Bierte Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 62 vom 16. März 1937. S. 4
(I) Nach erfolgtem Beitritt werden der ausländische Bankgläubiger und der deutsche Schuldner
hinsichtlich der hierbei bezeichneten kurzfristigen Kreditlinien Vertragsparteien dieses Abkommens. Von diesem Zeitpunkt an stehen ihnen die Rechte zu und übernehmen sie die Verpflichtungen, die in diesem Abkommen für die ausländischen Bankgläubiger und für die deutschen Schuldner vor— gesehen sind.
G) Jeder ausländische Bankenausschuß kann mit Zustimmung des Deutschen Ausschusses die Frist verlängern, innerhalb deren einzelne oder mehrere ausländische Bankgläubiger des betreffen⸗ den Landes diesem Abkommen beitreten können.
(5) Durch die Bestimmungen dieser Ziffer werden diejenigen der Ziffer 24 nicht berührt.
23. Deutsche Golddiskontbank.
(I .Die Bestimmungen der früheren Abkommen über die Garantien seitens der Deutschen Gold⸗ diskontbank mit Ausnahme der Unterziffern (l) und (13) und der Absätze (h und (h der Unter— ziffer (15) von Ziffer 23 des 1933 Abkommens bleiben mit den in den folgenden Unterziffern dieser Ziffer enthaltenen Aenderungen in Kraft.
(E) In Unterziffer E) der Ziffer 23 des 1933 Abkommens werden in Zeile 62 des englischen Textes! die Worte „soweit es sich um Erlöse aus einer sich selbst liquidierenden Sicherheit handelt“ und in den Zeilen 6k und 66 des englischen Textess die Worte „andernfalls dagegen auf die erwähnten Raten in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Fälligkeit“ gestrichen.
G) In Unterziffer (5) w) der Ziffer 23 des 1933 Abkommens werden in Zeile 121 des eng— lischen Textes! die Worte „dieses Abkommens“ durch die Worte „des 1933 Abkommens, des 1934 Abkommens, des 1935 Abkommens, des 1936 Abkommens oder dieses Abkommens“ ersetzt.
( Vorbehaltlich der Bestimmungen der Unterziffern (3) und (6 dieser Ziffer wird die Zahlung der nach den Bestimmungen der Ziffer 23 des 1932. des 1933 des 1934., des 1935- und des 1936 Akkommens an ausländische Bankgläubiger zahlbaren und fälligen Garantie-Raten der Deutschen Golddiskontbank vorbehaltlich erneuter Erwägung nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 16 dieses Abkommens aufgeschoben, jedoch keinesfalls über den 28. Februar 1938 hinaus. Die Anwendung der Unterziffern ( bis (9) einschließlich von Ziffer 23 des 1933⸗ Abkommens wird entsprechend hinsichtlich aller dieser Raten aufgeschoben.
5) Alle Garantieraten der Deutschen Golddiskontbank, die zugunsten ausländischer Bankgläubiger fällig und zahlbar geworden sind oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt fällig und zahlbar werden, sind, soweit dies möglich, durch Streichung der am 28. Februar 1937. unbenutzten Teile der betreffenden Kreditlinien (oder im Falle teilweise garantierter Kreditlinien durch Streichung des anteilmäßigen Betrages der unbenutzten Linien gemäß Ziffer 4 () (II). zu erledigen lsatisliedj. Alle Raten, gleichviel, ob sie vor oder nach dem 1. März 1937 fällig werden, sind mit Wirküng von diesem Tage zu erledigen. Unbenutzte Teile garantierter Linien nach dem Stande vom 15. Februar 1937 im Falle teilweiser garantierter Kreditlinien einschließlich des anteilmäßigen Betrages der unbenutzten Linie gemäß Ziffer 4 (95 (VII)] dürfen nicht wieder in Anspruch genommen werden. Jeder ausländische Bankgläubigey, bei dem solche offenen Linien luna vailments] vorliegen, hat spätestens am 15. April 1937 der Deutschen Golddiskontbank unter Angabe der Höhe der offenen Linie und der betreffenden Kredit⸗ linie Mitteilung zu machen.
(6) Jeder ausländische Bankgläubiger hat das Recht, die Bezahlung einer jeden nach Unter⸗ ziffer () dieser Ziffer aufgeschobenen Rate (oder eines so aufgeschobenen Ratenteiles) in Reichs- mark frühestens am ursprünglichen Fälligkeitstage der Rate oder des Ratenteiles zu verlangen; er muß dies der Deutschen Golddiskontbank schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen mitteilen. Die so gezahlten Reichsmark sind von dem ausländischen Bankgläubiger als volle Be⸗
friedigung der betreffenden Raten oder Ratenteile anzunehmen und stellen Register⸗Guthaben im Sinne der Riffer 10 dieses Abkommens dar. Die Umwandlung dieser Raten oder Ratenteile in Reichsmark wird auf Grundlage des amtlichen Berliner Mittelkurses vom letzten Werktage vor dem Tage der tatsächlichen Zahlung vorgenommen.
