Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 29 vom 5. Februar 1937. S. 2
— ; Regelung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verwahrer zur Vornahme derartiger Verfügungen und Ver⸗ waltungshandlungen befugt sein soll. Die Regelung dieser Frage gehört nicht in ein Gesetz über die Verwahrung von Wertpapieren, das eben nur die Verwahrung regeln soll, sondern muß den Vereinbarungen der Parteien des Vevwah⸗ rungsvertrages überlassen bleiben.
83. Drittverwahrung.
Der § 3 des Entwurfs regelt die Befugnis des Ver⸗ wahrers, die ihm anvertrauten Wertpapiere durch einen anderen Verwahrer verwahren zu lassen, sowie die Grund⸗ sätze, unter denen diese Drittverwahrung durchzuführen ist. Während nach § 691 BGB. der Verwahrer im Zweifel nicht berechtigt ist, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen, soll nach dem Entwurf dem Verwahrer von Wertpapieren diese Befugnis eingeräumt werden. Die Zu⸗ lassung der Drittverwahrung entspricht einem dringenden Bedürfnis der Praxis. Ein solches berechtigtes Bedürfnis für die Zulassung der Drittverwahrung liegt insbesondere dann vor, wenn die Wertpapiere von dem Hinterleger einem Provinzbankier übergeben worden sind und die Wertpapiere von diesem Provinzbankier einem Zentralbankier zur Dritt⸗ verwahrung übergeben werden. Dies wird insbesondere regel⸗ mäßig dann der Fall sein, wenn die Wertpapiere an dem Börsenplatz, an dem der Drittverwahrer seine Niederlassung hat, gehandelt werden. Die Zulassung der Drittverwahrung ist weiterhin erforderlich, um die unnötige Versendung von Wertpapieren von einem Ort an den anderen Ort, die mit erheblichen Mühen, Gefahren und Kosten verbunden ist, zu vermeiden. Ein besonderes Bedürfnis für die Zulassung der Drittverwahrung besteht auch deshalb, weil zahlreiche Provinzbankiers nicht im Besitz geeigneter und den neuesten Anforderungen entprechender Tresoranlagen sind.
Aus allen diesen Gründen gibt der Entwurf in § 3 Satz! dem Verwahrer die Befugnis, die Wertpapiere einem anderen Verwahrer zur Verwahrung anzuvertrauen. Derjenige, dem die Wertpapiere von dem Verwahrer anvertraut werden, muß ebenfalls Verwahrer im Sprachgebrauch des Entwurfs G 1 Abs. 2) sein. Ihm müssen also auch sonst Wertpapiere im Betriebe seines Handelsgewerbes unverschlossen zur Ver⸗ wahrung anvertraut werden. Durch diese Regelung ist Vor⸗ sorge dafür getroffen worden, daß die Drittverwahrung nur bei bestimmten Stellen durchgeführt werden darf. Die Dritt⸗ verwahrung soll zulässig sein, ohne daß das Einverständnis des Hinterlegers eingeholt zu werden braucht. Für diese Regelung ist zunächst die Erwägung maßgebend, daß der Verwahrer für Verschulden des Drittveywahrer wie für eigenes Verschulden haftet (6 3 Abs. 2). Die Notwendigkeit zur Einholung des Einverständnisses des Kunden würde auch leicht zu Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten bei der Auswahl des Drittverwahrers führen können, die nach der im Entwurf vorgenommenen Regelung vermieden werden können. Die Belange des Kunden sind dadurch ausreichend gewahrt, daß seine Befugnis, die in Verwahrung gegebenen Wertpapiere jederzeit zurückzufordern, auch nach Einleitung einer Trittverwahrung unberührt bleibt (ᷣvgl. 8 695 BGB..
In Abs. 1 Satz 2 bestimmt der Entwurf ausdrücklich, daß IJweigstellen eines Verwahrers sowohl untereinander als auch in ihrem Verhältnis zur Hauptstelle als verschiedene Verwahrer im Sinne dieser Vorschrift gelten. Für diese Regelung ist die Erwägung maßgebend, daß sonst im Hinblick darauf, daß Zweigstelle und Hauptstelle die gleiche Rechts⸗ persönlichkeit sind, die Zulässigkeit der Drittverwahrung zwischen Zweigstellen und Hauptstellen in Frage gestellt werden könnte. Auch in diesem Fall ist jedoch die Drittver⸗ wahrung aus den bereits erwähnten Gründen als notwendig zu erachten.
In der Frage, ob die Drittverwahrung unter dem Namen des Zwischenverwahrers oder unter dem Namen des Hinter⸗ legers vorzunehmen ist, hat sich der Entwurf dahin ent⸗ schieden, den Zwischenverwahrer zu ermächtigen, die Dritt— verwahrung unter seinem Namen durchzuführen. Der Ent⸗ wurf sieht also bewußt davon ab, die Drittverwahrung unter dem Namen des Hinterlegers oder nur bei dessen Einver— ständnis unter dem des Zwischenverwahrers vornehmen zu lassen. Eine derartige Regelung würde den Geschäftsverkehr beim Drittverwahrer wesentlich erschweren, da dieser dann die Wertpapiere jedes einzelnen Kunden des Zwischenver⸗ wahrers für diesen Kunden selbst unter dem Namen dieses Kunden in Sonderverwahrung nehmen müßte. Vielmehr ist es nach den Erfordernissen der Praxis unumgänglich not⸗ wendig, daß der Drittverwahrer ermächtigt ist, alle ihm von demselben Zwischenverwahrer eingelieferten Wertpapiere einheitlich unter dem Namen des Zwischenverwahrers zu ver⸗ wahren. Die Regelung des ö 4 schützt den Kunden davor, daß seine Wertpapiere ungerechtfertigt zum Gegenstand eines Pfand⸗ oder Zurückbehaltungsrechtes wegen solcher Forde⸗ rungen, die dem Drittverwahrer gegen den Zwischenver⸗ wahrer zustehen, gemacht werden. Hinzu tritt die Regelung des 14 des Entwurfs. Aus dem Verwahrungsbuch und der kaufmännischen Buchführung sowie dem Schriftwechsel beim Zwischenverwahrer muß jederzeit festgestellt werden können, wohin die Wertpapiere des Kunden in Drittverwahrung gegeben worden sind.
