Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. März 1937. S. 2
g. rote Kattunlumpen,
schwarze Kattunlumpen,
reißfähige dunkle Kattunlumpen,
dunkle Kattunlumpen mit Schrenz,
23. rig. grauleinene Lumpen,
blaue und bunte Leinenlumpen,
orig. Jutelumpen,
Stricke, Taue, Bindfäden,
27. bunte Putzlappen, 28. weiße Putzlappen.
G3) Nicht zugelassenen Betrieben, die auf Grund des Abs. 1 bunte Lumpen sortieren dürfen, ist es verboten, ohne Einwilligung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere. Tierhaare weiter⸗ gehend zu sortieren, als in Abs. 2 angeordnet ist.
§ 4. Reißereien.
() Reißereien, die den zugelassenen Betrieben gleichgestellt worden find (6 1 Abs. 1 dieser Anordnung) dürfen bei Einkaufen vom Mittelhandel die auf Grund des § 9 Abs. 1, 4, 5 und 7 fest⸗ gesetzten Höchstpreise nicht überschreiten. ö ;
() Werden Einkaufsstufen übersprungen, so dürfen nur die⸗ jenigen Preise gefordert und gezahlt werden, die für die unterste Stufe festgesetzt sind. . Kö . J 5 . Reißspinnstoffe ohne besondere Einwilli⸗
ung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare im 3 herzustellen oder herstellen zu lassen.
§ 5. Verarbeitungsbeschränkung.
Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaarxe kann für einzelne Verarbeitungszweige die Verarbeitung auf bestimmte Sorten von Lumpen beschränken. Diese Sorten werden durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt gemacht.
§86. Großstückige Lumpen für Polierscheiben und Nutzzwecke.
() Der Erwerb großstückiger alter und neuer Lumpen unter⸗ liegt nicht der Beschränkung des 1 dieser Anordnung, wenn diese Lumpen zu Polierscheiben oder sonstigen Nutzzwecken verarbeitet werden sollen. . .
(3) Die Verarbeiter dieser Lumpen dürfen ohne eine schrift⸗ liche Einwilligung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare für jeden Einzelfall diese Lumpen nicht einkaufen.
.
Putzlappen.
() Als Lumpen im Sinne des § 1 dieser Anordnung gelten auch die bei der Lumpensortierung anfallenden Stücke, die als Putzlappen verwendet werden können. ö —
(2) Solche Stücke dürfen die Putzlappenwäschereien nur von den zugelassenen Betrieben erwerben. Nicht zugelassenen Be⸗ trieben ist es verboten, solche Stücke an Wäschereien (Putzlappen⸗ hersteller, oder an Verbraucher zu veräußern, ;
(3) Der Verkauf von Putzlappen an Verbraucher ist den Putz⸗ lappenwäschereien und solchen Handelsbetrieben, die im Jahre 1935 im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes regelmäßig Putzlappen im Lohn haben waschen lassen nur ven det wenn sie
1 der er wachung? 5 nun
.
88. Jutelumpen.
(I) Als Jutelumpen gelten Stücke von Umhüllungen (Emballagen) aus Jute von weniger als „z 4m Größe, wenn sie für Verpackungszwecke nicht mehr geeignet sind. .
(2) Stücke, die hiernach nicht als Jutelumpen gelten, sind nach den Anordnungen der Ueberwachungsstelle für Bastfasern zu
behandeln. 85 9.
Höchstpreise für Lumpen.
(1) Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare kann für den Verkauf aller im Gebiet des Deutschen Reiches an⸗ fallenden Lumpen (Nr. 543 des Statistischen Warenverzeichnisses zum deutschen Zolltarif) durch die zugelassenen Betriebe G 1 dieser Anordnung) an die verarbeitende Industrie Höchstpreise festsetzen. Diese Höchstpreise gelten auch für laufende Verträge, jedoch nicht für Kaufverträge, soweit die verlauft. Ware schon vor Inkraft⸗ treten dieser Anordnung von dem Verkäufer abgesandt ist.
(2) Die Preise für ausländische Lumpen unterliegen der Ver⸗ ordnung über Preise für ausländische Waren vom 23. September 1934 (Reichsgesetzbl. J1 S. 843).
(3) Für Verkäufe ausländischer Lumpen zu höheren als den auf Grund dieser Anordnung veröffentlichten Preisen ist die Ein⸗ willigung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare erforderlich. Im übrigen finden die Vorschriften diese Anord⸗ nung auf ausländische Lumpen entsprechende Anwendung.
