die aus— schließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind oder wenn er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt. Eine Heilung der Nichtigkeit sieht der Entwurf bei diesen inhaltlichen Verstößen sowie beim Fehlen einer Abschluß⸗ prüfung nicht vor. Für die Klage auf Feststellung der Nichtig⸗ keit eines vom Vorstand mit Billigung des Aussichtsrats fest⸗ gestellten Jahresabschlusses gegen die Gesellschaft finden die für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Haupt— versammlungsbeschlusses nach 5 201 geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

Ih chte Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft 1. Auflösung (88 203-215)

Die bewährten Vorschriften des geltenden Rechts über die Auflösung konnten im wesentlichen übernommen werden. Die vorgenommenen Aenderungen sind nur geringfügig, oft rein sprachlicher Art.

Das Verbot der Einmanngesellschaft, das vielfach ge⸗ fordert worden ist, spricht der Entwurf nicht aus. Auf den ersten Blick erscheint es allerdings nicht gerechtfertigt, daß eine Einzelperson nicht das Vermögensrisiko für ihre Ge⸗ schäfte im vollen Umfange zu übernehmen braucht, sondern sich durch Beschaffung aller Aktien einer Gesellschaft die be⸗ schränkte Haftung mit deren Vermögen sichern kann. Es scheint das dem Grundsatz der Beseitigung der Anonymität in der Wirtschaft und der Herausstellung der Verantwortung, wie sie mit Recht gefordert wird, zu widersprechen. Dem⸗ gegenüber muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß es Fälle gibt, in denen eine solche Beschränkung der Haftung wirtschaftlich vertretbar erscheint. Außerdem sind die Miß⸗ bräuche, aus denen heraus hauptsächlich das Verbot der Ein⸗ manngesellschaft gefordert wird, überwiegend bei kleinen Gesellschaften, meist bei Gesellschaften mit beschränkter Haf— tung, vorgekommen. Dadurch, daß der Entwurf das Grund⸗ kapital auf 500 000 RM erhöht, dürften für Aktiengesell— schaften die Gefahren der Einmanngesellschaft erheblich ein— geschränkt sein.

Zu § 211 des Entwurfs war angeregt worden, auf den Jahresabschluß einer in Abwicklung befindlichen Gesellschaft die allgemeinen Vorschriften über die Jahresbilanz anzu— wenden, mindestens aber ihn der Pflichtprüfung zu unter— werfen. Die Vorschriften über die Wertansätze und die Gliederung der Jahresbilanz passen aber sachlich nicht für eine Abwicklungsbilanz. Die Prüfung der Bilanz macht außerdem der Gesellschaft nur Kosten, die in keinem Verhält⸗ nis zu dem Erfolg der Pflichtprüfung stehen. Der Entwurf hat deshalb grundsätzlich von der Uebernahme der Vor— schriften abgesehen. Da es aber Fälle gibt, in denen eine Pflichtprüfung trotzdem angezeigt erscheint, z. B. bei Sied⸗ lungsgesellschaften, die sofort nach Erwerb des Siedlungs⸗ geländes in Abwicklung gehen und erst in der Abwicklung ihr eigentliches Gewerbe, die Veräußerung des Siedlungs— geländes, betreiben, ist dem Gericht die Befugnis gegeben worden, aus wichtigem Grund die Prüfung des Jahresab⸗ schlusses anzuordnen (8 211 Abs. 3). Mit dieser elastischen Regelung dürfte dem jeweiligen tatsächlichen Bedürfnis am besten gerecht zu werden sein.

Nach dem Schluß der Abwicklung ist nach geltendem Recht von den Abwicklern das „Erlöschen der Firma“ zum Register anzumelden (8 302 Abs. 1 HGB.). Diese Vorschrift hat zu erheblichen Zweifeln Anlaß gegeben, da aus ihr nicht ersichtlich war, welche Bedeutung das Erlöschen der Firma für den Bestand der Gesellschaft haben sollte und was mit den übrigen Eintragungen zu geschehen hatte. Der Entwurf hat deshalb diese Bestimmung nicht übernommen, sondern in 5 214 Abs. 1 bestimmt, daß die Abwickler den Schluß der Abwicklung anzumelden haben, daß der Schluß der Abwick⸗ lung einzutragen und die Gesellschaft zu löschen ist. Mit der Löschung beendet die Gesellschaft das Stadium der Auflösung und verschwindet aus dem Rechtsleben. Jedoch kommt der Löschung der Gesellschaft insofern keine rechtsvernichtende Be— deutung zu, als die Gesellschaft trotz der Löschung Trägerin etwa noch vorhandenen Vermögens bleibt und als nötigen— 4 weitere Abwicklungsmaßnahmen vorgenommen werden önnen.