8 3 Abs.?2 enthält die bereits erwähnte Regelung, daß der Zwischenverwahrer für ein Verschulden des Drittver⸗ wahrers wie für eigenes Verschulden haftet. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Fall, daß Zwischenverwahrer und Drittverwahrer verschiedene Rechtspersönlichkeiten sind. Im Verhältnis Zweigstelle zur Hauptstelle besteht die Haftung für das Verschulden der anderen Stelle schon nach allge⸗ meinen Grundsätzen, denn in diesem Falle liegt keine Haf⸗ tung für fremdes Verschulden, sondern eine Haftung für eigenes Verschulden vor. Allgemeinen Grundsätzen entspre⸗ chend soll der Zwischenverwahrer befugt sein, durch Vertrag mit dem Hinterleger seine Haftung für ein Verschulden des Drittverwahrers auszuschließen. Selbst bei einem solchen Haftungsausschluß soll der Zwischenverwahrer aber grund⸗ sätzlich noch für ein Verschulden bei der Auswahl des Dritt⸗ verwahrers haften. Von diesem Grundsatz weicht das Gesetz nur insoweit ab, als dann eine Haftung des Zwischenver⸗ wahrers für den Drittverwahrer nicht mehr bestehen soll, wenn der Hinterleger selbst den Zwischenverwahrer ausdrücklich an⸗ gewiesen hat, die Drittverwahrung bei einem bestimmten Ver⸗ wahrer durchzuführen. Diese Ausnahme ist deshalb gerecht⸗ fertigt, weil alsdann die Auswahl des Drittverwahrers dem e ghen der we hrch nicht möglich ist. J
84.
Beschränkte Geltendmachung von Pfand⸗ und Zurück⸗ behaltungsrecht.
Das bisherige Bankdepotgesetz sucht den Hinterleger durch die Regelung der Fremdanzeige in 8 8 davor zu schützen, daß seine Wertpapiere zum Gegenstand eines Pfand⸗ oder Zurück⸗— behaltungsrechtes wegen solcher Forderungen, die dem Zen⸗ tralbankier gegen den Lokalbankier zustehen, gemacht wurden. Gab also ein Lokalbankier ihm anvertraute Wertpapiere zur Drittverwahrung oder aus einem sonstigen Grund an einen Dritten weiter, so mußte er diesem mitteilen, daß es fremde Wertpapiere waren. Dadurch sollte erreicht werden, daß ins⸗ besondere der Zentralbankier an den Wertpapieren grundsätz⸗ lich kein Pfand⸗ oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher For⸗ derungen geltend machen konnte, die ihm gegen den Lokal⸗— bankier zustanden. Ein solches Pfandrecht durfte vielmehr nur geltend gemacht werden wegen solcher Forderungen, die mit Bezug auf diese Wertpapiere entstanden waren (8 8 Abs. ? des bisherigen Gesetzes)
Der Entwurf sucht nun diese Regelung dadurch zu ver— bessern, daß er den Kundenschutz gegenüber dem geltenden Recht noch verstärkt. Im Verkehr von Bank zu Bank sollen danach Pfand und Zurückbehaltungsrechte an Kunden⸗ papieren nur in ganz beschränktem Umfange geltend gemacht werden können, ohne daß es üherhaupt der Erstattung einer Fremdanzeige bedarf. Als einfachsten Weg, um dieses Ziel zu erreichen, sieht der Entwurf vor, daß die von einem Ver— wahrer, der Bank- oder Sparkassengeschäfte im Sinne des Reichsgesetzes über das Kreditwesen betreibt, einem Dritten anvertrauten Wertpapiere stets als fremde zu gelten haben.
Im einzelnen führt der S4 des Entwurfes diesen Grund— gedanken wie folgt durch:
1. Nach Abs. 1 Satz 1 gilt dem Dritten, dem die Wert— papiere von dem Verwahrer anvertraut werden, stets als bekannt, daß die Wertpapiere dem Verwahrer nicht gehören. Deshalb kann sich der Dritte nicht darauf berufen, daß er den Verwahrer für den Eigentümer der Wertpapiere gehalten habe. Damit ist insoweit die Anwendung des 8 gsz BGB. (Schutz des guten Glaubens beim Eigentumserwerb vom Nichteigentümer) ausgeschlossen.
