Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 29 vom 5. Februar 1937. S. 2
, 8 23. Befreiung von der Uebersendung des Stückeverzeichnisses.
Die Uebersendung des Stückeverzeichnisses wäre dann eine bloße Förmlichkeit, wenn der Kunde bereits innerhalb der dem Bankier für die Uebersendung des Verzeichnisses offen— stehenden Frist die Papiere selbst erhalten hat, da dann der Kunde ja bereits durch Einigung und Uebergabe nach den Vor— schriften des bürgerlichen Rechts Eigentümer geworden iist. Deshalb soll in diesem Falle der Kommissionär don der nach' träglichen Uebersendung absehen können.
Die Eigentumsverschaffung durch Uebersendung des Stuckeverzeichnisses kann dann nicht verlangt werden, wenn der Kommittent binnen der dem Bankier für die Uebersendung offenstehenden Frist bereits neuen Verkaufsauftrag über die angeschafften Wertpapiere erteilt hat und dieser Auftrag auch ausgeführt ist. In diesem Falle gebühren die Papiere dem Kunden nicht mehr, deshalb soll und kann ihm der Kom— missionar auch kein Stückeverzeichnis mehr übersenden und ihn
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so zum Eigentümer der Stücke machen.
S 24. Erfüllung durch Uebertragung von Miteigentum am
Sammelbestand.
„Der Entwurf sieht die Förderung des stückelosen Wert— papierhandels als geeignetes Mittel zur Vereinfachung des Wertpapierhandels selbst an. Deshalb soll sich grundsätzlich der Kommissionär von seiner Verpflichtung zur Eigentumsver— schaffung dadurch befreien können, daß er icht das Eigentum an einem bestimmten Stück auf den Kommittenten überträgt, sondern statt dessen diesem Miteigentum an einem Sammel- bestand verschafft. Der Kundenschutz gebietet aber dabei, daß als Erfüllung der Eigentumsverschaffungspflicht der Kommit— tent sich grundsätzlich nur die Uebertragung des Miteigentums am Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank gefallen zu lassen braucht. Durch Verschaffung des Miteigentums am Sammelbestand eines anderen Verwahrers kann fich der Kom— missionär nur dann befreien, wenn der Kommittent im ein— zelnen Falle ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Wenn der Entwurf in seinen sonstigen Bestimmungen davon ausgeht, daß sich der Eigentumsübergang durch Absendung des Stücke— verzeichnisses vollzieht, so mußte er hier andere Grundsätze für den Eigentumsübergang aufstellen. Denn da beim Sammel— bestand jeder der Beteiligten nicht Eigentümer eines bestimm— ten Stückes ist, kann der Kommissionär auch kein Stückever— zeichnis über bestimmte Stücke übersenden. Deshalb soll hier schon das Eigentum durch die Eintragung des Uebertragungs⸗ vermerkes im Verwahrungsbuch des Kommissionärs übergehen. Möglich ist in dem Falle der Erfüllung durch Miteigentums⸗ verschaffung, daß das Eigentum schon vor der Eintragung des Uebertragungsvermerks im Verwahrungsbuch auf den Kom— mittenten übergeht, z. B. dann, wenn der Kommissionär, der selbst Miteigent imer an einem Sammelbestand ist, seinen Mit— eigentumsanteil an dem Sammelbestand dem Kommittenten abtritt.
Der Kundenschutz gebietet weiterhin, daß dem Kommit⸗ tenten alsbald der Erwerb des Miteigentums angezeigt wird. Deshalb sieht der Entwurf vor, daß der Kommisstonär unver—
züglich diese Anzeige zu erstatten hat.
8 25.
Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses.
Der 5 25 regelt die zivilrechtlichen Folgen der Nichtüber- sendung des Stückeverzeichnisses. Danach muß der Kom— missionär, der die Uebersendung des Stückeverzeichnisses unter⸗ lassen hat, ohne hierzu nach den Bestimmungen der 55 19 bis 24 befugt zu sein, das Versäumte auf eine dahingehende Aufforderung des Kommittenten nachholen, also das Stücke— verzeichnis übersenden. Die Folgen der Nichterfüllung dieser Aufforderung des Kommittenten binnen 3 Tagen sind die gleichen wie im 5 4 des geltenden Bankdepotgesetzes. Der Kommittent ist also befugt, das Geschäft als nicht für seine Rech⸗ nung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Diese Befugnis des Kom— mittenten, nach Aufforderung auf nunmehrige Uebersendung des Stückeverzeichnisses das Geschäft zurückzuweisen und Schadensersatz zu verlangen, entfällt dann, wenn die Unter— lassung der Uebersendung des Stückeverzeichnisses auf Um— ständen beruht, die der Kommissionär nicht zu vertreten hat. Durch diese Regelung wird insbesondere auch klargestellt, daß der Kommissionär, der ohne nach den Bestimmungen der z8§ 19 bis 24 dazu befugt zu sein, das Stückeverzeichnis nicht über⸗ sendet, bei Eintritt der Rechtsfolgen aus 5 25 zu beweisen hat, daß die Nichtübersendung von ihm nicht zu vertreten ist.
