Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 62 vom 16. März 1937. S. 4
h see en eil ine unge en b, ge e. J ĩ E r st E B E i 1 age n,, , , DOeutschen Reichsanzeiger und Preußhischen Staatsanzeiger r. 62 vVerlin, Dienstag, den 16. Mätz 1937
at which they would have been liable to have been maintained if ö t ig ⸗ had so adhered in respect of them less the amount of any . anl⸗ x made prior to the 18st March, 1937 not exceeding 16 per cent. netten Short - term credit lines as defined in (i) or (ii) of the definiti . t t efinition contai i
⸗ r e , el ö ö 6 n C die Ersetzn than is provided by this Clause. On the making of any auch arrangement ths short - term oredit line or . K at which the Horeign Bank Greditor was Hound to maintain, 3 ; er dic eser 3 short-term credit lines which is or are so oxtended or substituted shall oœase to be subject to this Agres-
e 28th February, 1937 in accordance with the 1936 Agreement. ke an n zu .
(II) Kurzfristige Kreditlinien, die lan sichl unter eines der früher wegen deren aber der Beitritt auf Grund des . K . worden ist, sind (insoweit als ein Beitritt ihretwegen nach Ziffer 22 dieses Ab⸗ kommens zugelassen wird) in dem Betrage aufrechtzuerhalten, zu dem sie hätten d,, werden müssen, wenn der ausländische Bankgläubiger ihretwegen beigetreten wäre, jedoch abzüglich des Betrages einer vor dem 1. März 1937 iat⸗ sächlich vorgenommenen Danerkürzung, soweit sie 15 Prozent nicht ülbersteigt ;
(III) f Kreditlinien im Sinne der Begriffsbestimmung in Ziffer 1 (1h oder 84 , e. Abkommens, die unter eins der früheren Abkommen fallen, sind in 9 . ir, . zu dem der ausländische Bankgläubiger sie am . . g37 auf Grund des 1936 Abkommens aufrechtzuerhalten ver⸗ Bereitstellungskredite, die vor dem 8. Oktober 1931 für einen besti e 1. März 19234 ablaufenden Zeitraum vereinbart ö sind, . k ganz oder zum Teil gezahlt worden ist, sind mit der Maßgabe auf⸗ w daß sie in allen Fällen den deutschen Schuldnern ur 5 ö sollen, für die sie ursprünglich eröffnet waren, und zwar ar . ; ö ins , gefaßten Zwecke und ausschließlich für deren legitime 9. lsbe K ausländische Bankgläubiger hat vorbehaltlich der Be⸗ sin mungen. ieses Abkommens über die Kürzung kurzfristiger Kreditlinien) einen derartigen Kredit in dem größten Umfang . in dem er in irgend einem Zeitpunkt während der Laufzeit eines der früheren Abkommen in Anspruch genommen worden ist. Ein so aufrechtzuerhaltender Bereitstellungskredit verwandelt
— —
itlinien, die auf einen längeren alten n Kommt eine solche Stelle alter Linien tretenden
nde, ö 8 2 z ditlini en zu sein, falls die Reichs⸗ (8) Any Foreign Bank Creditor ho is maintaining a short - term eredit line in a currenoy other
than his on may give notice to his German PDebtor not later than the 1st April, 1937 requiring him to agree to the conversion of such credit lin into the Foreign Bank Creditor's own currency. Unless tho German Debtor within thirty days after receiving such notics agrees to such conversion or agrees to
the difference, if any, between the price of exchange for immediate delivery and the prios for for- ward delivery constituting the price actually paid for Swap“, the Foreign Bank Creditor shall bo entitlod on thirty days' notice in writing to require repayment in Reichsmarks of the whole short-term redit lins and such Fepayment shall be deemed to be a voluntary repa yment agreed upon and approved under Clause 10 (2) (ih) hereof. This provision shall not affect any existing arrangement whether genoral or special regarding short- term credit lines in currencies other than the credit -giver's own currency.