() Falls von der Reichsbank Devisen für die Bezahlung von Raten zur Verfügung gestellt werden, die an ausländische Bankgläubiger unter der Garantie der Deutschen Golddiskontbank zahlbar und fällig sind, so sind diese Devifen in erster Linie für die Bezahlung der sämtlichen auf gelaufenen Raten in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verwenden.
24. Gläubigerbanken, die unter (Zahlungs⸗JBeschränkungen stehen.
(I) Falls ein Bankier oder eine Bankfirma in einem der in der Einleitung zu diesem Ab— kommen aufgeführten Länder (außer Deutschland) seine Zahlungen eingestellt hat, oder wenn eine solche Firma durch Beschluß der zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichte geschlossen oder unter Konkursverwaltung gestellt worden ist und in der Führung des Bankiergewerbes Be⸗ schränkungen unterworfen ist, oder wenn eines dieser Exeignisse vor Ablauf dieses Abkommens ein- tritt, so gelten während der Dauer eines solchen Zuftandes die folgenden Bestimmungen:
(a) Solche Bankiers oder Bankfirmen sollen im Falle ihres Beitritts zu diesem Ab⸗ kommen nicht verpflichtet sein, zu irgendeiner Zeit während der Laufzeit des Ab⸗ kommens weitere Kredite über den Betrag ihrer kurzfristigen Kreditlinien hinaus zu ewähren, der im Zeitpunkt des Eintritts einer der vorerwähnten Ereignisse in An⸗ n, genommen war oder, falls diese Inanspruchnahme in der Folgezeit gekürzt wird, über den Restbetrag hinaus. Wenn solche Bankiers oder Bankfirmen nicht be⸗ reits vorher diesem Abkommen beigetreten waren, so kann der Beitritt gleichwohl von ihnen bewirkt werden, aber nur mit der Summe ihrer im Zeitpunkte des Bei— tritts in Anspruch genommenen kurzfristigen Kreditlinien. Die Bestimmungen der Ziffer 22 dieses Abkommens, die den Beitritt zu dem 19832 Abkommen oder dem 1933 Abkommen oder dem 1934Abkommen oder dem 1935 Abkommen oder dem 1536 Ab kommen zur Voraussetzung des Beitritts zu diesem Abkommen machen, gelten für solche Bankiers oder Bankfirmen nicht.
Solche Bankiers oder Bankfirmen haben ein Recht auf Vorzugszahlungen na Ziffer 4 dieses Abkommens erst dann und nur insoweit, . , . in Anspruch genommenen Kreditlinien nicht den Betrag der kurzfristigen Kredit- linien übersteigt, den die betreffenden Bankiers oder Bankfirmen hätten aufrecht⸗ erhalten müssen, falls sie diesem Abkommen beigetreten wären und den Bestimmungen die ser Ziffer nicht unterliegen würden. Keinesfalls dürfen die Vorzugszahlungen an solche Bankiers oder Bankfirmen den Betrag der nach Ziffer 4 zuständigen Normal- quote übersteigen. ;
Kein solcher Bankier und keine solche Bankfirma ist im Falle eines Beitritts der oben beschriebenen Art verpflichtet, irgendwelche Wechsel im Rahmen ihrer kurzfristigen Kreditlinien zu akzeptieren und alle Inanspruchnahmen solcher kurzfristigen Kredit⸗ linien, abgesehen von denjenigen, die bereits in Barvorschüssen bestehen, sollen seit und nach der Fälligkeitstage des betreffenden Wechfels für die Zwecke dieses Ab— kommens als abrufbare Barvorschüsse demand cash advance] im Sinne der Be— stimmungen der Ziffer 7 (12 oder 8 (G) gelten.
(ch Unter Bankiers und Bankfirmen im Sinne dieser Ziffer sind auch Konkursverwalter strustee in bankruptey), öffentliche Vertrauenspersonen (receiver), Liquidatoren sowie andere kraft Gesetzes, vom Gericht. oder von der Verwaltungsbehörde zur Füh⸗ rung der Geschäfte. der Bank bestellte Amtspersonen zu verstehen, die in dieser Eigen⸗ schaft tätig sind.