Da auch in den Fällen des 5 25 eine schnelle Abwicklung des Geschäftes geboten ist, insbesondere der Kommissionär ein berechtigtes Interesse daran hat, daß schnell Klarheit darüber geschaffen wird, auf wessen Rechnung das Geschäft als end— gültig abgeschlossen zu behandeln ist, macht der Entwurf (Abs. 2) ebenso wie das geltende Recht die Wirksamkeit der Aufforderung zur R nach Abs. 1 als Voraussetzung des Zurückweisungsrechtes und des Schadensersatzanspruches davon abhängig, daß der Kommittent binnen 3 Tagen nach Ablauf der dreitägigen Nachholungsfrist seine Absicht, von diesen Rechten Gebrauch zu machen, erklärt. Tut er dies nicht, so verliert die einmal ausgesprochene Aufforderung ihre Wirk⸗ samkeit.
S§ 26.
Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechtes.
Der 526 des Entwurfs behandelt das Recht der Umtausch— kommission ebenso wie das geltende Recht (G 6). Danach hat der Kommissionär, der einen Auftrag zum Austausch von Wert— papieren oder von Sammelbestandsanteilen gegen Wertpapiere (insoweit ist das geltende Recht ergänzt) oder einen Auftrag zur Geltendmachung eines Bezugsrechts ausführt, dem Kom— mittenten binnen? Wochen nach Empfang der neuen Stücke ein genaues Stückeverzeichnis zu übersenden. Diese Ver— pflichtung entfällt dann, wenn der Kommittent innerhalb der Frist die Stücke von dem Kommissionär ausgehändigt erhält.
Die Folgen der Uebersendung des Stückeverzeichnisses und im Einzelfall die Befugnis des Kommissionärs, die Ueber⸗ sendung auszusetzen oder nicht vorzunehmen, sollen sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Einkaufskommission richten. Das Gesetz erklärt deshalb die Bestimmungen der S5 18— 4 für anwendbar. 8 26 kann nur beschränkt anwend⸗
bar sein, da die Ausübung der Befugnis, das Geschäft als nicht für eigene Rechnung abgeschlossen zurückzuweisen, mit dem Gegenstand des Geschäfts bei der Umtauschkommission nicht in Einklang stehen würde. Aus diesem Grunde muß der Ent— wurf in diesem Falle die Befugnis des Kommittenten aus 5 25 auf den Schadensersatzanspruch beschränken.
§ 27. Verlust des Provisionsanspruches.
Der § 27 des Entwurfs regelt ebenso wie das geltende Recht (z 6) die Folgen der Nichterfüllung der Pflichten des Kommissionärs bei der Umtauschkommission. Der Kommissionär verliert also das Recht, für die Ausführung des Auftrages Provision zu fordern.
§ 28. Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs.
Die Bestimmungen, die die 85 18—27 zur Gewährleistung eines ausreichenden Kundenschutzes enthalten, könnten in der praktischen Anwendung dann bedeutungslos werden, wenn der Kommissionär durch Rechtsgeschäft von den sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen befreit werden könnte oder durch Rechtsgeschäft diese Verpflichtung beschränkt werden könnte. Deshalb sieht 5 28 ausdrücklich vor, daß die Verpflichtungen des Kommissionärs aus den S§ 18 —7 nicht durch Parteivereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden können. Durch Rechtsgeschäft können also nur die Pflichten des Kommissionärs noch erweitert werden, nicht aber ausgeschlossen oder beschränkt werden. Von diesem letzteren Grundsatze ist dann eine Ausnahme gerechtfertigt, wenn der Kommittent selbst gewerbsmäßig Bank⸗ oder Sparkassengeschäfte betreibt. In diesem Falle muß der Gesetzgeber davon ausgehen, daß der Kommittent selbst die genügende Erfahrung hat, um die Folgen derartiger Rechtsgeschäfte zu übersehen.
8 29. Verwahrung durch den Kommissionär.
Der Kundenschutz gebietet weiterhin, dem Kommissionär die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers (Erster Ab— schnitt des Entwurfs) aufzuerlegen, wenn er Wertpapiere, die dem Kommittenten als Allein⸗ oder Miteigentümer gehören, in seinem Besitz hat. Dadurch ist der Kunde vor allem davor geschützt, daß der Kommissionär nach Ausführung des Auf— trages, aber vor Aushändigung der Stücke an den Kommitten— ten, unzulässige Verfügungen über die noch in seinem Besitz befindlichen Stücke vornimmt.
8 30.
Beschränkte Geltendmachung von Pfand⸗ und Zurück⸗ behaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des bisherigen . hat der Kommissionär die Verpflichtung, bei Weiterleitung eines ihm erteilten Anschaffungsauftrages an einen Dritten diesem mitzuteilen, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht. Der 8 8 regelte also insoweit eine Fremdanzeige⸗ pflicht des Kommissionärs. Nachdem der Entwurf die Fremd⸗ anzeige allgemein beseitigt und statt dessen die Regelung des s 1 eingeführt, hat, mußte auch hier die Fyemndanzeigepflicht wegfallen. Der Entwurf sieht deshalb auch hier vor, daß bei jeder Weiterleitung eines Anschaffungsauftrages von Bank zu Bank als bekannt gilt, daß die Anschaffung für fremde Rech⸗ nung geschieht. Die Bank, an die der Auftrag weitergeleitet worden ist, kann also bei der von dem Entwurf vorgeschriebe— nen sinngemäßen Anwendung des § 4 an den angeschafften Wertpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die mit Bezug auf diese Wertpapiere entstanden sind oder für die diese Wert⸗ papiere nach dem einzelnen über sie vorgenommenen Geschäft haften sollen.
Die sinngemäße Anwendung des § 4 Abs.?2 führt dazu, daß der Kommissionär bei der Weiterleitung Anzeige, die An— schaffung geschehe für eigene Rechnung, machen kann. Die Folge dieser Anzeige ist insbesondere die Nichtanwendung der Grundsätze des § 4 Abs. 1 Satz 2.