kurzfristige Kreditlinie in einer anderen als
seinen dentschen Schuldner bis zum 1. April dieser Kreditlinie in die eigene
(iv) Commitment credits arranged prior to the Sth October, 1931 for a fixed period ü Bankglãub d d Bankgläubiger, der eine Jed ng aufrechterhält, . berechtigt,
xbiring prior to the 18 March, 1934 for which a commitmen t
in ö or in part shall be maintained upon terms that they shall anf se ,, only to the German Debtors for whom. they were originally opened for th g. eur lichlich aufzufordern, sich mit der Umwandlung . and solely for their legitimate business requirements n bn eins des ausländischen Bankglãubigers einverstanden zu erklären. Falls der deutsche . reditor shall (zubiect to the provisions of this Agreement for the 96. aug nicht innerhalb von dreißig agen nach Empfang dieser Mitteilung einer solchen short - term credit lines) maintain such credit to the greatest extent to i . ng zustimmt oder sich bereit erklärt, den etwaigen Kursunterschied . sofortiger any one time availed of within the period of any of the previous green telt; 1 betreffenden Devise, der die tatsaͤch lichen swap“ Kosten darstellt,
mit ment eredi . und Terminlieferung der be. , . k ) . 2 ne, credit so to be maintained shall be an ordinary short-term credit line a. Ken, so kann der ausländische Bankgläubiger schriftlich mit dreißigtägiger Kündigungs⸗ only to the German Debtor for whom it was originally opened for the ö e. hlen, ; ö
ö der ganzen kurzfri tigen Kreditlinie in Reichsmark mit der Ma gabe verlangen, 3. and solely for his legitimate business requirements unless the hin cm hlaeng als eine n n vereinbarte und gemäß Ziffer 10 E) ¶) genehmigte ank Creditor shall in agreement with his German Debtor renew the same as 24 e ö. -
sich in eine gewöhnli tafrist! . tstellung a n , ,, i J y 5 für 2 ursßrünglich ins Auge gefaßten Zwecke und ausschließllich ment credit extending beyond the period of this Agreement. r Abkommen betreffend Kreditlinien in einer anderen als des Kreditgebers eigener ,,, k 9 . dem ausläudischen Vantgläubiger ung unhetihn und Teile von solchen, die zu irgendeiner Zeit während der Dauer des in einen Bereitstellungs kredit zu a dl ö ,, . , oder des 1936 Abtomniens unbenutzt waren, oder die zu irgendeiner Zeit 65) ö, hinaus erstreckt. w lilo me auer dieses Abkommens unbenutzt sind, dürfen nur . ,, ö. Im Falle einer von einem Konsortium gewä fristi , ; end wmnommen werden, die der Finanzierung internationalen Handels dienen, nicht aber Kreditlinie für Rechnung . ne , 9h einer (y) In the case of a schort - term oredit line granted by a syndicate, that is to sax, a cel e fende; Schaffung von Devisen oder zur Finanzierung von Geschäften, die sich zweck 9l. eines ausländischen Bankgläubigers, aber unter Beteiligun ander ö z ö,. for account ok a German Debtor negotiated in the name of one Foreign . . ir mit inländischen Krediten finanzieren lassen. Wenn es streitig wird, ob ein Wechsel provisions, such question s e Bankgläubiger neben ihm, oder die unter Führun eines J ts ver au gland ische⸗ but in which he and other Foreign Bank Creditors participate or in the nam ) n keBedingungen entspricht, so soll diese Frage durch Verständigung zwischen dem betreffenden concerned and the German Commit ) unter Beteiligung ausländischer Bankgläubiger ge . wo . schen Bankschuldners Bank Debtor in which Foreign Bank Creditors participate, each Foreig 62 . gischen Bankenausschuß mit dem Deutschen Ausschuß erledigt Jdecided]! werden. e maturity and the una vailment thus created shall be again ava — 9 ger gegeben worden ist, ist jeder derartig . gn Bank (M bn Wechsel sind jeweils bei Fälligkeit in bar abzudecken, und die dadurch geschaffene offene . the cash payment referred to herein a German De Jedernur e ür di rovided that