2. Abs. 1 Satz 2 regelt die Voraussetzungen, unter denen der Dritte ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an den Wertpapieren geltend machen kann. Das Pfandrecht soll nur geltend gemacht werden können wegen solcher Forderun⸗ gen, die mit Bezug auf diese Wertpapiere entstanden sind, oder wegen solcher Forderungen, für die diese Wertpapiere nach dem einzelnen über sie zwischen dem Verwahrer und dem Dritten vorgenommenen Geschäft haften sollen. Zu der ersten Gruppe von Forderungen gehören insbesondere die Forderungen aus solchen Geschäften, die diese Wertpapiere unmittelbar be— treffen; danach könnte etwa ein Pfandrecht oder ein Zurück— behaltungsrecht wegen der Kosten und Auslagen des Dritt— verwahrers bei der Verwahrung dieser Wertpapiere geltend gemacht werden. Zur zweiten Gruppe gehören alle Forde⸗ rungen, für die die Wertpapiere nach dem einzelnen, über sie zwischen dem Verwahrer und dem Dritten vorgenommenen Geschäften haften sollen. Dieser Grundsatz wirkt sich in dem wichtigsten Fall der rechtsgeschäftlichen Verpfändung der Wert⸗ papiere nach 5 12 des Entwurfes wie folgt aus: bei der regel⸗ mäßigen Verpfändung (5 12 Abs. 2) kann ein Pfandrecht nur wegen des Rückkredits, der gem. S 12 Abs. 2 zu berechnen und aufzunehmen ist, geltend gemacht werden. Bei der beschränkten Verpfändung nach 5 12 Abs. 3 kann das Pfandrecht oder das Zurückbehaltungsrecht nur wegen des einzelnen Rückkredits geltend gemacht werden. Bei der unbeschränkten Verpfändung nach 12 Abs. 4 kann das Pfandrecht wegen aller Forderungen, die dem Drittverwahrer gegen den Zwischenverwahrer zustehen, geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 stehen sonach im engen Zusammenhang mit denen des § 12. Unberührt von dieser Regelung bleiben die Grundsätze des 8 366 HGB. Daraus folgt, daß der Hinterleger dann nicht geschützt ist, wenn der Zwischenverwahrer die Wertpapiere in einem Umfange verpfändet, der ihm nach der Verpfändungs⸗ ermächtigung nicht offensteht. (Der Zwischenverwahrer, der in dieser Weise zum Nachteil seiner Hinterleger verfährt, setzt jedoch sich strafrechtlicher Verfolgung wegen Untreue oder Depotunterschlagung aus.) Ein vollkommener Schutz des Hinterlegers gegen derartige, den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllende Machenschaften ist jedoch durch bürgerlich⸗ rechtliche oder organisatorische Maßnahmen nicht zu erzielen. Um ungetreue Zwischenverwahrer von derartigen Machen⸗ schaften abzuhalten und um weiterhin die Geschäftsbedingungen des Drittverwahrers als Grundlage für die Geltendmachung von Pfand⸗ und Zurückbehaltungsrechten weitgehend einzu⸗ schränken, sieht der Entwurf ausdrücklich vor, daß ein Pfand⸗ und Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen nur geltend gemacht werden darf, wenn nach dem einzelnen über sie zwischen dem Verwahrer und dem Dritten vorgenommenen Geschäft die Wertpapiere für diese Forderungen haften sollen. Der Zwischenverwahrer muß also insbesondere in dem ein⸗ zelnen Geschäft erklären, daß und für welche Forderungen die Wertpapiere haften sollen. Durch diese Regelung soll ver⸗ hindert werden, daß der Drittverwahrer auch dann ein Pfand⸗ recht wegen irgendwelcher Forderungen gegen den Zwischen⸗ verwahrer an den Wertpapieren geltend machen kann, wenn der Zwischenverwahrer in dem einzelnen Geschäft die Wert⸗ papiere nicht diesem Pfandrecht unterworfen hat.
2. Die unwiderlegliche Vermutung nach Abs. 1 Satz 1 kann für den Fall nicht gelten, daß der Verwahrer dem Dritten eigene Bestände einliefert. Für diesen Fall soll die Vermutung durch eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung des Ver⸗ wahrers, er sei Eigentümer der Wertpapiere, ausgeschlossen werden. Gibt ein Verwahrer eine derartige Erklärung un⸗ richtig ab, so bleiben die allgemeinen Grundsätze über den Schutz des guten Glaubens unberührt. .
3. Der Abs.3 des 5 4 enthält für den Fall, daß ein Ver⸗ wahrer, der nicht Bank- oder Sparkassengeschäfte im Sinne des Reichsgesetzes über das Kreditwesen betreibt, die Wert⸗ papiere einem Dritten anvertraut, die Aufrechterhaltung der allgemeinen Grundsätze über den Schutz des guten Glaubens an das Eigentum des Anvertrauenden. Die Aufrechterhaltung dieser Grundsätze für diesen Fall ist im Interesse der Verkehrs⸗ sicherheit geboten und steht auch mit den Grundsätzen des Kundenschutzes nicht in Widerspruch. Für den Verkehr von Bank zu Bank, der unter Abs. des § 4 fällt, kann die in Satz 1 des 5 4 Abs. 1 aufgestellte Vermutung von den be⸗ teiligten Bankinstituten hingenommen werden. Denn bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung können sie jederzeit fest⸗ stellen, ob derjenige, der ihnen die Wertpapiere anvertraut, Bank⸗ oder Sparkassengeschäfte betreibt oder nicht. Diese
Prüfung gibt ihnen sofort Klarheit darüber, ob die Vermutung nach § 1 Abs. 1 Satz J gilt oder nicht. Betreibt aber der An⸗ vertrauende keine Bank- und Sparkassengeschäfte, so können sie nicht damit rechnen, daß die anvertrauten Wertpapiere dem Anvertrauenden nicht gehören. Um den Kundenschutz in diesen Fällen sicherzustellen, sieht der Entwurf vor, daß alsdann von dem Verwahrer dem Dritten Fremdanzeige zu erstatten ist. Der Verwahrer muß alsdann also dem Dritten mitteilen, daß ihm die Wertpapiere nicht gehören. Diese Mitteilung hat die Anwendung der Grundsätze des 5 4 Abs. 1 Satz 2 zur Folge.
C5. Sammelverwahrung.