(e) Keine, Bestimmung dieses Abkommens soll die Wirkung haben, daß durch sie ein Bankier oder eine Bankfirma, die nach den Vorschriften dieser Ziffer beitreten, irgend eines ihnen zustehenden Rechts gegen einen deutfchen Schuldner oder gegen eine andere Vertragspartei dieses Abkommens verlustig ginge. ⸗
(ch Soweit in dieser Ziffer nichts anderes bestimmt ist, sollen Bankiers und Bankinstitute, die 1 Abkommen, gemäß den Vorschriften dieser Ziffer beitreten, als ausländische Bankgläubiger im Sinne dieses Abkommens gelten, und alle Bestimmungen dieses Abkommens sollen auf sie in der gleichen Weise und mit den gleichen Wirkungen Anwendung finden wie auf andere ausländische Bankgläubiger, die den Vorschriften dieser Ziffer nicht unterliegen.
(() Bei einer Beendigung des in der Unterziffer (I) dieser Ziffer geschilderten Zustandes wird ein Beitritt, der nach den Vorschriften dieser Unterziffer erfolgt ist, , ah sollen der Bankier oder die Vankfirma oder im Falle einer Reorganisation oder Uebernahme die reorganisierte Firma oder die übernehmende Nachfolge-Bank berechtigt sein, bei Wiederaufnahme eines unein— geschränkten Bankbetriebes diesem Abkommen gemäß Ziffer 22 mit Zustimmung des Deutschen Ausschusses und des betreffenden ausländischen Bankenausschusses beizutreten. Wenn im Falle einer Uebernahme die Nachfolge⸗Bank ein ausländischer Bankgläubiger ist, so ist sie zum Bestritt verpflichtet, und es bedarf demgemäß der obigen Zustimmungen nicht.
G) Bei einer Uebertragung nach den Bestimmungen der Unterziffern ( oder (5) der Ziffe dieses Abkommens, die während der Dauer des oben geschilderten 3 , mn . der kurzfristigen Kreditlinie, mit dem der neue Gläubiger diesem Abkommen beizutreten hat derjenige Betrag sein, mit dem der bisherige Gläubiger ursprünglich diesem Abkommen beigetreten war, abzüglich aller seitdem empfangenen Dauerkürzungen, oder derjenige Betrag, mit dem er hätte
beitreten können, wenn jener Zustand nicht eingetreten wäre, abzügli . wen ⸗ ö ich des Betrags aller sei empfangenen Dauerkürzungen. . ; K—5
25. Ausfertigung und kurze Benennung des Abkommens.
l) Driginalausfertigungen dieses Abkommens mit den Unter chriften des Deut
ginalausfertigun en Aus⸗ , n, der. Neichsbank, der Deutschen Golddiskontbank und der ö, , an efird i Banken⸗ auss üsse sind über die betreffende Zentralnotenbank der Bank für Internationalen Zahlungs⸗ ausgleich zwecks sicherer Verwahrung für alle beteiligten Parteien zu übersenden.
() Upon adherence having been effected, the Eoreign Bank Creditor an the Germ shall become parties to this Agreement in respect of the ssiort. term credit lines 80 epecitio mn vel thenceforth be entitled to the rights granted to and be Subject to the obligations to be a . Foreign Bank Creditors and German Debtors respectively under this Agreement. 2
Sh
ed
(8) An) Foreign Bankers' Committee may, with the consent of the German Committee the time within which any one or more Foreign Bank Creditors in its country may adhere 6 Agreement. re to ii
(9) The provisions of this Clause are subject to the provisions of Clause 24 hereof.
23. Deutsche Golddiskonthank.
¶) The provisions of the previous Agreements relating to guarantees by the Deutsche Golda ß,, . 3 , (1), gi and , , (d) and (i) of sub- Clause (15) of ö greement, shall continue to have effect subject however to the modificati i 21 following sub- Clauses of this Clause. ; w
(2) The words in sub-Clause (2) of Clause 23 of the 1933 Agreement in line 62 reading if of the proceeds of self. liquidating security“ and in lines 4 and 65 reading Fand ö reckoned against such payments in reveise order of their maturity“ shall be eliminated. hall
(3) The words in sub-Clause (6) (b) of Clause 23 of the 1933 Agreement in line 121 reading Agreement?“ shall be substituted by tho words *„the 1933 Agreement or of the 1934 . ö the 1935 Agreement or of the 1935 Agreement or of this Agreement. 5
( Subjeoct to the provisions in sub. Clauses (8) and 6) hereof the payment of the i dus and payable to Foreign Bank Creditors under the . of Kö gr ad nn Pursuant to the provisions of Clause 23 of the 1932 and 1933 and 1934 and 1935 and 1936 Agres ; shall be suspended subject to reconsideration in accordanoes with the provisions of Clauso Is ö Agreement put in no event beyond the 28th Eebruary, 1938 and the operation of sub- Clauses (9!