beteiligte ausländische Bankgläubiger ĩ ĩ ĩ So participating shall be entitled to adhere to this A vi j h. Beteiligung an dem k . . seiner in the pusiness and to include the amount thereof . . J * ö. Anspruch zu nehingn,. Fir die Gesamtanmeldung bei der Dentfhen Golddiskontbank . ieser 6 ng in seine Golddiskonthank. If on account of bankruptey or for an . reason 4. hen Erwähnte Barzahlung kann der dentsche Schuldner den Erlös eines neuen Wechsels benutzen, ländischer Bankgläubiger, der an einem e e rn. ist ö . Creditor participating in a syndicate credit fails to maintain, vis . vis the gen nur unter den Voraussetzungen, Conte oder aus sonstigen Gründen seiner aus diesem Abkommen sich ö 3 J with the provisions of this Agreement, his proportion of the credh G6 daß der neue Wechsel dem ausländischen Bankgläubiger möglichst eine Woche, Verpflichtung gegenüber dem deutschen Schuldner zur Aufrechterhaltung des auf ne oreign Bank Creditor who negotiated or is the manager, or leader of the gm mindestens aber vier Werktage, vor der Fälligkeit des fällig werdenden Wechsels ihn entfallenden Kreditanteils nicht nachkommt, so soll weder der ausländische Bank shall not himself nor shall any other Darticibant in the syndicate be liable to . angeboten wird, und zwar unter Hinweis darauf, daß sein Erlös dazu bestimmt ist, gläubiger, der die Verhandlungen geführt hat oder der die Verwaltung od nn that portion of the credit line in respect of which the participating Foreign Ban den fällig werdenden Wechsel abzudecken, des Konsortiums innehat, selbst, noch irgendein anderes ö 46 made such default. Nothing in this sub-Clause shall be construgd as giving an 1) daß der neue Wechsel den Erfordernissen dieser Unterziffer entspricht, Aufrechterhaltung desjenigen Kreditanteils verantwortlich sein, hinsi ; ank Creditor failing as aforesaid or his liquidateor or trustes in bankrupt an ö and: zabiaer j aslliakei älli betreffende ausländische Konsortialmitglied seiner ,, . ö. e, such failure ts require rebar ment by hie German bebte . . 3 . , . 4 9 ‚ . . ö ö. Sil g e ö ist. Die Bestimmungen dieser Unterziffer find nicht dahi ö n, . otherwise have. Nothing in this sub-Clause is intended to int, 8. ith 94 werdenden Wechsels akzeptiert hat; zird ein derart augebotenen e . sie einem ausländischen Bankgläubi ö hin auszulegen, als ob durch management of the syndicate credit ; interfere with the cok ausländischen Gläubiger mit der Begründung nicht akzeptiert, daß er den Erforder= ,,, ö J un, issen dieser Hier mann, tsprcche, so ist der dentsche Schuldner verpflichtet den gegebenen Weise nicht erfüllt, oder seinem Liqui . . thereto as between themselves. If a syndicate h z en . nissen dieser Unterziffer nicht entspreche, so ist der eutsche uldner verpf . , ; . quidator oder Konkursverwalt d⸗ , ; Yndicate has been dissolved or is dissolved a1 z ö ligkeitst durch Varüberr abzn⸗ ein ihm es alter irgen by expiration oft J, ü lig werdenden Wechsel pünktlich am Fälligteitstag; urch Barüberweisung abz hm sonst nicht zustehendes Recht gegeben werden sollte, nach Eintritt der Y expiration of time or by agreement of all its members or otherwise in accordana n, er kann in a, Falle durch . w 3. . . ländischen Bankenauss uß anrufen, und wenn die heiden usschüsse darin überein. stimmen, daß der neue Wechsel die Erfordernisse dieser Unterziffer erfüllt, so ist der
erwähnten Vertragsverlet Rückz the agreement under which i ;
ö. . . Sch er zu . their . . k
fialle; we ,, ; ⸗ 5 . . 31 R (
sortialleitung eingreifen noch in die Rechtsverhältnisse der Mitglieder . 214. e tren un, ausländische Bankgläubiger verpflichtet, ihn zu akzeptieren.
