1937 / 29 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Feb 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reichsõ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 29 vom 5. Februar 1937. S. 4

haben, in eine Gemeinschaft zusammenzuschließen. Er kann die allen diesen Hinterlegern eingeräumten Kredite zusammen— rechnen und darf alsdann bis zu dieser Gesamtsumme Kredite aufnehmen. Die wesentliche Verbesserung des Kundenschutzes in dieser Regelung gegenüber dem zur Zeit geltenden Rechts— zustande liegt darin, daß in diese Gemeinschaft nur solche Hinterleger aufgenommen werden dürfen, die ebenfalls Wert⸗ papiere als Sicherung für die ihnen eingeräumten Kredite dem Verwahrer anvertraut haben. Weiterhin darf der Ver— wahrer, wie der Entwurf ausdrücklich bestimmt, alle diese Wertpapiere nur zur Sicherung des Rückkredites verpfänden. Daraus folgt, daß er sie nicht mit Pfandrechten zur Sicherung irgendwelcher anderer Verbindlichkeiten, die er an den Zentralbankier hat, belasten darf. Nach dem geltenden Rechts— zustande ist dies nicht ausgeschlossen, vielmehr kann nach diesem der Verwahrer, der zur Verfügung zu eigenem Nutzen befugt ist, die Wertpapiere feiner Kunden für alle seine Ver— bindlichkeiten verpfänden. Eine weitere Verbesserung der Rechtsstellung des Kunden dem gegenwärtigen Recht gegen⸗ über bedeutet der Satz 3 des Abf. 3. Danach soll der Wert der verpfändeten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile die Höhe des für den Hinterleger eingeräumten Kredits minde— stens erreichen, soll diese jedoch nicht unangemessen über⸗ steigen. Der Verwahrer kann sonach dem Zentralbankier eine angemessene Deckungsmarge (Spitze über den eingeräumten Kredit hinauf) stellen. Diese Deckungsmarge darf aber nicht unangemessen hoch sein. Besonders wichtig ist aber, daß jeder Kredit, der bei Berechnung des Rückkredits in Ansatz gebracht worden ist, stets durch Wertpapiere oder Sammelbestand— anteile bei dem Zentralbankier voll gedeckt gehalten werden

muß.

Gegenüber der geschilderten regelmäßigen Verpfändung des Abs. ? stellt die beschränkte Verpfändung des Abf. 3 einen noch erhöhten Kundenschutz dar. Bei dieser beschränkten Verpfändung dürfen die Wertpapiere nicht mit einem höheren Rückkredit belastet werden als dem Betrag des Kredites, der dem einzelnen Hinterleger eingeräumt ist. Hier ist also beim Zentralbankier die Bildung besonderer Depots und besonderer Konten für die einzelnen Hinterleger des Lokalbankiers er— forderlich. Die Folge hiervon wird, wie bereits oben erwähnt, sein, daß der Hinterleger, der einen Kredit gegen eine so be— schränkte Verpfändungsermächtigung erhalten hat, für diesen Kredit höhere Kosten zahlen muß. Er hat also die Wahl zwischen beiden Wegen. In dem einen ist der Kredit zwar billiger, die Belastung der Wertpapiere jedoch eine höhere. In dem anderen sind die Wertpapiere geringer belastet, die Kreditkosten aber höher. Da bei diesem zweiten Weg die Rechtsstellung des Hinterlegers günstiger als bei dem ersten ist, und er kaum ein Risiko läuft, sieht der Entwurf davon ab, diese Ermächtigung den strengen Formvorschriften des Abs. 1 Satz 2 zu unterstellen. Der Grundsatz, daß eine volle Deckung bestehen muß, die Deckungsmarge aber nicht unan— gemessen hoch sein soll, gilt jedoch auch hier. Hierfür ist vor allem auch die Erwägung maßgebend, daß es wirtschaftlich nicht erforderlich ist, den ganzen Wertpapierbestand eines Hinterlegers dem Pfandrecht des Zentralbankiers zu unter— werfen, wenn ein Teil dieses Wertpapierbestandes zur ange— messenen Sicherung des Zentralbankiers ausreicht.

Der regelmäßigen und besonders der beschränkten Ver— pfändung gegenüber stellt die unbeschränkte Verpfändung nach 5 12 Abs. 4 eine erheblich verftärkte Gefahr für den Hinterleger dar. Bei dieser unbeschränkten Verpfändung darf der Verwahrer die Wertpapiere für alle seine Verbindlich— keiten und ohne Rücksicht auf die Höhe des für den Hinter— leger eingeräumten Kredits verpfänden. Für die Zulassung einer so weitgehenden Verpfändungsermächtigung, die nach dem geltenden Recht stets durchgeführt werden konnte, spricht die Erwägung, daß es auch weiterhin Fälle geben kann, in denen eine so weitgehende Verpfändung gerechtfertigt sein kann. Es besteht jedenfalls kein innerlich gerechtfertigter Grund dafür, dem Hinterleger die Erteilung einer so weit— gehenden Ermächtigung unmöglich zu machen. Der Entwurf verbietet daher eine so unbeschränkte Verpfändung nicht, sieht es aber als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, daß der Hinter— leger die Tragweite einer solchen Erklärung auch wirklich übersieht. Deshalb müssen besonders strenge Formvorschriften für eine solche Erklärung verlangt werden. Nach dem Ent— wurf muß in der Erklärung zum Ausdruck kommen, daß der Verwahrer das Pfandrecht unbeschränkt, also für alle seine Verbindlichkeiten und ohne Rücksicht auf die Höhe des für den Hinterleger eingeräumten Kredits bestellen kann. Ausdrücke wie „zu eigenem Nutzen zu verfügen“ G8 2 des geltenden Gesetzes) und ähnliche Wendungen sollen nicht ausreichen.

