1937 / 33 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Feb 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 33 vom 19. Februar 1937. S. 2

Oberemmel, Obermennig, Osburg, Paschel, Pellingen, Pfalzel, Riveris, Sommerau, Tarforst mit Ausnahme der Distrikte „Im Naumederkaul“, „Rothenwäldchen“ und „Korlinger Rothecke“, Thomm, Trierweiler und Zewen.

Kreis Bitburg: Bollendorf. ;

Kreis Saarburg: Ayl, Beurig, Biebelhausen, Borg, Grei⸗ merath, Hamm, Hentern, Kanzem, Kastel, Körrig, Krut⸗ weiler, Littdorf, Fisch, Ockfen außer Flur 6, Rommel⸗ fangen, Saarburg außer dem Ortsteil Niederleunken, Taben⸗-Rhodt, Trassem, Wawern und Zerf.

Stadtkreis Trier: alle Gemeindeteile mit Ausnahme von Trier⸗Kürenz.

b) Provinz Hessen⸗Nassan.

Main ⸗Taunus⸗Kreis: Hochheim a. Main. .

Kreis Sankt Goarshausen: Dörscheid und Kaub.

Stadtkreis Wiesbaden: alle Gemeindeteile mit Aus⸗ nahme von Wiesbaden-Frauenstein und Wiesbaden-Schier⸗ tein.

Unt * lahnkreis: Obernhof, Charlottenburg, Wieden und Nassau.

c) Saarland:

Kreis Merzig: Bachem, Besseringen, Brotdorf, Harlingen, Hilbringen und Merchingen.

Kreis Saarbrücken-Land: Bischmisheim, Bliesrans⸗ bach, Brebach, Bübingen, Ensheim, Eschringen, Güdingen

Krei Walsheim.

III. Seuchengefährdete Gemeinden und Teile von Gemeinden: a) Rheinprovinz. Kreis Kreuznach: Auen, Breitenheim, Desloch, Jeckenbach, Kirn, Medard, Nußbaum und Weinsheim. Kreis Sankt Goar: Boppard und Sankt Goar. Kreis Trier⸗Land: Quint.

b) Provinz Hessen⸗Nassau. Kreis Sankt Goarshausen: Ehrental, Filsen, Kamp, Kestert, Sankt Goarshausen und Werlau.

c) Saarland:

Kreis Merzig: Beckingen, Bietzen, Düppenweiler, Erbringen, Hargarten, Haustadt, Honzrath, Keuchingen, Mechern, Mon⸗ dorf, Reimsbach, Saarfels, Saarhölzbach, Schwemlingen und Silwingen.

Kreis Sankt Ingbert: Alschbach, Aßweiler, Ballweiler, Bierbach, Blickweiler, Blieskastel, Ensheim, Erfweiler⸗ Ehlingen, Eschringen, Habkirchen, Hassel, Lautzkirchen, Niederwürzbach, Oberwürzbach, Ommershenm, Ormesheim, Sankt Ingbert und Wittersheim.

Bayern.

J. Verseuchte Gemeinden und Teile von Gemeinden: a) Regierungsbezirk Pfalz:

Bezirksamt Bergzabern: Appenhofen, Barbelroth, Berg⸗ zabern, Dierbach, Hergersweiler, Kapellen-Drusweiler, Kapsweyer, Niederotterbach, Oberhausen b. Bergzabern, Oberotterbach, Rechtenbach, Schweigen, Schweighofen und Steinfeld.

Bezirksamt Germersheim: Freckenfeld, Minfeld und Vollmersweiler.

Bezirksamt Landau: Edesheim, Hainfeld, Rhodt unter Rietburg und Weyher.

Bezirksamt Rockenhausen; Altenbamberg, Duchroth⸗ Oberhausen, Feilbingert, Hochstätten, Lettweiler, Nieder⸗ hausen a. d. Appel, Obermoschel, Odernheim, Rehborn und Unkenbach.

b) Regierungsbezirk Ober⸗ und Mittelfranken:

Bezirksamt Scheinfeld: Iphofen und Markt-Einersheim. c) Regierungsbezirk Unterfranken: Bezirksamt Kitzingen: Großlangheim, Rödelsee, Sulz—

feld a. M. und Wiesenhronn.