Die Sammelverwahrung, die bisher nur eine Einrichtung der Praxis war und sich aus deren Bedürfnissen entwickelt hat, soll nunmehr zum Gegenstand der Gesetzgebung gemacht wer⸗ den. Hierfür ist sowohl die Erwägung maßgebend, daß auch bei der Sammelverwahrung der Kundenschutz in ausreichendem Maße sichergestellt werden muß, wie aber auch das Bedürfnis, die Sammelverwahrung als Rechtsform, in der das Ver⸗ wahrungsgeschäft abgewickelt werden kann, von anderen Ver⸗ wahrungsformen zu scheiden.
Nach der gesetzlichen Begriffbestimmung ist Sammelver⸗ wahrung die Verwahrung vertretbarer Wertpapiere ein und der— selben Art in einem einheitlichen Bestande. Sie wird von dem Verwahrer ungetrennt von seinen eigenen Stücken entweder selbst oder als 3Zwischenverwahrer durch einen Drittverwahrer vorgenommen. Alle Hinterleger gleichartiger Wertpapiere liefern also bei der Sammelverwahrung die Wertpapiere in einem einheitlichen, aus Wertpapieren derselben Art gebildeten Be⸗ stand ein. .
Abs. schreibt mit Rücksicht darauf, daß der Hinterleger durch die Einlieferung seiner Wertpapiere in Sammelverwah⸗ rung sein bisheriges Eigentum an den von ihm dem Verwahrer übergebenen Stücken verliert und statt dessen Miteigentum am Sammelbestand erwirbt (vgl. im einzelnen § 6ff), vor, daß der Verwahrer ihm übergebene Stücke nur dann in Sammel⸗ verwahrung nehmen darf, wenn der Hinterleger ihn hierzu ausdrücklich und schriftlich ermächtigt hat. Im Interesse der Klarheit verbietet der Entwurf weiter, daß die Ermächtigung bereits in den Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten ist oder daß die Urkunde, die die Ermächtigung enthält, auf andere Urkunden verweist. Maßgebend für diese Regelung ist das Bestreben des Entwurfes, jedem Hinterleger durch die Ermächtigungserklärung klar vor Augen zu führen, was die von ihm abgegebene Erklärung besagt. Die Ermächtigung muß weiterhin für jedes einzelne Verwahrungsgeschäft be⸗ sonders erteilt werden; nur die Sammelverwahrung bei den Wertpapiersammelbanken ist insofern erleichtert, als sie auf Grund einer allgemeinen Ermächtigung, die aber auch hier schriftlich und ausdrücklich erteilt sein muß, vorgenommen werden darf. Die Zulassung einer derartigen allgemeinen Ermächtigung für diesen einzelnen Fall erscheint deshalb als bedenkenfrei, weil der Verwahrer auf Grund einer solchen allgemeinen Ermächtigung die Wertpapiere eben nur den als besonders zuverlässig ausgewählten Wertpapiersammelbanken zur Sammelverwahrung übergeben darf.
Abs. 2 bestimmt aus Gründen der Geschäftsvereinfachung, daß der zur Sammelverwahrung ermächtigte Verwahrxer nicht das ihm von dem Hinterleger übergebene Stück in Sammel⸗ verwahrung zu nehmen braucht, sondern statt dessen dem Hinterleger bereits bei Entgegennahme des Stücks einen ent⸗ sprechenden Sammelbestandanteil übertragen kann. Durch diefe Regelung wird die Rechtsstellung des Hinterlegers nicht be⸗ einträchtigt, denn dieser erhält auch dann, wenn das von ihm eingelieferte Stück in Sammelverwahrung genommen wird, einen Anteil am Sammelbestand und verliert sein Sonder⸗ eigentum (8 6.
Abs. 3 erklärt für den Fall der Sammelverwahrung die Grundsätze der Drittverwahrung für anwendbar. Danach kann auch bei der Sammelverwahrung der Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen. Auch hier gilt als Dritter in diesem Sinne jede Zweigstelle desselben Verwahrers im Verhältnis zu anderen Zweigstellen und zur Hauptstelle. Auch die Haftung des Zwischenver⸗ wahrers für Verschulden des Drittverwahrers soll den Grundsätzen des 3 Abs.?2 folgen.
Nach Abs. 4 soll der Reichsminister der Justiz (im Ein—⸗ vernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister) die Befugnis haben, Anordnungen dahin zu erlassen, daß bestimmte Arten von Wertpapieren entweder überhaupt nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Sammelverwahrung ge— nommen werden dürfen. Für eine einschlägige Regelung kann sich im Einzelfall bei bestimmten Wertpapieren ein praktisches Bedürfnis ergeben.
86. Miteigentum am Sammelbestand. Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung.
Die 5§ 6 bis g regeln die Grundsätze, unter denen die Sammelverwahrung durchzuführen ist, und die Folgen, die sich aus der Sammelverwahrung für die Rechtsstellung der Beteiligten ergeben.
856 Abs. 1 Satz 1 bestimmt zunächst, daß die bisherigen Eigentümer, deren Wertpapiere in Sammelverwahrung ge⸗ nommen werden, Miteigentümer nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wert⸗ papieren derselben Art werden. Sie verlieren also ihr Eigen⸗ tum an den von ihnen eingelieferten Stücken und erwerben statt dessen Miteigentum am Sammelbestand. Der Entwurf entscheidet die bisherige Streitfrage, wann dieses für die Sammelverwahrung charakteristische Miteigentum nach Bruchteilen entsteht, eindeutig: Das Miteigentum entsteht mit dem Eingang der Stücke beim Sammelverwahrer. Maß⸗ gebend ist also nicht der Zeitpunkt, in dem der Sammelver⸗ wahrer die Stücke einem bereits vorhandenen Sammelbestand tatsächlich einverleibt, sondern bereits der Zeitpunkt, in dem er sie einverleiben konnte. Auch diese Regelung dient dem Ziel einer möglichst weitgehenden Sicherung des Hinter⸗— legers. Der in Abs. 1 Satz 2 aufgestellte Grundsatz, daß für die Bestimmung des Bruchteils des einzelnen Hinterlegers der Wertpapiernennbetrag und in Ermangelung eines solchen die Stückzahl maßgebend sein soll, dient der Festsetzung einer klaren Bestimmungsgrundlage und der Erleichterung der Verwaltung und Abwicklung der Sammelbestände.