Die strengen Formvorschriften sollen auch dann gelten, wenn ein Hinterleger den Verwahrer nur von der Inne⸗ haltung einzelner Beschränkungen, die bei der regelmäßigen Verpfändung nach Abs.?2 zu beachten wären, befreit.

Diese im S 12 genannten Verpfändungsarten sollen nach der Absicht des Entwurfs grundsätzlich die einzigen zulässigen Verpfändungsformen sein. Jedwede Abrede, nach der eine Verpfändung in einer Art, die keiner der verschiedenen im sz 12 genannten Verpfändungsarten entspricht, durchgeführt werden soll, ist danach grundsätzlich unwirksam. Zuläãssig sind jedoch Vereinbarungen, auf Grund deren Verpfändungen in einem Umfange vorgenommen werden sollen, der zwischen den Verpfändungsformen dieses Gesetzes liegt. Danach ist es zulässig, daß im Einzelfall der Hinterleger dem Verwahrxer weitere Befugnisse einräumt, als diesem bei einer Verpfän⸗ dung nach 5 12 Abs.? oder Abs. 3 zustehen. (Die Ermächti⸗ gung bedarf alsdann der Form der höheren Stufe.) Eine weitergehende Machtstellung zur Verpfändung von ert⸗ papieren oder Sammelbestandanteilen, als es bei der unbe— chränkten Verpfändung der Fall ist, kann sich der Verwahrer jedoch nicht auf Grund einer Verpfändungsermächtigung ein— räumen lassen.

Eine ordnungsmäßige Wertpapierbeleihung und die Be⸗ reitstellung der Mittel zur Wertpapierbeleihung wäre dann vielfach nicht möglich, wenn der Zentralbankier nicht seiner⸗ seits wieder die Mittel aufnehmen könnte, um sich die Mittel für die Bereitstellung des Rückkredits an den Verwahrer zu beschaffen oder wieder zu beschaffen. Deshalb bestimmt der Entwurf ausdrücklich, daß der Verwahrer, der zur Verpfän— dung von Wertpapieren oder Sammelbestandanteilen er⸗ mächtigt ist, die Ermächtigung so, wie sie ihm gegeben ist, weitergeben darf. Ist er also zur regelmäßigen Verpfändung ermächtigt, so darf er auch den Zentralbankier zur regel⸗ mäßigen Verpfändung ermächtigen. Entsprechendes gilt bei der beschränkten und bei der unbeschränkten Verpfändung. Der Zentralbankier seinerseits darf die Ermächtigung wieder nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des 5 12 Abs. 1 und der Bestimmungen des 5 12 Abs. 2 bis 4 ausüben.

§ 13. Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum.

Nach 5 2 des bisherigen Bankdepotgesetzes konnte sich der Verwahrer die Ermächtigung erteilen lassen, über die ihm anvertrauten Wertpapiere „zu eigenem Nutzen“ zu verfügen. Wenn ihm diese Ermächtigung erteilt war, war er nicht nur befugt, die Wertpapiere sich anzueignen, sondern auch befugt, die Wertpapiere zu verpfänden, und zwar im Sinne des Entwurfs unbeschränkt zu verpfänden. Die Ermächtigung zur Verfügung zu eigenem Nutzen enthielt also sowohl die Verpfändungsermächtigung wie die der Ermächtigung zum Verbrauch im Sinne des 8 700 BGB. eng verwandte Er— mächtigung, sich die Wertpapiere anzueignen. Die Folge einer solchen Aneignung war, daß der Hinterleger sein Eigen— tum an den anvertrauten Wertpapieren verlor und auf einen rein schuldrechtlichen Herausgabeanspruch beschränkt war. Daraus folgte weiterhin, daß im Konkursverfahren der Hinterleger nicht aussonderungsberechtigt war.

„Der Entwurf sucht nun aus Gründen des Kunden— schutzes eine für den Hinterleger klare Rechtslage zu schaffen. Denn die Erfahrungen der Praxis haben ergeben, daß viele Hinterleger über die Tragweite einer Ermächtigung zur Ver— fügung zu eigenem Nutzen sich nicht in ausreichendem Um— fange klar waren. Aus diesen Gründen ist nicht nur die Verpfändungsermächtigung an besonderer Stelle im Entwurf G 12 behandelt, sondern auch der Begriff der Ermächtigung zur Verfügung zu eigenem Nutzen überhaupt beseitigt. Die frühere Ermächtigung zur Verfügung zu eigenem Nutzen löst sich danach im Sprachgebrauch des Entwurfs auf in die Ermächtigung zur Verpfändung einerseits und in die Er— mächtigung zur Verfügung über das Eigentum andererseits.

Bei der Regelung der Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum ist nicht nur der Fall erfaßt worden, daß der Verwahrer sich selbst die Wertpapiere aneignen darf, sondern auch der weitere Fall, daß er ermächtigt ist, das Eigentum an den Wertpapieren auf einen Dritten zu übertragen. Denn vom Standpunkt des Hinterlegers aus find beide Fälle gleich zu werten. Für seine Belange ist es grundsätzlich gleich⸗ gültig, ob das Eigentum auf den Verwahrer oder auf einen Dritten übergeht. Für ihn ist allein entscheidend, daß er sein Eigentum verliert. Im Rahmen der Regelung dieser Er— mächtigung sind jedoch nur die Fälle zu erfassen, in denen der Hinterleger nach Verlust seines Eigentums einen schuld⸗ rechtlichen Anspruch auf Rückgewähr von Wertpapieren der— selben Art erwerben soll. Denn nur dann liegt überhaupt ein Verwahrungsgeschäft vor. Deshalb sollen z. B. nicht unter die Regelung des 5 13 die Fälle der Verkaufskommission fallen. Denn in diesen Fällen erwirbt der frühere Hinter⸗ leger von Wertpapieren keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr von Wertpapieren derselben Art.