e , ,, — ꝛ 91 M . a syndicate shall not af je . ; ; 3. . ö . een n dn n . fein n g, . . . . in d ö. . . . worden , . gabe, des Konsortialvertrags) aufgelö the exte i i di ö ö . . Harden 1 sollen diejenigen Mitglieder, die wegen i ö. ,, J . 8 J . members of such synth d ö i , e, , k in received by a German 3 . Pebtor kö . Any ö ö . 4a dit ge Kreditlinien wären. Ei i i i ö . ,, zer 6. ir, a n ö. ,. . , 36. ö ö the Foreign Bank Creditor or Foreign Bank Creditors . h nach der Auflösung des Konsortiums nicht das Recht haben, von dem Kredit⸗ ö . sahlunß in Reichsmark zu einem verhältnismäßig größeren Betrage zu ver⸗ , . Mitglieder des Konsortiums waren, Rüctzahlun Reichsmark nach Ziffer 10 dieses Abkommens zu verla ; rechtigt sind. Alle von einem deutschen Bankschuldner eb fe, d. ) sind. R e dner, unter desse ĩ ö , Zahlungen sind , . ö . 8 ischen Bankgläubigern nach dem Verhältnis der Kreditbeteiligung D Auf Metakredite joint accounts] der in Ziffer 7 d if M 30 . es 1931⸗Abkommens aufgefü , e , J. . n ö fallen, sollen die , . genannten r Ziffer 3 (9) des 1932⸗Abkommens und d iffe: kö, . ,,,, des , , nen; . 3 Anwendung finden, d. h. der eitritt soll in der in Ziffe g3i⸗ Ahlommens vorgeschriebenen Weise bewerkstelligt werden. Die Rilhe e . . sich aber allein auf, die Art und Weise des Beitritts der ausländischen , ö n n ,,, Golddiskontbank Kredite zur Gar anzud dies gilt auch für ie Vergangenheit. Dagegen sol ie k keiner Weise weder für die k 56 9 ö die Rechtsbeziehungen der an dem Metakredit beteiligten Parteien untereinander und in die weitere Behandlung des Kredits als Metakredit eingreifen.
(2) Kurzfristige Kreditlinien sind unter For i 3) Kuntz ge 8 n sind Fortgeltung der Abmachungen un = J für ö. , r ug mindestens . ö ö. ĩ zelne Frage kommenden kurzfristigen Kreditlinien zu irgendeinen i ij dem 31. Juli 1931 und 8. Oktober 1931 (beide D i 6 r en geh fn en . 8. O 92 e Daten einschließlich) bestanden haben; hierbei si aber die Bestimmnngen der Ziffer 11 dieses Abkommens berücksichti nen. n dg d . . 6 bisc lee 6 ens zu berücksichtigen. Kurzfristige Kredit⸗ ini. in hriebenen Art sind (ebenfalls ter Berückichti Ziffer 11 dieses Abkommens) unter Fort ö * ses A geltung der Abmachungen und Bedin . zuerhalten, die für den ausländischen Bankgläubige ind k aan nnen, n,. für die einzelnen in Frage kommende ö . gen, so günst g. find wie mn, n. . Frage kommenden kurzfristigen Kreditlinien am 28. Februar 1937 bestanden (3) Während der Fortdauer dieses Abkommens si GR) Währen Fo ieses mmens sind von den deutschen S i i ö , . , Guthaben für die . . . alten, und zwar Pexart, aß die ausländischen Bankgläubiger diese Ko i ; 233 daß 6 Ueberziehung der ordentlichen Konten . . ö (4) Durch dieses Abkommen soll in keiner Weise di zi i i en . ; ner Weise die Ausübung etwaiger ein ändi ,, tun n g Kreditlinien . 6 e n ; ö ines der Abkommen anwendbar war oder ist, und zu i i i Rechte vor dem Inkrafttreten des ersten auf di ai ig nnr K . e if die betreffende Kreditlini kommens erwachsen waren, und insoweit 11s h sü R : . als die Ausü ; i i stimmungen des neuen Abkommens unvereinbar sein . J
5) Ferner sollen durch dieses Abkommen in keiner Wei i zubiae? beet cht 89. m eise etwaige Re andi . . ae, die ö von , zu J 1e in anderer Weise damit zu verfahren, falls es sich Sich , ,. 4 fristige Kreditlinie handelt, auf die elnes der At ö um Sicherheiten für eine lurz—= . , J. s der Abkommen anwendbar r der i insoweit, als die Sicherheiten sich vor dem Inkrafttreten d a, , ,,, linie anwendbaren Abkommens entweder i r ferneren es zersten auß die betreffende Kredit- 3 e w. lh, , g ne, dh. im Besitze des ausländischen Bankgläubi ] Besitze eines Dritten für seine Rech ; ꝛ — n Bankgläubigers oder im ! ufhf . ö hnung befunden haben. Eine Ausnah ier ilt stitute ffioi j ; ; ; ö ö . ben. nahme hiervon itute a sufficient reason for sell j j f ö ; e , ,,,, , n n, . . ; ar , nn, n, , er Gee , e nl. J . selling or otherwise dealing with security otherwise than as mentio ö. prünglichen Fälligkeitstage gleistet worden ist für sich allei ᷓ reichenden Grund dafür bieten