9g) inclusi ; ö 9 3 . 4 6 23 of the 1933 Agreement shall be correspondingly suspended in respect ot;
(6) Anxy instalments which have become or may at any time hereafter become due a
to Foreign Bank Creditors under the guarantee of * Deutsche Golddiskontbank shall ö. ö by cancelling unavailed portions of the respective credit lines (or in tho case of partially gunta n credit lines the unavailed portion apportioned thereto in accordance with Clause 4 (9) (vin) exist at 28th February, 1937 in so far as such instalments Can be so satisfied. All such instalments vhm falling due before or after 18 March, 1937 shall be satisfied as of that date. Unavailed portions guaranteed credit lines existing on 15th February, 1937 (including in the case of partially guarantee gredit lines the unavailed portion apportioned thereto in accordanes with Clause 4 (9) (vii) shall n be rea vaile of. Every Foreign Bank Creditor having sach ung vailments of guaranteed credit line shall give notioo to the Deutsche Golddiskonthank not iatèr than l5th April, 1937 stating the amoum of such una vailments and the relative credit lines.
(6) Any Foreign Bank Creditor shall be entitled to require payment in Reichsmarks of any instal ment or of any part of any instalment payment of which is suspended under sub- Clause (4) horeof o Or at any time after the original due date for payment thereof on giving the Deutsche Golddigkon bank at least 4 weeks“ previous notice in writing. Any Reichsmarks so Paid shall be acœepted hy th Foreign Bank Creditor in full Satisfaction of such instalment or of part of such instalment as ch cu may be and shall constitute registered credit balances within the meaning of Clause 10 of this Agreement The conversion of such instalinent or part thereof into Reichsmarks shall be made at the official Berli
. rate quoted on the first working day preceding the day on which such payment is actual made.
¶ D) In the event that foreign exchange shall bo made available by the Reichsbank for the paymen ol instalments due and payablèe to Foreign Bank CGreditors under the guarantes of the Deutsche Gol diskontbank, such foreign exchange shall be applied first to the payment of all accumulated inst ments in the order of their respective maturities.
24. Creditor Banks under Restrictions.
99 In the event that any banker or banking institution in one of the oountries (other than German) named in tho Preamble to this Agreement has heretofore or shall prior to termination of this Agne ment have Sus pended payment or been closed by order of competent governmental or judicial author or had a receiver appointed and shall not be doing an unrestricted banking business then during th continuance of such condition the following provisions shall apply: -
(a) Such banker or banking institution adhering to this Agresment shall not be requin at any time thereafter during the continuanes of this Agreement to extend further ore beyond the amount of its short. term credit lines availed of at the time of th happenin of any such event or (in the event that such availments are at any time thereafter n ducod) heyond such amount as so reduced. If such banker or banking institution has m before adhered to this Agreement adherence may nevertheless be mads by such banker banking institution to this Agreement for the amount of its short-term crèdit Iines Avail of on the date of such adherence. No such banker or banking institution shall be requin under the pravisions of Clause 22 hereof to adhere to the 1932 Agreement or to the 19] Agreement or the 1934 Agresment or the 1935 Agresment or the 1936 Agreement as condition of adhering to this Agreement.
Such banker or banking institution shall not be entitled to any preferential repayment under the provisions of Clause 4 of this Agreement unless and until and to the'exten (not in excess of the total reductions to which it would have been entitled under Clauss had it not been subject to this Clause) that the aggregate amount of its short-term credit lines availed of are in excess of the amount of short-term credit lines which such banker or banking institution if it had adhered to this Agreement and not been subje to this Clause would have been required to maintain.
No such banker or banking institution after such adherence shall be required to accept any bill under any of tis short-term credit lines and all availments of Such short- tem Odredit lines other than those already consisting of cash advances shall from and afte the date of the maturity of the relativ bill be desmed for the purposes of this Agreomem a demand cash ad vanes of the nature of those provided for in Clause 7 (12) or 8 (3) heredl
(d) Every reference in this Clause to a banker or banking institution ahall include the truste in bankruptey, receiver, liquidator or other officin appointed by law or by court governmental authority to administer its affairs and acting in such capacity.
(e) Nothing in this Agreement contained shall operate to waivo any rights that any banka ar banking institution adhering in accordanes with this provisions of this Clause ma have against any German Debtor or against any other party to this Agreement.