§ 215 paßt die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft dem durch Rechtslehre und Rechtsprechung geschaffenen neuen Rechtszustand (ogl. namentlich RG. 118 S. 337) an. Eine aufgelöste Gesellschaft kann nunmehr mit Treiviertelkapital⸗ mehrheit ihre Fortsetzung beschließen. Voraussetzung ist je⸗ doch, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist. An diesem Erfordernis muß im Interesse der Sicherheit von Gläubigern und Aktionären fest⸗ gehalten werden. Es kann nicht genügen, daß das bereits ver— teilte Vermögen wieder zurückgegeben werden kann. Bei der Anmeldung ist nachzuweisen, daß noch nicht mit der Vertei— lung des Vermögens unter die Aktionäre. begonnen ist. Zur Sicherung von Gläubigern und Aktionären sind falsche Än— gaben bei der Führung des Nachweises unter Strafe gestellt (S 295 Abs. 1 Nr. 5). Mit der Eintragung des Fortsetzungs— beschlusses verwandelt sich die aufgelöste Gesellschaft zurück in eine werbende.

2. Nichtigkeit 216—218)

Bei den Vorschriften über die Nichtigkeit der Aktiengesell⸗ schaft gehört es im geltenden Recht zu den umstrittensten Fragen, ob die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe im § 309 HGB. eine erschöpfende ist oder ob es daneben noch andere Nichtigkeitsgründe gibt. Der Entwurf klärt diese Frage im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG. 114 S. 77; 121 S. 82) dahin, daß die Klage auf Nichtig⸗ erklärung nur auf die im 8 216 aufgeführten Gründe gestützt werden kann. Zu einer Vermehrung der Nichtigkeitsgründe liegt kein begründeter Anlaß vor.

Im Interesse der Verkehrssicherheit hat es der Entwurf weiter für geboten erachtet, die Geltendmachung der Nichtig— keit sowohl prozessual zu beschränken als auch zeitlich zu be⸗ grenzen. Nach S 216 Abs. 2 kann nunmehr die Klage auf Nichtigerklärung bei einem heilbaren Mangel erst erhoben werden, nachdem die Gesellschaft aufgefordert worden ist, den Mangel zu beseitigen und sie dieser Aufforderung nicht nach⸗ gekommen ist. Nach Abs. 3 muß die Klage binnen fünf Jahren nach der Eintragung erhoben werden. Nach dieser Frist kann die Gefellschaft nur noch auf Grund des 8 141 Abs. 1 FGG. durch den Registerrichter gelöscht werden. Im übrigen ist die Klage auf Nichtigerklärung weitgehend pro— zessual in Uebereinstimmung mit der Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse gebracht worden (6 216 Abs. ).

Zweites Buch

Kommanditgesellschaft auf Aktien (6§ 219 - 232)

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist in der wirt— schaftlichen Bedeutung hinter der Aktiengesellschaft zurückge— blieben, da ihre Gesellschaftsform seltener benutzt wird. Dieser Grund zwingt jedoch nicht zu einer Beseitigung dieser Gesellschaftsform. Denn gerade bei der Kom manditgesellschaft auf Aktien ist bereits nach geltendem Recht die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter stärker als die des Vor⸗ stands einer Aktiengesellschaft ausgestaltet. Die persönlich haftenden Gesellschafter haben das Recht zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft; sie sind aber ferner auch persönlich den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt ver⸗ antwortlich. Dem Bedürfnis nach einer selbständig das Unternehmen führenden und verantwortlichen Persönlichkeit ist daher in noch größerem Maße bei der Kommanditgesell— schaft auf Aktien als bei der Aktiengesellschaft Rechnung ge— tragen, da die persönlich haftenden Gesellschafter mit ihrer ganzen Person und ihrem ganzen Vermögen an das Unter— nehmen gekettet sind. Es ist daher möglich, daß die Gesell— schaftsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien in Zukunft wieder häufiger gewählt wird. Aus diesem Grunde hält der Entwurf an der Beibehaltung der Kommanditgesellschaft auf Aktien fest.

Die Vorschriften des Entwurfs über die Kommanditge⸗ sellschaft auf Aktien (68 219 232) entsprechen grundsätzlich dem geltenden Recht. Im einzelnen ergeben sich aus der Aenderung der Vorsehriften über die Aktiengesellschaften zwangsläufig einige Aenderungen oder Angleichungen für die Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Inhaltlich neu ist allein 5 227 Abs. 1. Nach geltendem Recht (8 327 HGB.) haben die persönlich haftenden Gesell— schafter, auch wenn sie Aktien haben, kein Stimmrecht. Für eine derartige Beschränkung der Rechte der persönlich haf— tenden Gesellschafter ist indessen kein hinreichender Grund vor— handen, zumal sich daraus Mehrheitsverhältnisse ergeben können, die der wirklichen Aktienverteilung nicht entsprechen. Dagegen ist allerdings in manchen Fällen ein Ausschluß des Stimmrechts der persönlich haftenden Gesellschafter für ihre Aktien angebracht; so vor allem, wenn es sich um die Wahl oder Abberufung des Aufsichtsrats handelt. Denn der Aufsichtsrat ist bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der⸗ jenige Verwaltungsträger, der berufen ist, die Rechte der Aktionäre gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern zu vertreten. Es erscheint ferner nicht angezeigt, den persön⸗ lich haftenden Gesellschaftern ein Stimmrecht bei ihrer und der Entlastung des Aufsichtsrats sowie bei der Bestellung von Prüfern und der Geltendmachung von Ersatzansprüchen oder dem Verzicht auf diese zu gewähren.