soll, die Sicherheit ) ein noch keinen aus⸗ —. ö. . * ; . en zu v ꝛ; lhnen . als in Unterziffer 65) dir. giffer 3 K (6) Ein ausländischer Bankgläubiger, der sich ö Besi e, . ; ; ; Unterziffer (5) dieser Ziffer ; ger, ich im Besitze einer Sicherheit befindet, auf. die (6) A Foreign Bank Creditor who holds security t j ; - ö. . elfen he ,, r . ,, nur die . e who, but for that sub-Clause would be entitled . . ,,,, lr nr n un önnen e fendt . wi er ö. ö. . haben, na sic bent w sen n⸗ said sub. Clause (9), to sell such oourity or any Part thereof outside Germany upon giving seven solche die von der veräußern. Jedoch steht ihm das , 1 ö, 3. fta er fanr . en, , ,,,, t z l die chr eine Verringerung der dem ausländischen . nach . ö interziffer zustehenden Kürzungsrechte zur Folge haben; ebensowenig oll eine solche
(I) um Sicherheiten, die — wi zeteili ( Zei h ĩ wie alle Beteiligten zur Zeit der Pfandbestellung wußten — Verzicht auf diese Kürzungsrechte angesehen werden.
the purpose pria rely by inland credits.
igen ꝛ ; . . ö wiederum nur im Einklang mit dieser Unterziffer in
(ih the now bill shall have been presented to the Foreign Bank Creditor a week, if possible, and at least four business days before the dus daté of the maturing bill and shall have been designated for the purpose of meeting the maturing bill from the proceeds,
(ih the new bill complies with the requirements of this sub-Clause, and (ii the Foreign Bank Creditor shall have accepted the neꝶ bill before the due date of tho maturing bill.
If a neꝝ bill so offered is not so accepted by the Foreign Bank Creditor on the grounds that it does not comply with the requirements of this sub - Clause the German Debtor shall be bound to pemit cash to cover the maturing bill punctually on maturity. The German Debtor in that case may apply to ths Foreign Bankers' Committee concerned through the German Committee and if such Committees agree that the nem bill does comply with the requirements of this sub Clause then the Foreign Bank Creditor
ghall bo bound to accept the new bill.
4. Kürzung der Verschuldung. 4. Reduction ol Indebtedness.
Bei jeder Tagung des nach Ziffer 17 dieses Abkommens errichteten Beratenden Ausschusses wogen werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange Kürzungen von. kurzfristigen zͤlinien unter Berücksichtigung der deutschen Devisenlage vorgenommen werden können. Fa einer solchen Tagung des Beratenden Ausschusses eine Einigung zwischen den anwesenden gierten und dem Deutschen Ausschuß dahin erzielt wird, eine solche Kürzung vorzunehmen, 'ste in der folgenden Weise durchzuführen: () (a) Jeder ausländische Bankgläubiger hat das Recht, mit Wirkung von einem vom Beratenden Ausschuß vereinbarten Termin (im folgenden der „estgesetzte Termin genannt) eine Dauerkürzung in Höhe eines von dem Ausschuß nach den vorstehenden Bestimmungen vereinbarten , (im folgenden „vereinbarter Prozentsatz genannt) zu verlangen, und zwar gerechnet auf den Gesamtbetrag seiner von diesem der einem der früheren Abkommen erfaßten kurzfristigen Kreditlinien (unter Aus⸗ schluß der zur Verfügung der Norddeutschen Kreditbank A. G. . Kredit⸗ linien), wobei jede solche Kreditlinie mit dem Höchstbetrag angerer net werden soll, mit dem der Beitritt zu einem der Abkommen erfolgt ist. Diese Kürzung soll in der Höhe erfolgen, in der sie durch Streichung von nicht ausgenutzten Teilen der kurz⸗ fristigen Kreditlinien des Gläubigers vorgenommen werden kann. Dieses Recht auf Kürzung des Gesamtbetrages der kurzfristigen Kreditlinien kann von dem auslän⸗ dischen Bankgläubiger in der Weise ausgeübt werden, daß er sein gesamtes Kürzungs⸗ recht auf die nicht ausgenutzten Teile der von ihm zur Verfügung seiner deutschen Schuldner gehaltenen kuͤrzfristigen Kreditlinien anwendet, und zwar nach seiner Wahl auf eine oder mehrere dieser Kreditlinien. Der ausländische Bankgläubiger hat jedem seiner Schuldner, dessen Linien in dieser Weise gekürzt werden sollen, die Kürzung und deren Umfang anzuzeigen notice of reduction. Diese Anzeige kann jederzeit innerhalb von 30 Tagen seit dem festgesetzten