§ 6 Abs. A regelt die Rechte und Pflichten des Ver⸗ wahrers hinsichtlich des Sammelbestandes. Als Verwalter des Sammelbestandes für die Hinterleger und Miteigentümer soll er das Recht haben, jedem der Hinterleger die diesem
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gebührende Menge auszuliefern. Soweit er selbst Miteigen⸗ tümer ist, muß er das Recht haben, sich die ihm gebührende Menge zu entnehmen. Diese Verwaltungsmaßnahmen muß der Verwahrer schon aus Gründen einer möglichst weitgehen⸗ den Geschäftsvereinfachung ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten vornehmen dürfen. Das Erfordernis der jedes⸗ maligen Einholung der Zuftimmung aller Beteiligten würde zu einer untragbaren Belastung des Geschäftsverkehrs führen. Im Interesse des Kundenschutzes verbietet der Entwurf aber dem Verwahrer ausdrücklich, in anderer Weise als durch die geschilderten Verwaltungshandlungen den Sammelbestand zu verringern (Abs. 2 Satz 2). Bereits aus dieser Regelung folgt, daß jede Verringerung des Sammelbestandes, die nicht durch die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse gerechtfertigt ist, zu Lasten des Verwahrers geht und ihn, sofern er schuldhaft gehandelt hat, schadensersatzpflichtig macht.
Die gleichen Verwaltungsrechte und die gleiche Pflicht zur Erhaltung des Sammelbestandes soll auch der Zwischen— verwahrer haben, wenn sich der Sammelbestand in Drittver— wahrung befindet. Dadurch wird insbesondere erreicht, daß durch Effektenschecks ein geordneter Wertpapierhandel durch— geführt werden kann.“
57
Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung.
Der 87 des Entwurfes regelt den Auslieferungsanspruch des Hinterlegers und den Anspruch auf Schadloshaltung des Hinterlegers, dessen Auslieferungsanspruch nicht erfüllt werden kann.
Nach Abs. 1 Satz 1 kann der Hinterleger verlangen, daß ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nenn⸗ betrages bzw. in Höhe der Stückzahl der für ihn in Sammel— verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden. Durch diese Regelung wird auch für die Sainmelverwahrung ebenso wie für die Sonderverwahrung nach 5 695 BGB. aus⸗ drücklich klargestellt, daß der Hinterleger einen schuldrechtlichen Herausgabeansppuch gegen den Verwahrer hat. Daneben hat er noch, sofern er Miteigentümer ist, den aus dem Miteigen—
tum folgenden Anspruch auf Herausgabe der ihm gebührenden
Wertpapiere. Der Verwahrer ist durch die ihm in S6 Abs. 2
eingeräumte Verwaltungsbefugnisse in die Lage versetzt, den
Auspruch des Hinterlegers in einer den praktischen Bedürf— nissen gerecht werdenden Weise (ohne Zustimmung der übrigen Hinterleger) zu erfüllen. Wenn in Abs. 1 Halbsatz 2 ausdrücklich . ist, daß der Hinterleger nicht die von ihm eingelieferten Stücke zurückverlangen kann, so ist dies nur die Folge davon, daß er nicht mehr Eigentümer gerade dieser Stücke ist.
Der Abs. «? regelt die Rechtsfolgen für den Auslieferungs— anspruch des Hinterlegers, die sich daraus ergeben, daß der Sammelbestand durch Verluste verringert wird und dadurch die dem Hinterleger gebührende Menge geringer geworden ist. An die Stelle des Anspruchs auf Herausgabe soll dann nach dem Entwurf der Anspruch auf Ersatz des Ausfalls treten, sofern der Verlust am Sammelbestand von dem Verwahrer zu vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, beruht also der Verlust
auf Umständen, die der Verwahrer nicht zu vertreten hat, so
hat der Hinterleger auch keinen schuldrechtlichen Anspruch
wegen des Ausfalls gegen den Verwahrer. Aus dieser Regelung folgt ebenso wie aus z 6 Abs. 2, daß jede schuldhafte Ver⸗
ringerung des Sammelbestandes dem Verwahrer zur Last fällt, während jede andere Verringerung von dem Hinterleger zu tragen ist. Im Interesse des Kundenschutzes und der Ver— stärkung der Rechtsstellung des Kunden regelt die Fassung des Abs: 2 die Beweislast dahin, daß der Verwahrer den Beweis dafür zu führen hat, daß ein Verlust am Sammelbestand ein— getreten ist und auf Umständen beruht, die er nicht zu ver— treten hat. Der Kunde braucht also, sofern sich der Sammel— bestand verringert hat, weder dies noch ein Verschulden des Verwahrers nachzuweisen.
88.
Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung.