() Except as otherwise provided by this Clause any banker or banking institution adherinn to this Agreement in accordancs with the terms of this Clause shalf be desmed a Foreig Bank Creditor under this Agreement and all the provisions of this Agreement shall h applicable with the same force and effect as with respect to other Foreign Bank Cyedito not subject to the provisions of this Clause.
() Upon any termination of the condition referred to in sub- Clause () of this Clause any adherend mads in accordance with the provisions of that sub. Clause shall ease to be effective but Rs verthele the banker or banking institution upon resuming an unrestricted banking business or a reorganises or successor banker or banking institution so doing shall thereupon be entitled to adhere to this Agreo ment in accordance with the provisions of Clause 22 hereof and with the consent of the German Gom, mittee and of the respective Foreign Bankers' Committee as specified therein. If, however, suck
successor banker or banking institution is a Foreign Bank Creditor it must so adhere to this Agreomen]
and such consents shall not be required.
(3) Upon any transfer in accordanos with the provisions of sub-Clauses (4 or (5) of (Clause! hereof during the continuanos of the condition above referred to, tho amount of the short-term credi line for which the transferee shall be required to adhers to this Agreement shall be that amount fo which the transferor had adhered originally to this Agreement less any permanent reduotions sinct received, or the amount for which he could havs adhéred if such condition had not arisen, less th amount of any permanent reductions sines received.
25. Execution and Short Title.
() The original parts of this Agreement executed by the German Committee, the Reichsbank the Deutsche Golddiskontbank and the respective Foreign Bankers' Committees shall be forwardel through the vespectivn Central Banks to the Bank for Intornational Settlements for rotention P that institution in safe custody for all parties interested therein.
(Fortsetzung in der Fünften Beilage)
Fünfte Beilage
m Deutschen Reichsanzeiger und Preuß ischen Staatsanzeiger
Berlin, Dienstag, den 16. März
1937
—
—
I Für Zwecke der Bezugnahme kann dieses Abkommen als „das Deutsche Kreditabkommen
1 bezeichnet werden.
26. Mitteilungen.
a ießli . reh Telegramm, Funkspruch oder m Empfang
iesem Abkommen vorgesehene schriftliche Mitteilungen oder Benachrichtigungen, ein⸗ der als „förmlich“ bezeichneten, 5 als ordnungsmäßig erfolgt, wenn sie mit der
abel (unter Vorauszahlung der Gebühren) an eine sberechtigten angegebene Adresse gesandt oder an diese Adresse überbracht werden.
of 1937“.
der Empfangsberechtigte keine besondere Adresse bezeichnet, so tritt seine gewöhnliche Geschäfts⸗
pesse an die Stelle. 27. Randnoten und Ueberschriften.
Randnoten und Ueberschriften dienen nur für Zwecke der Bezugnahme und sind für dle
Eiegung dieses Abkommens ohne Bedeutung. 28. Erforderliche Unterschriften.
Dieses Abkommen gilt als abgeschlossen, sobald es von dem Deutschen Ausschuß, der Reichs Dies ö ; ö . .
r Deutschen Golddiskontbank unterzeichnet ist und von ausländischen Bankenausschüssen. andische Bankgläubiger vertreten, deren kurzfristige Kreditlinien eine Mehrheit der bestehen⸗
(nt, de E ausls
„unrzfristigen Kreditlinien, nach dem Nennwert gerechnet, darstellen. . zur Beurkundung des Vorstehenden ist dieses Abkommen von den Vertragsparteien oder in
1 Namen vollzogen worden. 20. Februar 1937.
‚tanntmachung über den Londoner Goldpreis näß 51 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur enderung der Wertberechnung von Hypotheken und sistigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 16. März 1937 ür eine Unze Feingold.... 3 142 sh 4 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 16. März 1937 mit RM 128,17 umgerechnet. . — RM 6,6098, für ein Gramm Feingold demnach ... — pence 54,9134, in deutsche Währung umgerechnet.... — RM 2,78457.
Berlin, den 16. März 1937. Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.
Bestimmungen r Durchführung der Dritten Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 16. Dezember 1936.
Vom 9. März 1937 — 11 Nr. 1106/37 — 170 —.
Auf Grund der S§ 6, 7 und 10 der Dritten Verordnung er Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrank⸗ iten vom 16. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1117 — sutliche Nachrichten für Reichsversicherung 1936 S. IV 353) ird bestimmt: Formblätter: 8§1.
Für die Anzeigen über eine Berufskrankheit sind Form⸗
ätter nach den beiliegenden Mustern zu verwenden.