Termin gemacht werden und wird, falls sie vor dem Beitritt des ausländischen Bankgläubigers zu diesem Abkommen ergeht, mit Abgabe der Beitrittserklärung wirksam, Sobald eine derartige Anzeige gegeben ist, hat sie — es sei denn, daß der ausländische Bankgläubiger es verabsäumt, dem Abkommen beizutreten — die Wirkung, daß der deutsche Schuldner nach ihrem Ergehen von dem unbenutzten Teile einer kurzfristigen Kreditlinie insoweit keinen Gebrauch mehr machen darf, als die Inansprüchnahme die in der Anzeige näher bezeichnete Kürzung pereiteln würde. Wenn jedoch der deutsche Schuldner oder sein Kunde vor Empfang der Anzeige Wechsel zwecks Wiederinanspruchnahme einer Kredii⸗ linie oder eines Teiles einer solchen zur
Post gegeben hat, so kann er den auslän⸗ dischen Bankgläubiger telegraphisch hiervon unter Bezeichnung der betreffenden unterwegs befindlichen Wechsel und ihres Betrages
At each of the meetings of the Consultative Committes constituted by Clause 17 of this Agreement
jt shall be considered whether and if so to what ertent reductions of short-term credit lines an be effected having regard to the German foreign exchange position. In the vent of it being agreed at any such meeting of the Consultati vo Commit tes between the delegates present thereat and the German Committee toò make any such reduction it shall be effected in the following manner: —
ate (hereinafter called nent reduction by a
() (Ea)
percentage (herein mittes of the total previous Agreements Sach such credit line being ta to any of the Agreements, to the extent to which sue cellation of ungvailed portions of his short · term credit total of the short-term e applying such aggregate re cledit lines held at the disposal of an elect. Notice of reduction and the exten ditor to each of his German Dehtors whose lines are to be so be given at any time prior to the expiration of thirty days a given before the Foreign Bank Creditor has adhered to this Agreement shall becomo offectivo upon notice of adherencs. A notice whenever given, nrfless the Foreign Bank Creditor should thereafter fail to adhere to this Agreement, shall restrict the German PDebtor from thereafter availing himself of an unavailed portion of an) short · torm credit 1d prevent the reduction specified in the notice from becoming f such reduction has been received the German drafts with a view to rea vailment of the whole Greditor by cable stating what nd in such case the amount of led to cancel in such notice. Every German receipt acknowledge
(vi) With regard to joint acoounts of the nature referred to in Clause 9
which fall within the definition of short-term credit lines the ö J and of Clause 3 (9) of the 1932 Agreement and of Clause 3 (1) (vi) of the 1933 Agrech and the 1934 Agreement and the 1935 Agreement and the 1936 Agreement shall q that is to say, adherence shall be made in the manner provided in Clause 7 of the Agreement but the provisions of that Clause shall relate and shall be deemed al have related solely to the method of adherence and the rights of Eoreign Bank (nei to make demands upon the Deutsche Golddiskontbank and shall not affect and be deemed never to have affected the legal relationship of the parties to the joint ac as between themselves and the continued operation of the account as a joint act
Debtors as he may Bank Cre-
(2) Short - term credit lines shall (regard being had to the provisions of Cl is Ag be maintained upon terms and conditions at least as . to the n ,. ,. ,, in regard to each respective short-term credit line at any time between the 315t ] uly. an 9 Sth COotober, 1931 (both dates inclusive), except that short-term credit lines of the kin ö in Clause 3 ) Gi) shall (xegard being had to the provisions of Clause 11 of this Agreen
maintained upon terms and conditions at least as favourable to the Foreign Bank Creditor s existing in regard to such short-term credit lines on 28th February, 1937. ce o
the same in writing to the Foreign Bank Creditor
(3) Credit balances shall during the continuance of this A intai