(4) Die Höchstpreise für Lumpen bei Verkäufen von Mittel⸗ betrieben an zugelassene Betriebe oder Reißereien ohne Spinnerei sowie von Kleinbetrieben an Mittelbetriebe werden durch Ab⸗ schläge von den auf Grund des Abs. 1 veröffentlichten Höchst⸗ preisen errechnet. Die Höhe der Abschläge setzt die Ueber⸗ wachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare fest,
(5) Für Lumpensorten, die nicht an die verarbeitende Indu⸗ strie verkauft werden dürfen E 2 Abs. 3 und Hh, werden für den Verkauf in den Vorstufen Höchstpreise festgesetzt.
(6) Für nicht handelsübliche Mischungen von Lumpensorten gilt als Höchstpreis der Preis für die in der Mischung enthaltene geringste Sorte, sofern das Mischungsverhältnis nicht einwandfrei festgestellt werden kann.
(7) Die von der Ueberwachungsstelle festgesetzten Höchstpreise werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger bekanntgemacht. Für Lumpensorten, die in diesen Bekanntmachungen nicht aufgeführt sind, gilt als Höchstpreis der⸗ jenige Preis, der im Verhältnis zu den bekanntgemachten Höchst⸗ preisen für vergleichbare Sorten als angemessen anzusehen ist. In Zweifelsfällen bestimmt die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare den hiernach höchstens zulässigen Preis.
§ 10.
Ausnahmen.
Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare kann Ausnahmen von den Vorschriften der 85 1, 2 Abs. 2 und sz 5 dieser Anordnung mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers zulassen.
8§ 11.
Zuwiderhandlungen.
(I) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften des
52 sinden auf Käufer und Verkäufer die Strafvorschriften des 822 des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. l S. 1411) Anwendung. (Y. Im übrigen gelten für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung die Bestimmungen der 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816.
§ 12. Aufhebung der WIL 1.
Die Anordnung Wl. 1 vom 30. Juni 1936 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 166 vom 8. Juli 1956) wird aufgehoben. . ö
Die nach ihr erteilten Ausweise behalten ihre Gültigkeit.
§ 13.
Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
in Kraft. ; Der Reichsbeauftragte für Wolle. Jeremias.
Bekanntmachung
der Höchstpreis und Mindestmengenfestsetzung für den Ankauf von a. die in gewerblichen Betrieben angefallen sind.
Vom 27. Februar 1937.
Auf Grund des 52 Abs. 2 und des 5 9 Abs. 4 der An⸗ ordnung — Wl. 2 — über die Lumpenwirtschaft vom 2. Fe⸗ bruar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 5 vom 3. März 1937) wird folgendes festgesetzt:
Für den Ankauf von in gewerblichen Betrieben anfallenden e gelten zur Errechnung der Höchstpreise folgende Preis⸗ abschläge: . ö
a) bei Mengen unter 1000 kg 25 vH. vom jeweiligen Höchst⸗ reis; ö b) 6 Mengen über 1000 kg 20 vH. vom jeweiligen Höchstpreis.
Für den Änkauf von neuen Wollgolferlumpen sind unter a und b an Stelle von 1000 kg 200 kg zu setzen. .
Zugelassene Betriebe (6 1 der Anordnung W. 9) dürfen nur Mengen über 1009 kg und bei neuen Wollgolferlumpen über 200 Rig von den Anfallstellen erwerben. Teillieferungen unter diesen Mengen sind verboten.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.
Der Reichsbeauftragte für Wolle. Jeremias.
Bekanntmachung
der Verarbeitungsbeschränkung für lumpen verarbeitende Betriebe.
Vom 27. Februar 1937.
Auf Grund des 5 5 der Anordnung — WI, 2 — über die . vom 27. Februar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. März 1937) wird angeordnet:
Es dürfen nur folgende Lumpensorten verarbeitet werden: a) für die Herstellung sämtlicher Sorten Rohpappen: 1
dinkle Cattunlumpen und Schrenz
—8*
2 — n J der une Pü.