Die Anwendung des § 4 Abs. 3 ergibt, daß die Vermutung des 5 30 Abs. 1 dann nicht gilt, wenn ein Anschaffungsauftrag von einem Kommissionär weitergeleitet wird, der nicht Bank—⸗ oder Sparkassengeschäfte betreibt. In diesem Falle besteht jedoch die Fremdanzeigepflicht nach 4 Abs. 3 Satz 2 fort.
8 31. Eigen händler, Selbsteintritt.
Die Regelung der Einkaufskommission in den Bestim— mungen der sz 18 —30 muß sich auch auf die Fälle erstrecken, in denen ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes Wertpapiere als Eigenhändler verkauft oder umtauscht, und auch auf die Fälle, in denen er den Auftrag zum Einkauf oder Umtausch im Wege des Selbsteintritts ausführt. Deshalb stellt Ss 31 diesen Kaufmann dem Kommissionär gleich und läßt die Bestimmungen der 85 18 —30 auch auf die einschlägigen Ge⸗ schäfte Anwendung finden.
3. Abschnitt.
Konkurs vorrecht. 8 32. Bevorrechtigte Gläubiger.
Bereits das geltende Bankdepotrecht gewährt im § 7a dem Kommittenten, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kommissionärs trotz Erfüllung seiner Verpflichtungen noch nicht Eigentümer der angeschafften Wert⸗ papiere geworden ist, im Konkurse über das Vermögen des Kommissionärs ein Vorrecht. Nach diesem Vorrecht kann sich der Kommittent aus den in der Masse vorhandenen Wert— papieren gleicher Gattung und den zu der Masse gehörigen Ansprüchen auf Lieferung solcher Wertpapiere, die zu einer Sondermasse zusammengefaßt werden, vorzugsweise befriedigen. Der Entwurf G 32 Abs. 1 Nr. 1) erhält dem Kommittenten dieses Vorrecht und gewährt darüber hinaus ein gleich⸗— artiges Vorrecht den Hinterlegern, Verpfändern und Kom⸗ mittenten, deren Eigentum an dem Gemeinschuldner an⸗— vertrauten Wertpapieren durch eine rechtswidrige Ver⸗ fügung des Gemeinschuldners vor der Konkurseröffnung.
untergegangen ist. In beiden Fällen knüpft der Entwurf das Vorrecht an die Voraussetzung, daß die Hinterleger Ver⸗ pfänder, Kommittenten) ihre Verpflichtungen dem Gemein— schuldner gegenüber erfüllt haben. Dabei ist ausdrücklich klar⸗ gestellt, welche Verpflichtungen dem Konkursvorrecht entgegen⸗ hen, Nür die Verpflichtungen aus dem Geschäft über die Wertpapiere, hinsichtlich deren das Vorrecht beansprucht wird. Es scheiden also alle sonstigen Verpflichtungen aus anderen Geschäften zwischen dem Hinterleger (Verpfänder, Kommitten⸗ ten) und dem Gemeinschuldner aus.
Es würde der nationalsozialistischen Rechtsauffassung widersprechen, wenn ein nichterfüllter Teil der Verpflichtungen aus dem Geschäft über die Wertpapiere, der im Verhältnis zu den gesamten Verpflichtungen aus dem Geschäft und dem sichernden Wertpapierlieferungsanspruch der Bedeutung nach völlig zurücktritt, der Geltendmachung des Vorrechts entgegen⸗ stünde. Deshalb sieht Abs. 1 Nr. 3 vor, daß auch die Hinter— leger (Verpfänder, Kommittenten), die nur 90 vom Hundert ihrer Verpflichtungen erfüllt haben, das Konkursvorrecht geltend machen können, sofern sie nur auf Verlangen des Konkursverwalters binnen einer Woche die restlichen 10 vom Hundert ihrer Verpflichtungen begleichen.
Das Konkursvorrecht soll auch dann bestehen, wenn das Geschäft von einem Eigenhändler oder von einem Kom⸗ missionär durch Selbsteintritt ausgeführt worden ist und über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird. (Abs. 2.)
Die Befriedigung der Bevorrechtigten wird ebenso wie nach dem bisherigen Recht durch die Verteilung der gebildeten Sondermasse ausgeführt, und zwar möglichst durch Lieferung vorhandener Wertpapiere. Erst wenn diese Verteilung nicht möglich ist, etwa weil die Zahl der Gläubiger die der liefer— baren Wertpapiere übersteigt, tritt an die Stelle dieser Ver— teilung der Wertpapiere die Verteilung des vollen Erlöses der nichtverteilten Wertpapiere unter die bevorrechtigten Gläu— biger im Verhältnis ihrer Forderungsbeträge. Durch die im Entwurf gewählte Fassung („Verteilung des vollen Erlöses“' wird insbesondere klargestellt, daß eine etwaige Kurssteigerung zugunsten der Bevorrechtigten wirkt, ein etwaiger Kursrück— gang zu ihren Lasten. Es ist also insbesondere ausgeschlossen, daß sie im Falle einer Kurssteigerung auf einen dem Werte z. 3. der Konkurseröffnung entsprechenden Geldbetrag ver— wiesen werden.
Die Absätze 4 und 5 geben im wesentlichen verfahrens— rechtliche Bestimmungen, die denen des geltenden Rechtes nach— gebildet sind.