Bei der Regelung der Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum sucht der Entwurf insbesondere dem Hinter— leger die Tragweite seiner Erklärung ganz klar vor Augen zu führen. Deshalb schreibt er zwingend vor, in der Erklärung müsse zum Ausdruck kommen, daß mit der Ausübung der Ermächtigung das Eigentum auf den Verwahrer oder einen Dritten übergehen solle und mithin für den Hinterleger nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Lieferung nach AÄrt und Zahl bestimmter Wertpapiere entstehe. Der Hinterleger soll also nicht nur über den ihm drohenden Verlust des Eigen⸗ tums unterrichtet werden, sondern es muß ihm weiterhin bekannt sein, daß er nach Verlust dieses Eigentums nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr gleichartiger Wert— papiere haben wird. Der Hinterleger wird also durch die im Entwurf vorgeschriebene Erklärung nicht nur über die Tat— sache des Eigentumsverlustes, sondern auch über die Folge dieses Eigentumsverlustes unterrichtet. Um diese Erklärung ganz deutlich von anderen Erklärungen zu trennen, sieht der Entwurf, neben der auch sonst wiederkehrenden Bestimmung, daß die Erklärung nicht auf andere Urkunden verweisen darf, vor, daß die Erklärung nicht mit anderen Erklärungen des Hinterlegers verbunden sein darf.

Der Abs. 2 regelt die Folgen der Erteilung und Aus— übung der Ermächtigung für das Verwahrungsgeschäft. Er sieht vor, daß vom Augenblick der Ausübung der Ermächtigung die Vorschriften dieses Abschnittes (Verwahrungsgeschäft) des Entwurfs auf das Geschäft zwischen dem Hinterleger und dem Verwahrer keine Anwendung mehr finden soll. Hierfür ist die Erwägung maßgebend gewesen, daß ein solches Ver— wahrungsgeschäft nicht in den Rahmen einer Regelung, die die Erhaltung des Kundeneigentums zur gedanklichen Grund— lage hat, paßt. Deshalb müssen die Bestimmungen des Ver— wahrungsgeschäftes nach dem Entwurf von dem Augenblick an ausgeschlossen sein, in dem der Hinterleger nicht mehr Eigen— tümer der anvertrauten Wertpapiere ist. Bis zum Eigentums— verlust sollen jedoch die Grundsätze des Entwurfs Anwendung

finden. S 14.

Verwahrungsbuch.

Die Neuregelung wäre unvollkommen, wenn sie nicht ihren Niederschlag in einer entsprechenden Buchführungspflicht des Verwahrers fände. Die ausdrückliche Festlegung einer be⸗ sonderen Buchführungspflicht für den Verwahrer ist vielmehr aus Gründen des Kundenschutzes dringendes Gebot. Die Be⸗ zugnahme auf die Bücher soll nicht nur dem Hinterleger die Möglichkeit geben, im Streitfalle sein Recht nachzuweisen, sondern weiterhin auch dem Verwahrer die ordnungsgemäße Ueberwachung und Verwaltung der ihm anvertrauten Wert⸗ papierbestände ermöglichen. Schließlich soll aber auch die Ein⸗ sicht in die Bücher den mit der Depotprüfung betrauten Stellen die Möglichkeit zur Ueberwachung der Geschäftsführung des Verwahrers geben.

Aus allen diesen Gründen legt der Entwurf dem Ver— wahrer die Verpflichtung auf, für alle dem Gesetz unter⸗ stehenden Verwahrungsgeschäfte ein besonderes Handelsbuch, eben das Verwahrungsbuch, zu führen. Das Verwahrungsbuch gibt nur dann Klarheit über diese Geschäfte, wenn die Eintra⸗ gungen ausreichend sind. Deshalb soll in das Verwahrungs⸗ buch eingetragen werden der Name des Hinterlegers, die Art, der Nennbetrag oder die Stückzahl sowie die Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmale der für jeden einzelnen Hin⸗ terleger verwahrten Wertpapiere. Aus Gründen der Ge— schäftsvereinfachung soll jedoch statt der Angabe von Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmalen die Bezugnahme auf solche Verzeichnisse genügen, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden.

In Abs. 2 des Entwurfs ist der Verwahrer von der Ein⸗ tragung im Verwahrungsbuch dann befreit, wenn das Ver— wahrungsgeschäft beendet ist, bevor die Eintragung bei ord⸗

nungsmäßigem Geschäftsgang erfolgen konnte. In diesen Fällen ist eine solche Befreiung deshalb angezeigt, weil einer gleichwohl vorzunehmenden Eintragung keine praktische Be⸗ deutung mehr zukäme.

Auch dann, wenn Sammelverwahrung durchgeführt wird, ist grundsätzlich ein Verwahrungsbuch zu führen und sind die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Deshalb erklärt Abs. 3 auch für die Sammelverwahrung alle Vorschriften über die Führung eines Verwahrungsbuches für sinngemäß anwend⸗ bar. Die Anwendung kann deshalb nur eine sinngemäße sein, weil bei der Sammelverwahrung der Hinterleger nicht Eigen⸗ tümer bestimmter Stücke ist.