4. Futelumpen (Gute 11); die Herstellung von Polsterwolle: reißfähige dunkle Kattunlumpen, getrennte und ungetrennte halbwollene Tuchlumpen (Tuchhalbwolle), neue bunte Kattunlumpen, neuer Schrenz, neue Kleiderabschnitte (neue Tuchhalbwolle), 6. Reißjutelumpen (Jute I); c) Zusätzlich zu b für die Herstellung von Industriewatte: 1. blaue Kattunlumpen, 2. schwarze Kattunlumpen, 3. mittelhelle Kattunlumpen; d) Zusätzlich zu b und e für die Herstellung von Steppdecken: 1. dunkelbunte Tuchcheviotlumpen, alte bunte halbwollene gestrickte Lumpen, dunkelbunte wollgestrickte Lumpen — ohne Golfer⸗ und Zefirlumpen —, dunkelgraue wollgestrickte Lumpen — ohne Golfer⸗ und Zefirlumpen —, rehgraue (drap) wollgestrickte Lumpen — ohne Golfer⸗ und Zefirlumpen —, 8 * weiße lun fe tre Lumpen — ohne Golfer⸗ und Zefirlumpen — Die unter d 6 aufgeführten Lumpen dürfen nur zur Her⸗ stellung von Einsteckdecken verwendet werden.
. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.
Der Reichsbeauftragte für Wolle. Jeremias.
Bekanntmachung der Höchstpreise für Lumpen. Vom 27. Februar 1937.
Auf Grund des §9 Absatz 1 der Anordnung — WL 2 — über die Lumpenwirtschaft vom 27. Februar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. März 1937) werden Höchstpreise für folgende Lumpensorten festgesetzt:
A. Alte wollgestrickte Lumpen. je 100 kg
RM 106, 180,
1. orig. bunte wollgestrickte Lumpen mit Zefir⸗ und Golferlumpen, alle Farben enthaltend. .... 2. silbergraue wollgestrickte Lumpen * hellrehgraue (helldrap) wollgestrickte Lumpen .. * 3. gutschwarze wollgestrickte Lumpen hellbunte wollgestrickte Lumpen rehgraue wollgestrickte Lumpen bronzene wollgestrickte Lumpen und ähnliche hellfarbige wollgestrickte blaue wollgestrickte Lumpen braune wollgestrickte Lumpen rote wollgestrickte Lumpen dunkelgraue wollgestrickte Lumpen und ähnliche dunkelfarbige wollgestrickte grünschwarze wollgestrickte Lumpen... 6. dunkelbunte wollgestrickte Lumpen = schlechtschwarze wollgestrickte Lumpen. und ähnliche wollgestrickte Lumpen .
Lumpen
7. weiße wollgestrickte Lumpen 1 8. weiße wollgestrickte Lumpen II...
.
r 0
SS w S Si
*
feine weiße Zefir⸗ und Trikotstrumpflumpen 1.
feine hochhelle (extrahelle) Trikotstrumpflumpen dunkle und bunte Golferlumpen
seine bunte Zefir⸗ und Trikotstrump flumpen .. eine helle Zefir⸗ und Trikotstrumpflumpen seine schwarze Zefir⸗ und Trilotstrumpflumpen .
feine weiße Zefir⸗ und Trikotstrumpflumpen 11
helle und hochhelle (extrahelle) Golferlumpen Berliner weiße Wollumpen ohne Decken und halb⸗ wollene Lumpen
Wollgolferlumpen mit Seidenlumpen ohne reine halbwollene Golferlumpen s...
B. Neue reinwollene wollgestrickte Lumpen.
neue feine weiße Golfer⸗ u. Zefirlumpen A Feinheit) RM 428,
neue mittelfeine weiße Golfer⸗ und Zefirlumpen (G Feinheit) -
neue grobe weiße Golfer⸗ und Zefirlumpen 0 Fein
heit)
36 feine bunte Golfer⸗ und Zefirlumpen (A Fein- e,
neue mittelfeine bunte Golfer⸗ und Zefirlumpen (B Feinheit) ; ;
neue grobe bunte Golfer⸗ und Zefirlumpen (O Fein⸗
heit)
neue feine, helle, bunte Badetrikotlumpen (A Feinheit)
neue mittelfeine, bunte Badetrikotlumpen
(B Feinheit)...