A. Muster für die Anzeige des Unternehmers in der gewerb— lichen und landwirtschaftlichen Unfallversicherung (6 6 Absatz 1 der Verordnung); ;
B. Muster für die ärztlichen Anzeigen G 7 Absatz 1 der Verordnung); . .
C. Muster für die Anzeigen in der See⸗Unfallversicherung.
Die Muster sind nach Form, Farbe und Inhalt bindend.
hre Größe beträgt 210 mal 297 mm; ihre Farbe ist hellgrün. ie sind in Buchdruck herzustellen H).
Die Formblätter für die ärztlichen Anzeigen werden den
erzten von den Versicherungsämtern unentgeltlich abgegeben.
Gewerbliche und landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 2.
Der nach 5 7 Absatz 1 der Verordnung zur Anzeige verpflich⸗ te Arzt hat dem Träger der Unfallversicherung oder dem Staat⸗ ichen Gewerbearzt mit der Anzeige die Rechnung über seine sebihr (6 7 Absatz 4 dex Verordnung) einzureichen. Der Ge⸗ herbearzt übersendet die Rechnung mit der Abschrift der Anzeige 57 Absatz? der Verordnung) dem Träger der nfallversicherung. Ehnt dieser die Zahlung ab, so kann der Arzt binnen einem songt nach Zustellung des ablehnenden Bescheids die Entscheidung es Oberversicherungsamts anrufen. Das Oberversicherungsamt utscheidet endgültig. 6
Hat der Staatliche Gewerbearzt einen Arzt mit der Unter⸗ chung beauftragt, so übersendet er dem Versicherungsträger sgleich mit seinem Gutachten (56 Absatz 3 Satz 1 der Verord⸗ ung) die Rechnung des Arztes mit einer Stellung zu der An⸗ messenheit der Forderung. Der Träger der Unfallversicherung st die von ihm zu erstattenden Kosten fest und teilt diese Fest⸗
ktzung dem Arzte mit, wenn er die Forderung nicht oder nur teil⸗
heise anerkennt.
Gegen die Festsetzung ist binnen einem Monat Beschwerde an as Oberversicherungsamt zulässig. Sie ist beim Versicherungs⸗ räger einzulegen.
Der Versicherungsträger kann der Beschwerde abhelfen, wenn r sie für begründet hält; sonst legt er sie dem Oberversicherungs⸗ mt vor Dieses entscheidet endgültig.
§4. In den Fällen des 5 2 Satz 4 und des 53 6 3 Satz 2 ilt 8 1799 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
§5.
Der Staatliche Gewerbearzt hat bei ihm eingehende r i lnzeigen, die Versicherte eines vom Reich oder von einem Lande herwalteten Betriebes betreffen, unverzüglich der vorgesetzten Dienstbehörde dieser Betriebe oder der von ihr bezeichneten Stelle
mübersenden. §8 6.
Erkrankt ein Versicherter im Auslande an einer Berufs⸗ ankheit, so hat dies der Betriebsunternehmer dem Träger der nfallversicherung sobald als möglich mit einem Formblatt nach uster A anzuzeigen. Der Anzeige sind etwa vorhandene a tiichz Berichte und sonstige Unterlagen beizufügen. Für die Unter⸗ uchung hat in diesem Falle der Träger der Unfallversicherung zu orgen. Er soll dabei nach Möglichkeit den Staatlichen Gewerbe⸗
*) Die Formblätter können von der Direktion der Reichs⸗ druckerei, Berlin 8W 68, Oranienstr. 91, bezogen werden.
outstanding.
20th February, 1937.
w
arzt beteiligen, der für den Betrieb oder den innerhalb des Deut⸗ schen Reichs befindlichen Teil des Betriebes zuͤständig ist.
See⸗Unfallversicherung. 87.
Für Berufskrankheiten, die bei einem auf einem deutschen Seefahrzeuge Beschäftigten (6 1046 Nr. 1 und 2 der Reichsversiche⸗ rungsordnung) während der Dauer des Dienstverhältnisses fest— gestellt werden, gilt folgendes:
1. Der Schiffsführer hat der nächsten Sektion der See⸗Be⸗ rufsgenossenschaft jede unter die Verordnung vom 16. Dezember 1936 fallende Berufskrankheit anzuzeigen, die den Erkrankten für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig macht oder tödlich verlaufen istt..
Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten. ö
2. Der Schiffsführer hat den Erkrankten, wenn sich ein Arzt an Bord befindet, durch diesen untersuchen und das Ergebnis ent- weder unter Nr. 4 der Anzeige oder auf einer Anlage schriftlich niederlegen zu lassen. . ;
358 Lein gl an Bord, so hat der Schiffsführer bei Fort⸗ dauer der Krankheit im nächsten Hafen eine ärztliche Untersuchun möglichst durch den Vertrauensarzt der See-Berufsgenossenschaft zu veranlassen. Er hat eine Aeußerung des Arztes der Anzeige beizufügen.