Il. Seuchenverdächtige Gemeinden und Teile von Gemeinden:

a) Regierungsbezirk Pfalz: Bezirksamt Bergzabern z. Billigheim, Birkenhördt, Blankenborn, Böllenborn, Dörrenbach, Gleiszellen⸗Gleis⸗ horbach, Heuchelheim b. Bergzabern, Ingenheim, Klingen, Mühlhofen, Niederhorbach und Pleisweiler⸗Oberhofen. Bezirksamt Germersheim: Kandel, Schaidt, Scheiben⸗ hardt und Winden. Bezirksamt Kirchheim bolanden: Mörsfeld. Bezirksamt Landau Burrweiler, Edenkoben, Essingen, Flemlingen, Großfischlingen, Knöringen, Mörzheim, Roschbach und Venningen. ! ; Bezirksamt Neustadt a. d. Wein straß e; Gönnheim. Bezirksamt Rockenhausen: Alsenz, Callbach, Ebern— burg, Finkenbach, Hallgarten, Münsterappel, Niedermoschel, Schiersfeld, Sitters und Winterborn.

b Regierungsbezirk Unterfranken: Bezirksamt Kitzingen: Castell, Fröhstockheim, Hoheim, Hohenfeld, Kitzingen a. M, Kleinlangheim, Mainbernheim, Marktsteft, Segnitz und Sickershausen. Bezirksamt Gerolzhofen: Rüdenhausen.

III. Seuchengefährdete Gemeinden und Teile von Gemeinden:

a) Regierungsbezirk Pfalz: Alle übrigen in Nr. Ja und Ua nicht genannten pfälzischen Weinbaugemeinden. b) Regierungsbezirk Unterfranken: Bezirksamt Gerolzhofen: Dingolshausen, Fahr a. M., Gerolzhofen, Lülsfeld, Sbereisenhe im, Oberschwarzach, Stammheim, Traustadt, Untereisenheim und Volkach.

Württemberg.

l. Verseuchte Gemeinden und Teile von Gemeinden: Kreis Heilbronn: Eschenau, Flein und Willsbach. Kreis Künzelsau: Ingelfingen und Nagelsberg. Kreis Neckarsulm: Erlenbach⸗Binswangen, Kochersteinsfeld, Neckarsulm und Oedheim. Kreis Oehringen: Möglingen und Ohrnberg. Kreis Schorndorf: Beutelsbach und Schnait, J Stadtbezirk Groß⸗Stuttgart: der durch die Ludwigs⸗ burger⸗, Königs-, Tübinger Böglinger⸗ und Leonberger Straße sowie die ehemalige Markungsgrenze gegen Botnang und Feuerbach begrenzte Markungsteil. Kreis Waiblingen: Großheppach, Kleinheppach und Korb.

II. Seunchenverdächtige Gemeinden und Teile von Gemeinden:

Kreis Besigheim: Ilsfeld mit Wüstenhausen, Lauffen a. N. und Schozach.

Kreis Br * nheim: Leonbronn und Ochsenburg.

Kreis Heilbronn: Abstatt mit Happenbach, Affaltrach, Eber⸗ stadt, Eichelberg, Ellhofen, Gellmersbach, Grantschen, Heil⸗ bronn mit Böckingen, Horkheim, Hößlinsulz, Lehrensteinsfeld, Neckargartach, Obereises heim, Ober⸗ und Unterheinxiet mit Vorhof, Sontheim, Sülzbach, Talheim, Untereisesheim, Untergruppenbach mit Obergruppenbach und Donnbronn, Weiler, Weinsberg und Wimmental.

Kreis Künzelsau: Belsenberg, Criesbach, Diebach, Dörren⸗ zimmern, Eberstal, Künzelsau und Nierdernhall.

Kreis Ludwigsburg: Neckarweihingen.

Kreis Maulbronn: Derdingen und Sternenfels.

Kreis Neckarsulm: Bachenau, Bad Friedrichshall (Ortsteile Kochendorf, Jagstfeld und Hagenbach), Brettach, Dahenfeld, Degmarn, Duttenberg, Gochsen, Höchstberg, Kochertürn, Lampoldshausen, Siglingen mit Kreßbach und Reicherts⸗ hausen, Tiefenbach, Untergriesheim und Züttlingen.

Kreis Oehringen: Adolzfurt, Baumerlenbach, Dimbach, Scheppach, Sindringen, Unterheimbach, Westernbach, Wald⸗ bach und Zweiflingen.

Kreis Schorndorf: Aichelberg, Geradstetten. Grunbach, Hebsack, Hohengehren, Rohrbronn und Winterbach.

Stadtbezirk Groß⸗Stuttgart: der nicht verseuchte Mar⸗ kungsteil von Groß⸗Stuttgart.

Kreis Waiblingen: Beinstein, Breuningsweiler, Buoch, Endersbach, Fellbach, Hanweiler, Neustadt, Rommelshausen, Schmiden, Schwaikheim, Stetten, Strümpfelbach, Waib⸗ lingen und Winnenden.

III. Als seuchengefährdet gelten alle Gemeinden

mit blattreblausanfälligen, nicht zu den Euro⸗

päerreben (Vitis vinifera und silvestris) zäh⸗

lenden Rebarten, ⸗sorten und ⸗⸗⸗bastarde mit

Ausnahme der verseuchten und seuchenverdäch⸗ tigen Gemeinden.