ᷣ r . J greement be maintained by 6 Debtors with their corresponding Eoreign Banlè Creditors at sufficient figures for tho Dan, accounts concerned, so that Foreign Bank Creditors can operate such accounts without extending draft on their regular accounts with their German Dehtors. ⸗
(4 Nothing in this Agreement shall prejudice the exercise b i i i Nothin Ya Foreign Bank Creditor of an) ,, in him in respect of any short-term credit line to which any of * , ö. 9 i *. , ö. , . in . prior to the coming into forces of the first of the hich was aphlicable to such ere it line and in so f i i ᷣ not be inconsistent with the terms of this Agreement. J
benachrichtigen; in diesem Falle
tringert si t er Richt-Inanspruchnahme, die der ausländische Bank⸗ verringert fich der Betrag der Nicht-⸗Jnanspruch h hen dann Ben g=
gläubiger andernfalls hätte streichen können, um den Betrag de
richtigung im einzelnen aufgeführten Wechsel. Jeder deutsche Schuldner, der .
Kürzungsnachricht erhält, soll innerhalb von 7 Tagen nach Eingang dieser Nachricht dem betreffenden ausländischen Bankgläubiger, der die Kürzungsnachricht gegeben hat, den Empfang schriftlich bestätigen.
b) Insoweit als ein ausländischer Bankgläubiger nicht in d nach Absatz (a) dieser Unterziffer zustehende Recht auf 9 de barte Prozentsatzes mit Wirkung von dem festgesetzten Termine durch Streichung nicht in Anspruch genommener Teile von kuxzfristigen Kreditlinien auszuüben, soll er berechtigt sein, jederzeit bis zum Ablauf eines weiteren Zeitraumes, der in der oben ange⸗ gebenen Weise zu vereinbaren ist (im folgenden „die weitere Frist genannt) etwaige seweils nicht in Anspruch genommene Teile seiner kurzfristigen Freditlin en zu streichen; von der Streichung ist dem betreffenden deutschen Schuldner Anzeige zu
er Lage ist, das volle ihm (b)
Kürzung des vereinbarten
ed *the further period“) such una vailed
portion nding short-term credit lines as may from time to time arise. notice o to the German Debtor in question. VUnless notios of such cancellation in res availment existing at the expiration of the further period shall be given not reafter th Foreign Bank Creditor will be jeemed to have wai ved the extent that such cancellation could L either under paragraph (a) or paragraph
have bee (b) of this sub- Clause an) una vailed portions arts thereof guaranteed by the Peuts? he Golddiskontbank shall not operate to reduce the amount of
reduction rights to which a Foreign Bank Creditor is entitled under this sub-Clause or operate as a waiver of any such reduction rights.
(5) Nothing in this Agreement shall prejudice any right, which a Forei i to vequire delivery ot, sell or otherwise deal with 2 for 1 ? . line to which any of tho Agreements was or is applicable in so far as such security was held by — by third parties for his account prior to the coming into force of the first of the said Agreements was applicable to such credit line except that the mere fact that, in consequence of the pro visic
any ok the Agreements, repayment has not been made on the original due date, shall not in itsell
bei Ablauf der weiteren Frist etwa nicht in Tage danach angezeigt wird,
machen. Wenn die Streichung von J rn Anspruch genommenen Kreditlinien nicht spätestens fünf Tag g igt so soll angenommen werden, daß der auslãändische Bankgläubiger auf seine Kürzungs⸗ rechte in dem Umfange verzichtet hat, als die vorerwähnte Streichung hätte vorge⸗ nommen werden können, aber nicht vorgenommen worden ist. Macht ein ausländischer Bankgläubiger von seinem Kürzungsrecht aus Absatz (a) oder aus Absatz (b) dieser Unterziffer mit Bezug auf nicht benutzte kurzfristige Kreditlinien — oder Teile von Deutschen Golddiskontbank garantiert sind, keinen Gebrauch,
main unsatisfied after the expiration of the
Unterlassung als Bank Creditor shall
(ih any security which at the time of pledge was known to the parties ooncerned to rep
eine für die Führung, des Geschäfts des Verpfänder ĩ ili 3 ö JJ . e n,, ,, Beteiligung Ablauf der weiteren Frist noch nicht befriedigt
(UI) um Sicherheiten, die als Pfand für die Durchführung einer kommerziellen Trans⸗
aktion gegeben worden sind.