. i Eine Abschrifft der Anzeige ist dem Unfalltagebuch (zu ver⸗ gleichen Nr. 1 und 2 der Bekanntmachung des Reichsversicherungs⸗ amts vom 19. ö 346 ö. ö. Nachrichten des Reichsversicherungsamts S. — beizufügen.
. 6 in einem deutschen Hafen hat der Schiffs⸗ führer jeden an Tropenkrankheiten, ö oder Skorbut Er⸗ krankten, auch wenn er bereits wieder hergestellt ist, durch den Vertrauensarzt der See⸗Berufsgenossenschaft untersuchen zu lassen. ö
ft 5. Verletzt der H die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen, so kann über ihn eine Ordnungsstrafe nach 8 1556 der Reichsversicherungsordnung verhängt werden. .
59 i See⸗Berufsgenossenschaft hat für die Untersuchung zu n sie soll dabei den Staatlichen Gewerbearzt beteiligen, in essen Amtsbezirk die Untersuchung stattfindet.
88.
1. Werden Berufskrankheiten festgestellt
a) bei einem früher auf einem deutschen Seefahrzeuge Be⸗ schäftigten (6 106435 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsord⸗ nung) nach Beendigung des Dienstverhältnisses, R
b) in inländischen Betrieben schwimmender Docks und ähn⸗ licher Einrichtungen und in anderen Betrieben, die unter §z 1046 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung fallen,
e) in Kleinbetrieben der Seeschiffahrt sowie der See⸗ und Küstenfischerei (Zweiganstalt der See⸗Berufsgenossen⸗ schaft — Sz 1126, 1186, 1187 der Reichsversicherungsord⸗ nung —, . .
o gelten für das Verfahren bei den Anzeigen und der Unter— e S§ 6 und 7 der Verordnung entsprechend.
2. Erstattet der nach 8 7 Absatz 1 der Verordnung zur An⸗ eige bear, Arzt die Anzeige unmittelbar dem Gewerbearzt, 6 hat er gleichzeitig der nächsten Sektion der See Berufsgenossen⸗ schaft eine . zu übersenden. Dieser ist die Rechnung über die Gebühr (8 7 Absatz 4 der Verordnung) beizufügen.
3. Wird bei einem früher auf einem deutschen Seefahrzeu Beschäftigten erst nach Verlassen des Schiffes oder na Beendigung des Dienstverhältnisses eine Berufskrankheit fest⸗ gestellt, so ist der ö zur Anzeige verpflichtet, sobald er von der Erkrankung erfährt. .
. . Für 9 , des Reeders . ein Formblatt nach Muster C zu , ö. . . ie Anzeigen auf Form⸗ blättern nach Muster A un zu erstatten.
5. Bei , ö ö. ist nach 1754 der Reichs⸗
sicherungsordnung zu verfahren.
ö. 8 . der gh chr r he ungsordnung gilt entsprechend für die Zuständigkeit des Gewerbearztes.
§ 9.
Die Vorstände der vom Reich oder einem Lande verwalteten Betriebe der en h fe erstatten, soweit nicht die See⸗Berufs⸗ , . Versicherungsträger ist, die Anzeige über eine Be⸗ rufskrankheit der vorgesetzten Dienstbehörde nach deren . Anweisung. Diese Behörde bestimmt auch das Nähere über die Untersuchung der Berufskrankheit.
Ueberleitungsvorschriften. § 10. . ;
Diese e nr, treten 9. 4 6 1937 in Kraft. Mit
dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
10; ö auf Grund der 88 6. 7 und 10 der Zweiten Verordnung über die Ausdehnung der Unfallver⸗ sicherung . Berufskrankheiten vom 11. Februgr 1929 Reichsgesetzbl. JI S. 27) vom 19. April 1828 11 Nr. 165, — Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1929 S. 17 I53), . .
die Bekanütmachung über das Verfahren bei der Anzeige und Unterfuchung von Berufskrankheiten in der. See— Unfallversicherung vom 1. Oltober 1929 — JL1 Nr. 4570 * (Gimtliche. Nachrichten für Reichsversicherung 1929 S. IV 388). Das Reichsversicherungsamt,
(2 For purposes of reference thls Agreement may be referred to as the German Credit Agreement
26. Notices.
An) notice in writing, formal or otherwise, required to be given pursuant to any of the provisions of this Agreement shall be deemed to have been duly given if sent by post, telegram, radiogram or cablegram (charges prepaid) to or delivered at an address furnished by the party entitled to receive the notice or if no such address shall have been furnished, the said party's usual place of business.