Wenn das Verwahrungsbuch Aufschluß über den Verbleib der Wertpapiere geben soll, so ist insbesondere im Falle der Drittverwahrung im Verwahrungsbuch eine Eintragung er⸗ forderlich, aus der sich der Verbleib der Wertpapiere ersehen läßt. Deshalb sieht der Entwurf im Abs. 4 vor, daß der Ver⸗ wahrer, der die ihm anvertrauten Wertpapiere in Drittver⸗ wahrung gegeben hat, grundsätzlich den Namen und den Ort des, Dritten im Verwahrungsbuche anzugeben hat. Aus Gründen der Geschäftsvereinfachung soll auch hier die Angabe des Namens des Dritten im Verwahrungsbuch dann weg—⸗ fallen können, wenn sich dieser Name des Dritten aus der sonstigen Buchführung, aus Verzeichnissen, die neben dem Ver⸗ wahrungsbuch geführt werden, oder aus dem Schriftwechsel zwischen dem Verwahrer und dem Dritten ergibt.

Um dem Depotprüfer die Ueberwachung der Geschäfts⸗ verwahrung des Verwahrers zu erleichtern, sieht der Entwurf weiterhin (Abs. 4 Satz 3) vor, daß der Verwahrer ihm erteilte Ermächtigungen nach diesem Gesetz im Verwahrungsbuch bei der Eintragung der Wertpapiere kenntlich zu machen hat. Des⸗ halb soll der Verwahrer die Erteilung einer Ermächtigung zur Sammelverwahrung, zur Tauschverwahrung, zur Verpfändung (unter Angabe des Umfanges der Ermächtigung, vgl. 5 12) oder zur Verfügung über das Eigentum im Verwahrungsbuche kenntlich machen.

Für die Fälle, in denen auch nach dem Entwurf noch eine Fremdanzeige vorgesehen ist (ogl. 5 4 Abs. 3), sieht der Ent⸗ wurf in Ab. 5 weiterhin vor, daß der Verwahrer eine ihm zu⸗ gegangene Mitteilung des Zwischenverwahrers, nach der dieser nicht Eigentümer der von ihm übergebenen Wertpapiere ist, im Verwahrungsbuch kenntlich zu machen hat.

In der Erwägung, daß vielleicht die Handhabung des neuen Gesetzes weitere Bestimmungen über das Verwahrungs— buch erforderlich machen wird, gibt der Entwurf dem Reichs⸗ minister der Justiz (im Einvernehmen mit dem Reichswirt— schaftsminister) die Ermächtigung, weitere Bestimmungen über das Verwahrungsbuch zu erlassen.

815. Unregelmäßige Verwahrung, Wertpapierdarlehn.

Für die Rechtsstellung des Hinterlegers sind Verein⸗ barungen des Inhalts, daß er bei der Anvertrauung der Wert⸗ papiere sein Eigentum an diesen verliert und nur einen schuld⸗ rechtlichen Anspruch auf Rückgewähr gleichartiger Wertpapiere haben soll, besonders einschneidend. Denn weil er durch der⸗ artige Vereinbarungen sein Eigentum verliert, verliert er auch in einem Konkurse über das Vermögen des Verwahrers das Aussonderungsrecht. Deshalb unterstellt der Entwurf die Ein⸗

leitung eines solchen Verwahrungsgeschäftés besonders strengen

Formvorschriften. Diese strengen Formworschriften sollen nicht nur für den Fall gelten, daß das Eigentum an den Wert— papieren sofort auf den Verwahrer übergehen soll, sondern auch für den Fall, daß das Eigentum sofort auf einen Dritten über⸗ gehen soll. Die Ausdehnung gegenüber dem in § 700 BGB. behandelten Fall beruht auch hier, ebenso wie bei der Rege⸗ lung der Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum, auf der Erwägung, daß es vom Standpunkt des Hinterlegers aus gleichgültig ist, an wen er sein Eigentum verliert.

Die Form für eine solche Vereinbarung regelt Abs. 2 des § 15. Sie entspricht der Form des § 13. Es kann deshalb in⸗ soweit auf die Begründung des § 13 verwiesen werden.

Den bereits im 5 13 ausgeführten Grundsätzen ent⸗ sprechend kann ein solches Verwahrungsgeschäft nicht den Vor— schriften der Verwahrung nach diesem Entwurf unterstellt werden. Auch hier ist die Erwägung maßgebend gewesen, daß ein solches Verwahrungsgeschäft in seiner Durchführung nicht in den Rahmen der im Entwurf geregelten Verwahrungs⸗ geschäfte unter Aufrechterhaltung des Kundeneigentums paßt.

In Abs. 3 sieht der Entwurf weiterhin vor, daß die Vor⸗ schriften der unregelmäßigen Verwahrung auch dann sinn— gemäß gelten, wenn Wertpapiere einem Kaufmann im Be⸗ triebe seines Handelsgewerbes als Darlehn gewährt werden. Hierfür ist nicht nur die Erwägung maßgebend, daß zur wirk— samen Bestellung eines Darlehns die Eigentumsübertragung erforderlich ist, sondern auch das Bestreben, Umgehungen der Formvorschriften des 5 15 zu verhindern.

§5 16. Befreiung von Formvorschriften.