Neue wollgestrickte Lumpen mit Zellwoll⸗ beimischung bis 30 v. H.
helle,
neue feine weiße Golfer⸗ u. Zefirlumpen (A Feinheit)
neue mittelfeine weiße Golfer⸗ u. Zefirlumpen B Fein⸗
heit)
neue grobe weiße Golfer⸗ u. Zefirlumpen (C Feinheit) neue feine bunte Golfer⸗ u. Zefirlumpen (A Feinheit) neue mittelfeine bunte Golfer⸗ u. Zefirlumpen (B Feinheit) ö
neue grobe bunte Golfer⸗ u. Zefirlumpen (0 Jeinheit neue feine, helle, bunte Badetrikotlumpen (A Feinheit)
neue mittelfeine weiße Golfer⸗ u. Zefirlumpen GG Fein⸗
neue mittelfeine, helle, bunte Badetrikotlumpen (B Feinheit) 1 1 EL 2 1 * 2 1 1 16 * 6 1 41 . 1
Neue wollgestrickte Lumpen mit Zellwoll⸗ beimischung bis 50 v. H. neue feine weiße Golfer⸗ u. Zefirlumpen (A Feinheit)
heit)
neue grobe weiße Golfer⸗ u. Zefirlumpen (0 Feinheit)
neue feine bunte Golfer⸗ u. Zefirlumpen (A Feinheit)
neue mittelfeine bunte Golfer⸗ und Zefirlumpen (B Feinheit)
neue grobe bunte Golfer⸗ u. Zefirlumpen (O Feinheit) neue feine, helle, bunte Badetrikotlumpen ( Feinheit)
neue mitielfeine,
Badetrikotlumpen
helle bunte (B Feinheit)...
C. Alte halbwollene gestrickte Lumpen.
gen 1981 1rYII o z 1d dn nun .
2, rt . al bn vtlene Golf e no teln 1 dunkelbunte halbwollene gestrickte Lumpen...
weiße halbwollene gestrickte Lumpen mit Golfer⸗ und Sefirlumpen ...
D. Alte baumwollene gestrickte SLumpen.
orig. bunte baumwollene gestrickte Lumpen. helle baumwollene gestrickte Lumpen...
schwarze baumwollene gestrickte Lumpen ..
dunkelbunte baumwollene gestrickte Lumpen
E. Tibet.
getrennte orig. bunte Tibetlumpen ohne Flanell⸗ lumpen
getrennte feine weiße Tibetlumpen 1
getrennte weiße Tibetlumpen HI...
getrennte bunte Mousselinelumpen
getrennte feine helle u. hochhelle (extrahelle) Tibet⸗ nente, ö
getrennte feine rote .. getrennte feine blauen. getrennte feine schwarze getrennte feine grüne. getrennte feine braune. getrennte feine u. ähnlichfarbige . getrennte feine bunte... . getrennte feine schlechtschwarze
Tibetlumpen 1
Tibetlumpen 1
. 9
getrennte helle und hochhelle (extrahelle) Tibet⸗ lumpen II getrennte blaue... getrennte schwarze ..
— 2 2 2 0 9 22
getrennte rote. getrennte braune. getrennte grüne... getrennte ähnlichfarbige getrennte bunte... ;
getrennte schlechtschwarze .. Tibetlumpen 11 getrennte orig. bunte Mousselinelumpen .. getrennte helle Mousselinelumpen ....
Tibetlumpen II.
getrennte Wollmoirse⸗ und Damastlumpen.
F. Sama-⸗- und Flanellumpen.
getrennte orig. bunte Lama⸗ und Flanellumpen. getrennte feine helle und hochhelle (extrahelle) Lam lumpen
getrennte feine bunte Lamalumpen s.. getrennte grobe helle und hochhelle (extrahelle) “ nellumpen . getrennte grobe bunte Flanellumpen .
G. Alttuchlum pen.
getrennte orig. Alttuchlumpen mit Kammgarn! n im Prinzip frei von halbwollenen Tuchlumpen (Tuch halb wolle)
getrennte orig. feine hunte Kammgarnlumpen frei
von Kammgarncheviotlumpen und Kammgarnunter= schußlumpen
getrennte 3. .
getrennte feine hellrehgraue (helldrap) Kammgarnlumpen . getrennte feine schwarze Kammgarnlumpen ...
getrennte feine blaue Kammgarnlumpen..