Eine Ausdehnung der Bestimmungen über das Konkurs— vorrecht auch auf das Vergleichsverfahren erscheint nicht erfor⸗ derlich. Durch das Bestehen des Konkursvorrechtes allein wird die Rechtsstellung der Hinterleger (Verpfänder, Kommittenten) auch im Vergleichsverfahren in ausreichendem Umfange sicher⸗ gestellt. Nach 27 Abs. 2 der Vergleichsordnung sind sie nur insoweit Vergleichsgläubiger, als sie auf ihr Vorrecht ver— zichten oder durch dessen Verwirklichung nicht befriedigt werden. Daraus folgt, daß sie in Ansehung der Befriedigung aus den Wertpapieren, auf die sich ihr Vorrecht bezieht, nicht Vergleichsgläubiger sind, also auch insbesondere eine Voll— streckungssperre gegen sie insoweit gemäß 8 13 der Vergleichs⸗ ordnung unzulässig wäre. Erst wenn diese Befriedigung durch den Zugriff auf die Wertpapiere nicht möglich ist, weil die vorhandene Menge hierzu nicht ausreicht, werden sie mit ihrer Ausfallforderung am Vergleichsverfahren beteiligt. In diesem Falle sind sie aber auch im Konkursverfahren nur als gewöhn⸗ liche Konkursgläubiger wegen ihrer Restforderung nach teil⸗ weiser Befriedigung aus der Sondermasse zu behandeln (8 64 der Konkursordnung), so daß sie also bei Nichtausreichen der Sondermasse in beiden Fällen an der restlichen Masse kein Vorrecht haben.
8 33.
Befriedigung der Verpfänder im Konkurse des Verwahrers.
Nach 8 12 Abs. 2 des Entwurfes kann der Verwahrer, dem eine Verpfändungsermächtigung erteilt ist, von dieser Ver⸗ pfändungsermächtigung in der Weise Gebrauch machen, daß er alle Krediteinräumungen für seine Hinterleger zusammen⸗ rechnet, in Höhe der so errechneten Summe bei einem Zentral⸗— bankier Rückkredit nimmt und die von dem Hinterleger mit Verpfändungsermächtigung anvertrauten Wertpapiere diesem Zentralbankier zur Sicherung des Rückkredits verpfändet. Daraus folgt, daß jedes einzelne Wertpapier dem Zentral— bankier für den gesamten Rückkredit haftet. Dem Zentral⸗ bankier, der zu seiner Befriedigung zur Pfandverwertung schreiten will, steht das freie Auswahlrecht darüber zu, welches einzelne Papier oder welche einzelne Papiere er versteigern will. Alle Hinterleger stehen sonach miteinander in einer Ge— fahrengemeinschaft. Diese Gefahrengemeinschaft findet ihren Ausdruck darin, daß alle Hinterleger in diese Gefahrengemein⸗ schaft Werte einbringen und mit diesen Werten, den von ihnen dem Verwahrer awertrauten Wertpapieren oder Sammel— bestandanteilen, die der Verwahrer dem Zentralbankier ver⸗ pfändet hat, gemeinsam haften. Der § 35 des Entwurfs be— zweckt nun, die Gefahrengemeinschaft zur Sicherung der ein— zelnen an ihr beteiligten Hinterleger auch in der Weise aus— zugestalten, daß diese Hinterleger untereinander mit den Werten, die sie in die Gefahrengemeinschaft eingebracht haben, ausgleichspflichtig sind für die Verluste, die dem einzelnen Hinterleger aus der Zugehörigkeit zur Gefahrengemeinschaft erwachsen. Dieser Ausgleich bezweckt die Herbeiführung einer gleichmäßigen Befriedigung aller Hinterleger; er soll technisch dadurch erzielt werden, daß im Konkurse eines Verwahrers eine Sondermasse gebildet wird, aus der die Hinterleger gleich⸗ mäßig, d. h. gleichmäßig unter Berücksichtigung des Wertver— hältnisses ihrer in die Gefahrengemeinschaft eingebrachten Wertpapiere, befriedigt werden. Durch die Bildung der Son— dermasse soll weiterhin erreicht werden, daß diese Hinterleger günstiger gestellt sind, als sie es bei einer Beteiligung am Kon— kursverfahren über das Vermögen des Verwahrers als nicht bevorrechtigte Konkursgläubiger wären.
Im einzelnen besagt die im Entwurf über die Ausgleichs⸗ pflicht, deren Voraussetzungen und deren Durchführung vor— gesehene Regelung folgendes:
I. Voraussetzungen des Ausgleichs⸗ .
1. Ein Ausgleichsverfahren nach 5 33 soll überhaupt nur im Konkurs des Verwahrers stattfinden. Geht der Ver— wahrer nicht in Konkurs, versteigert aber der Zentral⸗ bankier gleichwohl die Wertpapiere, die ihm verpfändet worden sind, so reicht der dem einzelnen Hinterleger gegen den Verwahrer zustehende schuldrechtliche An— spruch auf Schadloshaltung zu seiner Befriedigung aus.
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Um ihn wegen dieses Anspruchs zu befriedigen, ist also die Heranziehung der übrigen Hinterleger und damit die Durchführung eines Ausgleichsverfahrens nicht er— forderlich.