Nach § 228 ist für die Feststellung des Jahresabschlusses allein die Hauptversammlung zuständig. Eine Feststellung durch die persönlich haftenden Gesellschafter unter Billigung des Aufsichtsrats ist bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht vorgesehen.

Ueber die Möglichkeit der Umwandlung einer Aktien⸗ gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesell⸗ schaft sowie über die Verschmelzung dieser Gesellschaften untereinander vgl. 55 248, 257 - 262.

Drittes Buch

Verschmelzung. Vermögensübertragung Umwandlung A. Verschmelzung (68 233— 252)

Die Regelung der Verschmelzung im geltenden Recht hat sich als unzureichend herausgestellt. Einmal trug sie durch ihre enge Begrenzung auf Aktiengesellschaften untereinander den Erfordernissen der Wirtschaft nicht genügend Rechnung. Es ergab sich deshalb die Notwendigkeit, auch die Verschmelzung von Gesellschaften mit anderen Rechtsformen mit einer Aktien⸗ gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien zu er⸗

möglichen. Außerdem stand das Verbot der Vermögensvereini— gung der verschmolzenen Gesellschaften vor Ablauf des Sperr⸗ jahres (5 3066 Abs. 4, 5 301 HGB.) einer wirklichen Verschmel⸗ zung der Gesellschaften, die allein erst ein gedeihliches Arbeiten auf der Grundlage der Verschmelzung ermöglichte, entgegen. Der Entwurf unterzieht daher das Recht der Verschmelzung einer grundlegenden Neuordnung. Mit Rücksicht auf die Aus— dehnung der Rechtseinrichtung auch auf andere Gesellschaften als Aktiengesellschaften war es erforderlich, die Verschmelzung zusammen mit der Vermögensübertragung, der Gewinn— gemeinschaft und der Umwandlung in einem besonderen Dritten Buch nach den allgemeinen Vorschriften über Aktien— gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien zu regeln.

Im ersten Abschnitt ist die Verschmelzung von Aktien— gesellschaften in allen ihren Einzelheiten behandelt. Die fol— genden drei Abschnitte, die die Verschmelzung von Kom— manditgesellschaft auf Aktien und Aktiengesellschaft und von Kommianditgesellschaften auf Aktien untereinander, die Ver— schmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und schließlich die Verschmelzung einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit einer Aktiengesellschaft oder einer Kommandit— gesellschaft auf Aktien betreffen, nehmen im wesentlichen auf den ersten Abschnitt Bezug und bringen nur die für den Sonderfall nötigen Abweichungen.

1. Verschmelzung von Aktiengesellschaften

§z 233 bringt als Grundlage der gesamten Neuordnung die gesetzliche Bestimmung des Wesens der Verschmelzung. Im geltenden Recht wurde zwischen der eigentlichen „Fusion“ und der sogenaunten „uneigentlichen Fusion“ unterschieden. Außerdem bestand Streit darüber, ob eine Fusion auch allein gegen Barzahlung durch die übernehmende Gesellschaft er⸗ folgen könne. Der Entwurf bezeichnet als Verschmelzung nur die eigentliche Fusion, d. h. die Vereinigung von Aktien⸗ gesellschaften unter Ausschluß der Abwicklung. Tie sogenannte „uneigentliche Fusion“, die Fusion mit Abwicklung, ist in Wahrheit eine Vermögensübertragung und deshalb von dem Entwurf auch unter diesem Abschnitt behandelt worden. Eine Verschmelzung liegt ferner nur dann vor, wenn die Gegen— leistung der übernehmenden Gesellschaft in Gewährung von Aktien besteht. Der Entwurf folgt damit der herrschenden Lehre, die von jeher die Gewährung von Aktien als Wesens⸗— erfordernis der Verschmelzung ansah. Nur in dem beschränkten Umfang des § 238 Abs. 2 dürfen zu den Aktien bare Zuzah⸗ lungen, in der Hauptsache zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, geleistet werden.