Der ausländische Bankgläubiger ist i z ; ; . . . ger ist in allen Fällen, in denen ihm ei rä ,, . zu den bestmöglichen Bedingungen abzuschließen . n ,, ö des deutschen Schuldners erzielen lassen. z ge me ) Es steht jedem ausländischen Bankgläubi i, mit sei . ö — ger frei, mit seinem deut ö . J die Aufrechterhaltung aller oder J . . en een, gen Kreditlinien für einen längeren Zeitraum als den in dieser Ziffer vorgesehenen
Verantwoꝛtlich für Schriftleitun ĩ : i . n g (Amtlicher und Nichtamtlicher Teil), Anzei ĩ übrigen redaktionellen Teil; Rudolf Lantzsch ö ban e n men
Zehn Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage).
. r ei h n g. e , ; n . e, . participation in a company which is essential to the conduot of the plech
(ij) . whieh was pledged as collateral for the carrying out of a commercial and Provided that his shall bo ohliged to seo iti ina k 5 ure the best terms and conditions reasonably obtainz
(7) Any Foreign Bank Creditor ma k an k ; — Dre Y mae arrangements with his German Debtor for the m'
9 of his short- term credit lines or some of them for a period longer than is . 3 ri
or for the substitution of such oredit lines by other credit lines to be maintained for a poriod lu
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsd ü Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Eckl sistfen tief chr r e, ind ö.
) Insoweit als Kürzungsrechte bis zum : n . sind und . bis dahin auch nicht verzichtet worden ist, sollen dem . ländischen Bankgläubiger Anrechte auf Zahlung. in, ausländischer Währung . ig mit anderen ausländischen Bankgläubigern, die 34 in einer ähnlichen Lage befin en zustehen, und zwar mit dem Range vor allen Zahlungen nach den unterziffern 9 und (9 ' dieser Ziffer, bis der Fehlbetrag in jedem einzelnen Falle ausgeglichen ö. Diese Vorzugsrechte sind spätestens innerhalb eines weiteren Zeitraumes, der in der oben angegebenen Weise zu vereinbaren ist, zu befriedigen, und. 3. durch k. von kurzfristigen. Kreditlinien in der Art, wie es in den üÜnterziffern G), G6) und ) dieser Ziffer für wiederkehrende k . ö
(d) Wenn zu irgendeiner Zeit innerhalb von 15 Tagen sceit auf der weiteren 3 gu lin fh e, don. der Reichsbank mitteilt, daß er auf sein Anrecht auf Befriedigun dieser Vorzugs rechte verzichtet, so soll er daraufhin berechtigt sein, in Höhe des Verzichts jederzeit die Umwandlung von er er en goht 2 seine eigene Währung und die des so umgewandelten etrags zu verlangen.
Ueberweisun Die Umwandlung ist zum , bern Muͤtelturse des letzten Werktages vor
dem Tage der Ueberweisung vorzunehmen.
gatisfied vithin such additional pe term credit lines in the manner provided in sub- Clauses (3),
respect ot periodical permanent peduetions.
1 If at any times within 15 days after the expiration of tho further period the Foreign Bank
Creditor᷑ shall notify the Keichsbank that he waives his right to zatisfaction of Zuoh pre- serential rights he shall thereafter be entitled at any time to the conversion into his owön currency and remittanoe of registered credit balanges in the amount so waived. Such on version shall bo made at. the official Berlin middle rate quoted on the first working
dy before the day on which such remittancs is mad.