27. Marginal Notes and Headings.
Marginal Notes and Headings are intended for references only and ars not intended in any way to govern the construction of this Agreement.
28. Requisite Signatures.
This Agreement shall become effective when signed by the German Committee, the Reichsbank, the Döutsche Golddiskontbank and by Foreign Bankers' Committees representing Foreign Bank Creditors whose short-term credit lines constitute a majority in face value of the short-tsrm lines
IN WIINESS whereof this Agreement has been executed by or on behalf of the parties hereto.
Muster A
Anzeige des Unternehmers über eine Berufstrankheit in der gewerblichen und landwirtschaftlichen Unfall⸗ versicherung 8 6 der Dritten Berordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufstrantheiten vom 16. De⸗ zember 1936 — Reichsgesetzbl. 1 S. 1117 — Amtliche Nach⸗ richten für Reichsversicherung 1936 S. IV 353 —).
Berufsgenossenschaft:
Sektion:
Unternehmer: K
(Name, Stand, . . Ort, Straße und Hausnummer
ö . Mitglieds⸗ Nummer:
Die Anzeige ist zu senden
an die Berufsgenossenschaft (Hauptverwaltung oder Sektion).
Zur Beachtung.
Durch die Verordnung vom 16. Dezember 1936 sind die in der anliegenden Liste aufgeführten Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinne der Unfallversicherung bezeichnet worden. Der Unternehmer hat jede in seinem Betrieb vorkommende, in der Liste aufgeführte Berufskrankheit anzuzeigen, die den Er- krankten für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig macht oder tödlich verlaufen ist. Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer die Erkrankung oder den Tod erfahren hat. Sie ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. .
Für jeden Erkrankten ist eine besondere Anzeige zu erstatten.
Auch wenn die Berufskrankheit durch plötzliche Einwirkun (Unfalh entstanden ist, ist dieses Formblatt, nicht die (gelbe) Unfall anzeige zu verwenden.
1. a) Welche Krankheitserscheinungen sind bei dem Versicherten wahrgenommen worden? Ueber welche Gesundheitsstörungen klagt er? b) Wann traten die Beschwerben des Versicherten zum ersten Male auf? . ö c) Worauf führt der Versicherte die Erkrankung zurück?
a) Betrieb, Tätigkeit oder Einrichtung (z. B. a) Maschinenfabrik) .
b) Betriebsteil (z. B. Gußputzerei)h, in dem d) der Erkrankte sich die Berufskrankheit zu⸗ gezogen hat:
Ruf⸗ und Familienname, Beruf, Wohnort, a)
Wohnung des Erkrankten, bei Minder⸗
jährigen auch des gesetzlichen Vertreters
(Vater, Mutter, Vormund):
Tag, Monat, Jahr und Ort der Geburt: Pb) . den J Kreis Amt
Ledig, verheiratet, verwitwet: o)
Zahl der Kinder, die vom Versicherten (h)
unterhalten werden:
a) Im Betriebe beschäftigt seit ...... Ausgeschieden Arbeit eingestellt . . b) Im Betriebsteil (vergleiche 2. b) beschäftigt ne,, ö „bis zum ...... (genaueste Angaben erforderlich) Art der Beschäftigung: 6) Ist der Erkrankte -. . 4)
vor der Einstellung, während seiner
Beschäftigung im Betriebe,
oder regelmäßig untersucht worden?
Wann und von welchem Arzt? Frühere Beschäftigungen ähnlicher Art (ge⸗ gebenenfalls ist eine Abschrift des Arbeits⸗ buches beizufügen):
am ee eeeeeeeseeeeeee see eee e e 2
Ist der Erkrankte in einem Krankenhause
untergebracht? .
In welchem? Oder wo befindet er sich?
Zu Hause?
Name I. des zuerst zugezogenen
Wohnort Arztes:
Wohnung II. der weiter behandelnden Aerzte:
Welcher Krankenkasse gehört der Erkrankte an?
Hatte er vor dem Eintritt der Erkrankung volle Arbeitskraft?
Wenn nicht, weshalb nicht? . Bezieht oder bezog er von einem Träger der reichsgesetzlichen Versicherung Lei⸗ stungen wegen Krankheit, Invalidität, Be⸗ rufsunfähigkeit, Unfalls, einer Berufs⸗ krankheit oder Gebührnisse auf Grund der Versorgungsgesetze?
Abfindung?
Abteilung für Unfallversicherung.
Dr. Schäffer.
Von welcher Stelle?
3 — 8 . ; K — .
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