Um allen Einzelfällen des Lebens gerecht zu werden, namentlich um den oft müßigen Streit gleichwertiger Gesell⸗ schaften, welche Gesellschaft die übernehmende und welche die übertragende sein soll, zu vermeiden, kann die Verschmelzung auf doppelte Weise erfolgen. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft als Ganzes auf die übernehmende Gesellschaft über, die über⸗ tragende Gesellschaft erlischt. Bei der Verschmelzung durch Neubildung wird eine neue Gesellschaft gebildet, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzes übergeht.

a) Verschmelzung durch Aufnahme

Fs 234 bestimmt, daß die Verschmelzung nur zulässig ist, wenn jede der sich vereinigenden Gesellschaften sie beschließt, ausgenommen die Uebernahme einer kleineren Gesellschaft, bei der es des Beschlusses der übernehmenden Gesellschaft nicht bedarf. Der Entwurf weicht damit von dem geltenden Recht ab, das nur den Beschluß der übertagenden Gesellschaft vor⸗ sieht (6 303 HGB.). Da die Verschmelzung aber auch geeignet ist, die Lage der Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft günstig oder ungünstig zu beeinflussen, ist es gerechtfertigt, daß auch sie Gelegenheit haben, zu der Verschmelzung Stel— lung zu nehmen.

Da Verschmelzungen oft die Folge von Interessengemein⸗ schaftsverträgen sind und bereits bei Abschluß dieser Verträge als Endentwicklung in Aussicht genommen werden, war es geboten, den Gesellschaften die Möglichkeit zu geben, entgegen der Vorschrift des 5 310 BGB. Verschmelzungsverträge mit Wirkung auf einen künftigen Zeitpunkt oder ein künftiges Ereignis abzuschließen. Dem dient § 235. Um eine zeitlich unbegrenzte Bindung der Gesellschaften, die mit Rücksicht auf die nicht voraussehbare wirtschaftliche Entwicklung unerträg⸗ lich wäre, zu verhindern, ist jeder Gesellschaft ein Kündigungs⸗ recht nach Ablauf von 10 Jahren gegeben (6 235 Abs. 2). Durch Abs. 3 wird lediglich klarstellend betont, daß während der Vertragsdauer keine Gesellschaft einseitig die Aufhebung des bedingten oder befristeten Verschmelzungsvertrags be— schließen kann.

Die Verschmelzung wird in aller Regel in der Weise ge⸗ . daß die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung

r Verschmelzung ihr Grundkapital erhöht. Die Erhöhung des Grundkapitals unterliegt nicht wie die Gründung einer besonderen Prüfung durch unabhängige Prüfer. Es besteht infolgedessen die Gefahr, daß die Verschmelzung dazu benutzt

wird, um die Vorschriften über die Nachgründung (8 45) zu

umgehen. Diesem Mißbrauch soll 8 236 vorbeugen. Wird der Verschmelzungsvertrag in den ersten 2 Jahren seit Ein⸗ tragung der übernehmenden Gesellschaft in das Handels⸗ register geschlossen, . ist nach den Vorschriften über die Nach⸗ gründung zu verfahren.

Wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grund⸗ kapital erhöht, so ergibt sich aus dem besonderen Zweck der Kapitalerhöhung die Verwendung der neuen Aktien. 5 237 paßt deshalb die Vorschriften über die Kapitalerhöhung diesem besonderen Verwendungszweck an, namentlich durch Ausschluß der Bestimmungen über die Volleinzahlung der bisher aus⸗ gegebenen Aktien, über die Zeichnung der neuen Aktien und über das Bezugsrecht.

Eine bedeutsame Neuerung des Verschmeljungsrechts enthält 8 239 Abf. 3 in Verbindung mit § 242. Wenn es in der Praxis auch üblich war, der Verschmelzung eine Schluß⸗ bilanz der übertragenden Gesellschaft zugrunde zu legen, so war das gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aus dem Fehlen einer solchen Bilanz ergaben sich gewisse Schwierigkeiten für die Rechnungslegung. Es wird deshalb nunmehr die Aufstellung einer Schlußbilanz gesetzlich vorgeschrieben. Um den Gesell⸗ schaften besondere Kosten zu ersparen, ist davon . worden, eine Schlußbilanz auf den Tag der Verschmelzung oder der Beschlußfassung über die Verschmelzung zu fordern. Es genügt vielmehr eine Bilanz, die höchstens 6 Monate vor

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der Anmeldung der Verschmelzung liegt. Zugleich ist durch § 242 Abs. 1 vorgeschrieben, daß die Werte der Schlußbilanz für den Jahresabschluß der übernehmenden Gesellschast als Anschaffungskosten im Sinne des 5 133 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gelten. Damit wird eine willkürliche Bewertung der Ver— mögensgegenstände der übertragenden Gesellschaft durch die übernehmende verhindert und die Einheitlichkeit der Be⸗ wertung dieser Vermögensgegenstände gewahrt. 5 242 Abs. 2 gestattet der übernehmenden Gesellschaft, wenn die von ihr gemachte Gegenleistuüg höher als die in der Schlußbilanz angesetzten Werte der übernommenen Vermögensgegenstände ist, den Unterschied durch einen Gegenposten entsprechend den. Ansatz des Geschästswerts (6 133 Nr. 5) auszugleichen. Der Aktivposten ist durch jährliche Abschreibungen zu tilgen.