Baden.

l. Verseuchte Gemeinden und Teile von Ge⸗ meinden:

Amtsbezirk Waldshut: Bechtersbohl.

Amtsbezirk Lörrach: Binzen, Efringen, Egringen, Eimel⸗ dingen, Fischingen, Grenzach, Haagen, Hauingen, Kirchen, Kleinkems, Mappach, Rümmingen, Schallbach, Winters— weiler und We

Amtsbezirk Müllheim: Auggen, Badenweiler⸗Oberweiler, Bellingen, Dottingen, Eschbach, Feuerbach, Hertingen, Kan⸗ dern, Mauchen, Müllheim, Riedlingen, Schliengen, Staufen, Tannenkirch, Vögisheim und Feldberg.

Amtsbezirk Freiburg: Bickensohl, Bischoffingen, Breisach⸗ ochlt hen? Burkheim, Ebringen, Ehrenstetten, Eichstetten, Freiburg, Föhrental, Gündlingen, Neuweiler, Ihringen a. K., Jechtingen, Kirchhofen, Oberbergen, Oberrotweil, Pfaffenweiler, Schallstadt, Scherzingen und Unterglottertal.

Amtsbezirk Emmendingen: Denzlingen, Emmendingen, Forchheim, Kenzingen, Niederhausen, Oberhausen und Sasbach.

Amtsbezirk Lahr: Ettnheim, Hugsweier, Kappel, Kippen⸗ heim, Mahlberg, Mietersheim, Lahr, Oberschopfheim, Ober⸗ weier, Rust, Schmiehheim und Schuttern.

Amtsbezirk wörfach' Haslach i. K.

Amtsbezirk Offenburg: Bottengu, Durbach, Elgers⸗ weier, Nesselried, Niederschopfheim, Offenburg, Ortenberg, Tiergarten, Um b. O., Zellweierbach und Zunsweier.

Amtsbezirk Kehl: Appenweier Marlen⸗Goldscheuer, Renchen und Sand.

Amtsbezirk Bühl: Altschweier⸗Bühl⸗Kappelwindeck, Büh⸗ lertal, Eisental, Greffern, Kappelrodeck, Neuweier, Neusatz, Sberfasbach, Oberachern, Oensbach, Sasbach b. B., Sinz⸗ heim, Steinbach, Um, Waldmatt, Waldulm und Otters— weier.

Amtsbezirk Karlsruhe: Durlach, Ettlingen, Grötzingen, Söllingen und Weingarten.

Amtsbezirk Bruchsal: Helmsheim und Rheinsheim.

Amtsbezirk Heidelberg: Malsch b. Wiesloch.

Amtsbezirk Sinsheim: Kürnbach.

Amtsbezirk Mosbach: Neudenau.

Il. Seuchenverdächtige Gemeinden und Teile von Gemeinden:

Amtsbezirk Waldshut: Dangstetten, Geißlingen, Küß⸗ nach und Oberlauchringen. . Amtsbezirk Lörrach: Blansingen, Haltingen, Huttingen, Isteln, Märkt, Oetlingen, Tumringen, Welmlingen, Witt—

lingen und Wollbach.

Amtsbezirk Müllheim: Ballrechten, Bamlach, Gallen⸗ weiler, Laufen, Liel, Heitersheim, Hügelheim, Lippburg, Neuenburg, Niedereggenen, Niederweiler, Obereggenen, Rheinweiler, Sitzenkirch, Steinenstadt, Sulzburg, Tunsel, Wettelbrunn und Zunzingen. ; ö

Amtsbezirk Freiburg: Achkarren, Bollschweil, Bötzingen, Kiechlinsbergen, Leiselheim. Merdingen, Norsingen, Nieder⸗ rimsingen, Wasenweiler, Oberrimsingen, Offnadingen, St. Georgen, Schelingen und Wolfenweiler. .

Amtsbezirk Emmendingen: Bahlingen, Buchholz, En⸗ dingen, Herbolzheim, Hecklingen, Königsschaffhausen, Koll— marsreute, Mundingen, Nimburg, Nordweil, Riegel, Wagenstadt, Weisweil und Wyhl. ;

Amtsbezirk Lahr: Altdorf, Grafenhausen, Friesenheim, Heiligenzell, Kippenheimweiler, Kürzell, Münchweiler, Ringsheim, Orschweier, Sulz und Schutterzell.

Amtsbezirk Wolfach: Einbach, Fischerbach, Hofstetten, Mühlenbach, Schnellingen und Steinbach.