Das Ausgleichsverfahren soll nur dann stattfinden, wenn der Pfandgläubiger oder einer der Pfand gläubiger des Verwahrers zu einer Verwertung der ihm gemäß § 12 Abs. 2, also regelmäßig verpfändeten Wert- papiere, geschritten ist. Ob der Pfandgläubiger vor oder nach Konkurseröffnung diese Verwertung vorge⸗ nommen hat, soll dabei gleichgültig sein. Der Entwurf lehnt es insbesondere ab, das Ausgleichsverfahren nur dann stattfinden zu lassen, wenn es erst nach Konkurs— eröffnung zur Pfandverwertung gekommen ist. Hier— für ist die Erwägung maßgebend gewesen, daß die Zah— lungsunfähigkeit und schließlich die Konkurseröffnung über das Vermögen des Verwahrers nicht plötzlich eintritt; sondern daß nach den Erfahrungen der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erst nach längerem Bestehen von Zahlungsschwierigkeiten erfolgt. Bereits während dieser Zahlungsschwierigkeiten kann aber der Pfand— gläubiger zur Pfandverwertung geschritten sein. Es wäre unbillig, die von dieser Pfandverwertung be— troffenen Hinterleger des Verwahrers von der Teil— nahme am Ausgleichsverfahren auszuschließen.
II. Beteiligung am Ausgleichsverfahren.
Ausgleichsberechtigt sollen nur die Hinterleger sein, die die dem Pfandgläubiger gemäß s 12 Abs. ? verpfändeten Wert— papiere oder Sammelbestandanteile dem Verwahrer anver— traut haben; beteiligt sind danach nur die Hinterleger, die eine Verpfändungsermächtigung nach 5 12 Abf.? dem Verwahrer erteilt haben, wenn der Verwahrer diese Verpfändungs—
ermächtigung gemäß S 12 Abs. I ausnutzen durfte und gemäß
8 12 Abs. 2 ausgenutzt hat. Nicht ausgleichsberechtigt sollen
also die Hinterleger sein, deren Wertpapiere der Verwahrer
unbefugt, d. h. ohne Vorliegen einer Ermächtigung oder nicht
im Zusammenhang mit einer Krediteinräumung für den
Hinterleger verpfändet hat. Für die Nichtbeteiligung dieser
Hinterleger am Ausgleichsverfahren sind zwei Gründe maß⸗ gebend gewesen:
1. Junächst steht diesen Hinterlegern bereits ein Konkurs—
vorrecht nach 5 32 Abs. 1 Ziffer 2 dieses Gesetzes zu.
Die Einräumung eines weiteren Konkursvorrechtes
nach 8 33 erscheint deshalb nicht angezeigt.
2. Das Ausgleichsverfahren bezweckt gerade, die auch aus
der rechtmäßigen Bildung der Gefahrengemeinschaft im
Falle des 173 Abs. ? dem einzelnen Hinterleger drohen—
den Nachteile zu verringern. Würden auch die Hinter—
leger, deren Wertpapiere durch eine verbotene und
strafbare Handlung des Verwahrers in die Gefahren—
gemeinschaft eingegliedert worden sind, am Ausgleichs—
verfahren teilhaben, so würde das Ausgleichsverfahren
dieses Ziel der Beschränkung der Gefahren für die
Hinterleger, die ordnungsgemäß in die Gefahren⸗
gemeinschaft eingegliedert sind, nicht im gleichen Um⸗
fange gewährleisten. Am Ausgleichsverfahren beteiligt
sollen jedoch die Hinterleger sein, die ursprünglich
ordnungsgemäß in die Gefahrengemeinschaft einge⸗
gliedert sind, deren Wertpapiere der Verwahrer aber
trotz der Beendigung der Krediteinräumung an diese
Hinterleger noch nicht dem Pfandrecht des Zentral⸗
bankiers wegen des Rückkredits entzogen hat.
III. Die Bildung der Sondermasse.
Die Bildung der Sondermasse nach Abs. 2 ist erforderlich, um den Hinterlegern bestimmte Werte zuzuweisen, aus denen sie wegen ihrer Ausgleichsforderung befriedigt werden können. Ohne die Bildung einer solchen Sondermaffe würden sie als nicht bevorrechtigte Konkursgläubiger am Konkursverfahren teilnehmen, also nur mit der aus der Konkursmasse ent— fallenden Quote befriedigt werden.
In der Sondermasse sind folgende Werte aufzunehmen:
1. Die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, die dem
Pfandgläubiger gemäß § 12 Abs. 2 verpfändet waren, von diesem aber nicht zu seiner Befriedigung verwendet worden sind. Danach gehören in die Sondermasse alle für den Rückkredit verpfändeten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, und zwar nicht nur die Wert⸗ papiere, die die am Ausgleichsverfahren beteiligten Hinterleger dem Verwahrer, der sie für den Rückkredit verpfändet hat, anvertraut haben, sondern auch sonstige Wertpapiere und Sammelbestandanteile, die der Ver⸗ wahrer für den Rückkredit verpfändet hat, insbesondere eigene Stücke des Verwahrers. Weiter soll in die Sondermasse aufgenommen werden der Erlös aus den Wertpapieren oder Sammelbestand⸗ anteilen, die der Pfandgläubiger verwertet hat, soweit er ihm zu seiner Befriedigung nicht gebührt. Hat also der Pfandgläubiger z. B. einen Rückkredit von 100 000 Reichsmark gegeben und durch Pfandverwertung 120 000 RM erzielt, so soll der nach der vollen Ab⸗ deckung des Rückkredits verbleibende Ueberschuß von 20 000 RM in die Sondermasse fließen.