Die Formvorschriften, die der Entwurf für die Ermäch⸗

tigungen und Vereinbarungen, welche die Rechtsstellung des Hinterlegers beeinträchtigen, aufstellt, sollen vor allem dem Schutz der Kreise dienen, die mit dem Bankverkehr nicht in ausreichendem Umfange vertraut sind. Ist aber anzunehmen, daß der Hinterleger selbst die Bedeutung der einzelnen Er— mächtigungen und Vereinbarungen genau übersieht, so bedarf es eines solchen besonderen Schutzes durch Formvorschriften nicht. Deshalb sieht der 5 16 des Entwurfes vor, daß die dort genannten Formvorschriften keine Anwendung finden, wenn der Hinterleger gewerbsmäßig Bank⸗ oder Sparkassengeschäfte betreibt. Den Begriff der Bank- und Sparkassengeschäfte ent⸗ nimmt der Entwurf aus dem Reichsgesetz über das Kredit⸗ wesen.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

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Verantwortlich:

für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin-Schöneberg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags-Aktiengesellschaft Berlin, Wilhelmstraße . e ü s lt

Sechs Beilagen (einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen)

Nr. 29

Erste Beilage zum Deutschen Reichsan

zeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1937

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

§ 17. Pfandverwahrung. Während im geltenden Bankdepotgesetz der 5 1 sowohl die

Rechte und Pflichten des Verwahrers' von Wertpapieren wie des Pfandgläubigers an Wertpapieren regelt, gibt der Ent— wurf die Regelung der Rechte und Pflichten' des Pfand⸗ gläubigers, dem im Betriebe seines Handelsgewerbes Wert— papiere unverschlossen als Pfand anvertraut worden sind, in besonderer Bestimmung. Diese Trennung ist aus Gründen der Uebersichtlichkeit vorgenommen worden. Sie bedeutet praktisch keine Aenderung des geltenden Rechtszustandes, da auch nach dem Entwurf der Pfandgläubiger dieselben Rechte und Pflich— ten haben soll wie der Verwahrer.

2. Abschnitt. Sint aufstommission.

S 18. Stücke verzeichnis.

Die Schaffung einer klaren Regelung für die Einkaufs⸗ kommissionsgeschäfte über Wertpapiere muß die besondere Auf— gabe des neuen Gesetzes sein. Hier gilt es zunächst wiederum, den Schutz des Kunden zu verbessern. Dazu sollen die Bestim— mungen dienen, die eine möglichst schnelle Verschaffung des Eigentums an dem angekauften Wertpapier für den Kunden ewährleisten sollen. Dieser Kundenschutz dient gleichzeitig der Förderung des Wertpapierhandels, der als solcher wesentliche Funktionen in der deutschen Volkswirtschaft auszufüllen hat und deshalb ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls aus ihr nicht wegzudenken ist. Denn die Folgen unzureichenden Kundenschutzes müssen das Mißtrauen weiter Volkskreise gegen den Wertpapierhandel hervorrufen und damit vor allem den kleinen Sparer von dem Ankauf von Wertpapieren, also dieser Art der Bereitstellung seiner Ersparnisse für die Zwecke der deutschen Gesamtwirtschaft, abhalten. Andererseits muß aber auch, und gerade beim Wertpapierhandel im besonderen Maße, vermieden werden, daß zu starke Beschränkungen den Kapital⸗ verkehr in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschweren und ihn dadurch lahmlegen. Eine Ueberspannung der Kunden— schutzvorschriften würde dazu führen, daß der deutsche Kapital— markt nicht in ausreichendem Umfange beweglich wäre, und so ebenfalls den Bedürfnissen der deutschen Wirtschaft nicht ge— nügen.

Der Kundenschutz muß davon ausgehen, daß der Kunde möglichst bald die Ausführung des von ihm erteilken Ankaufs— auftrages und dabei auch die genaue Bezeichnung der für ihn angekauften Stücke erfährt. Deshalb schreibt 3ibsatz 1 vor, daß der Kommissionär, der den Auftrag ausgeführt hat, dem Kommittenten ein Stückeverzeichnis mit den notwendigen Be— zeichnungsmerkmalen der angekauften Stücke zu übersenden hat. Diese Pflicht trifft nicht nur den Kommissionär nach 8 383 HGB., also denjenigen, der es gewerbsmäßig übernimmt, Wert— papiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen, sondern auch den Kaufmann, der, ohne Kommissionär zu sein, den Ankauf eines Wertpapieres für fremde Rechnung im eigenen Namen übernimmt 6 406 HGB.).

Die Bedeutung der Zusendung des Stückeverzeichnisses soll auch im neuen Recht ebenso wie im bisherigen nicht nur die einer reinen Benachrichtigung über die Ausführung des Geschäfts und die einer Bezeichnung der angekauften Stücke zu Beweiszwecken sein. Vielmehr soll sie den Eigentumserwerb des Kunden an den für ihn angeschafften Stücken begründen. Für den Kunden wäre unzweifelhaft die günstigste Regelung die, daß er unmittelbar mit der Ausführung des Kommissions— geschäftes Eigentümer der Stücke würde; in diesem Falle würde also das Eigentum unmittelbar von dem Verkäufer der Stücke auf den Kunden übergehen, ohne daß auch nur für eine noch so kurze Zeitspanne der Kommissionär dann von ihm auf den Kunden weiter zu übertragendes Eigentum erwürbe— Diese Regelung findet sich in dem Recht einiger fremder Staaten, insbesondere in denen der nordischen Länder. Bei der Prüfung der Frage, ob die Uebertragung des Rechtsgedankens des un“ mittelbaren Eigentumserwerbes auf den deutschen Wertpapier⸗ handel durchführbar sein würde, ist jedoch zu berücksichtigen, daß die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in Deutschland