Amtsbezirk Sffenburg: Berghaupten, Bohlsbach, Butsch⸗ bach, Diersburg, Ebersweier, Erlach, Fessenbach, Haslach Hofweier, Nußbach, Ohlsbach, Rammersweier, Ringelbach und Stabelhofen. ;

Amtsbezirk Kehl: Eckartsweier, Kehl, Urloffen und Wagshurst. (

Amtsbezirk Bühl Fautenbach, Lauf, Mösbach, Otters⸗ weier, Sasbachwalden, Sasbachried und Varnhalt.

Amtsbezirk Karlsruhe:; Berghausen, Jöhlingen, Karls⸗ ruhe, Kleinsteinbach, Wolfartsweier und Wöschbach.

Amtsbezirk Bruchfal; Heidelsheim, Huttenheim. Neibs⸗ heim, Mingolsheim, Philippsburg, Obergrombach, Sickingen,

und Untergrombach. .

Amtsbezirk Sinsheim; Sulzfeld und Zaisenhausen.

Amtsbezirk Mosbach: Herbolzheim.

III. Als seuchengefährdet gelten alle badischen Reb⸗ gemeinden mit Ausnahme der Amtsbezirke Tauberbischofsheim, Reustadt, Villingen, Donaueschingen Stockach, Ueberlingen und

Konstanz a. B Hessen.

I. Verseuchte Gemeinden und Teile von Gemeinden. Kreis Allxey: Badenheim, Biebelsheim. Bosenheim, Eckels⸗ . Frei⸗Laubersheim, ier, Gau⸗Odern⸗

Fumbsheim, Hackenheim, Ippesheim, Nen Bamberg,

J . —* *

Sprendlingen, Stein⸗Bockenheim, Uffhofen, Volxheim, Welgesheim, Wendelsheim, Wöllstein, Wonsheim uns Zotzenheim.

Kreis Bingen: Appenheim, Aspisheim, Bingen, Bingen⸗— Büdesheim, Bubenheim, Bietersheim, Dromersheim, Els⸗ heim, Engelstadt, Gau⸗-Algesheim, Gensingen, Grolsheim, Groß⸗Winternheim, Horrweiler, Jugenheim, Kempten, Nieder⸗Hilbersheim, Nieder⸗Ingelheim, Ober⸗Ingelheim, Ockenheim, Schwabenheim und Sponsheim.

Kreis Mainz: Essenheim, Stadecken und Zornheim. Kreis Oppenheim: Arnsheim, Dienheim, Dolgesheim, Ensheim, Friesenheim, Gau⸗Bickelheim, ,,, Guntersblum, Hahnheim, Hillesheim, Nieder-Saulheim, Partenheim, Rommersheim, Schimsheim, Schornheim, Schwabsburg, Selzen, Sulzheim, Udenheim, Vendersheim und Wallertheim.

II. Seuchenverdächtige Gemeinden und Teile von Gemeinden.

Kreis Alzey: Bornheim, St. Johann und Tiefenthal.

Kreis Bingen: Frei-Weinheim, Gaulsheim, Heidesheim und Wackernheim.

Kreis Oppenheim: Bechtolsheim, Dalheim, Dexheim, Eims— heim, Köngernheim a. d. Selz, Ludwigshöhe, Mommenheim, Ober⸗Hilbersheim, Oppenheim, Uelversheim, Undenheim, Weinolsheim und Wolfsheim.

IlwlI. Seuchengefährdete Gemeinden: keine.

Berlin, den 9. Februar 1937.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Moritz.

Anordnung Z V9 über Spinnstoffverarbeitung für Verdunkelungsstoffe. Vom 8. Februar 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816) in Verbindung

mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗

kin vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und

reußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934)

wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange⸗ ordnet: ö

(I) Gewebe, die für die Herstellung von Waren für Verdunke⸗ lungszwecke verwendet werden, müssen mindestens 65 v. H. zell⸗ wollene Spinnstoffe oder Reißspinnstoffe, gemessen am Gesamt⸗ gewicht der im Rohgewebe insgesamt verarbeiteten Gespinste, enthalten.

(2) Als Waren für Verdunkelungszwecke gelten solche Waren, deren Vertrieb im Inlande als Geräte oder Mittel für den Luft⸗ schutz gemäß § 8 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichs⸗

esetzbl.1 S. 87) der Genehmigung des Reichsministers der Luft— hz oder der von ihm bestimmten Stellen bedarf.

8 2 Gewebe dürfen abweichend von der Bestimmung des § 1 Abs. 1 für die Herstellung von Waren für Verdunkelungszwecke nur noch verwendet werden, soweit damit Aufträge erfüllt werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erteilt worden sind, oder soweit sich Gewebe für Waren für Verdunkelungszwecke schon in Bearbeitung befinden.

§ 3.

Die Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle kann im Einvernehmen mit den ferner beteiligten Ueberwachungs⸗ stellen im Einzelfalle Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen. 84 :

J Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung fallen unter die En fo ff fte der 10, 12 —15 der Verord⸗ nung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.

85. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung 3. . Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in draft. Berlin, den 8. Februar 1937. Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Hagemann. Der Reichsbeauftragte für Wolle. Jeremias.

Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und ⸗gewebe. K. Rinke.

Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

3

ö Anordnung Nr. 8

der Ueberwachungsftelle für Mineralöl

(Genehmigungspflicht für die Regenerierung von gebrauchten Mineralõlen).

Vom 8. Februar 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1.

1. Die Befreiung gebrauchter mineralischer Oele von Verunreinigungen und Beimischun⸗ gen jeder Art Regenerierung) durch chemische und mechanische Verfahren oder eines von . zum Zwecke des gewerblichen Handels, einschließlich der Re⸗

enerierung gegen Lohnzahlung, ist nur mit . der Ueber wachun . für Mine⸗ ralöl, Berlin W 8, , 5, zulässig.

2. Die Zustimmung kann an Bedingungen und Auflagen ge⸗ knüpft und auf bestimmte Mengen begrenzt werden. Sie ist jeder⸗ zeit widerruflich. 82

Natürliche und juristische Personen, die bei Inkrafttreten dieser Anordnung die . gebrauchter mineralischer Oele gemäß § 1, Absatz 1, bereits betreiben, bedürfen zur Weiter⸗ een des Betriebes über den 1. April i937 hinaus einer be⸗—

treten dieser Anor 16 bei der Ueberwachungsstelle für Mine⸗ ralöl, Berlin M 8, Markgrafenstraße 36, schriftlich zu bean—w tragen ist. 93

eim, eim, —⸗ ; J Them, leitersheim, Siefersheim,

. gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschri ten der 88 16, 12—· 15 der Verordnung über den

onderen Genehmigung, die binnen ö. Wochen nach Inkraft⸗

.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 33 vom 190. Februar 1937.

S. 3

Warenverkehr vom 4. September 1934. Als Zuwiderhandlung ilt auch die Nichterfüllung der nach § 1, Absatz 2, vorgesehenen edingungen und Auflagen.

§ 4. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung

im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 8. Februar 1937. Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. J. V.: Frhr. v. Bülow.

Bekanntmachung KP 283 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 9. Februar 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend aufgeführten Metallklassen an Stelle der in der Bekannt— machung KP 282 vom 8. Februar 1937 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 32 vom 9. Februar 1937) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Blei (Klassengruppe 111):

Blei, nicht legiert (Klasse IIIA). ... ... RM 32,7 bis 33, 75 Hartblei (Antimonblei) (Klasse II1B) ..... 365,26 36,25 Zink (Klassengruppe XIX):

Feinzink (Klasse TIXRA) ..... ... RM 32, bis 33, Rohzink (Klasse CRIX C) ...... 5. , 28 29

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 9. Februar 1937.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

ollhofs ordnung für das Hauptzollamt Breslau⸗Süd. (Packhofsordnung.)

Uebersicht.

J. Beschreibung der Oertlichkeit 85 1— II. Allgemeine Bestimmungen und Amtsstunden .. 55 3—9 III. Warenverkehr:

A. Einbringung in den Zollhof: a) Zuführung von Waren des gebundenen Ver⸗ kehrs , 77767611 b) Ausladung und Niederlegung ...... , ging ber Gieee C. Wegschaffen der Waren vom Zollhof .. . . 55 171 —20 D. Zuführung von Gütern des freien Verkehrs .

k 1 V. Haftung.. ö .. JJ VI. Reinigung der Anlagen.... . 3 24 ll, ane st nmungen . . 25 Ville, e 7746.

Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 26. Oktober 1929 über Erlaß von Zollord⸗ nungen (Reichsministerialblatt S. 656) wird verordnet:

J. Beschreibung der Oertlichkeit.

§ 1. Der Zollhof Packhof) des Hauptzollamts Breslau-Süd, Werderstraße 44 50, wird begrenzt: im Norden von der Werderstraße, im Süden von dem Oderstrom,“ im Osten von dem Grundstück Werderstraße 42 und dem Hauptzollamtsgrundstück und im Westen von dem Straßenzug „An der Königsbrücke“. Gegen die Oder ist der Zollhof durch die hohe Ufermauer ge⸗ sichert. An der Nordseite liegt das Eingangstor für den Personen⸗— und Wagenverkehr. Im übrigen ist er von dem Mauerwerk der auf ihm stehenden und der angrenzenden Baulichkeiten umgeben.

52

Der Zollhof umfaßt:

1. den Hofraum, das Dienstgebäude der Zollabfertigungsstelle

Packhof, drei Zollnachschaustellen und die Torwache,

2. die öffentliche Niederlage, bestehend aus sechs Magazinen und den dazu gehörigen Kellern,

3. die Geschäftsräume des „Vereins christlicher Kaufleute“, des Eigentümers des Zollhofsgrundstücks.