Bei der Sammelverwahrung bedürfen auch die Fälle, in denen der Hinterleger nicht Eigentümer der von ihm in Sammelverwahrung gegebenen Wertpapiere war oder aber nach Einlieferung der ihm gehörenden Stücke sein Miteigentum am Sammelbestand auf einen anderen übertragen hat, der gesetzlichen Regelung. War der Hinterleger nicht Eigentümer der Wertpapiere, so kann er dadurch allein, daß er diese Wert— papiere in Sammelverwahrung gegeben hat, nicht Miteigen⸗ tümer am Sammelbestand werden. Das Miteigentum entsteht vielmehr dann in der Person des bisherigen Eigentümers der Stücke (5 6 Abs. 1 Satz 1). Hinterleger und Miteigentümer sind also in diesem Falle bereits vom Beginn der Sammel⸗ verwahrung an zwei verschiedene Personen. Ebenso kann der Hinterleger, der zunächst als Eigentümer der Stücke Miteigen—⸗ tümer am Sammelbestand geworden ist, nachträglich sein Mit⸗ eigentum veräußern. Es ist also durchaus möglich und kommt auch in der Praxis häufig vor, daß der Hinterleger nicht Mit⸗ eigentümer am Sammelbestand ist, sondern daß dieses Mit— eigentum einem Dritten zusteht. Auf die Ansprüche dieses Dritten als Miteigentümer läßt nun der Entwurf die Bestim⸗ mung über die Ansprüche des Hinterlegers gem. S 6 Abs. 2 und F 7sinngemäß Anwendung finden. Aus dieser Regelung folgt, daß auch der Miteigentümer seinen Herausgabeanspruch nur unter den gleichen Voraussetzungen wie der Hinterleger geltend machen kann und daß andererseits der Verwahrer dem Mit— eigentümer gegenüber für Verluste am Sammelbestand genau so haftet wie dem Hinterleger gegenüber.
die gleichen Grundsätze sollen dann Anwendung finden, wenn einem Dritten zwar nicht das Miteigentum an dem Sammelbestand, aber ein dingliches Recht am Sammelbestand⸗ anteil zusteht. In Betracht kommen hier insbesondere die Fälle der Verpfändung der Sammelbestandanteile durch Hinterleger
oder Miteigentümer.
8 9. Beschränkte Geltendmachung von Pfand⸗ und Zurückbehaltungs⸗ rechten bei der Sammelverwahrung.
Ebenso wie der Kundenschutz es bei der Sonderverwahrung gebietet, daß jeder Hinterleger vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme seiner Wertpapiere auf Grund eines Pfand⸗ oder Zurückbehaltungsrechtes wegen solcher Forderungen, die einem Dritten gegen den Verwahrer zustehen, geschützt ist, muß ein gleichartiger Schutz dem Hinterleger auch bei der Sammel⸗ verwahrung eingeräumt werden. Deshalb sieht der 3 9 des
Entwurfes vor, daß die Grundsätze des 5 4 sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehal⸗ tungsrechten an Sammelbestandanteilen Anwendung finden. Pfandrechte und Zurückbehaltungsrechte an Sammelbestand— anteilen eines Hinterlegers können daher von einem Dritten wegen solcher Forderungen, die diesem gegen den Verwahrer zustehen, nur dann geltend gemacht werden, wenn diese For⸗ derungen mit Bezug auf die Sammelbestandanteile entstanden sind oder wenn die Sammelbestandanteile nach dem einzelnen zwischen dem Verwahrer und dem Dritten vorgenommenen Geschäft für diese Forderungen haften sollen. Ebenso sollen die Grundsätze der Abs.? und 3 des 5 4 auch für die Sammel— verwahrung sinngemäß gelten.
Solange die Wertpapiere noch nicht dem Sammelbestand zugefügt worden sind und von dem Augenblick an, in dem sie wieder aus dem Sammelbestand ausgegliedert worden sind, aber dem Hinterleger noch nicht ausgehändigt worden sind, sollen, ohne daß dies ausdrücklicher Hervorhebung im Gesetzes— et, bedarf, die Grundsätze des 5 4 unmittelbar Anwendung finden.
§ 10.
Tauschverwahrung.
Während das bisherige Bankdepotgesetz in einer Bestim⸗ mung (52) die Ermächtigung des Verwahrers durch den Depot— kunden, an Stelle hinterlegter oder verpfändeter Wertpapiere gleichartige Wertpapiere zurückzugewähren, und die Ermächti— gung zur Verfügung zu einem eigenen Nutzen nennt, erfordert es der Kundenschutz, daß eine klare Scheidung der verschiedenen Ermächtigungen nach ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite eintritt und daß dem Kunden klar und deutlich zum Bewußtsein gebracht wird, was mit seinen Wertpapieren ge— schieht. Außer der Sammelverwahrung, die als besondere Verwahrungsart neben der Sonderverwahrung zugelassen ist, bedürfen die Tauschverwahrung (68 10 und 11), die Ermäch— tigungen zur Verpfändung (5 12), die Ermächtigung zur Ver— fügung über das Eigentum (5 13) und die unregelmäßige Ver— wahrung (5 15) einer ausdrücklichen und klaren Regelung. In allen Fällen sind strenge Formvorschriften geboten und ist vor allem im Gesetz selbst klarzustellen, welche Tragweite die Er—
mächtigung hat und welche Befugnisse sie dem Verwahrer
einräumt.
Wenn an die Spitze der Ermächtigungen von dem Ent— wurf die Tauschverwahrung, d. h. also die Ermächtigung, die Stücke während der Verwahrungszeit oder bei der Beendigung der Verwahrung in andere Stücke gleicher Art umzutauschen, gestellt ist, so beruht dies auf der Erwägung, daß die Tausch— ermächtigung die Ermächtigung ist, die wirtschaftlich gesehen die Lage des Hinterlegers am wenigsten beeinträchtigt. Denn die Tauschverwahrung unterscheidet sich ihrem Wesen nach von der Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum und der unregelmäßigen Verwahrung dadurch, daß der Hinterleger stets Eigentümer bestimmter Stücke der gleichen Art, wie er sie eingeliefert hat, während der Dauer des ganzen Verwahrungs— geschäftes bleiben muß. Denn bis zum Tausch bleibt er Eigen⸗ tümer der von ihm eingelieferten Stücke, mit dem Tausch wird er Eigentümer der Ersatzstücke. Er darf also in keinem noch so kurzen Zeitraum auf einen rein schuldrechtlichen Anspruch be— schränkt sein.