§s 240 behandelt die mit der Eintragung der Verschmel⸗ zung zusammenhängenden Fragen. Schon für das geltende Recht wird die Auffassung vertreten, daß die Verschmelzung, wenn zu ihrer Durchführung eine Kapitalerhöhung erforder⸗ lich ist, erst dann wirksam werden kann, wenn die Durch⸗ führung der Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen worden ist. Dementsprechend verbietet Absatz 1 die Ein⸗ tragung der Verschmetzung vor der Eintragung der Durch⸗ führung der Kapitalerhöhung. Absatz 2 dient dem Schutz der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft. Ein Treuhänder ist für die Entgegennahme der Aktien zu bestellen. Erst wenn dieser anzeigt, daß er im Besitz der Aktien ist, kann die Ein⸗ tragung der Verschmelzung erfolgen. Die Verschmelzung ist vollzogen mit ihrer Eintragung in das Register der über— tragenden Gesellschaft ( Abs. 3). Da sich eine einmal voll— zogene Verschmelzung nur sehr schwer rückgängig machen läßt, soll sie nicht wegen eines geringfügigen Formmangels des Verschmelzungsvertrags wieder beseitigt werden müssen. Die Eintragung heilt daher den Mangel der fehlenden Beurkundung des Vertrags (Abs. 5). Durch die Verschmelzung geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. In der Praxis hat sich gezeigt, daß sich aus dem Zusammentreffen der von beiden Gesellschaften abgeschlossenen Verträge für die übernehmende Gesellschaft Verpflichtungen auf Lieferung oder Abnahme ergeben können, die unvereinbar sind oder deren Erfüllung für die übernehmende Gesellschaft im Rahmen ihrer Produktion schwer unbillig sein würde. Nach einem Vor— schlage der Akademie ist deshalb bestimmt, daß unter den Be— teiligten eine Ausgleichung ihrer Vertragsrechte und Pflichten zu erfolgen hat (Abs. 3 Satz 9).

Das geltende Recht sieht bei der Verschmelzung durch die getrennte Verwaltung des übernommenen Gesellschaftsver⸗ mögens, solange das Sperrjahr läuft, einen sehr weitgehen⸗ den Gläubigerschutz vor. Das hatte zur Folge, daß entweder wegen der Unmöglichkeit, allen Gläubigern, auch denen, die sich nicht gemeldet hatten, Sicherheit zu leisten, die Ver⸗ schmelzung überhaupt unterblieb oder sich die übernehmende Gesellschaft über die getrennte Verwaltung, die praktisch nicht durchführbar war, hinwegsetzte. Da dieser Glänbigerschutz sachlich weit über das Ziel hinausschießt und den Gläubigern einen Schutz bietet, der wirtschastlich nicht nötig ist, erschien es geboten, eine einschneidende Aenderung zu treffen. Im Einklang mit dem Gläubigerschutz bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung 6 178 Abs. I) haben nur die Gläubiger ein Recht auf Sicherheitsleistung, die sich auf die Auf⸗ forderung in der Bekanntmachung der Verschmelzung zum Zwecke der Sicherheitsleistung melden G 241 Abs. Y. Gläubigern, die ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einer staatlich überwachten Deckungsmasse haben und damit gesichert sind, ist das Recht auf Sicherheitsleistung versagt (5 241 Abs. 2). Die getrennte Verwaltung des übernommenen Vermögens ist als der Verschmelzung hinderlich beseitigt.

Um die übertragende Gesellschaft, ihre Aktionäre und Gläubiger vor einem bei der Verschmelzung entstehenden

Schaden weitgehend zu schützen, ist ein besonderer Schaden⸗

ersatzanspruch gegen die Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft eingeführt worden. Für diesen Anspruch und alle sonstigen sich aus der Verschmelzung ergebenden Ansprüche für und gegen die übertragende Gesellschaft gilt diese als fort— bestehend (5 243). Um die Vielheit von Prozessen zu ver⸗ meiden, kann die gesamten Ansprüche der verschiedenen Ge— schädigten nur ein besonderer, vom Gericht bestellter Ver⸗ treter geltend machen. Ihm obliegt auch die Verteilung des erzielten Erlöses (5 244). Die Schadensersatzpflicht der Ver⸗ waltungsträger der übernehmenden Gesellschaft richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (8 245).

Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register der übertragenden Gesellschaft ist diese erloschen. In Rechts⸗ lehre und Praxis hatten sich dadurch Zweifel ergeben, gegen wen die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der über⸗ tragenden Gesellschaft zu richten ist, ob vielleicht wegen Weg⸗ fall des Anfechtungsgegners die Anfechtung überhaupt aus⸗ geschlossen ist. Der Entwurf stellt diesen Zweifel dahin klar, daß die Anfechtung gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten ist (6 246).