Kammgarnnähte
Neichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. 51 vom z. März 1937. 8. 3
etrennte feine marengo Lammgarnlumpen getrennte feine hellbunte Kammgarnlumpen. trennte feine braune Kammgarnlumpen ctrennte feine dunkelbunte Kammgarnlumpen getrennte orig. bunte Kammgarncheviotlumpen getrennte helle Kammgarncheviotlumpen. trennte hellbunte Kammgarncheviotlumpen. getrennte rehgraue (drap) Kammgarncheviot⸗ lumpen ‚
etrennte graue Kammgarncheviotlumpen .. getrennte schwarze Kammgarncheviotlumpen . getrennte blaue Kammgarncheviotlumpen getrennte dunkelbunte Kammgarncheviotlumpen getrennte feine helle Tuchlumpen !.... getrennte feine blaue Tuchlumpen. ..... getrennte feine schwarze Tuchlumpen . getrennte feine braune Tuchlumpen .... getrennte seine grüne Tuchlumpen ... getrennte feine marengo Tuchlumpen .... getrennte sfeldgraue Tuchlumpen w zetrennte u. ähnlichfarbige Tuchlumpen ... getrennte feine dunkelhunte Tuchlumpen ... getrennte feine bunte Damentuchlumpen. .. getrennte hochhelle Tuch⸗Cheviotlumpen ... getrennte hellbunte Tuch⸗Cheviotlumpen getrennte rehgraue (helldrap) Tuch⸗Cheviotlumpen
getrennte hellgraue Tuch⸗Cheviotlumpen. getrennte blaue Tuch-Cheviotlumpen.. getrennte schwarze Tuch Cheviotlumpen getrennte braune Tuch Cheviotlumpen. getrennte grüne Tuch⸗Cheviotlumpen . getrennte graue Tuch-Cheviotlumpen getrennte marengo Tuch⸗Cheviotlumpen zetrennte dunkelbunte Tuch⸗Cheviotlumpen halbwollene Kammgarnlumpen ..... Tuchnähte
II. De cken lumpen.
2 .
s grobe weiße wollene Naßfilzlumpen, gewaschen . feine gelbliche wollene Naßfilzlumpen, gewaschen s grobe gelbliche wollene Naßfilzlumpen, gewaschen. „ seine hellfarbige wollene Naßfilzlumpen, gewaschen .
grobe hellfarbige wollene Naßfilzlumpen, gewaschen. bunte wollene Naßfilzlumpen, gewaschen. weiße halbwollene Naßfilzlumpen, gewaschen. ..
z. helle halbwollene Naßfilzlumpen, gewaschen ...
bunte, leichte kleiderhalbwollene Lumpen . orig. getrennte Beiderwand⸗ und Warplumpen ..
sür Waschverlust ... für Waschlohn
alte orig. weiße Lumpen altweiße Kattunlumpen J, frei von Gardinen, Kragen,
altweiße Kattunlumpen IV.... 3. orig. Gardinenlumpen .... Kragen⸗ und Manschettenlumpen orig. helle Kattunlumpen rote Kattunlumpen ... blaue Kattunlumpen .. mittelhelle Kattunlumpen schwarze Kattunlumpen ö. dunkle Kattunlumpen, reißfähig
Jutelumpen 1 (Reißjute)
bunte halbwollene Naßfilzlumpen, gewaschen. ..
je 100 kg z Jo,
686, — 465, —
23, 3 ö. ,
je 100 kg
weiße Wolldeckenlumpen L frei von bunten Kanten. RM 150, — helle Wolldeckenlumpen bunte Wolldeckenlumpen ... orig. weiße Oelpreßtuchlumpen .... seine weiße wollene Naßfilzlumpen, gewaschen .
J
. 150. — 240, 180, — 150. — 140, — 1b, 120. ö h.
S0, —
ö 565,
Der Abschlag für ungewaschene Naßfilzlumpen ö 0 v
J. Alte halbwollene Lumpen.
„orig. getrennte leichte kleiderwollene Lumpen (Al⸗
pakka) ..
leichte kle
sortiert . ꝛ
HEK. Alte Baumwollumpen.
Manschetten und Gehäkeltem ..