Schließlich sollen in die Sondermasse aufgenommen werden die Forderungen gegen einen am Ausgleichs⸗ verfahren beteiligten Hinterleger aus dem ihm einge⸗ räumten Kredit sowie Leistungen zur Abwendung einer drohenden Pfandverwertung. Die Aufnahme dieser Forderungen in die Sondermasse beruht auf der Er⸗ wägung, daß jede Einlieferung von Wertpapieren auf das dem Zentralbankier für den Rückkredit haftende Depot durch den Verwahrer eine Krediteinräumung des Verwahrers für den Hinterleger der Wertpapiere gegenübersteht. Wirtschaftlich gesehen hat der Ver⸗ wahrer bei diesem Finanzierungs- und Refinan⸗ zierungsgeschäft die Rolle eines Vermittlers. Denn die Mittel, die er seinen Hinterlegern als Kredit einräumt, stammen in der Regel wirtschaftlich nicht aus seinem Vermögen, er beschafft sie sich vielmehr dadurch, daß er selbst den Rückkredit bei dem Zentralbankier aufnimmt. Deshalb wäre es unbillig, die Forderungen gegen die Hinterleger des Verwahrers aus der Krediteinräumung nicht zur Sondermasse, sondern zur allgemeinen Kon—⸗ kursmasse, in die nur das Vermögen des Verwahrers gehört, zu nehmen.
Die Eingliederung der Leistungen zur Abwendung einer drohenden Har ge e, n! in die Sondermasse beruht insbesondere auch auf der Erwägung, daß nach
Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Rechts der
Eigentümer der Wertpapiere ein sogenanntes Lösungs⸗ recht hat, wenn seine Wertpapiere auf Grund des dem Verwahrer zustehenden Pfandrechts von diesem ver— steigert zu werden drohen.
II. Der Beteiligungsschlüssel an der Sondermasse.
Nach Abs. 3 ist die Sondermasse unter den am Aus— gleichsverfahrens beteiligten Hinterlegern zu verteilen. Ver⸗ teilungsschlüssel soll das Verhältnis der von ihnen dem Ver⸗ wahrer anvertrauten und von diesem gemäß § 12 Abs. 2 ver⸗ pfändeten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile sein. Wer also mehr Wertpapiere als ein anderer Hinterleger eingeliefert hat, erhält auch eine höhere Quote aus der Sondermasse. Da die Wertpapiere im Kurse schwanken, bedarf es einer Fest— legung des für die Verteilung maßgebenden Wertes. Der Entwurf bestimmt als den für die Beteiligung maßgeblichen Wert den Wert am Tage der Konkurseröffnung. Dieser Wert soll insbesondere auch dann maßgebend sein, wenn der Pfand— gläubiger die Wertpapiere bereits vor Konkurseröffnung zu einem anderen Kurse verwertet hat. Hat der Pfandgläubiger sie zu einem höheren Kurse als dem Kurse am Tage der Konkurseröffnung verwertet, so hatte der Hinterleger dieser Wertpapiere bis zur Konkurseröffnung die Wahl, ob er sich mit dieser Versteigerung einverstanden erklären wollte und den Unterschied zwischen dem ihm gewährten Kredit und dem erzielten Erlös für sich in Anspruch nehmen wollte. Hat er sich unter Verzicht auf seinen Wertpapierlieferungsanspruch mit der Gutschrift des Versteigerungserlöses abgefunden, so scheidet er überhaupt aus der Gefahrengemeinschaft und damit aus dem Kreis der Ausgleichsberechtigten aus. Beharrt er aber auf Lieferung von Wertpapieren, so ist es angemessen, daß er nur mit dem Wert berücksichtigt wird, den die Wert— papiere am Tage der Konkurseröffnung noch besitzen.
Werden die Wertpapiere eines Hinterlegers hingegen erst nach Konkurseröffnung von dem Pfandgläubiger verwertet, so soll nicht der Wert am Tage der Konkurseröffnung, sondern der erzielte Erlös für das Maß der Beteiligung dieses Hinter— legers an der Sondermasse entscheidend sein. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, daß der Hinterleger, dessen Wert⸗ papiere erst nach der Konkurseröffnung zur Versteigerung gelangen, den vollen Erlös dieser Wertpapiere zur Abdeckung des Rückkredits bei dem Pfandgläubiger und damit zur Be⸗ freiung der Wertpapiere und Sammelbestandanteile der übrigen Hinterleger von dem Pfandrecht bereitstellt.
Wenn der Entwurf in Abs. 3 Satz 3 vorsieht, daß ein nach Befriedigung aller am Ausgleichsverfahren beteiligter Hinterleger in der Sondermasse verbleibender Erlös zur allgemeinen Konkursmasse abzuführen ist, so beruht dies auf der Erwägung, daß die Hinterleger aus der Sondermasse nur bis zur vollen Höhe ihres Anspruchs auf Herausgabe von Wertpapieren bzw. auf Schadloshaltung wegen der von dem Zentralbankier vorgenommenen Versteigerung befriedigt werden sollen. Denn das Ausgleichsverfahren hat nur das Ziel, die, Gefahrengemeinschaft zwischen dem Hinterleger gleichmäßig aufzulösen. Ist diese Auflösung durch volle Be⸗ friedigung der Hinterleger beendet, so haf das Ausgleichs⸗ verfahren seinen Zweck erreicht. Ein bestehender Ueberschuß
in der Sondermasse ist daher an die Konkursmasse abzuführen.