b) Verschmelzung durch Neubildung

Die Verschmelzung durch Neubildung ist im wesent⸗ lichen der Verschmelzung durch Aufnahme unter Verweisung auf diese nachgebildet (G 247). Auch hier ist davon Abstand genommen worden, die Bildung der neuen Gesellschaft durch Einführung aller Gründungsvorschriften, namentlich durch Anordnung einer Gründungsprüfung, zu erschweren oder der Gesellschaft erheb⸗ liche Kosten zu machen. Andererseits erschien eine ähnliche Gestaltung wie in 5 236 nicht ausreichend. Es mußte vielmehr vermieden werden, daß zwei neugegründete Gesellschaften un⸗ mittelbar nach der Gründung sich durch Bildung einer neuen Gesellschaft verschmelzen und dabei unerwünschte Verschleierun⸗ gen erfolgen, namentlich daß unter Umgehung der Vorschriften über die Nachgründung eine versteckte Nachgründung durch die Neubildung vorgenommen wird. Die Verschmelzung durch Neubildung ist deshalb erst dann zulässig, wenn jede der sich vereinigenden Gesellschaften mindestens 2 Jahre im Handels⸗ register eingetragen war (86 247 Abs. 2).

2. Verschmelzung von Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien und von einer Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien mit einer Aktiengesellschaft (6 248) Diese Arten der Verschmelzung sind durch allgemeine Ver⸗ weisung auf die Vorschriften über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften geregelt.

3. Verschmelzung einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung mit einer Aktien⸗

gesellschaft oder einer Kommandit⸗ ge sellschaft auf Aktien (65 249, 250)

Auch hier konnten im wesentlichen die Vorschriften über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften Anwendung finden. Da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Gründungs— prüfung nicht bedarf, ist, um Mißbräuche zu vermeiden, ent— sprechend der Verschmelzung durch Neubildung die Verschmel⸗ zung nur zulässig, wenn die Aktiengesellschaft mindestens zwei Jahre im Handelsregister eingetragen ist (6 249 Abs. .

4. Verschmelzung einer bergrechtlichen

Gewerkschaft miteiner Aktiengesellschaft

oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (85 251, 252)

Für diese in den bisherigen Entwürfen zum Aktienrecht nicht vorgesehene Verschmelzungsart hat sich ein Bedürfnis gezeigt. Sie konnte gleichfalls im wesentlichen durch Ver— weisung auf die Vorschriften über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften geregelt werden. Einer besonderen Frist für das Bestehen der zu übernehmenden Aktiengesellschaft be⸗ durfte es nicht. Der nötige Schutz ist dadurch gegeben, daß der Verschmelzungsbeschluß der bergrechtlichen Gewerkschaft der Bestätigung durch die Bergbehörde bedarf. Damit kann diese die nötigen Vorkehrungsmaßnahmen gegen Mißbräuche bei der Verschmelzung ergreifen.

B. Vermögensübertragung. Gewinngemeinschaft (G§ 253 bis 256)

1. Ver mögen sübertragung

Als ersten Fall der Vermögensübertragung führt der Ent— wurf die sogenannte Verstaatlichung auf (5 253. Da sie unter Ausschluß der Abwicklung erfolgt, bedurfte es einer besonderen Regelung nicht, sondern es konnte auf die im einzelnen anwend— baren Vorschriften über die Verschmelzung verwiesen werden.

Neues Recht enthält 5 254; er gestattet die Uebertragung des Vermögens einer Versicherungsaktiengesellschaft auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unter Ausschluß der Abwicklung und unter Anwendung der wesentlichsten Bestim— mungen über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften.

Die sogenannte „uneigentliche Fusion“, die Vermögens— übertragung mit Abwicklung, hat in F 255 eine neue Regelung gefunden. 5 255 umfaßt alle übrigen Fälle der Uebertragung des ganzen Vermögens einer Aktiengesellschaft oder einer Kom— manditgesellschaft auf Aktien. Seine bedeutsamste Abweichung vom geltenden Recht liegt darin, daß fortan der Beschluß der Hauptversammlung nicht mehr notwendig die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat. (So § 303 Abs. ? HGB.) Grund dieser Regelung ist das wirtschaftlich verständliche Bestreben, eine einmal erfolgte Zusammenfassung von Kapital der Wirt— schaft zu erhalten und nicht ohne zwingenden Grund auf— zulösen. Es ist das derselbe Gedanke, aus dem heraus die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft von ihren durch 8307 HGB. gezogenen engen Fesseln befreit worden ist (6 215). Die Vermögensübertragung hat nunmehr die Auflösung nur noch zur Folge, wenn die Auflösung ausdrücklich von der Ge— sellschaft gleichzeitig oder nachträglich beschlossen wird.