Der Entwurf regelt in 5 10 zwei Arten der Tauschver— wahrung. Die eine Form der Tauschverwahrung besteht darin, daß der Verwahrer ermächtigt wird, an Stelle der anvertrauten Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren (Abs. 1). Bei dieser Form der Tauschverwahrung darf der Verwahrer den Austausch also erst zur Zeit der Rückgewährung der Papiere vornehmen. Die Regelung hat insofern praktische Bedeutung, als der Verwahrer dann, wenn die anvertrauten Stücke sich in Drittverwahrung befinden, sich diese nicht erst kommen zu lassen braucht, sondern statt dessen durch Lieferung solcher Stücke der gleichen Art, die er in unmittelbarem Besitz hat, sich befreien kann. Die andere Form der Tauschverwahrung ergibt sich aus Abs. 2. Hier ist der Verwahrer ermächtigt, schon während der Verwahrungszeit die eingelieferten Stücke durch andere Stücke derselben Art zu ersetzen. So kann z. B. der Verwahrer dann, wenn ein Hinterleger kleine Stücke über— nehmen möchte, solche kleinen Stücke aus dem Bestand eines anderen Hinterlegers entnehmen und dafür vorhandene große Stücke einlegen. Die beiden Ermächtigungen in Abs. 1 und Abs. 2 sind also inhaltlich verschieden. Der Entwurf geht aber davon aus G 11), daß grundsätzlich die Ermächtigung aus Abs. 1 auch die Ermächtigung aus Abs. ? umfaßt.
Nicht alle Arten von Wertpapieren eignen sich für die Tauschverwahrung. Zunächst einmal ist Tauschverwahrung be— grifflich dann nicht möglich, wenn die Wertpapiere nicht ver— tretbar sind. Denn eine Rückgewähr gleichartiger Wertpapiere kann nur dann erfolgen, wenn es sich um vertretbare Wert— papiere handelt. Das Gesetz nimmt jedoch diese Beschränkung nicht ausdrücklich auf, da sie selbstverständlich ist. Weiterhin kann sich aber auch in Zukunft ein Bedürfnis dafür ergeben, bestimmte Arten von Wertpapieren von der Tauschverwahrung auszuschließen oder doch die gewöhnlichen Bestimmungen der Tauschverwahrung für bestimmte Arten von Wertpapieren ab⸗ zuändern oder zu ergänzen. Deshalb sieht der Entwurf im Abs. 3 vor, daß der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister ermächtigt sein soll, Tausch⸗ verwahrung für gewisse Arten von Wertpapieren zu verbieten und auch die Vorschriften der Abs. L und 2für gewisse Arten von Wertpapieren abzuändern oder zu ergänzen.
§ 11. Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung.
Aus 5 11 Abs. 1 folgt zunächst der bereits unter 5 10 erwähnte Grundsatz des Entwurfs, daß die Ermächtigung nach 5 10 Abs. L auch die Ermächtigung nach 5 10 Abs. 2 umfaßt. Den Belangen des Kunden wird auch bei dieser Regelung dadurch in ausreichendem Umfange Rechnung ge⸗ tragen, daß der Kunde in seiner Ermächtigung nach 5 10 Abs. 1 ausdrücklich den Austausch während der Verwahrungs⸗ zeit verbieten kann.
Besonders wichtig erscheint 5 11 Satz 2. Denn durch diese Bestimmung des Entwurfes soll die Tauschverwahrung ihrem Wesen entsprechend von anderen Verwahrungsarten abgegrenzt werden. Die Ermächtigung zur Tauschwerwahrung soll dem erklärten Willen des Kunden entsprechend eben nur
zur Tauschverwahrung berechtigen, nicht aber zu irgend⸗ welchen anderen Maßnahmen des Verwahrers. Der Ver⸗ wahrer, der zur Tauschverwahrung ermächtigt ist, soll nur tauschen dürfen. Er darf also insbesondere nicht die Wert⸗ papiere verpfänden. Ebenso bedeutet die Ermächtigung zur Tauschverwahrung nicht schon, daß durch die Entgegennahme dieser Ermächtigung das Eigentum an den eingelieferten Stücken auf den Verwahrer übergeht. Das Eigentum soll vielmehr erst mit der Vornahme des Tausches, also mit der Uebertragung des Eigentums an anderen Stücken, auf den Verwahrer übergehen. Diese Regelung hat für den Kunden die Bedeutung, daß er trotz der Ermächtigung bis zur Vor⸗ nahme des Tausches Eigentümer der eingelieferten Stücke bleibt. Nach dem Tausch und im gleichen Augenblick mit diesem muß er Eigentümer der Ersatzstücke werden. Er muß also in einem Konkurse über das Vermögen des Verwahrers, mag dieser vor oder nach dem Tausch eröffnet werden, bei ordnungsmäßigem Verfahren des Verwahrers stets aus⸗ sonderungsberechtigt sein. Denn bis zum Tausch kann er die von ihm eingelieferten Stücke aussondern, nach dem Tausch die Ersatzstücke. 8 12. Ermächtigungen zur Verpfändung.