V. Die Verteilung der Sondermasse.
Die Verteilung der Sondermasse obliegt dem Konkurs— verwalter nach allgemeinen Grundsätzen. Die Verteilung ist in der Weise durchzuführen, daß zunächst die Ausgleich squote, die jeder Hinterleger gemäß Abf. 3 erhält, rechnerisch fest⸗ zustellen ist. Alsdann wird die Masse nach diesen Quoten dem einzelnen Hinterleger überantwortet.
Zunächst erhält jeder Hinterleger die noch in der Sonder— masse vorhandenen von ihm eingelieferten Wertpapiere. Diese Regelung des Absatzes 4 des Entwurfes stelle eine Folge dessen dar, daß die Wertpapiere, soweit sie von dem Pfandgläubiger nicht zu seiner Befriedigung verwertet worden sind und des— halb noch in der Sondermasse vorhanden sind, im Eigentum des Hinterlegers stehen. Jeder Hinterleger ist deshalb berechtigt, die von ihm dem Verwahrer anvertrauten und in der Sondermasse vorhandenen Wertpapiere oder Sammel— bestandanteile zu übernehmen. Dies gikt, ohne daß es aus⸗ drücklicher Hervorhebung bedarf, selbstverständlich nur dann, wenn das auf den Werten lastende Pfandrecht des Verwahrers beseitigt ist. Daß er hierzu verpflichtet ist, folgt daraus, daß er keinen anderen Anspruch als den auf Rückgabe der Wertpapiere ohne das Ausgleichsverfahren hätte. Praktisch vollzieht sich die Verteilung der Sondermasse so, daß rechnerisch zunächst ein Geldbetrag festgestellt wird, der dem einzelnen am Ausgleichsverfahren beteiligten Hinterleger gebührt. Unter Anrechnung auf diesen Geldbetrag kann und muß der einzelne Hinterleger die von ihm eingelieferten und noch vorhandenen Wertpapiere übernehmen. Maßgebend für den Wert, mit dem diese Papiere bei der Verteilung anzu⸗ rechnen sind, muß ebenso wie bei der Berechnung des diesem Hinterleger zukommenden Anteils an der Sondermasse der Wert am Tage der Konkurseröffnung sein. Taraus folgt, daß bei einer Kurssteigerung der Wertpapiere nach Konkurs= eröffnung der Hinterleger den Vorteil zieht, während anderer— seits ein Kursverlust von dem Hinterleger zu tragen ist. Der Wert am Tage der Konkurseröffnung ist also bei solchen Wert- papieren, die in der Sondermasse vorhanden sind, sowohl für die Berechnung des Verteilungsschlüssels wie für die Ver— teilung selbst maßgebend.
Da jeder einzelne Hinterleger ausgleichspflichtig ist, muß er auch dann, wenn seine Wertpapiere in der Sondermasse vorhanden sind, während die Wertpapiere anderer Hinterleger verwertet worden sind, den Verlust dieser anderen Hinter⸗ leger ausgleichen. Deshalb muß er bei Uebernahme seiner Wertpapiere den Betrag, um den diese Wertpapiere wert— mäßig (nach dem Wert am Tage der Konkurseröffnung) den ihm nach dem Verteilungsschlüssel des Abs. 3 gebührenden Betrag übersteigen, zur Sonde rmasse einzahlen. Die Ein⸗ ziehung dieses Betrages obliegt nach allgemeinen Grundsätzen dem Konkursverwalter. Die Wertpapiere des Hinterlegers haften nach der im Entwurf (Abs. 4 Satz 9 vorgesehenen Regelung als Pfand für diese Ausgleichsforderung. Die Begründung dieses gesetzlichen Pfandrechts beruht auf der Erwägung, daß ohne ein solches der Hinterleger die Wert— papiere aussondern könnte. Um eine einfache und schnelle Abwicklung zu erzielen, muß dem Konkursverwalter als Ver— walter der Sondermasse die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Zugriff auf die Papiere die Ausgleichsforderung schnell einzuziehen .
Die Hinterleger, deren Wertpapiere nicht in der Sonder- masse vorhanden sind, werden durch Geldbeträge abgefunden. Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht zunächst durch Einziehung bzw. Verrechnungen der Forderungen aus der Krediteinräumung an die am Ausgleichsverfahren beteiligten Hinterleger, weiterhin durch den beim Zentralbankier erzielten Ueberschuß (Abs. 2 Ziffer 2) und schließlich durch die Aus⸗ gleichsbeträge, die die Hinterleger der in der Sondermasse vorhandenen Wertpapiere oder Sammelbestandanteile nach Absatz 4 zu entrichten haben. Kein Hinterleger hat nach Ab⸗ deckung seines Debetsaldos aus der Krediteinräumung und nach Zahlung einer etwa auf ihn entfallenden Ausgleichs⸗ quote noch andere Leistungen zur Sondermasse zu erbringen. Die von ihm zu zahlende AÄusgleichsquote kann dabei niemals den Wert seiner Wertpapiere überfteigen.
VI. Nichtausreichen der Son der masse.
Reicht die Sondermasse zur Befriedigung aller am Aus— gleichsverfahren beteiligten Hinterleger nicht aus, so können diese Hinterleger ihren Ausfall zur Konkursmasse geltend machen. Diesen Grundsatz stellt Abs. 5 ausdrücklich auf. Für die Anmeldung des Ausfalls zur Konkurstabelle gelten die
allgemeinen Grundsätze der Konkursordnung (vgl. auch Abs. 6).