II. Allgemeine Bestimmungen und Amtsstunden.

8 8.

Der Zollhof untersteht dem Vorsteher des Hauptzollamts Breslau⸗Süd. Dieser übt auf dem Zollhofe das Hausrecht aus und trifft die näheren Anordnungen im Rahmen dieser Ordnung. Er kann seine Befugnisse auf andere Zollbeamte übertragen.

§ 4.

Der gesamte Bereich des Zollhofs ist Amtsstelle im Sinne der 5 Ziff. 1, 6 () Ziff. 1 der Gebührenordnung für das Zoll⸗, Verbrauchssteuer⸗ und Branntweinmonopolverfahren vom 22. Mai 19355 (368. 1935). ;

§ 5.

Den Zollhof darf nur betreten, wer dort zollrechtliche Obliegen⸗ heiten oder damit zusammenhängende Geschäfte zu erledigen hat.

Personen, die den Zollhof zu anderen Zwecken (Besuch von Schiffen u. dgl.) betreten wollen, haben sich bei dem diensthabenden Beamten der Torwache zu melden und erhalten erforderlichenfalls einen Ausweis, der sie zum einmaligen Betreten des Zollhofes berechtigt und beim Verlassen zurückzugeben ist.

Der Aufenthalt auf dem . ist nur für die Dauer der dort vorzunehmenden Verrichtungen gestattet. Wer sich auf dem Zollhofe aufhält, ist den Bestimmungen dieser Ordnung unterworfen; er hat die Anweisungen der dienst— tuenden Zollbeamten zu befolgen.

§ 6.

Personen, die wegen Eigentumsvergehens, wegen Zuwider⸗ n,. gegen die Steuergesetze, die Devisenvorschriften oder die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und ceschränkungen bestraft sind, kann das Hauptzollamt vom Zutritt zum Zollhof ausschließen.

§ 7.

Auf dem Zollhofe ist alles zu unterlassen, was das Zollauf⸗— kommen und die Waren gefährden könnte, besonders:

a) die Störung der Ruhe und Ordnung,

b) das unnötige Verweilen,

c) das Rauchen in der Nähe von Waren,

d) das Mitbringen von Hunden, auch an der Leine, soweit sie J. der Beförderung von Gütern oder der Bewachung ienen, e) der Hausierhandel sowie das Anpreisen von Waren und das Sammeln von Kaufanträgen, c) das Einstellen von Fahrrädern in die Gebäude. Auf Gefahr des Besitzers können Fahrräder in dem dafür vor⸗ gesehenen, von dem Verein christlicher Kaufleute“ aufgestellten Fahrradstand eingestellt werden.

.

Die Hilfsdienste im Abfertigungsverfahren sind nach An⸗ weisung der Zollbeamten von dem Antragsteller oder seinen An⸗ gestellten zu leisten; sie können nach Anweisung der Zollbeamten auch von den Arbeitern des „Vereins christlicher Kaufleute“ auf Kosten des Antragstellers ausgeführt werden.

Hilfsdienste in den Niederlageräumen werden nach Anweisung der Zollbeamten stets von diesen Arbeitern geleistet. Die Kosten dafür hat ebenfalls der Antragsteller zu tragen.

9.

Die regelmäßigen Amtsstunden, innerhalb deren werktags der Zollhof dem Verkehr geöffnet ist, werden durch Aushang be⸗ kanntgegeben. Das Hauptzollamt Breslau-Süd kann, soweit er⸗ forderlich im Benehmen mit dem „Verein christlicher Kaufleute“, Ausnahmen zulassen. Dann sind Gebühren nach den Sätzen der 3GO. 1935 zu entrichten.

Für die dem „Verein christlicher Kaufleute“ zur Lagerung von Gütern des freien Verkehrs zeitweise khr la fr len äume des Zollhofs G 21) sind die Verkehrsstunden die gleichen wie für den Zollhof. Sollen solche Güter außerhalb der regelmäßigen Amtsstunden ein- oder ausgelagert werden, so sind ebenfalls Ge⸗ bühren nach den Sätzen der 36O. 1935 zu entrichten.

III. Warenverkehr.

§ 10.

Für das Verfahren bei der zollamtlichen Abfertigung der in den Zollhof eingebrachten Güter gelten neben den ; Vorschriften nachstehende Bestimmungen.

A. Einbringung in den Zollhof.

a) Zuführung von Waren des gebundenen Verkehrs.

51 Warensendungen dürfen in den Zollhof nur auf den ordent⸗ lichen Einfahrtswegen, und zwar: auf dem Landwege durch das Einfahrtstor und auf dem Wasserwege über den an der Südseite des Zoll⸗ hofs gelegenen Schiffsliegeplatz eingebracht werden.