2. Gewinngemeinschaft

In den Kreis der Verschmelzung und der Vermögens— übertragung gehören auch die Gewinngemeinschaft sowie Ver— träge, durch die eine Aktiengesellschaft einem anderen den Be— trieb ihres Unternehmens verpachtet oder sonst überläßt oder in denen sie sich verpflichtet, das Unternehmen für seine Rechnung zu führen. Diese Verträge bilden oft nur die Vorstufe zur Verschmelzung oder Vermögensübertragung. Es ist auch vor— gekommen, daß sie den Ersatz für eine in der Hauptversamm— lung nicht durchsetzbare Verschmelzung abgegeben haben. Im Interesse der freien Aktionäre, die sich von der wirtschaftlichen Konzentration nichts versprechen, andererseits ihr Unternehmen auf diese Weise einem Dritten ausgeliefert sehen, war es geboten, diese Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit einer Gesellschaft erschwerten Erfordernissen zu unterwerfen. Es ist daher für diese Verträge ein Hauptversammlungsbeschluß, der der Dreiviertelkapitalmehrheit bedarf, vorgeschrieben (5 256). Damit stehen diese Verträge auf der gleichen Stufe mit der Verschmelzung und Vermögensübertragung. Den wirt— schaftlichen Bedürfnissen für eine erleichterte Gewinngemein⸗— schaft im Einzelfall ist dadurch genügend Rechnung getragen, daß eine Gewinngemeinschaft im Sinn dieser Bestimmung erst dann gegeben ist, wenn eine Aktiengesellschaft mehr als drei Viertel ihres gesamten Gewinns auf Grund eines oder mehrerer Verträge abzuführen hat.

C. Umwandlung (88 257 bis 287)

Das geltende Recht kennt nur eine begrenzte Zahl von Fällen der Umwandlung eines Unternehmens aus einer Gesell— schaftsform in die andere unter Wahrung der Identität der Gesellschaft. Ursprünglich gab es überhaupt nur einen Fall, den der Umwandlung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. in eine Aktiengesellschaft (88 332 bis 334 HGB.). Ferner konnte eine Aktiengesellschaft in eine Gesellschast mit beschränkter Haftung durch Auflösung der Aktiengesellschaft und Neu⸗ gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in er⸗ leichterter Form zwar nicht umgewandelt, aber umgegründet werden (85 80, 81 GmbHGes.). Durch das Umwandlungsgesetz vom 5. 7. 1934 besteht jetzt weiter die Möglichkeit, Kapital⸗ gesellschaften in eine Personengesellschaft oder in ein Einzel⸗ unternehmen umzuwandeln. Die wirtschaftliche Entwicklung hat gezeigt, daß ein weit größeres Bedürfnis nach Umwand⸗ lungsformen besteht, als früher angenommen wurde. Abge⸗ sehen von den durch das Umwandlungsgesetz geschaffenen Um⸗ wandlungsmöglichkeiten, die nur für einen bestimmten Kreis von Gesellschaften in Frage kommen, muß auch die Möglichkeit eröffnet werden, eine Kapitalgesellschaft in eine solche mit anderer Rechtsform umzuwandeln, wenn das Kleid, das sich die Kapitalgesellschaft zunächst gegeben hatte, für sie zu klein oder zu groß geworden ist. Der Entwurf sieht deshalb in weitem Umfang Umwandlungsmöglichkeiten vor. Es können sich sämtliche Kapitalgesellschaften, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung untereinander, je nach dem praktischen Be— dürfnis des Einzelfalls, umwandeln. Außerdem ist noch die Umwandlung einer bergrechtlichen Gewerkschaft in eine Aktien⸗ . oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vor⸗ gesehen.

Die Umwandlung geschieht in jedem Fall unter Wahrung der Personengleichheit; nur die Rechtsform der Gesellschaft ändert sich. Eine Auflösung und Neugründung findet nicht statt. Nur eine solche Gestaltung genügt dem wirtschaftlichen Bedürfnis und vermeidet die bisher jeder „Umwandlung“ ent⸗ gegenstehenden, oft unüberwindlichen Schwierigkeiten und Kosten. Durch diese Art der Umwandlung werden auch die beteiligten Gesellschafter grundsätzlich nicht benachteiligt. Es bleibt das Vermögen, an dem sie beteiligt waren, erhalten, so daß es einer besonderen Sicherung der Gesellschafter nicht bedarf. Eine Ausnahme bietet allein die Umwandlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hier kann eine Schädigung der Aktionäre eintreten, gegen die sie durch die Möglichkeit des Ausscheidens gesichert werden müssen.

1. Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien GS 257 bis 259)

Die Umwandlung geschieht durch Satzungsänderung. Der Gesellschaft muß mindestens ein persönlich haftender Gesell— schafter beitreten, der den Gläubigern von der Eintragung der Umwandlung ab auch für die bereits bestehenden Verbindlich⸗ keiten unbeschränkt haftet. Für diese Umwandlung gelten die Vorschriften über die Gründungsprüfung sinngemäß, wobei der persönlich haftende Gesellschafter die Stelle der Gründer ein— nimmt.

Die Bedenken, die gegen diese JImwandlungsform wegen einer angeblichen Entrechtung der Aktionäre erhoben worden sind, glaubt der Entwurf nicht teilen zu können. Mögen sie ö. das geltende Recht eine gewisse Berechtigung gehabt haben, o können sie jetzt nicht mehr anerkannt werden, nachdem die Stellung des Vorstands in der Geschäftsführung eine ziemlich unabhängige geworden ist und damit sich die früher bestehenden Unterschiede zwischen ihm und dem persönlich haftenden Gesell— schafter erheblich verwischt haben.