VII. Be stellung eines Pflegers. Abs. 6 schließlich erklärt im Hinblick darauf, daß die Ver—
teilung der Sondermasse mit erheblichen Arbeiten verbunden sein kann, die Bestimmung des 5 32 Abs. 5 für sinngemäß anwendbar. Das Konkursgericht kann danach, wenn es nach Lage des Falles erforderlich ist, den am Ausgleichsverfahren beteiligten Hinterlegern zur Wahrung der ihnen zustehenden Rechte einen Pfleger bestellen. Dieser Pfleger hat die Auf— gabe, insbesondere die Interessen der Ausgleichsberechtigten zu vertreten und geeignetenfalls auch den Konkursverwaltev bei der Bildung der Sondermajse, der Berechnung des Ver— teilungsschlüssels und der Vornahme der Verteilung zu überwachen.
VIII. Konkurs eines dem VerWwahrer über⸗— geordneten Pfandgläubigers.
Besonderer Erwähnung bedarf schließlich noch der Fall, daß hei einer Kette von mehreren Pfandgläubigern (z. B. Lokalbankier in Hanau — Zentralbankier F in Frankfurt —
vgl. 5 12 Abs. 5) nicht der Lokalbankier in Konkurs fällt, sondern der Zentralbankier J oder II oder III. Die Regelung dieses Falles ergibt sich, ohne daß es ausdrücklicher Er— wähnung im Gesetz bedürfte, daraus, daß jeder in der Ver— pfändungskette an niederer Stufe stehende dem in der nächst— höheren Stufe stehenden Zentralbankier gegenüber die Rechte des Hinterlegers hat und mit dessen anderen Hinterlegern eine Gefahrengemeinschaft nach 5 12 Abs. 2 bildet.
14. Abschnitt.
Strafbestimmungen. § 34.
Depotunterschlagung.
Der Straftatbestand des 8 9 des geltenden Bankdepot⸗ gesetzes ist in den 5 34 des Entwurfs übernommen. Die praktische Bedeutung dieser Regelung tritt aber heute gegen⸗ über ihrer Bedeutung in früherer Zeit stark zurück. Denn da die Bestimmung nur strafrechtliche Lücken ausfüllen soll, die die 585 246, 266 des Strafgesetzbuches und der § 95 Abs. 1 Nr. 3 des Börsengesetzes offengelassen haben, kommt sie nicht zur Anwendung, wenn der Täter durch sein Verhalten bereits einen der Tatbestände der genannten Bestimmungen erfüllt hat. Der Tatbestand des 5 266 des Strafgesetzbuches ist aber durch die Gesetzgebung und die Rechtsprechung des national— sozialistischen Staates so erweitert worden, daß er bei Vor⸗— liegen der im 53 34 des Entwurfes aufgezählten Tatbestands⸗ merkmale in der Regel erfüllt sein wird. Gleichwohl über— nimmt aber der Entwurf vorsorglich diese bisherige Straf— bestimmung, um so alle denkbaren Fälle der Zuwiderhandlung gegen den Inhalt der Regelung zu erfassen.
Die Regelung ist insofern ausgestaltet, als in Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich auch der Eigenhändler und der Kaufmann, der einen Auftrag zum Einkauf oder Umtausch durch Selbsteintritt ausgeführt hat (6 31), erfaßt werden. Die Aufnahme der Sammelverwahrung in die gesetzliche Regelung (68 5ff. des
Entwurfes) macht weiterhin die Einführung auch eines straf⸗
rechtlichen Schutzes gegen unbefugte Sammelbestandsverringe⸗ rung (6 6 Abs. 2) erforderlich.
Bei der Strafdrohung ist zunächst die verschärfte Straf⸗— drohung bei besonders schweren Fällen übernommen (Abs. 2),
die sich auch im 8 266 des Strafgesetzbuches findet, an dessen Fassung der Abs.? angeglichen ift. Diese Ergänzung machte weiterhin die Streichung der Worte „bis zu einem Jahre“ bei der Strafandrohung für den gewöhnlichen Fall, wie sie im 89 des Bankdepotgesetzes gegeben war, erforderlich. Denn bei Bei— behaltung dieser Beschränkung der zulässigen Gefängnisstrafe wäre die Spanne in der Strafandrohung für den gewöhnlichen und den besonders schweren Fall zu groß gewesen. Der Ent⸗ wurf räumt also dem Richter größere Freiheit bei der Straf⸗ festsetzung ein.
8 35.
2
Unwahre Angaben über das Eigentum.
Das bisherige Bankdepotgesetz bedrohte den Kaufmann, der eine Fremdanzeige pflichtwidrig unterließ, mit Gefängnis⸗ oder Geldstrafe. Nachdem der Entwurf die Fremdanzeige im wesentlichen beseitigt hat, mußte diese Strafdrohung geändert werden. Deshalb soll nunmehr bestraft werden der Kaufmann, der beim Verwahrungsgeschäft wahrheitswidrig behauptet, die von ihm einem Dritten anvertrauten Wertpapiere seien sein Eigentum, oder der beim Kommissionsgeschäft wahrheitswidrig behauptet, die Anschaffung geschehe auf eigene Rechnung. Ebenso muß auch weiterhin eine Strafdrohung für den Fall gesetzt werden, in dem der Verwahrer oder Kommisfionär eine ihm nach 8 4 Abs. Z obliegende Verpflichtung zur Erstattung der Fremdanzeige verletzt.
S 36.
Strafantrag. Der Inhalt des 8 36 ist ohne sachliche Aenderung aus dem S8 9 Abs. 3 des geltenden Bankdepotgesetzes übernommen.