Der Verfügungsberechtigte hat unbeschadet seiner Anmelde⸗ pflicht bei der n , Verwaltung des Zollhofes sofort nach Ankunft die zollamtlichen Begleitpapiere der Zollbehörde vorzulegen. Diese ordnet an, welcher Abfertigungsstelle die Güter zuzuführen sind.

b) Ausladung und Niederlegung. § 12.

Das Abladen der Güter von den Fahrzeugen a das Aus⸗ laden der Schiffe soll nicht unterbrochen werden. Die Zollbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Zur Erleichterung der Abfertigung müssen die ausgeladenen Waren nach Anweisung der Abfertigungsbeamten soweit er⸗ forderlich im Benehmen mit dem Vorsteher der kaufmännischen Verwaltung des Zollhofes übersichtlich gelagert werden.

316 Mit Genehmigung der Zollbehörde dürfen ausnahmsweise unabgefertigte Waren im Freien oder in nicht unter Zollverschluß stehenden Räumen der öffentlichen Niederlage gelagert werden. Die Gefahr trägt der Verfügungsberechtigte.

B. Weitere Abfertigung der Güter.

§ 14.

Innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Güter müssen die Anträge auf Abfertigung gestellt werden; der Eingangstag sowie Sonn⸗ und Feiertage werden nicht mitgerechnet. Nach Ablauf der Frist werden die Güter von Amts wegen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten in amtlichen Gewahrsam ge⸗ nommen. Ausnahmen sind im Falle dringenden Bedürfnisses mit Genehmigung der Zollbehörde zulässig.

§ 15.

Vor der Abfertigung hat sich der Verfügungsberechtigte durch Vorweisung des , Auslieferungs⸗ oder Niederlage⸗ scheines und dergl. über seine Rechte an den Gütern auszuweisen und seinen Antrag über die Weiterbehandlung der Waren unter Abgabe der erforderlichen amtlichen Papiere zu stellen.

Werden dem Verfügungsberechtigten von einer Nachschaustelle Zollpapiere en grief. der Aoͤfertigungsanträge ausgehän⸗ digt, so sind diese am gleichen Tage zurückzugeben.

§ 16.

Mit Genehmigung der Zollbehörde dürfen die im Bereich des Zollhofs lagernden und abzufertigenden Waren besichtigt, auch dürfen Proben entnommen werden.

C. Wegschaffen der Waren vom Zollhof.

81

Die zum freien Verkehr oder zum Weiterversand im Zoll⸗ verkehr abgefertigten Güter dürfen erst mit Zustimmung des zuständigen Beamten und nach Entrichtung der Steuern und Ge— bühren vom Zollhof entfernt werden.

Der Abholer hat sich über seine Berechtigung zum Empfange der Waren durch i,, n, Frachtbriefe oder sonstige an ihrer Stelle ausgestellte Papiere, Begleitscheine, Niederlagescheine u. ä. bei der Torwache auszuweisen.

Die Beamten der Torwache haben die Abfertigungspapiere mit den Waren zu vergleichen und, sofern sich dabei keine An⸗ tände ergeben, mit dem Vermerk „ab“ sowie mit Zeitangabe und Namensbeischrift zu versehen; andernfalls sind die Waren zurück⸗ zubehalten.

8 18.

Der Verfügungsberechtigte hat die verzollten und die sonst zollamtlich abgelassenen Waren nach der Zollabfertigung und nach Entrichtung der Steuern und Gebühren spätestens bis zum Schluß der Amtsstunden des nächsten auf die Abfertigung folgenden Werktages vom Zollhof zu entfernen. Das Hauptzollamt kann diese Frist ändern. ö

Nicht rechtzeitig fortgeschaffte Güter können auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der kaufmännischen Verwal⸗ tung des Zollhofes in Verwahrung gegeben werden. .

Für abgefertigte Waren übernimmt die Zollverwaltung keine Verwahrungspflicht. .

Bei der Abfertigung größerer mit einem Zollpapier an⸗ gemeldeter Warenmengen kann das Hauptzollamt bereits vor Beendigung der Gesamtabfertigung die Abfuhr von Teilmengen gestatten, wenn ihre Zollbehandlung beendet und die Entrichtung der Abgaben gesichert ist.

§ 20.

Wer den Zollhof verläßt, hat dem Torbewachungs- wie auch anderen Beamten auf Verlangen Packstücke, Taschen und dergl. vorzuzeigen und seine Berechtigung zur Entfernung von Waren vom Zollhofe nachzuweisen.

D. Zuführung von Gütern des freien Verkehrs. J § 21.

Auf Antrag und mit Einwilligung des Vorstehers des Haupt⸗ 1 Breslau Süd dürfen Waren des freien Verkehrs unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft als solche in den Zollhof gebracht und in die Niederlageräume unter nachstehenden Bedingungen aufgenommen werden:

1. Die Räume, in denen Güter des freien Verkehrs gelagert werden sollen, werden während dieser Zeit als nicht zur öffentlichen Niederlage gehörig angesehen und nicht unter Zollverschluß gehalten.