anders liegen als in den anderen, insbesondere den nor—

dischen Ländern. Während z. B. in Norwegen es den Banken nicht gestattet ist, nennenswerte eigene Bestände von Aktien zu halten, ist diese Möglichkeit für den deutschen Bankier ge⸗ geben. Ferner ist die Einrichtung der Sammelverwahrung in den nordischen Ländern unbekannt, und schließlich ist in jenen Ländern nur je eine Börse vorhanden, während in Deutschland auch nach Durchführung der Börsenreform noch eine den Bedürfnissen der deutschen Wirtschaft entsprechende Anzahl von Börsen besteht. Führt der deutsche Bankier gleich⸗ zeitig eine Mehrheit von Einkaufskommissionen aus, so ist es bei der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse praktisch möglich, daß er teils aus eigenen Beständen (die sich wieder zusammen⸗ setzen können aus Beständen in eigener Sonderverwahrung oder in Haussammelverwahrung, Sonderverwahrung oder Haussammelverwahrung bei Dritten und schließlich Sammel— verwahrung bei einer Wertpapiersammelbank) erfüllt, teils an mehreren Börsen Käufe tätigt und dies alles, nachdem er zu⸗ nächst Aufträge zum Kauf und Verkauf gleichartiger Wert⸗ papiere kompensiert hat. Dieses Beispiel zeigt, daß man bei dem Versuch einer Uebertragung des Rechtsgedankens eines un— mittelbaren Eigentumerwerbs für den Kommittenten in Deutschland anders gelagerte Verhältnisse vorfindet, und daß sowohl über den Zeitpunkt als über den Gegenstand des Eigen⸗ tumserwerbs alsbald erhebliche Zweifel auftauchen würden.

Dazu kommt, daß die durchgreifende Ueberwachung des gesamten Verwahrungsgeschäftes, die jetzt durch das Reichs— gesetz über das Kreditwesen vom 5. Tezember 1934 gewähr— leistet wird, einen weiteren Kundenschutz durch Einführung des unmittelbaren Eigentumserwerbes nicht als eine zwin⸗ gende Notwendigkeit erscheinen läßt.

Berlin, Freitag, den 5. Februar

Wenn damit der Entwurf, ebenso wie das bisherige Recht, davon ausgeht, daß der Kommissionär erst seinerseits das Eigentum an den Wertpapieren auf den Kunden zu über⸗ tragen hat, so erfordert die Rechtssicherheit einen nach außen hin in Erscheinung tretenden und schnellstens erfolgenden Uebertragungsakt. Die Bedeutung dieser Eigentumsüber⸗ tragung soll grundsätzlich die Absendung des Stückeverzeich⸗ nisses haben. Mit dieser Absendung soll der Kommittent Eigentümer der in dem Stückeverzeichnis aufgeführten Stücke werden. Hiervon gelten zwei Ausnahmen: Einmal, daß der Kommittent bereits früher Eigentümer geworden ist, weil die nach bürgerlichem Recht zum Eigentumserwerb erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Einigung und Uebergabe, bereits vorher erfüllt waren ö. B. bei Einlegung der Stücke in Streifbanddepot). Die zweite Ausnahme von der eigen⸗ tumsbegründenden Bedeutung des Stückeverzeichnisses muß darin bestehen, daß das Eigentum auf Grund dieser Absendung nur dann auf den Kommittenten übergeht, wenn der Kom? missionär überhaupt zur Verfügung über die in dem Stücke— verzeichnis aufgeführten Stücke befugt ist. Sind diese beiden Ausnahmen nicht gegeben, so hat die Absendung des Stücke— verzeichnisses die eigentumsübertragende Bedeutung.

Wenn der Entwurf von dieser Grundeinstellung ausgeht, so muß er im Interesse des Kundenschutzes dafür Sorge tragen, daß das Stückeverzeichnis alsbald an den Kunden abge⸗ sandt wird. Deshalb schreibt Absatz 1 ausdrücklich vor, daß das Stückeverzeichnis unverzüglich nach Auftragsausfüh— rung spätestens binnen einer Woche nach dieser zu übersenden ist. Den Kommissionär soll diese Verpflichtung treffen ohne Rücksicht darauf, ob der Kommittent die Uebersendung aus— drücklich verlangt hat. Insoweit beseitigt der Entwurf wieder die erst 1925 eingeführte Regelung, nach der das Stückeverzeich— nis nur auf Verlangen zu übersenden war. Grundsätzlich ist auch ein Verzicht des Kunden auf die Uebersendung be— deutungslos.

Absatz 2 enthält nähere Bestimmungen über den Beginn des Laufes der Frist, die ebenfalls dem Ziel einer möglichst schnellen Uebersendung des Stückeverzeichnisses dienen follen. Gibt der Kommissionär in seiner Ausführungsanzeige den Namen eines Dritten an, von dem er die Stücke für den Kom— mittenten gekauft hat, so beginnt die Frist sofort mit dem Er⸗ werb der Stücke durch den Kommissionär. Von dieser Regelung werden in der Praxis alle die Fälle erfaßt werden, in denen der Kommissionär das Geschäft nicht durch Selbsteintritt ausgeführt hat. In den anderen Fällen, in denen also der Kommissionär bei der Ausführungsanzeige einen Dritten als Käufer nicht namhaft gemacht hat, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionär nach der Aus— führungsanzeige die Stücke bei ordentlichem Geschäftsgang ohne schuldhafte Verzögerung beziehen konnte, oder doch feinerseits in den Besitz des Stückeverzeichnisses von der Stelle, bei der die Stücke lagern, kommen konnte.

8 19. Aussetzung der Uebersendung des Stückeverzeichnisses.