2. A mwandlung einer Kommanditgesellschaft n n elne tien geselk sche (G8 260 bis 262)

Die Regelung des Entwurfs entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht, jedoch ist von einer Sicherung der Gläu— biger, wie sie 5 334 HGB. vorsieht, als überflüfsig Abstand genommen worden. In der Aktiengesellschaft bleibt den Gläu— bigern der Kommanditgesellschaft auf Aktien die bisherige Haftungsgrundlage erhalten, außerdem haften ihnen die per— sönlich haftenden Gesellschafter zunächst weiter. Ihre Rechts⸗ stellung erfährt daher keine durchgreifende Verschlechterung, die ihre Sicherung erfordert.

8. Um wandlung einer Artiengesellschaft in ei G sellschas mil beschtän·kꝛ tern nnn (S5 263 bis 268)

Die Umwandlung geschieht gleichfalls auf Grund eines Hauptversammlungsbeschlusses, der die neue Firma und die

zur Durchführung nötigen Satzungsänderungen enthalten muß und nur mit Dreiviertelkapitalmehrheit gefaßt werden kann G 256 Abs. 1 bis 9).

Ein Schutz der bisherigen Aktionäre ist in zweifacher Weise vorgesehen. Einmal kann niemand in seinem Beteiligungsver— hältnis an der Gesellschaft durch eine anderweite Festsetzung des Nennbetrags der Geschäftsanteile geschmälert werden. Eine Festsetzung, die ihn hindern würde, sich dem Gesamtnennbetrag seiner Aktien entsprechend an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beteiligen, bedarf seiner Zustimmung (8 263 Abs. . Damit ist er gegen einen Substanzverlust durch die Unwand— lung gesichert. Außerdem eröffnet ihm der Entwurf die Mög— lichkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn er der Umwandlung in der Niederschrift wider— sprochen hat. Kein Aktionär soll gezwungen sein, die bessere Aktionäreigenschaft gegen die Stellung eines nicht so ge— sicherten Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzutauschen. Der widersprechende Gesellschafter kann der Gesellschaft mit beschränkter Haftung seinen Ge— schäftsanteil zur Verfügung stellen; diese hat ihn für seine Rechnung zu verkaufen (8 268).

Da die Haftungsgrundlage der Gesellschaft mit be— schränkter Haftung nicht eine so feste ist wie bei der Aktien⸗ gesellschaft, mußte ferner eine Schutzbestimmung für die Gläubiger gegen die ihnen drohenden Gefahren der Um⸗ wandlung eingeführt werden. In § 267 ist deshalb das Recht der Gläubiger auf Sicherheitsleistung entsprechend den Gläubigerschutzbestimmungen bei der ordentlichen Kapital⸗ herabsetzung und der Verschmelzung vorgesehen worden.

4. Umwandlung einer Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung in eine Atti enge sell⸗ schaft 269 bis 277)

Waren bereits bei der Umwandlung einer Aktiengesell⸗ schaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung besondere Schutzvorschriften für die Aktionäre erforderlich, so mußte dieser Schutz bei der umgekehrten Umwandlung weitgehend verstärkt werden.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist mehr auf das persönliche Moment abgestellt als die Aktiengesellschaft. Daraus ergibt sich, daß der sonst zur Umwandlung erforder— liche Beschluß mit Dreiviertelmehrheit dann nicht genügen kann, wenn die persönliche Bindung der Gesellschafter anein— ander ihren Ausdruck in einer Beschränkung der Abtretbarkeit der Anteile gefunden hat. In diesem Fall bedarf die Um⸗ wandlung der Zustimmung der Gesellschafter, die sonst ihre Zustimmung zur Abtretung eines Geschäftsanteils zu geben gehabt hätten (6 269 Abs. 25. Ferner mußte hier berückichtigt werden, daß bei der Aktiengesellschaft nicht alle Neben⸗ leistungsverpflichtungen zugelassen sind, die das GmbH-Recht gestattet (ogl. 5 50). Soweit daher Nebenleistungsverpflich⸗ tungen bei der Umwandlung nicht aufrechterhalten werden können, war gleichfalls für die Umwandlung die Zustimmung der betroffenen Gesellschafter zu fordern (6 269 Abs. 2 Satz 3).

Einen weiteren Schutz für die Gesellschafter bieten die Vorschriften des 5 269 Abs. 4 und 5 277, die entsprechend dem umgekehrten Umwandlungsfall die Festsetzung des Nenn— betrags der Aktien beschränken und ein Ausscheiden wider⸗— sprechender Gesellschafter vorsehen.

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haf— tung unterliegt nicht einer besonderen Gründungsprüfung, während für die Gründung der Aktiengesellschaft eine solche vorgesehen ist. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, die Um⸗