2. Die allgemeine zollamtliche Aufsicht über diese freigegebenen Räume, die äußerlich durch entsprechende Aufschrift von der kaufmännischen Verwaltung des Zollhofes zu kennzeichnen sind, bleibt bestehen.

3. Für jeden, der Güter des freien Verkehrs einlagern will, werden bei der zollamtlichen Torwache laufend Anschreibun⸗ gen geführt, zu denen die kaufmännische Verwaltung des

Zollhofes die Vordrucke zu liefern hat.

4. In diesen Anschreibungen sind sämtliche Zugänge von der kaufmännischen Verwaltung einzutragen. Die Vergleichung der einzulagernden Waren nach Menge, Art und Verpackung sowie etwaiger Bezeichnung mit den Eintragungen im Konto nehmen die Beamten der Torwache vor. Diese haben der Eintragung den Anfangsbuchstaben ihres Namens zum Zeichen der Uebereinstimmung beizufügen.

5. Bei den Auslagerungen ist der kaufmännischen Verwaltung des Zollhofes eine Abmeldung in doppelter Ausfertigung ab⸗ . Ein Stück davon erhält die Torwache zur Prüfung

r ausgehenden Waren und Abschreibung der Anschreibun⸗ en, bei denen es als Beleg verbleibt. Das zweite Stück ehält die kaufmännische Verwaltung.

IV. Lagergeld. § 22.

Für die Lagerung in der Niederlage ist ein Lagergeld nach dem von dem Präsidenten des Landesfinanzamts Schlesien fest⸗ gesetzten Tarif an die kaufmännische Verwaltung des Zollhofs zu zahlen.

V. Haftung. 8§8 23.

Für die in die Niederlage aufgenommenen Waren mit Aus⸗ nahme der in 5 21 aufgeführten trägt die Reichsfinanzverwaltung den Einlagerern gegenüber die nach § 102 VZG. obliegende Haftung. . .

Der „Verein christlicher Kaufleute“ hat die Schadloshaltung übernommen.

VI. Reinigung der Anlagen. § 24.

Die Reinigung der Amtsräume, ihre Lüftung und Beheizung ist Sache der gal bee n, .

Dem Verein christlicher Kaufleute“ liegt die Reinigung der übrigen Räume des Zollhofes ob. Gleiches gilt für Schnee— räumungsarbeiten und das Streuen bei Glätte.

VII. Strafbestimmungen. 8 25. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung oder die im Rahmen dleser Ordnung erlassenen Anordnungen (5 3) werden nach der Reichsabgabenordnung geahndet.

VIII. Schlußbestimmungen. § 26.

Diese Zollhofsordnung tritt am 1. Januar 1937 in. Kraft. Sie ist in der Torwache zur Einsicht auszulegen. Gleichzeitig wird die Zollhofsordnung vom 25. April 1847 aufgehoben. /

Als Anlage dient der vom „Verein christlicher Kaufleute“ an⸗ erkannte Grundriß.

Breslau, den 6. Februar 1937.

Der Präsident des Landesfinanzamts Schlesien. Wapenhensch.

Bekanntmachung.

Dem Viehhändler Max Herz in Düsseldorf-Kaisers— werth, Alte Landstraße 69, geb. am 25. August 1907 in Kaisers⸗ werth, habe ich auf Grund des 5 20 der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923 den Handel mit lebendem Vieh untersagt.

Düsseldorf, den 4. Februar 1937.

Der Oberbürgermeister.

Preußen.

Bekanntmachung.

Die Gewerkschaft „Vereinigte Bertha und Emilie“ in Helmstedt hat beschlossen, auf Grund des Artikels 4 8 4 Absatz 2, 5 7 der 2. Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1955 zum Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesell⸗ schaften vom 5. Juli 1934 sich in der Weise umzuwandeln, daß sie ihr Vermögen unter Ausschluß der Liquidation auf die Alleingewerkin, die Gewerkschaft „Vereinigte Marie⸗ Louise“ in Oschersleben, überträgt.

Dieser Beschluß ist heute von uns bestätigt worden.

Den Gläubigern der Gewerkschaft „Vereinigte Bertha und Emilie“, die sich innerhalb der Frist des 5 6 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 zu diesem Zwecke melden, ist Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.

Halle (Saale), den 8. Februar 1937.

Preußisches Oberbergamt.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Der Königlich Jugoslawische Gesandte Aleksander Cinear⸗Markovis ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. ;

Der Litauische Gesandte Dr. Jurgis Saulays hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Lega⸗ tionsrat Karécka die Geschäfte der Gesandtschaft.