Die grundsätzliche Verpflichtung des Kommissionärs zur alsbaldigen Absendung des Stückeverjzeichnisses, also zur Eigen— tumsübertragung, muß zunächst dann Ausnahmen erleiden, wenn berechtigte Interessen des Kommissionärs dem entgegen⸗ stehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Kom— mittent seinerseits seine Verpflichtungen aus der Ausführung des Auftrages durch den Kommissionär noch nicht erfüllt hat, also den Kaufpreis für die Wertpapiere sowie Kosten und Pro⸗ vision des Kommissionärs noch nicht beglichen hat. In diesem Fall hat der Kommissionär schon nach bürgerlichem Recht (5 273 BGB.) und nach Handelsrecht (6 367 HGB.) ein Zurück⸗ behaltungsrecht. Der Entwurf gibt ihm ausdrücklich die Befug⸗ nis, bis zur Erfüllung seiner Forderungen auch die Eigentums— verschaffung noch nicht vorzunehmen, also die Absendung des Stückeverzeichnisses zu unterlassen. Der Kommissionär soll sich jedoch nicht zur Begründung dieser Befugnis auf solche For= derungen berufen können, die er dem Kommittenten gestundet hat. Um Zweifel auszuschließen, erklärt dabei der Entwurf, daß, die Einstellung des Kaufpreises in das Konto-Korrent allein eine Stundung nicht bedeutet. Die Ausübung der Befug— nis, mit der Eigentumsverschaffung zurückzuhalten, wäre dann nicht zu vertreten, wenn die dem Kömmissionär noch zustehende Restforderung nach Zahlung des größten Teiles unverhältnis— mäßig gering wäre. Deshalb sieht der Entwurf (G 19 Abs. 5) vor, daß der Kommissionär dann die Uebersendung des Stücke— berzeichnisses nicht aussetzen darf, wenn diese Aussetzung nach den Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses ist es dringendes Gebot des Kundenschutzes, den Kunden genau zu unterrichten, daß und warum das Stücke⸗ verzeichnis nicht übersandt wird und welche Folgen dies für den Kunden hat. Deshalb sieht der Entwurf C 19 Abs. 2) vor, daß der Kommissionär, der von der Aussetzungsbefugnis Ge— brauch machen will, dies dem Kunden mit klaren Worten mit— zuteilen hat und insbesondere darauf hinzuweisen hat, daß die Aussetzung dazu führe, daß die Uebertragung des Eigentums auf den Kunden noch nicht eintrete. In diese Erklärung muß insbesondere der Grund für die Aussetzung aufgenommen werden, also die Tatsache, daß der Kommissionär wegen seiner Forderungen noch nicht befriedigt ist. Die Befugnis zur Aus— setzung kann also nur auf Grund ausdrücklicher, klarer und be— gründeter Erklärung des Kommissionärs ausgeübt werden. Das Erfordernis der Klarheit gebietet dabei insbesondere, daß diese Erklärung für jedes Geschäft gesondert abgegeben werden muß und nicht auf andere Urkunden verweisen darf. Der schnellen Unterrichtung des Kunden über diese Sachlage dient die Bestimmung, daß die Erklärung binnen einer Woche nach der Ausführungsanzeige abgegeben werden muß.

Die praktische Hauptwirkung der von dem Kommissionär erklärten Aussetzung der Uebersendung des Stückeverzeichnisses zeigt sich darin, daß die einwöchige Frist, innerhalb deren grund⸗ sätzlich das Stückeverzeichnis an den Kommittenten abzusenden ist G 18 Abs. 1), entsprechend hinausgeschoben wird. Sie kann also frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Kom— missionär wegen seiner Forderungen befriedigt worden ist.

Werden die Forderungen des Kommissionärs und die Zahlungen des Kommittenten in laufende Rechnung eingestellt, so läßt sich praktisch nicht feststellen, welche einzelnen Posten im Soll und Haben aufeinander zu beziehen sind. Um hier einen

klaren Maßstab dafür zu gewinnen, wann der Kommissionär als befriedigt anzusehen ist, also insbesondere das Eigentum an den angeschafften Stücken dem Kunden zu übertragen hat, muß es der Entwurf G 19 Abs. 4) auf die Buchungen selbst abstellen. Danach soll der Kommissionär als befriedigt gelten, sobald die Summe der Haben Posten zugunsten des Kunden zum ersten Male die Soll-Posten erreicht oder übersteigt. Um auszu⸗ schließen, daß sich verspätete Buchungen zum Nachteil einer der Parteien auswirken, sieht der Entwurf vor, daß dieser Aus— gleich von Soll und Haben nicht erst an dem Tage als ein— getreten gilt, an dem die einschlägigen Buchungen tatsächlich ausgeführt sind, sondern bereits an dem Tage, auf den sie zu buchen wären. Der Entwurf sieht davon ab, Konto-Korrent— Zinsen außerhalb der Abschlußtage zu berücksichtigen, weil dies zu einer unnötigen Erschwerung der Abrechnung führen würde. Dem Kundenschutz dient die Regelung des Absatz 4 Satz 3, nach der für den Fall, daß mehrere Konten geführt werden, der Kommissionär wegen seiner Forderungen aus der Ausführung des Auftrages dann als befriedigt gilt, wenn das Konto, auf dem dieses Kommissionsgeschäft, aus dem sich die Forderungen des Kommissionärs herleiten, zu buchen war, erstmalig aus⸗ geglichen ist. Auf Salden zu seinen Gunsten auf den übrigen Konten kann sich also der Kommissionär nicht berufen, um die Befugnis, die Uebersendung des Stückeverzeichnisses weiter aus— zusetzen, zu begründen.