9 .
altweiße Kattunlumpen IL desgl... . 4. altweiße Kattunlumpen III frei
von angefetteten Lumpen
8
9 d 0 96 9 9 9 m 9 0 9 9 9 9 8 9 9 o 9 9 9 9 2 2 999 0 9 o 9 9 9 , , , ,
L. Putzlappen.
orig. bunte Putzlappen . weiße Putzlappen J u. HI ohne III u. weiße Putzlappen III. 4. weiße Putzlappen IV. ölige bunte Putzlappen 3. ölige weiße Putzlappen
M. Sute⸗ und Pappenlumpen.
2 2 2 1
2. Jutelumpen II (Pappenjute) J.. .
*
unsort. Sisalbin Hanfbind ü Manilataue, ungeteert .....
orig. Jutelumpen =.
getrennte bunte halbwollene Tuchlumpen (Tuch⸗ halbwolle) ingetrennte halbwollene ol; 2 64 gl. Leder und Hosenzeugg .... kle Kattunlumpen mit Schrenz . Baumwollwattee .. . weiche Filzhüte ... Federzeug .. k
4 d 2
N. Alte Leinenlumpen.
e Leinenlumpen ... ienlumpen 1 . bunte Leinenlumpen. enlumpen 1
ilumpen II....
Bind fäden, Tauwerk. Taue, Bindfäden .
uber nmal gebraucht.
P. Nene Banmwoll⸗ und Leinenlumpen.
neue weiße Kattunlumpen 1 (Schnittware)
neue rohweiße Kattunlumpen 1 (Schnittware) eue weiße Baumwolltrikotlumpen, gebleicht. neue rohweiße Baumwolltrikotlumpen ....
RM b, o je Kg
je 100 kg RM
je 100 kg RM 10,
je 100 kg neue bunte Handschuhabfälle .... . .. . RM 6,56 3. neue weiße Trikot⸗Overlocks JJ 50, — neue bunte Baumwolltrilotlumpen in Farben sortiert z 42, — orig. neue Baumwolltrikotlumpen ... 35, — neue bunte Baumwolltrikotlumpen mit Seide 32 neue bunte Overlocks ohne Gummi .. 25 — neue bunte Overlocks mit Gummi 6 k neue wollgemischte Trikotlumpen (Vigogne) 53, — neue wollgemischte Overlocks ..... 43, — neue weiße Gardinenlumpen ..... 38, — neue weiße Leinenlumpen .... 665, — neue bunte Kattunlumpen ..... 15, — neue helle weißgründige Kattunlumpen 26, — neue mittelhelle Kattunlumpen .... 18, — neue schwarze Kattunlumpen J.... 30, — neue pastellfarbene Kattunlumpen 28, — . ö einfarbige blaue Fattunlumpen (Arbeiterklei⸗ ung) . neue feldgraue und khakifarbene Kattunlumpen neue Schürzenkattunlumpen (Schnittware) J.. neuer Kleiderschrenz (Gladbacher Gefälle) neher ren;,
21, — 24 16. 13, 1
O. Neue Sumpen.
je 100 kg
neue kamelhaarfarbene (mode) Gabardinelumpen . RM 220, — neue bunte Kammgarnlumpen .... neue helle Kammgarnlumpen . neue blaue Kammgarnlumpen ohne bunte Kanten neue schwarze Kammgarnlumpen ohne bunte Kanten nene ge nm n nun deen neue feine bunte Velourlumpen neue helle Velourlumpen KJ neue feine blaue Velourlumpen .... neue feine kamelhaarfarbene (mode) Velourlumpen schwarze Bouclslumpen...... . . ,, . grüne und graue Bouclslumpen . ne nee, . = graue halbwollene flauschige Cheviotlumpen ..
9
.
, ,
e n n x D 2 R d 8 d 2
grüne halbwollene flauschige Cheviotlumpen ... rehgraue (drap) halbwollene flauschige Cheviotlumpen hellbunte halbwollene flauschige Cheviotlumpen .. graue wollene flauschige Cheviotlumpen (Kasha) . grüne wollene flauschige Cheviotlumpen (Kasha) . kamelhaarfarbene (mode) wollene flauschige Cheviot⸗ ,,; helle wollene flauschige Cheviotlumpen (Kasha) .. wollene Marengolumpen 1 (Herrenware) ohne bunte Kanten d .Marengolumpen U (Damenware) .... Kleiderabschnitte (Gladb. neue halbwollene Tuch⸗ JJ . Kleiderabschnitte (Berliner neue halbwollene Tuch⸗ hn hn, mne, . grüne halbwollene Lodenlumpen ..... ] schwarze halbwollene Lodenlumpen .... marengo halbwollene Lodenlumpen ...... neue halbwollene Tuchlumpen (Tuchhalbwolle) .. orig. Neutuchlumpen mit Kammgarnlumpen 50 v. H. je 10 v. H. Kammgarnlumpen mehr oder weniger Auf⸗ oder Abschlag ... ö Neutuchlumpen II (ohne Kammgarn und ohnr halb⸗ wollene Lumpen) J neue weiße Flaggentibetlumpen ohne Kanten neue weiße Flanellumpen ö neue feldgraue Militärtuchlumpen ohne Fäden neue stahlgraue Militärtuchlumpen ohne Fäden SS⸗Tuchlumpen V B 9 blaue Beamtentuchlumpen . Straßenbahnertuch⸗ und neue Fliegertuchlumpen SA⸗Mantel⸗ und Arbeitsdiensttuchlumpen . HJ. ⸗Tuchlumpen VJ feine bunte Militärtuchlumpen .... orig. Tibetlumpen Lund II...... reinwollene Militärtuchkanten .... ß .. neue blaue halbwollene Tuchlumpen (Tuchhalbwolle) neue blaue Kammgarnlumpen mit Kammgarncheviot⸗ lumpen mit Kanten neue bunte Kammgarnlumpen mit Kammgarncheviot⸗ lumpen (Kleiderfabrikware)! ..