Zu den wichtigsten Regelungen des Entwurfes gehören die Bestimmungen, in denen die Voraussetzungen und die Durchführung einer Verpfändung der anvertrauten Wert⸗ papiere durch den Verwahrer an einen Dritten für eigene Verbindlichkeiten des Verwahrers geregelt werden. Die praktische Bedeutung dieser Bestimmungen erhellt daraus, daß durch eine Verpfändung der Wertpapiere in die Eigen⸗ tumsrechte des Hinterlegers entscheidend eingegriffen wird. Denn durch die Verpfändung werden die Wertpapiere, also fremdes Eigentum, mit Pfandrechten belastet. Darüber, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Verwahrer berechtigt sein muß, die ihm anvertrauten Wertpapiere zu verpfänden, kann kein Zweifel bestehen. Denn die Verpfändung von Wert— papieren ist ein geeignetes Mittel zur Bereitstellung von Krediten fuͤr den Hinterleger. Würde man dem Verwahrer die Verpfändung der anvertrauten Wertpapiere schlechthin verbieten, so wäre die Finanzierung von Krediten, die er dem Hinterleger eingeräumt hat, in vielen Fällen unmöglich.
Der Entwurf sucht aus diesen Gründen die Bedürfnisse des Kundenschutzes einerseits und die berechtigten Belange des Verwahrers andererseits miteinander in Einklang zu bringen.
des Hinterlegers ist. Selbst diese Ermächtigung allein so
aber noch nicht ausreichen, um dem Verwahrer die Befugnisse der Pfändung einzuräumen. Hinzutreten muß vielmehr eine Krediteinräumung, d. h. die Gewährung eines Kredites oder doch wenigstens die feste Bereitstellung eines Kredites an den Hinterleger oder an einen anderen für Rechnung des Hinter⸗
legers. Liegt eine Ermächtigung zur Verpfändung vor und
ist auch eine Krediteinräumung erfolgt, so darf der Ver—
wahrer die Wertpapiere verpfänden. Dabei ist er jedoch noch insoweit beschränkt, als er die Verpfändung nur an einen Verwahrer vornehmen darf, also einen Kaufmann, dem auch sonst Wertpapiere unverschlossen im Betriebe seines Handels⸗ gewerbes zur Verwahrung oder als Pfand anvertraut wer— den. Dadurch wird erreicht, daß die Verpfändung nur an solche Personen erfolgen darf, für die die Vorschriften dieses Gesetzes gelten und die insbesondere auch der Aufsicht des Aufsichtsamtes für das Kreditwesen und des Reichskommissars für das Kreditwesen unterliegen.
Die Form der Ermächtigung soll auch hier wieder eine für den Hinterleger ganz klare sein. Deshalb muß nach dem Entwurf die Ermächtigung für das einzelne Verwahrungs⸗ geschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden. Die Er⸗ mächtigung darf nicht in den Geschäftsbedingungen enthalten sein. Die Urkunde, in der sie erteilt wird, darf nicht auf andere Urkunden verweisen.
Die Abs. 2B bis 4 des 8 12 geben die Bestimmungen darüber, in welchem Umfange der Verwahrer von einer ihm erteilten Ermächtigung Gebrauch machen darf.
Der Abs. 2 behandelt den gewöhnlichen Fall der Ver⸗ pfändung, der als Regelfall immer dann anzuwenden ist, wenn sich nicht aus der Ermächtigung etwas anderes ergibt. Die wirtschaftliche Bedeutung der Ermächtigung zur Ver— pfändung und ihrer Ausübung soll darin liegen, daß der Ver⸗ wahrer in die Lage versetzt wird, Rückkredit zu nehmen. Denn der Verwahrer muß die Möglichkeit haben, sich die Mittel, die er durch Krediteinräumung für seine Kunden fest⸗ gelegt hat, durch Aufnahme eines Kredites zu beschaffen oder wiederzubeschaffen. Bei der Durchführung dieser Regelung hätte es nahegelegen, dem Verxwahrer im Regelfalle nur die Befugnis einzuräumen, auf die Wertpapiere eines Hinter⸗ legers keinen höheren Kredit aufzunehmen, als er diesem einzelnen Hinterleger eingeräumt hat. Für den Regelfall der Verpfändung erschien dieser, die Belange des Kunden am stärksten sichernde Weg jedoch nicht als gangbar. Denn wenn der Verwahrer keinen höheren Rückkredit auf die Wertpapiere eines einzelnen Hinterlegers nehmen darf, als den Betrag, den er diesem Hinterleger als Kredit eingeräumt hat, so wird der Geschäftsverkehr zwischen den Bankinstituten erheblich erschwert und die Kosten der Krediteinräumungen ganz erheb⸗ lich vergrößert. Denn die Folge der Beschränkung auf einen solchen Rücktredit wäre bei dem Lokalbankier die gesonderte Berechnung der Krediteinräumungen für die einzelnen Hinterleger im Hinblick auf den gesondert aufzunehmenden Rückkredit bei dem Zentralbankier. Vor allem aber müßte der Zentralbankier für jeden einzelnen Hinterleger des Lokal⸗ banklers ein besonderes Depot bilden und ein besonderes Konto führen, so daß sich also die ganze Buchführung und die mit dieser verbundenen Arbeiten des Lokalbankiers beim Zentralbankier wiederholen würden. Die Folge hiervon wäre eine ganz erheblich verstärkte Arbeitsbelastung beim Zentralbankier, die sich in einer Erhöhung von dessen Geschäftsunkosten und damit auch in einer Erhöhung der Kreditkosten auswirken würde. Deshalb sieht der Ent⸗ wurf vor, daß der Verwahrer Rückkredit auf die Papiere eines einzelnen Hinterlegers bis zur Gesamt⸗ summe der Kredite nehmen darf, die er seinen Hinter⸗ legern auf deren Wertpapiere eingeräumt hat. Der Verwahrer ist danach befugt, alle seine Hinterleger, die eine Ermächtigung zur regelmäßigen Verpfändung erteilt