8 20.

Uebersendung des Stückeverzeichnisses auf Verlangen.

Für eine andere Gruppe von Geschäften sieht der Entwurf das Interesse des Kundenschutzes genügend gewahrt, wenn der Kommissionär die Uebersendung des Stückeverzeichnisses zu— nächst aussetzt, bis der Kommittent die Uebersendung verlangt. Es sind dies die Konten, auf denen sich die mehr spekulativen Geschäfte abwickeln und bei denen der Kommisstonär ent— weder für die Dauer der Geschäftsverbindung oder für be— grenzte Zeit mit dem Kommittenten einen besonderen Kredit zum Ankauf von Wertpapieren, die der Kunde dann also nicht alsbald bezahlen soll, vereinbart. Hier soll sich der Kom— missionär bei der Kreditzusage vorbehalten können, Stücke— verzeichnisse erst auf Verlangen des Kommittenten zu über— senden. Von diesem Vorbehalt darf er jedoch nur dann Ge— brauch machen, wenn er bei der Erstattung der Ausführungs— anzeige über das Geschäft, das er auf Grund der Verein— barung ausgeführt hat, schriftlich mitteilt, er werde das Stückeverzeichnis erst auf Verlangen übersenden, und dabei auf die Folgen dieser Nichtübersendung hinweist. Der Kunde, dem an dem alsbaldigen Eigentumsübergang gelegen ist, kann alsdann seinerseits die Uebersendung des Stückever— zeichnisses schriftlich verlangen, muß aber, da in der Praxis auf Grund derartiger Kreditzusagen eine ganze Reihe von Geschäften über die verschiedensten Wertpapiere geführt werden, die Stücke, die in das Verzeichnis aufgenommen werden sollen, genau bezeichnen. Das Zugehen dieser Aufforderung an den Kommissionär ist dann der früheste Zeitpunkt, an dem die Frist zur Uebersendung des Stückeverzeichnisses in Gang ge— setzt wird.

3 21. Befugnis zur Aussetzung und Befugnis zur Uebersendung auf Verlangen.

Der § 21 des Entwurfs soll die Fälle regeln, in denen der Kommissionär sowohl deshalb, weil er wegen seiner Forde— rungen noch nicht befriedigt ist, wie deshalb, weil er dem Kun— den einen Kredit nach 8 20 zum Wertpapierankauf eingeräumt hat, die Uebersendung des Stückeverzeichnisses aussetzen bzw. nicht vornehmen will. Da der Kommissionär in beiden Fällen das Stückeverzeichnis noch nicht zu übersenden braucht, muß er befugt sein, die Erklärung aus § 19 mit der Mitteilung nach z 20 zu verbinden. Der Kunde andererseits muß genau dar⸗ über unterrichtet werden, aus welchen Gründen die Ueber— sendung des Stückeverzeichnisses unterbleibt. Deshalb schreibt S821 vor, daß der Kommissionär in diesem Falle mit der Aus— führungsanzeige schriftlich mitzuteilen hat, er werde das Stückeverzeichnis erst auf Verlangen, frühestens jedoch nach Befriedigung seiner Forderungen, übersenden und gleichzeitig auf die Bedeutung der Nichtübersendung für den Eigentums— erwerb hinzuweisen hat. Danach setzt in diesem Falle das Ver— langen des Kommittenten allein die Frist zur Uebersendung des Stückeverzeichnisses nicht in Lauf, vielmehr muß der Kom— mittent vorher auch die Forderungen des Kommissionärs aus der Ausführung des Auftrags beglichen haben.

8 22.

Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft.

Eine Notwendigkeit gesonderter Behandlung besteht ferner für die Auslandsdepots, 8. h. diejenigen Wertpapiere, die ver— einbarungsgemäß im Auslande angeschafft und dort auch auf⸗ bewahrt werden. Auch hier soll der Kommissionär die Eigen— tumsübertragung durch die Uebersendung des Stückeverzeich⸗ nisses erst dann vorzunehmen brauchen, wenn der Kommittent dies verlangt. Zur Geltendmachung dieses Verlangens soll der Kommittent grundsätzlich jederzeit befugt sein. Der Kom⸗ missionär braucht jedoch dem Verlangen dann nicht Rechnung zu tragen, wenn er wegen seiner Forderungen aus der Aus—= führung des Auftrages noch nicht befriedigt ist. Ein weiterer Fall, in dem der Kommissionär beim Auslandsdepot dem Ver— langen des Kommittenten auf Uebersendung des Stückever— zeichnisses nicht zu entsprechen braucht, ergibt sich aus der Er— wägung, daß dieses Verlangen der Verschaffung des Eigentums nach deutschem Recht dienen soll. Soweit aber auf diese Aus⸗ landsgeschäfte Regeln des internationalen Rechtes anzuwenden sind, denen Eigentumsverschaffung durch Uebersendung des Stückeverzeichnisses widerspricht oder unbekannt ist, würde eine solche Uebersendung nicht den von dem Kommitlenten er— strebten Zweck erfüllen, sondern nur eine bloße Förmlichkeit ohne praktische Bedeutung sein. Deshalb gibt der Entwurf auch in diesem Falle dem Kommissionär die Befugnis, das Verlangen des Kommittenten auf Uebersendung des Stücke— verzeichnisses abzulehnen.

Verlangt der Kunde die Uebersendung des Stückeverzeich⸗ nisses und liegen nicht die beiden Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 vor, so wird durch dieses Verlangen die Pflicht des Kom— missionärs zur Uebersendung des Stückeverzeichnisses ausgelöst.