.
x S XV d D O O D a D
R. Kunstseidene Lumpen.
orig. kunstseidene gestrickte Lumpen helle und bunte kunstseidene Trikotagelumpen .. helle kunstseidene Strumpflumpen. .... bunte kunstseidene Strumpflumpen .... neue bunte kunstseidene Trikotagelumpen ohne dunkel- blaue und schwarze Lumpen (Rundstuhl⸗ und Ketten nnn, gen,, 72 neue orig. seidene Lumpen (Schirm⸗ u. Binderseide) , 17, —
Waren bis RM 25, — je 100 ig brutto für netto, alle anderen Waren netto Gewicht, Verpackung (Tara) berechnet. .
Die Preise verstehen sich für beste Beschaffenheit und Sortierung frei Güterwagen ab Versandbahnhof gegen Barzahlung (netto Kasse), Vertreterprovision einbegriffen. Bei Fnanspruchnahme von Zielen darf M½ v. H. monatlich berechnet werden.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Der Reichsbeauftragte für Wolle. Jeremias.
—
Bekanntmachung
der Preisabschläge für die einzelnen Handelsstufen im Lumpenhandel.
Vom 27. Februar 1937.
Auf Grund des §5 9 Abs. 4 der Anordnung — WL2 — über die Lumpenwirtschaft vom 27. Februar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. März 1957 werden folgende Preisabschlaͤge für den Mittel- und Kleinhandel festgesetzt:
1. Beim Verkauf von nichtzugelassenen an zugelassene Sortier⸗ und Handelsbetriebe gelten die sich aus den Abschlägen ergebenden Höchstpreise. Die Abschläge für die aus bunten Lumpen aus sortierten Sorten werden festgesetzt wie folgt:
für den Verkauf von Lumpen bis zum Höchst⸗ preis von 25 RM für 100 kg
.
auf 20 v. H. vom je⸗ weiligen Höchstpreis für den Verkauf von Lumpen von 256 — 60 RM für 100 kg (Ausgenommen sind original weiße Lumpen — vgl. Ziffer 2 dieser Be⸗ kanntmachung DO... . auf 16 v. S. vom je⸗ weiligen Höchstpreis für den Verkauf von Lumpen von 61—105 Reichsmark für 100 kg.. ... . auf 10 v. H. vom je⸗
weiligen Höchstpreis
für den Verkauf von Lumpen über 105 RM für 100 kg auf 10 v. H. vom je⸗ weiligen Höchstpreis Nach der Mindestsortierungsvorschrift des 5 3 Abs. 2 der Ww. 2 können bei den nicht zugelassenen Betrieben Sorten mit einem Preis über 1095 RM je 100 kg in der Sortierung nicht mehr anfallen. Der Preisabschlag für Lumpen über 105 RM gilt infolgedessen nur für eine Uebergangszeit von 2 Wochen seit Inkrafttreten dieser Anordnung, in der vorhandene Bestände verkauft sein müssen. Unberührt hiervon bleiben Sondersorten, die als solche bei gewerblichen Betrieben, Be⸗ hörden usw. anfallen und wertmäßig über der Grenze von 1065 RM für je 100 kg liegen. 2. Für die vom Sammler und Kleinhändler aufzubringenden vier Hauptsorten werden folgende Preisabschläge festgesetzt:
a) Drig. bunte wollgestricte Lumpen mit Zefir⸗ und Golfer⸗ lumpen, alle Farben enthaltend:
Für den Verkauf von Lumpen durch Mittel⸗ händler an zugelassene Betriebe... 10 v. 5. Abschlag vom
je weiligen Höchstpreis für den Verkauf von Lumpen durch den . e . Sanmler bzw. Kleinhändler an Mittel⸗ k 30 v. H. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis
bP) Alte orig. weiße Lumpen:
Für den Verkauf von Lumpen durch Mittel⸗ händler an zugelassene Betriebe .. . . 20 v. 5. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis für den Verkauf von Lumpen durch den Sammler bzw. Kleinhändler an Mittel⸗ J h,,
jeweiligen Höchstpreig
e) Drig. Nentuchlumpen mit Kammgarnlumpen:
Für den Verkauf von Lumpen durch Mittel⸗ händler an zugelassene Betriebe. 10 v. H. Abschlag vom
jeweiligen Höchstpreis
für den Verkauf von Lumpen durch den Sammler bzw. Kleinhändler an Mittel⸗ , 30 v. H. Abschlag vom
jeweiligen Höchstpreis
d) Drig. Zntelumpen:
Für den Verkauf von Lumpen durch Mittel⸗ händler an zugelassene Betriebe. ... 20 v. 5. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis für den Verkauf von Lumpen durch den Sammler bzw. Kleinhändler an Mittel⸗
ö ö 40 v. S. Abschlag vom jeweiligen Höchstpreis Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Der Reichsbeauftragte für Wolle. Feremias.
Bekanntmachung des Höchstpreises für „Original bunte Lumpen“. Vom 27. Febrnar 1937.
Auf Grund des 59 Abs. 5 der Anordnung — WL 2 — über die Lumpenwirtschaft vom 27. Februar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. März 1937) wird für den Verkauf vom Mittelhändler an Sortierbetriebe für „Original bunte Lumpen“, denen außer weißen und wollgestrickten Lumpen nicht entzogen ist — grund⸗ sätzlich frei von Jutelumpen und Ungehörigkeiten — ein Höchstpreis von 12, — RM für 100 kg ab Versandbahnhof festgesetzt.
Der Preis von 12, — RM ist zu unterschreiten bei „Ori⸗ ginal bunten Lumpen“, deren Beschaffenheit anerkannterweise schlechter als das übliche Gefälle ist. Für den Verkauf von dem Sammler bzw. Kleinhändler an den Mittelhändler gilt ein Abschlag von 25 v. H. von diesem Höchstpreis.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Der Reichsbeauftragte für Wolle. Jeremias.
Anordnung B 14
der Ueberwachungsstelle für Baumwolle (Zusammenfassung der bisherigen Anordnungen: Genehmigungspflicht, statist ische Erhebungen und Festsetzung der VBerarbeitungsmengen).
Vom 1. Mãrz 1937.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ tellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und kli! Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange⸗
ordnet: Abschnitt I. 81. Einkaufs⸗ und Abnahmegenehmigungen. (1) Kauf⸗ und Tauschverträge über
a) Baumwolle (auch gebleicht, gefärbt geschlagen) Nr. 28 a und 438 a des stat. Warenverz. zum deutschen Zolltarif, .
b) Ernteabslle von roher Baumwolle (Linters), Nr. 28 b des stat. Warenverz. zum deutschen Zolltarif,
e) Reißbaumwolle, Nr. 438 b1I des stat. Warenverz. zum deutschen Zolltarif,
d) Baumwollabfälle (vom Krempeln und Kämmen, von der Spinnerei, Weberei oder Wirkerei, auch von gebleichter oder gefärbter Baumwolle), Nr. 438 b2 des stat. Waren⸗ verz. zum deutschen Zolltarif,
dürfen von Inländern nur mit schriftlicher Genehmigung der Ueberwachung sielle für Baumwolle abgeschlossen werden.
(2) Das gleiche gilt für die Abnahme der vorstehend ange führten Waren, die vor dem 1. April 1934 eingekauft worden sind.
8 2. Umfang der Genehmigung.
Der Genehmigungsbescheid gestattet nur einen Kauf ent— sprechend den darin gemachten Angaben und ersetzt nicht eine etwa zur Zahlung des Kaufpreises erforderliche devisenrechtliche Genehmigung.
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